{"stand":"26. Mai 2026","documents":[{"code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","pdf":"assets/pdfs/de.pdf","artikel_count":209,"items":[{"id":"de-praeambel","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nGG\n\nAusfertigungsdatum: 23.05.1949\n\nVollzitat:\n\n\"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-\n1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I\nNr. 94) geändert worden ist\"\n\nStand:       Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94\n\nFußnote\n\n(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)\n(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)\n\nEingangsformel\n\nDer Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß\ndas am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z f ü r d i e\nB u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von\nmehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.\nAuf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz\nausgefertigt und verkündet.\nDas Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:\n\nPräambel\n\nIm Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,\nvon dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa\ndem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner\nverfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.\nDie Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,\nBremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-\nWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-\nHolstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und\nFreiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte\nDeutsche Volk.\n\nI.\nDie Grundrechte","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-1","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 1","text":"Art 1\n\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen\nGewalt.\n\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als\nGrundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\n\n(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als\nunmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-2","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 2","text":"Art 2\n\n(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt\nund nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.\n\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In\ndiese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-3","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 3","text":"Art 3\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n\n(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der\nGleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.\n\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat\nund Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt\nwerden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-4","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 4","text":"Art 4\n\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses\nsind unverletzlich.\n\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.\n\n(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-5","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 5","text":"Art 5\n\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich\naus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der\nBerichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen\nBestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.\n\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue\nzur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-6","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 6","text":"Art 6\n\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende\nPflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\n\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie\ngetrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu\nverwahrlosen drohen.\n\n(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.\n\n(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und\nseelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-7","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 7","text":"Art 7\n\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.\n\n(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu\nbestimmen.\n\n(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen\nordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in\nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen\nverpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.\n\n(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche\nSchulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist\nzu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen\nAusbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler\nnach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die\nwirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\n\n(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches\nInteresse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als\nBekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der\nGemeinde nicht besteht.\n\n(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-8","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 8","text":"Art 8\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu\nversammeln.\n\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nbeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-9","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 9","text":"Art 9\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\n\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.\n\n(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,\nist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern\nsuchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.\n2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und\nFörderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-10","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 10","text":"Art 10\n\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem\nSchutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes\noder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die\nStelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-11","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 11","text":"Art 11\n\n(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.\n\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,\nin denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere\nLasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,\nNaturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um\nstrafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-12","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 12","text":"Art 12\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die\nBerufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.\n\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen\nallgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.\n\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-12a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 12a","text":"Art 12a\n\n(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im\nBundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.\n\n(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst\nverpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das\nNähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine\nMöglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte\nund des Bundesgrenzschutzes steht.\n\n(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im\nVerteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke\nder Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet\nwerden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher\nAufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei\nden Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden;\nVerpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um\nihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.\n\n(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie\nin der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können\nFrauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum\nDienst mit der Waffe verpflichtet werden.\n\n(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des\nArtikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere\nKenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme\nan Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.\n\n(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf\nfreiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen,\ndie Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\neingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-13","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 13","text":"Art 13\n\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen\nvorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.\n\n(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders\nschwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische\nMittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,\neingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder\naussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten\nSpruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.\n\n(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder\neiner Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher\nAnordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich\nbestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.\n\n(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen\nvorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige\nVerwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr\n\nund nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge\nist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.\n\n(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im\nZuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz\n5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses\nBerichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische\nKontrolle.\n\n(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer\nLebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von\nSeuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.\n\nFußnote\n\nArt. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem.\nBVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-14","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 14","text":"Art 14\n\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze\nbestimmt.\n\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter\ngerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der\nEntschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-15","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 15","text":"Art 15\n\nGrund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch\nein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der\nGemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-16","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 16","text":"Art 16\n\n(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur\nauf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch\nnicht staatenlos wird.\n\n(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für\nAuslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen\nwerden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-16a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 16a","text":"Art 16a\n\n(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.\n\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder\naus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die\nStaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,\nwerden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können\naufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen\nwerden.\n\n(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen\nauf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet\nerscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder\nBehandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange\n\ner nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt\nwird.\n\n(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen,\ndie offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,\nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt\nwerden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.\n\n(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nuntereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für\ndie Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.\n\nFußnote","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-16a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 16a","text":"Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar\ngem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-17","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 17","text":"Art 17\n\nJedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden\nan die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-17a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 17a","text":"Art 17a\n\n(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und\ndes Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort,\nSchrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der\nVersammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder\nBeschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.\n\n(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen,\ndaß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)\neingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-18","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 18","text":"Art 18\n\nWer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit\n(Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr\nAusmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-19","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 19","text":"Art 19\n\n(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt\nwerden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das\nGrundrecht unter Angabe des Artikels nennen.\n\n(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.\n\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese\nanwendbar sind.\n\n(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit\neine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2\nbleibt unberührt.\n\nII.\nDer Bund und die Länder","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-20","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 20","text":"Art 20\n\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.\n\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere\nOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n\n(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung\nsind an Gesetz und Recht gebunden.\n\n(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum\nWiderstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-20a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 20a","text":"Art 20a\n\nDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und\ndie Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz\nund Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-21","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 21","text":"Art 21\n\n(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere\nOrdnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer\nMittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.\n\n(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik\nDeutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.\n\n(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik\nDeutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so\nentfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.\n\n(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher\nFinanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.\n\n(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-22","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 22","text":"Art 22\n\n(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der\nHauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n\n(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-23","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 23","text":"Art 23\n\n(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der\nEuropäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und\ndem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren\nGrundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates\nHoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen\nGrundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder\nergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.\n\n(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der\nEuropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu\nerheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem\nBundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42\nAbs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.\n\n(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit.\nDie Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu\nunterrichten.\n\n(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an\nRechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des\nBundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden\ninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.\n\n(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind\noder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die\nStellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung\nihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die\nAuffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des\nBundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund\nführen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.\n\n(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen\nBildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik\nDeutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten\nVertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit\nder Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.\n\n(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-24","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 24","text":"Art 24\n\n(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.\n\n(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben\nzuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche\nEinrichtungen übertragen.\n\n(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er\nwird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung\nin Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.\n\n(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine,\numfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-25","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 25","text":"Art 25\n\nDie allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und\nerzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-26","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 26","text":"Art 26\n\n(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der\nVölker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind\nunter Strafe zu stellen.\n\n(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert\nund in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-27","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 27","text":"Art 27\n\nAlle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-28","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 28","text":"Art 28\n\n(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen\nund sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden\nmuß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen\nhervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen\nGemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die\nGemeindeversammlung treten.\n\n(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im\nRahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres\ngesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung\nder Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen\ngehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.\n\n(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den\nBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-29","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 29","text":"Art 29\n\n(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und\nLeistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche\nVerbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie\ndie Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.\n\n(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch\nVolksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.\n\n(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu\numgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen\nLänder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.\nDer Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in\ndessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren\nLandeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er\nkommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die\nAblehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land\ngeändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet\ndes betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.\n\n(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren\nLändern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag\nWahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit\nherbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die\nLandeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung\nstattfindet.\n\n(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der\nLandeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge\nder Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu,\nso ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz\n2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3\nund 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung\nein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid\nnicht mehr bedarf.\n\n(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn\nsie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über\nVolksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen,\ndaß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.\n\n(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten\nLänder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen\n\nLandeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es\nmuß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.\n\n(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete\nabweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und\nKreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.\nBetrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten\nbeschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die\nMehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten\numfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-30","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 30","text":"Art 30\n\nDie Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit\ndieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-31","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 31","text":"Art 31\n\nBundesrecht bricht Landesrecht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-32","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 32","text":"Art 32\n\n(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.\n\n(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land\nrechtzeitig zu hören.\n\n(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit\nauswärtigen Staaten Verträge abschließen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-33","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 33","text":"Art 33\n\n(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.\n\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem\nöffentlichen Amte.\n\n(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im\nöffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus\nseiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil\nerwachsen.\n\n(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.\n\n(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-34","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 34","text":"Art 34\n\nVerletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber\nobliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren\nDienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf\nSchadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-35","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 35","text":"Art 35\n\n(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.\n\n(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in\nFällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner\nPolizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen\nSchwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren\n\nUnglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie\ndes Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.\n\n(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die\nBundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung\nerteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und\nder Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind\njederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-36","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 36","text":"Art 36\n\n(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden.\nDie bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen\nwerden, in dem sie tätig sind.\n\n(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen\nlandsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-37","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 37","text":"Art 37\n\n(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden\nBundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen\nMaßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.\n\n(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht\ngegenüber allen Ländern und ihren Behörden.\n\nIII.\nDer Bundestag","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-38","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 38","text":"Art 38\n\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und\ngeheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und\nnur ihrem Gewissen unterworfen.\n\n(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit\ndem die Volljährigkeit eintritt.\n\n(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-39","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 39","text":"Art 39\n\n(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode\nendet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig,\nspätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages\nfindet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.\n\n(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.\n\n(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages\nkann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder\nder Bundeskanzler es verlangen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-40","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 40","text":"Art 40\n\n(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\n\n(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine\nGenehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-41","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 41","text":"Art 41\n\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die\nMitgliedschaft verloren hat.\n\n(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-42","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 42","text":"Art 42\n\n(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der\nBundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n\n(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit\ndieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die\nGeschäftsordnung Ausnahmen zulassen.\n\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben\nvon jeder Verantwortlichkeit frei.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-43","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 43","text":"Art 43\n\n(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung\nverlangen.\n\n(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen\ndes Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-44","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 44","text":"Art 44\n\n(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen\nUntersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die\nÖffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.\n\n(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\n\n(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung\nund Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45","text":"Art 45\n\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn\nermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er\nkann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der\nEuropäischen Union eingeräumt sind.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45a","text":"Art 45a\n\n(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.\n\n(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines\nViertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.\n\n(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45b","text":"Art 45b\n\nZum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen\nKontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45c","text":"Art 45c\n\n(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag\ngerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.\n\n(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.\n\nArt 45d Parlamentarisches Kontrollgremium\n\n(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.\n\n(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-46","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 46","text":"Art 46\n\n(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im\nBundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb\ndes Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages\nzur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des\nfolgenden Tages festgenommen wird.\n\n(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines\nAbgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.\n\n(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede\nsonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-47","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 47","text":"Art 47\n\nDie Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie\nin dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.\nSoweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-48","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 48","text":"Art 48\n\n(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl\nerforderlichen Urlaub.\n\n(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung\noder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.\n\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie\nhaben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n\nArt 49 (weggefallen)\n\nIV.\nDer Bundesrat","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-50","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 50","text":"Art 50\n\nDurch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in\nAngelegenheiten der Europäischen Union mit.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-51","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 51","text":"Art 51\n\n(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie\nkönnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.\n\n(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder\nmit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.\n\n(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur\neinheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-52","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 52","text":"Art 52\n\n(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.\n\n(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei\nLändern oder die Bundesregierung es verlangen.\n\n(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine\nGeschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.\n\n(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren\nBeschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder\nbestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.\n\n(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder\nangehören.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-53","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 53","text":"Art 53\n\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des\nBundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der\nBundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.\n\nIV a.\nGemeinsamer Ausschuß","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-53a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 53a","text":"Art 53a\n\n(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus\nMitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis\nder Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm\nbestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung\ndes Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom\nBundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu\nunterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.\n\nV.\nDer Bundespräsident","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-54","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 54","text":"Art 54\n\n(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,\nder das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.\n\n(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.\n\n(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von\nMitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.\n\n(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei\nvorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten\ndes Bundestages einberufen.\n\n(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des\nBundestages.\n\n(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit\nin zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten\nStimmen auf sich vereinigt.\n\n(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-55","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 55","text":"Art 55\n\n(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder\neines Landes angehören.\n\n(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder\nder Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-56","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 56","text":"Art 56\n\nDer Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des\nBundesrates folgenden Eid:\n\"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,\nSchaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.\"\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-57","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 57","text":"Art 57\n\nDie Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des\nAmtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-58","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 58","text":"Art 58\n\nAnordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch\nden Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung\ndes Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-59","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 59","text":"Art 59\n\n(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit\nauswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.\n\n(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der\nBundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die\nBundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen\ngelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.\n\nArt 59a (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-60","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 60","text":"Art 60\n\n(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und\nUnteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n\n(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.\n\n(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.\n\n(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-61","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 61","text":"Art 61\n\n(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des\nGrundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf\nErhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der\nStimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei\n\nDritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird\nvon einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.\n\n(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des\nGrundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.\nDurch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung\nseines Amtes verhindert ist.\n\nVI.\nDie Bundesregierung","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-62","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 62","text":"Art 62\n\nDie Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-63","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 63","text":"Art 63\n\n(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.\n\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist\nvom Bundespräsidenten zu ernennen.\n\n(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange\nmit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.\n\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt,\nin dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der\nMitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl\nernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder\nihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-64","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 64","text":"Art 64\n\n(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.\n\n(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel\n56 vorgesehenen Eid.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-65","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 65","text":"Art 65\n\nDer Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser\nRichtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.\nÜber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.\nDer Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom\nBundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-65a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 65a","text":"Art 65a\n\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.\n\n(2) (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-66","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 66","text":"Art 66\n\nDer Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf\nausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb\ngerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-67","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 67","text":"Art 67\n\n(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.\nDer Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.\n\n(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-68","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 68","text":"Art 68\n\n(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit\nder Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen\neinundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der\nMehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.\n\n(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-69","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 69","text":"Art 69\n\n(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.\n\n(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt\neines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des\nBundeskanzlers.\n\n(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des\nBundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers\nweiterzuführen.\n\nVII.\nDie Gesetzgebung des Bundes","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-70","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 70","text":"Art 70\n\n(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde\nGesetzgebungsbefugnisse verleiht.\n\n(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses\nGrundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-71","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 71","text":"Art 71\n\nIm Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur,\nwenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-72","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 72","text":"Art 72\n\n(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und\nsoweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.\n\n(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das\nGesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet\noder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche\nRegelung erforderlich macht.\n\n(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz\nhiervon abweichende Regelungen treffen über:\n1.       das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);\n2.       den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das\nRecht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);\n3.       die Bodenverteilung;\n4.       die Raumordnung;\n5.       den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);\n6.       die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;\n7.       die Grundsteuer.\n\nBundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht\nmit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von\nBundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.\n\n(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine\nErforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-73","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 73","text":"Art 73\n\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:\n1.       die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;\n2.       die Staatsangehörigkeit im Bunde;\n3.       die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die\nAuslieferung;\n4.       das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;\n5.       die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des\nWarenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und\nGrenzschutzes;\n5a.      den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;\n6.       den Luftverkehr;\n6a.      den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen\ndes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des\nBundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;\n7.       das Postwesen und die Telekommunikation;\n8.       die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des\nöffentlichen Rechtes stehenden Personen;\n9.       den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;\n9a.      die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen,\nin denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht\nerkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;\n10.      die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder\na)     in der Kriminalpolizei,\nb)     zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit\ndes Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und\nc)     zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder\ndarauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland\ngefährden,\nsowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;\n\n11.      die Statistik für Bundeszwecke;\n12.      das Waffen- und das Sprengstoffrecht;\n13.      die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen\nKriegsgefangenen;\n14.      die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von\nAnlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie\noder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.\n\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-74","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 74","text":"Art 74\n\n(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:\n\n1.     das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das\nRecht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;\n2.     das Personenstandswesen;\n3.     das Vereinsrecht;\n4.     das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;\n5.     (weggefallen)\n6.     die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;\n7.     die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);\n8.     (weggefallen)\n9.     die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;\n10.    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;\n11.    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bankund Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der\nGaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der\nMärkte;\n12.    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung\nsowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;\n13.    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;\n14.    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;\n15.    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum\noder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;\n16.    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;\n17.    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die\nSicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochseeund Küstenfischerei und den Küstenschutz;\n18.    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)\nund das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das\nBergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;\n19.    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,\nZulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des\nApothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der\nGifte;\n19a.   die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;\n20.    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der\nGenussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und\nforstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge\nsowie den Tierschutz;\n21.    die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die\nSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;\n22.    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den\nFernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung\nöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;\n23.    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;\n24.    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor\nverhaltensbezogenem Lärm);\n25.    die Staatshaftung;\n26.    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche\nVeränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und\nZellen;\n\n27.      die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und\nVersorgung;\n28.      das Jagdwesen;\n29.      den Naturschutz und die Landschaftspflege;\n30.      die Bodenverteilung;\n31.      die Raumordnung;\n32.      den Wasserhaushalt;\n33.      die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.\n\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n\nArt 74a und 75 (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-76","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 76","text":"Art 76\n\n(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder\ndurch den Bundesrat eingebracht.\n\n(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt,\ninnerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde,\ninsbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun\nWochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise\nals besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz\n3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates\nnoch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang\ndem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von\nHoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet\nkeine Anwendung.\n\n(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen\nzuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit\nRücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der\nBundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen\noder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur\nÄnderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt\ndie Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener\nFrist zu beraten und Beschluß zu fassen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-77","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 77","text":"Art 77\n\n(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten\ndes Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.\n\n(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus\nMitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter\nAusschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine\nGeschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in\ndiesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze\ndie Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die\nEinberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag\nerneut Beschluß zu fassen.\n\n(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein\nVerlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung\ndes Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.\n\n(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn\ndas Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen\nEinspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des\n\nvom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des\nVorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen\nist.\n\n(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß\nder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer\nMehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den\nBundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-78","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 78","text":"Art 78\n\nEin vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag\ngemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn\nzurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-79","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 79","text":"Art 79\n\n(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes\nausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung\neiner Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der\nVerteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des\nGrundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des\nWortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.\n\n(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln\nder Stimmen des Bundesrates.\n\n(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche\nMitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt\nwerden, ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-80","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 80","text":"Art 80\n\n(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt\nwerden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung\nim Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz\nvorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der\nErmächtigung einer Rechtsverordnung.\n\n(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,\nRechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die\nBenutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung\ndes Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der\nEisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates\nbedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.\n\n(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner\nZustimmung bedürfen.\n\n(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,\nRechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-80a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 80a","text":"Art 80a\n\n(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes\nder Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden\ndürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des\nSpannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des\nSpannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2\nbedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.\n\n(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es\nverlangt.\n\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach\nMaßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages\nmit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der\nBundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-81","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 81","text":"Art 81\n\n(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand\nerklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das\ngleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des\nArtikels 68 verbunden hatte.\n\n(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder\nnimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als\nzustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage\nnicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.\n\n(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage\nabgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des\nGesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der\nAmtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.\n\n(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder\nteilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-82","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 82","text":"Art 82\n\n(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom\nBundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das\nBundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die\nsie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von\nGesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.\n\n(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine\nsolche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das\nBundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.\n\nFußnote\n\n(+++ Art. 82 Abs. 1 Satz 4: Siehe auch Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz 114-8 v. 20.12.2022 I 2752\n(VkBkmG) +++)\n\nVIII.\nDie Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-83","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 83","text":"Art 83\n\nDie Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes\nbestimmt oder zuläßt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-84","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 84","text":"Art 84\n\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der\nBehörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder\ndavon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten\nin diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des\nVerwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung\ndes Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der\nBund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne\nAbweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch\nBundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.\n\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\n\n(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte\ngemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden\nentsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates\nauch zu den nachgeordneten Behörden.\n\n(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt\nhat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land\ndas Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen\nwerden.\n\n(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung\nvon Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind,\naußer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-85","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 85","text":"Art 85\n\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden\nAngelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\nbestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.\n\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\nSie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit\nihrem Einvernehmen zu bestellen.\n\n(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen\nsind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der\nVollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.\n\n(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die\nBundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen\nBehörden entsenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-86","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 86","text":"Art 86\n\nFührt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften\noder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes\nvorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die\nEinrichtung der Behörden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87","text":"Art 87\n\n(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst,\ndie Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und\nder Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche\nAuskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des\nVerfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt\noder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\neingerichtet werden.\n\n(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen\nVersicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.\nSoziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über\nmehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des\nöffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.\n\n(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige\nBundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch\nBundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht,\nneue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des\nBundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87a","text":"Art 87a\n\n(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer\nOrganisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.\n\n(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die\nBundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die\nKreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.\n\n(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es\nausdrücklich zuläßt.\n\n(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen\nund Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages\nerforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler\nObjekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit\nden zuständigen Behörden zusammen.\n\n(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung\ndes Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2\nvorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der\nPolizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter\nund militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der\nBundestag oder der Bundesrat es verlangen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87b","text":"Art 87b\n\n(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.\nSie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.\nAufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des\nBundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter\nermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.\n\n(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und\ndes Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz\noder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im\nAuftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes\nausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und\nden zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder\nteilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß\nallgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedürfen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87c","text":"Art 87c\n\nGesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87d","text":"Art 87d\n\n(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch\ndurch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen\nGemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n\n(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der\nLuftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87e","text":"Art 87e\n\n(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt.\nDurch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit\nübertragen werden.\n\n(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der\nEisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.\n\n(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen\nim Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das\nBetreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz\n2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das\nNähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n\n(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim\nAusbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf\ndiesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.\nDas Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n\n(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung\ndes Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von\nEisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an\nDritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den\nSchienenpersonennahverkehr haben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87f","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87f","text":"Art 87f\n\n(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der\nBund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende\nDienstleistungen.\n\n(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem\nSondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter\nerbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener\nVerwaltung ausgeführt.\n\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt\ndes öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost\nhervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-88","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 88","text":"Art 88\n\nDer Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im\nRahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem\nvorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-89","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 89","text":"Art 89\n\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.\n\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines\nLandes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die\nihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete\neines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das\nGebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.\n\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur\nund der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-90","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 90","text":"Art 90\n\n(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das\nEigentum ist unveräußerlich.\n\n(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung\nseiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen\nEigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren\nTochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten\nPartnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte\nNetz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.\n\n(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen\nBundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.\n\n(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet\ndieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91","text":"Art 91\n\n(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des\nBundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer\nVerwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.\n\n(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so\nkann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen\nunterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,\nim übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr\nals eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den\nLandesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.\n\nVIIIa.\nGemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91a","text":"Art 91a\n\n(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben\nfür die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse\nerforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):\n1.       Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,\n2.       Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.\n\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten\nder Koordinierung näher bestimmt.\n\n(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.\nDas Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des\nBundes und der Länder vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91b","text":"Art 91b\n\n(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung\nvon Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen\nbetreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten\neinschließlich Großgeräten.\n\n(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des\nBildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen\nzusammenwirken.\n\n(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91c","text":"Art 91c\n\n(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung\nbenötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.\n\n(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren\ninformationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen.\nVereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und\nAusmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu\nbestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des\nBundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen\nkann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.\n\n(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die\nErrichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.\n\n(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein\nVerbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit\nZustimmung des Bundesrates.\n\n(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91d","text":"Art 91d\n\nBund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen\nVergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91e","text":"Art 91e\n\n(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken\nBund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in\ngemeinsamen Einrichtungen zusammen.\n\n(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren\nAntrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die\nnotwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer\nAusführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\nIX.\nDie Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-92","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 92","text":"Art 92\n\nDie rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die\nin diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-93","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 93","text":"Art 93\n\n(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und\nunabhängiger Gerichtshof des Bundes.\n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei\nSenate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen\nweder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes\nangehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen\nWahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit\noder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.\n\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende\ndes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter\n\nihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist\nausgeschlossen.\n\n(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.\n\n(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für\nVerfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein\nbesonderes Annahmeverfahren vorsehen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-94","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 94","text":"Art 94\n\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:\n1.       über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und\nPflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der\nGeschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;\n2.       bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von\nBundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit\nsonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der\nMitglieder des Bundestages;\n2a.      bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht,\nauf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;\n3.       bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei\nder Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;\n4.       in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen\nverschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;\n4a.      über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die\nöffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101,\n103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;\n4b.      über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts\nauf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht\nBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;\n4c.      über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum\nBundestag;\n5.       in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.\n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung\noder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Absatz 4 die Erforderlichkeit für eine\nbundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des\nArtikels 125a Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit\nentfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel\n72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine\nGesetzesvorlage nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt\noder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende\nGesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.\n\n(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.\n\n(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der\nLänder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen\nGesetzeskraft haben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-95","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 95","text":"Art 95\n\n(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit\nerrichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den\nBundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.\n\n(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige\nBundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet\nzuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage\ngewählt werden.\n\n(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten\nGerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-96","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 96","text":"Art 96\n\n(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.\n\n(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die\nStrafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland\nentsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte\ngehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung\nzum Richteramt haben.\n\n(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.\n\n(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,\nBundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.\n\n(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates\nvorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:\n1.       Völkermord;\n2.       völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;\n3.       Kriegsverbrechen;\n4.       andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche\nZusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);\n5.       Staatsschutz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-97","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 97","text":"Art 97\n\n(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.\n\n(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft\nrichterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor\nAblauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle\noder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung\nauf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder\nihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur\nunter Belassung des vollen Gehaltes.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-98","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 98","text":"Art 98\n\n(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.\n\n(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit\nZweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den\nRuhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.\n\n(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74\nAbs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.\n\n(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister\ngemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.\n\n(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes\nLandesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem\nBundesverfassungsgericht zu.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-99","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 99","text":"Art 99\n\nDem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten\ninnerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug\ndie Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht\nhandelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-100","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 100","text":"Art 100\n\n(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig,\nso ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt,\ndie Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die\nVerletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies\ngilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit\neines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.\n\n(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes\nist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\n(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das\nVerfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\nFußnote\n\nArt. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006; 2007 I 33 - 2 BvM 9/03","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-101","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 101","text":"Art 101\n\n(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-102","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 102","text":"Art 102\n\nDie Todesstrafe ist abgeschafft.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-103","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 103","text":"Art 103\n\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen\nwurde.\n\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104","text":"Art 104\n\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin\nvorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich\nmißhandelt werden.\n\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder\nnicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung\nherbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages\nnach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.\n\n(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage\nnach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen\nund ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen\nversehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist\nunverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.\n\nX.\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104a","text":"Art 104a\n\n(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.\n\n(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.\n\n(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen,\ndaß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund\ndie Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von\nLeistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz\nim Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.\n\n(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder\nvergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit\noder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,\nwenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.\n\n(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im\nVerhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der\nZustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten\neiner Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen\nländerübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im\nVerhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten\nentsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten\nverursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104b","text":"Art 104b\n\n(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen\nfür besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die\n1.     zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder\n2.     zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder\n3.     zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\nerforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen\nNotsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich\nbeeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.\n\n(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,\ndas der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch\nVerwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen\nüber die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die\nFestlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den\nbetroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung\nBericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes\nwerden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich\n\nihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden\nJahresbeträgen zu gestalten.\n\n(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und\ndie erzielten Verbesserungen zu unterrichten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104c","text":"Art 104c\n\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit\ndiesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur\nSteigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1\nbis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann\ndie Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104d","text":"Art 104d\n\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und\nGemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1\nbis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-105","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 105","text":"Art 105\n\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.\n\n(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende\nGesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht\noder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.\n\n(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,\nsolange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur\nBestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.\n\n(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)\nganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-106","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 106","text":"Art 106\n\n(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:\n1.     die Zölle,\n2.     die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern\ngemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,\n3.     die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel\nbezogene Verkehrsteuern,\n4.     die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,\n5.     die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen\nAusgleichsabgaben,\n6.     die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,\n7.     Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.\n\n(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:\n1.     die Vermögensteuer,\n2.     die Erbschaftsteuer,\n3.     die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern\ngemeinsam zustehen,\n4.     die Biersteuer,\n5.     die Abgabe von Spielbanken.\n\n(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund\nund den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht\nnach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen\nwird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur\nHälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen\nauszugehen:\n1.    Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf\nDeckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer\nmehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.\n2.    Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger\nAusgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der\nLebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.\nZusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer\nSteuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im\nEinkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.\n\n(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis\nzwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;\nSteuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich\neinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche\nAusgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn\nsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser\nFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.\n\n(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an\nihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das\nNähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die\nGemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.\n\n(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er\nwird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden\nweitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.\n\n(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen\nVerbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den\nGemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und\nGewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das\nAufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem\nLand zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden.\nDas Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach\nMaßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom\nAufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde\ngelegt werden.\n\n(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und\nGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen\nbestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) zufließt.\n\n(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen,\ndie diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen\n(Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den\nLändern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen\nzu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.\n\n(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben\nder Gemeinden (Gemeindeverbände).","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-106a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 106a","text":"Art 106a\n\nDen Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem\nSteueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-106b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 106b","text":"Art 106b\n\nDen Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag\naus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-107","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 107","text":"Art 107\n\n(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der\nKörperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem\nGebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie\nüber Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen\nüber die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am\nAufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach\nMaßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.\n\n(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die\nunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der\nFinanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz\nZuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen\nder Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung\nvon Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu\nbestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem\nTeil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen\nMitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs\n(Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen\n1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände)\neine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen\nleistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile\nunterschreiten.\n\nFußnote\n\n(+++ Art. 107 in der bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. Art 143g +++)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-108","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 108","text":"Art 108\n\n(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der\nEinfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene\nVerkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden\ndurch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit\nMittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.\n\n(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die\neinheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt\nwerden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung\nbestellt.\n\n(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im\nAuftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung\nder Bundesminister der Finanzen tritt.\n\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern\nein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die\nVerwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden\nvorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder\nerleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den\nLandesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von\nBund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den\nVollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.\n\n(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern,\ndie unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende\nÜbertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit\nden betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich\nverbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.\n\n(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von\nden Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)\nanzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.\n\n(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.\n\n(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des\nBundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-109","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 109","text":"Art 109\n\n(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.\n\n(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.\n\n(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund\nund Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen\neiner von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für\nNaturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende\nTilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit\nder Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis\nzum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus\nKrediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den\nZivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen\nSysteme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum\nnominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie\nerzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht\nüberschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf\ndie einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung\nfür die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende\nlandesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten\naußer Kraft.\n\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam\ngeltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine\nmehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.\n\n(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel\n104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen\nBund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die\nLänder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden\n\nLasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-109a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 109a","text":"Art 109a\n\n(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf,\n1.     die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames\nGremium (Stabilitätsrat),\n2.     die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,\n3.     die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von\nHaushaltsnotlagen.\n\n(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels\n109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren\naus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der\nHaushaltsdisziplin.\n\n(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-110","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 110","text":"Art 110\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben\nund bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der\nHaushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.\n\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten\nRechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden,\ndaß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.\n\n(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des\nHaushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der\nBundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den\nVorlagen Stellung zu nehmen.\n\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen\nund die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nwird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten\nHaushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-111","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 111","text":"Art 111\n\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz\nfestgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig\nsind,\na)     um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen\ndurchzuführen,\nb)     um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,\nc)     um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter\nzu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen\noder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des\nabgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-112","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 112","text":"Art 112\n\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.\nSie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann\ndurch Bundesgesetz bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-113","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 113","text":"Art 113\n\n(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen\noder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der\nBundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft\nmit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche\nGesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine\nStellungnahme zuzuleiten.\n\n(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat,\nverlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.\n\n(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb\nvon sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach\nAbsatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-114","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 114","text":"Art 114\n\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und\nAusgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der\nBundesregierung Rechnung zu legen.\n\n(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie\ndie Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der\nPrüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen\nvornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel\nzur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und\ndem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch\nBundesgesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115","text":"Art 115\n\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen\nGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach\nbestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.\n\n(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem\nGrundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen\nBruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden\nkonjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu\nberücksichtigen. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den\ndie Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die\nNachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig\nangegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.\nAbweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze\nwerden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im\nVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.\nNäheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und\num Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die\nNachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig\nangegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt sowie\ndas Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der\nkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle\nund den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein\nBundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des\nStaates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf\nGrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist\n\nmit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 7 aufgenommenen Kredite hat binnen eines\nangemessenen Zeitraumes zu erfolgen.\n\nX a.\nVerteidigungsfall","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115a","text":"Art 115a\n\n(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar\ndroht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf\nAntrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens\nder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.\n\n(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des\nBundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame\nAusschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der\nMehrheit seiner Mitglieder.\n\n(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies\nnicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen,\nsobald die Umstände es zulassen.\n\n(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande,\nsofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem\nZeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt,\nsobald die Umstände es zulassen.\n\n(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt\nangegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles\nmit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des\nBundestages der Gemeinsame Ausschuß.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115b","text":"Art 115b\n\nMit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den\nBundeskanzler über.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115c","text":"Art 115c\n\n(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den\nSachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung\ndes Bundesrates.\n\n(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den\nVerteidigungsfall\n1.     bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,\n2.     für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist,\nhöchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht\ninnerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.\n\n(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den\nVerteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen\ndes Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die\nLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu\nwahren ist.\n\n(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des\nVerteidigungsfalles angewandt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115d","text":"Art 115d\n\n(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs.\n1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.\n\n(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung\nbeim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich\ngemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum\nZustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine\nGeschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115e","text":"Art 115e\n\n(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen\nStimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des\nBundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der\nGemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.\n\n(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder\nteilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz\n2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115f","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115f","text":"Art 115f\n\n(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,\n1.     den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;\n2.     außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den\nLandesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der\nLandesregierungen übertragen.\n\n(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen\nMaßnahmen zu unterrichten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115g","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115g","text":"Art 115g\n\nDie verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des\nBundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das\nBundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden,\nals dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit\ndes Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur\nErhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz\n3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115h","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115h","text":"Art 115h\n\n(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen\nder Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende\nAmtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner\nBefugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.\nDie im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs\nMonate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.\n\n(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser\neinen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen\nAusschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch\naussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.\n\n(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115i","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115i","text":"Art 115i\n\n(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr\nzu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des\nBundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten\nbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.\n\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und\nnachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115k","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115k","text":"Art 115k\n\n(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und\nRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies\ngilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.\n\n(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher\nGesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.\n\n(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten\nlängstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie\nkönnen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert\nwerden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115l","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115l","text":"Art 115l\n\n(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses\naufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr\ngetroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der\nBundestag und der Bundesrat es beschließen.\n\n(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten\nzu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß\nder Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die\nVoraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.\n\n(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.\n\nXI.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-116","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 116","text":"Art 116\n\n(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als\ndessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember\n1937 Aufnahme gefunden hat.\n\n(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die\nStaatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre\nAbkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai\n1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck\ngebracht haben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-117","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 117","text":"Art 117\n\n(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des\nGrundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.\n\n(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben\nbis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.\n\nFußnote\n\nArt. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-118","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 118","text":"Art 118\n\nDie Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden\nGebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder\nerfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das\neine Volksbefragung vorsehen muß.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-118a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 118a","text":"Art 118a\n\nDie Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den\nVorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-119","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 119","text":"Art 119\n\nIn Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis\nzu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit\nGesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen\nzu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-120","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 120","text":"Art 120\n\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren\nKriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1.\nOktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander\ndie Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in\nBundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern,\nGemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden\nerfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem\nZeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß\nder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der\nKriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für\nKriegsfolgen unberührt.\n\n(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben\nübernimmt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-120a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 120a","text":"Art 120a\n\n(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des\nBundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten\nBundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem\nBundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht\nder Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die\nobersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.\n\n(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-121","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 121","text":"Art 121\n\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die\nMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-122","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 122","text":"Art 122\n\n(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze\nanerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.\n\n(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach\nAbsatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-123","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 123","text":"Art 123\n\n(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht\nwiderspricht.\n\n(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die\nnach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen\nRechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in\nKraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden\noder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-124","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 124","text":"Art 124\n\nRecht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines\nGeltungsbereiches Bundesrecht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125","text":"Art 125\n\nRecht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines\nGeltungsbereiches Bundesrecht,\n1.     soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,\n2.     soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert\nworden ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125a","text":"Art 125a\n\n(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der\nEinfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder\nwegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden\nkönnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.\n\n(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen\nworden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte,\ngilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden\nkann.\n\n(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als\nLandesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125b","text":"Art 125b\n\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden\nist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort.\nBefugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel\n72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen,\nauf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1.\nSeptember 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2\nund 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.\n\n(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006\ngeltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen\ndes Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem\njeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.\n\n(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der\nGrundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125c","text":"Art 125c\n\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006\ngeltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.\n\n(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der\nGemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum\n31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach §\n6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes\nnach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nNiedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in\nder bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort.\nEine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Die sonstigen nach\nArtikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis\nzum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.\nArtikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n\n(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen\nanzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-126","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 126","text":"Art 126\n\nMeinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das\nBundesverfassungsgericht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-127","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 127","text":"Art 127\n\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb\neines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und\nWürttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-128","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 128","text":"Art 128\n\nSoweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer\nanderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-129","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 129","text":"Art 129\n\n(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von\nRechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten\nenthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die\nBundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.\n\n(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie\nvon den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.\n\n(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von\nRechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.\n\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr\ngeltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-130","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 130","text":"Art 130\n\n(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen,\ndie nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der\nsüdwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische\nBesatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die\nÜberführung, Auflösung oder Abwicklung.\n\n(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige\nBundesminister.\n\n(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und\nAnstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-131","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 131","text":"Art 131\n\nDie Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im\nöffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und\nbisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu\nregeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945\nversorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine\nentsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich\nanderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-132","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 132","text":"Art 132\n\n(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt\nsind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder\nWartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder\nfachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet\ndiese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die\ntarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.\n\n(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften\nüber die \"Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus\" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des\nNationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.\n\n(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.\n\n(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-133","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 133","text":"Art 133\n\nDer Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-134","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 134","text":"Art 134\n\n(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.\n\n(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt\nwar, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die\nnunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden\nBenutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen\nsind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.\n\n(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur\nVerfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es\nnicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-135","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 135","text":"Art 135\n\n(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines\nGebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem\nLande zu, dem es jetzt angehört.\n\n(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und\nAnstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend\nfür Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung\nüberwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\nRechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.\n\n(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu\nVermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.\n\n(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert,\nkann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.\n\n(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952\ndurch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen\nRechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund\nüber. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.\n\n(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes\nnach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund\neines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der\nVermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-135a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 135a","text":"Art 135a\n\n(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch\nbestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind\n1.     Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger\nnicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\n2.     Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\nwelche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang\nstehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten\nRechtsträger beruhen,\n3.     Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden\nsind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der\nBesatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich\nobliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.\n\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik\noder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des\nöffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf\nBund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der\nDeutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-136","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 136","text":"Art 136\n\n(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.\n\n(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates\nausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-137","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 137","text":"Art 137\n\n(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf\nZeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.\n\n(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der\nBundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.\n\n(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner\nErrichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach\nMaßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-138","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 138","text":"Art 138\n\nÄnderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-\nBaden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-139","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 139","text":"Art 139\n\nDie zur \"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus\" erlassenen\nRechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-140","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 140","text":"Art 140\n\nDie Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind\nBestandteil dieses Grundgesetzes.\n\nFußnote\n\n(+++ Nichtamtlicher Hinweis:\nDie aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 - ebenfalls abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2\n(siehe juris-Abk: WRV) - lauten wie folgt:","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-136","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 136","text":"Art. 136\n\n(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit\nweder bedingt noch beschränkt.\n\n(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind\nunabhängig von dem religiösen Bekenntnis.\n\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das\nRecht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen\noder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\n\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder\nzur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-137","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 137","text":"Art. 137\n\n(1) Es besteht keine Staatskirche.\n\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von\nReligionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.\n\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des\nfür alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen\nRechtes.\n\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher\nwaren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch\nihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige\nöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine\nöffentlich-rechtliche Körperschaft.\n\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund\nder bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\n\n(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege\neiner Weltanschauung zur Aufgabe machen.\n\n(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der\nLandesgesetzgebung ob.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-138","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 138","text":"Art. 138\n\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die\nReligionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich\nauf.\n\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-\n, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden\ngewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-139","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 139","text":"Art. 139\n\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen\nErhebung gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-141","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 141","text":"Art. 141\n\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen\nöffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen,\nwobei jeder Zwang fernzuhalten ist.\n+++)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-141","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 141","text":"Art 141\n\nArtikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere\nlandesrechtliche Regelung bestand.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-142","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 142","text":"Art 142\n\nUngeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft,\nals sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.\n\nArt 142a (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143","text":"Art 143\n\n(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember\n1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen\nVerhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.\nAbweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten\nGrundsätzen vereinbar sein.\n\n(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995\nzulässig.\n\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner\nDurchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses\nVertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143a","text":"Art 143a\n\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der\nin bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs.\n5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer\nRechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes\nzur Dienstleistung zugewiesen werden.\n\n(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.\n\n(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen\nist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der\nEisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143b","text":"Art 143b\n\n(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen\nprivater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus\nergebenden Angelegenheiten.\n\n(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz\nfür eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost\nTELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen\nder Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes\naufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.\n\n(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung\nund der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben\nDienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143c","text":"Art 143c\n\n(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung\nder Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und\nBildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse\nder Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes\njährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem\nDurchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.\n\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:\n1.     als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum\n2000 bis 2003 errechnet;\n2.     jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.\n\n(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen\nFinanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1.\nJanuar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen\nFinanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus\ndem Solidarpakt II bleiben unberührt.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143d","text":"Art 143d\n\n(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr\n2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für\ndas Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits\neingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.\nDezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109\nAbsatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus\nArtikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember\n2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll\nim Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr\n2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n\n(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den\nLändern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019\nKonsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt\nwerden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin,\nSachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer\nVerwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die\nGewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus.\nDas Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus\nder Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der\n\nAbbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung\ngeregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen\nHaushaltsnotlage ist ausgeschlossen.\n\n(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund\nund Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit\nZustimmung des Bundesrates geregelt.\n\n(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern\nBremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen\nEuro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau\nder übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen\nund Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143e","text":"Art 143e\n\n(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in\nAuftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften\ngeführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2\nund 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.\n\n(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von\nArtikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit\nWirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.\n\n(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die\nAufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und\nvon sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2\nin Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen\neine Rückübertragung erfolgen kann.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143f","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143f","text":"Art 143f\n\nArtikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage\nvon Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer\nKraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei\nLänder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit\nAblauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder\nder Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in\nKraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143g","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143g","text":"Art 143g\n\nFür die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der\nBundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des\nGesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143h","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143h","text":"Art 143h\n\n(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die\nInfrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem\nVolumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr\neine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel\n109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen können\ninnerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Zuführungen aus dem Sondervermögen in den\nKlima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.\n\n(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen\nder Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht\nzu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt\nein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-144","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 144","text":"Art 144\n\n(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder,\nin denen es zunächst gelten soll.\n\n(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem\nTeile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß\nArtikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-145","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 145","text":"Art 145\n\n(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die\nAnnahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.\n\n(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.\n\n(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-146","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 146","text":"Art 146\n\nDieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk\ngilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in\nfreier Entscheidung beschlossen worden ist.\n\nAnhang EV\n\n- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, sieht folgende Maßgaben vor:","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-3","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nInkrafttreten des Grundgesetzes\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den\nsich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-4","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nBeitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes\n... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-5","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nKünftige Verfassungsänderungen\nDie Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten\nDeutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung\naufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere\n-      in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der\nMinisterpräsidenten vom 5. Juli 1990,\n-      in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den\nVorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,\n-      mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie\n-      mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer\nVolksabstimmung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-6","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nAusnahmebestimmung\nArtikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-7","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nFinanzverfassung\n\n(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt,\nsoweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.\n\n(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden\n(Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des\nGrundgesetzes mit der Maßgabe, daß\n1.     bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;\n2.     bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach\nArtikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der\nEinkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet\nwird;\n3.     bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem\ngesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom\nLänderanteil aus den Mitteln des Fonds \"Deutsche Einheit\" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40\nvom Hundert zufließt.\n\n(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31.\nDezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in\nArtikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher\nLänderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil\nan der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche\nUmsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen in den Jahren\n1991                                                                                           55 vom Hundert\n1992                                                                                                      60 vom Hundert\n1993                                                                                                      65 vom Hundert\n1994                                                                                                      70 vom Hundert\n\ndes durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,\nHessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein\nbeträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses\nAbsatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.\n\n(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des\nGrundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags\nmit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.\n\n(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds \"Deutsche Einheit\"\n1.     zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen\nFinanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der\nEinwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie\n2.     zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder\nverwendet.\n\n(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum\nangemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und\nLändern gemeinsam geprüft.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"}]},{"code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf","artikel_count":104,"items":[{"id":"bw-praeambel","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Landesverfassung                                                               2\n\nVerfassung des Landes Baden-Württemberg\nvom 11. November 1953 (GBl. S. 173)\n\nmit Änderungen und Ergänzungen\nvom 7. Dezember 1959 (GBl. S. 171),     vom 6. Februar 1979 (GBl. S. 65),\nvom 8. Februar 1967 (GBl. S. 7),        vom 11. April 1983 (GBl. S. 141),\nvom 11. Februar 1969 (GBl. S. 15),      vom 14. Mai 1984 (GBl. S. 301),\nvom 17. März 1970 (GBl. S. 83),         vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 81),\nvom 17. November 1970 (GBl. S. 492),    vom 15. Februar 1995 (GBl. S. 269),\nvom 26. Juli 1971 (GBl. S. 313),        vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449),\nvom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 425),     vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 119),\nvom 16. Mai 1974 (GBl. S. 186),         vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46),\nvom 19. November 1974 (GBl. S. 454),    vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030,\nvom 4. November 1975 (GBl. S. 726),     1032),\nvom 10. Februar 1976 (GBl. S. 98),      vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 305)\nvom 3. März 1976 (GBl. S. 176),         und vom 26. April 2022 (GBl. S. 237)\n\nDie Verfassung ist am 19. November 1953 in Kraft getreten.\n\nGliederung*                                                               Seite\nErster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen\nI. Mensch und Staat (Artikel 1–3 c)............................... 79\nII. Religion und Religionsgemeinschaften (Artikel 4–10).. ... 80\nIII. Erziehung und Unterricht (Artikel 11–22). . ................. 81\nZweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen\nI. Die Grundlagen des Staates (Artikel 23–26)................. 83\nII. Der Landtag (Artikel 27–44). . ................................... 84\nIII. Die Regierung (Artikel 45–57).................................. 90\nIV. Die Gesetzgebung (Artikel 58–64).. ............................ 93\nV. Die Rechtspflege (Artikel 65–68)............................... 95\nVI. Die Verwaltung (Artikel 69–78)................................. 97\nVII. Das Finanzwesen (Artikel 79–84)............................. 100\nSchlussbestimmungen (Artikel 85–94).. ............................... 102\n\n* Sachregister siehe 105\n\n3. EL                                                                       77\n\n2                                              Landesverfassung\n\nVorspruch\n\nIm Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den\nMenschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und\nWürde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen\nder sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen,\ndieses demokratische Land als lebendiges Glied der\nBundesrepublik Deutschland in einem vereinten Europa, dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem\nGrundsatz der Subsidiarität entspricht, zu gestalten\nund an der Schaffung eines Europas der Regionen sowie der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aktiv mitzuwirken, hat sich das Volk von\nBaden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den\nunverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner\nverfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.\n\nLandesverfassung                                                    2\nErster Hauptteil\n\nVom Menschen und seinen Ordnungen\n\nI. Mensch und Staat","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-1","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft\nseine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christ­lichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.\n(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er\nfasst die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten\nGemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und\nbewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen\nRechte und Pflichten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-2","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland fest­\ngelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.\n(2) Das Volk von Baden Württemberg bekennt sich darüber hi­naus\nzu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-2-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 2 a","text":"Artikel 2 a\nKinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten\nein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und\nauf besonderen Schutz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-2-b","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 2 b","text":"Artikel 2 b\nNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen\nals Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz.\nDie staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt.\nHierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Er gilt dem Bekenntnis zu\nsozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverstän­digung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3 a","text":"Artikel 3 a\n(1) Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Ge­\nnerationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die\nRechtsprechung.\n(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im gesamten Land.\n\n2                                                Landesverfassung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3-b","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3 b","text":"Artikel 3 b\nTiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3-c","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3 c","text":"Artikel 3 c\n(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den\nehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben\nund den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger.\n(2) Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte\nund der Natur genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden.\n\nII. Religion und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-4","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltan­\nschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.\n(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen\nund sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-5","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nFür das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten\nReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-6","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nDie Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Reli­gionsund Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-7","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n(1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden\nLeistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach ge­währleistet.\n(2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.\n(3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-8","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nRechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen\nund katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-9","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nDie Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.\n\nLandesverfassung                                                   2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-10","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nDie Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.\n\nIII. Erziehung und Unterricht","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-11","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung ent­sprechende\nErziehung und Ausbildung.\n(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.\n(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-12","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christ­lichen\nNächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer\nVerantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu\nfreiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.\n(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen\ndie Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden\nund die in ihren Bünden gegliederte Jugend.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-13","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nKinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung\nund gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung\nzu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die\nerforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die\nfreie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-14","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf\ngemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere\nSchulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden\nfinanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Artikel 15\nAbs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.\n\n2                                                Landesverfassung\n\n(3) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den\ndurch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall\nund Mehraufwand zu ersetzen. Die Schulträger können an dem Ausfall und Mehraufwand beteiligt werden. Näheres regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-15","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den\nGrundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden\nfür die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.\n(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben\nBekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz,\ndas einer Zweidrittelmehrheit bedarf.\n(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer\nKinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Er­ziehungsund Schulwesens berücksichtigt werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-16","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der\nGrundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.\n(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das\nreligiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene\nLehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.\n(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der\nVolksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung\nzwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und\nden Eltern zu beheben.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-17","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.\n(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.\n(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung\nerworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.\n(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an\nder Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres\nregelt ein Gesetz.\n\nLandesverfassung                                                 2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-18","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nDer Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordent­\nliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religions­\ngemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts\ndes Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die\nTeilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern\nbleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-19","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Die Ausbildung der Lehrer für die öffentlichen Grund- und\nHauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrer zur Erziehung\nund zum Unterricht gemäß den in Artikel 15 genannten Grundsätzen befähigt sind. An staatlichen Einrichtungen erfolgt sie mit\nAusnahme der in Absatz 2 genannten Fächer gemein­sam.\n(2) Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik werden im\nEinvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-20","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n(1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.\n(2) Die Hochschule hat unbeschadet der staatlichen Aufsicht das\nRecht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten\nSatzungen.\n(3) Bei der Ergänzung des Lehrkörpers wirkt sie durch Aus­übung\nihres Vorschlagsrechts mit.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-21","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens\nzu beteiligen.\n(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-22","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nDie Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den\nLandkreisen zu fördern.\n\nZweiter Hauptteil\n\nVom Staat und seinen Ordnungen\n\nI. Die Grundlagen des Staates","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-23","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(1) Das Land Baden-Württemberg ist ein republikanischer, demo­\nkratischer und sozialer Rechtsstaat.\n\n3. EL                                                           83\n\n2                                                 Landesverfassung\n\n(2) Das Land ist ein Glied der Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-24","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.\n(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-25","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund\nund Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an\nGesetz und Recht gebunden.\n(3) Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. Die\nRechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Die\nVerwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-26","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande\nwohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl\noder Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) [aufgehoben]\n(3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.\n(4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und\ngeheim.\n(5) Bei Volksabstimmungen wird mit Ja oder Nein gestimmt.\n(6) Der Wahl- oder Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.\n(7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und,\nwenn der Wahl- und Stimmberechtigte mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig machen, dass seine Hauptwohnung im\nLande liegt.\n(8) Für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden und Kreisen gilt\nArtikel 72.\n\nII. Der Landtag","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-27","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.\n(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus und überwacht\ndie Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung.\n(3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht\nan Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.\n\nLandesverfassung                                                  2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-28","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(1) Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das\ndie Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl\nverbindet.\n(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18.\nLebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande\nabhängig gemacht werden.\n(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Zuteilung von\nSitzen davon abhängig machen, dass ein Mindestanteil der im Lande\nabgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Der geforderte Anteil\ndarf fünf vom Hundert nicht überschreiten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-29","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den\nzur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung\naus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-30","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(1) Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit\ndem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.\n(2) Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.\n(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn\nder Wahlperiode zusammen.\n(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner\nSitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einbe­rufen. Er\nist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags\noder die Regierung es verlangt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-31","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob\nein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.\n(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.\n(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-32","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter,\ndie zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, sowie\ndie Schriftführer. Der Landtag gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die\n\n3. EL                                                            85\n\n2                                                 Landesverfassung\n\nnur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten geändert werden kann.\n(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.\n(3) Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des\nLandtags nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das Land\nim Rahmen der Verwaltung des Landtags. Ihm steht die Einstellung\nund Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die\nBeamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.\n(4) Bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags führt der\nbisherige Präsident die Geschäfte fort.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-33","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Landtag es auf Antrag von zehn Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag\nwird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom\nLandtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. Der Landtag gilt als beschlussfähig, solange nicht\nauf Antrag eines seiner Mitglieder vom Präsidenten festgestellt wird,\ndass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.\n(3) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen\ndes Landtags und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-34","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines\njeden Mitglieds der Regierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den\nSitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen\njederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des\nPräsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse. Der Zutritt der\nMitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten zu den Sitzungen\nder Untersuchungsausschüsse und ihr Rederecht in diesen Sitzungen wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-34-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 34 a","text":"Artikel 34 a\n(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben der Europäischen Union, die\nvon erheblicher politischer Bedeutung für das Land sind und ent-\n\nLandesverfassung                                                  2\nweder die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder betreffen oder\nwesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren. Sie gibt\ndem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(2) Sollen ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder\nganz oder teilweise auf die Europäische Union übertragen werden,\nist die Landesregierung an Stellungnahmen des Landtags gebunden.\nWerden durch ein Vorhaben der Europäischen Union im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder\nunmittelbar betroffen, ist die Landesregierung an Stellungnahmen\ndes Landtags gebunden, es sei denn, erhebliche Gründe des Landesinteresses stünden entgegen. Satz 2 gilt auch für Beschlüsse des\nLandtags, mit denen die Landesregierung ersucht wird, im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass entweder der Bundesrat im Falle\nder Subsidiaritätsklage oder die Bundesregierung zum Schutz der\nGesetzgebungszuständigkeiten der Länder eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhebt. Im Übrigen berücksichtigt\ndie Landesregierung Stellungnahmen des Landtags zu Vorhaben der\nEuropäischen Union, die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder\nwesentlich berühren.\n(3) Die Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtags werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-35","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel\nseiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.\nDer Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss genau festzulegen.\n(2) Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise,\nwelche sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Beweise\nsind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen\nwerden.\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\n(4) Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. Das\nBriefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben\nunberührt.\n(5) Die Gerichte sind frei in der Würdigung und Beurteilung des\nSachverhalts, welcher der Untersuchung zugrunde liegt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-35-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 35 a","text":"Artikel 35 a\n(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Verfassung und Artikel 17 des\nGrundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden\nobliegt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags können\n\n2                                                Landesverfassung\n\nBitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen\nwerden.\n(2) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von\nBitten und Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-36","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n(1) Der Landtag bestellt einen Ständigen Ausschuss, der die Rechte\ndes Landtags gegenüber der Regierung vom Ablauf der Wahlperiode\noder von der Auflösung des Landtags an bis zum Zusammentritt\neines neu gewählten Landtags wahrt. Der Ausschuss hat in dieser\nZeit auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.\n(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Ministerpräsidenten sowie der Anklage von\nAbgeordneten und von Mitgliedern der Regierung, stehen dem Ausschuss nicht zu.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-37","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nEin Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder\nwegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuss, in\neiner Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat,\ngerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des\nLandtags zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-38","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n(1) Ein Abgeordneter kann nur mit Einwilligung des Landtags wegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung oder aus sonstigen Gründen\nzur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Verübung einer strafbaren\nHandlung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.\n(2) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft\noder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf\nVerlangen des Landtags für die Dauer der Wahlperiode aufzu­heben.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-39","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nDie Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tat­sachen\nanvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. Personen, deren Mitarbeit ein Abgeordneter in Ausübung\nseines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über die\nWahrnehmungen verweigern, die sie anlässlich dieser Mitarbeit gemacht haben. Soweit Abgeordnete und ihre Mitarbeiter dieses Recht\nhaben, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-40","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nDie Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. Sie haben innerhalb des\n\nLandesverfassung                                                  2\nLandes das Recht der freien Benutzung aller staat­lichen Verkehrsmittel. Näheres bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-41","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die rechtliche Stellung eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl. Der Gewählte\nkann die Wahl ablehnen.\n(2) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der\nVerzicht ist von ihm selbst dem Präsidenten des Landtags schriftlich\nzu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.\n(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-42","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(1) Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Abgeordneter seine\nStellung als solcher in gewinnsüchtiger Absicht missbraucht habe,\nso kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit\ndem Ziel beantragen, ihm sein Mandat abzuerkennen.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens\neinem Drittel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von\nmindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des\nLandtags betragen muss.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-43","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n(1)Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluss, der der\nZustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei\nTage liegen.\n(2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn\nvom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit\nder Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-44","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\nDie Vorschriften der Artikel 29 Abs. 2, 37, 38, 39 und 40 gelten für\ndie Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses sowie\nderen erste Stellvertreter auch für die Zeit nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt\neines neu gewählten Landtags.\n\n2                                                  Landesverfassung\n\nIII. Die Regierung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-45","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.\n(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den\nMinistern. Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. Die Zahl der\nStaatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluss des\nLandtags Stimmrecht verliehen werden.\n(3) Die Regierung beschließt unbeschadet des Gesetzgebungsrechts\ndes Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Landtags.\n(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-46","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.\nWählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das\n35. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter.\n(3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch\nden Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden.\n(4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Minis­\nterpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-47","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nWird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem\nZusammentritt des neu gewählten Landtags oder nach der sonstigen\nErledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-48","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nDie Mitglieder der Regierung leisten beim Amtsantritt den Amts­eid\nvor dem Landtag. Er lautet:\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.\nSo wahr mir Gott helfe.“\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.\n\nLandesverfassung                                                  2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-49","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und\nträgt dafür die Verantwortung. Er führt den Vorsitz in der Regierung\nund leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung zu beschließenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Minister\nseinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.\n(2) Die Regierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen,\nüber die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Ministerien berühren,\nund über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.\n(3) Die Regierung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch\nwenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-50","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nDer Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluss\nvon Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-51","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nDer Ministerpräsident ernennt die Richter und Beamten des Landes.\nDieses Recht kann durch Gesetz auf andere Behörden übertragen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-52","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(1) Der Ministerpräsident übt das Gnadenrecht aus. Er kann dieses\nRecht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Regierung auf andere Behörden übertragen.\n(2) Ein allgemeiner Straferlass und eine allgemeine Niederschlagung\nanhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-53","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung, insbesondere\ndie Besoldung und Versorgung der Minister und Staats­sekretäre,\nregelt ein Gesetz.\n(2) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein\nMitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan\neines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-54","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur\ndadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen\n\n2                                                Landesverfassung\n\nNachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß\nArtikel 46 Abs. 3 bestätigt.\n(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-55","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren\nRücktritt erklären.\n(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der\nRegierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das\nAmt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch\nmit jeder anderen Erledigung des Amtes des Mini­sterpräsidenten.\n(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der\nNachfolger ihr Amt weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-56","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\nAuf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags muss\nder Ministerpräsident ein Mitglied der Regierung entlassen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-57","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(1) Die Mitglieder der Regierung können wegen vorsätzlicher oder\ngrobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes auf Beschluss des Landtags vor dem Verfassungsgerichtshof\nangeklagt werden.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterzeichnet werden. Der\nBeschluss erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln\nder Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch\nmehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muss. Der\nVerfassungsgerichtshof kann einstweilen anordnen, dass das angeklagte Mitglied der Regierung sein Amt nicht ausüben darf. Die\nAnklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten\nRücktritt des Mitglieds der Regierung oder durch dessen Abberufung\noder Entlassung nicht berührt.\n(3) Befindet der Verfassungsgerichtshof im Sinne der Anklage, so\nkann er dem Mitglied der Regierung sein Amt aberkennen; Versorgungsansprüche können ganz oder teilweise entzogen werden.\n(4) Wird gegen ein Mitglied der Regierung in der Öffentlichkeit ein\nVorwurf im Sinne des Absatzes 1 erhoben, so kann es mit Zustimmung der Regierung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs\nbeantragen.\n\nLandesverfassung                                                 2\nIV. Die Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-58","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nNiemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-59","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten\noder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.\n(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der\npolitischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags,\nauch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag\nzu befassen, wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt\nsich nach Artikel 43.\n(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen\nversehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unverändert\nzugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das\nStaatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn\nvom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren\nist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem\nLandtag zu unterbreiten.\n(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung\nbeschlossen.\n(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-60","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur\nVolksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage\nnicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem\nVolk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.\n(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor\nseiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel\nder Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit\ndas Gesetz erneut beschließt.\n(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann\ndie Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei\nWochen nach der Schlussabstimmung zu stellen. Die Regierung hat\n\n2                                                   Landesverfassung\n\nsich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.\n(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens\nzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.\n(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-61","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann\nnur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und\nAusmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.\n(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit die Gesetze nichts\nanderes bestimmen, die Regierung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-62","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(1) Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheit­liche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge\neiner Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglückfalls\nder Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so nimmt ein\nAusschuss des Landtags als Notparlament die Rechte des Landtags\nwahr. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz nicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuss nicht zu.\n(2) Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes droht, finden durch das Volk\nvorzunehmende Wahlen und Abstimmungen nicht statt. Die Feststellung, dass Wahlen und Abstimmungen nicht stattfinden, trifft\nder Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.\nIst der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so trifft der\nin Absatz 1 Satz 1 genannte Ausschuss die Feststellung mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem\nder Landtag festgestellt hat, dass die Gefahr beendet ist, durchzuführen. Die Amtsdauer der in Betracht kommenden Personen und Körperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der Neuwahl.\n(3) Die Feststellung, dass der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu\nversammeln, trifft der Präsident des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-63","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n(1) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden\ndurch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt des Landes verkündet. Sie werden vom Minis­\n\nLandesverfassung                                                   2\nterpräsidenten und mindestens der Hälfte der Minister unterzeichnet. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie\nsofort ausgefertigt und verkündet werden.\n(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet.\n(3) Gesetze nach Artikel 62 werden, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich\nbekannt gemacht. Die Verkündung im Gesetzblatt ist nachzuholen,\nsobald die Umstände es zulassen.\n(4) Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an\ndem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie\nmit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem\ndas Gesetzblatt ausgegeben worden ist.\n(5) Nach Maßgabe eines Gesetzes können die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-64","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(1) Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats nicht widersprechen. Die\nEntscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag\nder Regierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der\nVerfassungsgerichtshof.\n(2) Die Verfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei\nAnwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine\nZweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder\nbetragen muss, es beschließt.\n(3) Die Verfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden,\nwenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt\nhat. Sie kann ferner durch eine Volksabstimmung nach Artikel 60\nAbs. 1 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.\n(4) Ohne vorherige Änderung der Verfassung können Gesetze, welche Bestimmungen der Verfassung durchbrechen, nicht beschlossen\nwerden.\n\nV. Die Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-65","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch\ndie Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des\nLandes errichtet sind.\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n3. EL                                                             95\n\n2                                                Landesverfassung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-66","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n(1) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Ent­schei­dung\nund nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze\nbestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder\nzeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in\nden Ruhestand versetzt werden. Die Gesetz­gebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte\nRichter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung\nder Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter\nBelassung des vollen Gehaltes.\n(2) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung, so kann auf Antrag der Mehrheit der\nMitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in\nden Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.\n(3) Im übrigen wird die Rechtsstellung der Richter durch ein besonderes Gesetz geregelt. Das Gesetz bestimmt auch den Amts­eid der\nRichter.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-67","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.\n(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie über sons­\ntige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes\ngesetzlich begründet ist.\n(3) [aufgehoben]\n(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-68","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet. Er entscheidet\n1.\t\u0007über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obers­ten\nLandesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung\noder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung\nmit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,\n2.\t\u0007bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung,\n3.\t\u0007über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nausgesetzt hat,\n\nLandesverfassung                                                    2\n4.\t\u0007in den übrigen durch diese Verfassung oder durch Gesetz ihm\nzugewiesenen Angelegenheiten.\n(2) Antragsberechtigt sind in den Fällen\n1.\t\u0007des Absatzes 1 Nr. 1 die obersten Landesorgane oder die Beteiligten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,\n2.\t\u0007des Absatzes 1 Nr. 2 ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder\ndie Regierung.\n(3) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern,\nund zwar\ndrei Berufsrichtern,\ndrei Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt und\ndrei Mitgliedern, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.\nDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag auf\ndie Dauer von neun Jahren gewählt. Aus jeder Gruppe ist ein Mitglied alle drei Jahre neu zu bestellen. Scheidet ein Richter vorzeitig\naus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt.\nZum Vorsitzenden ist einer der Berufsrichter zu bestellen. Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.\n(4) Ein Gesetz regelt das Nähere, insbesondere Verfassung und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs. Es bestimmt, in welchen Fällen\nseine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.\n\nVI. Die Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-69","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nDie Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-70","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n(1) Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt\nwerden können, sind diesen zuzuweisen.\n(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen obliegt\nder Regierung, auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den\nMinistern.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-71","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden\nsowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener\nVerantwortung. Das Gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche\nKörperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.\n\n3. EL                                                              97\n\n2                                                  Landesverfassung\n\n(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffent­lichen\nAufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffent­lichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die g  ­ leiche Stellung.\n(3) Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die\nErledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die\nDeckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom\nLand veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus\nihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderungen der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben\nnach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelas­tung der Gemeinden\noder Gemeindeverbände, so ist ein ent­sprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das\nLand freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände\nin Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an\ndie Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.\nDas Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kos­tenfolgenabschätzung kann durch Gesetz\noder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.\n(4) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt\nwerden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände be­rühren,\nsind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-72","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(1) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung\nhaben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und\ngeheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und\nGemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und\nwählbar sowie bei Abstimmung stimmberechtigt.\n(2) Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige Wahlvorschlag­liste\neingereicht, so muss die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. Durch Gemeindesatzung kann\nTeilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die\nGemeindeversammlung treten.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-73","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(1) Das Land sorgt dafür, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.\n(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und\nandere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.\n\nLandesverfassung                                                    2\n(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen\nbeteiligt. Näheres regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-74","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus\nGründen des öffentlichen Wohls geändert werden.\n(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten\nGemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung\ndes Gemeindegebiets muss die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.\n(3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-75","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(1) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der\nGemeinden und Gemeindeverbände. Durch Gesetz kann bestimmt\nwerden, dass die Übernahme von Schuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Staatsbehörde abhängig\ngemacht werden und dass diese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt\nwerden kann.\n(2) Bei der Übertragung staatlicher Aufgaben kann sich das Land\nein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-76","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nGemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-77","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Treue­verhältnis\nstehen.\n(2) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Sachwalter und\nDiener des ganzen Volkes.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-78","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nJeder Beamte leistet folgenden Amtseid:\n„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und\n\n3. EL                                                              99\n\n2                                                 Landesverfassung\n\nGerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott\nhelfe.“\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.\n\nVII. Das Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-79","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen\nbrauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt\nzu werden. Der Haushaltsplan soll in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder mehrere\nRechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz\nfestgestellt. Die Feststellung soll vor Beginn des Rechnungsjahres,\nbei mehreren Rechnungsjahren vor Beginn des ersten Rechnungsjahres erfolgen.\n(3) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen\nwerden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes\nund auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die\nVorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigungen nach Artikel 84 zu einem späteren\nZeitpunkt außer Kraft treten.\n(4) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplans nachzuweisen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-80","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres weder der Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr festgestellt worden noch ein\nNothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetz­lichen Regelung\ndie Regierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind, um\n1. \u0007gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich\nbeschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. \u0007die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\n3. \u0007Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder\nBeihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den\nHaushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden\nsind.\n(2) Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Einnahmen aus\nSteuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben nicht decken, kann die\nRegierung den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen\nKredit beschaffen. Dieser darf ein Viertel der Endsumme des letzten\nHaushaltsplans nicht übersteigen.\n\nLandesverfassung                                                  2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-81","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung\ndes Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen\nund unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Genehmigung\ndes Landtags ist nachträglich einzuholen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-82","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n(1) Beschlüsse des Landtags, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung. Das gleiche gilt für Beschlüsse\ndes Landtags, die Einnahmenminderungen mit sich bringen. Die\nDeckung muss gesichert sein.\n(2) Die Regierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschluss­\nfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat die Regierung\ninnerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellung­nahme zuzuleiten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-83","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und\nAusgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Landes zur\nEntlastung der Regierung jährlich Rechnung zu legen.\n(2) Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft. Seine\nMitglieder besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter. Die\nErnennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs bedarf der Zustimmung des Landtags. Der Rechnungshof\nberichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Regierung. Im übrigen werden Stellung und Aufgaben des\nRechnungshofs durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-84","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen\naus Krediten auszugleichen. Einnahmen aus Krediten im Sinne von\nSatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von Fonds,\nEinrichtungen und Unternehmen des Landes, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union dem Staatssektor zuzurechnen sind, aufgenommen werden und wenn der daraus folgende\nSchuldendienst aus dem Landeshaushalt erbracht wird oder künftig\nzu erbringen ist.\n(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen\nEntwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall\nsind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung\nsymmetrisch zu berücksichtigen.\n(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes Baden-Württemberg\nentziehen und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann\n\n3. EL                                                           101\n\n2                                                Landesverfassung\n\nvon den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 abgewichen werden. Die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe im Sinne von Satz 1 vorliegt,\ntrifft der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Feststellung, dass eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Satz 1\nvorliegt, trifft der Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei\nDritteln seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss. Über die\nHöhe der insoweit erforderlichen Kreditermächtigung beschließt\nder Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss nach Satz 4 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die\nRückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen\neines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.\n(4) Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz.\n(5) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der\nkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von\nAbweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.\n\nSchlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-85","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nDie Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in\nihrem Bestand erhalten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-86","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n[aufgehoben]","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-87","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\nDie Wohlfahrtspflege der freien Wohlfahrtsverbände wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-88","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nLandesrecht im Sinne der Artikel 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 76 ist\nauch das vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltende Recht.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-89","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\nBei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden\nMitglieder des Verfassungsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt.\n\nLandesverfassung                                                   2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-90","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nDie Organisation der Polizei bleibt im Grundsatz bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-91","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nBei den Ministerien und sonstigen obersten Landesbehörden sollen\nBeamte aus den bisherigen Ländern in angemessenem Verhältnis\nverwendet werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-92","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\nMehrheiten oder Minderheiten der „Mitglieder des Landtags“ im\nSinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags berechnet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-92-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 92 a","text":"Artikel 92 a\nDie Anwesenheit im Rahmen von Beschlussfassungen nach dieser\nVerfassung umfasst die Teilnahme in elektronischer Form. Näheres\nkann in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums bestimmt\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-93","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n(1) Die Abgeordneten der nach § 13 des Zweiten Gesetzes über die\nNeugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und\nWürttemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 283 ff.)\ngewählten Verfassunggebenden Landesversammlung bilden nach\nInkrafttreten dieser Verfassung den ersten Landtag.\n(2) Die Wahlperiode dieses Landtags endet am 31. März 1956.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-93-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 93 a","text":"Artikel 93 a\nAbweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006\nbegonnene Wahlperiode des 14. Landtags am 30. April 2011, es sei\ndenn, der Landtag wird vorher aufgelöst. Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-94","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\n(1) Die von der Verfassunggebenden Landesversammlung beschlossene Verfassung ist von ihrem Präsidenten auszufertigen und von\nder vorläufigen Regierung im Gesetzblatt des Landes zu verkünden.\n(2) Die Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Zum\ngleichen Zeitpunkt treten die Verfassungen der bisherigen Länder\nBaden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern außer\nKraft.\n(3) Sonstiges Recht der bisherigen Länder bleibt, soweit es dieser\nVerfassung nicht widerspricht, in seinem Geltungsbereich be­stehen.\nSoweit in Gesetzen oder Verordnungen Organe der bis­herigen Länder genannt sind, treten an ihre Stelle die ent­sprechenden Organe\ndes Landes Baden-Württemberg.\n\n3. EL                                                            103\n\n2     Landesverfassung\n\nLandesverfassung / Sachregister                                                2\nSachregister\nDie Zahlen verweisen auf die Artikel der Landesverfassung.\n\nA                                         Amtseid\nder Mitglieder der Regierung  48\nder Beamten  78\nAbberufung\ndes Ministerpräsidenten  54            Amtshilfe  35\nAbendländische Bildungs- und              Amtsverhältnis\nKulturwerte  16                          der Mitglieder der Regierung  53\nAbgabengesetze, nicht Gegenstand          Anhörungsrecht der Gemeinden\neiner Volksbestimmung  60                und Gemeindeverbände  71, 74\nAbgeordnete                               Anklage\nder Abgeordneten  42\nAbstimmung nach freier                   der Mitglieder der\nÜberzeugung  27                          Landesregierung  57\nAnklage  42                              der Richter  66\nAnnahme der Wahl  41\nAussetzung von Strafverfahren,         Anstaltsseelsorge  5\nHaft usw.  38                          Arbeit\nBeamte, Angestellte und Richter          Arbeitsbedingungen  2, 3 a\nals —  2, 29                             Arbeitsfreiheit, Arbeitsplatz,\nBeginn der Abgeordneten­                 Arbeitszwang  2\neigenschaft  41                          Arbeitsruhe  3\nBenachteiligung, Entlassung und        Asylrecht  2\nKündigung  29\nDiäten  40                             Auflösung des Landtags  43, 47\nFreies Mandat  27                      Aufsichtsrat, Mitglieder der\nImmunität  38                            Regierung in Aufsichtsräten  53\nIndemnität  37                         Aufsichtsrecht des Landes\nÜbernahme und Ausübung eines             gegenüber Gemeinden und\nMandats  29                              Gemeindeverbänden  75\nUrlaub zur Vorbereitung der              gegenüber den Hochschulen  20\nWahl  29                                 staatliches — betr. Religions­\nVerlust des Mandats, Verzicht  41        unterricht  18\nWahlprüfung  31                        Ausbeutung von Jugendlichen  13\nZahl der Abgeordneten  28, 92          Ausbildung\nZeugnisverweigerungsrecht  39            der Geistlichen  9\nAblösung der Leistungen des Staates         der Lehrkräfte  19\nan Kirchen und Religionsgemein-        Ausfallhaftung  75, 84\nschaften  5, 7\nAusfertigung und Verkündung\nAbolition  52                               der Gesetze und\nAbstimmungen                                Rechtsverordnungen  63\nGrundsätze  26                           der Verfassung  94\nüber Gesetze  60                       Ausgaben, über- und\nüber Verfassungsänderungen  64           außerplanmäßige  81\nüber Landtagsauflösung  43\nAusgabenerhöhung\nÄmter, öffentliche  2                       und -erweiterung  82\nÄnderung der Verfassung  64               Ausgabenleistung nach Ablauf\nAllgemeine Straferlasse  52                 des Rechnungsjahres  80\nAllgemeine Wahl  26, 72                   Auslieferung  2\nAmnestien  52                             Ausnahmegerichte  2\nAmtsantritt der Mitglieder                Ausschüsse des Landtags  34-36, 62\nder Landesregierung  48                Auswärtige Angelegenheiten  50\n\n2                                     Landesverfassung / Sachregister\n\nB                                      C\n\nBaden  24                              Christliche Bildungs- und\nBaden-Württemberg Vorspruch, 23          Kulturwerte  16\nBeamte                                 Christliche\nAmtseid  78                           Gemeinschaftsschulen  16\nDiener des ganzen Volkes  77        Christliche Nächstenliebe  12\nErnennung  51                       Christliche Überlieferung\nWählbarkeit  2, 29                    bei Bestimmung der staatlichen\nBeamtenrecht  77                         Feiertage  3\nBegnadigung  52                        Christliches Sittengesetz  1\nBehörden, Einrichtung  70\nBehinderung  2 b                       D\nBekenntnisfreiheit  2, 5\nBekenntnisschulen  2, 15               Deckung von Ausgaben  82\nBepackungsverbot  79                   Demokratie  23\nBerichte, wahrheitsgetreue  33         Denkmalschutz  3 c\nBerufliche Bewährung                   Deutscher\nals Erziehungsziel  12                 Staatsangehörigkeit, Auslieferung  2\nBerufsbeamtentum  77                      Wahlrecht, staatsbürgerliche\nRechte  2, 26\nBerufsschule  14\nDiäten der Abgeordneten  40\nBerufswahl und -ausübung  2\nDienstleistungspflicht  2\nBeschlagnahme                          Doppelbestrafung  2\nin den Räumen des Parlaments  32\nvon Schriftstücken bei              Duldsamkeit, Erziehung\nAbgeordneten  39                       im Geist der —  17\nBeschlussfähigkeit des Landtags 33     Durchsuchung im Parlament  32\nBeschlussfassung\ndes Landtags  33, 92\nE\nBeschränkung der Grundrechte  2\nBesoldung der Mitglieder               Ehe und Familie  2\nder Regierung  53\nEhre, persönliche  2\nBesoldungsgesetze, nicht Gegenstand einer Volksabstimmung  60     Ehrenamt  3 c\nEhrfurcht vor Gott\nBestätigung der Regierung  46             als Erziehungsziel  12\nBeteiligung des Landtags               Eid\nbei Vorhaben der Europäischen          der Regierungsmitglieder  48\nUnion  34 a                            der Beamten  78\nBetriebsmittelrücklage  80             Eigentum  2\nBrief-, Post- und                      Einberufung des Parlaments  30\nFernmeldegeheimnis  2, 35\nEinjährigkeit des Haushalts  79\nBrüderlichkeit aller Menschen  12\nEinnahmen des Landes  79, 83\nBundesrat, Stimmabgabe  49\nEinrichtung der Behörden  70\nBundesrepublik Deutschland\nBaden-Württemberg Glied der —       Elternrecht  15, 17\nVorspruch,  23                      Enteignung  2\nBundesverfassungsgericht               Entlassung von Richtern  66\nRichteranklage  66                  Entlastung der Regierung  83\n\nLandesverfassung / Sachregister                                               2\nEntschädigung                            Freiheit\nder Abgeordneten  40                     des Glaubens  2, 5\nbei Enteignung  2                        der Lehre  2, 20\nEntziehung der                              der Meinungsäußerung  2\nStaatsangehörigkeit  2                   persönliche  2\nErbrecht  2                              Freiheit und Frieden Vorspruch,  3\nErster Mai als staatlicher Feiertag  3   Freiheitliche demokratische\nGesinnung  12\nErster Landtag  93\nFreiheitliche demokratische\nErwachsenenbildung  22                      Grundordnung  2\nErziehung, gewaltfreie  2 a              Freizügigkeit  2\nErziehungsbeihilfen  11, 14              Friedensgerichte  65\nErziehungsberechtigte  15, 17, 18        Friedensliebe  12\nErziehungs- und\nSchulwesen  2, 11-22\nErziehungsziele  12                      G\nEtat, siehe Haushalt  79 ff.\nGebiet der Gemeinden\nEuropäische Gemeinschaft  72               und Gemeindeverbände  74\nEuropäische Union  34 a                  Geheime Wahl  26, 72\nEvangelische KircheA                     Gehör, rechtliches  2\nVerträge mit der —  8, 10\nGeistesfreiheit  2\nGeistliche, Ausbildung  9\nF                                        Gemeindegerichte  65\nGemeinden und\nFamilie  2                                 Gemeindeverbände  71 ff.\nAnhörungsrecht  71, 74\nFeiertage  3, 5                            Aufsichtsrecht des Landes  75\nFernmeldegeheimnis  2                      Auftragsangelegenheiten  71, 75\nFestnahme von Abgeordneten  2, 38          Einrichtungen zum Schutz von\nKindern und Jugendlichen  13\nFilmwesen  2                               Erschließung von Steuerquellen\nFinanzausgleich  73                        und Gewährleistung des Finanz­\nFinanzgesetze, nicht Gegenstand            ausgleichs  73\neiner Volksabstimmung  60               Förderung von Ehrenamt, Kultur\nund Sport  3 c\nFinanzminister  81, 83                     Förderung der Erwachsenen­\nFinanzwesen  79 ff.                        bildung  22\nFlagge  24                                 Gebiet  74\nKonnexitätsprinzip  71\nFlüchtlinge  2                             Träger der öffentlichen Aufgaben\nForschungsfreiheit  2, 20                  (Selbstverwaltung)  71\nFortgeltung von Verträgen,               Gemeineigentum\nRechtsnormen  8, 94                     Überführung in —  2\nFrauen, Gleichstellung  2                Gemeingefährliche\nKrankheiten  2\nFreie Meinungsäußerung  2\nGemeinschaftskunde\nFreie Wahl  26, 72                         als Lehrfach  21\nFreie Wohlfahrtspflege  87               Gemeinschaftsschule  15, 16\nFreifahrt der Abgeordneten  40           Gemeinwirtschaft  2\nFreiheit der Vereinigung                 Gemeinwohl  3 c\nzu Kirchen- und Religions­            Gerechtigkeit\ngemeinschaften  5                       in der Eidesformel  48, 78\n\n2                                      Landesverfassung / Sachregister\n\nGerichte, Gerichtsbezirke  65           Haushalt  79 ff.\nGerichtliches Verfahren  65               Ausgabenleistung nach Ablauf des\nGeschäftsbereich der Mitglieder der       Rechnungsjahrs  80\nRegierung  49                          Einjährigkeit, Zweijährigkeit  79\nGeschäftsführende Regierung  55           Überschreitungen  81\nGeschäftsordnung                        Haushaltsgesetz  79\nder Regierung  49                    Hausrecht und Polizeigewalt\ndes Parlaments  32, 33                 im Parlament  32\nGeschichtliche Denkmale  3 c            Heiliger Stuhl, Verträge  8\nGesellschaftsfreiheit  2                Heimat, Recht auf die —  2\nGesetzblatt  63, 94                     Heimatliebe  12\nGesetze                                 Heimatprinzip  91\nAusfertigung und Verkündung  63\nHochschulen  20, 85\nBeschlussfassung  59, 60\nInitiative (Gesetzesvorlagen)  59    Hoheitsrechtliche Befugnisse  77\nInkrafttreten  63                    Hohenzollern  24\nVerfassungsänderungen  64            Horizontaler Finanzausgleich  73\nVerfassungswidrigkeit  68, 76\nGesetzesvorbehalt  58\nGesetzgebende Gewalt  25, 27            I\nGesetzgebung  58 ff.\nGesetzliche Mitgliederzahl              Immunität  38\ndes Parlaments  92                   Indemnität  37\nGesetzmäßigkeit der Justiz und          Infrastruktur  3 a\nVerwaltung  25, 58, 65, 75\nGesetz- und                             Initiativrecht  59\nVerordnungsblatt  63                 Inkompatibilität\nGewalt                                     Regierung  53\nöffentliche  2, 67                      Verfassungsgerichtshof  68\nrechtsprechende  25, 65\nverfassunggebende Vorspruch, 94\nGewaltenteilung  25\nJ\nGewissensfreiheit,\nGlaubensfreiheit  2, 5               Jugend\nGleichberechtigung, Gleichheit  2         Beteiligung an der Gestaltung des\nSchullebens  21\nGleiche Wahl  26, 72                      Berufsausbildung, Berufswahl  2, 11\nGliedstaat, Baden-Württemberg ein —       Erziehungsziele  12\nder Bundesrepublik Vorspruch, 23       Förderung Jugendlicher  11\nGnadenrecht  52                           Recht auf Achtung und Schutz  2 a\nGott                                      Schutz vor Ausbeutung, Vernach­\nEhrfurcht vor — als Erziehungs-        lässigung und Gefährdung  13\nziel  12                             Jugendbünde  12\nVerantwortung vor — Vorspruch        Juristische Personen  2\nGottesdienst in Krankenhäusern  5       Justiz  65 ff.\nGrundrechte  2\n\nK\nH\nKanzlerprinzip, Ministerpräsidenten-\nHabeas Corpus  2                          prinzip  46, 49\nHaft- und Freiheitsbeschränkung         Katholische Kirche,\nbei Abgeordneten  38                    Verträge mit de","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"}]},{"code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","pdf":"assets/pdfs/by.pdf","artikel_count":186,"items":[{"id":"by-praeambel","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl.\nS. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188)\n\nVerfassung des Freistaates Bayern\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998\n(GVBl. S. 991, 992)\nBayRS 100-1-I\nVollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.\nDezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013\n(GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist\n\n[Präambel]\n\nAngesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen\nund ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in\ndem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der\nMenschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr\nals tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung\n\nErster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates\n\n1. Abschnitt Die Grundlagen des Bayerischen Staates","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-1","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 1","text":"Art. 1\n\n(1) Bayern ist ein Freistaat.\n\n(2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau.\n\n(3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-2","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 2","text":"Art. 2\n\n(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.\n\n(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-3","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 3","text":"Art. 3\n\n(1) 1Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. 2Er dient dem Gemeinwohl.\n\n(2) 1Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. 2Er fördert und\nsichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-3a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 3a","text":"Art. 3a\n\n1Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und\n\nföderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der\nRegionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. 2Bayern arbeitet mit\nanderen europäischen Regionen zusammen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-4","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 4","text":"Art. 4\n\nDie Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen\ngewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und\nRichter.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-5","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 5","text":"Art. 5\n\n(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.\n\n(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten\nVollzugsbehörden.\n\n(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-6","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 6","text":"Art. 6\n\n(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben\n\n1. durch Geburt;\n\n2. durch Legitimation;\n\n3. durch Eheschließung;\n\n4. durch Einbürgerung.\n\n(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-7","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 7","text":"Art. 7\n\n(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des\nBerufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.\n\n(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und\nBürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.\n\n(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-8","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 8","text":"Art. 8\n\nAlle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und\nhaben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-9","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 9","text":"Art. 9\n\n(1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.\n\n(2) 1Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. 2Die\nEinteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige\nGenehmigung des Landtags einzuholen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-10","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 10","text":"Art. 10\n\n(1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als\nSelbstverwaltungskörper.\n\n(2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.\n\n(3) 1Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens\ndes Staates zu erfüllen haben. 2Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der\nStaatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.\n\n(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu\nschützen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-11","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 11","text":"Art. 11\n\n(1) 1Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. 2Eine Ausnahme hiervon machen\nbestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).\n\n(2) 1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie haben das\nRecht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten,\ninsbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.\n\n(3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu\nerfüllen haben.\n\n(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.\n\n(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und\nPflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-12","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 12","text":"Art. 12\n\n(1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(2) 1Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum\nStaatsvermögen gezogen werden. 2Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.\n\n(3) 1Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und\nLandkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n2. Abschnitt Der Landtag","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-13","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 13","text":"Art. 13\n\n(1) Der Landtag besteht aus 1801 Abgeordneten des bayerischen Volkes.\n\n(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen\nverantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.\n\n1 [Amtl. Anm.:] Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-14","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 14","text":"Art. 14\n\n(1) 1Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem\nverbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und\nStimmkreisen gewählt. 2Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. 3Jeder Landkreis und jede\nkreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. 4Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind\nräumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. 5Je Wahlkreis darf höchstens\nein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. 6Durch\nÜberhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl\nder Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.\n\n(2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.\n\n(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.\n\n(4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen\ngültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.\n\n(5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-15","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 15","text":"Art. 15\n\n(1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu\nunterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und\nAbstimmungen nicht beteiligen.\n\n(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung\noder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-16","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 16","text":"Art. 16\n\n(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt\nund endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. 3Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate,\nspätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.\n\n(2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-16a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 16a","text":"Art. 16a\n\n(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.\n\n(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das\nRecht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben\nAnspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-17","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 17","text":"Art. 17\n\n(1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.\n\n(2) 1Der Präsident kann ihn früher einberufen. 2Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder\nmindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.\n\n(3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-18","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 18","text":"Art. 18\n\n(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen\nMitgliederzahl selbst auflösen.\n\n(2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.\n\n(3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen\nwerden.\n\n(4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung\nstatt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-19","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 19","text":"Art. 19\n\nDie Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht,\nUngültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der\nWahlfähigkeit.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-20","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 20","text":"Art. 20\n\n(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen\nStellvertretern und den Schriftführern.\n\n(2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.\n\n(3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-21","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 21","text":"Art. 21\n\n(1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.\n\n(2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den\nStaat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-22","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 22","text":"Art. 22\n\n(1) 1Der Landtag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit\nZweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten\nGegenstandes ausgeschlossen werden. 3Sie muß ausgeschlossen werden, wenn und solange es die\nStaatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. 4Der Landtag\nentscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden\nsoll.\n\n(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder\nseiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, daß es sich um die Wiedergabe\nvon Ehrverletzungen handelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-23","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 23","text":"Art. 23\n\n(1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein\nanderes Stimmverhältnis vorschreibt.\n\n(2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.\n\n(3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-24","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 24","text":"Art. 24\n\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes\nStaatsministers und Staatssekretärs verlangen.\n\n(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen\ndes Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb\nder Tagesordnung, gehört werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-25","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 25","text":"Art. 25\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht,\nUntersuchungsausschüsse einzusetzen.\n\n(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen\nentsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Landtag.\n\n(3) 1Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der\nStrafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen,\nvernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. 2Das Brief-, Post-,\nTelegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. 3Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden\nsind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. 4Die Akten der\nBehörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.\n\n(4) 1Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder haben die Ausschüsse zulässigen Anträgen nach Absatz\n3 stattzugeben. 2Hält die Mehrheit der Mitglieder dieses Ausschusses einen Antrag nach Absatz 3 für\nunzulässig, so entscheidet darüber der Landtag. 3Gegen dessen Entscheidung kann der Bayerische\nVerfassungsgerichtshof angerufen werden.\n\n(5) 1Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer\nZweidrittelmehrheit ausgeschlossen. 2Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-25a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 25a","text":"Art. 25a\n\n1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die\n\nZuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf\nAntrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muß den Auftrag der\nKommission bezeichnen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-26","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 26","text":"Art. 26\n\n(1) 1Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und\nzur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der\nAuflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen\nZwischenausschuß. 2Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht\nMinisteranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.\n\n(2) Für diesen Ausschuß gelten die Bestimmungen des Art. 25.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-27","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 27","text":"Art. 27\n\nKein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich\nverfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-28","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 28","text":"Art. 28\n\n(1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer mit\nStrafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei\nAusübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.\n\n(2) Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete anderweitig in seiner persönlichen\nFreiheit beschränkt und dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt wird.\n\n(3) 1Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung\nseiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Tagung aufgehoben. 2Ein\nsolches Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen\nVerbrechens bezichtigt wird. 3Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-29","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 29","text":"Art. 29\n\n(1) 1Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als\nAbgeordnete Tatsachen anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen\nanvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses\nZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen unzulässig.\n\n(2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des\nPräsidenten vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-30","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 30","text":"Art. 30\n\nAbgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem\nArbeitgeber.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-31","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 31","text":"Art. 31\n\nDie Mitglieder des Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in\nBayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-32","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 32","text":"Art. 32\n\n(1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des\nZwischenausschusses und ihre ersten Stellvertreter.\n\n(2) In den Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des\nZwischenausschusses ersetzt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-33","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 33","text":"Art. 33\n\n1Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. 2Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der\n\nBayerische Verfassungsgerichtshof. 3Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die\nMitgliedschaft beim Landtag verloren hat.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-33a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 33a","text":"Art. 33a\n\n(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.\n\n(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den\nöffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.\n\n(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem\nGesetz unterworfen. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.\n\n(4) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.\n3Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl\n\ndes Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nAmtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.\n\n(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\n\n3. Abschnitt Der Senat1)\n\n1) [Amtl. Anm.:] Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom 20. Februar\n\n1998 (GVBl. S. 42) zum 1. Januar 2000 treten die Art. 34 bis 42 außer Kraft. Folgeänderungen ergeben sich\nfür Art. 68 Abs. 3 Satz 2, Art. 71, 111a Abs. 2 Satz 3 und Art. 179.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-34","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 34","text":"Art. 34–42 (aufgehoben)\n\nArt. 34 (aufgehoben)\n\nArt. 35 (aufgehoben)\n\nArt. 36 (aufgehoben)\n\nArt. 37 (aufgehoben)\n\nArt. 38 (aufgehoben)\n\nArt. 39 (aufgehoben)\n\nArt. 40 (aufgehoben)\n\nArt. 41 (aufgehoben)\n\nArt. 42 (aufgehoben)\n\n4. Abschnitt Die Staatsregierung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-43","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 43","text":"Art. 43\n\n(1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.\n\n(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-44","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 44","text":"Art. 44\n\n(1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach\nseinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.\n\n(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.\n\n(3) 1Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. 2Er muß zurücktreten, wenn die\npolitischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich\nmachen. 3Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. 4Bis zur\nNeuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten\nüber. 5Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.\n\n(4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung\ndes Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.\n\n(5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den\nLandtag auflösen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-45","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 45","text":"Art. 45\n\nDer Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die\nStaatssekretäre.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-46","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 46","text":"Art. 46\n\nDer Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der\nStaatsminister.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-47","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 47","text":"Art. 47\n\n(1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.\n\n(2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.\n\n(3) Er vertritt Bayern nach außen.\n\n(4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.\n\n(5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-48","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 48","text":"Art. 48\n\n(1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht\nder öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110), die Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-, Post-,\nTelegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die Versammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die\nDauer einer Woche einschränken oder aufheben.\n\n(2) 1Sie hat gleichzeitig die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen\nMaßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise\naufzuheben. 2Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen\nMaßnahmen, so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert.\n\n(3) Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen\nVerfassungsgerichtshof zulässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige\nEntscheidung zu treffen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-49","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 49","text":"Art. 49\n\n1Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien).\n2Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-50","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 50","text":"Art. 50\n\n1Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe\n\nzugewiesen. 2Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten\noder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-51","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 51","text":"Art. 51\n\n(1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen\nGeschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.\n\n(2) 1Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden.\n2Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung\n\ngegenüber dem Landtag.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-52","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 52","text":"Art. 52\n\nZur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben\nbesteht eine Staatskanzlei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-53","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 53","text":"Art. 53\n\n1Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die\n\neinzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 3Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich\nzuzuteilen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-54","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 54","text":"Art. 54\n\n1Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 2Bei\n\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Zur Beschlußfähigkeit ist die\nAnwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-55","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 55","text":"Art. 55\n\nFür die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende\nGrundsätze:\n\n1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung, den Gesetzen und dem Haushaltsplan geführt.\n\n2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und\nBeschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und\nVerwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer\nAusführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.\n\n3. Die Staatsregierung beschließt über alle dem Landtag zu unterbreitenden Vorlagen. Die Unterrichtung\ndes Landtags durch die Staatsregierung bleibt einer Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung\nauf gesetzlicher Grundlage vorbehalten.\n\n4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden Beamten der Staatsministerien und die Vorstände der den\nMinisterien unmittelbar untergeordneten Behörden. Die übrigen Beamten werden durch die zuständigen\nStaatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt.\n\n5. Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung und den zuständigen Staatsministerien\nuntergeordnet. Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen der Gesetze die Aufsicht über die\nGemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die\nöffentlich-rechtlichen Stiftungen.\n\n6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten seines Geschäftsbereichs\naus.\n\n7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungsbeschwerden im Rahmen seines\nGeschäftsbereichs.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-56","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 56","text":"Art. 56\n\nSämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die\nStaatsverfassung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-57","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 57","text":"Art. 57\n\n1Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt,\n\neinen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands\neiner privaten Erwerbsgesellschaft sein. 2Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der\nüberwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-58","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 58","text":"Art. 58\n\nGehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch\nGesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-59","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 59","text":"Art. 59\n\nDer Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem\nBayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz\nverletzt haben.\n\n5. Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-60","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 60","text":"Art. 60\n\nAls oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-61","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 61","text":"Art. 61\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des\nLandtags.\n\n(2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, daß die Verfassung oder ein\nGesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.\n\n(3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, daß es in gewinnsüchtiger Absicht\nseinen Einfluß oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der\nVolksvertretung gröblich gefährdenden Weise mißbraucht hat oder daß es vorsätzlich Mitteilungen, deren\nGeheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der\nVoraussicht, daß sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.\n\n(4) 1Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen\nMitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. 2Jedes Mitglied der Staatsregierung oder\ndes Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-62","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 62","text":"Art. 62\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und\nAbstimmungen (Art. 15 Abs. 2).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-63","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 63","text":"Art. 63\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den\nVerlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-64","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 64","text":"Art. 64\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten\nStaatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten\nStaatsorgans.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-65","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 65","text":"Art. 65\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-66","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 66","text":"Art. 66\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen\nRechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-67","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 67","text":"Art. 67\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-68","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 68","text":"Art. 68\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.\n\n(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:\n\na) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte,\nacht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren\nMitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;\n\nb) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem\nVerwaltungsgerichtshof angehören;\n\nc) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem\nVerwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.\n\n(3) 1Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. 2Sie können nicht Mitglieder des\nLandtags sein.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-69","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 69","text":"Art. 69\n\nDie weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie\nüber die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.\n\n6. Abschnitt Die Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-70","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 70","text":"Art. 70\n\n(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.\n\n(2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.\n\n(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine\nAusschüsse.\n\n(4) 1Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten.\n2Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union\n\nbetroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden\nwerden. 3Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die\nStaatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu\nberücksichtigen. 4Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-71","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 71","text":"Art. 71\n\nDie Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des\nLandtags, oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-72","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 72","text":"Art. 72\n\n(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.\n\n(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags\nabgeschlossen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-73","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 73","text":"Art. 73\n\nÜber den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-74","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 74","text":"Art. 74\n\n(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das\nBegehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.\n\n(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf\nzugrundeliegen.\n\n(3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer\nStellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.\n\n(4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur\nEntscheidung mit vorlegen.\n\n(5) 1Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu\nbehandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. 2Der Ablauf dieser\nFristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.\n\n(6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.\n\n(7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung\nzu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der\nStaatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-75","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 75","text":"Art. 75\n\n(1) 1Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. 2Anträge auf\nVerfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind\nunzulässig.\n\n(2) 1Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der\nMitgliederzahl. 2Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.\n\n(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein\nAntrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.\n\n(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-76","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 76","text":"Art. 76\n\n(1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt\nund auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt\nbekanntgemacht.\n\n(2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.\n\n7. Abschnitt Die Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-77","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 77","text":"Art. 77\n\n(1) 1Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der\nBestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. 2Die Einrichtung der Behörden im einzelnen\nobliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen\nStaatsministerien.\n\n(2) Für die Organisation der Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen,\ndaß unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche Zentralisation\nvermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Organe gehoben wird und die Rechte der\nEinzelperson genügend gewahrt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-78","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 78","text":"Art. 78\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den\nHaushaltsplan eingestellt werden.\n\n(2) Ausgaben, die zur Deckung der Kosten bestehender bereits bewilligter Einrichtungen und zur Erfüllung\nrechtlicher Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, müssen in den Haushaltsplan eingestellt werden.\n\n(3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.\n\n(4) Wird der Staatshaushalt im Landtag nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den\nHaushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.\n\n(5) 1Beschlüsse des Landtags, welche die im Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen,\nsind auf Verlangen der Staatsregierung noch einmal zu beraten. 2Diese Beratung darf ohne Zustimmung\nder Staatsregierung nicht vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden.\n\n(6) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer\nbewilligt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-79","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 79","text":"Art. 79\n\nEine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein\nentsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen\nwerden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-80","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 80","text":"Art. 80\n\n(1) 1Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden\nRechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. 2Die Rechnungsprüfung erfolgt\ndurch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.\n\n(2) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Rechnungshofs. 2Die\nWahldauer beträgt 12 Jahre. 3Wiederwahl ist ausgeschlossen. 4Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf\nseiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nAmtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. 5Die Durchführung eines\nAmtsenthebungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner\nMitgliederzahl.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-81","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 81","text":"Art. 81\n\n1Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes\n\nverringert werden. 2Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu\nNeuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-82","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 82","text":"Art. 82\n\n(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.\n\n(2) 1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen\nwerden. 2In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu\nberücksichtigen.\n\n(3) 1Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates\nentziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden.\n2Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 3Die Kredite sind binnen eines\n\nangemessenen Zeitraums zurückzuführen.\n\n(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen\nGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe\nnach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n\n(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-83","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 83","text":"Art. 83\n\n(1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des\nGemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die\nVersorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der\nErnährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche\nKulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und\nWohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;\nSchulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung\nortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.\n\n(2) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Sie haben das Recht, ihren Bedarf\ndurch öffentliche Abgaben zu decken. 3Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner\nfinanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung.\n\n(3) 1Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im\neigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer\nAufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 2Führt die\nWahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller\nAusgleich zu schaffen.\n\n(4) 1Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden. 2In den Angelegenheiten des eigenen\nWirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die\nEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. 3In den Angelegenheiten des übertragenen\nWirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden\ngebunden. 4Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.\n\n(5) Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Staate werden von den\nVerwaltungsgerichten entschieden.\n\n(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.\n\n(7) 1Die kommunalen Spitzenverbände sollen rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder\nRechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände\nberühren. 2Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips (Abs. 3) ein\nKonsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden.\n\n8. Abschnitt Die Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-84","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 84","text":"Art. 84\n\nDie allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-85","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 85","text":"Art. 85\n\nDie Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-86","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 86","text":"Art. 86\n\n(1) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-87","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 87","text":"Art. 87\n\n(1) 1Die Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und\nunter den Formen, die gesetzlich bestimmt sind, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine\nandere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze ist\nzulässig.\n\n(2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-88","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 88","text":"Art. 88\n\n1An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. 2Ihre Zuziehung und die Art\n\nihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-89","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 89","text":"Art. 89\n\nDie öffentlichen Ankläger vor den Strafgerichten sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde\ngebunden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-90","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 90","text":"Art. 90\n\n1Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. 2Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der\n\nöffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-91","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 91","text":"Art. 91\n\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-92","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 92","text":"Art. 92\n\nHält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs\nherbeizuführen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-93","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 93","text":"Art. 93\n\nVerwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.\n\n9. Abschnitt Die Beamten","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-94","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 94","text":"Art. 94\n\n(1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze\nvom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.\n\n(2) 1Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung,\nnach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des\nWettbewerbs festgestellt werden. 2Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-95","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 95","text":"Art. 95\n\n(1) 1Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. 2Das Berufsbeamtentum\nwird grundsätzlich aufrechterhalten.\n\n(2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg\noffen.\n\n(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren\noffenstehen.\n\n(4) 1In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden,\nwenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. 2Die Äußerung des Beamten ist in den\nPersonalnachweis mitaufzunehmen.\n\n(5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-96","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 96","text":"Art. 96\n\n1Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. 2Der Beamte hat sich jederzeit\n\nzum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes\nzu stehen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-97","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 97","text":"Art. 97\n\n1Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem\n\nanderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche\nKörperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. 2Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten.\n3Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.\n\nZweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-98","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 98","text":"Art. 98\n\n1Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.\n2Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit\n\nund Wohlfahrt es zwingend erfordern. 3Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des\nArt. 48 zulässig. 4Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein\nGrundrecht verfassungswidrig einschränken.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-99","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 99","text":"Art. 99\n\n1Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. 2Ihr Schutz\n\ngegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die\nRechtspflege und die Polizei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-100","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 100","text":"Art. 100\n\n1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller\n\nstaatlichen Gewalt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-101","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 101","text":"Art. 101\n\nJedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was\nanderen nicht schadet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-102","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 102","text":"Art. 102\n\n(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.\n\n(2) 1Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem\nzuständigen Richter vorzuführen. 2Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und\naus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen\n\ngegen die Festnahme zu erheben. 3Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen\noder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-103","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 103","text":"Art. 103\n\n(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.\n\n(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-104","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 104","text":"Art. 104\n\n(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,\nbevor die Handlung begangen wurde.\n\n(2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-105","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 105","text":"Art. 105\n\nAusländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland\nverfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-106","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 106","text":"Art. 106\n\n(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.\n\n(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.\n\n(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-107","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 107","text":"Art. 107\n\n(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.\n\n(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.\n\n(3) 1Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder\nbedingt noch beschränkt. 2Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.\n\n(4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.\n\n(5) 1Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 2Die Behörden haben nur soweit\ndas Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und\nPflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\n\n(6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder\nFeierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-108","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 108","text":"Art. 108\n\nDie Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-109","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 109","text":"Art. 109\n\n(1) 1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen\nOrt aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.\n\n(2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-110","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 110","text":"Art. 110\n\n(1) 1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in\nsonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und\nniemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.\n\n(2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-111","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 111","text":"Art. 111\n\n(1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und\nEinrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.\n\n(2) 1Vorzensur ist verboten. 2Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann\ngerichtliche Entscheidung verlangt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-111a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 111a","text":"Art. 111a\n\n(1) 1Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. 2Der Rundfunk dient der Information durch\nwahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von\nMeinungen. 3Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. 4Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische\nGrundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. 5Die\nVerherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind\nunzulässig. 6Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die\nAusgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.\n\n(2) 1Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. 2An\nder Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen\nund gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. 3Der Anteil der von der Staatsregierung, dem\nLandtag und dem Senat1) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. 4Die\nweltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-112","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 112","text":"Art. 112\n\n(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.\n\n(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-113","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 113","text":"Art. 113\n\nAlle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und\nunbewaffnet zu versammeln.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-114","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 114","text":"Art. 114\n\n(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\n\n(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel\ngebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk,\nStaat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.\n\n(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nfrei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-115","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 115","text":"Art. 115\n\n(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die\nzuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.\n\n(2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-116","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 116","text":"Art. 116\n\nAlle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den\nöffentlichen Ämtern zuzulassen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-117","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 117","text":"Art. 117\n\n1Der ungestörte Genuß der Freiheit für jedermann hängt davon ab, daß alle ihre Treuepflicht gegenüber\n\nVolk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. 2Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten\nund zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen\nKräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-118","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 118","text":"Art. 118\n\n(1) 1Vor dem Gesetz sind alle gleich. 2Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt\nauf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.\n\n(2) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der\nGleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.\n\n(3) 1Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben.\n2Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können\n\ndurch Adoption nicht mehr erworben werden.\n\n(4) 1Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen.\n2Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. 3Akademische Grade fallen nicht unter\n\ndieses Verbot.\n\n(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-118a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 118a","text":"Art. 118a\n\n1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige\n\nLebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-119","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 119","text":"Art. 119\n\nRassen- und Völkerhaß zu entfachen ist verboten und strafbar.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-120","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 120","text":"Art. 120\n\nJeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt\nfühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-121","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 121","text":"Art. 121\n\n1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat,\n\nJugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen\nEinsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-122","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 122","text":"Art. 122\n\nBei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr sind alle nach\nMaßgabe der Gesetze zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-123","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 123","text":"Art. 123\n\n(1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer\nUnterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.\n\n(2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.\n\n(3) 1Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen\neinzelner zu verhindern. 2Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.\n\nDritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben\n\n1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-124","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 124","text":"Art. 124\n\n(1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen\nunter dem besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-125","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 125","text":"Art. 125\n\n(1) 1Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. 2Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu\nselbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. 3Jede Mutter hat Anspruch auf\nden Schutz und die Fürsorge des Staates.\n\n(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates\nund der Gemeinden.\n\n(3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde\nWohnungen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-126","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 126","text":"Art. 126\n\n(1) 1Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und\nseelischen Tüchtigkeit zu erziehen. 2Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. 3In\npersönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.\n\n(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.\n\n(3) 1Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen\nAusbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu\nschützen. 2Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-127","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 127","text":"Art. 127\n\nDas eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen\nGemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder\nihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.\n\n2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen\nÜberlieferung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-128","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 128","text":"Art. 128\n\n(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren\nBerufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.\n\n(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu\nermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-129","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 129","text":"Art. 129\n\n(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.\n\n(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-130","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 130","text":"Art. 130\n\n(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die\nGemeinden beteiligen.\n\n(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-131","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 131","text":"Art. 131\n\n(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.\n\n(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde\ndes Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,\nHilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für\nNatur und Umwelt.\n\n(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen\nVolk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.\n\n(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft\nbesonders zu unterweisen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-132","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 132","text":"Art. 132\n\nFür den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes\nin eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung\nmaßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-133","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 133","text":"Art. 133\n\n(1) 1Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. 2Bei ihrer Einrichtung wirken Staat\nund Gemeinde zusammen. 3Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen\nGemeinschaften sind Bildungsträger.\n\n(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-134","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 134","text":"Art. 134\n\n(1) 1Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. 2Sie\nkönnen nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.\n\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie\nin der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen\nzurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen\ndie Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.\n\n(3) 1Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. 2Diese\nVoraussetzungen liegen insbesonders vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres\nBekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-135","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 135","text":"Art. 135\n\n1Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 2In ihnen\n\nwerden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 3Das\nNähere bestimmt das Volksschulgesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-136","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 136","text":"Art. 136\n\n(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.\n\n(2) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und\nhöheren Lehranstalten. 2Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden\nReligionsgemeinschaft.\n\n(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.\n\n(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des\nReligionsunterrichts.\n\n(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-137","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 137","text":"Art. 137\n\n(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der\nWillenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der\nSchüler überlassen.\n\n(2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein\nanerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-138","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 138","text":"Art. 138\n\n(1) 1Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. 2Eine Ausnahme bilden die\nkirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). 3Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.\n\n(2) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Die Studierenden sind daran zu beteiligen,\nsoweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-139","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 139","text":"Art. 139\n\nDie Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte\nEinrichtungen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-140","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 140","text":"Art. 140\n\n(1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.\n\n(2) Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller\nbereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.\n\n(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-141","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 141","text":"Art. 141\n\n(1) 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die\nkommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft\nanvertraut. 2Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3Mit Naturgütern ist\nschonend und sparsam umzugehen. 4Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden\nund Körperschaften des öffentlichen Rechts,\n\nBoden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst\nzu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,\n\ndie Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,\n\nden Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene\nSchäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,\n\ndie heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Ortsund Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.\n\n(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe,\n\ndie Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu\npflegen,\n\nherabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder\nzuzuführen,\n\ndie Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.\n\n(3) 1Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von\nWald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in\nortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. 2Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft\npfleglich umzugehen. 3Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge\nzu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch\nEinschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.\n\n3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-142","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 142","text":"Art. 142\n\n(1) Es besteht keine Staatskirche.\n\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und\nReligionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der\nallgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.\n\n(3) 1Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften,\nderen Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher\nBevormundung frei. 2Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle\ngeltenden Gesetze selbständig. 3Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen\nGemeinde.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-143","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 143","text":"Art. 143\n\n(1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.\n\n(2) 1Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts,\nsoweit sie es bisher waren. 2Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen\nweltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht\nwidersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.\n\n(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-144","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 144","text":"Art. 144\n\n(1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.\n\n(2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute\nin ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.\n\n(3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten\nwerden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-145","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 145","text":"Art. 145\n\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder\nder politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.\n\n(2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine\nReligionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen\ndieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-146","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 146","text":"Art. 146\n\nDas Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen,\nweltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten\nAnstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-147","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 147","text":"Art. 147\n\nDie Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der\nArbeitsruhe gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-148","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 148","text":"Art. 148\n\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen\nöffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen\nzuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-149","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 149","text":"Art. 149\n\n(1) 1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. 2Über\ndie Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.\n\n(2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung\nAndersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn\nein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.\n\n(3) Im übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit\nnicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-150","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 150","text":"Art. 150\n\n(1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und\nfortzubilden.\n\n(2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.\n\nVierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit\n\n1. Abschnitt Die Wirtschaftsordnung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-151","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 151","text":"Art. 151\n\n(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines\nmenschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller\nVolksschichten.\n\n(2) 1Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2Die Freiheit der Entwicklung\npersönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft\nwird grundsätzlich anerkannt. 3Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht\nauf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4Gemeinschädliche und unsittliche\nRechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-152","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 152","text":"Art. 152\n\n1Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen\n\nLebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. 2Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung\ndes Landes mit elektrischer Kraft.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-153","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 153","text":"Art. 153\n\n1Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe\n\nund Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung\nzu schützen. 2Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre\nEntwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. 3Der Aufstieg\ntüchtiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-154","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 154","text":"Art. 154\n\n1Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten\n\nSelbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. 2Das\nNähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-155","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 155","text":"Art. 155\n\n1Zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner\n\nkönnen unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbständigen, produktiv tätigen Kräfte der\nWirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet und dafür Körperschaften des\nöffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. 2Sie haben im Rahmen der\nGesetze das Recht auf Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-156","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 156","text":"Art. 156\n\n1Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht\n\nund der Monopolbildung ist unzulässig. 2Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten,\nwelche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger\nmittelständischer Existenzen bezwecken.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-157","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 157","text":"Art. 157\n\n(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.\n\n(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller\nBewohner.\n\n2. Abschnitt Das Eigentum","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-158","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 158","text":"Art. 158\n\n1Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 2Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder\n\nBesitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-159","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 159","text":"Art. 159\n\n1Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung\n\nerfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. 2Wegen der Höhe der Entschädigung steht im\nStreitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-160","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 160","text":"Art. 160\n\n(1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an\nwichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und\nVerkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel\nKörperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.\n\n(2) 1Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und\nVersicherungsunternehmungen können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die\nGesamtheit es erfordert. 2Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene\nEntschädigung.\n\n(3) In Gemeineigentum stehende Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in\neiner privatwirtschaftlichen Form geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-161","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 161","text":"Art. 161\n\n(1) 1Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2Mißbräuche sind\nabzustellen.\n\n(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers\nentstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-162","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 162","text":"Art. 162\n\nDas geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die\nObsorge des Staates.\n\n3. Abschnitt Die Landwirtschaft","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-163","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 163","text":"Art. 163\n\n(1) 1Grund und Boden sind frei. 2Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.\n\n(2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der\nGesamtheit des Volkes.\n\n(3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird gewährleistet.\n\n(4) 1Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. 2Der Erwerb von land- und\nforstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung\nabhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.\n\n(5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des\nGesamtwohls, insbesonders der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der\nMustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-164","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 164","text":"Art. 164\n\n(1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren\nLebensbereich, Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege des landwirtschaftlichen\nGenossenschaftswesens und Förderung der Erzeugung und des Absatzes ein menschenwürdiges\nAuskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.\n\n(2) 1Ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen wird durch eine den allgemeinen\nWirtschaftsverhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung sowie durch Marktordnungen\nsichergestellt. 2Diesen werden Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Erzeuger, Verteiler und\nVerbraucher zugrundegelegt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-165","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 165","text":"Art. 165\n\nDie Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.\n\n4. Abschnitt Die Arbeit","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-166","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 166","text":"Art. 166\n\n(1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.\n\n(3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im\nDienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-167","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 167","text":"Art. 167\n\n(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung,\nBetriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.\n\n(2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.\n\n(3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in\nBetrieben wird bestraft.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-168","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 168","text":"Art. 168\n\n(1) 1Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt.\n2Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.\n\n(2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern\nbelegt.\n\n(3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein\nRecht auf Fürsorge.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-169","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 169","text":"Art. 169\n\n(1) Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den\njeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie\nermöglichen.\n\n(2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über das\nArbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können, wenn es das\nGesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-170","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 170","text":"Art. 170\n\n(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für\njedermann und für alle Berufe gewährleistet.\n\n(2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen,\nsind rechtswidrig und nichtig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-171","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 171","text":"Art. 171\n\nJedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende\nSozialversicherung im Rahmen der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-172","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 172","text":"Art. 172\n\nDie Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-173","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 173","text":"Art. 173\n\nÜber die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen\nerlassen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-174","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 174","text":"Art. 174\n\n(1) 1Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. 2Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies\nWochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. 3Die besonderen\nVerhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. 4Der Lohnausfall an gesetzlichen\nFeiertagen ist zu vergüten.\n\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-175","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 175","text":"Art. 175\n\n1Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie\n\nberührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren\nEinfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. 2Zu diesem Zweck bilden sie Betriebsräte nach\nMaßgabe eines besonderen Gesetzes. 3Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der\nBetriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-176","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 176","text":"Art. 176\n\nDie Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der\nWirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-177","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 177","text":"Art. 177\n\n(1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von\nArbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.\n\n(2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für\nallgemeinverbindlich erklärt werden.\n\nSchluß- und Übergangsbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-178","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 178","text":"Art. 178\n\n1Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2Er soll auf einem\n\nfreiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu\nsichern ist.\n\nArt. 1791)\n\n1Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften,\n\nSelbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art.\n154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben.\n2Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.\n\n1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-180","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 180","text":"Art. 180\n\nBis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung\nermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags\nZuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft,\nErnährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-\nZone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-181","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 181","text":"Art. 181\n\nDas Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-182","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 182","text":"Art. 182\n\nDie früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24.\nJanuar 1925 bleiben in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-183","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 183","text":"Art. 183\n\nAlle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder\nwegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-184","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 184","text":"Art. 184\n\nDie Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen\nbeseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-185","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 185","text":"Art. 185\n\nDie alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-186","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 186","text":"Art. 186\n\n(1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.\n\n(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht\nentgegensteht.\n\n(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren,\nbehalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-187","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 187","text":"Art. 187\n\nAlle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-188","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 188","text":"Art. 188\n\nJeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"}]},{"code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","pdf":"assets/pdfs/be.pdf","artikel_count":150,"items":[{"id":"be-praeambel","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Vom 23. November 1995, zuletzt geändert\ndurch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung\nder Verfassung von Berlin vom 17. Mai 2021,\nGesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\n(GVBl.), 77. Jahrgang, Nr. 40 vom 26. Mai\nFassung online abrufbar unter http://\ngesetze.berlin.de – Suchwort: Verf BE\n\nDas Abgeordnetenhaus von Berlin hat\nam 8. Juni 1995 folgende Verfassung\nbeschlossen, der die Bevölkerung Berlins\nin der Volksabstimmung vom\n22. Oktober 1995 zugestimmt hat:\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Vorspruch   43\n\nVorspruch\n\nIn dem Willen,\nFreiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen,\nGemeinschaft und Wirtschaft demokratisch zu ordnen\nund dem Geist des sozialen Fortschritts und\ndes Friedens zu dienen,\nhat sich Berlin, die Hauptstadt des vereinten\nDeutschlands, diese Verfassung gegeben:\n\nABSCHNITT I\nDie Grundlagen\n\nArtikel 1                                     tretung aus. Die Vorschriften dieser Verfas-\n[Status]                                      sung, die auch anderen Einwohnern Berlins\neine Beteiligung an der staatlichen Willens-\n(1) Berlin ist ein deutsches Land und\nbildung einräumen, bleiben unberührt.\nzugleich eine Stadt.\n(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik    Artikel 3\nDeutschland. Berlin bekennt sich zu einem     [Gewaltenteilung]\ngeeinten Europa, das demokratischen,\n(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch\nrechtsstaatlichen, sozialen und föderativen\nVolksabstimmungen, Volksentscheide und\nGrundsätzen sowie dem Grundsatz der\ndurch die Volksvertretung ausgeübt, die\nSubsidiarität verpflichtet ist, die Eigen­\nvollziehende Gewalt durch die Regierung\nständigkeit der Städte und Regionen wahrt\nund die Verwaltung sowie in den Bezirken\nund deren Mitwirkung an europäischen\nim Wege von Bürgerentscheiden. Die rich-\nEntscheidungen sichert. Berlin arbeitet\nterliche Gewalt liegt in den Händen unabmit anderen europäischen Städten und\nhängiger Gerichte.\nRegionen zusammen.\n(2) Volksvertretung, Regierung und Verwal-\n(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundestung einschließlich der Bezirksverwaltungen\nrepublik Deutschland sind für Berlin\nnehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde,\nbindend.\nGemeindeverband und Land wahr.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-2","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n[Träger der öffentlichen Gewalt]\nTräger der öffentlichen Gewalt ist die\nGesamtheit der Deutschen, die in Berlin\nihren Wohnsitz haben. Sie üben nach dieser\nVerfassung ihren Willen unmittelbar durch\nWahl zu der Volksvertretung und durch\nAbstimmung, mittelbar durch die Volksver-\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt I   45\n\nArtikel 4                                   Artikel 5\n[Gebiet]                                    [Flagge, Wappen, Siegel]\n(1) Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke   Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel\nDiese umfassen die bisherigen Bezirke       mit dem Bären, die Flagge mit den Farben\nWeiß-Rot.\n1. Mitte, Tiergarten und Wedding,\n2. Friedrichshain und Kreuzberg,\n3. Prenzlauer Berg,\nWeißensee und Pankow,\n4. Charlottenburg und Wilmersdorf,\n5. Spandau,\n6. Zehlendorf und Steglitz,\n7. Schöneberg und Tempelhof,\n8. Neukölln,\n9. Treptow und Köpenick,\n10. Marzahn und Hellersdorf,\n11. Lichtenberg und Hohenschönhausen,\n12. Reinickendorf.\n(2) Jede Änderung seines Gebietes bedarf\nder Zustimmung der Volksvertretung. Eine\nÄnderung der Grenzen der Bezirke kann\nnur durch Gesetz vorgenommen werden.\nFür Grenzänderungen von geringerer\nBedeutung, denen die beteiligten Bezirke\nzustimmen, kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.\n\nABSCHNITT II\nGrundrechte, Staatsziele\n\nArtikel 6                                      Verhafteten oder Festgenommenen ist\n[Schutz der Menschenwürde]                     auch anderen Personen unverzüglich von\nder Verhaftung oder Festnahme Kenntnis\nDie Würde des Menschen ist unantastbar.\nzu geben.\nSie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.           (3) Jeder Verhaftete oder Festgenommene\nist binnen 48 Stunden dem zuständigen\nArtikel 7                                      Richter zur Entscheidung über die Haft\n[Freie Entfaltung der Persönlichkeit]          oder Festnahme vorzuführen.\nJeder hat das Recht auf freie Entfaltung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-9","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nseiner Persönlichkeit, soweit er nicht die\n[Verteidigung; Unschuldsvermutung]\nRechte anderer verletzt und nicht gegen\ndie verfassungsmäßige Ordnung oder             (1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder\ndas Sittengesetz verstößt.                     Lage des Verfahrens des Beistandes eines\nVerteidigers bedienen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-8","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig,\n[Recht auf Leben und körperliche\nsolange er nicht von einem Gericht verur-\nUnversehrtheit; Freiheit der Person]\nteilt ist.\n(1) Jeder hat das Recht auf Leben und\nkörperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der   Artikel 10\nPerson ist unverletzlich. In diese Rechte      [Gleichheit]\ndarf nur auf Grund eines Gesetzes ein­\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz\ngegriffen werden.\ngleich.\n(2) Jeder Verhaftete oder Festgenommene\n(2) Niemand darf wegen seines\nist binnen 24 Stunden darüber in Kenntnis\nGeschlechts, seiner Abstammung, seiner\nzu setzen, von welcher Stelle und aus wel-\nRasse, seiner Sprache, seiner Heimat und\nchem Grunde die Entziehung der Freiheit\nHerkunft, seines Glaubens, seiner religiösen\nangeordnet wurde. Die nächsten Angehöoder politischen Anschauungen oder seiner\nrigen haben das Recht auf Auskunft über\nsexuellen Identität benachteiligt oder\ndie Freiheitsentziehung. Auf Verlangen des\nbevorzugt werden.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II   47\n\n(3) Frauen und Männer sind gleichberech-       (6) Jede Mutter hat Anspruch auf den\ntigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleich-   Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.\nstellung und die gleichberechtigte Teil-\n(7) Frauen und Männern ist es zu ermög­\nhabe von Frauen und Männern auf allen\nlichen, Kindererziehung und häusliche\nGebieten des gesellschaftlichen Lebens\nPflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit\nherzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich\nund der Teilnahme am öffentlichen Leben\nbestehender Ungleichheiten sind Maß­\nzu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen\nnahmen zur Förderung zulässig.\nund Männer, Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt haben","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-11","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nAnspruch auf besonderen Schutz im\n[Gleichstellung der Menschen mit\nArbeitsverhältnis.\nBehinderung]\nMenschen mit Behinderungen dürfen nicht        Artikel 13\nbenachteiligt werden. Das Land ist ver-        [Gleichstellung nichtehelicher Kinder]\npflichtet, für die gleichwertigen Lebens­\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwickbedingungen von Menschen mit und ohne\nlung und Entfaltung seiner Persönlichkeit,\nBehinderung zu sorgen.\nauf gewaltfreie Erziehung und auf den\nbesonderen Schutz der Gemeinschaft vor","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-12","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nGewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung.\n[Lebensgemeinschaften, Familie, Kinder]\nDie staatliche Gemeinschaft achtet,\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem           schützt und fördert die Rechte des Kindes\nbesonderen Schutz der staatlichen Ord-         als eigenständiger Persönlichkeit und trägt\nnung.                                          Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.\n(2) Andere auf Dauer angelegte Lebens-         (2) Den nichtehelichen Kindern sind durch\ngemeinschaften haben Anspruch auf              die Gesetzgebung die gleichen Bedingun-\nSchutz vor Diskriminierung.                    gen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesell-\n(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind\nschaft zu schaffen wie den ehelichen\ndas natürliche Recht der Eltern und die\nKindern.\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht.\n(4) Gegen den Willen der Erziehungsbe-         Artikel 14\nrechtigten dürfen Kinder nur auf Grund         [Meinungs- und Informationsfreiheit]\neines Gesetzes von der Familie getrennt\n(1) Jedermann hat das Recht, innerhalb\nwerden, wenn die Erziehungsberechtigten\nder Gesetze seine Meinung frei und öffentihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen.\nlich zu äußern, solange er die durch die\n(5) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder      Verfassung gewährleistete Freiheit nicht\nerzieht oder für andere sorgt, verdient För-   bedroht oder verletzt.\nderung.\n\n48    VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II\n\n(2) Jedermann hat das Recht, sich über         Artikel 17\ndie Meinung anderer, insbesondere auch         [Freizügigkeit]\nanderer Völker, durch die Presse oder\nDas Recht der Freizügigkeit, insbesondere\nNachrichtenmittel aller Art zu unterrichten.\ndie freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes\n(3) Eine Zensur ist nicht statthaft.           und des Arbeitsplatzes, ist gewährleistet,\nfindet aber seine Grenze in der Verpflich-\nArtikel 15                                     tung, bei Überwindung öffentlicher Not-\n[Grundrechte vor Gericht;                      stände mitzuhelfen.\nRechtsweggarantie]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-18","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch\n[Recht auf Arbeit]\nauf rechtliches Gehör.\nAlle haben das Recht auf Arbeit. Dieses\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn\nRecht zu schützen und zu fördern ist Aufdie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,\ngabe des Landes. Das Land trägt zur\nbevor die Tat begangen wurde.\nSchaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf       bei und sichert im Rahmen des gesamt-\nGrund der allgemeinen Strafgesetze             wirtschaftlichen Gleichgewichts einen\nmehrmals bestraft werden.                      hohen Beschäftigungsstand. Wenn Arbeit\nnicht nachgewiesen werden kann, besteht\n(4) Wird jemand durch die öffentliche\nAnspruch auf Unterhalt aus öffentlichen\nGewalt in seinen Rechten verletzt, so steht\nMitteln.\nihm der Rechtsweg offen. Soweit eine\nandere Zuständigkeit nicht begründet ist,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-19","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n[Staatsbürgerliche Rechte;\nArtikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes\nZugang zu öffentlichen Ämtern]\nbleibt unberührt.\n(1) Niemand darf im Rahmen der gelten-\n(5) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.\nden Gesetze an der Wahrnehmung staats-\nNiemand darf seinem gesetzlichen Richter\nbürgerlicher Rechte oder öffentlicher\nentzogen werden.\nEhrenämter gehindert werden, insbesondere nicht durch sein Arbeitsverhältnis.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-16","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]         (2) Der Zugang zu allen öffentlichen\nÄmtern steht jedem ohne Unterschied der\nDas Briefgeheimnis sowie das Post- und\nHerkunft, des Geschlechts, der Partei und\nFernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\ndes religiösen Bekenntnisses offen, wenn\ner die nötige Eignung besitzt.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II   49\n\nArtikel 20                                     Artikel 23\n[Recht auf Bildung]                            [Eigentum; Enteignung]\n(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.    (1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein\nDas Land ermöglicht und fördert nach           Inhalt und seine Schranken ergeben sich\nMaßgabe der Gesetze den Zugang eines           aus den Gesetzen.\njeden Menschen zu den öffentlichen\n(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle\nBildungseinrichtungen, insbesondere ist\nder Allgemeinheit auf gesetzlicher Grunddie berufliche Erstausbildung zu fördern.\nlage vorgenommen werden.\n(2) Das Land schützt und fördert das\nkulturelle Leben.                              Artikel 24\n[Verbot des Missbrauchs\nArtikel 21                                     wirtschaftlicher Macht]\n[Freiheit von Kunst, Wissenschaft,\nJeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist\nForschung, Lehre]\nwiderrechtlich. Insbesondere stellen alle\nKunst und Wissenschaft, Forschung und          auf Produktions- und Marktbeherrschung\nLehre sind frei. Die Freiheit der Lehre ent-   gerichteten privaten Monopolorganisatiobindet nicht von der Treue zur Verfassung.     nen einen Mißbrauch wirtschaftlicher\nMacht dar und sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-22","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n[Soziale Sicherung]                            Artikel 25\n[Mitbestimmung]\n(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen\nseiner Kräfte die soziale Sicherung zu ver-    Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter\nwirklichen. Soziale Sicherung soll eine        und Angestellten in Wirtschaft und Verwalmenschenwürdige und eigenverantwort­           tung ist durch Gesetz zu gewährleisten.\nliche Lebensgestaltung ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-26","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(2) Die Errichtung und Unterhaltung von\n[Versammlungsfreiheit]\nEinrichtungen für die Beratung, Betreuung\nund Pflege im Alter, bei Krankheit, Behin-     Alle Männer und Frauen haben das Recht,\nderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit    sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken\nsowie für andere soziale und karitative        friedlich und unbewaffnet zu versammeln.\nZwecke sind staatlich zu fördern, unab-        Für Versammlungen unter freiem Himmel\nhängig von ihrer Trägerschaft.                 kann dieses Recht durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes beschränkt werden.\n\n50   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II\n\nArtikel 27                                    Artikel 30\n[Vereinigungsfreiheit; Streikrecht]           [Zusammenleben der Völker;\nKriegsdienstverweigerung]\n(1) Alle Männer und Frauen haben das Recht,\nVereinigungen und Gesellschaften zu bilden.   (1) Handlungen, die geeignet sind, das\nVereinigungen dürfen keine Zwecke verfol-     friedliche Zusammenleben der Völker zu\ngen oder Maßnahmen treffen, durch welche      stören, widersprechen dem Geist der Verdie Erfüllung von Aufgaben verfassungs-       fassung und sind unter Strafe zu stellen.\nmäßiger Organe und öffentlich-rechtlicher\n(2) Jedermann hat das Recht, Kriegs-\nVerwaltungskörper gefährdet wird.\ndienste zu verweigern, ohne daß ihm\n(2) Das Streikrecht wird gewährleistet.       Nachteile entstehen dürfen.\n\nArtikel 28                                    Artikel 31\n[Recht auf Wohnraum]                          [Umwelt- und Tierschutz]\n(1) Jeder Mensch hat das Recht auf ange-      (1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensmessenen Wohnraum. Das Land fördert           grundlagen stehen unter dem besonderen\ndie Schaffung und Erhaltung von ange-         Schutz des Landes.\nmessenem Wohnraum, insbesondere für\n(2) Tiere sind als Lebewesen zu achten\nMenschen mit geringem Einkommen,\nund vor vermeidbarem Leiden zu schützen.\nsowie die Bildung von Wohnungseigentum.\n(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine      Artikel 32\nDurchsuchung darf nur auf richterliche        [Sportförderung]\nAnordnung erfolgen oder bei Verfolgung\nSport ist ein förderungs- und schützensauf frischer Tat durch die Polizei, deren\nwerter Teil des Lebens. Die Teilnahme am\nMaßnahmen jedoch binnen 48 Stunden\nSport ist den Angehörigen aller Bevölkeder richterlichen Genehmigung bedürfen.\nrungsgruppen zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-33","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n[Glaubens- und Religionsfreiheit]\n[Datenschutz]\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewis-\nDas Recht des einzelnen, grundsätzlich\nsens und die Freiheit des religiösen und\nselbst über die Preisgabe und Verwenweltanschaulichen Bekenntnisses sind\ndung seiner persönlichen Daten zu\nunverletzlich. Die ungestörte Religionsausbestimmen, wird gewährleistet. Einschränübung wird gewährleistet.\nkungen dieses Rechts bedürfen eines\n(2) Rassenhetze und Bekundung nationa-        Gesetzes. Sie sind nur im über­wiegenden\nlen oder religiösen Hasses wider­sprechen     Allgemeininteresse zulässig.\ndem Geist der Verfassung und sind unter\nStrafe zu stellen.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II     51\n\nArtikel 34                                    Artikel 37\n[Petitionsrecht]                              [Verwirkung von Grundrechten]\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in     Auf die Artikel 14, 26 und 27 darf sich nicht\nGemeinschaft mit anderen mit schriftli-       berufen, wer die Grundrechte angreift\nchen Anträgen, Anregungen oder                oder gefährdet, insbesondere wer national-\nBeschwerden an die zuständigen Stellen,       sozialistische oder andere totalitäre oder\ninsbesondere an das Abgeordnetenhaus,         kriegerische Ziele verfolgt.\nden Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter, zu\nwenden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-35","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n[Gesetzliche Feiertage]\n(1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe\ngeschützt.\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-36","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n[Verbindlichkeit der Grundrechte;\nGesetzesvorbehalt; Widerstandsrecht]\n(1) Die durch die Verfassung gewähr­\nleisteten Grundrechte sind für Gesetz­\ngebung, Verwaltung und Rechtsprechung\nverbindlich.\n(2) Einschränkungen der Grundrechte sind\ndurch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie\nnicht den Grundgedanken dieser Rechte\nverletzen.\n(3) Werden die in der Verfassung fest­\ngelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist jedermann zum Widerstand\nberechtigt.\n\nABSCHNITT III\nDie Volksvertretung\n\nArtikel 38                                    (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen,\n[Abgeordnetenhaus]                            die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr\nvollendet und seit mindestens drei Monaten\n(1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den\nin Berlin ihren Wohnsitz haben.\nwahlberechtigten Deutschen gewählte\nVolksvertretung.                              (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten,\ndie am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr\n(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus\nvollendet haben.\nmindestens 130 Abgeordneten.\n(5) Alles Nähere, insbesondere über den\n(3) Die Opposition ist notwendiger\nAusschluß vom Wahlrecht und von der\nBestandteil der parlamentarischen Demo-\nWählbarkeit sowie über das Ruhen des\nkratie. Sie hat das Recht auf politische\nWahlrechts, wird durch das Wahlgesetz\nChancengleichheit.\ngeregelt.\n(4) Die Abgeordneten sind Vertreter\naller Berliner. Sie sind an Aufträge und      Artikel 40\nWeisungen nicht gebunden und nur              [Fraktionen]\nihrem Gewissen unterworfen.\n(1) Eine Vereinigung von mindestens fünf\nvom Hundert der verfassungsmäßigen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-39","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nMindestzahl der Abgeordneten bildet eine\n[Wahl]\nFraktion. Das Nähere regelt die\n(1) Die Abgeordneten werden in allgemei-      Geschäftsordnung.\nner, gleicher, geheimer und direkter Wahl\n(2) Fraktionen nehmen unmittelbar Verfasgewählt.\nsungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen\n(2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin    Rechten und Pflichten als selbständige\ninsgesamt weniger als fünf vom Hun­­dert      und unabhängige Gliederungen der\nder Stimmen abgegeben werden, erhalten        Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken\nkeine Sitze zugeteilt, es sei denn, daß ein   und die parlamentarische Willensbildung\nBewerber der Partei einen Sitz in einem       unterstützen. Insofern haben sie Anspruch\nWahlkreis errungen hat.                       auf angemessene Ausstattung. Das\nNähere über die Rechtsstellung und Orga-\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III   53\n\nnisation sowie die Rechte und Pflichten      (5) Der Präsident verwaltet die wirtschaft­\nder Fraktionen werden durch Gesetz           lichen Angelegenheiten des Abgeordnebestimmt.                                    tenhauses nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das Abgeordnetenhaus\nArtikel 41                                   in allen Angelegenheiten. Ihm steht die\n[Geschäftsordnung; Präsidium; Präsident]     Ernennung, Einstellung und Entlassung der\nBeamten, Angestellten und Arbeiter zu.\n(1) Das Abgeordnetenhaus gibt sich selbst\neine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-42","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die       [Einberufung; Öffentlichkeit der\nDauer der Wahlperiode aus seiner Mitte       Sitzungen]\nden Präsidenten und zwei Vizepräsidenten\n(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch den\ndes Abgeordnetenhauses sowie die übrigen\nPräsidenten einberufen.\nMitglieder des Präsidiums. Für die Wahl\ndes Präsidenten und der Vizepräsidenten      (2) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitgliehaben die Fraktionen das Vorschlagsrecht     der oder des Senats muß das Abgeordnein der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die     tenhaus unverzüglich einberufen werden.\nWahl der übrigen Mitglieder des Präsidi-\n(3) Die Verhandlungen des Abgeordnetenums hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht\nhauses sind öffentlich.\nfür ein Mitglied und für so viele weitere\nMitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die    (4) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten\nFraktionen entfallen. Für die Wahl des       oder der Senat es beantragt, kann die\ngesamten Präsidiums wird die Stärke der      Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.\nFraktionen nach dem d‘Hondtschen             Über den Antrag ist in geheimer Sitzung\nHöchstzahlverfahren berechnet.               zu beraten und abzustimmen.\n(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten und","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-43","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\ndie übrigen Mitglieder des Präsidiums\n[Beschlussfähigkeit]\nkönnen durch Beschluss des Abgeord­\nnetenhauses abberufen werden. Der            (1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfä-\nBeschluss setzt einen Antrag der Mehrheit    hig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten\nder Mitglieder des Abgeordnetenhauses        Abgeordneten anwesend ist.\nvoraus. Er bedarf der Zustimmung einer\n(2) Das Abgeordnetenhaus beschließt mit\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder\neinfacher Stimmenmehrheit, falls die Verdes Abgeordnetenhauses.\nfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis\n(4) Der Präsident übt das Hausrecht und      vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet\ndie Polizeigewalt im Sitzungsgebäude         Ablehnung. Für die vom Abgeordnetenhaus\naus. Ohne seine Zustimmung darf im           vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz\nSitzungsgebäude keine Durchsuchung           oder durch die Geschäftsordnung eine\noder Beschlagnahme stattfinden.              andere Mehrheit vorgeschrieben werden.\n\n54    VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III\n\n(3) Das Abgeordnetenhaus ist abweichend         Artikel 44\nvon Absatz 1 im Falle der außergewöhn­          [Ausschüsse; Enquete-Kommissionen]\nlichen Notlage einer Pandemie oder\n(1) Das Abgeordnetenhaus setzt nach\nNaturkatastrophe beschlussfähig, wenn\nBedarf Ausschüsse aus seiner Mitte ein.\nmehr als ein Viertel der gewählten\nDie Ausschüsse tagen grundsätzlich\nAbgeord­neten anwesend ist.\nöffentlich.\n(4) Das Abweichen nach Absatz 3 bedarf\n(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse\neines Beschlusses mit mehr als vier Fünfsowie die Besetzung der Vorsitze richten\nteln der gewählten Abgeordneten oder,\nsich nach der Stärke der Fraktionen\nwenn dies auf Grund der Notlage unmög-\n(Artikel 41 Abs. 2 Satz 4). Die Fraktionen\nlich ist, mit mehr als vier Fünfteln der Mitbenennen dem Präsidenten die auf sie\nglieder des Ältestenrats des Abgeordneentfallenden Mitglieder. Fraktionslose\ntenhauses. Dieser Beschluss tritt nach\nAbgeordnete haben das Recht, in den\nspätestens drei Monaten oder auf Verlan-\nAusschüssen ohne Stimmrecht mitzuar­\ngen eines Fünftels der gewählten Abgebeiten.\nordneten oder der Mitglieder des Ältestenrats außer Kraft. Der Beschluss nach Satz 1     (3) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht\ntritt auch außer Kraft auf schriftlichen        und auf Antrag eines Viertels seiner Mit-\nAntrag aller Mitglieder zweier Fraktionen.      glieder die Pflicht, zur Vorbereitung von\nEntscheidungen über umfangreiche oder\n(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine\nbedeutsame Sachverhalte in einem\nAnwendung auf Wahlen und Beschlussfas-\nLebensbereich Enquete-Kommissionen\nsungen nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 54\neinzusetzen. Diesen gehören auch vom\nAbsatz 2, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57\nPräsidenten des Abgeordnetenhauses auf\nAbsatz 2 und 3, Artikel 84 Absatz 1 und\nVorschlag der Fraktionen berufene sach-\nArtikel 100. Gleiches gilt für Änderungen\nverständige Personen an, die nicht Mitglieder Geschäftsordnung.\nder des Abgeordnetenhauses sind.\n(6) Alle Gesetze, die das Abgeordneten-\n(4) Das Abgeordnetenhaus, die Aushaus während der außergewöhnlichen\nschüsse und die Enquete-Kommissionen\nNotlage nach den Absätzen 3 und 4\nkönnen vom Senat Auskünfte verlangen\nbeschlossen hat, sind innerhalb von vier\nund Berichte anfordern.\nWochen nach einem Wiederzusammentreten des Abgeordnetenhauses nach Absatz          (5) Alles Nähere regelt die Geschäftsord-\n1 durch Beschluss des Abgeord­                  nung des Abgeordnetenhauses.\nnetenhauses zu bestätigen, der in einer\nLesung erfolgen kann, und treten anderenfalls außer Kraft.\n(7) Die Absätze 3 bis 7 treten mit Ablauf\nder 18. Wahlperiode außer Kraft.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III   55\n\nArtikel 45                                   Artikel 46\n[Abgeordnetenrechte]                         [Petitionsausschuss]\n(1) Das Recht des Abgeordneten, sich im      Zum Schutz der Rechte der Bürger wird ein\nAbgeordnetenhaus und in den Ausschüssen      Ausschuß des Abgeordnetenhauses eingedurch Rede, Anfragen und Anträge an der      richtet, der über Petitionen entscheidet,\nWillensbildung und Entscheidungs­findung     sofern nicht das Abgeordnetenhaus selbst\nzu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen     entscheidet. Der Ausschuß kann auch tätig\nwerden. Die Rechte der einzelnen Abge-       werden, wenn ihm auf andere Weise\nordneten können nur insoweit beschränkt      Umstände bekannt werden. Der Senat und\nwerden, wie es für die gemeinschaftliche     alle ihm unterstellten oder von ihm beauf-\nAusübung der Mitgliedschaft im Parlament     sichtigten Behörden und Einrichtungen\nnotwendig ist. Das Fragerecht wird durch     sowie die Gerichte haben Auskunftshilfe zu\nschriftliche Anfragen und spontane Fragen    leisten. Die gleichen Verpflichtungen trefausgeübt. Schriftliche Anfragen sind durch   fen juristische Personen des Privatrechts,\nden Senat grundsätzlich innerhalb von        nichtrechtsfähige Vereinigungen und\ndrei Wochen schriftlich zu beantworten       natürliche Personen, soweit sie unter maßund dürfen nicht allein wegen ihres          geblichem Einfluss des Landes öffentliche\nUmfangs zurückgewiesen werden. Das           Aufgaben wahrnehmen. Der Ausschuß\nNähere regelt die Geschäftsordnung           kann Zeugen und Sachverständige verdes Abgeordnetenhauses.                      nehmen und vereidigen. Das Nähere\nregelt ein Gesetz.\n(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht,\nEinsicht in Akten und sonstige amtliche","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-46a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 46a","text":"Artikel 46a\nUnterlagen der Verwaltung zu nehmen.\n[Verfassungsschutzausschuss]\nDie Einsichtnahme darf abgelehnt werden,\nsoweit überwiegende öffentliche Interes-     Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner\nsen einschließlich des Kernbereichs exeku-   Mitte einen Ausschuß für Verfassungstiver Eigenverantwortung oder überwie-       schutz. Für die Wahl der Mitglieder steht\ngende private Interessen an der              den Fraktionen das Vorschlagsrecht in ent-\nGeheimhaltung dies zwingend erfordern.       sprechender Anwendung des Artikels 44\nDie Entscheidung ist dem Abgeordneten        Abs. 2 Satz 1 zu.\nschriftlich mitzuteilen und zu begründen.\nDas Einsichtsrecht in Akten oder sonstige    Artikel 47\namtliche Unterlagen der Verfassungs-         [Datenschutzbeauftragter]\nschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der\n(1) Zur Wahrung des Rechts auf informatiofür die Kontrolle der Verfassungsschutzbenelle Selbstbestimmung wählt das Abgehörde zuständigen Gremien nach Maßordnetenhaus einen Datenschutzbeaufgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.\n\n56    VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III\n\ntragten. Er wird vom Präsidenten des           (6) Alles Nähere, auch die Bestimmung der\nAbgeordnetenhauses ernannt und                 Mitglieder des Untersuchungsausschusses,\nunterliegt dessen Dienstaufsicht.              wird durch Gesetz geregelt.\n(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-49","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n[Anwesenheit von Senatsmitgliedern]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-48","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n[Untersuchungsausschüsse]                      (1) Das Abgeordnetenhaus und seine\nAusschüsse können die Anwesenheit der\n(1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht\nMitglieder des Senats fordern.\nund auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs-      (2) Der Senat ist zu den Sitzungen des\nausschuß einzusetzen.                          Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse\neinzuladen. Den Mitgliedern des Senats ist\n(2) Die Untersuchungsausschüsse haben\nauf Verlangen zur Tagesordnung das Wort\ndas Recht, Beweise zu erheben. Sie sind\nzu erteilen.\ndazu verpflichtet, wenn dies von den\nAntragstellern oder einem Fünftel der Aus-     (3) Der Regierende Bürgermeister oder\nschußmitglieder beantragt wird. Die            sein Vertreter kann vor Eintritt in die Tages-\nBeweiserhebung ist unzulässig, wenn sie        ordnung unabhängig von den Gegenstännicht im Rahmen des Untersuchungsauf-          den der Beratung das Wort ergreifen. Das\ntrages liegt.                                  Nähere wird durch die Geschäftsordnung\ndes Abgeordnetenhauses geregelt.\n(3) Jeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum           (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat\nZwecke der Beweiserhebung Folge zu             die Opposition das Recht der ersten\nleisten. Gerichte und Behörden sind zur        Erwiderung.\nRechts- und Amtshilfe verpflichtet; sie\n(5) Die Mitglieder des Senats unterstehen\nhaben auf Verlangen Akten vorzulegen\nin den Sitzungen der Ordnungsgewalt des\nund ihren Dienstkräften Aussagegenehmi-\nPräsidenten des Abgeordnetenhauses\ngungen zu erteilen, soweit nicht Gründe\noder des Vorsitzenden des Ausschusses.\nder Sicherheit des Bundes oder eines\ndeutschen Landes entgegenstehen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-49a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 49a","text":"Artikel 49a\n(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse       [Auskünfte, Berichte]\nsind der richterlichen Nachprüfung entzo-\n(1) Das Abgeordnetenhaus und die jeweils\ngen.\nzuständigen Ausschüsse können von den\n(5) Der Untersuchungsausschuß kann durch       auf Veranlassung des Abgeordnetenhauses\nBeschluß den Mitgliedern des Senats und        oder des Senats entsandten oder gewählten\nihren Beauftragten die Anwesenheit in den      Vertretern des Landes Berlin in Aufsichts-\nSitzungen des Untersuchungsausschusses         oder sonstigen zur Kontrolle der\ngestatten.                                     Geschäftsführung berufenen Organen\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III   57\n\neiner juristischen Person des öffentlichen     Artikel 51\nRechts oder einer juristischen Person des      [Indemnität und Immunität\nPrivatrechts, die unter maßgeblichem Ein-      der Abgeordneten]\nfluss des Landes Berlin öffentliche Aufga-\n(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner\nben wahrnimmt, Auskünfte verlangen und\nZeit wegen seiner Abstimmung oder\nBerichte anfordern.\nwegen Äußerungen in Ausübung seines\n(2) Die Unterrichtung über vertrauliche        Mandats gerichtlich oder dienstlich oder\noder geheimhaltungsbedürftige Angaben          sonst außerhalb des Abgeordnetenhauses\nist gegenüber dem jeweils zuständigen          zur Verantwortung gezogen werden. Dies\nAusschuss des Abgeordnetenhauses vor-          gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\nzunehmen. Der Ausschuss muss die\n(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht,\nGewähr für die Vertraulichkeit oder die\nAngaben über Personen, die ihm in seiner\nGeheimhaltung der ihm anvertrauten\nEigenschaft als Abgeordneter Mitteilung\nInformationen, namentlich der Betriebsgemacht haben, und die Herausgabe von\nund Geschäftsgeheimnisse, bieten.\nSchriftstücken zu verweigern, die ihm in\n(3) Alles Nähere regelt die Geschäfts­         seiner Eigenschaft als Abgeordneter überordnung des Abgeordnetenhauses.                geben wurden.\n(3) Kein Abgeordneter darf ohne Geneh-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-50","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nmigung des Abgeordnetenhauses zur\n[Unterrichtung des Abgeordnetenhauses]\nUntersuchung gezogen oder verhaftet\n(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordne-      werden, es sei denn, daß er bei Ausübung\ntenhaus frühzeitig und vollständig über        der Tat festgenommen wird.\nalle in seine Zuständigkeit fallenden Vor-\n(4) Jede Haft oder sonstige Beschränkung\nhaben von grundsätzlicher Bedeutung.\nder persönlichen Freiheit eines Abgeord-\nDies betrifft auch Angelegenheiten der\nneten ist auf Verlangen des Abgeordne-\nEuropäischen Union, soweit das Land Bertenhauses aufzuheben.\nlin daran beteiligt ist. Staatsverträge sind\nvor ihrer Unterzeichnung durch den Senat","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-52","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\ndem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu\n[Wahrheitsgetreue Berichte]\ngeben. Der Abschluß von Staatsverträgen\nbedarf der Zustimmung des Abgeordne-           Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer\ntenhauses.                                     Berichte über die öffentlichen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses und seiner\n(2) Der Senat unterrichtet das Abgeord­\nAusschüsse zur Verantwortung gezogen\nnetenhaus über Gesetzesvorhaben des\nwerden.\nBundes und über die Angelegenheiten der\nEuropäischen Union, soweit er an ihnen\nmitwirkt.\n\n58   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-53","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n[Abgeordnetenentschädigung]\nDie Abgeordneten erhalten eine angemessene Entschädigung. Alles Nähere\nwird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-54","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n[Wahlperiode]\n(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für fünf\nJahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt\nmit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate\nnach dem Beginn der Wahlperiode des\nAbgeordnetenhauses statt.\n(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\nbeschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu\nbeenden.\n(3) Die Wahlperiode kann auch durch\nVolksentscheid vorzeitig beendet werden.\n(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung\nder Wahlperiode findet die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß\ndes Abgeordnetenhauses oder der\nBekanntgabe des Volksentscheides statt.\n(5) Die Wahlperiode endet mit dem\nZusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus\ntritt spätestens sechs Wochen nach der\nWahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen.\n\nABSCHNITT IV\nDie Regierung\n\nArtikel 55                                  sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis\n[Senat]                                     zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzu­\nführen.\n(1) Die Regierung wird durch den Senat\nausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-57","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden   [Misstrauensvotum]\nBürgermeister und bis zu zehn Senatoren.\n(1) Der Regierende Bürgermeister bedarf\ndes Vertrauens des Abgeordnetenhauses.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-56","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n[Wahl des Senats]                           (2) Das Abgeordnetenhaus kann dem\nRegierenden Bürgermeister das Vertrauen\n(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit\nentziehen. Die namentliche Abstimmung\nder Mehrheit der Mitglieder des Abgeorddarf frühestens 48 Stunden nach der\nnetenhauses gewählt. Kommt eine Wahl\nBekanntgabe des Mißtrauensantrages im\nnach Satz 1 nicht zustande, so findet ein\nAbgeordnetenhaus erfolgen.\nzweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl\nauch in diesem Wahlgang nicht zustande,     (3) Der Beschluß über einen Mißtrauensso ist gewählt, wer in einem weiteren       antrag bedarf der Zustimmung der Mehr-\nWahlgang die meisten Stimmen erhält.        heit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme eines\n(2) Die Senatoren werden vom Regieren-\nMißtrauensantrages hat der Regierende\nden Bürgermeister ernannt und entlassen.\nBürgermeister sofort zurückzu­treten. Das\nEr ernennt zwei Senatoren zu seinen\nMißtrauensvotum verliert seine Wirksam-\nStellvertretern (Bürgermeister).\nkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neu-\n(3) Die Mitglieder des Senats können        wahl erfolgt ist.\njederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit\nder Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der\nRegierende Bürgermeister und auf sein\nErsuchen die übrigen Senatsmitglieder\n\n60   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt IV","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-58","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n[Regierender Bürgermeister]\n(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt\nBerlin nach außen. Er führt den Vorsitz im\nSenat und leitet seine Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.\n(2) Der Regierende Bürgermeister\nbestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung des\nAbgeordnetenhauses.\n(3) Der Regierende Bürgermeister überwacht die Einhaltung der Richtlinien der\nRegierungspolitik; er hat das Recht, über\nalle Amtsgeschäfte Auskunft zu verlangen.\n(4) Der Senat gibt sich seine Geschäftsordnung.\n(5) Jedes Mitglied des Senats leitet seinen\nGeschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik. Bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des\nRegierenden Bürgermeisters entscheidet\nder Senat.\n\nABSCHNITT V\nDie Gesetzgebung\n\nArtikel 59                                     Artikel 60\n[Gesetzesvorbehalt; Gesetzesvorlagen]          [Zustandekommen von Gesetzen]\n(1) Die für alle verbindlichen Gebote und      (1) Gesetze werden vom Abgeordneten-\nVerbote müssen auf Gesetz beruhen.             haus mit einfacher Mehrheit beschlossen,\nsoweit die Verfassung nichts anderes\n(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte\nbestimmt.\ndes Abgeordnetenhauses, durch den\nSenat oder im Wege des Volksbegehrens          (2) Gesetze sind vom Präsidenten des\neingebracht werden.                            Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen\n(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorvom Regierenden Bürgermeister zu verhaben zu informieren. Gesetzentwürfe des\nkünden.\nSenats sind spätestens zu dem Zeitpunkt,\nzu dem betroffene Kreise unterrichtet wer-     (3) Jedes Gesetz und jede Rechtsver­\nden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzu-           ordnung soll den Tag des Inkrafttretens\nleiten.                                        bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,\nso treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf\n(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei\ndes Tages in Kraft, an dem sie verkündet\nLesungen im Abgeordnetenhaus beraten\nworden sind.\nwerden. Zwischen beiden Lesungen soll im\nallgemeinen eine Vorberatung in dem","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-61","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nzuständigen Ausschuß erfolgen.\n[Einwohnerinitiativen]\n(5) Auf Verlangen des Präsidenten des\n(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht,\nAbgeordnetenhauses oder des Senats hat\ndas Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner\neine dritte Lesung stattzufinden.\nEntscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen.\nDie Initiative muss von 20 000 Einwohnern\nBerlins, die mindestens 16 Jahre alt sind,\n\n62   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt V\n\nunterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben       (4) Ist ein Volksbegehren zustande gekomdas Recht auf Anhörung in den zuständi-        men, so muss innerhalb von vier Monaten\ngen Ausschüssen.                               ein Volksentscheid herbeigeführt werden.\nDie Frist kann auf bis zu acht Monate ver-\n(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.\nlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit\nArtikel 62*\nanderen Volksentscheiden durchgeführt\n[Volksbegehren und Volksentscheid]\nwerden kann. Das Abgeordnetenhaus\n(1) Volksbegehren können darauf gerichtet      kann einen eigenen Entwurf eines Gesetzes\nwerden, Gesetze zu erlassen, zu ändern         oder eines sonstigen Beschlusses zur\noder aufzuheben, soweit das Land Berlin        gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der\ndie Gesetzgebungskompetenz hat. Sie            Volksentscheid unterbleibt, wenn das\nkönnen darüber hinaus darauf gerichtet         Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf\nwerden, im Rahmen der Entscheidungs­           eines Gesetzes oder eines sonstigen\nzuständigkeit des Abgeord­netenhauses zu       Beschlusses inhaltlich in seinem wesent­\nGegenständen der poli­tischen Willens­         lichen Bestand unverändert annimmt.\nbildung, die Berlin betreffen, sonstige\n(5) Der Präsident des Abgeordnetenhau-\nBeschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb\nses fertigt das durch Volksentscheid\neiner Wahlperiode zu einem Thema nur\nzustande gekommene Gesetz aus; der\neinmal zulässig.\nRegierende Bürgermeister verkündet es im\n(2) Volksbegehren zum Landeshaushalts-         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.\ngesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezü-\n(6) Volksbegehren können auch auf die\ngen, Abgaben, Tarifen der öffent­lichen\nvorzeitige Beendigung der Wahlperiode\nUnternehmen sowie zu Personalentscheides Abgeordnetenhauses gerichtet werden.\ndungen sind unzulässig.\n* [Entsprechend Artikel II des Achten Geset-\n(3) Der dem Volksbegehren zugrundeliezes zur Änderung der Verfassung von Berlin\ngende Entwurf eines Gesetzes oder eines\nvom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 446) gilt:\nsonstigen Beschlusses ist vom Senat unter\nDarlegung seines Standpunktes dem              »Artikel I Nr. 8 tritt nur in Kraft, wenn in\nAbgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald       einer Volksabstimmung gemäß Artikel 100\nder Nachweis der Unterstützung des Volks-      Satz 2 der Verfassung von Berlin eine\nbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der      Mehrheit der Änderung der Artikel 62 und\nVertreter des Volksbegehrens ist das Volks-    63 der Verfassung von Berlin zustimmt.\nbegehren durchzuführen, wenn das Abge-         Der Regierende Bürgermeister gibt das\nordnetenhaus den begehrten Entwurf             Ergebnis der Volksabstimmung im Gesetzeines Gesetzes oder eines sonstigen            und Verordnungsblatt für Berlin bekannt\nBeschlusses nicht innerhalb von vier           und stellt zugleich fest, ob Artikel I Nr. 8 zu\nMonaten inhaltlich in seinem wesentlichen      dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in\nBestand unverändert annimmt.                   Kraft tritt oder nicht.«]\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt V    63\n\nArtikel 63*                                    der Unterschriften von mindestens 50 000\n[Quoren]                                       der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindes-\n(1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetztens ein Fünftel der zum Abgeordnetenentwurf oder einen sonstigen Beschluss\nhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier\nnach Artikel 62 Abs. 1 zum Gegenstand\nMonaten dem Volksbegehren zustimmt.\nhat, bedarf zum Nachweis der Unterstüt-\nDer Volksentscheid wird nur wirksam, wenn\nzung der Unterschriften von mindestens\nsich mindestens die Hälfte der Wahlbe-\n20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlrechtigten daran beteiligt und die Mehrberechtigten. Es kommt zustande, wenn\nheit der Teilnehmer zustimmt.\nmindestens 7 vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb     (4) Das Nähere zum Volksbegehren und\nvon vier Monaten dem Volksbegehren          zum Volksentscheid, einschließlich der Verzustimmt. Ein Gesetz oder ein sonstiger     öffentlichung des dem Volksentscheid\nBeschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch  zugrunde liegenden Vorschlags, wird\nVolksentscheid angenommen, wenn eine        durch Gesetz geregelt.\nMehrheit der Teilnehmer und zugleich min-\n* [Entsprechend Artikel II des Achten\ndestens ein Viertel der zum Abgeordneten-\nGesetzes zur Änderung der Verfassung von\nhaus Wahlberechtigten zustimmt.\nBerlin vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 446)\n(2) Ein Volksbegehren, das einen die Ver-   gilt:\nfassung von Berlin ändernden Gesetzent-\n»Artikel I Nr. 8 tritt nur in Kraft, wenn in\nwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum\neiner Volksabstimmung gemäß Artikel 100\nNachweis der Unterstützung der Unter-\nSatz 2 der Verfassung von Berlin eine\nschriften von mindestens 50 000 der zum\nMehrheit der Änderung der Artikel 62 und\nAbgeordnetenhaus Wahlberechtigten.\n63 der Verfassung von Berlin zustimmt.\nEs kommt zustande, wenn mindestens ein\nDer Regierende Bürgermeister gibt das\nFünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahl-\nErgebnis der Volksabstimmung im Gesetzberechtigten innerhalb von vier Monaten\nund Verordnungsblatt für Berlin bekannt\ndem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verund stellt zugleich fest, ob Artikel I Nr. 8 zu\nfassung von Berlin änderndes Gesetz ist\ndem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in\ndurch Volksentscheid angenommen, wenn\nKraft tritt oder nicht.«]\neine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\nder Teilnehmer und zugleich mindestens\ndie Hälfte der zum Abgeordnetenhaus\nWahlberechtigten zustimmt.\n(3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige\nBeendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hat,\nbedarf zum Nachweis der Unterstützung\n\n64   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt V\n\nArtikel 64                                    (2) Soweit in überlieferten Rechtsvorschriften\n[Rechtsverordnungen]                          Zuständigkeiten angesprochen sind, die\nnicht ohne weiteres einem Verfassungsor-\n(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein\ngan zugeordnet werden können, gehen sie\nMitglied des Senats ermächtigt werden,\nauf den Senat über; das Abgeordneten-\nRechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt,\nhaus kann anderes beschließen.\nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.\nDie Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.\n(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen\nund Landschaftsplänen können die\nBezirke durch Gesetz ermächtigt werden,\nRechtsverordnungen zu erlassen. Die\nErmächtigung kann sich auch auf andere\nbaurechtliche Akte, die nach Bundesrecht\ndurch Satzung zu regeln sind, sowie auf\nnaturschutzrechtliche Veränderungs­verbote\nerstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit\naußergewöhnlicher stadt­politischer\nBedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nsind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich\nzur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-65","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n[Ersetzung von Rechtsvorschriften; Zuordnung von Zuständigkeiten]\n(1) Parallel zur Herstellung einheitlicher\nLebensverhältnisse in Berlin sollen Rechtsvorschriften, die bisher nur in Teilen des\nLandes Berlin galten, durch Rechtsvorschriften ersetzt werden, die im ganzen\nLand gelten.\n\nABSCHNITT VI\nDie Verwaltung\n\nArtikel 66                                   Fachaufsicht für einzelne Aufgabenberei-\n[Grundsätze; Beteiligung der Bezirke]        che der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle\nAufgabenbereiche der Bezirke für den Fall\n(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demovorsehen, daß dringende Gesamtintereskratischen und sozialen Geist nach der\nsen Berlins beeinträchtigt werden.\nVerfassung und den Gesetzen zu führen.\n(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Auf-\n(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben\ngaben der Verwaltung wahr. Der Senat\nnach den Grundsätzen der Selbstverwalkann Grundsätze und allgemeine Verwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen\ntungsvorschriften für die Tätigkeit der\nVerwaltungsaufgaben wahr.\nBezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht\ndarüber aus, daß diese eingehalten wer-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-67","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nden und die Rechtmäßigkeit der Verwal-\n[Zuständigkeit der Hauptverwaltung\ntung gewahrt bleibt.\nund der Bezirke]\n(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb\n(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverder Leitungsaufgaben werden im einzelwaltung die Aufgaben von gesamtstädtinen durch Gesetz mit zusammenfassenscher Bedeutung wahr. Dazu gehören:\ndem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im\n1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grund-     Vorgriff auf eine Katalogänderung kann\nsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),   der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den\n2. die Polizei-, Justiz- und Steuerver­      Bezirken zuweisen.\nwaltung,\n(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können\nBeamte in den Bezirksverwaltungen heran-\n3. einzelne andere Aufgabenbereiche,\ngezogen werden.\ndie wegen ihrer Eigenart zwingend einer\nDurchführung in unmittelbarer Regierungs-    (5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können\nverantwortung bedürfen.                      durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke\nwahrgenommen werden. Im Einvernehmen\nDie Ausgestaltung der Aufsicht wird durch    mit den Bezirken legt der Senat die örtliche\nGesetz geregelt. Es kann an Stelle der       Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.\n\n66   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VI\n\nArtikel 68                                    die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\n[Rat der Bürgermeister]                       staates der Europäischen Union besitzen.\nAlles Nähere regelt das Wahlgesetz.\n(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu\ngeben, zu den grundsätzlichen Fragen der      (2) Die Bezirksverordnetenversammlung\nVerwaltung und Gesetzgebung Stellung zu       besteht aus 55 Mitgliedern. Auf Bezirksnehmen.                                       wahlvorschläge, für die weniger als drei\nvom Hundert der Stimmen abgegeben\n(2) Zu diesem Zweck finden regelmäßig\nwerden, entfallen keine Sitze.\nmindestens einmal monatlich gemeinsame\nBesprechungen des Regierenden Bürger-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-71","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nmeisters und des Bürgermeisters mit den\n[Wahlperiode der Bezirksverordneten­\nBezirksbürgermeistern oder den stellverversammlung]\ntretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts statt (Rat der Bür-   Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgegermeister).                                  ordnetenhauses endet auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen.\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-72","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n[Aufgaben der Bezirksverordneten­","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-69","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nversammlung; Bürgerentscheid]\n[Bezirksverordnetenversammlung]\n(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist\nIn jedem Bezirk wird eine Bezirksverordne-\nOrgan der bezirklichen Selbstverwaltung;\ntenversammlung gewählt. Sie wählt die\nsie übt die Kontrolle über die Verwaltung\nMitglieder des Bezirksamts. Das Nähere\ndes Bezirks aus, beschließt den Bezirkswird durch Gesetz geregelt.\nhaushaltsplan und entscheidet in den ihr\nzugewiesenen Angelegenheiten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-70","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n[Wahl; Zusammensetzung; Sperrklausel]         (2) An die Stelle von Beschlüssen der\nBezirksverordnetenversammlung können\n(1) Die Bezirksverordnetenversammlung\nim Rahmen der Zuständigkeit der Bezirkswird in allgemeiner, gleicher, geheimer\nverordnetenversammlung Bürgerentund direkter Wahl zur gleichen Zeit wie\nscheide der zur Bezirksverordnetenverdas Abgeordnetenhaus gewählt. Wahlbesammlung Wahlberechtigten treten.\nrechtigt sind alle Deutschen, die am Tage\nDas Nähere wird durch Gesetz geregelt.\nder Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und\nim Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-73","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nWohnsitz in Berlin seit mindestens drei\n[Ausschüsse; Bürgerdeputierte]\nMonaten besteht. Wahlberechtigt und\nwählbar sind unter den gleichen Voraus-       (1) Die Bezirksverordnetenversammlung\nsetzungen wie Deutsche auch Personen,         setzt zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben Ausschüsse ein.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VI    67\n\n(2) Nach näherer Bestimmung durch            Bezirksamts. Jedes Mitglied des Bezirk-\nGesetz können den Ausschüssen neben          samts leitet seinen Geschäfts­bereich in\nMitgliedern der Bezirksverordnetenver-       eigener Verantwortung. Bei Meinungsversammlung auch Bürgerdeputierte angehö-       schiedenheiten zwischen Mitgliedern des\nren. Die Bürgerdeputierten werden von der    Bezirksamts entscheidet das Bezirksamt.\nBezirksverordnetenversammlung gewählt;\nsie sind Inhaber von Ehrenämtern.            Artikel 76\n[Abberufung eines Mitglieds\nArtikel 74                                   des Bezirksamts]\n[Bezirksamt]\nDie Bezirksverordnetenversammlung kann\n(1) Das Bezirksamt besteht aus dem           mit Zweidrittelmehrheit der Bezirksverord-\nBezirksbürgermeister und den Bezirks-        neten ein Mitglied des Bezirksamts vor\nstadträten, von denen einer zugleich zum     Beendigung der Amtszeit abberufen. Das\nstellvertretenden Bezirksbürgermeister       Nähere wird durch Gesetz geregelt.\ngewählt wird. Das Bezirksamt soll auf\nGrund der Wahlvorschläge der Fraktionen      Artikel 77\nentsprechend ihrem nach dem Höchst-          [Einstellungen, Versetzungen und\nzahlverfahren (d‘Hondt) berechneten Stär-    Entlassungen im öffentlichen Dienst]\nkeverhältnis in der Bezirksverordnetenver-\n(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und\nsammlung gebildet werden. Gemeinsame\nEntlassungen im öffentlichen Dienst erfol-\nWahlvorschläge von mehreren Fraktionen\ngen durch den Senat. Für die Bezirke wird\nwerden bei der Wahl des Bezirksbürgerdieses Recht den Bezirksämtern übertragen.\nmeisters unbeschadet der Gesamtzusammensetzung des Bezirksamts wie Wahlvor-      (2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in\nschläge einer Fraktion angesehen. Das        einen anderen, aus der Hauptverwaltung\nNähere wird durch Gesetz geregelt.           in einen Bezirk oder umgekehrt entscheidet, wenn die Beteiligten sich nicht einigen\n(2) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbekönnen, der Senat nach Anhörung der\nhörde des Bezirks; es vertritt Berlin in\nBeteiligten. Zum allgemeinen Personal-\nAngelegenheiten seines Bezirks.\nausgleich in der Berliner Verwaltung kann\nder Senat auch entgegen einer Einigung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-75","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nder Beteiligten nach deren Anhörung ent-\n[Bezirksbürgermeister]\nscheiden.\n(1) Die Organisation der Bezirksverwaltung\nwird durch Gesetz geregelt.\n(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht\nder Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters. Der Bezirksbürgermeister hat\ndie Dienstaufsicht über die Mitglieder des\n\nABSCHNITT VII\nDie Rechtspflege\n\nArtikel 78                                  zu hören. Der Senat kann seine Befugnis\n[Grundsätze]                                auf das jeweils zuständige Mitglied des\nSenats übertragen.\nDie Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-82","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\nauszuüben.\n[Richterernennung]\nArtikel 79                                  (1) Die Berufsrichter werden vom Senat\n[Unabhängigkeit; Laienrichter]              ernannt, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit\nund ihrer bisherigen Tätigkeit in der\n(1) Die richterliche Gewalt wird durch\nRechtspflege die Gewähr dafür bieten,\nunabhängige, nur dem Gesetz unterwordaß sie ihr Richteramt im Geist der Verfasfene Gerichte im Namen des Volkes aussung und sozialen Gerechtigkeit ausüben\ngeübt.\nwerden. Die gewählten höchsten Richter\n(2) An der Rechtspflege sind Männer und     haben ein Vorschlagsrecht für ihren Amts-\nFrauen aller Volksschichten nach Maß-       bereich.\ngabe der gesetzlichen Bestimmungen zu\n(2) Die Präsidenten der oberen Landesgebeteiligen.\nrichte werden auf Vorschlag des Senats\nvom Abgeordnetenhaus mit der Mehrheit","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-80","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\nseiner Mitglieder gewählt und vom Senat\n[Gesetzesbindung]\nernannt.\nDie Richter sind an die Gesetze gebunden.\n(3) Für gemeinsame Gerichte des Landes\nBerlin mit anderen Ländern können durch","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-81","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nStaatsvertrag Zuständigkeiten und Verfah-\n[Begnadigung]\nren abweichend von den Absätzen 1 und 2\nDas Recht der Begnadigung übt der Senat     bestimmt werden.\naus. Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom Abgeord­neten­haus zu    Artikel 83\nwählenden Ausschuß für Gnadensachen         (aufgehoben)\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VII   69\n\nArtikel 84                                   4. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des\n[Verfassungsgerichtshof]                     Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland der Zuständigkeit der Lan-\n(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof\ndesverfassungsgerichte zugewiesenen\ngebildet, der aus neun Mitgliedern besteht\nFällen,\n(einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Verfassungsrichtern),\n5. über Verfassungsbeschwerden, soweit\nvon denen drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl\nnicht Verfassungsbeschwerde zum Bundes-\nBerufsrichter sind und drei weitere die\nverfassungsgericht erhoben ist oder wird,\nBefähigung zum Richteramt haben. Die\nMitglieder des Verfassungsgerichtshofes\n6. in den ihm sonst durch Gesetz zuge­\nwerden durch das Abgeordnetenhaus mit\nwiesenen Fällen.\nZweidrittelmehrheit gewählt.\n(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet   (3) Das Nähere wird durch ein Gesetz über\nden Verfassungsgerichtshof bestimmt.\n1. über die Auslegung der Verfassung von\nBerlin aus Anlaß von Streitigkeiten über\nden Umfang der Rechte und Pflichten\neines obersten Landesorgans oder anderer\nBeteiligter, die durch die Verfassung von\nBerlin oder durch die Geschäftsordnung\ndes Abgeordnetenhauses mit eigenen\nRechten ausgestattet sind,\n\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder\nZweifeln über die förmliche oder sachliche\nVereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats\noder eines Viertels der Mitglieder des\nAbgeordnetenhauses,\n\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder\nZweifeln über die Vereinbarkeit der im\nGesetz geregelten Abgrenzung der\nZuständigkeitsbereiche zwischen der\nHauptverwaltung und den Bezirken mit\nder Verfassung von Berlin auf Antrag eines\nBezirks,\n\nABSCHNITT VIII\nDas Finanzwesen\n\nArtikel 85                                    (2) Haushaltsmittel dürfen nur in Anspruch\n[Haushaltsplan]                               genommen werden, soweit es eine sparsame Verwaltung erforderlich macht.\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen\nfür jedes Rechnungsjahr in dem Haushalts-     (3) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjähplan veranschlagt werden; er wird durch       rige Finanzplanung zugrunde zu legen.\nein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz).    Der Finanzplan ist dem Abgeordneten-\nDurch Gesetz kann eine Veranschlagung         haus spätestens im Zusammenhang mit\nund Feststellung für einen längeren Zeit-     dem Entwurf des Haushalts­gesetzes für\nabschnitt und in besonderen Ausnahme-         das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.\nfällen ein Nachweis von Einnahmen und\nAusgaben außerhalb des Haushaltsplans         Artikel 87\nzugelassen werden.                            [Gesetzesvorbehalt]\n(2) Jedem Bezirk wird eine Globalsumme        (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen\nzur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen       weder Steuern oder Abgaben erhoben\ndes Haushaltsgesetzes zugewiesen. Bei         noch Anleihen aufgenommen oder Sicherder Bemessung der Globalsummen für            heiten geleistet werden.\ndie Bezirkshaushaltspläne ist ein gerechter\n(2) Kredite dürfen nur aufgenommen wer-\nAusgleich unter den Bezirken vorzunehmen.\nden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht\nZum Jahresschluß wird das erwirtschaftete\nvorhanden sind. Die Einnahmen aus Kredi-\nAbschlußergebnis auf die Globalsumme\nten dürfen die Summe der im Haushaltsfür den nächsten aufzustellenden Bezirksplan veranschlagten Ausgaben für Investihaushaltsplan vorgetragen.\ntionen nicht überschreiten; Ausnahmen\nsind nur zulässig zur Abwehr einer Störung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-86","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichge-\n[Haushaltsgesetz; Finanzplan]\nwichts. Das Nähere wird durch Gesetz\n(1) Das Haushaltsgesetz bildet die Grund-     geregelt.\nlage für die Verwaltung aller Einnahmen\nund Ausgaben.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VIII   71\n\nArtikel 88                                   gemäß Absatz 1 decken, darf der Senat\n[Haushaltsüberschreitungen]                  die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe\n(1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur\neines Viertels der Endsumme des abgemit Zustimmung des Senats im Falle eines\nlaufenen Haushaltsplans im Wege des\nunvorhergesehenen und unabweisbaren\nKredits flüssig machen.\nBedürfnisses vorgenommen werden.\n(2) Für Haushaltsüberschreitungen            Artikel 90\nist die nachträgliche Genehmigung            [Einnahmeminderungen;\ndes Abgeordnetenhauses einzuholen.           Ausgabenerhöhungen]\n(3) Erhebt der mit der Leitung des Finanz-   (1) Vorlagen und Anträge über Maßnahwesens beauftragte Senator gegen eine        men, die eine Minderung der Einnahmen\nHaushaltsüberschreitung Einspruch, so ist    oder eine Erhöhung der Ausgaben gegenein Beschluß des Abgeordnetenhauses          über dem Haushaltsplan zur Folge haben,\nherbeizuführen.                              müssen vom Abgeordnetenhaus in zwei\nLesungen beraten werden, zwischen\n(4) Für Haushaltsüberschreitungen in den\ndenen in der Regel 48 Stunden liegen\nBezirken können durch Gesetz entspresollen.\nchende Regelungen getroffen werden.\n(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen\nArtikel 89                                   über die Deckung enthalten.\n[Ausgaben vor Etatgenehmigung]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des\n[Schadensersatz]\nneuen Rechnungsjahres noch nicht fest­\ngestellt, so ist der Senat zu vorläufigen    Die Mitglieder des Senats und der Bezirks-\nRegelungen ermächtigt, damit die unbe-       ämter sowie die übrigen Angehörigen\ndingt notwendigen Ausgaben geleistet         des öffentlichen Dienstes, die gegen die\nwerden können, um bestehende Einrich-        Bestimmungen der Verfassung über das\ntungen zu erhalten, die gesetzlichen Auf-    Finanzwesen schuldhaft verstoßen, haften\ngaben und die rechtlichen Verpflichtungen    für den daraus entstandenen Schaden.\nzu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen      Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist\nund eine ordnungsgemäße Tätigkeit der        jedoch nicht gegeben, wenn die Handlung\nVerwaltung aufrechtzuerhalten. Für den       zur Abwendung einer nicht voraussehbaren\nBezirkshaushalt ist das Bezirksamt zu        dringenden Gefahr erfolgte und die Verergänzenden Regelungen ermächtigt.           letzung der Vorschriften nicht über das\ndurch die Notlage gebotene Maß hinaus-\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz\ngegangen ist.\nberuhende Einnahmen aus Steuern,\nAbgaben und sonstigen Quellen oder\ndie Betriebsmittelrücklage die Ausgaben\n\n72   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VIII\n\nArtikel 92                                    Artikel 95\n[Eigenbetriebe]                               [Rechnungshof]\nOrganisation, Verwaltung, Wirtschaftsfüh-     (1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige,\nrung und Rechnungswesen der nicht-            nur dem Gesetz unterworfene oberste\nrechtsfähigen wirtschaftlichen Unterneh-      Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen\nmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch      richterliche Unabhängigkeit.\nGesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist\n(2) Der Rechnungshof wird von dem Präsiso einzurichten, daß ein klarer Einblick in\ndenten geleitet. Dieser wird auf Vorschlag\ndie laufende Betriebsführung und die\ndes Senats vom Abgeordnetenhaus mit\nErgebnisse möglich ist.\nder Mehrheit seiner Mitglieder gewählt\nund vom Präsidenten des Abgeordneten-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-93","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nhauses auf Lebenszeit ernannt. Der Präsi-\n[Umwandlung von Eigenbetrieben]\ndent des Rechnungshofes untersteht der\n(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben         Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeund von einzelnen Anlagen von bleiben-        ordnetenhauses von Berlin.\ndem Wert in juristische Personen bedarf\n(3) Der Rechnungshof prüft die Rechnuneines Beschlusses des Abgeordneten­\ngen (Artikel 94) sowie die Wirtschaftlichkeit\nhauses.\nund Ordnungsmäßigkeit der gesamten\n(2) Die Veräußerung von Vermögensge-          Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins.\ngenständen wird durch Gesetz geregelt.        Er berichtet darüber jährlich dem Abgeordnetenhaus und unterrichtet gleichzeitig\nArtikel 94                                    den Senat.\n[Rechnungslegung]\n(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat\n(1) Im Laufe der ersten neun Monate           können den Rechnungshof ersuchen,\ndes folgenden Rechnungsjahres hat             Angelegenheiten von besonderer Bedeuder Senat dem Abgeordnetenhaus über           tung zu untersuchen und darüber zu\ndie Einnahmen und Ausgaben der Haus-          berichten.\nhaltswirtschaft und über Vermögen und\n(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\nSchulden Rechnung zu legen.\n(2) Nach Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung durch den Rechnungshof\nbeschließt das Abgeordnetenhaus über\ndie Entlastung des Senats. Es beschließt\nüber einzuleitende Maßnahmen und kann\nbestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.\n\nABSCHNITT IX\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n\nArtikel 96                                    (3) Der Staatsvertrag kann vorsehen, daß\n[Gemeinsame Einrichtungen]\n1. einzelne Befugnisse des Abgeordneten-\nZwischen Berlin und anderen Ländern kön-      hauses und des Senats auf gemeinsame\nnen gemeinsame Behörden, Gerichte und         Ausschüsse und Gremien der beiden Län-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen      der übertragen werden,\ndes öffentlichen Rechts gebildet werden.\nDie Vereinbarung bedarf der Zustimmung        2. die Wahlperiode des Abgeordnetendes Abgeordnetenhauses. Mit dem Land          hauses und die Amtszeit des Senats mit\nBrandenburg oder einzelnen seiner Gebiets­    der Bildung des gemeinsamen Landes\nkörperschaften können gemeinsame              enden.\nBehörden und Gremien geschaffen werden,\nauf die durch Gesetz einzelne Befugnisse      (4) Die Rechte des Abgeordnetenhauses\nzur Raumplanung und Flächennutzungs-          bleiben unberührt.\nplanung übertragen werden können. Die\n(5) Das Nähere zur Regelung der Volksab-\nBestimmungen des Baugesetzbuches und\nstimmung bestimmt ein Staatsvertrag.\ndes Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-98","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n[Weitergeltung von Rechtsvorschriften]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-97","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\n[Vereinigung Berlin-Brandenburg]              Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus\nund Militarismus und zur Beseitigung ihrer\n(1) Das Land Berlin kann ein gemeinsames\nFolgen erlassenen Rechtsvorschriften wer-\nLand mit dem Land Brandenburg bilden.\nden von den Bestimmungen dieser Verfas-\n(2) Ein Staatsvertrag der Länder Berlin       sung nicht berührt.\nund Brandenburg über die Bildung eines\ngemeinsamen Bundeslandes bedarf der           Artikel 99\nZustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln   (aufgehoben)\nder Mitglieder des Abgeordnetenhauses\nsowie der Zustimmung durch Volksabstimmung nach Maßgabe dieses Staatsver­\ntrages.\n\n74   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt IX\n\nArtikel 99a                                   zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abge-\n[Zusammenlegung von Bezirken]                 ordnetenhauses von Berlin im Amt sind,\nihre Ämter bis zum Ablauf des 31. Dezember\n(1) Die Bezirke, die in der 14. Wahlperiode\n2000 weiterzuführen. Eine Abwahl nach\ndes Abgeordnetenhauses von Berlin aus\nArtikel 76 ist nur aus wichtigem Grund\nbisherigen Bezirken zusammengelegt werzulässig. Eine Nachwahl bis zum 31.\nden, werden zum 1. Januar 2001 gebildet.\nDezember 2000 ist nur zulässig, wenn\n(2) In der 14. Wahlperiode des Abgeordne-     das bisherige Bezirksamt aus weniger als\ntenhauses von Berlin besteht die Bezirks-     drei Mitgliedern besteht.\nverordnetenversammlung in einem neuen\n(4) Die Bezirksämter und die Bezirksver-\nBezirk, der aus zwei bisherigen Bezirken\nordnetenversammlungen der bisherigen\nzusammengelegt wird, aus 69 Mitgliedern\nBezirke, die zu neuen Bezirken zusammenund in einem neuen Bezirk, der aus drei\ngelegt werden, bereiten die Zusammenlebisherigen Bezirken zusammengelegt wird,\ngung vor und führen die Organisation der\naus 89 Mitgliedern. Diese Bezirksverord-\nBezirksverwaltungen zusammen.\nnetenversammlung tritt erstmalig im Oktober 2000 zusammen und wählt das neue          (5) Das Nähere wird durch Gesetz gere-\nBezirksamt, dessen Amtszeit am 1. Januar      gelt.\n2001 beginnt. Sie besteht aus den Bezirksverordnetenversammlungen der bisheri-         Artikel 100\ngen Bezirke, deren jeweilige Mitglieder-      [Änderungen der Verfassung]\nzahl entsprechend dem Verhältnis der\nÄnderungen der Verfassung erfordern vor-\nZahl der Wahlberechtigten der bisherigen\nbehaltlich der Regelungen in den Artikeln\nBezirke zur Zahl der Wahlberechtigten des\n62 und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln\nneuen Bezirks bei der Wahl zur 14. Wahlder gewählten Mitglieder des Abgeordneperiode des Abgeordnetenhauses von\ntenhauses. Ist die Verfassungsänderung\nBerlin aus der Gesamtzahl der Mitglieder\nauf eine Änderung der Artikel 62 und 63\nder Bezirksverordnetenversammlung des\ngerichtet, so bedarf es zusätzlich einer\nneuen Bezirks errechnet wird. Die Mitglie-\nVolksabstimmung.\nder der Bezirksverord­netenversammlungen\nder bisherigen Bezirke sind zugleich Mit-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-101","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\nglieder der Bezirksverordnetenversamm-\n[Inkrafttreten]\nlungen der neuen Bezirke. Die Amtszeit\nder Bezirksverordnetenversammlungen der       (1) Diese Verfassung tritt, soweit in Absatz\nbisherigen Bezirke endet mit Ablauf des       2 nichts anderes bestimmt ist, nach\n31. Dezember 2000.                            Zustimmung in einer Volksabstimmung am\nTage nach der Verkündung im Gesetz-\n(3) In den bisherigen Bezirken, die zu\nund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.\nneuen Bezirken zusammengelegt werden,\nGleichzeitig tritt die Verfassung von Berlin\nhaben die Mitglieder der Bezirksämter, die\nvom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433),\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt IX   75\n\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni\n1995 (GVBl. S. 339), außer Kraft.\n(2) Artikel 99 tritt mit dem Beginn der\n13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses\nvon Berlin in Kraft.\n(3) Artikel 55 Abs. 2 findet auf den bei\nInkrafttreten dieser Verfassung im Amt\nbefindlichen Senat keine Anwendung.\n\nDie vorstehende Verfassung wird\nhiermit verkündet.\nDer Regierende Bürgermeister\nEberhard Diepgen\n\n76     VERFASSUNG VON BERLIN | Änderungen\n\nVERFASSUNG VON BERLIN VOM 23. NOVEMBER 1995\n\nVollzitat: »Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779),\ndie zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 502) geändert worden ist«\n\nÄnderungen (Stand 30.09.2021)\n\nlfd.   änderndes Gesetz        Datum        Gesetz- und        geänderte Artikel\nNr.                                         Verordnungsblatt\nfür Berlin vom\n1      Erstes Gesetz           14.06.1996   22.06.1996         Artikel 53 geändert durch Artikel 1\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 233)     des Gesetzes vom 14.06.1996\nVerfassung von Berlin\n2      Zweites Gesetz          03.04.1998   15.04.1998         Artikel 44, 48, 55, 56 und 99 geändert sowie\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 82)      Artikel 99a neu eingefügt durch Artikel 1 Nrn. 4,\nVerfassung von Berlin                                   6, 8, 9, 14 und 15 des Gesetzes vom 03.04.1998;\nArtikel 38, 54 und 70 geändert durch Artikel 1\nNrn. 2, 7 und 13 des Gesetzes vom 03.04.1998;\nArtikel 41, 66, 67 und 68 geändert sowie Artikel 46a\nneu eingefügt durch Artikel 1 Nrn. 3, 5, 10\nbis 12 des Gesetzes vom 03.04.1998;\nArtikel 4 geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 03.04.1998\n3      Drittes Gesetz          19.05.2004   29.05.2004         Artikel 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 214)     19.05.2004\nVerfassung von Berlin\n4      Drittes Gesetz          01.09.2004   09.09.2004         Artikel 82 geändert, Artikel 83 aufgehoben durch\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 367)     Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2004\nVerfassung von Berlin\n5      Fünftes Gesetz zur      28.06.2005   05.07.2005         Artikel 3 und 72 geändert durch Artikel 1\nÄnderung der Ver­                    (GVBl. S. 346)     des Gesetzes vom 28.06.2005\nfassung von Berlin\n6      Sechstes Gesetz         27.09.2005   08.10.2005         Artikel 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 494)     vom 27.09.2005\nVerfassung von Berlin\n7      Siebentes Gesetz        16.03.2006   24.03.2006         Artikel 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 262)     vom 16.03.2006\nVerfassung von Berlin\n8      Achtes Gesetz           25.05.2006   03.06.2006         mehrfach geändert, Artikel 49a neu eingefügt durch\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 446)     Artikel 1 des Gesetzes vom 25.05.2006\nVerfassung von Berlin\n9      Neuntes Gesetz          06.07.2006   14.07.2006         Artikel 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 710)     vom 06.07.2006\nVerfassung von Berlin\n10     Zehntes Gesetz          17.12.2009   30.12.2009         Artikel 56 und 74 geändert, Artikel 99 aufgehoben\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 872)     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2009\nVerfassung von Berlin\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Änderungen                  77\n\nlfd.   änderndes Gesetz        Datum        Gesetz- und         geänderte Artikel\nNr.                                         Verordnungsblatt\nfür Berlin vom\n11     Elftes Gesetz           17.03.2010   27.03.2010          Artikel 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 134)      vom 17.03.2010\nVerfassung von Berlin\n12     Zwölftes Gesetz         07.02.2014   19.02.2014          Artikel 45 und 55 geändert durch Artikel 1\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 38)       des Gesetzes vom 07.02.2014\nVerfassung von Berlin\n13     Dreizehntes Gesetz      22.03.2016   05.04.2016          Artikel 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der Ver-                (GVBl. S. 114)      vom 22.03.2016\nfassung von Berlin\n14     Vierzehntes Gesetz      17.12.2020   22.12.2020          Artikel 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 1478)     vom 17.12.2020\nVerfassung von Berlin\n15     Fünfzehntes Gesetz      17.05.2021   26.05.2021          Artikel 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 502)      vom 17.05.2021\nVerfassung von Berlin\n\n78    GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Titel\n\nEctam quae nimet quatque litaept atibus          qui cus preperc iandebi scienim ipsanda\nrem.21 Biti offictatis derit vel in Aperem-      epudant di archil et, iur seque nos inus ariquia dolorio reptam eatum fugitatusa             orest enia quamet hillaut asimi, si utem et\nverit, quo volenih ilibus, sequam, int et, qui   Ucipsam, ut autemquibus, vent harchic\ntenis num qui ini nobit odi cum et, as cus       iiscia volestio et por asitin re in prehenitis\nveneste vellaborro berorio reresto que lat-      denit alitas sundio. Atem. Namus quo quas\nquaspe est as quam, vit, aut ma volorehe-        alic tent faccus ernatus rehenis niscipsunt\nniet libus quatem quis magnimi llecto cul-       qui alis es dolupta sum ea volest, adi\nparum quiducid.                                  dolupta volupta sumquaecto et rerfere\nssinti simolore videlen ducieni hillendis\n1.1.1 TITEL 3. KATEGORIE                         estis adit volo tecto et essitem quis reriore\nnitiorro tem qui alitis molorposti beatur\nTusam vent vel ium inulparisin ea sit vent       andiatu ribus, et ea deliqua spienimet as\nquidusa nistinc temped magniet officatur         alignis se sitam rem quam conseque lis\naut hil elitatus invenis de parum eum quid       etusda sam, occus, re voles Xeritis volupis\nexero opti conseque eum none culpa               omnihil laccum nonsed quatusam quo\nvolestium es sequam qui serrovi duciuntio        blam, cus, sector sunt.\ndolupta nihit haris ut estiuribusam alia\nconse pa andae idescia eruptis ciliquam          — Con erovid modit videbis volent plit\nlacculla con pedi quuntur aut aut res ium          quae nonse necupta tionsed quo tet,\nautempos eum esto officae qui consed et            com nient sedipsam facernam et fugi.\nesed magnihilis eratur sum litiate moluptat      — Pos nullate ndest, conse cuptate pore\nassit, que none nihil exerferum fugia              rum faceprest, od que lamet velitios\nnobitint verum in ea invelest, alici dollaut       anda luptatem lique duciet et, vellupis ent. culpa volestium es sequam qui ser-         tatis.\nrovi duciuntio dolupta nihit haris ut estiuribusam alia conse pa andae officae qui.           iliatae voloribus, si odi odi tem consequi\ndoluptias inim fuga. Et abo. Es destis\n1.1.1.1 Titel 4. Kategorie                       experci liquodit evel eos auda secto cus\neum ipsuntis a nem iligni sim se ex est, ea      ma cupta por sum am endusae accum\nad millam est aut lit dollit, cusandero          quae nobitat. Facid maiorae et as esecumaiorem velit qui dunto modit aut volec-         sanis core nus num quiaturit pore quuntur\ntum a porit lab in exceatum nissequam,           eserferovid maxime pori con cone plauoccae cus es vid explaborum volorem              dae cepellabor sendebi taturio neceatatio\nvenis duciae sam quodignatus.                    et, cullaborerro mod ut audi ullore sedipsam facernam et aut ut quiamusam, quat\nsimpore offic tem rati ut oditist, num,          es et aut labore coratur, ut volest essimin\nsolentet landam, saero es molenihit latis        porem faciuntesed quam eventio nsecus\nnimet aciendae voloriorro cum nobita di          estrum et pel ipis ut lacerrore, voluptat.Ut\nsunt quia doluptis atque none il et optat-       voluptatem aut id qui occullis eates vento\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Titel   79\n\nGRUNDGESETZ FÜR\nquia dolo tempos ipsum dolluptae accab\nint. Illatenimil invenih ilitibus, quideleniet\nessumquam et pos sit quat qui doloreius.\n\nDIE BUNDESREPUBLIK\nOmnihic te quodi consed quam fugias es\nmodigenimi, sitions equaes ut repersp\nelenditium facidem. Libusdam, antem\n\nDEUTSCHLAND\nnobisim olestiat veleseque eum eture nis\nestorro exerfero molorrum solorro vitemqui\nquiatur?\n\nAudi ullore sedipsam facernam et aut ut\nquiamusam, quat es et aut labore coratur,\nut volest essimin porem faciuntesed quam\neventio nsecus estrum et pel ipis ut lacerrore, voluptat.Ut voluptatem aut id qui\noccullis eates vento quia dolo tempos\nipsum dolluptae accab int. Illatenimil invenih ilitibus, quideleniet essumquam et pos\nsit quat qui doloreius.\n\nOmnihic te quodi consed quam fugias es\nmodigenimi, sitions equaes ut repersp\nelenditium facidem. Libusdam, antem\nnobisim olestiat veleseque eum eture nis\nestorro exerfero molorrum solorro.\n\nOptae volupta core, sendit endia a quiae\nlis resci niatis magnimus, soluptate peri\nsumqui optiur atem ex et, vel ium inulparisin ea sit vent quidusa nistinc temped\nmagniet officatur aut hil elitatus invenis de\nparum eum quid exero opti conseque eum\nnone culpa volestium es sequam qui serrovi duciuntio dolupta nihit haris ut estiuribusam alia conse pa andae officae qui\nconsed et esed magnihilis eratur sum litiate moluptat assit, que none nihil.\n\nGRUNDGESETZ FÜR\nDIE BUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND\n\nDas Grundgesetz (GG) ist die Verfassung\nfür die Bundesrepublik Deutschland. Es\nwurde vom Parlamentarischen Rat, dessen\nMitglieder von den Landespar­lamenten\ngewählt worden waren, am 8. Mai 1949\nbeschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel,\nden Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz\nsind die wesentlichen staatlichen Systemund Werteentscheidungen festgelegt. Es\nsteht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND   81\n\nFür eine Änderung des Grundgesetzes\nist die Zustimmung von zwei Dritteln der\nMitglieder des Bundestages sowie zwei\nDritteln der Stimmen des Bundesrates\nerforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79\nAbsatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche\nMitwirkung der Länder bei der Gesetz­\ngebung zu ändern. Die in den Artikeln 1\nund 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich.\nArtikel 1 garantiert die Menschenwürde\nund unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit\nder Grundrechte. Artikel 20 beschreibt\nStaatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.\n\nQuelle: https://www.bundestag.de/parlament/\naufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz,\nabgerufen am 30. September 2021\n\n82   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Thematische Übersicht\n\nTHEMATISCHE ÜBERSICHT\nRedaktionelle Hinweise: Die Schreibweise in den Texten blieb unverändert,\nsoweit es sich um Verfassungs- bzw. Quellendokumente handelt.\nDie bei den einzelnen Artikeln des Grundgesetzes in eckigen Klammern\naufge­führten Gegenstandsbezeichnungen sind redaktioneller Art. Sie sollen\nder besseren Orientierung dienen und gehören nicht zum Text des Grundgesetzes.\n\nPräambel \b 91\n\nI. Die Grundrechte \b 92\nArtikel 1 [Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt] \b 92\nArtikel 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben] \b 92\nArtikel 3 [Glei","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-4","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\ntung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht\n[Glaubens-, Gewissens- und\ndie Rechte anderer verletzt und nicht\nBekenntnisfreiheit]\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung\noder das Sittengesetz verstößt.                 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und\nweltanschaulichen Bekenntnisses sind\nkörperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der\nunverletzlich.\nPerson ist unverletzlich. In diese Rechte\ndarf nur auf Grund eines Gesetzes ein­          (2) Die ungestörte Religionsausübung wird\ngegriffen werden.                               gewährleistet.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte       93\n\n(3) Niemand darf gegen sein Gewissen           eines Gesetzes von der Familie getrennt\nzum Kriegsdienst mit der Waffe gezwun-         werden, wenn die Erziehungsberechtigten\ngen werden. Das Nähere regelt ein              versagen oder wenn die Kinder aus ande-\nBundes­gesetz.                                 ren Gründen zu verwahrlosen drohen.\n(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-5","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nSchutz und die Fürsorge der Gemein-\n[Meinungs-, Informations-, Presse­freiheit,\nschaft.\nKunst und Wissenschaft]\n(5) Den unehelichen Kindern sind durch\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung\ndie Gesetzgebung die gleichen Bedingunin Wort, Schrift und Bild frei zu äußern\ngen für ihre leibliche und seelische Entund zu verbreiten und sich aus allgemein\nwicklung und ihre Stellung in der Gesellzugänglichen Quellen ungehindert zu\nschaft zu schaffen wie den ehelichen\nunterrichten. Die Pressefreiheit und die\nKindern.\nFreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-7","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nEine Zensur findet nicht statt.\n[Schulwesen]\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter\nden Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nder Aufsicht des Staates.\nden gesetzlichen Bestimmungen zum\nSchutze der Jugend und in dem Recht            (2) Die Erziehungsberechtigten haben das\nder persönlichen Ehre.                         Recht, über die Teilnahme des Kindes am\nReligionsunterricht zu bestimmen.\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und\nLehre sind frei. Die Freiheit der Lehre ent-   (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentbindet nicht von der Treue zur Verfassung.     lichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordent­liches Lehrfach.\nArtikel 6                                      Unbeschadet des staat­lichen Aufsichts-\n[Ehe und Familie, nichteheliche Kinder]        rechtes wird der Religionsunterricht in\nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem\nder Religionsgemeinschaften erteilt. Kein\nbesonderen Schutze der staatlichen\nLehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet\nOrdnung.\nwerden, Religions­unterricht zu erteilen.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder\n(4) Das Recht zur Errichtung von privaten\nsind das natürliche Recht der Eltern und\nSchulen wird gewährleistet. Private\ndie zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.\nSchulen als Ersatz für öffentliche Schulen\nÜber ihre Betätigung wacht die staatliche\nbedürfen der Genehmigung des Staates\nGemeinschaft.\nund unterstehen den Landesgesetzen. Die\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsbe-         Genehmigung ist zu erteilen, wenn die\nrechtigten dürfen Kinder nur auf Grund         privaten Schulen in ihren Lehrzielen und\n\n94   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte\n\nEinrichtungen sowie in der wissenschaft­     fassungsmäßige Ordnung oder gegen den\nlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht     Gedanken der Völkerverständigung richhinter den öffentlichen Schulen zurückste-   ten, sind verboten.\nhen und eine Sonderung der Schüler nach\n(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung\nden Besitzverhältnissen der Eltern nicht\nder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen\ngefördert wird. Die Genehmigung ist zu\nVereinigungen zu bilden, ist für jedermann\nversagen, wenn die wirtschaftliche und\nund für alle Berufe gewährleistet. Abreden,\nrechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht\ndie dieses Recht einschränken oder zu\ngenügend gesichert ist.\nbehindern suchen, sind nichtig, hierauf\n(5) Eine private Volksschule ist nur zuzu­   gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.\nlassen, wenn die Unterrichtsverwaltung       Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35\nein besonderes pädagogisches Interesse       Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel\nanerkennt oder, auf Antrag von Erzie-        91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe\nhungsberechtigten, wenn sie als Gemein-      richten, die zur Wahrung und Förderung\nschaftsschule, als Bekenntnis- oder Welt-    der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen\nanschauungsschule errichtet werden soll      von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1\nund eine öffentliche Volksschule dieser      geführt werden.\nArtikel in der Gemeinde nicht besteht.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-10","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.\n[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]\nArtikel 8                                    (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und\n[Versammlungsfreiheit]                       Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich     (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund\nohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich      eines Gesetzes angeordnet werden.\nund ohne Waffen zu versammeln.               Dient die Beschränkung dem Schutze\nder freiheitlichen demokratischen Grund-\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himordnung oder des Bestandes oder der\nmel kann dieses Recht durch Gesetz oder\nSicherung des Bundes oder eines Landes,\nauf Grund eines Gesetzes beschränkt\nso kann das Gesetz bestimmen, daß sie\nwerden.\ndem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und\ndaß an die Stelle des Rechts­weges die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-9","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nNachprüfung durch von der Volksvertretung\n[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]\nbestellte Organe und Hilfsorgane tritt.\n(1) Alle Deutschen haben das Recht,\nVereine und Gesellschaften zu bilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder\nderen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver­\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte   95\n\nArtikel 11                                      Artikel 12a\n[Freizügigkeit]                                 [Wehr- und Dienstpflicht]\n(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit       (1) Männer können vom vollendeten achtim ganzen Bundesgebiet.                         zehnten Lebensjahr an zum Dienst in den\nStreitkräften, im Bundesgrenzschutz oder\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz\nin einem Zivilschutzverband verpflichtet\noder auf Grund eines Gesetzes und nur für\nwerden.\ndie Fälle eingeschränkt werden, in denen\neine ausreichende Lebensgrundlage nicht         (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsvorhanden ist und der Allgemeinheit dar-        dienst mit der Waffe verweigert, kann zu\naus besondere Lasten entstehen würden           einem Ersatzdienst verpflichtet werden.\noder in denen es zur Abwehr einer drohen-       Die Dauer des Ersatzdienstes darf die\nden Gefahr für den Bestand oder die frei-       Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.\nheitliche demokratische Grundordnung            Das Nähere regelt ein Gesetz, das die\ndes Bundes oder eines Landes, zur               Freiheit der Gewissensentscheidung nicht\nBekämpfung von Seuchengefahr, Natur­            beeinträchtigen darf und auch eine Mögkatastrophen oder besonders schweren            lichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,\nUnglücksfällen, zum Schutze der Jugend          die in keinem Zusammenhang mit den\nvor Verwahrlosung oder um strafbaren            Verbänden der Streitkräfte und des Bun-\nHandlungen vorzubeugen, erforderlich ist.       desgrenzschutzes steht.\n(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-12","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nDienst nach Absatz 1 oder 2 herange­zogen\n[Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit]\nsind, können im Verteidigungsfalle durch\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,      Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu\nArbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu      zivilen Dienstleistungen für Zwecke der\nwählen. Die Berufsausübung kann durch           Verteidigung einschließlich des Schutzes\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes            der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse\ngeregelt werden.                                verpflichtet werden; Verpflichtungen in\nöffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten\nsind nur zur Wahrnehmung polizeilicher\nArbeit gezwungen werden, außer im Rah-\nAufgaben oder solcher hoheitlichen Aufmen einer herkömmlichen allge­meinen, für\ngaben der öffentlichen Verwaltung, die nur\nalle gleichen öffentlichen Dienstleistungsin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverpflicht.\nhältnis erfüllt werden können, zulässig.\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gericht-     Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei\nlich angeordneten Freiheits­­­­ent­ziehung      den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorzulässig.                                       gung sowie bei der öffentlichen Verwaltung\nbegründet werden; Verpflichtungen in\nArbeitsverhältnisse im Bereiche der Ver-\n\n96   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte\n\nsorgung der Zivilbevölkerung sind nur          Artikel 13\nzulässig, um ihren lebensnotwendigen           [Unverletzlichkeit der Wohnung]\nBedarf zu decken oder ihren Schutz\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\nsicherzustellen.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den\n(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf\nRichter, bei Gefahr im Verzuge auch durch\nan zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanidie in den Gesetzen vorgesehenen anderen\ntäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten\nOrgane angeordnet und nur in der dort\nmilitärischen Lazarettorganisation nicht\nvorgeschriebenen Form durchgeführt werauf freiwilliger Grundlage gedeckt werden.\nden, so können Frauen vom vollendeten\nachtzehnten bis zum vollendeten fünfund-       (3) Begründen bestimmte Tatsachen den\nfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder       Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz\nauf Grund eines Gesetzes zu derartigen         einzeln bestimmte besonders schwere\nDienstleistungen herangezogen werden.          Straftat begangen hat, so dürfen zur Ver-\nSie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit      folgung der Tat auf Grund richterlicher\nder Waffe verpflichtet werden.                 Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in\n(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle\ndenen der Beschuldigte sich vermutlich\nkönnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur\naufhält, eingesetzt werden, wenn die Erfornach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1\nschung des Sachverhalts auf andere\nbegründet werden. Zur Vor­bereitung auf\nWeise unverhältnismäßig erschwert oder\nDienstleistungen nach Absatz 3, für die\naussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu\nbesondere Kenntnisse oder Fertigkeiten\nbefristen. Die Anordnung erfolgt durch\nerforderlich sind, kann durch Gesetz oder\neinen mit drei Richtern besetzten Spruchauf Grund eines Gesetzes die Teilnahme\nkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie\nan Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht\nauch durch einen einzelnen Richter getrofgemacht werden. Satz 1 findet insoweit\nfen werden.\nkeine Anwendung.\n(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für\n(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf\ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere\nan Arbeitskräften für die in Absatz 3\neiner gemeinen Gefahr oder einer Lebens-\nSatz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger\ngefahr, dürfen technische Mittel zur Über-\nGrundlage nicht gedeckt werden, so kann\nwachung von Wohnungen nur auf Grund\nzur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit\nrichterlicher Anordnung eingesetzt werden.\nder Deutschen, die Ausübung eines Berufs\nBei Gefahr im Verzuge kann die Maßoder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch\nnahme auch durch eine andere gesetzlich\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nbestimmte Stelle angeordnet werden; eine\neingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verrichterliche Entscheidung ist unverzüglich\nteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entnachzuholen.\nsprechend.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte     97\n\n(5) Sind technische Mittel ausschließlich        Artikel 14\nzum Schutze der bei einem Einsatz in             [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]\nWohnungen tätigen Personen vorgesehen,\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden\nkann die Maßnahme durch eine gesetzlich\ngewährleistet. Inhalt und Schranken werbestimmte Stelle angeordnet werden. Eine\nden durch die Gesetze bestimmt.\nanderweitige Verwertung der hierbei\nerlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke        (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch\nder Strafverfolgung oder der Gefahrenab-         soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit\nwehr und nur zulässig, wenn zuvor die            dienen.\nRechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der\nfestgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist\nAllgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch\ndie richterliche Entscheidung unverzüglich\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nnachzuholen.\nerfolgen, das Artikel und Ausmaß der Ent-\n(6) Die Bundesregierung unterrichtet den         schädigung regelt. Die Entschädigung ist\nBundestag jährlich über den nach Absatz          unter gerechter Abwägung der Interessen\n3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich        der Allgemeinheit und der Beteiligten zu\ndes Bundes nach Absatz 4 und, soweit             bestimmen. Wegen der Höhe der Entschärichterlich überprüfungsbedürftig, nach          digung steht im Streitfalle der Rechtsweg\nAbsatz 5 erfolgten Einsatz technischer           vor den ordentlichen Gerichten offen.\nMittel. Ein vom Bundestag gewähltes\nGremium übt auf der Grundlage dieses             Artikel 15\nBerichts die parlamentarische Kontrolle          [Sozialisierung]\naus. Die Länder gewährleisten eine gleich-\nGrund und Boden, Naturschätze und Prowertige parlamentarische Kontrolle.\nduktionsmittel können zum Zwecke der\n(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen          Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das\nim übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen         Artikel und Ausmaß der Entschädigung\nGefahr oder einer Lebensgefahr für ein-          regelt, in Gemeineigentum oder in andere\nzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes         Formen der Gemeinwirtschaft überführt\nauch zur Verhütung dringender Gefahren           werden. Für die Entschädigung gilt Artikel\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung,      14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.\ninsbesondere zur Behebung der Raumnot,\nzur Bekämpfung von Seuchengefahr oder            Artikel 16\nzum Schutze gefährdeter Jugendlicher             [Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung]\nvorgenommen werden.\n(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf\nArtikel 13 Abs. 3: Eingef. durch Artikel 1 Nr.   nicht entzogen werden. Der Verlust der\n1 G v. 26.03.1998 I 610 mWv 01.04.1998;          Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund\nmit GG Artikel 79 Abs. 3                         eines Gesetzes und gegen den Willen des\nvereinbar gem. BVerfGE v. 03.03.2004             Betroffenen nur dann eintreten, wenn der\n(1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)                   Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.\n\n98    GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte\n\n(2) Kein Deutscher darf an das Ausland        solchen Staat nicht verfolgt wird, solange\nausgeliefert werden. Durch Gesetz kann        er nicht Tatsachen vorträgt, die die\neine abweichende Regelung für Ausliefe-       Annahme begründen, daß er entgegen\nrungen an einen Mitgliedstaat der Europä-     dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\nischen Union oder an einen internationa-\n(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender\nlen Gerichtshof getroffen werden, soweit\nMaßnahmen wird in den Fällen des Absatrechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.\nzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensicht-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-16a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 16a","text":"Artikel 16a\nlich unbegründet gelten, durch das Gericht\n[Asylrecht]\nnur ausgesetzt, wenn ernst­liche Zweifel\n(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.   an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme\nbestehen; der Prüfungsumfang kann ein-\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen,\ngeschränkt werden und verspätetes Vorwer aus einem Mitgliedstaat der Europäibringen unberücksichtigt bleiben. Das\nschen Gemeinschaften oder aus einem\nNähere ist durch Gesetz zu bestimmen.\nanderen Drittstaat einreist, in dem die\nAnwendung des Abkommens über die              (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrecht-\nRechtsstellung der Flüchtlinge und der        lichen Verträgen von Mitgliedstaaten der\nKonvention zum Schutze der Menschen-          Europäischen Gemeinschaften untereinanrechte und Grundfreiheiten sichergestellt     der und mit dritten Staaten nicht entgegen,\nist. Die Staaten außerhalb der Europäi-       die unter Beachtung der Verpflichtungen\nschen Gemeinschaften, auf die die Vor-        aus dem Abkommen über die Rechtsstelaussetzungen des Satzes 1 zutreffen, wer-     lung der Flüchtlinge und der Konvention\nden durch Gesetz, das der Zustimmung          zum Schutze der Menschenrechte und\ndes Bundesrates bedarf, bestimmt.             Grundfreiheiten, deren Anwendung in den\nVertragsstaaten sichergestellt sein muß,\nIn den Fällen des Satzes 1 können aufent-\nZuständigkeitsregelungen für die Prüfung\nhaltsbeendende Maßnahmen unabhängig\nvon Asylbegehren einschließlich der\nvon einem hiergegen eingelegten Rechtsgegenseitigen Anerkennung von Asylentbehelf vollzogen werden.\nscheidungen treffen.\n(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-16a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 16a","text":"Artikel 16a: Eingef. durch Artikel 1 Nr. 2 G\ndes Bundesrates bedarf, können Staaten\nv. 28.06.1993 I 1002 mWv 30.06.1993;\nbestimmt werden, bei denen auf Grund\nmit Artikel 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar\nder Rechtslage, der Rechtsanwendung\ngem. BVerfGE v. 14.05.1996 I 952\nund der allgemeinen politischen Ver­\n(2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)\nhältnisse gewährleistet erscheint, daß\ndort weder politische Verfolgung noch\nunmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird\nvermutet, daß ein Ausländer aus einem\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte      99\n\nArtikel 17                                      Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-,\n[Petitionsrecht]                                Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10),\ndas Eigentum (Artikel 14) oder das Asyl-\nJedermann hat das Recht, sich einzeln\nrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die\noder in Gemeinschaft mit anderen schriftfreiheitliche demo­kratische Grundordnung\nlich mit Bitten oder Beschwerden an die\nmißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.\nzuständigen Stellen und an die Volksver-\nDie Verwirkung und ihr Ausmaß werden\ntretung zu wenden.\ndurch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-17a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 17a","text":"Artikel 17a\n[Grundrechtsbeschränkungen im","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-19","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nWehrbereich]\n[Einschränkung von Grundrechten,\n(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatz-         Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]\ndienst können bestimmen, daß für die\n(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein\nAngehörigen der Streitkräfte und des\nGrundrecht durch Gesetz oder auf Grund\nErsatzdienstes während der Zeit des Wehreines Gesetzes eingeschränkt werden\noder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine\nkann, muß das Gesetz allgemein und nicht\nMeinung in Wort, Schrift und Bild frei zu\nnur für den Einzelfall gelten. Außerdem\näußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1\nmuß das Gesetz das Grundrecht unter\nSatz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht\nAngabe des Artikels nennen.\nder Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und\ndas Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es      (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in\ndas Recht gewährt, Bitten oder Beschwer-        seinem Wesensgehalt angetastet werden.\nden in Gemeinschaft mit anderen vorzu-\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inlänbringen, eingeschränkt werden.\ndische juristische Personen, soweit sie\n(2) Gesetze, die der Verteidigung ein-          ihrem Wesen nach auf diese anwendbar\nschließlich des Schutzes der Zivilbevöl­        sind.\nkerung dienen, können bestimmen,\n(4) Wird jemand durch die öffentliche\ndaß die Grundrechte der Freizügigkeit\nGewalt in seinen Rechten verletzt, so steht\n(Artikel 11) und der Unverletzlichkeit\nihm der Rechtsweg offen. Soweit eine\nder Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt\nandere Zuständigkeit nicht begründet ist,\nwerden.\nist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\nArtikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-18","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n[Verwirkung von Grundrechten]\nWer die Freiheit der Meinungsäußerung,\ninsbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5\nAbs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3),\ndie Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die\n\nII.\nDER BUND UND DIE LÄNDER\n\nArtikel 20                                   Artikel 21\n[Staatsstrukturprinzipien,                   [Parteien]\nWiderstandsrecht]\n(1) Die Parteien wirken bei der poli­tischen\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein   Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründemokratischer und sozialer Bundesstaat.     dung ist frei. Ihre innere Ordnung muß\ndemokratischen Grundsätzen entsprechen.\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.\nSie müssen über die Herkunft und Verwen-\nSie wird vom Volke in Wahlen und Abstimdung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen\nmungen und durch besondere Organe der\nöffentlich Rechenschaft geben.\nGesetzgebung, der vollziehenden Gewalt\nund der Rechtsprechung ausgeübt.             (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder\nnach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf\n(3) Die Gesetzgebung ist an die verfasausgehen, die freiheitliche demokratische\nsungsmäßige Ordnung, die vollziehende\nGrundordnung zu beeinträch­tigen oder zu\nGewalt und die Rechtsprechung sind an\nbeseitigen oder den Bestand der Bundes-\nGesetz und Recht gebunden.\nrepublik Deutschland zu gefährden, sind\n(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese    verfassungswidrig.\nOrdnung zu beseitigen, haben alle Deut-\n(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder\nschen das Recht zum Widerstand, wenn\ndem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausandere Abhilfe nicht möglich ist.\ngerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-20a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 20a","text":"Artikel 20a\noder zu beseitigen oder den Bestand der\n[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]\nBundesrepublik Deutschland zu gefähr-\nDer Staat schützt auch in Verantwortung      den, sind von staatlicher Finan­zierung ausfür die künftigen Generationen die natür­    geschlossen. Wird der Ausschluss festgelichen Lebensgrundlagen und die Tiere im     stellt, so entfällt auch eine steuerliche\nRahmen der verfassungsmäßigen Ord-           Begünstigung dieser Parteien und von\nnung durch die Gesetzgebung und nach         Zuwendungen an diese Parteien.\nMaßgabe von Gesetz und Recht durch\n(4) Über die Frage der Verfassungswidrigdie vollziehende Gewalt und die Rechtkeit nach Absatz 2 sowie über den Aussprechung.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder   101\n\nschluss von staatlicher Finanzierung nach      (1a) Der Bundestag und der Bundesrat\nAbsatz 3 entscheidet das Bundesverfas-         haben das Recht, wegen Verstoßes eines\nsungsgericht.                                  Gesetzgebungsakts der Europäischen\nUnion gegen das Subsidiaritätsprinzip vor\n(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.\ndem Gerichtshof der Europäischen Union\nKlage zu erheben. Der Bundestag ist","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-22","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nhierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mit-\n[Hauptstadt Berlin, Bundesflagge]\nglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der\n(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik          Zustimmung des Bundesrates bedarf, kön-\nDeutschland ist Berlin. Die Repräsentation     nen für die Wahrnehmung der Rechte, die\ndes Gesamtstaates in der Hauptstadt            dem Bundestag und dem Bundesrat in den\nist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird        vertraglichen Grund­lagen der Europäischen\ndurch Bundesgesetz geregelt.                   Union eingeräumt sind, Ausnahmen von\nArtikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs.\n(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.\n3 Satz 1 zugelassen werden.\nArtikel 23                                     (2) In Angelegenheiten der Europäischen\n[Europäische Union]                            Union wirken der Bundestag und durch\nden Bundesrat die Länder mit. Die Bun-\n(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Eurodesregierung hat den Bundestag und den\npas wirkt die Bundesrepublik Deutschland\nBundesrat umfassend und zum frühestbei der Entwicklung der Europäischen\nmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.\nUnion mit, die demokra­tischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen          (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundes-\nGrundsätzen und dem Grundsatz der Sub-         tag Gelegenheit zur Stellungnahme vor\nsidiarität verpflichtet ist und einen diesem   ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten\nGrundgesetz im wesentlichen vergleich-         der Europäischen Union. Die Bundesregiebaren Grundrechtsschutz gewährleistet.         rung berücksichtigt die Stellungnahmen\nDer Bund kann hierzu durch Gesetz mit          des Bundestages bei den Verhandlungen.\nZustimmung des Bundesrates Hoheits-            Das Nähere regelt ein Gesetz.\nrechte über­tragen. Für die Begründung\n(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung\nder Europäischen Union sowie für Ändedes Bundes zu beteiligen, soweit er an\nrungen ihrer vertraglichen Grundlagen\neiner entsprechenden innerstaat­lichen\nund vergleichbare Regelungen, durch die\nMaßnahme mitzuwirken hätte oder soweit\ndieses Grundgesetz seinem Inhalt nach\ndie Länder innerstaatlich zuständig wären.\ngeändert oder ergänzt wird oder solche\nÄnderungen oder Ergänzungen ermöglicht         (5) Soweit in einem Bereich ausschließ­\nwerden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.          licher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im\nübrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregie-\n\n102   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder\n\nrung die Stellungnahme des Bundesrates.        (1a) Soweit die Länder für die Ausübung\nWenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbe-           der staatlichen Befugnisse und die Erfülfugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer     lung der staatlichen Aufgaben zuständig\nBehörden oder ihre Verwaltungsverfahren        sind, können sie mit Zustimmung der Bunbetroffen sind, ist bei der Willensbildung     desregierung Hoheitsrechte auf grenzdes Bundes insoweit die Auffassung des         nachbarschaftliche Einrichtungen übertra-\nBundesrates maßgeblich zu berücksichti-        gen.\ngen; dabei ist die gesamtstaatliche Ver-\n(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des\nantwortung des Bundes zu wahren. In\nFriedens einem System gegenseitiger kol-\nAngelegenheiten, die zu Ausgabenerhölektiver Sicherheit einordnen; er wird hierhungen oder Einnahmeminderungen für\nbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsden Bund führen können, ist die Zustimrechte einwilligen, die eine friedliche und\nmung der Bundesregierung erforderlich.\ndauerhafte Ordnung in Europa und zwi-\n(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließ­liche       schen den Völkern der Welt herbeiführen\nGesetzgebungsbefugnisse der Länder auf         und sichern.\nden Gebieten der schulischen Bildung, der\n(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Strei-\nKultur oder des Rundfunks betroffen sind,\ntigkeiten wird der Bund Vereinbarungen\nwird die Wahrnehmung der Rechte, die\nüber eine allgemeine, umfassende, oblider Bundesrepublik Deutschland als Mitgatorische, internationale Schiedsgegliedstaat der Europäischen Union zusterichtsbarkeit beitreten.\nhen, vom Bund auf einen vom Bundesrat\nbenannten Vertreter der Länder übertra-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-25","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\ngen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt\n[Völkerrecht und Bundesrecht]\nunter Beteiligung und in Abstimmung mit\nder Bundesregierung; dabei ist die             Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes\ngesamtstaatliche Verantwortung des             sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie\nBundes zu wahren.                              gehen den Gesetzen vor und erzeugen\nRechte und Pflichten unmittelbar für die\n(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6\nBewohner des Bundesgebietes.\nregelt ein Gesetz, das der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-26","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n[Verbot der Vorbereitung eines Angriffs-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-24","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\nkrieges; Kriegswaffenkontrolle]\n[Übertragung von Hoheitsrechten auf\nzwischenstaatliche Einrichtungen]              (1) Handlungen, die geeignet sind und\nin der Absicht vorgenommen werden, das\n(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsfriedliche Zusammenleben der Völker zu\nrechte auf zwischenstaatliche Einrichtunstören, insbesondere die Führung eines\ngen übertragen.\nAngriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder   103\n\n(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen          Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.\ndürfen nur mit Genehmigung der Bundes-         Die Gewährleistung der Selbstverwaltung\nregierung hergestellt, befördert und in Ver-   umfaßt auch die Grundlagen der finanzikehr gebracht werden. Das Nähere regelt        ellen Eigenverantwortung; zu diesen\nein Bundesgesetz.                              Grundlagen gehört eine den Gemeinden\nmit Hebesatzrecht zustehende wirtschafts-\nArtikel 27                                     kraftbezogene Steuerquelle.\n[Handelsflotte]\n(3) Der Bund gewährleistet, daß die ver-\nAlle deutschen Kauffahrteischiffe bilden       fassungsmäßige Ordnung der Länder den\neine einheitliche Handelsflotte.               Grundrechten und den Bestimmungen der\nAbsätze 1 und 2 entspricht.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-28","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n[Verfassung der Länder]                        Artikel 29\n[Neugliederung des Bundesgebietes]\n(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den\nLändern muß den Grundsätzen des repub-         (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert\nlikanischen, demokratischen und sozialen       werden, um zu gewährleisten, daß die\nRechtsstaates im Sinne dieses Grundge-         Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit\nsetzes entsprechen. In den Ländern, Krei-      die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam\nsen und Gemeinden muß das Volk eine            erfüllen können. Dabei sind die lands-\nVertretung haben, die aus allgemeinen,         mannschaftliche Verbundenheit, die\nunmittelbaren, freien, gleichen und gehei-     geschichtlichen und kulturellen Zusammen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wah-        menhänge, die wirtschaftliche Zweckmälen in Kreisen und Gemeinden sind auch         ßigkeit sowie die Erfordernisse der Raum-\nPersonen, die die Staatsangehörigkeit          ordnung und der Landesplanung zu\neines Mitgliedstaates der Europäischen         berücksichtigen.\nGemeinschaft besitzen, nach Maßgabe\n(2) Maßnahmen zur Neugliederung des\nvon Recht der Europäischen Gemeinschaft\nBundesgebietes ergehen durch Bundes­\nwahlberechtigt und wählbar. In Gemeingesetz, das der Bestätigung durch Volksden kann an die Stelle einer gewählten\nentscheid bedarf. Die betroffenen Länder\nKörperschaft die Gemeindeversammlung\nsind zu hören.\ntreten.\n(3) Der Volksentscheid findet in den Län-\n(2) Den Gemeinden muß das Recht\ndern statt, aus deren Gebieten oder\ngewährleistet sein, alle Angelegenheiten\nGebietsteilen ein neues oder neu\nder örtlichen Gemeinschaft im Rahmen\numgrenztes Land gebildet werden soll\nder Gesetze in eigener Verantwortung\n(betroffene Länder). Abzustimmen ist über\nzu regeln. Auch die Gemeindeverbände\ndie Frage, ob die betroffenen Länder wie\nhaben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufbisher bestehenbleiben sollen oder ob das\ngabenbereiches nach Maßgabe der\nneue oder neu umgrenzte Land gebildet\n\n104   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder\n\nwerden soll. Der Volksentscheid für die Bil-   Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagedung eines neuen oder neu umgrenzten           nen Änderung der Landeszugehörigkeit zu,\nLandes kommt zustande, wenn in dessen          so ist durch Bundes­gesetz innerhalb von\nkünftigem Gebiet und insgesamt in den          zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landes-\nGebieten oder Gebietsteilen eines betrof-      zugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert\nfenen Landes, deren Landeszugehörigkeit        wird. Findet ein der Volksbefragung vorgeim gleichen Sinne geändert werden soll,        legter Vorschlag eine den Maßgaben des\njeweils eine Mehrheit der Änderung             Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende\nzustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn        Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahim Gebiet eines der betroffenen Länder         ren nach der Durchführung der Volksbefraeine Mehrheit die Änderung ablehnt; die        gung ein Bundesgesetz zur Bildung des\nAblehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in     vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das\neinem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu     der Bestätigung durch Volksentscheid\ndem betroffenen Land geändert werden           nicht mehr bedarf.\nsoll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der\n(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der\nÄnderung zustimmt, es sei denn, daß im\nVolksbefragung ist die Mehrheit der abge-\nGesamtgebiet des betroffenen Landes\ngebenen Stimmen, wenn sie mindestens\neine Mehrheit von zwei Dritteln die Ändeein Viertel der zum Bundestag Wahlberung ablehnt.\nrechtigten umfaßt. Im übrigen wird das\n(4) Wird in einem zusammenhängenden,           Nähere über Volksentscheid, Volksbegehabgegrenzten Siedlungs- und Wirtschafts-       ren und Volksbefragung durch ein Bundesraum, dessen Teile in mehreren Ländern         gesetz geregelt; dieses kann auch vorseliegen und der mindestens eine Million         hen, daß Volksbegehren innerhalb eines\nEinwohner hat, von einem Zehntel der in        Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederihm zum Bundestag Wahlberechtigten             holt werden können.\ndurch Volksbegehren gefordert, daß für\n(7) Sonstige Änderungen des Gebiets­\ndiesen Raum eine einheitliche Landeszubestandes der Länder können durch\ngehörigkeit herbeigeführt werde, so ist\nStaatsverträge der beteiligten Länder oder\ndurch Bundesgesetz innerhalb von zwei\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des\nJahren entweder zu bestimmen, ob die\nBundesrates erfolgen, wenn das Gebiet,\nLandeszugehörigkeit gemäß Absatz 2\ndessen Landeszugehörigkeit geändert\ngeändert wird, oder daß in den betroffenen\nwerden soll, nicht mehr als 50.000 Ein-\nLändern eine Volksbefragung statt­findet.\nwohner hat. Das Nähere regelt ein Bun-\n(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet    desgesetz, das der Zustimmung des Bunfestzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzu-    desrates und der Mehrheit der Mitglieder\nschlagende Änderung der Landeszugehö-          des Bundestages bedarf. Es muß die\nrigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann     Anhörung der betroffenen Gemeinden und\nverschiedene, jedoch nicht mehr als zwei       Kreise vorsehen.\nVorschläge der Volksbefragung vorlegen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder   105\n\n(8) Die Länder können eine Neugliederung       (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages,\nfür das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet       der die besonderen Verhältnisse eines\noder für Teilgebiete abweichend von den        Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu\nVorschriften der Absätze 2 bis 7 durch         hören.\nStaatsvertrag regeln. Die betrof­fenen\n(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung\nGemeinden und Kreise sind zu hören.\nzuständig sind, können sie mit Zustimmung\nDer Staatsvertrag bedarf der Bestätigung\nder Bundesregierung mit auswärtigen\ndurch Volksentscheid in jedem beteiligten\nStaaten Verträge abschließen.\nLand. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete\nder Länder, kann die Bestätigung auf","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-33","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nVolksentscheide in diesen Teilgebieten\n[Staatsbürgerliche Gleichstellung\nbeschränkt werden; Satz 5 zweiter Halballer Deutschen, öffentlicher Dienst,\nsatz findet keine Anwendung. Bei einem\nBerufsbeamtentum]\nVolksentscheid entscheidet die Mehrheit\nder abgegebenen Stimmen, wenn sie min-         (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die\ndestens ein Viertel der zum Bundestag          gleichen staatsbürgerlichen Rechte und\nWahlberechtigten umfaßt; das Nähere            Pflichten.\nregelt ein Bundesgesetz. Der Staatsver-\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eigtrag bedarf der Zustimmung des Bundesnung, Befähigung und fachlichen Leistung\ntages.\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.\nArtikel 30                                     (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbür-\n[Kompetenzverteilung zwischen Bund             gerlicher Rechte, die Zulassung zu öffent­\nund Ländern]                                   lichen Ämtern sowie die im öffentlichen\nDienste erworbenen Rechte sind unabhän-\nDie Ausübung der staatlichen Befugnisse\ngig von dem religiösen Bekenntnis. Nieund die Erfüllung der staatlichen Aufgamandem darf aus seiner Zugehörigkeit\nben ist Sache der Länder, soweit dieses\noder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekennt-\nGrundgesetz keine andere Regelung trifft\nnisse oder einer Weltanschauung ein Nachoder zuläßt.\nteil erwachsen.\nArtikel 31                                     (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befug-\n[Vorrang des Bundesrechtes]                    nisse ist als ständige Aufgabe in der Regel\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes zu\nBundesrecht bricht Landesrecht.\nübertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-32","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n[Auswärtige Beziehungen]                       (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist\nunter Berücksichtigung der hergebrachten\n(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswär-\nGrundsätze des Berufsbeamtentums zu\ntigen Staaten ist Sache des Bundes.\nregeln und fortzuentwickeln.\n\n106   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder\n\nArtikel 34                                      erforderlich ist, den Landesregierungen\n[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]           die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen\nLändern zur Verfügung zu stellen, sowie\nVerletzt jemand in Ausübung eines ihm\nEinheiten des Bundesgrenzschutzes und\nanvertrauten öffentlichen Amtes die ihm\nder Streitkräfte zur Unterstützung der Polieinem Dritten gegenüber obliegende\nzeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bun-\nAmtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit\ndesregierung nach Satz 1 sind jederzeit\ngrundsätzlich den Staat oder die Körperauf Verlangen des Bundesrates, im übrischaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz\ngen unverzüglich nach Beseitigung der\noder grober Fahrlässigkeit bleibt der\nGefahr aufzuheben.\nRückgriff vorbehalten. Für den Anspruch\nauf Schadensersatz und für den Rückgriff","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-36","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\ndarf der ordentliche Rechtsweg nicht aus-\n[Personal der Bundesbehörden]\ngeschlossen werden.\n(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind\nArtikel 35                                      Beamte aus allen Ländern in angemesse-\n[Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]      nem Verhältnis zu verwenden. Die bei den\nübrigen Bundesbehörden beschäftigten\n(1) Alle Behörden des Bundes und der Län-\nPersonen sollen in der Regel aus dem Lande\nder leisten sich gegenseitig Rechts- und\ngenommen werden, in dem sie tätig sind.\nAmtshilfe.\n(2) Die Wehrgesetze haben auch die Glie-\n(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherderung des Bundes in Länder und ihre\nstellung der öffentlichen Sicherheit oder\nbesonderen landsmannschaftlichen Ver-\nOrdnung kann ein Land in Fällen von\nhältnisse zu berücksichtigen.\nbesonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-37","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nUnterstützung seiner Polizei anfordern,\n[Bundeszwang]\nwenn die Polizei ohne diese Unterstützung\neine Aufgabe nicht oder nur unter erhebli-      (1) Wenn ein Land die ihm nach dem\nchen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur       Grundgesetze oder einem anderen Bun-\nHilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei       desgesetze obliegenden Bundespflichten\neinem besonders schweren Unglücksfall           nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit\nkann ein Land Polizeikräfte anderer Län-        Zustimmung des Bundesrates die notwender, Kräfte und Einrichtungen anderer Ver-      digen Maßnahmen treffen, um das Land\nwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes         im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung\nund der Streitkräfte anfordern.                 seiner Pflichten anzuhalten.\n(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder         (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges\nder Unglücksfall das Gebiet mehr als            hat die Bundesregierung oder ihr Beaufeines Landes, so kann die Bundesregie-          tragter das Weisungsrecht gegenüber\nrung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung        allen Ländern und ihren Behörden.\n\nIII.\nDER BUNDESTAG\n\nArtikel 38                                     (2) Der Bundestag tritt spätestens am drei-\n[Wahlrechtsgrundsätze, Rechtsstellung          ßigsten Tage nach der Wahl zusammen.\nder Abgeordneten]\n(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bun-        und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.\ndestages werden in allgemeiner, unmittel-      Der Präsident des Bundestages kann ihn\nbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl      früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,\ngewählt. Sie sind Vertreter des ganzen         wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bun-\nVolkes, an Aufträge und Weisungen nicht        despräsident oder der Bundeskanzler es\ngebunden und nur ihrem Gewissen unter-         verlangen.\nworfen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-40","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte\n[Präsident, Geschäftsordnung]\nLebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer\ndas Alter erreicht hat, mit dem die Volljäh-   (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenrigkeit eintritt.                              ten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(3) Das Nähere bestimmt ein Bundes­\ngesetz.                                        (2) Der Präsident übt das Hausrecht und\ndie Polizeigewalt im Gebäude des Bundes-\nArtikel 39                                     tages aus. Ohne seine Genehmigung darf\n[Wahlperiode, Einberufung der Sitzungen]       in den Räumen des Bundestages keine\nDurchsuchung oder Beschlagnahme statt-\n(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der\nfinden.\nnachfolgenden Bestimmungen auf vier\nJahre gewählt. Seine Wahlperiode endet","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-41","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nmit dem Zusammentritt eines neuen Bun-\n[Wahlprüfung]\ndestages. Die Neuwahl findet frühestens\nsechsundvierzig, spätestens achtundvier-       (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundeszig Monate nach Beginn der Wahlperiode         tages. Er entscheidet auch, ob ein Abgestatt. Im Falle einer Auflösung des Bundes-    ordneter des Bundestages die Mitgliedtages findet die Neuwahl innerhalb von         schaft verloren hat.\nsechzig Tagen statt.\n\n108   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | III. Der Bundestag\n\n(2) Gegen die Entscheidung des Bundes-        Artikel 44\ntages ist die Beschwerde an das Bundes-       [Untersuchungsausschüsse]\nverfassungsgericht zulässig.\n(1) Der Bundestag hat das Recht und auf\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.       Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die\nPflicht, einen Untersuchungsausschuß ein-\nArtikel 42                                    zusetzen, der in öffentlicher Verhandlung\n[Verhandlung, Abstimmung]                     die erforderlichen Beweise erhebt. Die\nÖffentlichkeit kann ausgeschlossen wer-\n(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.\nden.\nAuf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder\noder auf Antrag der Bundesregierung kann      (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vormit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit    schriften über den Strafprozeß sinngemäß\nausgeschlossen werden. Über den Antrag        Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernwird in nichtöffentlicher Sitzung entschie-   meldegeheimnis bleibt unberührt.\nden.\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden\n(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages       sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\nist die Mehrheit der abgegebenen Stim-\n(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausmen erforderlich, soweit dieses Grund­\nschüsse sind der richterlichen Erörterung\ngesetz nichts anderes bestimmt. Für die\nentzogen. In der Würdigung und Beurteilung\nvom Bundestage vorzunehmenden Wahlen\ndes der Untersuchung zugrunde liegenden\nkann die Geschäftsordnung Ausnahmen\nSachverhaltes sind die Gerichte frei.\nzulassen.\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die        Artikel 45\nöffentlichen Sitzungen des Bundestages        [Ausschuss für Angelegenheiten\nund seiner Ausschüsse bleiben von jeder       der Europäischen Union]\nVerantwortlichkeit frei.\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuß für\ndie Angelegenheiten der Europäischen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-43","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nUnion. Er kann ihn ermächtigen, die\n[Anwesenheit der Regierungs- und\nRechte des Bundestages gemäß Artikel 23\nBundesratsmitglieder]\ngegenüber der Bundesregierung wahrzu-\n(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse        nehmen. Er kann ihn auch ermächtigen,\nkönnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes       die Rechte wahrzunehmen, die dem Bunder Bundesregierung verlangen.                destag in den vertraglichen Grundlagen\nder Europäischen Union eingeräumt sind.\n(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der\nBundesregierung sowie ihre Beauftragten\nhaben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | III. Der Bundestag   109\n\nArtikel 45a                                   Artikel 45d\n[Ausschüsse für Auswärtiges und               [Parlamentarisches Kontrollgremium]\nfür Verteidigung]\n(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur\n(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß     Kontrolle der nachrichtendienstlichen\nfür auswärtige Angelegenheiten und einen      Tätigkeit des Bundes.\nAusschuß für Verteidigung.\n(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch\ndie Rechte eines Untersuchungsausschus-       Artikel 46\nses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit-    [Indemnität und Immunität\nglieder hat er die Pflicht, eine Angelegen-   der Abgeordneten]\nheit zum Gegenstand seiner Untersuchung\n(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit\nzu machen.\nwegen seiner Abstimmung oder wegen\n(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet   einer Äußerung, die er im Bundestage\nder Verteidigung keine Anwendung.             oder in einem seiner Ausschüsse getan\nhat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt\nArtikel 45b                                   oder sonst außerhalb des Bundestages zur\n[Wehrbeauftragter]                            Verantwortung gezogen werden. Dies gilt\nnicht für verleumderische Beleidigungen.\nZum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung        (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten\nder parlamentarischen Kontrolle wird ein      Handlung darf ein Abgeordneter nur mit\nWehrbeauftragter des Bundestages beru-        Genehmigung des Bundestages zur Verfen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.      antwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung\nArtikel 45c                                   der Tat oder im Laufe des folgenden Tages\n[Petitionsausschuss]                          festgenommen wird.\n(1) Der Bundestag bestellt einen Petitions-   (3) Die Genehmigung des Bundestages ist\nausschuß, dem die Behandlung der nach         ferner bei jeder anderen Beschränkung\nArtikel 17 an den Bundestag gerichteten       der persönlichen Freiheit eines Abgeord-\nBitten und Beschwerden obliegt.               neten oder zur Einleitung eines Verfahrens\ngegen einen Abgeordneten gemäß Artikel\n(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur\n18 erforderlich.\nÜberprüfung von Beschwerden regelt ein\nBundesgesetz.                                 (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige\nBeschränkung seiner persönlichen Freiheit\nsind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.\n\n110   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | III. Der Bundestag","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-47","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n[Zeugnisverweigerungsrecht]\nDie Abgeordneten sind berechtigt, über\nPersonen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als\nAbgeordnete oder denen sie in dieser\nEigenschaft Tatsachen anvertraut haben,\nsowie über diese Tatsachen selbst das\nZeugnis zu verweigern. Soweit dieses\nZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist\ndie Beschlagnahme von Schriftstücken\nunzulässig.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-48","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n[Ansprüche der Abgeordneten, Diäten]\n(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage\nbewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, das\nAmt eines Abgeordneten zu übernehmen\nund auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf\neine angemessene, ihre Unabhängigkeit\nsichernde Entschädigung. Sie haben das\nRecht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-49","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(weggefallen)\n\nIV.\nDER BUNDESRAT\n\nArtikel 50                                    Artikel 52\n[Funktion]                                    [Präsident, Einberufung von Sitzungen;\nBeschlussfassung]\nDurch den Bundesrat wirken die Länder\nbei der Gesetzgebung und Verwaltung           (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten\ndes Bundes und in Angelegenheiten der         auf ein Jahr.\nEuropäischen Union mit.\n(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein.\nEr hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-51","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nvon mindestens zwei Ländern oder die\n[Zusammensetzung, Stimmenverhältnis]\nBundesregierung es verlangen.\n(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern\n(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse\nder Regierungen der Länder, die sie\nmit mindestens der Mehrheit seiner Stimbestellen und abberufen. Sie können\nmen. Er gibt sich eine Geschäfts­ordnung.\ndurch andere Mitglieder ihrer Regierungen\nEr verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit\nvertreten werden.\nkann ausgeschlossen werden.\n(2) Jedes Land hat mindestens drei Stim-\n(3a) Für Angelegenheiten der Europäimen, Länder mit mehr als zwei Millionen\nschen Union kann der Bundesrat eine\nEinwohnern haben vier, Länder mit mehr\nEuropakammer bilden, deren Beschlüsse\nals sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder\nals Beschlüsse des Bundesrates gelten;\nmit mehr als sieben Millionen Einwohnern\ndie Anzahl der einheitlich abzugebenden\nsechs Stimmen.\nStimmen der Länder bestimmt sich nach\n(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder       Artikel 51 Abs. 2.\nentsenden, wie es Stimmen hat. Die Stim-\n(4) Den Ausschüssen des Bundesrates könmen eines Landes können nur einheitlich\nnen andere Mitglieder oder Beauftragte\nund nur durch anwesende Mitglieder oder\nder Regierungen der Länder angehören.\nderen Vertreter abgegeben werden.\n\n112   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IV. Der Bundesrat","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-53","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n[Beteiligung der Bundesregierung]\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben\ndas Recht und auf Verlangen die Pflicht,\nan den Verhandlungen des Bundesrates\nund seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie\nmüssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über\ndie Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.\n\nIVA.\nGEMEINSAMER AUSSCHUß","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-53a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 53a","text":"Artikel 53a\n[Zusammensetzung, Informationspflicht\nder Bundesregierung]\n(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu\nzwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern\ndes Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem\nStärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt;\nsie dürfen nicht der Bundesregierung\nangehören. Jedes Land wird durch ein von\nihm bestelltes Mitglied des Bundesrates\nvertreten; diese Mitglieder sind nicht an\nWeisungen gebunden. Die Bildung des\nGemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu\nbeschließen ist und der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.\n(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für\nden Verteidigungsfall zu unterrichten. Die\nRechte des Bundes­tages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben\nunberührt.\n\nV.\nDER BUNDESPRÄSIDENT\n\nArtikel 54                                     (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehr-\n[Wahl durch die Bundesversammlung]             heit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei\n(1) Der Bundespräsident wird ohne Aus-\nWahlgängen von keinem Bewerber\nsprache von der Bundesversammlung\nerreicht, so ist gewählt, wer in einem weitegewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der\nren Wahlgang die meisten Stimmen auf\ndas Wahlrecht zum Bundestage besitzt\nsich vereinigt.\nund das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.\n(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-55","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nist nur einmal zulässig.\n[Unvereinbarkeiten]\n(3) Die Bundesversammlung besteht aus\n(1) Der Bundespräsident darf weder der\nden Mitgliedern des Bundestages und\nRegierung noch einer gesetzgebenden\neiner gleichen Anzahl von Mitgliedern, die\nKörperschaft des Bundes oder eines Lanvon den Volksvertretungen der Länder\ndes angehören.\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl\ngewählt werden.                                (2) Der Bundespräsident darf kein anderes\nbesoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen\n(4) Die Bundesversammlung tritt spätes-\nBeruf ausüben und weder der Leitung\ntens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit\nnoch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb\ndes Bundespräsidenten, bei vorzeitiger\ngerichteten Unternehmens angehören.\nBeendigung spätestens dreißig Tage nach\ndiesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-56","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\ndem Präsidenten des Bundes­tages einbe-\n[Amtseid]\nrufen.\nDer Bundespräsident leistet bei seinem\n(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt\nAmtsantritt vor den versammelten Mitgliedie Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem\ndern des Bundestages und des Bundes­\nersten Zusammentritt des Bundestages.\nrates folgenden Eid:\n»Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem\nWohle des deutschen Volkes widmen, sei-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | V. Der Bundespräsident    115\n\nnen Nutzen mehren, Schaden von ihm           (2) Verträge, welche die politischen Beziewenden, das Grundgesetz und die              hungen des Bundes regeln oder sich auf\nGesetze des Bundes wahren und verteidi-      Gegenstände der Bundesgesetzgebung\ngen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen   beziehen, bedürfen der Zustimmung oder\nund Gerechtigkeit gegen jedermann üben       der Mitwirkung der jeweils für die Bundeswerde. So wahr mir Gott helfe.«              gesetzgebung zuständigen Körperschaften\nin der Form eines Bundesgesetzes. Für\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteue-\nVerwaltungsabkommen gelten die Vorrung geleistet werden.\nschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-57","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n[Stellvertreter]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-59a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 59a","text":"Artikel 59a\nDie Befugnisse des Bundespräsidenten         (weggefallen)\nwerden im Falle seiner Verhinderung oder\nbei vorzeitiger Erledigung des Amtes         Artikel 60\ndurch den Präsidenten des Bundesrates        [Ernennung und Entlassung der Bundeswahrgenommen.                                richter, Bundesbeamten und Soldaten,\nBegnadigungsrecht]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-58","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n(1) Der Bundespräsident ernennt und ent-\n[Gegenzeichnung]\nläßt die Bundesrichter, die Bundesbeam-\nAnordnungen und Verfügungen des Bun-         ten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit\ndespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültig-     gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nkeit der Gegenzeichnung durch den Bun-\n(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das\ndeskanzler oder durch den zuständigen\nBegnadigungsrecht aus.\nBundesminister. Dies gilt nicht für die\nErnennung und Entlassung des Bundes-         (3) Er kann diese Befugnisse auf andere\nkanzlers, die Auflösung des Bundestages      Behörden übertragen.\ngemäß Artikel 63 und das Ersuchen\n(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 fingemäß Artikel 69 Abs. 3.\nden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-59","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n[Völkerrechtliche Vertretung des Bundes,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-61","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nVertragsgesetz]\n[Präsidentenanklage vor dem Bundes­\n(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund    verfassungsgericht]\nvölkerrechtlich. Er schließt im Namen des\n(1) Der Bundestag oder der Bundesrat kön-\nBundes die Verträge mit auswärtigen\nnen den Bundespräsidenten wegen vor-\nStaaten. Er beglaubigt und empfängt die\nsätzlicher Verletzung des Grundge­setzes\nGesandten.\noder eines anderen Bundesgesetzes vor\ndem Bundesverfassungsgericht anklagen.\n\n116   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | V. Der Bundespräsident\n\nDer Antrag auf Erhebung der Anklage muß\nvon mindestens einem Viertel der Mitglieder\ndes Bundestages oder einem Viertel der\nStimmen des Bundesrates gestellt werden.\nDer Beschluß auf Erhebung der Anklage\nbedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der\nMitglieder des Bundestages oder von zwei\nDritteln der Stimmen des Bundesrates. Die\nAnklage wird von einem Beauftragten der\nanklagenden Körperschaft vertreten.\n(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht\nfest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes\noder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung\nkann es nach der Erhebung der Anklage\nbestimmen, daß er an der Ausübung seines\nAmtes verhindert ist.\n\nVI.\nDIE BUNDESREGIERUNG\n\nArtikel 62                                    Erreicht der Gewählte diese Mehrheit\n[Zusammensetzung]                             nicht, so hat der Bundespräsident binnen\nsieben Tagen entweder ihn zu ernennen\nDie Bundesregierung besteht aus dem\noder den Bundestag aufzulösen.\nBundeskanzler und aus den Bundesministern.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-64","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n[Ernennung und Entlassung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-63","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nder Bundesminister]\n[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]\n(1) Die Bundesminister werden auf Vor-\n(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag\nschlag des Bundeskanzlers vom Bundesdes Bundespräsidenten vom Bundestage\npräsidenten ernannt und entlassen.\nohne Aussprache gewählt.\n(2) Der Bundeskanzler und die Bundesmi-\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrnister leisten bei der Amtsübernahme vor\nheit der Mitglieder des Bundestages auf\ndem Bundestage den in Artikel 56 vorgesich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bunsehenen Eid.\ndespräsidenten zu ernennen.\n(3) Wird der Vorgeschlagene nicht             Artikel 65\ngewählt, so kann der Bundestag binnen         [Verantwortungsverteilung in\nvierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit         der Bundes­regierung, Richtlinien­\nmehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen   kompetenz des Bundes­kanzlers]\nBundeskanzler wählen.\nDer Bundeskanzler bestimmt die Richt­\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist    linien der Politik und trägt dafür die Vernicht zustande, so findet unverzüglich ein    antwortung. Innerhalb dieser Richtlinien\nneuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist,     leitet jeder Bundesminister seinen\nwer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt     Geschäftsbereich selbständig und unter\nder Gewählte die Stimmen der Mehrheit         eigener Verantwortung. Über Meinungsverder Mitglieder des Bundestages auf sich,      schiedenheiten zwischen den Bundesmiso muß der Bundespräsident ihn binnen         nistern entscheidet die Bundesregierung.\nsieben Tagen nach der Wahl ernennen.          Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte\n\n118   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VI. Die Bundesregierung\n\nnach einer von der Bundes­regierung           Artikel 68\nbeschlossenen und vom Bundespräsi­            [Vertrauensfrage, Auflösung\ndenten genehmigten Geschäftsordnung.          des Bundestages]\n(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-65a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 65a","text":"Artikel 65a\nihm das Vertrauen auszusprechen, nicht\n[Befehls- und Kommandogewalt\ndie Zustimmung der Mehrheit der Mitglieüber die Streitkräfte]\nder des Bundestages, so kann der Bundes-\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat   präsident auf Vorschlag des Bundeskanzdie Befehls- und Kommandogewalt über          lers binnen einundzwanzig Tagen den\ndie Streitkräfte.                             Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit\n(2) (weggefallen)\nder Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-66","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n[Unvereinbarkeiten]                           (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden\nDer Bundeskanzler und die Bundesminister\nliegen.\ndürfen kein anderes besoldetes Amt, kein\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-69","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nweder der Leitung noch ohne Zustimmung\n[Stellvertreter des Bundeskanzlers,\ndes Bundestages dem Aufsichtsrate eines\nAmtsdauer der Regierungsmitglieder]\nauf Erwerb gerichteten Unternehmens\nangehören.                                    (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-67","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder\n[Konstruktives Misstrauensvotum]\neines Bundesministers endigt in jedem\n(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler      Falle mit dem Zusammentritt eines neuen\ndas Mißtrauen nur dadurch aussprechen,        Bundestages, das Amt eines Bundesminisdaß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder     ters auch mit jeder anderen Erledigung\neinen Nachfolger wählt und den Bundes-        des Amtes des Bundeskanzlers.\npräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu\n(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten\nentlassen. Der Bundespräsident muß dem\nist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des\nErsuchen entsprechen und den Gewählten\nBundeskanzlers oder des Bundespräsidenernennen.\nten ein Bundesminister verpflichtet, die\n(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl         Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachmüssen achtundvierzig Stunden liegen.         folgers weiterzuführen.\n\nVII.\nDIE GESETZGEBUNG\nDES BUNDES\n\nArtikel 70                                   Bund von seiner Gesetzgebungszuständig-\n[Verteilung der Gesetzgebungskompe-          keit nicht durch Gesetz Gebrauch\ntenzen zwischen Bund und Ländern]            gemacht hat.\n(1) Die Länder haben das Recht der           (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1\nGesetzgebung, soweit dieses Grund­gesetz     Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26\nnicht dem Bunde Gesetzgebungsbefug-          hat der Bund das Gesetzgebungsrecht,\nnisse verleiht.                              wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesge-\n(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwibiet oder die Wahrung der Rechts- oder\nschen Bund und Ländern bemißt sich nach\nWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen\nden Vorschriften dieses Grundgesetzes\nInteresse eine bundesgesetzliche Regeüber die ausschließliche und die konkurlung erforderlich macht.\nrierende Gesetzgebung.\n(3) Hat der Bund von seiner Gesetzge-\nArtikel 71                                   bungszuständigkeit Gebrauch gemacht,\n[Ausschließliche Gesetzgebung                können die Länder durch Gesetz hiervon\ndes Bundes]                                  abweichende Regelungen treffen über:\nIm Bereiche der ausschließlichen Gesetz-     1. das Jagdwesen (ohne das Recht der\ngebung des Bundes haben die Länder die       Jagdscheine);\nBefugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und\nsoweit sie hierzu in einem Bundesgesetze     2. den Naturschutz und die Landschaftsausdrücklich ermächtigt werden.              pflege (ohne die allgemeinen Grundsätze\ndes Naturschutzes, das Recht des Arten-\nArtikel 72                                   schutzes oder des Meeresnaturschutzes);\n[Konkurrierende Gesetzgebung]\n3. die Bodenverteilung;\n(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur\n4. die Raumordnung;\nGesetzgebung, solange und soweit der\n\n120   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\n5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder       5a. den Schutz deutschen Kulturgutes\nanlagenbezogene Regelungen);                  gegen Abwanderung ins Ausland;\n6. den Luftverkehr;\n6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;                              6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die\nganz oder mehrheitlich im Eigentum des\n7. die Grundsteuer                            Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes),\nden Bau, die Unterhaltung und das Betrei-\nBundesgesetze auf diesen Gebieten treten      ben von Schienenwegen der Eisenbahnen\nfrühestens sechs Monate nach ihrer Ver-       des Bundes sowie die Erhebung von Entkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustim-    gelten für die Benutzung dieser Schienenmung des Bundesrates anderes bestimmt         wege;\nist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im\n7. das Postwesen und die Telekommuni­\nVerhältnis von Bundes- und Landesrecht\nkation;\ndas jeweils spätere Gesetz vor.\n8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste\nArtikel 73                                    des Bundes und der bundesunmittelbaren\n[Gegenstände der ausschließlichen             Körperschaften des öffentlichen Rechtes\nGesetzgebung des Bundes]                      stehenden Personen;\n(1) Der Bund hat die ausschließliche          9. den gewerblichen Rechtsschutz, das\nGesetzgebung über:                            Urheberrecht und das Verlagsrecht;\n1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie      9a. die Abwehr von Gefahren des internadie Verteidigung einschließlich des Schut-    tionalen Terrorismus durch das Bundeskrizes der Zivilbevölkerung;                     minalpolizeiamt in Fällen, in denen eine\nländerübergreifende Gefahr vorliegt, die\n2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;\nZuständigkeit einer Landespo­lizeibehörde\n3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das       nicht erkennbar ist oder die oberste Lan-\nMelde- und Ausweiswesen, die Ein- und         desbehörde um eine Übernahme ersucht;\nAuswanderung und die Auslieferung;\n10. die Zusammenarbeit des Bundes und\n4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen,        der Länder\nMaße und Gewichte sowie die Zeitbestima) in der Kriminalpolizei,\nmung;\nb) zum Schutze der freiheitlichen demo-\n5. die Einheit des Zoll- und Handels­\nkratischen Grundordnung, des Bestandes\ngebietes, die Handels- und Schiffahrts­\nund der Sicherheit des Bundes oder eines\nverträge, die Freizügigkeit des Waren­\nLandes (Verfassungsschutz) und\nverkehrs und den Waren- und\nZahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes     121\n\nc) zum Schutze gegen Bestrebungen im           3. das Vereinsrecht;\nBundesgebiet, die durch Anwendung von\n4. das Aufenthalts- und Niederlassungs-\nGewalt oder darauf gerichtete Vorbereirecht der Ausländer;\ntungshandlungen auswärtige Belange der\nBundesrepublik Deutschland gefährden,          5. (weggefallen)\nsowie die Einrichtung eines Bundeskrimi-       6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge\nnalpolizeiamtes und die internationale         und Vertriebenen;\nVerbrechensbekämpfung;\n7. die öffentliche Fürsorge (ohne das\n11. die Statistik für Bundeszwecke;            Heimrecht);\n12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;      8. (weggefallen)\n13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten      9. die Kriegsschäden und die Wiedergutund Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge     machung;\nfür die ehemaligen Kriegsgefangenen;\n10. die Kriegsgräber und Gräber anderer\n14. die Erzeugung und Nutzung der Kern-        Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltenergie zu friedlichen Zwecken, die Errich-    herrschaft;\ntung und den Betrieb von Anlagen, die\n11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,\ndiesen Zwecken dienen, den Schutz gegen\nIndustrie, Energiewirtschaft, Handwerk,\nGefahren, die bei Freiwerden von Kern-\nGewerbe, Handel, Bank- und Börsenweenergie oder durch ionisierende Strahlen\nsen, privatrechtliches Versicherungswesen)\nentstehen, und die Beseitigung radioaktiohne das Recht des Ladenschlusses, der\nver Stoffe.\nGaststätten, der Spielhallen, der Schau-\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen      stellung von Personen, der Messen, der\nder Zustimmung des Bundesrates.                Ausstellungen und der Märkte;\n12. das Arbeitsrecht einschließlich der","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-74","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nBetriebsverfassung, des Arbeitsschutzes\n[Gegenstände der konkurrierenden\nund der Arbeitsvermittlung sowie die Sozi-\nGesetzgebung des Bundes]\nalversicherung einschließlich der Arbeits-\n(1) Die konkurrierende Gesetzgebung            losenversicherung;\nerstreckt sich auf folgende Gebiete:\n13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen\n1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht,      und die Förderung der wissenschaftlichen\ndie Gerichtsverfassung, das gerichtliche       Forschung;\nVerfahren (ohne das Recht des Untersu-\n14. das Recht der Enteignung, soweit\nchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft,\nsie auf den Sachgebieten der Artikel 73\ndas Notariat und die Rechtsberatung;\nund 74 in Betracht kommt;\n2. das Personenstandswesen;\n\n122   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\n15. die Überführung von Grund und              Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten\nBoden, von Naturschätzen und Produk­           und Schädlinge sowie den Tierschutz;\ntionsmitteln in Gemeineigentum oder in\n21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt\nandere Formen der Gemeinwirtschaft;\nsowie die Seezeichen, die Binnenschif-\n16. die Verhütung des Mißbrauchs wirt-         fahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraschaftlicher Machtstellung;                    ßen und die dem allgemeinen Verkehr\ndienenden Binnenwasserstraßen;\n17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht         22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrweder Flurbereinigung), die Sicherung der        sen, den Bau und die Unterhaltung von\nErnährung, die Ein- und Ausfuhr land- und      Landstraßen für den Fernverkehr sowie die\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hoch-   Erhebung und Verteilung von Gebühren\nsee- und Küsten­fischerei und den Küsten-      oder Entgelten für die Benutzung öffentlischutz;                                        cher Straßen mit Fahrzeugen;\n18. den städtebaulichen Grundstücks­           23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht        bahnen des Bundes sind, mit Ausnahme\nder Erschließungsbeiträge) und das Wohn-       der Bergbahnen;\ngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das\n24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung\nWohnungsbauprämienrecht, das Bergarund die Lärmbekämpfung (ohne Schutz\nbeiterwohnungsbaurecht und das Bergvor verhaltensbezogenem Lärm);\nmannssiedlungsrecht;\n25. die Staatshaftung;\n19. Maßnahmen gegen gemeingefähr­liche\noder übertragbare Krankheiten bei Men-         26. die medizinisch unterstützte Erzeugung\nschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen      menschlichen Lebens, die Untersuchung\nund anderen Heilberufen und zum Heilge-        und die künstliche Veränderung von Erbinwerbe, sowie das Recht des Apotheken-          formationen sowie Regelungen zur Transwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte,     plantation von Organen, Geweben und\nder Heilmittel, der Betäubungsmittel und       Zellen;\nder Gifte;\n27. die Statusrechte und -pflichten der\n19a. die wirtschaftliche Sicherung der         Beamten der Länder, Gemeinden und\nKrankenhäuser und die Regelung der             anderen Körperschaften des öffentlichen\nKrankenhauspflegesätze;                        Rechts sowie der Richter in den Ländern\nmit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung\n20. das Recht der Lebensmittel einschließund Versorgung;\nlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere,\ndas Recht der Genussmittel, Bedarfsge-         28. das Jagdwesen;\ngenstände und Futtermittel sowie den\n29. den Naturschutz und die Landschafts-\nSchutz beim Verkehr mit land- und forstpflege;\nwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes    123\n\n30. die Bodenverteilung;                     Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen\nzur Änderung dieses Grundgesetzes und\n31. die Raumordnung;\nzur Übertragung von Hoheitsrechten nach\n32. den Wasserhaushalt;                      Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist\nzur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4\n33. die Hochschulzulassung und die Hochfindet keine Anwendung.\nschulabschlüsse.\n(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27\nBundestag durch die Bundesregierung\nbedürfen der Zustimmung des Bundes­\ninnerhalb von sechs Wochen zuzuleiten.\nrates.\nSie soll hierbei ihre Auffassung darlegen.\nVerlangt sie aus wichtigem Grunde, insbe-\nArtikel 74a und 75\nsondere mit Rücksicht auf den Umfang\n(weggefallen)\neiner Vorlage, eine Fristverlängerung, so\nbeträgt die Frist neun Wochen. Wenn der","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-76","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nBundesrat eine Vorlage ausnahmsweise\n[Einbringung von Gesetzesvorlagen]\nals besonders eilbedürftig bezeichnet hat,\n(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundes-     beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn\ntage durch die Bundesregierung, aus der      die Bundesregierung ein Verlangen nach\nMitte des Bundestages oder durch den         Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei\nBundesrat eingebracht.                       Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits-\n(2) Vorlagen der Bundesregierung sind\nrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24\nzunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der\nbeträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 fin-\nBundesrat ist berechtigt, innerhalb von\ndet keine Anwendung. Der Bundestag hat\nsechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung\nüber die Vorlagen in angemessener Frist\nzu nehmen. Verlangt er aus wichtigem\nzu beraten und Beschluß zu fassen.\nGrunde, insbesondere mit Rücksicht auf\nden Umfang einer Vorlage, eine Frist­","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-77","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nverlängerung, so beträgt die Frist neun\n[Gesetzgebungsverfahren]\nWochen. Die Bundesregierung kann eine\nVorlage, die sie bei der Zuleitung an den    (1) Die Bundesgesetze werden vom Bun-\nBundesrat ausnahmsweise als besonders        destage beschlossen. Sie sind nach ihrer\neilbedürftig bezeichnet hat, nach drei       Annahme durch den Präsidenten des Bun-\nWochen oder, wenn der Bundesrat ein Ver-     destages unverzüglich dem Bundesrate\nlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach        zuzuleiten.\nsechs Wochen dem Bundestag zuleiten,\n(2) Der Bundesrat kann binnen drei\nauch wenn die Stellungnahme des Bun-\nWochen nach Eingang des Gesetzesbedesrates noch nicht bei ihr eingegangen\nschlusses verlangen, daß ein aus Mitglieist; sie hat die Stellungnahme des Bundesdern des Bundestages und des Bundes­\nrates unverzüglich nach Eingang dem\n\n124   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\nrates für die gemeinsame Beratung von          (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der\nVorlagen gebildeter Ausschuß einberufen        Stimmen des Bundesrates beschlossen, so\nwird. Die Zusammensetzung und das Ver-         kann er durch Beschluß der Mehrheit der\nfahren dieses Ausschusses regelt eine          Mitglieder des Bundestages zurückgewie-\nGeschäftsordnung, die vom Bundestag            sen werden. Hat der Bundesrat den Einbeschlossen wird und der Zustimmung des        spruch mit einer Mehrheit von mindestens\nBundesrates bedarf. Die in diesen Aus-         zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,\nschuß entsandten Mitglieder des Bundes-        so bedarf die Zurückweisung durch den\nrates sind nicht an Weisungen gebunden.        Bundestag einer Mehrheit von zwei Drit-\nIst zu einem Gesetze die Zustimmung des        teln, mindestens der Mehrheit der Mitglie-\nBundesrates erforderlich, so können auch       der des Bundestages.\nder Bundestag und die Bundesregierung\ndie Einberufung verlangen. Schlägt der         Artikel 78\nAusschuß eine Änderung des Gesetzesbe-         [Zustandekommen der Bundesgesetze]\nschlusses vor, so hat der Bundestag erneut\nEin vom Bundestage beschlossenes\nBeschluß zu fassen.\nGesetz kommt zustande, wenn der Bun-\n(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustim-        desrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel\nmung des Bundesrates erforderlich ist, hat     77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist\nder Bundesrat, wenn ein Verlangen nach         des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch\nAbsatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Ver-   einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn\nmittlungsverfahren ohne einen Vorschlag        der Einspruch vom Bundestage überstimmt\nzur Änderung des Gesetzesbeschlusses           wird.\nbeendet ist, in angemessener Frist über\ndie Zustimmung Beschluß zu fassen.             Artikel 79\n[Änderung des Grundgesetzes]\n(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich        (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein\nist, kann der Bundesrat, wenn das Verfah-      Gesetz geändert werden, das den Wortren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein      laut des Grundgesetzes ausdrücklich\nvom Bundestage beschlossenes Gesetz            ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen\nbinnen zwei Wochen Einspruch einlegen.         Verträgen, die eine Friedensregelung, die\nDie Einspruchsfrist beginnt im Falle des       Vorbereitung einer Friedens­regelung oder\nAbsatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange       den Abbau einer besatzungsrecht­lichen\ndes vom Bundestage erneut gefaßten             Ordnung zum Gegenstand haben oder\nBeschlusses, in allen anderen Fällen mit       der Verteidigung der Bundesrepublik zu\ndem Eingange der Mitteilung des Vorsit-        dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstelzenden des in Absatz 2 vorgesehenen            lung, daß die Bestimmungen des Grund-\nAusschusses, daß das Verfahren vor dem         gesetzes dem Abschluß und dem Inkraft-\nAusschusse abgeschlossen ist.                  setzen der Verträge nicht entgegenstehen,\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes   125\n\neine Ergänzung des Wortlautes des             der Einrichtungen der Eisenbahnen des\nGrundgesetzes, die sich auf diese Klarstel-   Bundes, über den Bau und Betrieb der\nlung beschränkt.                              Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen\nauf Grund von Bundesgesetzen, die der\n(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustim-\nZustimmung des Bundesrates bedürfen\nmung von zwei Dritteln der Mitglieder des\noder die von den Ländern im Auftrage des\nBundestages und zwei Dritteln der Stim-\nBundes oder als eigene Angelegenheit\nmen des Bundesrates.\nausgeführt werden.\n(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,\n(3) Der Bundesrat kann der Bundesregiedurch welche die Gliederung des Bundes\nrung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsin Länder, die grundsätzliche Mitwirkung\nverordnungen zuleiten, die seiner Zustimder Länder bei der Gesetzgebung oder\nmung bedürfen.\ndie in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzu-      (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf\nlässig.                                       Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverord-\nArtikel 80                                    nungen zu erlassen, sind die Länder zu\n[Erlass von Rechtsverordnungen]               einer Regelung auch durch Gesetz befugt.\n(1) Durch Gesetz können die Bundesregie-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-80a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 80a","text":"Artikel 80a\nrung, ein Bundesminister oder die Landes-\n[Spannungsfall]\nregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen        (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in\nInhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten        einem Bundesgesetz über die Verteidi-\nErmächtigung im Gesetze bestimmt wer-         gung einschließlich des Schutzes der Zivilden. Die Rechtsgrundlage ist in der Ver-      bevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vor-      schriften nur nach Maßgabe dieses\ngesehen, daß eine Ermächtigung weiter         Artikels angewandt werden dürfen, so ist\nübertragen werden kann, so bedarf es zur      die Anwendung außer im Verteidigungs-\nÜbertragung der Ermächtigung einer            falle nur zulässig, wenn der Bundestag den\nRechtsverordnung.                             Eintritt des Spannungsfalles festgestellt\noder wenn er der Anwendung besonders\n(2) Der Zustimmung des Bundesrates\nzugestimmt hat. Die Feststellung des\nbedürfen, vorbehaltlich anderweitiger\nSpannungsfalles und die besondere\nbundesgesetzlicher Regelung, Rechtsver-\nZustimmung in den Fällen des Artikels 12a\nordnungen der Bundesregierung oder\nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen\neines Bundesministers über Grundsätze\neiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgeund Gebühren für die Benutzung der Eingebenen Stimmen.\nrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der\nErhebung des Entgelts für die Benutzung\n\n126   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\n(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvor-        (3) Während der Amtszeit eines Bundesschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,      kanzlers kann auch jede andere vom Bunwenn der Bundestag es verlangt.               destage abgelehnte Gesetzesvorlage\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die\nnach der ersten Erklärung des Gesetzge-\nAnwendung solcher Rechtsvorschriften\nbungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2\nauch auf der Grundlage und nach Maßverabschiedet werden. Nach Ablauf der\ngabe eines Beschlusses zulässig, der von\nFrist ist während der Amtszeit des gleichen\neinem internationalen Organ im Rahmen\nBundeskanzlers eine weitere Erklärung des\neines Bündnisvertrages mit Zustimmung\nGesetzgebungsnotstandes unzulässig.\nder Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzu-         (4) Das Grundgesetz darf durch ein\nheben, wenn der Bundestag es mit der          Gesetz, das nach Absatz 2 zustande\nMehrheit seiner Mitglieder verlangt.          kommt, weder geändert, noch ganz oder\nteilweise außer Kraft oder außer Anwen-\nArtikel 81                                    dung gesetzt werden.\n[Gesetzgebungsnotstand]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-82","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n(1) Wird im Falle des Artikels 68 der\n[Ausfertigung, Verkündung und\nBundestag nicht aufgelöst, so kann der\nInkrafttreten von Gesetzen und (Rechts-)\nBundespräsident auf Antrag der Bundesre-\nVerordnungen]\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates\nfür eine Gesetzesvorlage den Gesetzge-        (1) Die nach den Vorschriften dieses\nbungsnotstand erklären, wenn der Bundes-      Grundgesetzes zustande gekommenen\ntag sie ablehnt, obwohl die Bundesregie-      Gesetze werden vom Bundespräsidenten\nrung sie als dringlich bezeichnet hat. Das    nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im\ngleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage       Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverabgelehnt worden ist, obwohl der Bundes-      ordnungen werden von der Stelle, die sie\nkanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68    erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich\nverbunden hatte.                              anderweitiger gesetz­licher Regelung im\nBundesgesetzblatte verkündet.\n(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungs-        (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in     nung soll den Tag des Inkrafttretens\neiner für die Bundesregierung als unan-       bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,\nnehmbar bezeichneten Fassung an, so           so treten sie mit dem vierzehnten Tage\ngilt das Gesetz als zustande gekommen,        nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem\nsoweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das        das Bundesgesetzblatt ausgegeben worgleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bun-       den ist.\ndestage nicht innerhalb von vier Wochen\nnach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.\n\nVIII.\nDIE AUSFÜHRUNG DER\nBUNDES­GESETZE UND\nDIE BUNDESVERWALTUNG\n\nArtikel 83                                     entsprechend. In Ausnahmefällen kann der\n[Verteilung der Kompetenzen zwischen           Bund wegen eines besonderen Bedürfnis-\nBund und Ländern]                              ses nach bundeseinheitlicher Regelung\ndas Verwaltungsverfahren ohne Abwei-\nDie Länder führen die Bundesgesetze als\nchungsmöglichkeit für die Länder regeln.\neigene Angelegenheit aus, soweit dieses\nDiese Gesetze bedürfen der Zustimmung\nGrundgesetz nichts anderes bestimmt\ndes Bundes­rates. Durch Bundesgesetz\noder zuläßt.\ndürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-84","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n[Ausführung durch die Länder als               (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimeigene Angelegenheit; Bundesaufsicht]          mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze\nals eigene Angelegenheit aus, so regeln        (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht\nsie die Einrichtung der Behörden und das       darüber aus, daß die Länder die Bundes-\nVerwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze       gesetze dem geltenden Rechte gemäß\netwas anderes bestimmen, können die            ausführen. Die Bundesregierung kann zu\nLänder davon abweichende Regelungen            diesem Zwecke Beauftragte zu den oberstreffen. Hat ein Land eine abweichende         ten Landesbehörden entsenden, mit deren\nRegelung nach Satz 2 getroffen, treten in      Zustimmung und, falls diese Zustimmung\ndiesem Land hierauf bezogene spätere           versagt wird, mit Zustimmung des Bundesbundesgesetzliche Regelungen der Ein-          rates auch zu den nachgeordneten Behörrichtung der Behörden und des Verwal-          den.\ntungsverfahrens frühestens sechs Monate\n(4) Werden Mängel, die die Bundesregienach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht\nrung bei der Ausführung der Bundesgemit Zustimmung des Bundesrates anderes\nsetze in den Ländern festgestellt hat, nicht\nbestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt\n\n128   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…\n\nbeseitigt, so beschließt auf Antrag der        erachtet, an die obersten Landesbehörden\nBundesregierung oder des Landes der            zu richten. Der Vollzug der Weisung ist\nBundesrat, ob das Land das Recht verletzt      durch die obersten Landesbehörden\nhat. Gegen den Beschluß des Bundesrates        sicherzustellen.\nkann das Bundesverfassungsgericht ange-\n(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf\nrufen werden.\nGesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der\n(5) Der Bundesregierung kann durch Bun-        Ausführung. Die Bundesregierung kann zu\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bun-         diesem Zwecke Bericht und Vorlage der\ndesrates bedarf, zur Ausführung von Bun-       Akten verlangen und Beauftragte zu allen\ndesgesetzen die Befugnis verliehen             Behörden entsenden.\nwerden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die      Artikel 86\nBundesregierung den Fall für dringlich         [Bundeseigene Verwaltung]\nerachtet, an die obersten Landesbehörden\nFührt der Bund die Gesetze durch bundeszu richten.\neigene Verwaltung oder durch bundes­\nunmittelbare Körperschaften oder Anstal-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-85","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt\n[Ausführung durch die Länder im Auftrage\ndie Bundesregierung, soweit nicht das\ndes Bundes (Bundesauftragsverwaltung)]\nGesetz Besonderes vorschreibt, die allge-\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze        meinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt,\nim Auftrage des Bundes aus, so bleibt die      soweit das Gesetz nichts anderes\nEinrichtung der Behörden Angelegenheit         bestimmt, die Einrichtung der Behörden.\nder Länder, soweit nicht Bundesgesetze\nmit Zustimmung des Bundesrates etwas           Artikel 87\nanderes bestimmen. Durch Bundesgesetz          [Gegenstände bundeseigener\ndürfen Gemeinden und Gemeindeverbän-           Verwaltung]\nden Aufgaben nicht übertragen werden.\n(1) In bundeseigener Verwaltung mit eige-\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustim-       nem Verwaltungsunterbau werden geführt\nmung des Bundesrates allgemeine Ver-           der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die    verwaltung und nach Maßgabe des Artieinheitliche Ausbildung der Beamten und        kels 89 die Verwaltung der Bundeswasser-\nAngestellten regeln. Die Leiter der Mittel-    straßen und der Schiffahrt. Durch\nbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu        Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbestellen.                                     behörden, Zentralstellen für das polizei­\nliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für\n(3) Die Landesbehörden unterstehen den\ndie Kriminalpolizei und zur Sammlung von\nWeisungen der zuständigen obersten Bun-\nUnterlagen für Zwecke des Verfassungsdesbehörden. Die Weisungen sind, außer\nschutzes und des Schutzes gegen Bestrewenn die Bundesregierung es für dringlich\nbungen im Bundesgebiet, die durch\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…     129\n\nAnwendung von Gewalt oder darauf                 (2) Außer zur Verteidigung dürfen die\ngerichtete Vorbereitungshandlungen aus-          Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit\nwärtige Belange der Bundesrepublik               dieses Grundgesetz es ausdrücklich\nDeutschland gefährden, eingerichtet wer-         zuläßt.\nden.\n(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungs-\n(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften        falle und im Spannungsfalle die Befugnis,\ndes öffentlichen Rechtes werden dieje­           zivile Objekte zu schützen und Aufgaben\nnigen sozialen Versicherungsträger               der Verkehrsregelung wahrzunehmen,\ngeführt, deren Zuständigkeitsbereich sich        soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidiüber das Gebiet eines Landes hinaus              gungsauftrages erforderlich ist. Außerdem\nerstreckt. Soziale Versicherungsträger,          kann den Streitkräften im Verteidigungsderen Zuständigkeitsbereich sich über das        falle und im Spannungsfalle der Schutz\nGebiet eines Landes, aber nicht über mehr        ziviler Objekte auch zur Unterstützung\nals drei Länder hinaus erstreckt, werden         polizeilicher Maßnahmen übertragen werabweichend von Satz 1 als landesunmittel-        den; die Streitkräfte wirken dabei mit den\nbare Körperschaften des öffentlichen             zuständigen Behörden zusammen.\nRechtes geführt, wenn das aufsichtsfüh-\n(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für\nrende Land durch die beteiligten Länder\nden Bestand oder die freiheitliche demobestimmt ist.\nkratische Grundordnung des Bundes oder\n(3) Außerdem können für Angelegenheiten,         eines Landes kann die Bundesregierung,\nfür die dem Bunde die Gesetzgebung               wenn die Voraussetzungen des Artikels 91\nzusteht, selbständige Bundesoberbehör-           Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte\nden und neue bundesunmittelbare Körper-          sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreischaften und Anstalten des öffentlichen          chen, Streitkräfte zur Unterstützung der\nRechtes durch Bundesgesetz errichtet wer-        Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim\nden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten,           Schutze von zivilen Objekten und bei der\nfür die ihm die Gesetzgebung zusteht,            Bekämpfung organisierter und militärisch\nneue Aufgaben, so können bei dringen-            bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der\ndem Bedarf bundeseigene Mittel- und              Einsatz von Streitkräften ist einzustellen,\nUnterbehörden mit Zustimmung des Bun-            wenn der Bundestag oder der Bundesrat\ndesrates und der Mehrheit der Mitglieder         es verlangen.\ndes Bundestages errichtet werden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-87b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 87b","text":"Artikel 87b\nArtikel 87a                                      [Bundeswehrverwaltung]\n[Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]\n(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bun-\n(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidi-   deseigener Verwaltung mit eigenem Vergung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und           waltungsunterbau geführt. Sie dient den\ndie Grundzüge ihrer Organisation müssen          Aufgaben des Personalwesens und der\nsich aus dem Haushaltsplan ergeben.              unmittelbaren Deckung des Sach­bedarfs\n\n130   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…\n\nder Streitkräfte. Aufgaben der Beschädig-      Artikel 87c\ntenversorgung und des Bauwesens können         [Verwaltung auf dem Gebiet\nder Bundeswehrverwaltung nur durch Bun-        der Kernenergie]\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bun-\nGesetze, die auf Grund des Artikels 73\ndesrates bedarf, übertragen werden. Der\nAbs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustim-\nZustimmung des Bundesrates bedürfen\nmung des Bundesrates bestimmen, daß\nferner Gesetze, soweit sie die Bundessie von den Ländern im Auftrage des\nwehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte\nBundes ausgeführt werden.\nDritter ermächtigen; das gilt nicht für\nGesetze auf dem Gebiete des Personal-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-87d","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 87d","text":"Artikel 87d\nwesens.\n[Luftverkehrsverwaltung]\n(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die\n(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in\nder Verteidigung einschließlich des Wehr-\nBundesverwaltung geführt. Aufgaben der\nersatzwesens und des Schutzes der Zivil-\nFlugsicherung können auch durch auslänbevölkerung dienen, mit Zustimmung des\ndische Flugsicherungsorganisa­tionen\nBundesrates bestimmen, daß sie ganz\nwahrgenommen werden, die nach Recht\noder teilweise in bundeseigener Verwalder Europäischen Gemeinschaft zugelastung mit eigenem Verwaltungs­unterbau\nsen sind. Das Nähere regelt ein Bundesoder von den Ländern im Auftrage des\ngesetz.\nBundes ausgeführt werden. Werden solche\nGesetze von den Ländern im Auftrage            (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimdes Bundes ausgeführt, so können sie mit       mung des Bundesrates bedarf, können\nZustimmung des Bundesrates bestimmen,          Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den\ndaß die der Bundesregierung und den            Ländern als Auftragsverwaltung übertrazuständigen obersten Bundesbehörden            gen werden.\nauf Grund des Artikels 85 zustehenden\nBefugnisse ganz oder teilweise Bundes­         Artikel 87e\noberbehörden übertragen werden; dabei          [Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes]\nkann bestimmt werden, daß diese Behör-\n(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für\nden beim Erlaß allge­meiner Verwaltungs-\nEisenbahnen des Bundes wird in bundeseivorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz\ngener Verwaltung geführt. Durch Bundes-\n1 nicht der Zustimmung des Bundesrates\ngesetz können Aufgaben der Eisenbahnbedürfen.\nverkehrsverwaltung den Ländern als\neigene Angelegenheit übertragen werden.\n(2) Der Bund nimmt die über den Bereich\nder Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundes­\ngesetz übertragen werden.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…   131\n\n(3) Eisenbahnen des Bundes werden als          Artikel 87f\nWirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher   [Verwaltung des Postwesens und\nForm geführt. Diese stehen im Eigentum         der Telekommunikation]\ndes Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirt-\n(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes,\nschaftsunternehmens den Bau, die Unterdas der Zustimmung des Bundesrates\nhaltung und das Betreiben von Schienenbedarf, gewährleistet der Bund im Bereich\nwegen umfaßt. Die Veräußerung von\ndes Postwesens und der Telekommunika-\nAnteilen des Bundes an den Unternehmen\ntion flächendeckend angemessene und\nnach Satz 2 erfolgt auf Grund eines\nausreichende Dienstleistungen.\nGesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.           (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes\nDas Nähere wird durch Bundesgesetz             1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeigeregelt.                                      ten durch die aus dem Sondervermögen\nDeutsche Bundespost hervorgegangenen\n(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl\nUnternehmen und durch andere private\nder Allgemeinheit, insbesondere den Ver-\nAnbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im\nkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und\nBereich des Postwesens und der Telekom-\nErhalt des Schienennetzes der Eisenbahmunikation werden in bundeseigener Vernen des Bundes sowie bei deren Verkehrswaltung ausgeführt.\nangeboten auf diesem Schienennetz,\nsoweit diese nicht den Schienenpersonen-       (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2\nnahverkehr betreffen, Rechnung getragen        führt der Bund in der Rechtsform einer\nwird. Das Nähere wird durch Bundesge-          bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlisetz geregelt.                                 chen Rechts einzelne Aufgaben in bezug\nauf die aus dem Sondervermögen Deut-\n(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4\nsche Bundespost hervorgegangenen\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nUnternehmen nach Maßgabe eines Bun-\nDer Zustimmung des Bundesrates bedürfen\ndesgesetzes aus.\nferner Gesetze, die die Auflösung, die\nVerschmelzung und die Aufspaltung von","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-88","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nEisenbahnunternehmen des Bundes, die\n[Bundesbank]\nÜbertragung von Schienenwegen der\nEisenbahnen des Bundes an Dritte sowie         Der Bund errichtet eine Währungs- und\ndie Stillegung von Schienenwegen der           Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufga-\nEisenbahnen des Bundes regeln oder Aus-        ben und Befugnisse können im Rahmen\nwirkungen auf den Schienenpersonennah-         der Europäischen Union der Europäischen\nverkehr haben.                                 Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der\nSicherung der Preisstabilität verpflichtet.\n\n132   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…\n\nArtikel 89                                    gung Dritter an der Gesellschaft und\n[Bundeswasserstraßen]                          deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen\nRahmen von Öffentlich-Privaten Partner-\nReichswasserstraßen.\nschaften ist ausgeschlossen für Strecken-\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasser-       netze, die das gesamte Bundesauto­bahn­\nstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt        netz oder das gesamte Netz sonstiger\ndie über den Bereich eines Landes hinaus-      Bundesfernstraßen in einem Land oder\ngehenden staatlichen Aufgaben der              wesentliche Teile davon umfassen. Das\nBinnenschiffahrt und die Aufgaben der          Nähere regelt ein Bundesgesetz.\nSeeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz\n(3) Die Länder oder die nach Landesrecht\nübertragen werden. Er kann die Verwaltung\nzuständigen Selbstverwaltungskörpervon Bundeswasserstraßen, soweit sie im\nschaften verwalten die sonstigen Bundes-\nGebiete eines Landes liegen, diesem\nstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des\nLande auf Antrag als Auftragsverwaltung\nBundes.\nübertragen. Berührt eine Wasserstraße\ndas Gebiet mehrerer Länder, so kann der        (4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund\nBund das Land beauftragen, für das die         die sonstigen Bundesstraßen des Fernverbeteiligten Länder es beantragen.              kehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes\nliegen, in Bundesverwaltung übernehmen.\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und\ndem Neubau von Wasserstraßen sind die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nBedürfnisse der Landeskultur und der Was-\n[Innerer Notstand]\nserwirtschaft im Einvernehmen mit den\nLändern zu wahren.                             (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für\nden Bestand oder die freiheitliche demo-\nArtikel 90                                     kratische Grundordnung des Bundes oder\n[Bundesstraßen und -autobahnen]                eines Landes kann ein Land Polizeikräfte\nanderer Länder sowie Kräfte und Einrich-\n(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundes­\ntungen anderer Verwaltungen und des\nautobahnen und sonstigen Bundesstraßen\nBundesgrenzschutzes anfordern.\ndes Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.                                     (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,\nnicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr\n(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen\nbereit oder in der Lage, so kann die Bunwird in Bundesverwaltung geführt. Der\ndesregierung die Polizei in diesem Lande\nBund kann sich zur Erledigung seiner Aufund die Polizeikräfte anderer Länder ihren\ngaben einer Gesellschaft privaten Rechts\nWeisungen unterstellen sowie Einheiten\nbedienen. Diese Gesellschaft steht im\ndes Bundesgrenzschutzes einsetzen.\nunveräußerlichen Eigentum des Bundes.\nDie Anordnung ist nach Beseitigung der\nEine unmittelbare oder mittelbare Beteili-\nGefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…   133\n\ndes Bundesrates aufzuheben. Erstreckt\nsich die Gefahr auf das Gebiet mehr als\neines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung\nerforderlich ist, den Landesregierungen\nWeisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.\n\nVIII A.\nGEMEINSCHAFTSAUFGABEN,\nVERWALTUNGSZUSAMMEN­\nARBEIT\n\nArtikel 91a                                   das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel\n[Mitwirkungsbereiche des Bundes               bleibt der Feststellung in den Haushaltsbei Länderaufgaben]                           plänen des Bundes und der Länder vorbehalten.\n(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten\nbei der Erfüllung von Aufgaben der Länder","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91b","text":"Artikel 91b\nmit, wenn diese Aufgaben für die Gesamt-\n[Zusammenwirken bei Bildungsplanung\nheit bedeutsam sind und die Mitwirkung\nund Forschung]\ndes Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemein-        (1) Bund und Länder können auf Grund von\nschaftsaufgaben):                             Vereinbarungen in Fällen überregionaler\nBedeutung bei der Förderung von Wissen-\n1. Verbesserung der regionalen Wirtschaft, Forschung und Lehre zusammenschaftsstruktur,\nwirken. Vereinbarungen, die im Schwer-\n2. Verbesserung der Agrarstruktur und des     punkt Hochschulen betreffen, bedürfen der\nKüstenschutzes.                               Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für\nVereinbarungen über Forschungsbauten\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung\neinschließlich Großgeräten.\ndes Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der        (2) Bund und Länder können auf Grund\nKoordinierung näher bestimmt.                 von Vereinbarungen zur Feststellung der\nLeistungsfähigkeit des Bildungswesens im\n(3) Der Bund trägt in den Fällen des\ninternationalen Vergleich und bei diesbe-\nAbsatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben\nzüglichen Berichten und Empfehlungen\nin jedem Land. In den Fällen des Absatzes\nzusammenwirken.\n1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die\nHälfte; die Beteiligung ist für alle Länder   (3) Die Kostentragung wird in der Vereineinheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt   barung geregelt.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, …   135\n\nArtikel 91c                                   (5) Der übergreifende informations­\n[Zusammenwirken in                            technische Zugang zu den Verwaltungsder Informationstechnologie]                  leistungen von Bund und Ländern wird\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des\n(1) Bund und Länder können bei der\nBundesrates geregelt.\nPlanung, der Errichtung und dem Betrieb\nder für ihre Aufgabenerfüllung benötigten","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91d","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91d","text":"Artikel 91d\ninformationstechnischen Systeme zusam-\n[Zusammenwirken bei Vergleichsstudien]\nmenwirken.\nBund und Länder können zur Feststellung\n(2) Bund und Länder können auf Grund\nund Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer\nvon Vereinbarungen die für die Kommuni-\nVerwaltungen Vergleichsstudien durchfühkation zwischen ihren informationstechniren und die Ergebnisse veröffentlichen.\nschen Systemen notwendigen Standards\nund Sicherheitsanforderungen festlegen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91e","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91e","text":"Artikel 91e\nVereinbarungen über die Grundlagen der\n[Zusammenwirken hinsichtlich der Grund-\nZusammenarbeit nach Satz 1 können für\nsicherung für Arbeitsuchende]\neinzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte\nAufgaben vor­sehen, dass nähere Rege­         (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen\nlungen bei Zustimmung einer in der            auf dem Gebiet der Grundsicherung für\nVerein­barung zu bestimmenden qualifi-        Arbeitsuchende wirken Bund und Länder\nzierten Mehrheit für Bund und Länder in       oder die nach Landesrecht zuständigen\nKraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung     Gemeinden und Gemeindeverbände in\ndes Bundestages und der Volksvertretun-       der Regel in gemeinsamen Einrichtungen\ngen der beteiligten Länder; das Recht zur     zusammen.\nKündigung dieser Vereinbarungen kann\n(2) Der Bund kann zulassen, dass eine\nnicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbegrenzte Anzahl von Gemeinden und\nbarungen regeln auch die Kostentragung.\nGemeindeverbänden auf ihren Antrag und\n(3) Die Länder können darüber hinaus          mit Zustimmung der obersten Landesbeden gemeinschaftlichen Betrieb informa­       hörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein\ntionstechnischer Systeme sowie die Errich-    wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben\ntung von dazu bestimmten Einrichtungen        einschließlich der Verwaltungsausgaben\nvereinbaren.                                  trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei\neiner Ausführung von Gesetzen nach\n(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der\nAbsatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.\ninformationstechnischen Netze des Bundes\nund der Länder ein Verbindungsnetz. Das       (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\nNähere zur Errichtung und zum Betrieb         das der Zustimmung des Bundesrates\ndes Verbindungsnetzes regelt ein Bundes-      bedarf.\ngesetz mit Zustimmung des Bundesrates.\n\nIX.\nDIE RECHTSPRECHUNG\n\nArtikel 92                                    Bundesregierung, einer Landesregierung\n[Gerichtsorganisation]                        oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;\nDie rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundes­   2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein\nverfassungsgericht, durch die in diesem       Gesetz den Voraussetzungen des Artikels\nGrundgesetze vorgesehenen Bundesge-           72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bunrichte und durch die Gerichte der Länder      desrates, einer Landesregierung oder der\nausgeübt.                                     Volksvertretung eines Landes;\n3. bei Meinungsverschiedenheiten über","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-93","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nRechte und Pflichten des Bundes und der\n[Zuständigkeit des Bundesverfassungs­\nLänder, insbesondere bei der Ausführung\ngerichts, grundrechtsgleiche Rechte]\nvon Bundesrecht durch die Länder und bei\n(1) Das Bundesverfassungsgericht ent-         der Ausübung der Bundesaufsicht;\nscheidet:\n4. in anderen öffentlich-rechtlichen Strei-\n1. über die Auslegung dieses Grundgeset-      tigkeiten zwischen dem Bunde und den\nzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den     Ländern, zwischen verschiedenen Ländern\nUmfang der Rechte und Pflichten eines         oder innerhalb eines Landes, soweit nicht\nobersten Bundesorgans oder anderer            ein anderer Rechtsweg gegeben ist;\nBeteiligter, die durch dieses Grundgesetz\n4a. über Verfassungsbeschwerden, die von\noder in der Geschäftsordnung eines\njedermann mit der Behauptung erhoben\nobersten Bundesorgans mit eigenen Rechwerden können, durch die öffentliche\nten ausgestattet sind;\nGewalt in einem seiner Grundrechte oder\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder         in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38,\nZweifeln über die förmliche und sachliche     101, 103 und 104 enthaltenen Rechte ver-\nVereinbarkeit von Bundesrecht oder Lan-       letzt zu sein;\ndesrecht mit diesem Grundgesetze oder\n4b. über Verfassungsbeschwerden von\ndie Vereinbarkeit von Landesrecht mit\nGemeinden und Gemeindeverbänden\nsonstigem Bundesrechte auf Antrag der\nwegen Verletzung des Rechts auf Selbst-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung    137\n\nverwaltung nach Artikel 28 durch ein           Artikel 94\nGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur,         [Zusammensetzung und Verfahren\nsoweit nicht Beschwerde beim Landesver-        des Bundesverfassungsgerichts]\nfassungsgericht erhoben werden kann;\n(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht\n4c. über Beschwerden von Vereinigungen         aus Bundesrichtern und anderen Mitgliegegen ihre Nichtanerkennung als Partei         dern. Die Mitglieder des Bundesverfasfür die Wahl zum Bundestag;                    sungsgerichtes werden je zur Hälfte vom\nBundestage und vom Bundesrate gewählt.\n5. in den übrigen in diesem Grundgesetze\nSie dürfen weder dem Bundestage, dem\nvorgesehenen Fällen.\nBundesrate, der Bundesregierung noch\n(2) Das Bundesverfassungsgericht ent-          entsprechenden Organen eines Landes\nscheidet außerdem auf Antrag des Bun-          angehören.\ndesrates, einer Landesregierung oder\n(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfasder Volksvertretung eines Landes, ob im\nsung und das Verfahren und bestimmt, in\nFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderwelchen Fällen seine Entscheidungen\nlichkeit für eine bundesgesetzliche Rege-\nGesetzeskraft haben. Es kann für Ver­\nlung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr\nfassungsbeschwerden die vorherige\nbesteht oder Bundesrecht in den Fällen\nErschöpfung des Rechtsweges zur Vorausdes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr\nsetzung machen und ein besonderes\nerlassen werden könnte. Die Feststellung,\nAnnahmeverfahren vorsehen.\ndass die Erforderlichkeit entfallen ist oder\nBundesrecht nicht mehr erlassen werden","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-95","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\nkönnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach\n[Oberste Gerichtshöfe des Bundes]\nArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a\nAbs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist      (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der\nnur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage        Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeitsnach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel       und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der\n125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abge-          Bund als oberste Gerichtshöfe den Bunlehnt oder über sie nicht innerhalb eines      desgerichtshof, das Bundesverwaltungs-\nJahres beraten und Beschluss gefasst oder      gericht, den Bundesfinanzhof, das Bundeswenn eine entsprechende Gesetzesvor-           arbeitsgericht und das\nlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.        Bundessozialgericht.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht wird          (2) Über die Berufung der Richter dieser\nferner in den ihm sonst durch Bundesge-        Gerichte entscheidet der für das jeweilige\nsetz zugewiesenen Fällen tätig.                Sachgebiet zuständige Bundesminister\ngemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder\n\n138   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung\n\nund einer gleichen Anzahl von Mitgliedern      (5) Für Strafverfahren auf den folgenden\nbesteht, die vom Bundestage gewählt wer-       Gebieten kann ein Bundesgesetz mit\nden.                                           Zustimmung des Bundesrates vorsehen,\ndass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit\n(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der\ndes Bundes ausüben:\nRechtsprechung ist ein Gemeinsamer\nSenat der in Absatz 1 genannten Gerichte       1. Völkermord;\nzu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.                                        2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen\ndie Menschlichkeit;","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-96","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n[Andere Bundesgerichte]                        3. Kriegsverbrechen;\n(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des\n4. andere Handlungen, die geeignet sind\ngewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesund in der Absicht vorgenommen werden,\ngericht errichten.\ndas friedliche Zusammenleben der Völker\n(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für        zu stören (Artikel 26 Abs. 1);\ndie Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit       5. Staatsschutz.\nnur im Verteidigungsfalle sowie über\nAngehörige der Streitkräfte ausüben, die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-97","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\nin das Ausland entsandt oder an Bord von\n[Richterliche Unabhängigkeit]\nKriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere\nregelt ein Bundes­gesetz. Diese Gerichte       (1) Die Richter sind unabhängig und nur\ngehören zum Geschäftsbereich des Bun-          dem Gesetze unterworfen.\ndesjustizministers. Ihre hauptamtlichen\n(2) Die hauptamtlich und planmäßig end-\nRichter müssen die Befähigung zum Richgültig angestellten Richter können wider\nteramt haben.\nihren Willen nur kraft richterlicher Entschei-\n(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1   dung und nur aus Gründen und unter den\nund 2 genannten Gerichte ist der Bundes-       Formen, welche die Gesetze bestimmen,\ngerichtshof.                                   vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder\ndauernd oder zeitweise ihres Amtes entho-\n(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm\nben oder an eine andere Stelle oder in\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverden Ruhestand versetzt werden. Die\nhältnis stehen, Bundesgerichte zur Ent-\nGesetzgebung kann Altersgrenzen festsetscheidung in Disziplinarverfahren und\nzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit\nBeschwerdeverfahren errichten.\nangestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der\nGerichte oder ihrer Bezirke können Richter\nan ein anderes Gericht versetzt oder aus\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung     139\n\ndem Amte entfernt werden, jedoch nur            Artikel 99\nunter Belassung des vollen Gehaltes.            [Entscheidung landesrechtlicher\nStreitigkeiten durch Bundesgerichte]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-98","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\nDem Bundesverfassungsgerichte kann\n[Rechtsstellung der Richter in Bund\ndurch Landesgesetz die Entscheidung von\nund Ländern]\nVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines\n(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist    Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten\ndurch besonderes Bundesgesetz zu                obersten Gerichtshöfen für den letzten\nregeln.                                         Rechtszug die Entscheidung in solchen\nSachen zugewiesen werden, bei denen es\n(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder\nsich um die Anwendung von Landesrecht\naußerhalb des Amtes gegen die Grundhandelt.\nsätze des Grundgesetzes oder gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung eines Landes","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-100","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\nverstößt, so kann das Bundesverfassungs-\n[Gerichtliche Vorlagen an das Bundes­\ngericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag\nverfassungsgericht (Normenkontroll­\ndes Bundestages anordnen, daß der Richverfahren)]\nter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vor-     (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen\nsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung        Gültigkeit es bei der Entscheidung\nerkannt werden.                                 ankommt, für verfassungswidrig, so ist das\nVerfahren auszusetzen und, wenn es sich\n(3) Die Rechtsstellung der Richter in den\num die Verletzung der Verfassung eines\nLändern ist durch besondere Landesge-\nLandes handelt, die Entscheidung des für\nsetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr.\nVerfassungsstreitigkeiten zuständigen\n27 nichts anderes bestimmt.\nGerichtes des Landes, wenn es sich um\n(4) Die Länder können bestimmen, daß            die Verletzung dieses Grundgesetzes hanüber die Anstellung der Richter in den Län-     delt, die Entscheidung des Bundesverfasdern der Landesjustizminister gemeinsam         sungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch,\nmit einem Richterwahlausschuß entscheidet.      wenn es sich um die Verletzung dieses\nGrundgesetzes durch Landesrecht oder\n(5) Die Länder können für Landesrichter\num die Unvereinbarkeit eines Landesgeeine Absatz 2 entsprechende Regelung\nsetzes mit einem Bundesgesetze handelt.\ntreffen. Geltendes Landesverfassungsrecht\nbleibt unberührt. Die Entscheidung über         (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft,\neine Richteranklage steht dem Bundesver-        ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandfassungsgericht zu.                             teil des Bundesrechtes ist und ob sie\nunmittelbar Rechte und Pflichten für den\nEinzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das\nGericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\n140   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung\n\n(3) Will das Verfassungsgericht eines Lan-    Artikel 104\ndes bei der Auslegung des Grundgesetzes       [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]\nvon einer Entscheidung des Bundesverfas-\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf\nsungsgerichtes oder des Verfassungsge-\nGrund eines förmlichen Gesetzes und nur\nrichtes eines anderen Landes abweichen,\nunter Beachtung der darin vorgeschrie­\nso hat das Verfassungsgericht die Entbenen Formen beschränkt werden. Festgescheidung des Bundesverfassungsgerichhaltene Personen dürfen weder seelisch\ntes einzuholen.\nnoch körperlich mißhandelt werden.\nArtikel 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer\nv. 06.12.2006 I 33 - 2 BvM 9/03\neiner Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf rich-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-101","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\nterlicher Anordnung beruhenden Freiheits-\n[Recht auf den gesetzlichen Richter]\nentziehung ist unverzüglich eine richterliche\n(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Nie-    Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei\nmand darf seinem gesetzlichen Richter         darf aus eigener Machtvollkommenheit\nentzogen werden.                              niemanden länger als bis zum Ende des\nTages nach dem Ergreifen in eigenem\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete\nGewahrsam halten. Das Nähere ist\nkönnen nur durch Gesetz errichtet werden.\ngesetzlich zu regeln.\nArtikel 102                                   (3) Jeder wegen des Verdachtes einer\n[Abschaffung der Todesstrafe]                 strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der\nDie Todesstrafe ist abgeschafft.\nFestnahme dem Richter vorzuführen, der\nihm die Gründe der Festnahme mitzutei-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-103","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\nlen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegen-\n[Anspruch auf rechtliches Gehör;\nheit zu Einwendungen zu geben hat. Der\nVerbot rückwirkender Strafgesetze und\nRichter hat unverzüglich entweder einen\nder Doppelbestrafung]\nmit Gründen versehenen schrift­lichen\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch        Haftbefehl zu erlassen oder die Freilasauf rechtliches Gehör.                        sung anzuordnen.\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn   (4) Von jeder richterlichen Entscheidung\ndie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,     über die Anordnung oder Fortdauer einer\nbevor die Tat begangen wurde.                 Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein\nAngehöriger des Festgehaltenen oder eine\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf\nPerson seines Vertrauens zu benachrichti-\nGrund der allgemeinen Strafgesetze\ngen.\nmehrmals bestraft werden.\n\nX.\nDAS FINANZWESEN\n\nArtikel 104a                                 eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3\n[Das Tragen der Ausgaben von Bund            Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt\nund Ländern]                                 werden, bedürfen der Zustimmung des\nBundesrates, wenn daraus entstehende\n(1) Der Bund und die Länder tragen geson-\nAusgaben von den Ländern zu tragen sind.\ndert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit       (5) Der Bund und die Länder tragen die\ndieses Grundgesetz nichts anderes            bei ihren Behörden entstehenden Verwalbestimmt.                                    tungsausgaben und haften im Verhältnis\nzueinander für eine ordnungsmäßige Ver-\n(2) Handeln die Länder im Auftrage des\nwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bun-\nBundes, trägt der Bund die sich daraus\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bunergebenden Ausgaben.\ndesrates bedarf.\n3) Bundesgesetze, die Geldleistungen\n(6) Bund und Länder tragen nach der\ngewähren und von den Ländern ausgeführt\ninnerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufwerden, können bestimmen, daß die Geldgabenverteilung die Lasten einer Verletleistungen ganz oder zum Teil vom Bund\nzung von supranationalen oder völkergetragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß\nrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.\nder Bund die Hälfte der Ausgaben oder\nIn Fällen länderübergreifender Finanz­\nmehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes\nkorrekturen der Europäischen Union tradurchgeführt. Bei der Gewährung von Leisgen Bund und Länder diese Lasten im Vertungen für Unterkunft und Heizung auf dem\nhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit\nGebiet der Grundsicherung für Arbeitsuträgt in diesen Fällen solidarisch 35 vom\nchende wird das Gesetz im Auftrage des\nHundert der Gesamtlasten entsprechend\nBundes ausgeführt, wenn der Bund drei\neinem allgemeinen Schlüssel; 50 vom\nViertel der Ausgaben oder mehr trägt.\nHundert der Gesamtlasten tragen die\n(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder Länder, die die Lasten verursacht haben,\nzur Erbringung von Geldleistungen, geld-    anteilig entsprechend der Höhe der erhalwerten Sachleistungen oder vergleichbaren tenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bun-\nDienstleistungen gegenüber Dritten          desgesetz, das der Zustimmung des Bunbegründen und von den Ländern als           desrates bedarf.\n\n142   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nArtikel 104b                                  chenden Mittelverwendung kann die Bun-\n[Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame       desregierung Bericht und Vorlage der Akten\nInvestitionen]                                verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes\n(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgewerden zusätzlich zu eigenen Mitteln der\nsetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse ver-\nLänder bereitgestellt. Sie sind befristet zu\nleiht, den Ländern Finanzhilfen für besongewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung\nders bedeutsame Investitionen der Länder\nin regelmäßigen Zeitabständen zu überprüund der Gemeinden (Gemeindeverbände)\nfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit\ngewähren, die\nfallenden Jahresbeträgen zu gestalten.\n1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder          Artikel 104c\n[Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen\n2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtder Länder im Bereich der kommunalen Bilschaftskraft im Bundesgebiet oder\ndungsinfrastruktur]\n3. zur Förderung des wirtschaftlichen\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für\nWachstums\ngesamtstaatlich bedeutsame Investitionen\nerforderlich sind. Abweichend von Satz 1      sowie besondere, mit diesen unmittelbar\nkann der Bund im Falle von Naturkatastro-     verbundene, befristete Ausgaben der Länphen oder außergewöhnlichen Not­              der und Gemeinden (Gemeindeverbände)\nsituationen, die sich der Kontrolle des       zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der\nStaates entziehen und die staatliche          kommunalen Bildungsinfrastruktur gewäh-\nFinanzlage erheblich beeinträchtigen,         ren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6\nauch ohne Gesetzgebungsbefugnisse             und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur\nFinanzhilfen gewähren.                        Gewährleistung der zweckentsprechenden\nMittelverwendung kann die Bundesregie-\n(2) Das Nähere, insbesondere die Arten\nrung Berichte und anlassbezogen die Vorder zu fördernden Investitionen, wird durch\nlage von Akten verlangen.\nBundesgesetz, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, oder auf Grund des","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-104d","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 104d","text":"Artikel 104d\nBundeshaushaltsgesetzes durch Verwal-\n[Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen\ntungsvereinbarung geregelt. Das Bundesder Länder im Bereich des sozialen Wohgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung\nnungsbaus]\nkann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur       Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für\nVerwendung der Finanzhilfen vorsehen.         gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen\nDie Festlegung der Kriterien für die Ausge-   der Länder und Gemeinden (Gemeindeverstaltung der Länderprogramme erfolgt im       bände) im Bereich des sozialen Wohnungs-\nEinvernehmen mit den betroffenen Ländern.     baus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz\nZur Gewährleistung der zweckentspre-          1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen   143\n\nArtikel 105                                   3. die Straßengüterverkehrsteuer, die\n[Verteilung der Gesetzgebungs­                Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf\nkompetenz im Steuerwesen]                     motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,\n(1) Der Bund hat die ausschließliche\nGesetzgebung über die Zölle und Finanz-\n4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versichemonopole.\nrungsteuer und die Wechselsteuer,\n(2) Der Bund hat die konkurrierende\nGesetzgebung über die Grundsteuer. Er         5. die einmaligen Vermögensabgaben\nhat die konkurrierende Gesetzgebung           und die zur Durchführung des Lastenausüber die übrigen Steuern, wenn ihm das        gleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,\nAufkommen dieser Steuern ganz oder zum\nTeil zusteht oder die Voraussetzungen des     6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommen-\nArtikels 72 Abs. 2 vorliegen.                 steuer und zur Körperschaftsteuer,\n(2a) Die Länder haben die Befugnis zur\n7. Abgaben im Rahmen der Europäischen\nGesetzgebung über die örtlichen Ver-\nGemeinschaften.\nbrauch- und Aufwandsteuern, solange und\nsoweit sie nicht bundesgesetzlich geregel-\n(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern\nten Steuern gleichartig sind. Sie haben die\nsteht den Ländern zu:\nBefugnis zur Bestimmung des Steuersatzes\nbei der Grunderwerbsteuer.                    1. die Vermögensteuer,\n(3) Bundesgesetze über Steuern, deren\n2. die Erbschaftsteuer,\nAufkommen den Ländern oder den\nGemeinden (Gemeindeverbänden) ganz\n3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht\noder zum Teil zufließt, bedürfen der\nnach Absatz 1 dem Bund oder nach\nZustimmung des Bundesrates.\nAbsatz 3 Bund und Ländern gemeinsam\nzustehen,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-106","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n[Verteilung des Steueraufkommens]\n4. die Biersteuer,\n(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und\ndas Aufkommen der folgenden Steuern           5. die Abgabe von Spielbanken.\nstehen dem Bund zu:\n(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer,\n1. die Zölle,\nder Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern\n2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht\ngemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern),\nnach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz\nsoweit das Aufkommen der Einkommen-\n3 Bund und Ländern gemeinsam oder\nsteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufnach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,\n\n144   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nkommen der Umsatzsteuer nicht nach             Steuermindereinnahmen, die nach Absatz\nAbsatz 5a den Gemeinden zugewiesen             3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzwird. Am Aufkommen der Einkommen-              steueranteile zusätzlich einbezogen werden,\nsteuer und der Körperschaftsteuer sind der     bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden\nBund und die Länder je zur Hälfte betei-       den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliligt. Die Anteile von Bund und Ländern an      che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen\nder Umsatzsteuer werden durch Bundes-          entzogen, so kann die Mehrbelastung\ngesetz, das der Zustimmung des Bundes-         durch Bundesgesetz, das der Zustimmung\nrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festset-    des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzung ist von folgenden Grundsätzen             zuweisungen des Bundes ausgeglichen\nauszugehen:                                    werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die\n1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen\nGrundsätze für die Bemessung dieser\nhaben der Bund und die Länder gleichmä-\nFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung\nßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendiauf die Länder zu bestimmen.\ngen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der\nAusgaben unter Berücksichtigung einer          (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil\nmehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.       an dem Aufkommen der Einkommensteuer,\nder von den Ländern an ihre Gemeinden\n2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes          auf der Grundlage der Einkommensteuerund der Länder sind so aufeinander abzu-       leistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten\nstimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt,   ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgeeine Überbelastung der Steuerpflichtigen       setz, das der Zustimmung des Bundesrates\nvermieden und die Einheitlichkeit der          bedarf. Es kann bestimmen, daß die\nLebensverhältnisse im Bundesgebiet             Gemeinden Hebesätze für den Gemeingewahrt wird.                                  deanteil festsetzen.\n(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem\nZusätzlich werden in die Festsetzung\n1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufder Anteile von Bund und Ländern an der\nkommen der Umsatzsteuer. Er wird von\nUmsatzsteuer Steuermindereinnahmen\nden Ländern auf der Grundlage eines\neinbezogen, die den Ländern ab 1. Januar\norts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels\n1996 aus der Berücksichtigung von Kindern\nan ihre Gemeinden weitergeleitet. Das\nim Einkommensteuerrecht entstehen. Das\nNähere wird durch Bundesgesetz, das der\nNähere bestimmt das Bundesgesetz nach\nZustimmung des Bundesrates bedarf,\nSatz 3.\nbestimmt.\n(4) Die Anteile von Bund und Ländern an\n(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und\nder Umsatzsteuer sind neu festzusetzen,\nGewerbesteuer steht den Gemeinden, das\nwenn sich das Verhältnis zwischen den\nAufkommen der örtlichen Verbrauch- und\nEinnahmen und Ausgaben des Bundes und\nAufwandsteuern steht den Gemeinden\nder Länder wesentlich anders entwickelt;\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen      145\n\noder nach Maßgabe der Landesgesetz­           bänden) nicht zugemutet werden kann, die\ngebung den Gemeindeverbänden zu. Den          Sonderbelastungen zu tragen. Entschädi-\nGemeinden ist das Recht einzuräumen,          gungsleistungen Dritter und finanzielle\ndie Hebesätze der Grundsteuer und             Vorteile, die diesen Ländern oder Gemein-\nGewerbesteuer im Rahmen der Gesetze           den (Gemeindeverbänden) als Folge der\nfestzusetzen. Bestehen in einem Land          Einrichtungen erwachsen, werden bei dem\nkeine Gemeinden, so steht das Aufkom-         Ausgleich berücksichtigt.\nmen der Grundsteuer und Gewerbesteuer\n(9) Als Einnahmen und Ausgaben der\nsowie der örtlichen Verbrauch- und Auf-\nLänder im Sinne dieses Artikels gelten\nwandsteuern dem Land zu. Bund und\nauch die Einnahmen und Ausgaben der\nLänder können durch eine Umlage an\nGemeinden (Gemeindeverbände).\ndem Aufkommen der Gewerbesteuer\nbeteiligt werden. Das Nähere über die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-106a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 106a","text":"Artikel 106a\nUmlage bestimmt ein Bundesgesetz, das\n[Finanzausgleich für den Personen­\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nnahverkehr]\nNach Maßgabe der Landesgesetzgebung\nkönnen die Grundsteuer und Gewerbe-           Den Ländern steht ab 1. Januar 1996\nsteuer sowie der Gemeindeanteil vom Auf-      für den öffentlichen Personennahverkehr\nkommen der Einkommensteuer und der            ein Betrag aus dem Steueraufkommen des\nUmsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen         Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesfür Umlagen zugrunde gelegt werden.           gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1\n(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufbleibt bei der Bemessung der Finanzkraft\nkommen der Gemeinschaftsteuern fließt\nnach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.\nden Gemeinden und Gemeinde­verbänden\ninsgesamt ein von der Landesgesetzge-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-106b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 106b","text":"Artikel 106b\nbung zu bestimmender Hundertsatz zu.\n[Finanzausgleich für Kraftfahrzeugsteuer]\nIm übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen          Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009\nder Landessteuern den Gemeinden               infolge der Übertragung der Kraftfahr-\n(Gemeindeverbänden) zufließt.                 zeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus\ndem Steueraufkommen des Bundes zu.\n(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern\nDas Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\noder Gemeinden (Gemeindeverbänden)\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nbesondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever­","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-107","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107\nbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder\n[Finanzausgleich]\nMindereinnahmen (Sonderbelastungen)\nverursachen, gewährt der Bund den erfor-      (1) Das Aufkommen der Landessteuern und\nderlichen Ausgleich, wenn und soweit den      der Länderanteil am Aufkommen der Ein-\nLändern oder Gemeinden (Gemeindever-          kommensteuer und der Körperschaftsteuer\n\n146   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nstehen den einzelnen Ländern insoweit zu,     teln leistungsschwachen Ländern Zuweials die Steuern von den Finanzbehörden in     sungen zur ergänzenden Deckung ihres\nihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtli-       allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungsches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,          zuweisungen) gewährt. Zuweisungen köndas der Zustimmung des Bundesrates            nen unabhängig von den Maßstäben nach\nbedarf, sind für die Körperschaftsteuer und   den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsdie Lohnsteuer nähere Bestimmungen über       schwachen Ländern gewährt werden,\ndie Abgrenzung sowie über Art und             deren Gemeinden (Gemeindeverbände)\nUmfang der Zerlegung des örtlichen Auf-       eine besonders geringe Steuerkraft aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann           weisen (Gemeindesteuerkraftzuweisunauch Bestimmungen über die Abgrenzung         gen), sowie außerdem solchen leistungsund Zerlegung des örtlichen Aufkommens        schwachen Ländern, deren Anteile an den\nanderer Steuern treffen. Der Länderanteil     Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwoham Aufkommen der Umsatzsteuer steht           neranteile unterschreiten.\nden einzelnen Ländern, vorbehaltlich der\nArtikel 107 in der bis zum 19.07.2017\nRegelungen nach Absatz 2, nach Maßgeltenden Fassung: Zur weiteren Anwengabe ihrer Einwohnerzahl zu.\ndung vgl. Artikel 143g\n(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicher-      Artikel 108\nzustellen, dass die unterschiedliche          [Finanzverwaltung]\nFinanzkraft der Länder angemessen\n(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgeausgeglichen wird; hierbei sind die\nsetzlich geregelten Verbrauchsteuern ein-\nFinanzkraft und der Finanzbedarf der\nschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die\nGemeinden (Gemeindeverbände) zu\nKraftfahrzeugsteuer und sonstige auf\nberücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in\nmotorisierte Verkehrsmittel bezogene Verdem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge\nkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die\nvon der jeweiligen Finanzkraft bei der Ver-\nAbgaben im Rahmen der Europäischen\nteilung der Länderanteile am Aufkommen\nGemeinschaften werden durch Bundesfider Umsatzsteuer zu regeln. Die Vorausnanzbehörden verwaltet. Der Aufbau diesetzungen für die Gewährung von\nser Behörden wird durch Bundesgesetz\nZuschlägen und für die Erhebung von\ngeregelt. Soweit Mittelbehörden einge-\nAbschlägen sowie die Maßstäbe für die\nrichtet sind, werden deren Leiter im Beneh-\nHöhe dieser Zuschläge und Abschläge\nmen mit den Landesregierungen bestellt.\nsind in dem Gesetz zu bestimmen. Für\nZwecke der Bemessung der Finanzkraft          (2) Die übrigen Steuern werden durch Lankann die bergrechtliche Förderabgabe mit      desfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau\nnur einem Teil ihres Aufkommens berück-       dieser Behörden und die einheitliche\nsichtigt werden. Das Gesetz kann auch         Ausbildung der Beamten können durch\nbestimmen, dass der Bund aus seinen Mit-      Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen        147\n\ndesrates geregelt werden. Soweit Mittel­      Landesfinanzbehörden und eine länderübehörden eingerichtet sind, werden deren      bergreifende Übertragung von Zuständig-\nLeiter im Einvernehmen mit der Bundes­        keiten auf Landesfinanzbehörden eines\nregierung bestellt.                           oder mehrerer Länder im Einvernehmen\nmit den betroffenen Ländern vorgesehen\n(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden\nwerden, wenn und soweit dadurch der\nSteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund\nVollzug der Steuergesetze erheblich verzufließen, so werden sie im Auftrage des\nbessert oder erleichtert wird. Die Kosten-\nBundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt\ntragung kann durch Bundesgesetz geremit der Maßgabe, daß an die Stelle der\ngelt werden.\nBundesregierung der Bundesminister der\nFinanzen tritt.                               (5) Das von den Bundesfinanzbehörden\nanzuwendende Verfahren wird durch Bun-\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimdesgesetz geregelt. Das von den Landesmung des Bundesrates bedarf, kann bei\nfinanzbehörden und in den Fällen des\nder Verwaltung von Steuern ein Zusam-\nAbsatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden\nmenwirken von Bundes- und Landesfinanz-\n(Gemeindeverbänden) anzuwendende\nbehörden sowie für Steuern, die unter\nVerfahren kann durch Bundesgesetz mit\nAbsatz 1 fallen, die Verwaltung durch Lan-\nZustimmung des Bundesrates geregelt\ndesfinanzbehörden und für andere Steuwerden.\nern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und            (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch\nsoweit dadurch der Vollzug der Steuerge-      Bundesgesetz einheitlich geregelt.\nsetze erheblich verbessert oder erleichtert\n(7) Die Bundesregierung kann allgemeine\nwird. Für die den Gemeinden (Gemeinde-\nVerwaltungsvorschriften erlassen, und zwar\nverbänden) allein zufließenden Steuern\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nkann die den Landesfinanzbehörden\ndie Verwaltung den Landesfinanzbehörzustehende Verwaltung durch die Länder\nden oder Gemeinden (Gemeindeverbänganz oder zum Teil den Gemeinden\nden) obliegt.\n(Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-109","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109\nfür ein Zusammenwirken von Bund und\n[Haushaltswirtschaft in Bund\nLändern bestimmen, dass bei Zustimmung\nund Ländern]\neiner im Gesetz genannten Mehrheit\nRegelungen für den Vollzug von Steuerge-      (1) Bund und Länder sind in ihrer Haussetzen für alle Länder verbindlich werden.    haltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.\n(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei       (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam\nder Verwaltung von Steuern, die unter         die Verpflichtungen der Bundesrepublik\nAbsatz 2 fallen, ein Zusammen­wirken von      Deutschland aus Rechtsakten der Europä-\n\n148   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nischen Gemeinschaft auf Grund des Arti-      eine konjunkturgerechte Haushaltswirtkels 104 des Vertrags zur Gründung der       schaft und für eine mehrjährige Finanzpla-\nEuropäischen Gemeinschaft zur Einhal-        nung aufgestellt werden.\ntung der Haushaltsdisziplin und tragen in\n(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäidiesem Rahmen den Erfordernissen des\nschen Gemeinschaft im Zusammenhang\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nmit den Bestimmungen in Artikel 104\nRechnung.\ndes Vertrags zur Gründung der Europäi-\n(3) Die Haushalte von Bund und Ländern       schen Gemeinschaft zur Einhaltung der\nsind grundsätzlich ohne Einnahmen aus        Haushaltsdisziplin tragen Bund und Län-\nKrediten auszugleichen. Bund und Länder      der im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergekönnen Regelungen zur im Auf- und            samtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert\nAbschwung symmetrischen Berücksichti-        der auf die Länder entfallenden Lasten\ngung der Auswirkungen einer von der Nor-     entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom\nmallage abweichenden konjunkturellen         Hundert der auf die Länder entfallenden\nEntwicklung sowie eine Ausnahmerege-         Lasten tragen die Länder entsprechend\nlung für Naturkatastrophen oder außerge-     ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere\nwöhnliche Notsituationen, die sich der       regelt ein Bundesgesetz, das der Zustim-\nKontrolle des Staates entziehen und die      mung des Bundesrates bedarf.\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmere-    Artikel 109a\ngelung ist eine entsprechende Tilgungs­      [Vermeidung von Haushaltsnotlagen]\nregelung vorzusehen. Die nähere\n(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnot­lagen\nAus­gestaltung regelt für den Haushalt des\nregelt ein Bundesgesetz, das der Zustim-\nBundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass\nmung des Bundesrates bedarf,\nSatz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen\naus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhält-    1. die fortlaufende Überwachung der\nnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt       Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern\nnicht überschreiten. Die nähere Ausgestal-   durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitung für die Haushalte der Länder regeln     tätsrat),\ndiese im Rahmen ihrer verfassungsrecht­\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren\nlichen Kompetenzen mit der Maßgabe,\nzur Feststellung einer drohenden Hausdass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn\nhaltsnotlage,\nkeine Einnahmen aus Krediten zugelassen\nwerden.                                      3. die Grundsätze zur Aufstellung und\nDurchführung von Sanierungsprogrammen\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimzur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.\nmung des Bundesrates bedarf, können für\nBund und Länder gemeinsam geltende           (2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr\nGrundsätze für das Haushaltsrecht, für       2020 die Überwachung der Einhaltung\nder Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen       149\n\ndurch Bund und Länder. Die Überwachung        (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vororientiert sich an den Vorgaben und Ver-      schriften aufgenommen werden, die sich\nfahren aus Rechtsakten auf Grund des          auf die Einnahmen und die Ausgaben des\nVertrages über die Arbeitsweise der Euro-     Bundes und auf den Zeitraum beziehen,\npäischen Union zur Einhaltung der Haus-       für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nhaltsdisziplin.                               wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Ver-\n(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und\nkündung des nächsten Haushaltsgesetzes\ndie zugrunde liegenden Beratungsunterlaoder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu\ngen sind zu veröffentlichen.\neinem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-110","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110\n[Haushaltsplan und Haushaltsgesetz","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-111","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111\ndes Bundes]\n[Vorläufige Haushaltswirtschaft]\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres\nBundes sind in den Haushaltsplan ein­\nder Haushaltsplan für das folgende Jahr\nzustellen; bei Bundesbetrieben und bei\nnicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu\nSondervermögen brauchen nur die Zufühseinem Inkrafttreten die Bundesregierung\nrungen oder die Ablieferungen eingestellt\nermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die\nzu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnötig sind,\nnahme und Ausgabe auszugleichen.\na) um gesetzlich bestehende Einrichtun-\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder\ngen zu erhalten und gesetzlich beschlosmehrere Rechnungsjahre, nach Jahren\nsene Maßnahmen durchzuführen,\ngetrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz         b) um die rechtlich begründeten Verpflichfestgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes   tungen des Bundes zu erfüllen,\nkann vorgesehen werden, daß sie für\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige\nunterschiedliche Zeiträume, nach Rech-\nLeistungen fortzusetzen oder Bei­hilfen für\nnungsjahren getrennt, gelten.\ndiese Zwecke weiter zu gewähren, sofern\n(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2         durch den Haushaltsplan eines Vorjahres\nSatz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des        bereits Beträge bewilligt worden sind.\nHaushaltsgesetzes und des Haushaltspla-\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze\nnes werden gleichzeitig mit der Zuleitung\nberuhende Einnahmen aus Steuern, Abgaan den Bundesrat beim Bundestage einben und sonstigen Quellen oder die\ngebracht; der Bundesrat ist berechtigt,\nBetriebsmittelrücklage die Ausgaben unter\ninnerhalb von sechs Wochen, bei Ände-\nAbsatz 1 decken, darf die Bundesregierungsvorlagen innerhalb von drei Wochen,\nrung die zur Aufrechterhaltung der Wirtzu den Vorlagen Stellung zu nehmen.\nschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur\n\n150   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nHöhe eines Viertels der Endsumme des         (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande\nabgelaufenen Haushalts­planes im Wege        gekommen, kann die Bundesregierung\ndes Kredits flüssig machen.                  ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs\nWochen und nur dann versagen, wenn sie\nArtikel 112                                  vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3\n[Über- und außerplanmäßige Ausgaben]         und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat.\nNach Ablauf dieser Frist gilt die Zustim-\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige\nmung als erteilt.\nAusgaben bedürfen der Zustimmung des\nBundesministers der Finanzen. Sie darf nur","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-114","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114\nim Falle eines unvorhergesehenen und\n[Rechnungslegung, Rechnungsprüfung]\nunabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz         (1) Der Bundesminister der Finanzen hat\nbestimmt werden.                             dem Bundestage und dem Bundesrate\nüber alle Einnahmen und Ausgaben sowie\nArtikel 113                                  über das Vermögen und die Schulden im\n[Ausgabenerhöhende und einnahme­             Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur\nmindernde Gesetze, Zustimmung                Entlastung der Bundesregierung Rechnung\nder Bundesregierung]                         zu legen.\n(1) Gesetze, welche die von der Bundesre-    (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitgierung vorgeschlagenen Ausgaben des         glieder richterliche Unabhängigkeit besit-\nHaushaltsplanes erhöhen oder neue Aus-       zen, prüft die Rechnung sowie die Wirtgaben in sich schließen oder für die         schaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der\nZukunft mit sich bringen, bedürfen der       Haushalts- und Wirtschafts­führung des\nZustimmung der Bundesregierung. Das          Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz\ngleiche gilt für Gesetze, die Einnahmemin-   1 kann der Bundesrechnungshof auch bei\nderungen in sich schließen oder für die      Stellen außerhalb der Bundesverwaltung\nZukunft mit sich bringen. Die Bundesregie-   Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in\nrung kann verlangen, daß der Bundestag       den Fällen, in denen der Bund den Ländie Beschlußfassung über solche Gesetze      dern zweckgebundene Finanzierungsmittel\naussetzt. In diesem Fall hat die Bundesre-   zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist.\ngierung innerhalb von sechs Wochen dem       Er hat außer der Bundesregierung unmit-\nBundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.    telbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen\n(2) Die Bundesregierung kann innerhalb\nwerden die Befugnisse des Bundesrechvon vier Wochen, nachdem der Bundestag\nnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.\ndas Gesetz beschlossen hat, verlangen,\ndaß der Bundestag erneut Beschluß faßt.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen    151\n\nArtikel 115                                  von Naturkatastrophen oder außerge-\n[Kreditaufnahme, Grenzen]                    wöhnlichen Notsituationen, die sich der\nKontrolle des Staates entziehen und die\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die\nstaatliche Finanzlage erheblich beein-\nÜbernahme von Bürgschaften, Garantien\nträchtigen, können diese Kreditobergrenoder sonstigen Gewährleistungen, die zu\nzen auf Grund eines Beschlusses der\nAusgaben in künftigen Rechnungsjahren\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages\nführen können, bedürfen einer der Höhe\nüberschritten werden. Der Beschluss ist mit\nnach bestimmten oder bestimmbaren\neinem Tilgungsplan zu verbinden. Die\nErmächtigung durch Bundesgesetz.\nRückführung der nach Satz 6 aufgenom-\n(2) Einnahmen und Ausgaben sind grund-       menen Kredite hat binnen eines angemessätzlich ohne Einnahmen aus Krediten         senen Zeitraumes zu erfolgen.\nauszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum\nnominalen Bruttoinlandsprodukt nicht\nüberschreiten. Zusätzlich sind bei einer\nvon der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen\nauf den Haushalt im Auf- und Abschwung\nsymmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3\nzulässigen Kreditobergrenze werden auf\neinem Kontrollkonto erfasst; Belastungen,\ndie den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres,\ninsbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen\nNettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf\nder Grund­lage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und\nden Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle\n\nX A.\nVERTEIDIGUNGSFALL\n\nArtikel 115a                                     (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffen­\n[Begriff und Feststellung]                       gewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort\n(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet\ndie Feststellung nach Absatz 1 Satz 1\nmit Waffengewalt angegriffen wird oder\nzu treffen, so gilt diese Feststellung als\nein solcher Angriff unmittelbar droht (Vergetroffen und als zu dem Zeitpunkt verkünteidigungsfall), trifft der Bundestag mit\ndet, in dem der Angriff begonnen hat.\nZustimmung des Bundesrates. Die Fest-\nDer Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt\nstellung erfolgt auf Antrag der Bundesrebekannt, sobald die Umstände es zulassen.\ngierung und bedarf einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,           (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsmindestens der Mehrheit der Mitglieder           falles verkündet und wird das Bundesgedes Bundestages.                                 biet mit Waffengewalt angegriffen, so\nkann der Bundespräsident völkerrechtliche\n(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein\nErklärungen über das Bestehen des Verteisofortiges Handeln und stehen einem\ndigungsfalles mit Zustimmung des Bundesrechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzuntages unüberwindliche Hindernisse entgegen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des\ngen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft\nBundestages der Gemeinsame Ausschuß.\nder Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115b","text":"Artikel 115b\nder abgegebenen Stimmen, mindestens\n[Übergang der Befehls- und\nder Mehrheit seiner Mitglieder.\nKommando­gewalt über die Streitkräfte\n(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsi-       auf den Bundes­kanzler]\ndenten gemäß Artikel 82 im Bundesge-\nMit der Verkündung des Verteidigungsfalsetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtles geht die Befehls- und Kommandogezeitig möglich, so erfolgt die Verkündung\nwalt über die Streitkräfte auf den Bundesin anderer Weise; sie ist im Bundes­\nkanzler über.\ngesetzblatte nachzuholen, sobald die\nUmstände es zulassen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall      153\n\nArtikel 115c                                    Artikel 115d\n[Erweiterte Gesetzgebungskompetenz              [Abgekürztes Gesetzgebungsverfahren]\ndes Bundes]\n(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt\n(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall      im Verteidigungsfalle abweichend von\ndas Recht der konkurrierenden Gesetzge-         Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2\nbung auch auf den Sachgebieten, die zur         und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82\nGesetzgebungszuständigkeit der Länder           Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.\ngehören. Diese Gesetze bedürfen der\n(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregie-\nZustimmung des Bundesrates.\nrung, die sie als dringlich bezeichnet, sind\n(2) Soweit es die Verhältnisse während des      gleichzeitig mit der Einbringung beim Bun-\nVerteidigungsfalles erfordern, kann durch       destage dem Bundesrate zuzuleiten. Bun-\nBundesgesetz für den Verteidigungsfall          destag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu\n1. bei Enteignungen abweichend von Artieinem Gesetze die Zustimmung des Bunkel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung\ndesrates erforderlich ist, bedarf es zum\nvorläufig geregelt werden,\nZustandekommen des Gesetzes der\n2. für Freiheitsentziehungen eine von Arti-     Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen.\nkel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1         Das Nähere regelt eine Geschäftsordabweichende Frist, höchstens jedoch eine        nung, die vom Bundestage beschlossen\nsolche von vier Tagen, für den Fall festge-     wird und der Zustimmung des Bundesrates\nsetzt werden, daß ein Richter nicht inner-      bedarf.\nhalb der für Normalzeiten geltenden Frist\n(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt\ntätig werden konnte.\nArtikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\n(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs       Artikel 115e\nerforderlich ist, kann für den Verteidi-        [Befugnisse des Gemeinsamen\ngungsfall durch Bundesgesetz mit Zustim-        Aus­schusses]\nmung des Bundesrates die Verwaltung und\n(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im\ndas Finanzwesen des Bundes und der Län-\nVerteidigungsfalle mit einer Mehrheit von\nder abweichend von den Abschnitten VIII,\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,\nVIIIa und X geregelt werden, wobei die\nmindestens mit der Mehrheit seiner Mit-\nLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden\nglieder fest, daß dem rechtzeitigen\nund Gemeindeverbände, insbesondere\nZusammentritt des Bundestages unüberauch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.\nwindliche Hindernisse entgegenstehen\n(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1           oder daß dieser nicht beschlußfähig ist,\nund 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres       so hat der Gemeinsame Ausschuß die\nVollzuges schon vor Eintritt des Verteidi-      Stellung von Bundestag und Bundesrat\ngungsfalles angewandt werden.                   und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.\n\n154   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall\n\n(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen           Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit\nAusschusses darf das Grundgesetz weder         geändert werden, als dies auch nach Aufgeändert noch ganz oder teilweise außer        fassung des Bundesverfassungsgerichtes\nKraft oder außer Anwendung gesetzt wer-        zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel       keit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum\n23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder       Erlaß eines solchen Gesetzes kann das\nArtikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß         Bundesverfassungsgericht die zur Erhalnicht befugt.                                  tung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes\nerforder­lichen Maßnahmen treffen.\nArtikel 115f                                   Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt\n[Außerordentliche Befugnisse                   das Bundesverfassungsgericht mit der\nder Bundesregierung]                           Mehrheit der anwesenden Richter.\n(1) Die Bundesregierung kann im Verteidi-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115h","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115h","text":"Artikel 115h\ngungsfalle, soweit es die Verhältnisse\n[Wahlperioden und Amtszeiten von\nerfordern,\nVerfassungsorganen]\n1. den Bundesgrenzschutz im gesamten\n(1) Während des Verteidigungsfalles ablau-\nBundesgebiete einsetzen;\nfende Wahlperioden des Bundes­tages\noder der Volksvertretungen der Länder\n2. außer der Bundesverwaltung auch\nenden sechs Monate nach Been­digung\nden Landesregierungen und, wenn sie es\ndes Verteidigungsfalles. Die im Verteidifür dringlich erachtet, den Landesbehörgungsfalle ablaufende Amtszeit des Bunden Weisungen erteilen und diese Befugdespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erlenis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder\ndigung seines Amtes die Wahrnehmung\nder Landesregierungen übertragen.\nseiner Befugnisse durch den Präsidenten\ndes Bundesrates enden neun Monate nach\n(2) Bundestag, Bundesrat und der\nBeendigung des Verteidigungsfalles. Die\nGemeinsame Ausschuß sind unverzüglich\nim Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit\nvon den nach Absatz 1 getroffenen Maßeines Mitgliedes des Bundesverfassungsnahmen zu unterrichten.\ngerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115g","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115g","text":"Artikel 115g\n[Stellung des Bundesverfassungs­gerichts]      (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers\ndurch den Gemeinsamen Ausschuß erfor-\nDie verfassungsmäßige Stellung und die\nderlich, so wählt dieser einen neuen Bun-\nErfüllung der verfassungsmäßigen Aufgadeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieben des Bundesverfassungsgerichtes und\nder; der Bundespräsident macht dem\nseiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt\nGemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag.\nwerden. Das Gesetz über das Bundesver-\nDer Gemeinsame Ausschuß kann dem\nfassungsgericht darf durch ein Gesetz des\nBundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall   155\n\naussprechen, daß er mit der Mehrheit von      (2) Gesetze, die der Gemeinsame Auszwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nach-   schuß beschlossen hat, und Rechtsverordfolger wählt.                                 nungen, die auf Grund solcher Gesetze\nergangen sind, treten spätestens sechs\n(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles\nMonate nach Beendigung des Verteidiist die Auflösung des Bundestages ausgegungsfalles außer Kraft.\nschlossen.\n(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b,\nArtikel 115i                                  104a, 106 und 107 abweichende Regelun-\n[Befugnisse der Landesregierungen]            gen enthalten, gelten längstens bis zum\nEnde des zweiten Rechnungs­jahres, das\n(1) Sind die zuständigen Bundesorgane\nauf die Beendigung des Verteidigungsfalaußerstande, die notwendigen Maßnahles folgt. Sie können nach Beendigung des\nmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und\nVerteidigungsfalles durch Bundesgesetz\nerfordert die Lage unabweisbar ein soformit Zustimmung des Bundesrates geändert\ntiges selbständiges Handeln in einzelnen\nwerden, um zu der Regelung gemäß den\nTeilen des Bundesgebietes, so sind die\nAbschnitten VIIIa und X überzuleiten.\nLandesregierungen oder die von ihnen\nbestimmten Behörden oder Beauftragten","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115l","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115l","text":"Artikel 115l\nbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich\n[Aufhebung von außerordentlichen\nMaßnahmen im Sinne des Artikels 115f\nGesetzen und Maßnahmen, Beendigung\nAbs. 1 zu treffen.\ndes Verteidigungsfalles; Friedensschluss]\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können\n(1) Der Bundestag kann jederzeit mit\ndurch die Bundesregierung, im Verhältnis\nZustimmung des Bundesrates Gesetze\nzu Landesbehörden und nachgeordneten\ndes Gemeinsamen Ausschusses aufheben.\nBundesbehörden auch durch die Minister-\nDer Bundesrat kann verlangen, daß der\npräsidenten der Länder, jederzeit aufge-\nBundestag hierüber beschließt. Sonstige\nhoben werden.\nzur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115k","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115k","text":"Artikel 115k\noder der Bundesregierung sind aufzuhe-\n[Geltungsdauer von außerordentlichen\nben, wenn der Bundestag und der Bundes-\nVorschriften]\nrat es beschließen.\n(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit set-\n(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung\nzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e\ndes Bundesrates jederzeit durch einen\nund 115g und Rechtsverordnungen, die auf\nvom Bundespräsidenten zu verkündenden\nGrund solcher Gesetze ergehen, entge-\nBeschluß den Verteidigungsfall für beengenstehendes Recht außer Anwendung.\ndet erklären. Der Bundesrat kann verlan-\nDies gilt nicht gegenüber früherem Recht,\ngen, daß der Bundestag hierüber\ndas auf Grund der Artikel 115c, 115e und\nbeschließt. Der Verteidigungsfall ist unver-\n115g erlassen worden ist.\n\n156   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall\n\nzüglich für beendet zu erklären, wenn die\nVoraussetzungen für seine Feststellung\nnicht mehr gegeben sind.\n(3) Über den Friedensschluß wird durch\nBundesgesetz entschieden.\n\nXI.\nÜBERGANGS- UND\nSCHLUßBESTIMMUNGEN\n\nArtikel 116                                     Artikel 117\n[Begriff »Deutscher«;                           [Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2\nWiedereinbürgerung von Verfolgten]              und Art. 11]\n(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgeset-       (1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegen­\nzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetz-     stehende Recht bleibt bis zu seiner Anpaslicher Regelung, wer die deutsche Staats-       sung an diese Bestimmung des Grund­\nangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling       gesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als\noder Vertriebener deutscher Volkszuge­          bis zum 31. März 1953.\nhörigkeit oder als dessen Ehegatte oder\n(2) Gesetze, die das Recht der Freizügig-\nAbkömmling in dem Gebiete des Deutkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige\nschen Reiches nach dem Stande vom 31.\nRaumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer\nDezember 1937 Aufnahme gefunden hat.\nAufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.\n(2) Frühere deutsche Staatsangehörige,\nArtikel 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v.\ndenen zwischen dem 30. Januar 1933 und\n18.12.1953, 1954 I 10\ndem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit\naus politischen, rassischen oder religiösen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-118","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\nGründen entzogen worden ist, und ihre\n[Neugliederung der Länder im Südwesten]\nAbkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,   Die Neugliederung in dem die Länder\nsofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren           Baden, Württemberg-Baden und Württem-\nWohnsitz in Deutschland genommen                berg-Hohenzollern umfassenden Gebiete\nhaben und nicht einen entgegengesetzten         kann abweichend von den Vorschriften\nWillen zum Ausdruck gebracht haben.             des Artikels 29 durch Verein­barung der\nbeteiligten Länder erfolgen. Kommt eine\nVereinbarung nicht zustande, so wird die\nNeugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen\nmuß.\n\n158   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nArtikel 118a                                  folgelasten, die in Bundesgesetzen weder\n[Neugliederung der Länder Berlin und          geregelt worden sind noch geregelt wer-\nBrandenburg]                                  den, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeinde­verbänden)\nDie Neugliederung in dem die Länder\noder sonstigen Aufgaben­trägern, die Auf-\nBerlin und Brandenburg umfassenden\ngaben von Ländern oder Gemeinden\nGebiet kann abweichend von den Vorerfüllen, erbracht worden sind, ist der\nschriften des Artikels 29 unter Beteiligung\nBund zur Übernahme von Aufwendungen\nihrer Wahlberechtigten durch Vereinbadieser Art auch nach diesem Zeitpunkt\nrung beider Länder erfolgen.\nnicht verpflichtet. Der Bund trägt die\nZuschüsse zu den Lasten der Sozialversi-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-119","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\ncherung mit Einschluß der Arbeitslosenver-\n[Verordnungsrecht in Angelegenheiten\nsicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die\nder Flüchtlinge und Vertriebenen]\ndurch diesen Absatz geregelte Verteilung\nIn Angelegenheiten der Flüchtlinge und        der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder\nVertriebenen, insbesondere zu ihrer Vertei-   läßt die gesetzliche Regelung von Entlung auf die Länder, kann bis zu einer bun-   schädigungsansprüchen für Kriegsfolgen\ndesgesetzlichen Regelung die Bundesre-        unberührt.\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu\nVerordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.\ndemselben Zeitpunkte über, an dem der\nFür besondere Fälle kann dabei die Bun-\nBund die Ausgaben übernimmt.\ndesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-120a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 120a","text":"Artikel 120a\naußer bei Gefahr im Verzuge an die\n[Begriff »Mehrheit der Mitglieder«]\nobersten Landesbehörden zu richten.\n(1) Die Gesetze, die der Durchführung des\nArtikel 120                                   Lastenausgleichs dienen, können mit\n[Kriegsfolgelasten, Sozialversicherungs-      Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nzuschüsse des Bundes]                         daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für\nAuftrage des Bundes durch die Länder\nBesatzungskosten und die sonstigen inneausgeführt werden und daß die der Bunren und äußeren Kriegsfolgelasten nach\ndesregierung und den zuständigen obersnäherer Bestimmung von Bundesgesetzen.\nten Bundesbehörden auf Grund des Arti-\nSoweit diese Kriegsfolgelasten bis zum\nkels 85 insoweit zustehenden Befugnisse\n1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze\nganz oder teilweise dem Bundesausgeregelt worden sind, tragen Bund und\ngleichsamt übertragen werden. Das Bun-\nLänder im Verhältnis zueinander die Aufdesausgleichsamt bedarf bei Ausübung\nwendungen nach Maßgabe dieser Bundesdieser Befugnisse nicht der Zustimmung\ngesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsdes Bundesrates; seine Weisungen sind,\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…    159\n\nabgesehen von den Fällen der Dringlich-       Rechte und Einwendungen der Beteiligten\nkeit, an die obersten Landesbehörden          in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die\n(Landesausgleichsämter) zu richten.           nach diesem Grundgesetze zuständigen\nStellen abgeschlossen werden oder ihre\n(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unbe-\nBeendigung auf Grund der in ihnen entrührt.\nhaltenen Bestimmungen anderweitig\nerfolgt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-121","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121\n[Überleitung bisheriger","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-124","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\nGesetzgebungskompetenzen]\n[Fortgeltung als Bundesrecht auf\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages       dem Gebiet der ausschließlichen\nund der Bundesversammlung im Sinne            Gesetzgebung]\ndieses Grundgesetzes ist die Mehrheit\nRecht, das Gegenstände der ausschließliihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.\nchen Gesetzgebung des Bundes betrifft,\nwird innerhalb seines Geltungsbereiches","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-122","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122\nBundesrecht.\n[Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]\n(1) Vom Zusammentritt des Bundestages         Artikel 125\nan werden die Gesetze ausschließlich von      [Fortgeltung als Bundesrecht auf\nden in diesem Grundgesetze anerkannten        dem Gebiet der konkurrierenden\ngesetzgebenden Gewalten beschlossen.          Gesetzgebung]\n(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzge-       Recht, das Gegenstände der konkurrierenbung beratend mitwirkende Körperschaf-        den Gesetzgebung des Bundes betrifft,\nten, deren Zuständigkeit nach Absatz 1        wird innerhalb seines Geltungsbereiches\nendet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.   Bundesrecht,\n1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-123","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 123","text":"Artikel 123\nBesatzungszonen einheitlich gilt,\n[Fortgeltung des alten Rechts]\n(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammen-      2. soweit es sich um Recht handelt, durch\ntritt des Bundestages gilt fort, soweit es    das nach dem 8. Mai 1945 früheres\ndem Grundgesetze nicht widerspricht.          Reichsrecht abgeändert worden ist.\n(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegen-     Artikel 125a\nstände beziehen, für die nach diesem          [Fortgeltung von Bundesrecht nach Ände-\nGrundgesetze die Landesgesetz­gebung          rung von Gesetzgebungskom­pe­tenzen]\nzuständig ist, bleiben, wenn sie nach all-\n(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen\ngemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind\nworden ist, aber wegen der Änderung des\nund fortgelten, unter Vorbehalt aller\n\n160   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nArtikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Arti-     Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr.\nkels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1   2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit\nSatz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz       der Bund ab dem 1. September 2006 von\n2 oder wegen der Aufhebung der Artikel          seiner Gesetzgebungszuständigkeit\n74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr        Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der\nals Bundesrecht erlassen werden könnte,         Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1.\ngilt als Bundesrecht fort. Es kann durch        Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spä-\nLandesrecht ersetzt werden.                     testens ab dem 1. August 2008.\n(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72        (2) Von bundesgesetzlichen Regelungen,\nAbs. 2 in der bis zum 15. November 1994         die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der\ngeltenden Fassung erlassen worden ist,          vor dem 1. September 2006 geltenden\naber wegen Änderung des Artikels 72 Abs.        Fassung erlassen worden sind, können die\n2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen           Länder abweichende Regelungen treffen,\nwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort.       von Regelungen des Verwaltungsverfah-\nDurch Bundesgesetz kann bestimmt wer-           rens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur\nden, dass es durch Landesrecht ersetzt          dann, wenn ab dem 1. September 2006 in\nwerden kann.                                    dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen\ndes Verwaltungsverfahrens geändert wor-\n(3) Recht, das als Landesrecht erlassen\nden sind.\nworden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlas-       (3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz\nsen werden könnte, gilt als Landesrecht         3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes\nfort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt         Landesrecht der Erhebung der Grundwerden.                                         steuer frühestens für Zeiträume ab dem 1.\nJanuar 2025 zugrunde gelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-125b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 125b","text":"Artikel 125b\n[Fortgeltung von Bundesrecht; abwei-            Artikel 125c\nchende Regelungen durch die Länder]             [Fortgeltung von Bundesrecht auf dem\nGebiet der Gemeindeverkehrsfinanzierung\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in\nund der sozialen Wohnraumförderung]\nder bis zum 1. September 2006 geltenden\nFassung erlassen worden ist und das auch        (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a\nnach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht           Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der\nerlassen werden könnte, gilt als Bundes-        bis zum 1. September 2006 geltenden\nrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen      Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum\nder Länder zur Gesetzgebung bleiben             31. Dezember 2006 fort.\ninsoweit bestehen. Auf den in Artikel 72\n(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis\nAbs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können\nzum 1. September 2006 geltenden Fasdie Länder von diesem Recht abweisung in den Bereichen der Gemeindeverchende Regelungen treffen, auf den\nkehrsfinanzierung und der sozialen Wohn-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…     161\n\nraumförderung geschaffenen Regelungen         Artikel 127\ngelten bis zum 31. Dezember 2006 fort.        [Recht des Vereinigten Wirtschafts­\nDie im Bereich der Gemeindeverkehrsfi-        gebietes]\nnanzierung für die besonderen Pro-\nDie Bundesregierung kann mit Zustimgramme nach § 6 Absatz 1 des Gemeinmung der Regierungen der beteiligten\ndeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie\nLänder Recht der Verwaltung des Vereinigdie mit dem Gesetz über Finanzhilfen des\nten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach\nBundes nach Artikel 104a Absatz 4 des\nArtikel 124 oder 125 als Bundesrecht fort-\nGrundgesetzes an die Länder Bremen,\ngilt, innerhalb eines Jahres nach Verkün-\nHamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedung dieses Grundgesetzes in den Ländersachsen sowie Schleswig-Holstein für\ndern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz\nSeehäfen vom 20. Dezember 2001 nach\nund Württemberg-Hohenzollern in Kraft\nArtikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1.\nsetzen.\nSeptember 2006 geltenden Fassung\ngeschaffenen Regelungen gelten bis zu","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-128","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 128","text":"Artikel 128\nihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des\n[Fortbestehen von Weisungsrechten]\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\ndurch Bundesgesetz ist zulässig. Die sons-    Soweit fortgeltendes Recht Weisungstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis   rechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5\nzum 1. September 2006 geltenden Fas-          vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweisung geschaffenen Regelungen gelten bis       tigen gesetzlichen Regelung bestehen.\nzum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht\nein früherer Zeitpunkt für das Außerkraft-    Artikel 129\ntreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel      [Fortgeltung von Ermächtigungen]\n104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als\n(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erst-    Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung\nmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in        zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder\nKraft getretene Regelungen anzuwenden.        allgemeinen Verwaltungs­vorschriften\nsowie zur Vornahme von Verwaltungsakten\nArtikel 126                                   enthalten ist, geht sie auf die nunmehr\n[Meinungsverschiedenheiten über               sachlich zuständigen Stellen über. In Zweidas Fortgelten von Recht als Bundesrecht]     felsfällen entscheidet die Bundesregierung\nim Einvernehmen mit dem Bundesrate; die\nMeinungsverschiedenheiten über das Fort-\nEntscheidung ist zu veröffentlichen.\ngelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.        (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die\nals Landesrecht fortgelten, eine solche\nErmächtigung enthalten ist, wird sie von\nden nach Landesrecht zuständigen Stellen\nausgeübt.\n\n162   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\n(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der   Artikel 131\nAbsätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder       [Rechtsverhältnisse ehemaliger\nErgänzung oder zum Erlaß von Rechtsvor-      Angehöriger des öffentlichen Dienstes]\nschriften an Stelle von Gesetzen ermächti-\nDie Rechtsverhältnisse von Personen eingen, sind diese Ermächtigungen erloschließlich der Flüchtlinge und Vertriebeschen.\nnen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2     Dienste standen, aus anderen als beamgelten entsprechend, soweit in Rechtsvor-    ten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschriften auf nicht mehr geltende Vor-       schieden sind und bisher nicht oder nicht\nschriften oder nicht mehr bestehende Ein-    ihrer früheren Stellung entsprechend verrichtungen verwiesen ist.                    wendet werden, sind durch Bundesgesetz\nzu regeln. Entsprechendes gilt für Perso-\nArtikel 130                                  nen einschließlich der Flüchtlinge und Ver-\n[Überleitung von Verwaltungs- und            triebenen, die am 8. Mai 1945 versor-\nRechtspflegeeinrichtungen]                   gungsberechtigt waren und aus anderen\nals beamten- oder tarifrechtlichen Grün-\n(1) Verwaltungsorgane und sonstige\nden keine oder keine entsprechende Verder öffentlichen Verwaltung oder Rechtssorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttrepflege dienende Einrichtungen, die nicht\nten des Bundesgesetzes können\nauf Landesrecht oder Staatsverträgen zwivorbehaltlich anderweitiger landesrechtlischen Ländern beruhen, sowie die\ncher Regelung Rechtsansprüche nicht gel-\nBetriebsvereinigung der südwestdeutschen\ntend gemacht werden.\nEisenbahnen und der Verwaltungsrat für\ndas Post- und Fernmeldewesen für das","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-132","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\nfranzösische Besatzungsgebiet unterste-\n[Außerordentliche Aufhebung von\nhen der Bundesregierung. Diese regelt mit\nRechten im öffentlichen Dienst]\nZustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.             (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte\ndes Inkrafttretens dieses Grundgesetzes\n(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der\nauf Lebenszeit angestellt sind, können bin-\nAngehörigen dieser Verwaltungen und Einnen sechs Monaten nach dem ersten\nrichtungen ist der zuständige Bundesminis-\nZusammentritt des Bundestages in den\nter.\nRuhestand oder Wartestand oder in ein\n(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf   Amt mit niedrigerem Diensteinkommen\nStaatsverträgen zwischen den Ländern         versetzt werden, wenn ihnen die persönliberuhende Körperschaften und Anstalten       che oder fachliche Eignung für ihr Amt\ndes öffentlichen Rechtes unterstehen der     fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkünd-\nAufsicht der zuständigen obersten Bundes-    baren Dienstverhältnis stehen, findet diese\nbehörde.                                     Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei\nAngestellten, deren Dienstverhältnis künd-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…   163\n\nbar ist, können über die tarifmäßige Rege-    gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenlung hinausgehende Kündigungsfristen          den Benutzung Verwaltungsauf­gaben\ninnerhalb der gleichen Frist aufgehoben       dient, die nach diesem Grundgesetze nunwerden.                                       mehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf\ndie Länder zu übertragen. Der Bund kann\n(2) Diese Bestimmung findet keine Anwenauch sonstiges Vermögen den Ländern\ndung auf Angehörige des öffent­lichen\nübertragen.\nDienstes, die von den Vorschriften über die\n»Befreiung von Nationalsozialismus und        (3) Vermögen, das dem Reich von den\nMilitarismus« nicht betroffen oder die        Ländern und Gemeinden (Gemeindeveranerkannte Verfolgte des Nationalsozialis-    bänden) unentgeltlich zur Verfügung\nmus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund    gestellt wurde, wird wiederum Vermögen\nin ihrer Person vorliegt.                     der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für\n(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg\neigene Verwaltungsaufgaben benötigt.\ngemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\n(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung\ndas der Zustimmung des Bundesrates\nder Bundesregierung, die der Zustimmung\nbedarf.\ndes Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-133","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n[Rechtsnachfolge in das Vermögen\n[Rechtsnachfolge der Verwaltung\nfrüherer Länder und Körperschaften]\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes]\n(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum\nDer Bund tritt in die Rechte und Pflichten\nInkrafttreten dieses Grundgesetzes die\nder Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nLandeszugehörigkeit eines Gebietes\nschaftsgebietes ein.\ngeändert, so steht in diesem Gebiete\ndas Vermögen des Landes, dem das","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-134","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 134","text":"Artikel 134\nGebiet angehört hat, dem Lande zu,\n[Rechtsnachfolge in das Reichs­­\ndem es jetzt angehört.\nvermögen]\n(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender\n(1) Das Vermögen des Reiches wird grund-\nLänder und nicht mehr bestehender andesätzlich Bundesvermögen.\nrer Körperschaften und Anstalten des\n(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen      öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach\nZweckbestimmung überwiegend für Ver-          seiner ursprünglichen Zweckbestimmung\nwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach       überwiegend für Verwaltungsaufgaben\ndiesem Grundgesetze nicht Verwaltungs-        bestimmt war, oder nach seiner gegenaufgaben des Bundes sind, ist es unent-       wärtigen, nicht nur vorübergehenden\ngeltlich auf die nunmehr zuständigen Auf-     Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgabenträger und, soweit es nach seiner        gaben dient, auf das Land oder die Kör-\n\n164   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nperschaft oder Anstalt des öffentlichen       Artikel 135a\nRechtes über, die nunmehr diese Aufgaben      [Verbindlichkeiten des ehemaligen\nerfüllen.                                     Deutschen Reiches und der ehemaligen\nDDR]\n(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zube-      (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artihörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen     kel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgeim Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das       bung des Bundes kann auch bestimmt\nLand über, in dessen Gebiet es belegen ist.   werden, daß nicht oder nicht in voller\nHöhe zu erfüllen sind\n(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des\nBundes oder das besondere Interesse           1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie\neines Gebietes es erfordert, kann durch       Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes\nBundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis      Preußen und sonstiger nicht mehr beste-\n3 abweichende Regelung getroffen werden.      hender Körperschaften und Anstalten des\nöffentlichen Rechts,\n(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge\nund die Auseinandersetzung, soweit sie        2. Verbindlichkeiten des Bundes oder\nnicht bis zum 1. Januar 1952 durch Verein-    anderer Körperschaften und Anstalten des\nbarung zwischen den beteiligten Ländern       öffentlichen Rechts, welche mit dem Überoder Körperschaften oder Anstalten des        gang von Vermögenswerten nach Artikel\nöffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundes-   89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang\ngesetz geregelt, das der Zustimmung des       stehen, und Verbindlichkeiten dieser\nBundesrates bedarf.                           Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in\nNummer 1 bezeichneten Rechtsträger\n(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes\nberuhen,\nPreußen an Unternehmen des privaten\nRechtes gehen auf den Bund über. Das          3. Verbindlichkeiten der Länder und\nNähere regelt ein Bundesgesetz, das auch      Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus\nAbweichendes bestimmen kann.                  Maßnahmen entstanden sind, welche\ndiese Rechtsträger vor dem 1. August 1945\n(7) Soweit über Vermögen, das einem\nzur Durchführung von Anordnungen der\nLande oder einer Körperschaft oder Anstalt\nBesatzungsmächte oder zur Beseitigung\ndes öffentlichen Rechtes nach den Absäteines kriegsbedingten Notstandes im Rahzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem\nmen dem Reich obliegender oder vom\ndanach Berechtigten durch ein Landes­\nReich übertragener Verwaltungsaufgaben\ngesetz, auf Grund eines Landesgesetzes\ngetroffen haben.\noder in anderer Weise bei Inkrafttreten\ndes Grundgesetzes verfügt worden war,         (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwengilt der Vermögensübergang als vor der        dung auf Verbindlichkeiten der Deutschen\nVerfügung erfolgt.                            Demokratischen Republik oder ihrer\nRechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…   165\n\ndes Bundes oder anderer Körperschaften        (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte\nund Anstalten des öffentlichen Rechts, die    gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugmit dem Übergang von Vermögenswerten          nis wird bis zu seiner Errichtung von dem\nder Deutschen Demokratischen Republik         Deutschen Obergericht für das Vereinigte\nauf Bund, Länder und Gemeinden im             Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das\nZusammenhang stehen, und auf Verbind-         nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung\nlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deut-       entscheidet.\nschen Demokratischen Republik oder ihrer\nRechtsträger beruhen.                         Artikel 138\n[Süddeutsches Notariat]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-136","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\nÄnderungen der Einrichtungen des jetzt\n[Erster Zusammentritt des Bundesrates]\nbestehenden Notariats in den Ländern\n(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage     Baden, Bayern, Württemberg-Baden und\ndes ersten Zusammentrittes des Bundesta-      Württemberg-Hohenzollern bedürfen der\nges zusammen.                                 Zustimmung der Regierungen dieser Länder.\n(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsi-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-139","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\ndenten werden dessen Befugnisse von\n[Fortgeltung der Entnazifizierungs­\ndem Präsidenten des Bundesrates ausgevorschriften]\nübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.                     Die zur »Befreiung des deutschen Volkes\nvom Nationalsozialismus und Militarismus«\nArtikel 137                                   erlassenen Rechtsvorschriften werden von\n[Wählbarkeit von Angehörigen des              den Bestimmungen dieses Grundgesetzes\nöffentlichen Dienstes, gesetzliche            nicht berührt.\nBeschränkungen]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-140","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 140","text":"Artikel 140\n(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Ange-\n[Recht der Religionsgesellschaften,\nstellten des öffentlichen Dienstes, Berufs-\nGlaubensfreiheit, Schutz von Sonnsoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit\nund Feiertagen]\nund Richtern im Bund, in den Ländern und\nden Gemeinden kann gesetzlich                 Die Bestimmungen der Artikel 136, 137,\nbeschränkt werden.                            138, 139 und 141 der deutschen Verfassung\nvom 11. August 1919 sind Bestandteil die-\n(2) Für die Wahl des ersten Bundestages,\nses Grundgesetzes.\nder ersten Bundesversammlung und des\nersten Bundespräsidenten der Bundes­\nrepublik gilt das vom Parlamentarischen\nRat zu beschließende Wahlgesetz.\n\n166   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nNichtamtlicher Hinweis: Die aufgeführten         (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und\nArtikel der deutschen Verfassung vom             verwaltet ihre Angelegenheiten selbstän-\n11. August 1919 lauten wie folgt:                dig innerhalb der Schranken des für alle\ngeltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre\nArtikel 136                                      Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder\n[Religionsunabhängigkeit von                     der bürgerlichen Gemeinde.\nRechten und Pflichten]\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die\n(1) Die bürgerlichen und staatsbürger­           Rechtsfähigkeit nach den allge­meinen\nlichen Rechte und Pflichten werden durch         Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.\ndie Ausübung der Religionsfreiheit weder\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben\nbedingt noch beschränkt.\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes,\n(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbür-        soweit sie solche bisher waren. Anderen\ngerlicher Rechte sowie die Zulassung zu          Religionsgesellschaften sind auf ihren\nöffentlichen Ämtern sind unabhängig von          Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn\ndem religiösen Bekenntnis.                       sie durch ihre Verfassung und die Zahl\nihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine reli­giöse\nbieten. Schließen sich mehrere derartige\nÜberzeugung zu offenbaren. Die Behöröffentlich-rechtliche Religions­\nden haben nur soweit das Recht, nach der\ngesellschaften zu einem Verbande zusam-\nZugehörigkeit zu einer Religionsgesellmen, so ist auch dieser Verband eine\nschaft zu fragen, als davon Rechte und\nöffentlich-rechtliche Körperschaft.\nPflichten abhängen oder\neine gesetzlich angeordnete statistische         (6) Die Religionsgesellschaften, welche\nErhebung dies erfordert.                         Körperschaften des öffentlichen Rechtes\nsind, sind berechtigt, auf Grund der\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen\nbürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe\nHandlung oder Feierlichkeit oder zur Teilder landesrechtlichen Bestimmungen\nnahme an religiösen Übungen oder zur\nSteuern zu erheben.\nBenutzung einer religiösen Eidesform\ngezwungen werden.                                (7) Den Religionsgesellschaften werden\ndie Vereinigungen gleichgestellt, die sich\nArtikel 137                                      die gemeinschaftliche Pflege einer Welt-\n[Religionsgesellschaften]                        anschauung zur Aufgabe machen.\n(1) Es besteht keine Staatskirche.               (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Reli­\nliegt diese der Landesgesetz­gebung ob.\ngionsgesellschaften wird gewährleistet.\nDer Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets\nunterliegt keinen Beschränkungen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…     167\n\nArtikel 138                                   Artikel 141\n[Staatsleistungen; Kirchengut]                [Religionsunterricht, Bremer Klausel]\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonde-     Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwenren Rechtstiteln beruhenden Staatsleistun-    dung in einem Lande, in dem am 1. Januar\ngen an die Religionsgesellschaften wer-       1949 eine andere landesrecht­liche Regeden durch die Landesgesetzgebung              lung bestand.\nabgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das\nReich auf.                                    Artikel 142\n[Grundrechte in Landesverfassungen]\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der\nReligionsgesellschaften und reli­giösen       Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31\nVereine an ihren für Kultus-, Unterrichts-    bleiben Bestimmungen der Landesverfasund Wohltätigkeitszwecke bestimmten           sungen auch insoweit in Kraft, als sie in\nAnstalten, Stiftungen und sonstigen Vermö-    Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18\ngen werden gewährleistet.                     dieses Grundgesetzes Grundrechte\ngewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-139","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\n[Sonn- und Feiertagsruhe]                     Artikel 142a\n(weggefallen)\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten\nFeiertage bleiben als Tage der Arbeits-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143","text":"Artikel 143\nruhe und der seelischen Erhebung gesetz-\n[Einigungsbedingte Abweichungen\nlich geschützt\nvom Grundgesetz]\nArtikel 141                                   (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n[Religiöse Handlungen in                      vertrags genannten Gebiet kann längstens\nöffentlichen Anstalten]                       bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen,\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst\nsoweit und solange infolge der unterund Seelsorge im Heer, in Kranken­\nschiedlichen Verhältnisse die völlige\nhäusern, Strafanstalten oder sonstigen\nAnpassung an die grundgesetz­liche Ordöffentlichen Anstalten besteht, sind die\nnung noch nicht erreicht werden kann.\nReligionsgesellschaften zur Vornahme reli-\nAbweichungen dürfen nicht gegen Artikel\ngiöser Handlungen zuzu­lassen, wobei\n19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in\njeder Zwang fernzuhalten ist.\nArtikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen\nvereinbar sein.\n\n168   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\n(2) Abweichungen von den Abschnitten II,       Artikel 143b\nVIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis   [Umwandlung der Deutschen\nzum 31. Dezember 1995 zulässig.                Bundespost]\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben        (1) Das Sondervermögen Deutsche Bun-\nArtikel 41 des Einigungsvertrags und Rege-     despost wird nach Maßgabe eines Bunlungen zu seiner Durchführung auch inso-       desgesetzes in Unternehmen privater\nweit Bestand, als sie vorsehen, daß Ein-       Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat\ngriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3    die ausschließliche Gesetzgebung über\ndieses Vertrags genannten Gebiet nicht         alle sich hieraus ergebenden Angelegenmehr rückgängig gemacht werden.                heiten.\n(2) Die vor der Umwandlung bestehenden","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143a","text":"Artikel 143a\nausschließlichen Rechte des Bundes kön-\n[Umwandlung der Bundeseisenbahnen\nnen durch Bundesgesetz für eine Überin Wirtschaftsunternehmen]\ngangszeit den aus der Deutschen Bundes-\n(1) Der Bund hat die ausschließliche           post POSTDIENST und der Deutschen\nGesetzgebung über alle Angelegenheiten,        Bundespost TELEKOM hervorgegangenen\ndie sich aus der Umwandlung der in             Unternehmen verliehen werden. Die Kapibundes­eigener Verwaltung geführten Bun-       talmehrheit am Nachfolgeunternehmen\ndeseisenbahnen in Wirtschaftsunter­            der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nnehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet      darf der Bund frühestens fünf Jahre nach\nentsprechende Anwendung. Beamte der            Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu\nBundeseisenbahnen können durch Gesetz          bedarf es eines Bundesgesetzes mit\nunter Wahrung ihrer Rechtsstellung und         Zustimmung des Bundesrates.\nder Verantwortung des Dienstherrn einer\n(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätiprivat-rechtlich organisierten Eisenbahn\ngen Bundesbeamten werden unter Wahdes Bundes zur Dienstleistung zugewiesen\nrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwerden.\nwortung des Dienstherrn bei den privaten\n(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund       Unternehmen beschäftigt. Die Unternehaus.                                           men üben Dienstherrenbefugnisse aus.\nDas Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.\n(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich\ndes Schienenpersonennahverkehrs der","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143c","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143c","text":"Artikel 143c\nbisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum\n[Ausgleich für den Wegfall von\n31. Dezember 1995 Sache des Bundes.\nFinan­zierungsanteilen des Bundes]\nDies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.         (1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar\nDas Nähere wird durch Bundesgesetz             2007 bis zum 31. Dezember 2019 für\ngeregelt, das der Zustimmung des Bun-          den durch die Abschaffung der Gemeindesrates bedarf.                               schaftsaufgaben Ausbau und Neubau von\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…     169\n\nHochschulen einschließlich Hochschulklini-   Artikel 143d\nken und Bildungsplanung sowie für den        [Übergangsvorschriften,\ndurch die Abschaffung der Finanzhilfen zur   Konsolidierungs­hilfen]\nVerbesserung der Verkehrsverhältnisse der\n(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum\nGemeinden und zur sozialen Wohnraum-\n31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztförderung bedingten Wegfall der\nmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzu-\nFinanzierungs­anteile des Bundes jährlich\nwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem\nBeträge aus dem Haushalt des Bundes zu.\n1. August 2009 geltenden Fassung sind\nBis zum 31. Dezember 2013 werden diese\nerstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzu-\nBeträge aus dem Durchschnitt der Finanwenden; am 31. Dezember 2010 bestezierungsanteile des Bundes im Referenzhende Kreditermächtigungen für bereits\nzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.\neingerichtete Sondervermögen bleiben\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf     unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum\ndie Länder bis zum 31. Dezember 2013         vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember\nwie folgt verteilt:                          2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vor-\n1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe\ngaben des Artikels 109 Absatz 3 abweisich nach dem Durchschnittsanteil eines\nchen. Die Haushalte der Länder sind so\njeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003\naufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020\nerrechnet;\ndie Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz\n2. jeweils zweckgebunden an den Aufga-       5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum\nbenbereich der bisherigen Mischfinanzie-     vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember\nrungen.                                      2015 von der Vorgabe des Artikels 115\nAbsatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem\n(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende\nAbbau des bestehenden Defizits soll im\n2013, in welcher Höhe die den Ländern\nHaushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die\nnach Absatz 1 zugewiesenen Finanziejährlichen Haushalte sind so aufzustellen,\nrungsmittel zur Aufgabenerfüllung der\ndass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe\nLänder noch angemessen und erforderlich\naus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird;\nsind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die\ndas Nähere regelt ein Bundesgesetz.\nnach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen       (2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben\nFinanzierungsmittel; die investive Zweck-    des Artikels 109 Absatz 3 ab dem\nbindung des Mittelvolumens bleibt beste-     1. Januar 2020 können den Ländern\nhen. Die Vereinbarungen aus dem Soli-        Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt\ndarpakt II bleiben unberührt.                und Schleswig-Holstein für den Zeitraum\n2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\ndem Haushalt des Bundes in Höhe von\ndas der Zustimmung des Bundesrates\ninsgesamt 800 Millionen Euro jährlich\nbedarf.\ngewährt werden. Davon entfallen auf Bre-\n\n170   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nmen 300 Millionen Euro, auf das Saarland        Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.\n260 Millionen Euro und auf Berlin, Sach-        Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\nsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils       der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf        Die gleichzeitige Gewährung der Sanieder Grundlage einer Verwaltungsverein-          rungshilfen und Sanierungshilfen auf\nbarung nach Maßgabe eines Bundesge-             Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist\nsetzes mit Zustimmung des Bundesrates           ausgeschlossen.\ngeleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt\neinen vollständigen Abbau der Finanzie-         Artikel 143e\nrungsdefizite bis zum Jahresende 2020           [Übergangsvorschrift wegen Umwandlung\nvoraus. Das Nähere, insbesondere die            der Auftragsverwaltung für die Bundes­\njährlichen Abbauschritte der Finanzie-          autobahnen und Bundesstraßen in\nrungsdefizite, die Überwachung des              Bundesverwaltung]\nAbbaus der Finanzierungsdefizite durch\n(1) Die Bundesautobahnen werden abweiden Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen\nchend von Artikel 90 Absatz 2 längstens\nim Falle der Nichteinhaltung der Abbaubis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsschritte, wird durch Bundesgesetz mit\nverwaltung durch die Länder oder die\nZustimmung des Bundesrates und durch\nnach Landesrecht zuständigen Selbstver-\nVerwaltungsvereinbarung geregelt. Die\nwaltungskörperschaften geführt. Der Bund\ngleichzeitige Gewährung der Konsolidieregelt die Umwandlung der Auftragsverrungshilfen und Sanierungshilfen auf\nwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel\nGrund einer extremen Haushaltsnotlage ist\n90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz\nausgeschlossen.\nmit Zustimmung des Bundesrates.\n(3) Die sich aus der Gewährung der Kon-\n(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum\nsolidierungshilfen ergebende Finanzie-\n31. Dezember 2018 zu stellen ist, überrungslast wird hälftig von Bund und\nnimmt der Bund abweichend von Artikel\nLändern, von letzteren aus ihrem Umsatz-\n90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen\nsteueranteil, getragen. Das Nähere wird\ndes Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des\ndieses Landes liegen, mit Wirkung zum\nBundesrates geregelt.\n1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.\n(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Ein-\n(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung\nhaltung der Vorgaben des Artikels 109\ndes Bundesrates kann geregelt werden,\nAbsatz 3 können den Ländern Bremen und\ndass ein Land auf Antrag die Aufgabe der\nSaarland ab dem 1. Januar 2020 Sanie-\nPlanfeststellung und Plangenehmigung für\nrungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt\nden Bau und für die Änderung von Bun-\n800 Millionen Euro aus dem Haushalt des\ndesautobahnen und von sonstigen Bun-\nBundes gewährt werden. Die Länder\ndesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund\nergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau\nnach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e\nder übermäßigen Verschuldung sowie zur\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…      171\n\nAbsatz 2 in Bundesverwaltung übernom-          Artikel 143h\nmen hat, im Auftrage des Bundes über-          [Ausgleich für Mindereinnahmen im\nnimmt und unter welchen Voraussetzungen        Zuge der COVID-19-Pandemie\neine Rückübertragung erfolgen kann.            (gültig ab 08.10.2020 bis 31.12.2020)]\nAls Folgewirkung der COVID-19-Pande-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143f","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143f","text":"Artikel 143f\nmie im Jahr 2020 gewährt der Bund im\n[Bedingtes Außerkrafttreten des\nJahr 2020 einmalig einen pauschalen\nArtikel 143d GG, des FAG und sonstiger\nAusgleich für Mindereinnahmen aus der\naufgrund von Artikel 107 Abs. 2 GG\nGewerbesteuer zugunsten der Gemeinden\nerlassener Gesetze]\nund zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen\nArtikel 143d, das Gesetz über den Finanz-      Land. Der Ausgleich wird von den Ländern\nausgleich zwischen Bund und Ländern            an die Gemeinden auf Grundlage der\nsowie sonstige auf der Grundlage von           erwarteten Mindereinnahmen weitergelei-\nArtikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem          tet. Bestehen in einem Land keine\n1. Januar 2020 geltenden Fassung erlas-        Gemeinden, so steht der Ausgleich durch\nsene Gesetze treten außer Kraft, wenn          den Bund dem Land zu. Der den Ländern\nnach dem 31. Dezember 2030 die Bundes-         vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag\nregierung, der Bundestag oder gemein-          berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der\nsam mindestens drei Länder Verhandlungen       Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zuüber eine Neuordnung der bundesstaatli-        und Abschläge sowie auf Zuweisungen\nchen Finanzbeziehungen verlangt haben          gemäß Artikel 107 Absatz 2. Das Nähere\nund mit Ablauf von fünf Jahren nach Noti-      regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimfikation des Verhandlungsverlangens der        mung des Bundesrates bedarf. Der Aus-\nBundesregierung, des Bundestages oder          gleich bleibt bei der Bemessung der\nder Länder beim Bundespräsidenten keine        Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2\ngesetzliche Neuordnung der bundesstaat-        unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz\nlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten     6 gilt entsprechend.\nist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.            Artikel 144\n[Annahme des Grundgesetzes]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143g","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143g","text":"Artikel 143g\n(1) Dieses Grundgesetz bedarf der\n[Anwendung des Artikel 107 GG]\nAnnahme durch die Volksvertretungen\nFür die Regelung der Steuerertragsvertei-      in zwei Dritteln der deutschen Länder,\nlung, des Länderfinanzausgleichs und der       in denen es zunächst gelten soll.\nBundesergänzungszuweisungen bis zum\n(2) Soweit die Anwendung dieses Grund-\n31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner\ngesetzes in einem der in Artikel 23 aufgebis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ändeführten Länder oder in einem Teile eines\nrung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017\ndieser Länder Beschränkungen unterliegt,\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\nhat das Land oder der Teil des Landes das\n\n172   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nRecht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den      ANHANG EV\nBundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter      EinigVtr v. 31.08.1990 II 889, 890 – 892, –\nin den Bundesrat zu entsenden.                sieht folgende Maßgaben vor:\n\nArtikel 145                                   Artikel 3\n[Inkrafttreten des Grundgesetzes]             [Inkrafttreten des Grundgesetzes]\n(1) Der Parlamentarische Rat stellt in        Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt\nöffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der     das Grundgesetz für die Bundes­republik\nAbgeordneten Groß-Berlins die Annahme         Deutschland in der im Bundes­gesetzblatt\ndieses Grundgesetzes fest,                    Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffertigt es aus und verkündet es.              fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 21. Dezember\n(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des\n1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern\nTages der Verkündung in Kraft.\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröf-    Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nfentlichen.                                   sowie in dem Teil des Landes Berlin, in\ndem es bisher nicht galt, mit den sich aus\nArtikel 146                                   Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft,\n[Geltungsdauer des Grundgesetzes]             soweit in diesem Vertrag nichts anderes\nbestimmt ist.\nDieses Grundgesetz, das nach Vollendung\nder Einheit und Freiheit Deutschlands für","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-3","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\ndas gesamte deutsche Volk gilt, verliert\n[Beitrittsbedingte Änderungen\nseine Gültigkeit an dem Tage, an dem\ndes Grundgesetzes ]\neine Verfassung in Kraft tritt, die von dem\ndeutschen Volke in freier Entscheidung        … (betroffen: Präambel, Artikel 23, 51,\nbeschlossen worden ist.                       135a, 143, 146)","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-5","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n[Künftige Verfassungsänderungen ]\nDie Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden\nKörperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit\nden im Zusammenhang mit der deutschen\nEinigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grund­gesetzes\nzu befassen, insbesondere\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…    173\n\n— in bezug auf das Verhältnis zwischen        1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3\nBund und Ländern entsprechend dem           Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung\nGemeinsamen Beschluß der Minister-          finden;\npräsidenten vom 5. Juli 1990,\n2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil\n— in bezug auf die Möglichkeit einer\nder Gemeinden an dem Aufkommen der\nNeugliederung für den Raum Berlin/\nEinkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5\nBrandenburg abweichend von den\ndes Grundgesetzes von den Ländern an\nVorschriften des Artikels 29 des Grunddie Gemeinden nicht auf der Grundlage\ngesetzes durch Vereinbarung\nder Einkommensteuerleistung ihrer Einder beteiligten Länder,\nwohner, sondern nach der Einwohnerzahl\n— mit den Überlegungen zur Aufnahme\nder Gemeinden weitergeleitet wird;\nvon Staatszielbestimmungen in das\nGrundgesetz sowie                           3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend\n— mit der Frage der Anwendung des             von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes\nArtikels 146 des Grundgesetzes und in       den Gemeinden (Gemeinde­verbänden)\nderen Rahmen einer Volksabstimmung.         von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem\ngesamten Aufkommen der Landessteuern","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-6","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nein jährlicher Anteil von mindestens 20\n[Ausnahmebestimmung]\nvom Hundert sowie vom Länderanteil aus\nArtikel 131 des Grundgesetzes wird            den Mitteln des Fonds »Deutsche Einheit«\nin dem in Artikel 3 genannten Gebiet          nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil\nvorerst nicht in Kraft gesetzt.               von 40 vom Hundert zufließt.\n(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-7","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\ndem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der\n[Finanzverfassung]\nMaßgabe, daß bis zum 31. Dezember\n(1) Die Finanzverfassung der Bundes­          1994 zwischen den bisherigen Ländern der\nrepublik Deutschland wird auf das in Arti-    Bundesrepublik Deutschland und den Länkel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in    dern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet\ndiesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.   die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht\nangewendet wird und ein gesamtdeut-\n(2) Für die Verteilung des Steueraufkomscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107\nmens auf den Bund sowie auf die Länder\nAbs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfinund Gemeinden (Gemeindeverbände) in\ndet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an\ndem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten\nder Umsatzsteuer wird so in einen Ostdie Bestimmungen des Artikels 106 des\nund Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis\nGrundgesetzes mit der Maßgabe, daß\nder durchschnittliche Umsatzsteueranteil\npro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n\n174   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nSachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren   2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet\n1991 55 vom Hundert\nder vorgenannten Länder verwendet.\n1992 60 vom Hundert\n(6) Bei grundlegender Veränderung der\n1993 65 vom Hundert                          Gegebenheiten werden die Möglichkeiten\nweiterer Hilfe zum angemessenen Aus-\n1994 70 vom Hundert\ngleich der Finanzkraft für die Länder in\ndes durchschnittlichen Umsatzsteuer­         dem in Artikel 3 genannten Gebiet von\nanteils pro Einwohner in den Ländern         Bund und Ländern gemeinsam geprüft.\nBaden-Württemberg, Bayern, Bremen,\nHessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der\nAnteil des Landes Berlin wird vorab nach\nder Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993\nin Ansehung der dann vorhandenen\nGegebenheiten überprüft.\n(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird\nin die Regelungen der Artikel 91a, 91b und\n104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses\nVertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991\neinbezogen.\n(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit\nwerden die jährlichen Leistungen des\nFonds »Deutsche Einheit«\n1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen sowie dem Land\nBerlin zur Deckung ihres allgemeinen\nFinanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne\nBerücksichtigung der Einwohnerzahl von\nBerlin (West) verteilt sowie\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…                              175\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VOM 23. MAI 1949\n\nVollzitat: »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert\nworden ist«\n\nÄnderungen (Stand 30.09.2021)\n\nlfd.   änderndes Gesetz                  Datum        Bundesgesetzblatt       betroffene Artikel    Art der Änderung\nNr.\n1      Strafrechtsänderungsgesetz        30.08.1951   BGBl. I 1951, S. 739    143                   aufgehoben\n(StrÄndG)\n2      Gesetz zur Einfügung eines        14.08.1952   BGBl. I 1952, S. 445    120a                  eingefügt\nArtikels 120a in das Grund­\ngesetz (GGArt120aEinfG)\n3      Gesetz zur Änderung des           20.04.1953   BGBl. I 1953, S. 130    107                   geändert\nArtikels 107 des Grund­gesetzes\n(GGArt107ÄndG)\n4      Gesetz zur Ergänzung              26.03.1954   BGBl. I 1954, S. 45     73 Nr. 1,             geändert\ndes Grundgesetzes                                                     79 Abs.1 Satz 2,\n(GGErgG 1954)                                                          142a\n5      Zweites Gesetz zur Änderung       25.12.1954   BGBl. I 1954, S. 517    107                   geändert\ndes Artikels 107 des Grund­\ngesetzes (GGArt107ÄndG 2)\n6      Gesetz zur Änderung und           23.12.1955   BGBl. I 1955, S. 817    106, 107              geändert\nErgänzung der Finanz­\nverfassung (FinVerfG)\n7      Gesetz zur Ergänzung              19.03.1956   BGBl. I 1956, S. 111    1 Abs. 3, 12, 36,     geändert\ndes Grundgesetzes                                                      49, 60 Abs. 1, 96,\n(GGErgG 1956)                                                          Abs. 3, 137 Abs. 1,\n17a, 45a, 45b,        eingefügt\n59a, 65a, 87a, 87b,\n96a, 143\n8      Gesetz zur Änderung und           24.12.1956   BGBl. I 1956, S. 1077 106 Abs. 2 Nr. 7,       aufgehoben\nErgänzung des Artikels 106                                           106 Abs. 2 Nr. 8,       umnummeriert\ndes Grundgesetzes                                                    106 Abs. 6 Satz 1,      aufgehoben\n(GGArt106ÄndG)                                                       106 Abs. 6 Satz 2,\n106 Abs 6 und 7         eingefügt\n9      Gesetz zur Einfügung eines        22.10.1957   BGBl. I 1957, S. 1745   135a                  eingefügt\nArtikels 135a in das Grund­\ngesetz (GGArt135aEinfG)\n10     Gesetz zur Ergänzung des          23.12.1959   BGBl. I 1959, S. 813    4 Nr. 11a, 87c        eingefügt\nGrundgesetzes (GGErgG 1959)\n11     Gesetz zur Einfügung eines        06.02.1961   BGBl. I 1961, S. 65     87d                   eingefügt\nArtikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz\n(GGÄndG 11)\n\n176     GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Änderungen\n\nlfd.   änderndes Gesetz               Datum        Bundesgesetzblatt       betroffene Artikel       Art der Änderung\nNr.\n12     Gesetz zur Änderung des        06.03.1961   BGBl. I 1961, S. 141    96a,                     geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 12)                                           96 Abs. 3                aufgehoben\n13     Gesetz zur Änderung des        16.06.1965   BGBl. I 1965, S. 513    74 Nr. 10,               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 13)                                           74 Nr. 10a               eingefügt\n14     Gesetz zur Änderung des        30.07.1965   BGBl. I 1965, S. 649    120 Abs. 1               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 14)\n15     Gesetz zur Änderung des        08.06.1967   BGBl. I 1967, S. 581    109                      geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 15)\n16     Gesetz zur Änderung des        18.06.1968   BGBl. I 1968, S. 657    92, 95, 96a Abs. 3,      geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 16)                                           99, 100 Abs. 3,\n96,                      aufgehoben\n96a wurde 96             umnummeriert\n17     Gesetz zur Ergänzung des       24.06.1968   BGBl. I 1968, S. 709    10, 11 Abs. 2, 12,       geändert\nGrundgesetzes (GGErgG 17)                                           73 Nr. 1, 87a, 91,\n9 Abs. 3 Satz 3,         eingefügt\n12a, 19 Abs. 4 Satz 3,\n20 Abs. 4, 35 Abs. 2\nund 3,\n35,                      umnummeriert\n53a, 80a, 115a bis       aufgehoben\n115l, 59a, 65a Abs.\n2, 142a, 143\n18     Gesetz zur Änderung des        15.11.1968   BGBl. I 1968, S. 1177   76 Abs. 2 Satz 2,        geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 18)                                           76 Abs. 2 Satz 3,        eingefügt\n77 Abs. 2 Satz 1,        geändert\n77 Abs. 3 Satz 1 u. 2\n19     Gesetz zur Änderung des        29.01.1969   BGBl. I 1969, S. 97     93 Abs. 1 Nr. 4a u.      eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 19)                                           4b, 94 Abs. 2 Satz 2\n20     Gesetz zur Änderung des        12.05.1969   BGBl. I 1969, S. 357    109 Abs. 3, 110,         geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 20)                                           112, 113, 114, 115\n21     Gesetz zur Änderung            12.05.1969   BGBl. I 1969, S. 359    105 Abs. 2, 106, 107, geändert\ndes Grundgesetzes, Finanzre-                                        108, 115c Abs. 3,\nformgesetz (FinRefG)                                                115, 176k Abs. 3,\n91a, 91b, 104a, 105 eingefügt\n22     Gesetz zur Änderung des        12.05.1969   BGBl. I 1969, S. 363    74 Nr. 13 u. 22, 96      geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 22)                                           Abs. 4,\n75,                      umnummeriert\n74 Nr. 19a, 75 Abs. 1    eingefügt\nNr. 1a, Abs. 2 u. 3\n23     Gesetz zur Änderung des        17.07.1969   BGBl. I 1969, S. 817    76 Abs. 3 Satz 1         geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 23)\n24     Gesetz zur Änderung des        28.07.1969   BGBl. I 1969, S. 985    120 Abs. 1 Satz 2        geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 24)\n25     Gesetz zur Änderung des        19.08.1969   BGBl. I 1969, S. 1241   29                       geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 25)\n26     Gesetz zur Änderung des        26.08.1969   BGBl. I 1969, S. 1357   96 Abs. 5                eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 26)\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Änderungen                             177\n\nlfd.   änderndes Gesetz                  Datum        Bundesgesetzblatt       betroffene Artikel      Art der Änderung\nNr.\n27     Gesetz zur Änderung des           31.07.1970   BGBl. I 1970, S. 1161   38 Abs. 2,              geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 27)                                              91a Abs. 1 Nr. 1\n28     Gesetz zur Änderung des           18.03.1971   BGBl. I 1971, S. 206    75, 98 Abs. 3,          geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 28)                                              74a                     eingefügt\n29     Gesetz zur Änderung des           18.03.1971   BGBl. I 1971, S. 207    74 Nr. 20               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 29)\n30     Gesetz zur Änderung des           12.04.1972   BGBl. I 1972, S. 593    74 Nr. 23,              geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 30)                                              74 Nr. 24               eingefügt\n31     Gesetz zur Änderung des           28.07.1972   BGBl. I 1972, S. 1305   35 Abs. 2, 73 Nr. 10,   geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 31)                                              87 Abs. 1 Satz 2,\n74 Nr. 4a               eingefügt\n32     Gesetz zur Änderung des           15.07.1975   BGBl. I 1975, S. 1901 45c                       eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 32)\n33     Gesetz zur Änderung des           23.08.1976   BGBl. I 1976, S. 2381   29, 39 Abs. 1 u. 2,     geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 33)\n45, 45a Abs. 1 Satz     aufgehoben\n2, 49\n34     Gesetz zur Änderung des           23.08.1976   BGBl. I 1976, S. 2383   74 Nr. 4a               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 34)\n35     Gesetz zur Änderung des           21.12.1983   BGBl. I 1983, S. 1481   21 Abs. 1 Satz 4        geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 35)\n36     Einigungsvertrag (EinigVtr) vom   23.09.1990   BGBl. II 1990,          Präambel,               geändert\n31.08.1990 in Ver­bindung mit                  S. 885 (889, 890)       51 Abs. 2, 131, 146,\nArtikel 1 des Einigungsgesetzes                                        135a,                   umnummeriert\n135a Abs. 2, 143,       eingefügt\n23                      aufgehoben\n37     Gesetz zur Änderung des           14.07.1992   BGBl. I 1992, S. 1254 87d Abs. 1 Satz 2         eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 1992)\n38     Gesetz zur Änderung               21.12.1992   BGBl. I 1992, S. 2086 50, 115e Abs. 2 Satz      geändert\ndes Grundgesetzes                                                    2,\n(GGÄndG 1992-12)                                                     23, 24 Abs. 1a,           eingefügt\n28 Abs. 1 Satz 3,         umnummeriert\n28 Abs. 1 Satz 3,         eingefügt\n45, 52 Abs. 3a, 88\nSatz 2\n39     Gesetz zur Änderung               28.06.1993   BGBl. I 1993, S. 1002   18 Satz 1,              geändert\ndes Grundgesetzes                                                      16a,                    eingefügt\n(GGÄndG 1993)                                                          16 Abs. 2 Satz 2        aufgeho","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"}]},{"code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf","artikel_count":82,"items":[{"id":"bb-praeambel","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung des\nLandes Brandenburg\n\nHerausgeber: Landtag Brandenburg, Präsidialbüro, Bereich\nÖffentlichkeitsarbeit und Publikationen\n\nHerstellung: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg,\nPotsdam\n\nStand: November 2025\n\nDiese Publikation wird vom Landtag Brandenburg im Rahmen der\nparlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Abgabe\nist kostenfrei. Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Eine Verwendung\nzum Zwecke der Wahlwerbung ist unzulässig.\n\nVerfassung des\nLandes Brandenburg\nVom 20. August 1992\n(GVBl. I S. 298),\nzuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 5. Juli 2022\n(GVBl. I Nr. 19)\n\nDer Landtag hat am 14. April 1992 den Entwurf einer\nLandesverfassung verabschiedet.\n\nDie Brandenburger Bevölkerung hat ihn am 14. Juni 1992\ndurch Volksentscheid angenommen.\n\nInhaltsverzeichnis\n\n1. Hauptteil: Grundlagen\nArtikel 1       Land Brandenburg\nArtikel 2       Grundsätze der Verfassung\nArtikel 3       Staatsvolk\nArtikel 4       Landesfarben und -wappen\n\n2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele\n1. Abschnitt:   Geltung und Rechtsschutz\nArtikel 5       Geltung\nArtikel 6       Rechtsschutz\n\n2. Abschnitt:   Freiheit, Gleichheit und Würde\nArtikel 7       Schutz der Menschenwürde\nArtikel 7 a     Schutz des friedlichen Zusammenlebens\nArtikel 8       Recht auf Leben\nArtikel 9       Freiheit der Person\nArtikel 10      Freie Entfaltung der Persönlichkeit\nArtikel 11      Datenschutz\nArtikel 12      Gleichheit\nArtikel 13      Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit\nArtikel 14      Sonn- und Feiertage\nArtikel 15      Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 16      Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\nArtikel 17      Freizügigkeit\nArtikel 18      Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung\n\n4    LAND BRANDENBURG\n\nArtikel 19      Meinungs- und Medienfreiheit\nArtikel 20      Vereinigungsfreiheit\n\n3. Abschnitt:   Politische Gestaltungsrechte\nArtikel 21      Recht auf politische Mitgestaltung\nArtikel 22      Wahlen und Volksabstimmungen\nArtikel 23      Versammlungsfreiheit\nArtikel 24      Petitionsrecht\n\n4. Abschnitt:   Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen\nArtikel 25      Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen\n\n5. Abschnitt:   Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder\nArtikel 26      Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften\nArtikel 27      Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen\n\n6. Abschnitt:   Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport\nArtikel 28      Grundsätze der Erziehung und Bildung\nArtikel 29      Recht auf Bildung\nArtikel 30      Schulwesen\nArtikel 31      Wissenschaftsfreiheit\nArtikel 32      Hochschulen\nArtikel 33      Weiterbildung\nArtikel 34      Kunst und Kultur\nArtikel 35      Sport\n\nVERFASSUNG   5\n\nLandtag Brandenburg\nAlter Markt 1, 14467 Potsdam\n\nTelefon 0331 966-0\nFax 0331 966-1210\npost@landtag.brandenburg.de\nwww.landtag.brandenburg.de\nFolgen Sie uns:\n\n3. Hauptteil: Die Staatsorganisation\n1. Abschnitt:   Der Landtag\nArtikel 55      Der Landtag\nArtikel 56      Freies Mandat der Abgeordneten\nArtikel 57      Indemnität\nArtikel 58      Immunität\nArtikel 59      Zeugnisverweigerungsrecht\nArtikel 60      Entschädigung\nArtikel 61      Abgeordnetenanklage\nArtikel 62      Wahlperiode, Neuwahl\nArtikel 63      Wahlprüfung\nArtikel 64      Sitzungen\nArtikel 65      Beschlussfassung\nArtikel 66      Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht\nArtikel 67      Fraktionen\nArtikel 68      Geschäftsordnung\nArtikel 69      Präsidium\nArtikel 70      Ausschüsse\nArtikel 71      Petitionsausschuss\nArtikel 72      Untersuchungsausschüsse\nArtikel 73      Enquete-Kommissionen\nArtikel 74      Landesbeauftragte\n\n2. Abschnitt:   Die Gesetzgebung\nArtikel 75      Gesetzesinitiative\nArtikel 76      Volksinitiative\nArtikel 77      Volksbegehren\n\nVERFASSUNG   7\n\nArtikel 78      Volksentscheid\nArtikel 79      Verfassungsänderungen\nArtikel 80      Rechtsverordnungen\nArtikel 81      Verkündung, Inkrafttreten\n\n3. Abschnitt:   Die Landesregierung\nArtikel 82      Zusammensetzung\nArtikel 83      Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten\nArtikel 84      Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister\nArtikel 85      Beendigung der Amtszeit\nArtikel 86      Konstruktives Misstrauensvotum\nArtikel 87      Vertrauensfrage\nArtikel 88      Eid\nArtikel 89      Willensbildung\nArtikel 90      Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung\nArtikel 91      Vertretungsbefugnis, Verträge\nArtikel 92      Begnadigungsrecht\nArtikel 93      Beamtinnen und Beamte\nArtikel 94      Unterrichtungspflicht der Landesregierung\nArtikel 95      Unvereinbarkeit\n\n4. Abschnitt:   Die Verwaltung\nArtikel 96      Verwaltungsorganisation\nArtikel 97      Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 98      Gebietsänderungen\nArtikel 99      Gemeindesteuern\nArtikel 100     Kommunale Verfassungsbeschwerde\n\n8    LAND BRANDENBURG\n\n5. Abschnitt:   Das Finanzwesen\nArtikel 101     Haushaltsplan\nArtikel 102     Übergangsermächtigung\nArtikel 103     Kreditaufnahme\nArtikel 104     Ausgabendeckung\nArtikel 105     Haushaltsüberschreitungen\nArtikel 106     Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nArtikel 107     Landesrechnungshof\n\n6. Abschnitt:   Die Rechtspflege\nArtikel 108     Rechtsprechung\nArtikel 109     Berufung der Richterinnen und Richter\nArtikel 110     Ehrenamtliche Richterinnen und Richter\nArtikel 111     Richteranklage\nArtikel 112     Verfassungsgericht\nArtikel 113     Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes\n\n7. Abschnitt:   Übergangs- und Schlussbestimmungen\nArtikel 114     (weggefallen)\nArtikel 115     Verfassungsgebende Versammlung\nArtikel 116     Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin\nArtikel 117     Inkrafttreten der Verfassung\n\nVERFASSUNG   9\n\nPräambel\n\nWir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier\nEntscheidung diese Verfassung gegeben,\n\nim Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark\nBrandenburg,\n\ngründend auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989,\n\nvon dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-artikel-1","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nDatum: 24.06.1997\nFundstelle: GVBl. I S. 68\n\n4.      Gesetz zur Änderung der Verfassung   Präambel                   geändert\ndes Landes Brandenburg und           Art. 22 Absatz 2           geändert\ndes Verfassungsgerichtsgesetzes      Art. 62 Absatz 1           geändert\nBrandenburg,                         Art. 65                    geändert\nArtikel 1                            Art. 74 Absatz 1           geändert\nArt. 77 Absatz 4           aufgehoben\nDatum: 07.04.1999\nArt. 78 Absatz 1           geändert\nFundstelle: GVBl. I S. 98            Art. 81 Absatz 1           geändert\nArt. 87 Satz 1             geändert\nArt. 94 Satz 2             geändert\nArt. 96 Absatz 1           neugefasst\nArt. 97 Absatz 3           geändert\nArt. 109 Absatz 3          geändert\nArt. 112 Absatz 6          geändert\nArt. 114 Satz 2            geändert\n\n5.      Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 109 Absatz 4          angefügt\ndes Landes Brandenburg\nDatum: 16.06.2004\nFundstelle: GVBl. I S. 254\n\n6.      Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 81 Absatz 4           angefügt\ndes Landes Brandenburg\nDatum: 07.07.2009\nFundstelle: GVBl. I S. 191\n\nVERFASSUNG 55\n\nLfd.\nÄnderndes Gesetz               Geänderte Artikel             Art der Änderung\nNr.\n\n7.     Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 22 Abs. 1 Satz 1         neugefasst\ndes Landes Brandenburg               Art. 22 Abs. 2                geändert\nArt. 77 Abs. 3 Satz 1         geändert\nDatum: 19.12.2011\nFundstelle: GVBl. I/ 2011/ Nr. 30\n\n8.     Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 7 a                      eingefügt\ndes Landes Brandenburg               Art. 12 Abs. 2                neugefasst\n2. Hauptteil 4. Abschnitt     neugefasst\nDatum: 05.12.2013\nÜberschrift, Art. 25\nFundstelle: GVBl. I/ 2013/ Nr. 42\n\n9.     Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 69 Abs. 1                neugefasst\ndes Landes Brandenburg               Art. 69 Abs. 2 Satz 1         neugefasst\nDatum: 18.03.2015\nFundstelle: GVBl. I/ 2015/ Nr. 6\n\n10.    Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 55 Abs. 1                neugefasst\ndes Landes Brandenburg               Art. 72                       neugefasst\nArt. 78 Abs. 1                neugefasst\nDatum: 16.05.2019\nArt. 103                      neugefasst\nFundstelle: GVBl. I/ 2019/ Nr. 16\n\n11.    Gesetz zur Änderung der Verfassung   Inhaltsübersicht              geändert\ndes Landes Brandenburg               Art. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11,    geändert\n13, 15, 16, 18, 19, 21, 22,\nDatum: 05.07.2022\n24, 27, 29, 30, 32, 33,\nFundstelle: GVBl. I/ 2022/ Nr. 19    34, 35, 39, 40, 41, 42,\n43, 45, 48, 49, 51, 52,\n53, 54, 55, 56, 57, 58,\n61, 62, 63, 64, 65, 66,\n67, 69, 70, 71, 72, 74, 76,\n77, 78, 80, 81, 86, 89,\n91, 92, 94, 95, 96, 98,\n99, 100, 101, 102, 105,\n106, 107, 108, 111, 112,\n113, 115, 116\nArt. 7a, 10, 2. Hauptteil     neugefasst\n4. Abschnitt Überschrift,\nArt. 25, 82 bis 85, 87 bis\n88, 90, 93, 109 bis 110,\n3. Hauptteil 7. Abschnitt\nÜberschrift\nArt. 114                      aufgehoben\n\n56 LAND BRANDENBURG\n\nLandtag Brandenburg\nAlter Markt 1, 14467 Potsdam\n\nTelefon 0331 966-0\nFax 0331 966-1210\npost@landtag.brandenburg.de\nwww.landtag.brandenburg.de\nFolgen Sie uns:","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-1","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 1","text":"Herausgeber: Landtag Brandenburg, Präsidialbüro, Bereich\nÖffentlichkeitsarbeit und Publikationen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-2","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 2","text":"Diese Publikation wird vom Landtag Brandenburg im Rahmen der\nparlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Abgabe\nist kostenfrei. Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Eine Verwendung\nzum Zwecke der Wahlwerbung ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-3","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 3","text":"Verfassung des\nLandes Brandenburg\nVom 20. August 1992\n(GVBl. I S. 298),\nzuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 5. Juli 2022\n(GVBl. I Nr. 19)","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-4","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 4","text":"Der Landtag hat am 14. April 1992 den Entwurf einer\nLandesverfassung verabschiedet.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-5","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 5","text":"Die Brandenburger Bevölkerung hat ihn am 14. Juni 1992\ndurch Volksentscheid angenommen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-6","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 6","text":"1. Hauptteil: Grundlagen\nArtikel 1       Land Brandenburg\nArtikel 2       Grundsätze der Verfassung\nArtikel 3       Staatsvolk\nArtikel 4       Landesfarben und -wappen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-7","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 7","text":"2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele\n1. Abschnitt:   Geltung und Rechtsschutz\nArtikel 5       Geltung\nArtikel 6       Rechtsschutz","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-8","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 8","text":"2. Abschnitt:   Freiheit, Gleichheit und Würde\nArtikel 7       Schutz der Menschenwürde\nArtikel 7 a     Schutz des friedlichen Zusammenlebens\nArtikel 8       Recht auf Leben\nArtikel 9       Freiheit der Person\nArtikel 10      Freie Entfaltung der Persönlichkeit\nArtikel 11      Datenschutz\nArtikel 12      Gleichheit\nArtikel 13      Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit\nArtikel 14      Sonn- und Feiertage\nArtikel 15      Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 16      Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\nArtikel 17      Freizügigkeit\nArtikel 18      Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-9","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 9","text":"Artikel 19      Meinungs- und Medienfreiheit\nArtikel 20      Vereinigungsfreiheit","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-10","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 10","text":"3. Abschnitt:   Politische Gestaltungsrechte\nArtikel 21      Recht auf politische Mitgestaltung\nArtikel 22      Wahlen und Volksabstimmungen\nArtikel 23      Versammlungsfreiheit\nArtikel 24      Petitionsrecht","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-11","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 11","text":"4. Abschnitt:   Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen\nArtikel 25      Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-12","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 12","text":"5. Abschnitt:   Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder\nArtikel 26      Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften\nArtikel 27      Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-13","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 13","text":"6. Abschnitt:   Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport\nArtikel 28      Grundsätze der Erziehung und Bildung\nArtikel 29      Recht auf Bildung\nArtikel 30      Schulwesen\nArtikel 31      Wissenschaftsfreiheit\nArtikel 32      Hochschulen\nArtikel 33      Weiterbildung\nArtikel 34      Kunst und Kultur\nArtikel 35      Sport","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-14","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 14","text":"Telefon 0331 966-0\nFax 0331 966-1210\npost@landtag.brandenburg.de\nwww.landtag.brandenburg.de\nFolgen Sie uns:","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-15","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 15","text":"3. Hauptteil: Die Staatsorganisation\n1. Abschnitt:   Der Landtag\nArtikel 55      Der Landtag\nArtikel 56      Freies Mandat der Abgeordneten\nArtikel 57      Indemnität\nArtikel 58      Immunität\nArtikel 59      Zeugnisverweigerungsrecht\nArtikel 60      Entschädigung\nArtikel 61      Abgeordnetenanklage\nArtikel 62      Wahlperiode, Neuwahl\nArtikel 63      Wahlprüfung\nArtikel 64      Sitzungen\nArtikel 65      Beschlussfassung\nArtikel 66      Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht\nArtikel 67      Fraktionen\nArtikel 68      Geschäftsordnung\nArtikel 69      Präsidium\nArtikel 70      Ausschüsse\nArtikel 71      Petitionsausschuss\nArtikel 72      Untersuchungsausschüsse\nArtikel 73      Enquete-Kommissionen\nArtikel 74      Landesbeauftragte","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-16","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 16","text":"2. Abschnitt:   Die Gesetzgebung\nArtikel 75      Gesetzesinitiative\nArtikel 76      Volksinitiative\nArtikel 77      Volksbegehren","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-17","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 17","text":"Artikel 78      Volksentscheid\nArtikel 79      Verfassungsänderungen\nArtikel 80      Rechtsverordnungen\nArtikel 81      Verkündung, Inkrafttreten","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-18","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 18","text":"3. Abschnitt:   Die Landesregierung\nArtikel 82      Zusammensetzung\nArtikel 83      Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten\nArtikel 84      Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister\nArtikel 85      Beendigung der Amtszeit\nArtikel 86      Konstruktives Misstrauensvotum\nArtikel 87      Vertrauensfrage\nArtikel 88      Eid\nArtikel 89      Willensbildung\nArtikel 90      Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung\nArtikel 91      Vertretungsbefugnis, Verträge\nArtikel 92      Begnadigungsrecht\nArtikel 93      Beamtinnen und Beamte\nArtikel 94      Unterrichtungspflicht der Landesregierung\nArtikel 95      Unvereinbarkeit","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-19","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 19","text":"4. Abschnitt:   Die Verwaltung\nArtikel 96      Verwaltungsorganisation\nArtikel 97      Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 98      Gebietsänderungen\nArtikel 99      Gemeindesteuern\nArtikel 100     Kommunale Verfassungsbeschwerde","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-20","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 20","text":"5. Abschnitt:   Das Finanzwesen\nArtikel 101     Haushaltsplan\nArtikel 102     Übergangsermächtigung\nArtikel 103     Kreditaufnahme\nArtikel 104     Ausgabendeckung\nArtikel 105     Haushaltsüberschreitungen\nArtikel 106     Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nArtikel 107     Landesrechnungshof","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-21","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 21","text":"6. Abschnitt:   Die Rechtspflege\nArtikel 108     Rechtsprechung\nArtikel 109     Berufung der Richterinnen und Richter\nArtikel 110     Ehrenamtliche Richterinnen und Richter\nArtikel 111     Richteranklage\nArtikel 112     Verfassungsgericht\nArtikel 113     Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-22","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 22","text":"7. Abschnitt:   Übergangs- und Schlussbestimmungen\nArtikel 114     (weggefallen)\nArtikel 115     Verfassungsgebende Versammlung\nArtikel 116     Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin\nArtikel 117     Inkrafttreten der Verfassung","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-23","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 23","text":"Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier\nEntscheidung diese Verfassung gegeben,","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-24","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 24","text":"im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark\nBrandenburg,","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-25","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 25","text":"von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das\nGemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu\nfördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und entschlossen,\ndas Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik\nDeutschland in einem sich einigenden Europa und in der Einen Welt zu\ngestalten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-26","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 26","text":"(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden\nund der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur\nverpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit\nanderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen\nBeziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-27","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 27","text":"(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz\nfür die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-28","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 28","text":"Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen\nSozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten\nniedergelegten Grundrechten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-29","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 29","text":"(4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag\nausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung,\nder Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung\nist unabhängigen Richterinnen und Richtern anvertraut.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-30","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 30","text":"(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der\nLandesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und\nLandesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an\nGesetz und Recht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-31","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 31","text":"(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im\nSinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz\nim Land Brandenburg. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieser\nVerfassung sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg,\nunabhängig von der Staatsangehörigkeit.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-32","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 32","text":"(2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche\nRechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die\nBürgerinnen und Bürger Brandenburgs besteht.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-33","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 33","text":"(3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land\nBrandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellt,\nsoweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-34","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 34","text":"Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote\nmärkische Adler auf weißem Feld.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-35","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 35","text":"(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser\nVerfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende\nGewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch\nDritte als unmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-36","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 36","text":"(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem\nWesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das\nGrundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-37","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 37","text":"(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit\nsie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-38","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 38","text":"(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren\nRechten verletzt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-39","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 39","text":"(2) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in\neinem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein,\nVerfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. Das\nNähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges\nund ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-40","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 40","text":"(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr\nanderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze\nden anderen für den daraus entstandenen Schaden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-41","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 41","text":"2. Abschnitt: Freiheit, Gleichheit und Würde\nArtikel 7 (Schutz der Menschenwürde)","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-42","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 42","text":"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen\nist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen\nGemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-43","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 43","text":"(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt\nAntisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und\nfremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-44","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 44","text":"(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung\nseiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur\naufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-45","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 45","text":"(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch\numfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-46","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 46","text":"(3) Kein Mensch darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung\noder Strafe und ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen\noder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-47","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 47","text":"(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines\nGesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen\neingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-48","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 48","text":"(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet\nallein eine Richterin oder ein Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung\nüber Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist Betroffenen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-49","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 49","text":"Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand eigener Wahl beizuziehen.\nFerner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen;\nbei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf\nVerfahrensbeteiligung.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-50","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 50","text":"(3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung\nsind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden,\neine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem\nErgreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-51","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 51","text":"(4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch\nmisshandelt oder Schikanen ausgesetzt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-52","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 52","text":"Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit\nsie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die\nihr entsprechenden Gesetze verstößt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-53","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 53","text":"(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer\npersönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung\nihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche\nUnterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter\nnicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger\nund ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert,\nverarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-54","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 54","text":"(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch\nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten\nZwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist den\nBerechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies\nzulässt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-55","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 55","text":"(3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende\nVerfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen\nparlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er\ndarf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen,\nzu denen er selbst nicht befugt ist.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-56","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 56","text":"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede\nsachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-57","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 57","text":"(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des\nGeschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer\nBehinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung\noder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-58","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 58","text":"(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die\nGleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und\nAusbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame\nMaßnahmen zu sorgen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-59","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 59","text":"(4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für\ndie Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne\nBehinderungen zu sorgen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-60","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 60","text":"(1) Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen\nund weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte\nAusübung wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-61","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 61","text":"(2) Niemand ist verpflichtet, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen\nzu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der\nZugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte\nund Pflichten abhängen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-62","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 62","text":"(3) Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen oder weltanschaulichen\nHandlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-63","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 63","text":"(4) Kann eine Bürgerin oder ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten aus\nGewissensgründen nicht erfüllen, soll das Land im Rahmen des Möglichen\nandere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-64","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 64","text":"(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als\nTage der Arbeitsruhe.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-65","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 65","text":"(2) Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter oder\naufgrund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in\nden Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort\nvorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-66","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 66","text":"(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer\ngemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund\neines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung von Raumnot, zur\nBekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und\nJugendlicher vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-67","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 67","text":"(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind\nunverletzlich.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-68","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 68","text":"(2) Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine\nparlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche\nrichterliche Kontrolle vorsehen muss.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-69","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 69","text":"(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen,\ndarf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-70","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 70","text":"(2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder\nabgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter\nbesteht.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-71","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 71","text":"(1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder\nForm frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen,\nrechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser\nRechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes\neingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-72","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 72","text":"(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer\nMassenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen\nsicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen\nMeinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-73","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 73","text":"(3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen\nsowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig.\nKriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende\nDiskriminierungen sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-74","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 74","text":"(4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer\nVielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.\nNeben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund\neines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu\ngewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-75","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 75","text":"(5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht,\nBeschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-76","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 76","text":"(1) Alle Menschen haben das Recht, Parteien, Verbände, Vereine,\nGesellschaften und andere Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten.\nAlle Vereinigungen haben das Recht, ihre innere Ordnung frei und\nselbstständig zu bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-77","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 77","text":"(2) Vereinigungen, die nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die\nVerfassung, die Strafgesetze oder die Völkerverständigung verstoßen, sollen\naufgrund eines Gesetzes Beschränkungen unterworfen oder verboten werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-78","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 78","text":"(3) Parteien und Bürgerbewegungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen\nund auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, müssen in ihrer inneren\nOrdnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Freiheit ihrer\nMitwirkung an der politischen Willensbildung ist zu gewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-79","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 79","text":"3. Abschnitt: Politische Gestaltungsrechte\nArtikel 21 (Recht auf politische Mitgestaltung)","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-80","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 80","text":"(2) Alle Menschen haben nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und\nfachlichen Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern,\nsoweit nicht für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse etwas anderes\ngesetzlich bestimmt ist. Eine Entlassung oder Disziplinierung wegen einer\nBetätigung in Bürgerinitiativen, Verbänden, Religionsgemeinschaften oder\nParteien ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"}]},{"code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf","artikel_count":166,"items":[{"id":"hb-praeambel","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen\nInkrafttreten: 25.06.2024\nZuletzt geändert durch: Artikel 131d neu eingefügt durch Gesetz vom 19.06.2024\n(Brem.GBl. S. 374)\nFundstelle: Brem.GBl. 2019, 524, 527\nGliederungsnummer: 100-a-1\n\nErschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter\nMissachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der\njahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses\nLandes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die\nsoziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der\nwirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen ein menschenwürdiges\nDasein gesichert wird.\n\nErster Hauptteil\nGrundrechte und Grundpflichten","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-1","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n\nGesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und\nMenschlichkeit gebunden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-2","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche\nwirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.\n\n(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner\nSprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung,\nsexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder\nbenachteiligt werden.\n\n(3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit\nBehinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre\n\ngleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung\nbestehender Nachteile hin.\n\n(4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die\nanderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte\nTeilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu\nsorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen\nRechts zu gleichen Teilen vertreten sind.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-3","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n\n(1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen\noder gegen das Gemeinwohl verstoßen.\n\n(2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche\nSicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.\n\n(3) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden,\nwenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder\nzulässt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-4","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n\nGlaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion\nwird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-5","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n\n(1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet\nund geschützt.\n\n(2) Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.\n\n(3) Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den\nFällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.\n\n(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter\nzuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu\nentscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist\njederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und\nnotwendig ist. Das Gericht muss in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen\nnachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem\n\nBeschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts\nwegen mitzuteilen.\n\n(5) Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur\nAufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche\noder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.\n\n(6) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines\nVerteidigers bedienen.\n\n(7) Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels\nverletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-6","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n\n(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.\n\n(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen\nGericht verurteilt worden ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-7","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n\n(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der\ngerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere\nGesetz anzuwenden.\n\n(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.\n\n(3) Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-8","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n\n(1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.\n\n(2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-9","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\n\nJeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am\nöffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit\neinzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-10","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n\nBei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine\nVerpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-11","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n\n(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.\n\n(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.\n\n(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-11a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 11a","text":"Artikel 11a\n\n(1) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung\nfür die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen\nAufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam\numzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung\nzu schonen und zu erhalten.\n\n(2) Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-11b","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 11b","text":"Artikel 11b\n\nTiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer\nHaltung und vermeidbarem Leiden geschützt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-12","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n\n(1) Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.\n\n(2) Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens\nkann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer\nEinrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und\nuntersagt werden.\n\n(3) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Einschränkungen\ndieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.\n\n(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche\nInformationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn\nbetreffende Akten und Dateien.\n\n(5) Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch bei Stellen außerhalb des\nöffentlichen Bereichs zu gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nwahrnehmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-13","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n\n(1) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem\nGemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und\nErbrecht gewährleistet.\n\n(2) Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und,\nvorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung\nentzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-14","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n\n(1) Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene\nWohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses\nAnspruchs zu fördern.\n\n(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz\ngefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und\nzu Einschränkungen ermächtigt werden.\n\n(3) Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen\nzulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im\nVerzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft und ihren\nHilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete\nDurchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-15","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n\n(1) Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung\nfrei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese\nFreiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf\nein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.\n\n(2) Eine Zensur ist unstatthaft.\n\n(3) Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf\ndas Recht der freien Meinungsäußerung berufen.\n\n(4) Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in\nden vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund einer richterlichen\nAnordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre\nHilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.\n\n(5) Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den\nBezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-16","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n\n(1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne dass es einer\nAnmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen\nzu.\n\n(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht\nwerden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die\nLandesregierung verboten werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-17","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n\n(1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften\nzusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.\n\n(2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine\nVölkerverständigung gefährden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-18","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n\nDas Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner\nder Freien Hansestadt Bremen zu.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-19","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n\nWenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt\nverfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-20","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n\n(1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der\nallgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.\n\n(2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den\nVerwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.\n\n(3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.\n\nZweiter Hauptteil\nOrdnung des sozialen Lebens\n\n1. Abschnitt\nDie Familie","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-21","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n\n(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum\nAnspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.\n\n(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-22","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n\n(1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.\n\n(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit\ngleichgesetzt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-23","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n\n(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und\nlebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die\nnötige Hilfe.\n\n(2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.\n\n(3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des\nGesetzes entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-24","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n\nEheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden\nim beruflichen und öffentlichen Leben gleichbehandelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-25","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf\ngewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und\nAusbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des\nKindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.\n\n(2) Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich\nzu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen\nAnspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten\nWillens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.\n\n(3) Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere\nVerantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebenschancen und Teilhabe\nentsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.\n\n(4) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger\nund sittlicher Verwahrlosung zu schützen.\n\n(5) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.\n\n2. Abschnitt\nErziehung und Unterricht","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-26","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n\nDie Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:\n\n1.   Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde\njedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer\nVerantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen\nanderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und\nVölkern aufruft.\n\n2.   Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet,\nsowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten.\n\n3.   Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu\nbekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.\n\n4.   Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder\nVölker.\n\n5.   Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-27","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n\n(1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.\n\n(2) Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-28","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n\nDas Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-29","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n\nPrivatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter\nBeobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere\nbestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-30","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n\n(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-31","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n\n(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.\n\n(2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.\n\n(3) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.\n\n(4) Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine\nSchulpflicht hinausgehende Besuch der Höheren Schule, der Fachschule oder der\nHochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-32","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n\n(1) Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit\nbekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein\nchristlicher Grundlage.\n\n(2) Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit\nerklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die\nErziehungsberechtigten.\n\n(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb\nder Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu\nunterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-33","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n\nIn allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach\nauf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu\nnehmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-34","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n\nDie Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit\nanderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und\nunterhalten werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-35","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n\nAllen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu\ngeben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-36","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n\nDer Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-36a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 36a","text":"Artikel 36a\n\nDer Staat pflegt und fördert den Sport.\n\n3. Abschnitt\nArbeit und Wirtschaft","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-37","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n\n(1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-38","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n\n(1) Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs\nzu dienen.\n\n(2) Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen\nWirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschifffahrt\nund Seefischerei zu pflegen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-39","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n\n(1) Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der\nErzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen,\njedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern\nund ihn vor Ausbeutung zu schützen.\n\n(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-40","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n\n(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel\nund Schifffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.\n\n(2) Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der\nGemeinwirtschaft zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-41","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n\n(1) Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden\nprivaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und\nSyndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen\nZusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus\nauszuscheiden.\n\n(2) Durch Gesetz können Ausnahmen zugelassen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-42","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n\n(1) Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:\n\na)   Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört\nhaben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine\nMacht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines\npolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen Missbrauchs in sich schließt.\n\nb)   Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht\nwerden kann.\n\n(2) Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:\n\na)   Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende\nMonopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.\n\nb)   Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die\ndaraus entstandenen neuen Unternehmen.\n\nc)   Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende\nstaatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.\n\nd)   Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige\nGüter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen\nWirtschaftsverfassung widersetzen.\n\n(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen\nwerden, ist in jedem Falle durch Gesetz zu bestimmen.\n\n(4) Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, auf die die\nöffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger\nBestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar\neinen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die\n\na)   Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der\nEnergie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,\n\nb)   wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur\nleisten,\n\nc)   geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel 14 Absatz 1 zu fördern\noder\n\nd)   der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\n\nist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor Ablauf von drei\nMonaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft,\nwelches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt Bremen oder der\nStadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und\nFinanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn\ndie Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-43","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n\nDie Überführung in Gemeineigentum bedeutet, dass das Eigentum des Unternehmens\nentweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das\nEigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das\nEigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von\nihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten\nBetriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlusskraft und\nselbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, dass eine höchste\nLeistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-44","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n\nBei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in\nGemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange\ndie Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen\nentstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-45","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n\n(1) Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er\ngenutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem\nGrundbesitz zu verhindern.\n\n(2) Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,\n\na)   soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe übersteigt,\n\nb)   soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der\nSiedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,\n\nc)   soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher und\nsozialer Art erforderlich ist.\n\n(3) Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung\nvorzunehmen\n\na)   zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt liegender\nlandwirtschaftlicher Grundstücke,\n\nb)\n\nzur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere auch in\nkriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von Baugelände und zur\nHerbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken.\n\nDurch Gesetz kann vorgeschrieben werden, dass zu öffentlichen Zwecken, insbesondere\nfür Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche\nEinrichtungen Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum\ndes Staates oder der Gemeinde übergehen.\n\n(4) Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die,\nohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die\nAllgemeinheit nutzbar zu machen.\n\n(5) Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder\ngartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, dass der\nGrundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, dass ein\nGrundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird,\nvon einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in\nbesonderen Fällen auch enteignet wird.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-46","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-47","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n\n(1) Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen,\ndie in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu\nwählen sind.\n\n(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften\ngleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen\nFragen des Betriebes mitzubestimmen.\n\n(3) Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter\nBeachtung des Grundsatzes schaffen, dass zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem\nGesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und\nder Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei\nden Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-48","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n\nArbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und\nWirtschaftsbedingungen zu gestalten. Niemand darf gehindert oder gezwungen werden,\nMitglied einer solchen Vereinigung zu werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-49","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n\n(1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit\nangewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.\n\n(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine\nunterhaltsberechtigten Angehörigen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-50","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n\n(1) Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu\nschaffen.\n\n(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den\nVereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen\nwerden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der\nArbeitnehmer abbedungen werden kann.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-51","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n\n(1) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen\nSchlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu\nfördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats\nSchiedssprüche zu fällen.\n\n(2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder\nallgemein verbindlich erklärt werden.\n\n(3) Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-52","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n\n(1) Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das\nFamilienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers\n\nsichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der\nJugendlichen zu fördern.\n\n(2) Kinderarbeit ist verboten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-53","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n\n(1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn,\nwie ihn die Männer erhalten.\n\n(2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-54","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n\nDurch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die\nGewähr, dass die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau\nund Mutter vereinen kann.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-55","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n\n(1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und\nFreiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.\n\n(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.\n\n(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.\n\n(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden,\nwenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.\n\n(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird\nweitergezahlt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-56","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n\n(1) Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von\nmindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht\nabgegolten werden.\n\n(2) Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-57","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n\n(1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.\n\n(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch\ndurch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen\njede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für\nErwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.\n\n(3) Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt\nsichern.\n\n(4) Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten\nwird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.\n\n(5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-58","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n\n(1) Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den\nnotwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn\nnicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder\nanderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.\n\n(2) Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche\nRechte nicht beeinträchtigt werden.\n\n4. Abschnitt\nKirchen und Religionsgesellschaften","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-59","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n\n(1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.\n\n(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre\nsämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht\nihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-60","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n\n(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird\ngewährleistet.\n\n(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder\nFeierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu\nbenutzen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-61","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n\nKirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des\nöffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder\nWeltanschauungsgemeinschaften kann die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn\nsie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Das\nNähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-62","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n\nSoweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen\nAnstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen,\nReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von\nNötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-63","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n\nDie von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren\nOrganisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen\nHäuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.\n\nDritter Hauptteil\nAufbau und Aufgaben des Staates\n\n1. Abschnitt\nAllgemeines","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-64","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n\nDer bremische Staat führt den Namen „Freie Hansestadt Bremen“ und ist ein Glied der\ndeutschen Republik und Europas.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-65","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n\n(1) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit,\nFreiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.\n\n(1a) Demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung,\nVerherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und\nWillkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen\nmenschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten, ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Organisation und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen. Die Freie\n\nHansestadt Bremen fördert die Entwicklung einer offenen, vielfältigen und toleranten\nGesellschaft sowie eines respektvollen und friedlichen Miteinanders.\n\n(2) Die Freie Hansestadt Bremen fördert die grenzüberschreitende regionale\nZusammenarbeit, die auf den Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das\nZusammenwachsen Europas und auf die friedliche Entwicklung der Welt gerichtet ist.\n\n(3) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zum Zusammenhalt der Gemeinden des\nLandes und wirkt auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-66","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n\n(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.\n\n(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung\nerlassenen Gesetze ausgeübt:\n\na)   unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen\nStaatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl\nzur Volksvertretung (Landtag) äußert.\n\nb)   mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-67","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n\n(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der\nBürgerschaft zu.\n\n(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten\nVollzugsbehörden.\n\n(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-68","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n\nDie Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.\n\n2. Abschnitt\nVolksentscheid, Landtag und Landesregierung\n\nI.\nDer Volksentscheid","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-69","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n\n(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.\n\n(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur\nbejahend oder verneinend lauten.\n\n(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-70","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n\n(1) Der Volksentscheid findet statt:\n\na)   wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung\ndem Volksentscheid unterbreitet;\n\nb)   wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem\nVolksentscheid unterbreitet;\n\nc)   wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode\nverlangt;\n\nd)   wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung\nüber einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein\nZehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist\nvom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten.\nDer Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der\nBürgerschaft unverändert angenommen worden ist oder wenn die\nVertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt\nhaben. Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des\nVolksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die\nBürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens\nfest. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes\nVolksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem\ninzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.\n\n(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der\nBürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn\n\na)   die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder\nbeschlossen hat,\n\nb)   ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids\nbeantragt oder\n\nc)   ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides\nbegehrt.\n\nIn diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.\n\n(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge\noder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern,\nAbgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist\nunzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne\nsind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich\nverändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch\ndie Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur\nGegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich,\nvertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-71","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n\n(1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden,\nso hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das\nVolksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu\nenthalten.\n\n(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen\nFinanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die\nallgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf\nbeizufügen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-72","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n\n(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid\nangenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch\nmindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.\n\n(2) Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der\nStimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-73","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n\n(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei\nWochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im\nBremischen Gesetzblatt zu verkünden.\n\n(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden\nWahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben\nwerden\n\n1.   durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b oder d,\n\n2.   durch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-74","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n\nDas Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.\n\nII.\nDer Landtag (Bürgerschaft)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-75","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n\n(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und\nBremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer\nWahl gewählt. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit,\nbestimmt das Wahlgesetz.\n\n(2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.\n\n(3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich\nBremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.\n\n(4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden\nBürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.\n\n(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-76","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n\n(1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:\n\na)   durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der\ngesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf\nderen Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt\nwerden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der\nMitglieder der Bürgerschaft.\n\nb)   durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt\n(Volksbegehren).\n\n(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die\nMehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.\n\n(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der\nauf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der\nWahlperiode folgt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-77","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n\n(1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in\nAusübung des freien Mandats gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und\nunabhängige Gliederungen an der Arbeit der Bürgerschaft mit. Das Nähere, insbesondere\ndie Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.\n\n(3) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-78","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n\n(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.\n\n(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie\nAnspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-79","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n\n(1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder\nDeputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der\nLandesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig\nund vollständig zu unterrichten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung von\nRechtsverordnungen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.\nSoweit eine Unterrichtung vor Beschlussfassung im Senat aufgrund einer besonderen\nEilbedürftigkeit nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen.\n\n(2) Der Senat unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bürgerschaft vollständig\nüber alle Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der\nEuropäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender\npolitischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche\nfinanzielle Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die die\nGesetzgebungszuständigkeit der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung\nvon Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union beinhalten.\n\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 gibt der Senat der Bürgerschaft frühzeitig die Gelegenheit\nzur Stellungnahme und berücksichtigt diese. Weicht der Senat in seinem Stimmverhalten\nim Bundesrat von einer Stellungnahme der Bürgerschaft ab, so hat er seine Entscheidung\ngegenüber der Bürgerschaft zu begründen.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-80","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n\nDie Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für\ndie Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der\nBürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-81","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\n\nDie Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der\nvorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der\nvorhergehenden Bürgerschaft einberufen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-82","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n\n(1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder\nbenachteiligt werden. Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder\nDienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind\nunzulässig.\n\n(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die\nHöhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und\nKostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-83","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n\n(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie\nsind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht\ngegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im Übrigen sind sie nur ihrem Gewissen\nunterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n\n(2) Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft\nbekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der\nBürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-84","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-85","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\n\nEin Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche\nVorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied\nobliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit\nzuwiderhandelt, kann durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein\nAntrag auf Ausschließung muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen\nMitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen: er ist an den Geschäftsordnungsausschuss zur\nUntersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach\nBerichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder\ndurch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlussfassung bedarf es einer\n\nMehrheit von Dreivierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger jedoch\nmindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-86","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n\nDie Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und\ndie Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-87","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n\n(1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern\nsie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern\ngestellt werden.\n\n(2) Bürgeranträge müssen von mindestens 2 500 Einwohnern unterzeichnet sein, die das\n16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Maßgabe eines Gesetzes kann an die Stelle der\nUnterzeichnung die Unterstützung im Wege elektronischer Kommunikation treten. Anträge\nzu Personalentscheidungen sind nicht zulässig. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-88","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\n\n(1) Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung\nfestgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein\ndürfen.\n\n(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die\nBürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden\nGegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen\nMitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-89","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\n\n(1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder\nerforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die\nBeschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.\n\n(2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein\nBeschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen\nAufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt\n\nworden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, dass wegen Dringlichkeit\ndes Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-90","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\n\nDie Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsoweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die von der Bürgerschaft\nvorzunehmenden Wahlen können durch Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen\nzugelassen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-91","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n\n(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.\n\n(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des\nSenats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten\nausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-92","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\n\n(1) Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.\n\n(2) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung\nselbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann\ner ihre Entfernung veranlassen.\n\n(3) Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der\nBürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in\nallen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.\n\n(4) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der\nBremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat\ner den Stellenplan zu beachten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-93","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n\nWegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen\nder Bürgerschaft kann Niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-94","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\n\nKein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder\nwegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-95","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\n\n(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres\nMandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats\nbeschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der\nAusübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.\n\n(2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und\nvoraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnisträger\ndas Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht\nverwendet werden.\n\n(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und\nGeschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.\n\n(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-96","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n\n(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres\nAbgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das\nZeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen\nsie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.\n\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft und\nder Fraktionen nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-97","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\n\n(1) Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist\ngewährleistet, sofern nicht eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht.\n\n(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Abgeordnetentätigkeit mindestens mit der\nHälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die dafür erforderliche Arbeits- oder\nDienstbefreiung ist zu gewähren.\n\n(3) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten\ngewissenhaft zu erfüllen.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-98","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n\n(1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch\naller Ausschusssitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.\n\n(2) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von\nVertretern des Senats verlangen.\n\n(3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den\nSitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. Das gilt nicht für\nUntersuchungsausschüsse.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-99","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\n\n(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche\nUnterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in\nden Räumen der Bürgerschaft.\n\n(2) Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und\nvollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher\nUnterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht\nüberlassen.\n\n(3) Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige\nBelange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des\nKernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die\nEntscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.\n\n(4) Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der\ndiesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete\nAnhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil\nverschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit\n\nnützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie\ndie Akteneinsicht durchgeführt wird.\n\n(5) Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte für Ausschüsse, deren Befugnisse\ngesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-100","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\n\n(1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in\nöffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses\nRecht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.\n\n(2) Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache\nstatt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-101","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n\n(1) Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung\nzugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über\n\n1.   Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,\n\n2.   Festsetzung von Abgaben und Tarifen,\n\n3.   Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,\nbesonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben\nund wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,\n\n4.   Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die\nFreie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,\n\n5.   Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von\nAnordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen entstehen\nkönnen, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,\n\n6.   Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb,\nVeräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und\nDarlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung\nhandelt,\n\n7.\n\nVerzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluss von\nVergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.\n\n(2) Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche\nUmstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen\nwerden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der\nBürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird,\nunverzüglich wieder aufzuheben.\n\n(3) Das Nähere über die Rechte der Bürgerschaft bei der Benennung von Mitgliedern in\neuropäischen Organen regelt das Gesetz.\n\n(4) Die Bürgerschaft setzt die Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe ein. Das Nähere\nregelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-102","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\n\nDie Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne dass ihre\nDeckung sichergestellt ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-103","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\n\nVon allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung\nzugestellt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-104","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104\n\n(weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-105","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\n\n(1) Die Bürgerschaft setzt einen Geschäftsordnungsausschuss, einen Haushalts- und\nFinanzausschuss und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und\nnichtständige Ausschüsse ein. Im Geschäftsordnungsausschuss hat der Präsident der\nBürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Das weitere Verfahren zur Besetzung der\nAusschüsse regelt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der\nBürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der\n\nFraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen,\ndie von der Änderung betroffen sind.\n\n(3) Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger\nGesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.\n\n(4) Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den\nder Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft\nfür die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen von einem Viertel der\nAusschussmitglieder hat das zuständige Mitglied des Senats dem Ausschuss die\nnotwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften oder\nÜbermittlung von Informationen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende\nschutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen\neinschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung\nzwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei der\nÜbermittlung von Informationen dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen und zu begründen.\nDie Auskunftserteilung und Informationsübermittlung müssen unverzüglich und vollständig\nerfolgen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder\nsein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt.\n\n(5) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die\nPflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und\ndie von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der\nStrafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und\nSachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren\ngegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt\njedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen\ndieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind\nihnen auf Verlangen vorzulegen. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf\nErsuchen das zu ihrer Unterstützung erforderliche Personal zur Verfügung. Die\nUntersuchungsausschüsse haben das Recht, das Personal im Einvernehmen mit dem\nSenat auszuwählen.\n\n(6) Die Bürgerschaft setzt einen Petitionsausschuss ein, dem die Behandlung der einzeln\noder in Gemeinschaft an die Bürgerschaft gerichteten Bitten, Anregungen und\nBeschwerden obliegt. Das zuständige Mitglied des Senats ist verpflichtet, dem\nPetitionsausschuss auf Verlangen seiner Mitglieder Akten vorzulegen, Zutritt zu den von\nihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen und Amtshilfe zu leisten. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(7) Die Bürgerschaft setzt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande\nBremen ein.\n\n(8) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses\nhaben die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten\nMitglieder der Aufsichts- oder der sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen\nOrgane einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person\ndes Privatrechts, die unter beherrschendem Einfluss der Freien Hansestadt Bremen steht,\nAuskünfte zu erteilen und notwendige Informationen zu übermitteln. Der Schutz\nvertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Angaben, namentlich der Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse, ist durch den Ausschuss sicherzustellen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-106","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n\nDie näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der\nGeschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung\nund der Gesetze festgestellt wird.\n\nIII.\nDie Landesregierung (Senat)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-107","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107\n\n(1) Die Landesregierung besteht aus einem Senat. Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl\ndurch Gesetz bestimmt wird. Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren\nZahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. Diese\nweiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(2) Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Dabei wird zunächst\nder Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Staatsräte als weitere\nMitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.\n\n(3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die\nGeschäfte weiter.\n\n(4) Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. Er braucht weder seine\nWohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen gehabt zu haben.\n\n(5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.\n\n(6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt\naus dem Senat jederzeit frei.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-108","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 108","text":"Artikel 108\n\n(1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.\n\n(2) Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1\ndieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines\nSenatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten;\nwer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz.\nDas gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht\nauf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren\nRücktritts von dem Amte eines Senatsmitgliedes.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-109","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109\n\nBeim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die\nVerfassung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-110","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110\n\n(1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm\ndurch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.\n\n(2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen,\nmuss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft\ngestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht\nwird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.\n\n(3) Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit\nder gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die\nBürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein\nGesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt\nwird. Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.\n\n(4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach\nder Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur\nGeheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige\nAchtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der\nBürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-111","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111\n\n(1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf\nBeschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.\n\n(2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl\nder Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens\naber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-112","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 112","text":"Artikel 112\n\n(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Senator“. Die weiteren\nMitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Staatsrat“.\n\n(2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld,\nRuhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-113","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 113","text":"Artikel 113\n\n(1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen\nAmtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann\nSenatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.\n\n(2) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher,\nden Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit\nbesonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es\nauch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder\nAufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte\nGenehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-114","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114\n\nDer Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind\nBürgermeister.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-115","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115\n\n(1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und\nerforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats\nvertreten.\n\n(2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den\nordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der\nvon den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.\n\n(3) Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muss er dem Senat in der\nnächsten Versammlung Mitteilung machen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-116","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 116","text":"Artikel 116\n\nJedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen\nGegenstand zu beantragen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-117","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117\n\n(1) Zu einem Beschluss des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Staatsräte,\ndie als weitere Mitglieder in den Senat gewählt sind, sind bei Abstimmungen an\nWeisungen des Senators, dem sie zugeordnet sind, nicht gebunden. Bei\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht\nöffentlich.\n\n(2) Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen\noder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben\nwerden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-118","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\n\n(1) Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft\ngegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe\nvon rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident\ndes Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.\n\n(2) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist der Senat Dienstvorgesetzter aller\nim Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und\nentlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten. Durch Gesetz kann bestimmt\nwerden, dass der Ernennung von Personen, die Kontrollaufgaben gegenüber der\nvollziehenden Gewalt wahrnehmen, dabei sachlich unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen sind und über ihre Tätigkeit der Bürgerschaft Bericht zu erstatten haben, eine\nWahl in der Bürgerschaft vorangeht.\n\n(3) Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise übertragen.\n\n(4) Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied\nverpflichtet.\n\n(5) Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des\nSenats zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-119","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\n\nDer Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht\nim Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche\nBelastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige\nDeckung nicht vorhanden ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-120","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120\n\nDie Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die\nVerantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres\nGeschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem\nSenat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:\n\n1.   alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,\n\n2.   Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten\ndes Senats oder des Senats vorschreiben,\n\n3.   Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,\n\n4.   Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer\nVerwaltungsbehörden oder Ämter berühren.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-121","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121\n\n(1) Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere\nStellen übertragen.\n\n(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich\nanhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen\ngerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.\n\n3. Abschnitt\nRechtsetzung","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-122","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122\n\nDie allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts.\nSie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-123","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 123","text":"Artikel 123\n\n(1) Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, Bürgerantrag, vom Senat oder\naus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.\n\n(2) Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden\ndem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.\n\n(3) Der Senat hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines\nMonats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.\n\n(4) Das Bremische Gesetzblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in\nelektronischer Form geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-124","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\n\nDer Senat erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und\nVerwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-125","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 125","text":"Artikel 125\n\n(1) Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, dass eine Änderung des\nWortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.\n\n(2) Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen\nstattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten\nLesung an einen nichtständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung\nzu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere\nLesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.\n\n(3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur\nzustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder\nzustimmt.\n\n(4) Eine Änderung dieser Landesverfassung, durch welche die in den Artikeln 143, 144,\n145 Absatz 1 und Artikel 147 niedergelegten Grundsätze und die Einteilung des\nWahlgebiets in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven (Artikel 75) berührt werden, ist\nnur durch Volksentscheid oder einstimmigen Beschluss der Bürgerschaft zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-126","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 126","text":"Artikel 126\n\nGesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre\nVerkündung folgenden Tage in Kraft.\n\n4. Abschnitt\nVerwaltung","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-127","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 127","text":"Artikel 127\n\nDie Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des\nzuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-128","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 128","text":"Artikel 128\n\n(1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.\n\n(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und\nBefähigung nach Maßgabe der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-129","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 129","text":"Artikel 129\n\n(1) Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft\nDeputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen entsandt werden, die\nder Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz\nbestimmt.\n\n(2) Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend. Den nicht der\nBürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel\n99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-130","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 130","text":"Artikel 130\n\nDas am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene\nVermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen.\nDas bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen\nBremerhavens.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131","text":"Artikel 131\n\n(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.\n\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor\nBeginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält,\ndie Festsetzung\n\n1.   der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,\n\n2.   der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,\n\n3.   des Höchstbetrages der Kassenkredite.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131a","text":"Artikel 131a\n\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten\nauszugleichen.\n\n(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die\nAuswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.\n\n(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der\nKontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,\nkann von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der\nMitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den\nVorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einer Tilgungsregelung zu verbinden.\n\n(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder\nsonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen\nkönnen, bedürfen einer der Höhe nach bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n\n(5) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn\nKredite von juristischen Personen, auf die das Land aufgrund Eigentums, finanzieller\nBeteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens\nregeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, im\nAuftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden und\nwenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen\nsind.\n\n(6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle\nTransaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter\nBerücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines\nKonjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von\nAbweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131b","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131b","text":"Artikel 131b\n\nBis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 131a Absatz 1\nim Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen\nKonsolidierungsverpflichtung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131c","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131c","text":"Artikel 131c\n\nZur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken\nBürgerschaft und Senat auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung des Landes hin.\nDer Senat ist verpflichtet, bei seiner Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in\nAngelegenheiten der Europäischen Union sein Handeln am Ziel der Einnahmensicherung\nund der aufgabengerechten Finanzausstattung des Landes und seiner Gemeinden\nauszurichten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131d","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131d","text":"Artikel 131d\n\n(1) Zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der bremischen Wirtschaft kann\ndas Land ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen errichten. Das Sondervermögen kann\nbedarfsgerecht Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten. Das nominale Gesamtvolumen\ndes Sondervermögens ist auf 450 Millionen Euro beschränkt. Artikel 131a Absatz 1 bis 3\ngilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Ausgestaltung des Sondervermögens\nsowie zur Verwendung seiner Mittel regelt ein Errichtungsgesetz. Dieses bedarf der\nZustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.\n\n(2) Die Bürgerschaft muss den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch einen\nBeschluss bestätigen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder\nder Bremischen Bürgerschaft bedarf. Unterbleibt die Bestätigung, ist das Sondervermögen\naufzulösen, die Vermögenswerte sind in den Landeshaushalt einzugliedern.\n\n(3) Für das Sondervermögen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan zu erstellen,\nder der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft bedarf.\nFür die Verwaltung des Sondervermögens ist ein Ausschuss zu bilden. Artikel 105 Absatz\n1 Satz 3, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ausschuss beschließt mit\nZweidrittelmehrheit über die einzelnen Projekte aus dem Sondervermögen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-132","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\n\nDas Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und\nAusgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die\nHaushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer\nwirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-132a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 132a","text":"Artikel 132a\n\n(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr\nnicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten der Senat ermächtigt, alle\nAusgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na)   um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene\nMaßnahmen durchzuführen,\n\nb)   um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,\n\nc)   um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für\ndiese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres\nbereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben\nund sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf der Senat die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel im Wege des Kredits\nflüssigmachen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-133","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n\nDer Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft\nin dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-133a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 133a","text":"Artikel 133a\n\n(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und\nWirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.\n\n(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n(3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen.\n\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\n\n5. Abschnitt\nRechtspflege","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-134","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 134","text":"Artikel 134\n\nDie Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und\nsozialer Gerechtigkeit auszuüben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-135","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 135","text":"Artikel 135\n\n(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene\nGerichte ausgeübt.\n\n(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre\nZuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-136","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\n\n(1) Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuss gewählt, der\naus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird.\nDas Nähere bestimmt das Gesetz.\n\n(2) Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer\nPersönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie\nihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und\nder sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.\n\n(3) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann\nihn das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines\nAmtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den\nRuhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem\nJustizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss gestellt werden. Während\ndes Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-137","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 137","text":"Artikel 137\n\n(1) Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und\nnur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder\nzeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand\nversetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung\nRichter in den Ruhestand treten.\n\n(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.\n\n(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können\nunfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter\nBelassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-138","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 138","text":"Artikel 138\n\n(1) Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf\nAntrag der Bürgerschaft oder des Senats vor das Bundesverfassungsgericht gezogen\nwerden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Missbrauch der\nrichterlichen Gewalt erforderlich erscheint.\n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und\nzugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu\nversetzen oder zu entlassen ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-139","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\n\n(1) Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.\n\n(2) Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen\nLändern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem\nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus 6\ngewählten Mitgliedern, von denen 2 rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen. Die\ngewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten\nZusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die\nnächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der\nFraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht\nMitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-140","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 140","text":"Artikel 140\n\n(1) Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die\nAuslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die\nBürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine\nöffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Bei Organstreitigkeiten sind\nantragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch diese Verfassung\noder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.\n\n(2) Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig in den anderen durch Verfassung oder\nGesetz vorgesehenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-141","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 141","text":"Artikel 141\n\nZum Schutz des Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige\nUnterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen\nGerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die\nGesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und\nVerwaltungsmaßnahmen zu prüfen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-142","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 142","text":"Artikel 142\n\nGelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der\nEntscheidung ankommt, zu der Überzeugung, dass das Gesetz mit dieser Verfassung\nnicht vereinbar sei, so führt es eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Dessen\nEntscheidung ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und hat\nGesetzeskraft.\n\n6. Abschnitt\nGemeinden","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-143","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 143","text":"Artikel 143\n\n(1) Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des\nbremischen Staates.\n\n(2) Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und\nBremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-144","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 144","text":"Artikel 144\n\nDie Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht\nauf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das\nRecht der Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-145","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 145","text":"Artikel 145\n\n(1) Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt.\nDurch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.\n\n(2) Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter\nStadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz\nörtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-146","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 146","text":"Artikel 146\n\n(1) Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102, 131,\n131a, 131b, 132, 132a und 133 entsprechend. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß\nArtikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken die Gemeinden im Rahmen ihrer\nSelbstverwaltung auf ihre aufgabengerechte Finanzausstattung hin.\n\n(2) Das Land gewährleistet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur Erfüllung\nihrer Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene\nFinanzausstattung. Überträgt das Land der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven\nAufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder\nneuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu\ntreffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden,\nist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-147","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 147","text":"Artikel 147\n\n(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.\n\n(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-148","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 148","text":"Artikel 148\n\n(1) Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas\nanderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der\nStadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem\nFalle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge,\nBürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die\nStadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur\nBürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.\n\n(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes\nbeschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der\nStadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen\nWählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte.\nDasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-149","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 149","text":"Artikel 149\n\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, dass einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde\nvon staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden\neiner Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.\n\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-150","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 150","text":"Artikel 150\n\n(1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden\nsoll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei\nDrittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens\nzwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen\nMitgliederzahl zustimmen.\n\n(2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-151","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 151","text":"Artikel 151\n\nDer Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit,\nsolange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale\nOrganisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem\nGebiet der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens\nund des Verkehrs zu übertragen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-152","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 152","text":"Artikel 152\n\nBestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen deutschen Verfassung widersprechen,\ntreten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-153","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 153","text":"Artikel 153\n\n(1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen\nwerden, können unerlässliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit\nder Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.\n\n(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann\ndiese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl\nzustimmt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-154","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 154","text":"Artikel 154\n\n(1) Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur\nBeseitigung ihrer Folgen werden während der Übergangszeit durch Gesetz\nRechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.\n\n(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann\ndiese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl\nzustimmt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-154a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 154a","text":"Artikel 154a\n\n(1) Abweichend von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der\nAbgeordneten vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht. Bei der nächsten\nVeränderung wird die 2012 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die\nEinkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser\nVeränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.\n\n(2) Abweichend von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der\nAbgeordneten vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht. Bei der nächsten\nVeränderung wird die 2019 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die\nEinkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser\nVeränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-155","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 155","text":"Artikel 155\n\n(1) Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat\nunverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre\nVerkündung folgenden Tage in Kraft.\n\n(2) Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer\nKraft.\n\nDiese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und\ndurch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom\nSenat verkündet.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"}]},{"code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf","artikel_count":86,"items":[{"id":"hh-praeambel","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nach deren Verkündung\nLadeneingang Dammtorwall 1                                                                                         am 6. Juni 1952 mehrfach geändert worden, zuletzt durch das Gesetz vom 23.07.2025\n(HmbGVBl. S. 488).\nÖffnungszeiten des Infoladens:                                                                                     Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen aufgelistet, u.a. wird auf die umfang-\nMontag bis Donnerstag: 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr                                                                     reichste Reform im Jahr 1996 hingewiesen. In insgesamt 50 Artikeln wurden Änderungen\nFreitag: 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr                                                                                   (u. a. Teilzeitstatus der Abgeordneten, Rechte der Untersuchungsausschüsse) vorgenommen\nund es wurden Festlegungen neu eingeführt (u. a. Richtlinienkompetenz der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und unmittelbare Wahl durch die Bürgerschaft,\n(040) 4 28 23 - 48 09                                                                                          Volksgesetzgebung, Gleichstellungsklausel) bzw. abgeschafft (u. a. Vetorecht des Senates in\nder Gesetzgebung, Bürgerausschuss).\npolitischebildung@bsb.hamburg.de\nDiese und weitere Verfassungsänderungen ermöglichten dann die Beschlussfassungen über\nwww.hamburg.de/politische-bildung\nein neues Abgeordnetengesetz, ein Fraktionsgesetz, das Gesetz zu Parlamentarischen Un-\n@lzpb_hamburg                                                                                                  tersuchungsausschüssen und das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksent-\nLandeszentrale für politische Bildung Hamburg                                                                  scheid.\n• Die Änderungen der Verfassung vom 16. Mai 2001 legten für Volksinitiative, Volksbegeh-\n© Landeszentrale für politische Bildung; Hamburg, Juli 2025.                                                         ren und Volksentscheid als Mittel der direkten Demokratie niedrigere Quoren fest, führten\nAlle Rechte vorbehalten, insbesondere die der Übersetzung, der Sendung in Rundfunk und Fernsehen und der Bereit-     durchgehend die weibliche und männliche Sprachregelung in den Text ein und aktualisierstellung im Internet.\nten eine durchgängige Nummerierung der Artikel.\nGestaltung: Sibylle Bauhaus · Druck: Druckerei Kauffeldt GmbH & Co. KG\n\n2                                                                                                                                                                                                            3\n\n• Die Änderung der Verfassung vom 16. Oktober 2006 betraf den Artikel 4 Absatz 2. Zum\nersten Mal sind in der Hamburger Verfassung die Bezirke und Bezirksämter genannt. Dadurch ist ihnen eine größere rechtliche Bedeutung zuerkannt.\n• Die Verfassungsänderung vom 16. Dezember 2008 betraf den Artikel 50 und befasste\nsich mit dem Volksentscheid.\n• Die Verfassungsänderung vom 8. Juli 2009 befasste sich mit der Änderung wahlrechtlicher Vorschriften.\n• Die Änderung der Hamburger Verfassung vom 3. Juli 2012 thematisierte die Aufstellung\nder jährlichen Haushaltspläne hinsichtlich des gleichmäßigen Abbaus des strukturellen\nDefizits (Art. 72a).\n• Die Änderung vom 19. Februar 2013 der Hamburger Verfassung beschäftigte sich mit der\nDauer der Wahlperiode (Art. 10).\n• Die Änderung vom 13. Dezember 2013 der Hamburger Verfassung befasste sich mit den\n„Prozenthürden“ bei den Wahlen zu den Bezirksversammlungen (Art. 4 Abs. 2) und zur\nBürgerschaft (Art. 6 Abs. 2).\n• Das Sechzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Ham-            VERFASSUNG DER FREIEN\nburg vom 1. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 102) betraf die Einfügung eines sogenannten Bürgerschaftsreferendums in Artikel 50 Absatz 4b sowie Folgeänderungen in den Absätzen         UND HANSESTADT HAMBURG\n6 und 7, die es Senat und Bürgerschaft erlauben, Volksentscheide über Fragen von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung herbeizuführen.                                  Vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl. I 100-a),\n• Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung vom 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 319)       zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 488)\nregelt die Einrichtung des Amtes einer oder eines vom Senat unabhängigen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Art. 60a).\n• Geändert wurde durch Gesetze vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 253) und vom 19.\nJuni 2012 (HmbGVBI. S. 253) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Art. 72, in dem die sehr\nbegrenzte Kreditaufnahme geregelt wurde und – aus heutiger Sicht vorausschauend\n– bei „Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen“ eine abweichende\nRegelung erlaubt wird.\n• Die mit Gesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 145) in Kraft getretene Änderung\nergänzt die Präambel um die Wahrnehmung „der Verantwortung für die Begrenzung\nder Erderwärmung“. Die mit Gesetz vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 379) in Art. 25\nund 26 eingefügten Änderungen stärken die Minderheitsrechte der Opposition in der\nBürgerschaft für die 22. Wahlperiode.\n• Das zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20.04.2023 (HmbGVBl. S. 169) betraf die Einfügung des neuen\nArtikels 73a: Ausschluss von Verkauf von städtischen Wohnungen und Wohnungsgrundstücken.\n\nZur besseren Handhabung sind die einzelnen Verfassungsartikel sowie der Vorspruch (die\nPräambel) mit Stichworten als Überschriften versehen – abweichend vom Original und deswegen in eckige Klammern gesetzt.\nDer Text der Präambel selbst ist Teil der Verfassung und wird oft als nur schlichte Einführung unterschätzt. Ihren Sinn und ihre weitreichende Bedeutung erschließt sich denjenigen,\ndie sich mit der Präambel gründlich auseinandersetzen.\n\n4                                                                                         ","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-33","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 33","text":"Art 33:   Mitglieder der Regierung und Verwaltungsbehörde                  18\nI DIE STAATLICHEN GRUNDLAGEN                                                         Art 34:   Bestellung der Mitglieder                                        18","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-35","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 35","text":"Art 35:   Amtszeiten; Konstruktives Misstrauensvotum                       19","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-1","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 1","text":"Art 1:    Staatsname, Gliedstaatlichkeit                                 10      Art 36:   Vertrauensantrag                                                 19","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-2","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 2","text":"Art 2:    Hoheitsgebiet, Hoheitsrechte                                   10      Art 37:   Geschäftsführung                                                 19","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-3","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 3","text":"Art 3:    Rechtsstaat, Volkssouveränität, Gleichstellung                 10      Art 38:   Verfassungseid                                                   20","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-4","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 4","text":"Art 4:    Stadtstaatlichkeit                                             10      Art 39:   Ruhendes Mandat                                                  20","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-5","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 5","text":"Art 5:    Landesfarben, -wappen, -flagge                                 11      Art 40:   Unvereinbarkeit mit anderer Berufstätigkeit                      20","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-41","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 41","text":"Art 41:   Senatsgesetz                                                     20\nII DIE BÜRGERSCHAFT                                                                  Art 42:   Richtlinien der Politik, Geschäftsverteilung, Beschlussfassung   21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-43","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 43","text":"Art 43:   Vertretung nach außen, Staatsverträge                            21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-6","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 6","text":"Art 6:    Volkswahl des Parlaments                                       11","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-44","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 44","text":"Art 44:   Begnadigungsrecht                                                21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-7","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 7","text":"Art 7:    Freies Mandat, Ausschluss aus der Bürgerschaft                 11","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-45","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 45","text":"Art 45:   Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten              21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-8","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 8","text":"Art 8:    Verlust der Mitgliedschaft                                     12","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-46","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 46","text":"Art 46:   Abnahme von Eiden                                                22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-9","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 9","text":"Art 9:    Wahlprüfung                                                    12","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-47","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 47","text":"Art 47:   Senatssyndici: Staatsrätinnen und Staatsräte                     22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-10","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 10","text":"Art 10:   Dauer der Wahlperiode                                          12","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-11","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 11","text":"Art 11:   Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Bürgerschaft   12\nIV DIE GESETZGEBUNG","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-12","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 12","text":"Art 12:   Wahltag und erste Sitzung der neuen Bürgerschaft               13","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-13","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 13","text":"Art 13:   Entgelt; Vereinbarkeitsgebot, Behinderungsverbot               13      Art 48:   Einbringung und Beschlussfassung                                 22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-14","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 14","text":"Art 14:   Indemnität                                                     13      Art 49:   Beratung und Abstimmung                                          22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-15","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 15","text":"Art 15:   Immunität                                                      13      Art 50:   Volksgesetzgebung                                                23","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-16","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 16","text":"Art 16:   Sitzungsberichterstattung                                      14      Art 51:   Verfassungsänderung                                              25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-17","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 17","text":"Art 17:   Zeugnisverweigerungsrecht                                      14      Art 52:   Ausfertigung, Verkündung                                         25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-18","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 18","text":"Art 18:   Präsidentin/Präsident, Geschäftsordnung                        14      Art 53:   Erlass von Rechtsverordnungen                                    25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-19","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 19","text":"Art 19:   Beschlussfassung                                               14      Art 54:   Inkrafttreten der Gesetze und Verordnungen                       25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-20","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 20","text":"Art 20:   Beschlussfähigkeit                                             15","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-21","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 21","text":"Art 21:   Sitzungsöffentlichkeit                                         15\nV DIE VERWALTUNG","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-22","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 22","text":"Art 22:   Einberufung                                                    15","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-23","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 23","text":"Art 23:   Anwesenheit des Senats                                         15      Art 55: Geschäftsbereiche von Senatsmitgliedern                            26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-24","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 24","text":"Art 24:   Opposition fragen an den Senat                                 16      Art 56: Mitwirkung des Volkes                                              26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-25","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 25","text":"Art 25:   Anfragen an den Senat                                          16      Art 57: Verwaltungsgliederung und -aufbau                                  26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-26","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 26","text":"Art 26:   Untersuchungsausschüsse                                        16      Art 58: Unparteiische Amtsausübung                                         26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-27","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 27","text":"Art 27:   Enquete-Kommissionen                                           17      Art 59: Berufsbeamtentum                                                   26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-28","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 28","text":"Art 28:   Eingabenausschuss                                              17      Art 60: Bezüge aus Unternehmen                                             27","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-29","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 29","text":"Art 29:   Volkspetition                                                  17      Art 60a: Datenschutz und Informationsfreiheit                              27","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-30","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 30","text":"Art 30:   Auskünfte und Aktenvorlage durch den Senat                     17      Art 61: Rechtsweggarantie                                                  28","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-31","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 31","text":"Art 31:   Unterrichtung durch den Senat                                  18","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-32","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 32","text":"Art 32:                                                                  18\n\n6                                                                                                                                                                7\n\nVI DIE RECHTSPRECHUNG                                                                [PRÄAMBEL]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-62","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 62","text":"Art 62:   Unabhängigkeit und Gesetzesunterworfenheit der Richterinnen\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und\nund Richter                                                       28\nLage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-63","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 63","text":"Art 63:   Berufsrichterinnen und Berufsrichter                              28   im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-64","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 64","text":"Art 64:   Verfassungswidrigkeit von Gesetzen                                29","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-65","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 65","text":"Art 65:   Hamburgisches Verfassungsgericht                                  29   Sie fördert ein geeintes Europa und leistet ihren Beitrag zu einer Europäischen Union,\ndie demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem\nGrundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist.\nVII HAUSHALTS- UND FINANZWESEN\nDurch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-66","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 66","text":"Art 66: Jährlicher Haushaltsplan                                            30   und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und ge-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-67","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 67","text":"Art 67: Vorläufige Haushaltsführung                                         30   nossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-68","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 68","text":"Art 68: Nach- und Notbewilligung                                            31\nJedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Arbeitskraft","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-69","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 69","text":"Art 69: Ausgabenerhöhungen durch die Bürgerschaft                           31\nsteht unter dem Schutz des Staates. Die Freie und Hansestadt Hamburg achtet, schützt und","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-70","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 70","text":"Art 70: Rechnungslegung                                                     31   fördert die Rechte der Kinder. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-71","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 71","text":"Art 71: Rechnungshof                                                        32   Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-72","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 72","text":"Art 72: Kredite, Sicherheitsleistungen, Staatsgut                           32\nUm die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbin-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-72a","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 72a","text":"Art 72a: Haushaltsplanung                                                   33\ndet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.\n\nVIII SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN                                              Vielfalt und Weltoffenheit sind identitätsstiftend für die hanseatische Stadtgesellschaft. In\ndiesem Sinne und mit festem Willen schützt die Freie und Hansestadt Hamburg die Würde","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-73","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 73","text":"Art 73:   Übernahme öffentlicher Ehrenämter                                 33   und Freiheit aller Menschen. Sie setzt sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie jede\nArt 73a   Ausschluss von Verkauf von staatlichen Wohnungen                       andere Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein. Sie stellt sich der Erneuerung\nund Wohnungsgrundstücken                                          34   und Verbreitung totalitärer Ideologien sowie der Verherrlichung und Verklärung des Natio-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-74","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 74","text":"Art 74:   Verfassungseid für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter   34   nalsozialismus entgegen.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-75","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 75","text":"Art 75:   Eidesverweigerung                                                 34   Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Insbe-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-76","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 76","text":"Art 76:   Fortgeltung von Verfassungsdurchbrechungen                        34   sondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung für die Begrenzung","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-77","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 77","text":"Art 77:   Aufhebung der Vorläufigen Verfassung, Inkrafttreten               34   der Erderwärmung wahr.\n\nIn diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese\nVerfassung.\n\n8                                                                                                                                                                               9\n\nI. DIE STAATLICHEN GRUNDLAGEN                                                                 Artikel 5\n[Landesfarben, -wappen, -flagge]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-1","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(1) Die Landesfarben sind weiß-rot.\n[Staatsname, Gliedstaatlichkeit]                                                              (2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlosse-\nDie Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.                     nem Tor.\n(3) Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.\nArtikel 2                                                                                     (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.\n\n[Hoheitsgebiet, Hoheitsrechte]\n(1) Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst das bisherige durch\nHerkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. Gebietsveränderungen bedürfen eines die          II. DIE BÜRGERSCHAFT\nVerfassung ändernden Gesetzes.\n(2) Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen werden,       Artikel 6\ndie der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind. Ebenso\n[Volkswahl des Parlaments]\nkann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteiligen.\n(1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament.\nArtikel 3                                                                                     (2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Wahlvorschläge, nach\n[Rechtsstaat, Volkssouveränität, Gleichstellung]                                                  deren Ergebnis sich die Sitzanteile in der Bürgerschaft bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschlä-\n(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.\nge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der\n(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein.\nGesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frau-     (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Gesetzesbeschlüsse der Bürgerschaft bedürfen einer\nen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen           Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Auf die so beschlossenen Gegleichberechtigt vertreten sind.                                                              setze ist Artikel 50 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 und Absatz 3 Sätze 5, 7, 9, 11 und 12 mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass das Gesetz im Fall des Satzes 9 einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel\nArtikel 4                                                                                         der Wahlberechtigten bedarf. Für durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlagen\ngilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Artikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht an-\n[Stadtstaatlichkeit]\nzuwenden.\n(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit         (5) Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Gewählten können jederzeit aus der\nnicht getrennt.                                                                               Bürgerschaft ausscheiden.\n(2) Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-7","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\ndie Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.\n(3) Die Bezirksversammlungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-   [Freies Mandat, Ausschluss aus der Bürgerschaft]\nheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den\n(1) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur\nBezirksversammlungen bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei\nihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.\nvom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen\nerhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere; für gesetzliche Bestimmungen über         (2) Abgeordnete können durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn\ndie Wahl der Bezirksversammlungen gilt Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.         sie\n1. ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder\n2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen\noder\n10                                                                                                                                                                                    11\n\n3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln. Der Beschluss bedarf der   Artikel 12\nZustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.\n[Wahltag und erste Sitzung der neuen Bürgerschaft]\n(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, dass Abgeordnete bei grober\nUngebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhal-          (1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit\ntung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlos-          ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande,\nsen werden können.                                                                           entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. Das Gesetz bestimmt\ndas Nähere.\nArtikel 8                                                                                    (2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.\n(3) Die erste Sitzung findet spätestens drei Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der\n[Verlust der Mitgliedschaft]                                                                     Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.\nAbgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.              (4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft\nweiter.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-13","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n[Wahlprüfung]\n[Entgelt; Vereinbarkeitsgebot, Behinderungsverbot]\n(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.                                             (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sichern-\n(2) Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungs-            des Entgelt. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\ngericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.                                         (2) Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit ist\ngewährleistet. Das Gesetz kann für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-10","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nHamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der Wählbarkeit vor-\n[Dauer der Wahlperiode]                                                                          sehen.\n(3) Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Abgeordneten zu überneh-\n(1) Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammen und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die dafür\nmentritt der neuen Bürgerschaft.\nnötige freie Zeit zu gewähren. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder\n(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufen-         Dienstverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\nden Wahlperiode neu gewählt.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-11","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n[Indemnität]\n[Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Bürgerschaft]\n(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie in\n(1) Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. Der An-         der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich\ntrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei         verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.\nWochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten\n(2) Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt\nund dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit\nwerden.\nder gesetzlichen Mitgliederzahl.\n(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden\ninnerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. Der Senat bestimmt den Wahltag.               Artikel 15\n[Immunität]\n(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.\n12                                                                                                                                                                                   13\n\n(2) Auf Verlangen der Bürgerschaft wird jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder         Artikel 20\nErmittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen\nFreiheit für die Dauer ihres Mandats aufgehoben.                                           [Beschlussfähigkeit]\n(1) Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend\nArtikel 16                                                                                         sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.\n[Sitzungsberichterstattung]                                                                    (2) Die Beschlussfähigkeit für die Anberaumung der Sitzungen, für die Feststellung der Ta-\nWahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bür-            gesordnung und der Niederschrift sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffengerschaft oder eines anderen deutschen Landtages bleiben von jeder Verantwortlichkeit              de Fragen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.\nfrei.                                                                                          (3) Die Geschäftsordnung regelt die Art der Abstimmung.\n\nArtikel 17                                                                                     Artikel 21\n[Zeugnisverweigerungsrecht]                                                                    [Sitzungsöffentlichkeit]\nDie Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abge-      Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten\nordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über die-       oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen,\nse Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So weit dieses Zeugnisverweigerungsrecht        so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.\nreicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-18","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n[Einberufung]\n[Präsidentin/Präsident, Geschäftsordnung]\nDie Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie oder er\n(1) Die Bürgerschaft wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen     ist dazu verpflichtet,\nund Vizepräsidenten und die Schriftführerinnen und Schriftführer. Sie gibt sich eine Ge-\n1. auf Beschluss der Bürgerschaft,\nschäftsordnung.\n2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von\nals ein Monat verflossen ist,\nder Bürgerschaft benutzten Räumen aus; ihr oder ihm untersteht die Bürgerschaftskanzlei. Sie oder er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66) über Ein-       3. auf Verlangen des Senats.\nnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg\nin allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. Abweichend von        Artikel 23\nArtikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die Beamtinnen und\nBeamten der Bürgerschaft.                                                                  [Anwesenheit des Senats]\n(3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen der Bürgerschaft darf nur mit           (1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Aus-\nEinwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden.                          schüsse Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Vertreterinnen und Vertreter zu\nentsenden. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 26). Die Bürgerschaft\nArtikel 19                                                                                         und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen. Es kann sich durch seine Ver-\n[Beschlussfassung]                                                                                 treterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch den zuständigen Senatssyndicus, vertreten lassen.\nZu einem Beschluss der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die\n(2) Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort\nVerfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.\nzu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.\n(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu\ngeben.\n(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht vertagen.\n\n14                                                                                                                                                                                        15\n\nArtikel 24                                                                                          erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.\n(5) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzo-\n[Opposition]\ngen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sach-\n(1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.                verhalts sind die Gerichte frei.\n(2) Sie hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im           (6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,\nEinzelfall öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehr-       soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausheit.                                                                                            schuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen\nsind.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-27","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n[Anfragen an den Senat]\n[Enquete-Kommissionen]\n(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.                                                              (1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die\nPflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sach-\n(2) Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag muss den\nher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertre-\nAuftrag der Kommission bezeichnen.\nterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten.\nAuf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine           (2) Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen und\nBesprechung.                                                                                     Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.\n(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürger-          (3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nschaft der Antwort auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten eine\nBesprechung.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-28","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(3) Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden.\nSie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten.                             [Eingabenausschuss]\n(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.                                   (1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.\nArtikel 26                                                                                       (2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\n[Untersuchungsausschüsse]\n(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die            Artikel 29\nPflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind       [Volkspetition]\nzu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.\nWerden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von\n(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Bürgerschaft für die Dauer der 22. Wahlpe-           10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die\nriode der Bürgerschaft auf Antrageines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, Untersu-\nBürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und\nchungsausschüsse einzusetzen. Beantragte Beweise sind abweichend von Absatz 1 Satz\nPetenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Das Gesetz\n3 zu erheben, wenn es ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt.\nbestimmt das Nähere.\n(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß.\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-30","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die\nEinsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.                   [Auskünfte und Aktenvorlage durch den Senat]\n(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der\nDer Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen\nSenat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung\nAuskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglie-\n\n16                                                                                                                                                                                       17\n\nder Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschrif-         späteren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonten oder das Staatswohl entgegenstehen.                                                          derte Bestätigung beantragen.\n(3) Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. Mitglied kann auch\nArtikel 31                                                                                        werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.\n[Unterrichtung durch den Senat]\n(1) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über                                              Artikel 35\n1. Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat,\n[Amtszeiten; Konstruktives Misstrauensvotum]\n2. Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt,                                                                           (1) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und die der\n3. Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,                                                     Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft,\n4. Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,                                                   die Amtszeit einer Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des\n5. Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere über Initiativen gegenüber           Amtes der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters.\nden für diese Angelegenheiten zuständigen Institutionen und Gremien, soweit sie für\n(2) Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurücktreten.\ndie Freie und Hansestadt Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.                                                 (3) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch,\nwenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der\n(2) Die Grenzen des Artikels 30 gelten entsprechend.\nMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger\nwählt. Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor\nArtikel 32                                                                                        der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten\nunterzeichnet sein.\naus redaktionellen Gründen frei","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-36","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n[Vertrauensantrag]\nIII. DER SENAT                                                                                (1) Findet ein Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder\nihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen\nArtikel 33                                                                                        Mitgliederzahl der Bürgerschaft, so kann die Bürgerschaft binnen eines Monats nach\nEingang des Antrags\n[Mitglieder der Regierung und Verwaltungsbehörde]\n1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine neue Erste Bürgermeisterin\n(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsi-         oder einen neuen Ersten Bürgermeister wählen oder\ndent des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.                        2. der Ersten Bürgermeisterin oder dem Ersten Bürgermeister nachträglich das Vertrau-\n(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.                   en aussprechen oder\n3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen.\n(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.\nMacht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so kann der Senat\nbinnen zwei Wochen die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-34","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(2) Der Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm\n[Bestellung der Mitglieder]                                                                       das Vertrauen auszusprechen, muss mindestens eine Woche vor der Abstimmung eingebracht werden.\n(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der    (3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.\nMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.\n(2) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister)      Artikel 37\nund die übrigen Senatorinnen und Senatoren. Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste      [Geschäftsführung]\nBürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der\n(1) Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeis-\n18                                                                                                                                                                                   19\n\nters oder bei Rücktritt des Senats führt der Senat die Geschäfte bis zur Wahl einer neu-   Artikel 42\nen Ersten Bürgermeisterin oder eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter. Auf ihr oder\nsein Ersuchen führen die Senatorinnen und Senatoren bis zur Berufung und Bestätigung       [Richtlinien der Politik, Geschäftsverteilung, Beschlussfassung]\nihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger die Geschäfte weiter.\n(1) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. Sie\n(2) Beim Rücktritt einzelner Senatorinnen oder Senatoren entscheidet der Senat, ob sie              oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegendie Geschäfte bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger            über der Bürgerschaft.\nweiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.\n(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Sie\nArtikel 38                                                                                          haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:\n1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;\n[Verfassungseid]                                                                                   2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes\n(1) Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft folgenden            verhandelt werden;\nEid zu leisten:                                                                                3. Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder\nein Gesetz vorgeschrieben ist;\nIch schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland\n4. Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die\nund der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als\ngesamte Verwaltung betreffen;\nMitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Frei-\n5. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwalen und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.\ntungsbehörden oder Senatsämter berühren.\n(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.\n(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht\nes frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei\nArtikel 39                                                                                          Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.\n\n[Ruhendes Mandat]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-43","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.\n(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als\n[Vertretung nach außen, Staatsverträge]\nMitglied des Senats.                                                                        Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik\n(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.                             Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. Ihm obliegt die Ratifikation der\nStaatsverträge. Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-40","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nnicht vorgesehen sind.\n[Unvereinbarkeit mit anderer Berufstätigkeit]\n(1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Am-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-44","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\ntes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.                                        [Begnadigungsrecht]\n(2) Im Einvernehmen mit der Bürgerschaft kann der Senat genehmigen, dass Mitglieder des\nSenats dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unter-          (1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.\nnehmens angehören dürfen.                                                                   (2) Amnestien bedürfen eines Gesetzes. Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-45","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n[Senatsgesetz]\n[Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten]\nDas Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten\nBürgermeisters, die Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren sowie über           Der Senat ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Er kann dieses Recht auf\ndie rechtliche Stellung und die Bezüge der Mitglieder des Senats.                               andere Stellen übertragen.\n\n20                                                                                                                                                                                     21\n\nArtikel 46                                                                                   Artikel 50\n[Abnahme von Eiden]                                                                          [Volksgesetzgebung]\nDer Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts anderes      (1) Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine\nbestimmen. Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.                             Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-47","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\neiner Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens\n[Senatssyndici: Staatsrätinnen und Staatsräte]                                                   10 000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage\nunterstützen.\n(1) Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten be-\n(2) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünfamtete Senatssyndici ernennen. Sie sollen in der Regel die Befähigung zum höheren\ntel ihrer Mitglieder kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Aus-\nVerwaltungsdienst besitzen.\nwirkungen an den Rechnungshof richten. Die Volksinitiatoren erhalten Gelegenheit, das\n(2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt, an         Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von\nseinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.                                                 vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das von der Volksinitiative beantragte\n(3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einer Verwaltungsbehörde oder                 Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage volleines Senatsamtes übertragen, so ist er insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die           ständig entspricht, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens\nWeisungen des zuständigen Mitglieds des Senats gebunden.                                     beantragen. Sie können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Volksinitiatoren\nsind berechtigt, Unterschriften auf eigenen Listen zu sammeln. Das Volksbegehren ist\nzustande gekommen, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten\nIV. DIE GESETZGEBUNG                                                                             unterstützt wird.\n(3) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Volksinitia-\nArtikel 48                                                                                       toren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Sofern die\nBürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das\n[Einbringung und Beschlussfassung]                                                               vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst\nhat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, können die Volksinitiatoren die\n(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch             Durchführung eines Volksentscheides beantragen. Sie können den Gesetzentwurf oder\nVolksbegehren eingebracht.                                                                   die andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat legt den Gesetz-\n(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.               entwurf oder die andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann\neinen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage beifügen. Der Volksentscheid findet am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-49","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nAuf Antrag der Volksinitiative kann der Volksentscheid über einfache Gesetze und an-\n[Beratung und Abstimmung]                                                                        dere Vorlagen auch an einem anderen Tag stattfinden. Dasselbe gilt, wenn die Bürgerschaft dies im Falle eines Volksentscheides nach Absatz 4 oder 4a beantragt. Findet\n(1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung der Bürgerschaft (Beratung und            der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag\nAbstimmung).                                                                                 statt, so ist ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage angenommen, wenn die Mehr-\n(2) Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechsTage liegen.           heit der Abstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage\nDem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Ein-       mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig geverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.                  wählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht. Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens\n(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerzwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger\nspruch erhebt. Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten\nStimmen. Steht den Wahlberechtigten nach dem jeweils geltenden Wahlrecht mehr als\nerhoben werden.\neine Stimme zu, so ist die Ermittlung der Zahl der im Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen nach den Sätzen 10 und 11 die tatsächliche Stimmenzahl so umzurechnen,\ndass jeder Wahlberechtigten und jedem Wahlberechtigten nur eine Stimme entspricht.\nFindet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen\n\n22                                                                                                                                                                                   23\n\nBundestag statt, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und min-       (7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Frisdestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt.                                           ten nach Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4b Satz 6 wegen sitzungsfreier\n(4) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes           Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitia-\nGesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von            toren gefassten Beschlusses nicht laufen.\ndrei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb\nvom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz            Artikel 51\nverlangen. In diesem Fall tritt das Änderungsgesetz nicht vor Durchführung des Volksentscheids in Kraft. Das Volk entscheidet über das Änderungsgesetz. Absatz 3 Sätze 5,     [Verfassungsänderung]\n7 und 10 bis 13 ist sinngemäß anzuwenden.\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Ver-\n(4a) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Binfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.\ndung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden. Der Beschluss\nist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Er wird nicht vor        (2) Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstim-\nAblauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 ist           mende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn\nsinngemäß anzuwenden.                                                                        Tagen liegen muss. Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ab-\n(4b) Die Bürgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung einen\ngeordneten gefasst werden.\nGesetzentwurf oder eine andere Vorlage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer\nBedeutung zum Volksentscheid stellen (Bürgerschaftsreferendum). Beschlüsse der\nBürgerschaft nach Satz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen       Artikel 52\nMitgliederzahl. Anträge nach Satz 1 aus der Mitte der Bürgerschaft sind von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bürgerschaft einzubringen. Die Bürgerschaft beschließt auf      [Ausfertigung, Verkündung]\nVorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder-    Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen\nzahl über den Termin des Bürgerschaftsreferendums. Ein zum Zeitpunkt der Beschlussund im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Verkündung von\nfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften\nPlänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann\nunterstütztes Volksbegehren zum selben Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gedadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einstellten Gesetzentwurf oder der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf\nsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.\nAntrag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizufügen. Dasselbe gilt für eine zum\nZeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 zustande gekommene\nzulässige Volksinitiative, wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften zwi-      Artikel 53\nschen dem 14. und 35. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz\n1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Gesetzentwurf,\n[Erlass von Rechtsverordnungen]\ndie andere Vorlage oder die Gegenvorlage ist angenommen, wenn sie die in Absatz 3         (1) Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Da-\nSätze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht. Eine außerhalb des Tages der Wahl zur          bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt\nBürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungs-                werden.\nänderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die\n(2) Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,\nHälfte der Wahlberechtigten zustimmen. Gesetze und Beschlüsse über andere Vorladass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung\ngen, die durch Bürgerschaftsreferendum zustande gekommen sind, können innerhalb\neiner Rechtsverordnung.\nder laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von\ndrei Jahren, nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden. Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand, die nicht als Gegen-        Artikel 54\nvorlage beigefügt werden, ruhen bis zum Ablauf der Frist nach Satz 9. Im Ürigen gelten\nAbsätze 4 und 4a entsprechend.                                                            [Inkrafttreten der Gesetze und Verordnungen]\n(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in           Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf\nHamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.                             die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft.\n(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürger-        Das gilt auch in den Fällen des Artikels 52 Satz 2, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über   nung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes\ndie Durchführung von Volksbegehren, Volksentscheid und Bürgerschaftsreferendum.           beim Staatsarchiv niedergelegt wird.\nVolksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.\n\n24                                                                                                                                                                                     25\n\nV. DIE VERWALTUNG                                                                              Artikel 60\n[Bezüge aus Unternehmen]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-55","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nBezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertreter\n[Geschäftsbereiche von Senatsmitgliedern]                                                      der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.\nDie Mitglieder des Senats leiten die einzelnen Verwaltungszweige, für die sie die Verantwortung tragen (Artikel 42 Absatz 2 Satz 1).                                                      Artikel 60 a\n[Datenschutz und Informationsfreiheit]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-56","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Informationsfreiheit\n[Mitwirkung des Volkes]                                                                            überwacht eine Hamburgische Beauftragte beziehungsweise ein Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.\nDie Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und\n(2) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsden Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr vorfreiheit ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 und\nhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht bestimmte Informationen, soweit\nArtikel 57 Satz 2 finden auf sie beziehungsweise ihn keine Anwendung.\ndem nicht öffentliche Belange, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.                                                             (3) Die Bürgerschaft wählt die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Mehrzahl ihrer gesetzlichen Mitglieder. Vorschlagsberechtigt für die Wahl sind die Fraktionen der\nArtikel 57                                                                                         Bürgerschaft. Die Amtszeit der beziehungsweise des Hamburgischen Beauftragten für\n[Verwaltungsgliederung und -aufbau]                                                                Datenschutz und Informationsfreiheit beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl\nist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt die Gewählte\nDas Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. Der Senat grenzt die einzelnen             oder den Gewählten.\nVerwaltungszweige gegeneinander ab.                                                            (4) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet der Bürgerschaft und dem Senat über ihre oder seine Tätigkeit. Die\nArtikel 58                                                                                         Abgeordneten der Bürgerschaft sind berechtigt, Anfragen an die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-\n[Unparteiische Amtsausübung]                                                                       mationsfreiheit zu richten, soweit dadurch nicht ihre beziehungsweise seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.\nWer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dient der Gesamtheit und hat\nseine Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Ge-           (5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für\nsichtspunkten wahrzunehmen.                                                                        Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihren beziehungsweise seinen Antrag entlassen werden. Ohne ihre beziehungsweise seine Zustimmung kann sie beziehungsweise\ner vor Ablauf der Amtszeit nur aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft entlassen\nArtikel 59                                                                                         werden, wenn sie beziehungsweise er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die\n[Berufsbeamtentum]                                                                                 Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben nicht\nmehr erfüllt. Ein Beschluss nach Satz 2 muss bei Anwesenheit von drei Vierteln der ge-\n(1) Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-             setzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abtung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.                                                geordneten der Bürgerschaft gefasst werden. Die Entlassung wird durch die Präsidentin\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht durch Gesetz            beziehungsweise den Präsidenten der Bürgerschaft verfügt.\netwas anderes bestimmt ist. Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beam-         (6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die beziehungsweise der Hamburgische\ntenverhältnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge. Für die vermögens-           Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beamtinnen und Beamten seirechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten steht der Rechtsweg offen.                    ner Behörde.\n(3) Die Beamtinnen und Beamten können vorläufig oder endgültig nur unter den gesetzlich        (7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.\nbestimmten Voraussetzungen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Amtes\nenthoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt\nversetzt werden.\n\n26                                                                                                                                                                                    27\n\nArtikel 61                                                                                        zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder\nWiderruf bestellt werden, es sei denn, dass der Richterwahlausschuss sie als Bewerbe-\n[Rechtsweggarantie]                                                                               rinnen oder Bewerber für ein Richteramt ablehnt.\nWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Ver-     (3) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.                           sätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung\nverstößt, so kann die Bürgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für\nVI. DIE RECHTSPRECHUNG                                                                             die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte\nRichterinnen und Richter.\n\nArtikel 62                                                                                     (4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richterinnen und Richter Anwendung.\n\n[Unabhängigkeit und Gesetzesunterworfenheit der Richterinnen und Richter]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-64","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\nDie Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unter-\n[Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]\nworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke\nnach Maßgabe der Gesetze beteiligt.                                                            (1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsge-\nArtikel 63                                                                                         mäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.\n(2) Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen ei-\n[Berufsrichterinnen und Berufsrichter]                                                             nes solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so\n(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Rich-            ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss              gerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung\nbesteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitglie-        ankommt. Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt\ndern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten.          unberührt.\nDie sechs bürgerlichen Mitglieder und die zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte\nwerden von der Bürgerschaft gewählt. Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlaus-      Artikel 65\nschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richterinnen und Richter der Gerichte berufen. Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind eine Vertreterin oder       [Hamburgisches Verfassungsgericht]\nein Vertreter und für die richterlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Senats oder\nSenatssyndici jeweils eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter zu berufen.     (1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsiden-\nFür die übrigen Mitglieder kann eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter be-       ten und acht weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und drei Mitglieder\nrufen werden. Die Bildung eines Richterwahlausschusses setzt voraus, dass mindestens           müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere Mitzwei Drittel der von der Bürgerschaft zu wählenden Mitglieder gewählt wurden. Der              glieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft,\nRichterwahlausschuss wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet, er führt seine       des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechen-\nGeschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet          der Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen nicht\nist, längstens jedoch bis zum Ende der auf die Bildung des amtierenden Richterwahlaus-         Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.\nschusses folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft. Das Nähere bestimmt das Gesetz.           (2) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine\nEs kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und            Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertreterin oder\nRechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in beson-          ein ständiger Vertreter zu wählen. Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenderem Maße vertraut sind. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die               ten und ein weiteres Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das hamburgi-\nPersonen von der Bürgerschaft zu wählen.                                                       sche Richterin oder hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, sowie deren Vertreterin-\n(2) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen             nen oder Vertreter zur Wahl vor.\nnach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass         (3) Das Verfassungsgericht entscheidet\nsie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außer-               1. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über\nhalb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik               Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;\nDeutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. Sie können vor ihrer Ernennung\n\n28                                                                                                                                                                                       29\n\n2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der    Artikel 67\nRechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die\nVerfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;                                      [Vorläufige Haushaltsführung]\n3. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über\n(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht\nMeinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht\nfestgestellt worden, so kann die Bürgerschaft den Senat ermächtigen, bis zum Inkraftmit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen betreten des Haushaltsplanes\ntreffen;\n4. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn         1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um\nMeinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des              a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\nLandesrechtes herrschen;                                                                  b) die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu\n5. auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bür-            erfüllen,\ngerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbe-         c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese\ngehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);                                             Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits\n6. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer            Mittel bewilligt waren;\nRechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);                                                   2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr fest-\n7. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der            zusetzenden Steuern und anderen Abgaben fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts\nWahl oder den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betreffen             anderes bestimmt ist;\n(Artikel 9 Absatz 2);                                                                     3. für die nach Ziffer 1 zulässigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen, soweit nicht\n8. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes in-           der Geldbedarf durch Steuern und andere Abgaben, die auf Gesetz beruhen, oder aus\nnerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die              sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann.\nBundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser Verfassung verstoßen       (2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einer Vorlage nach Absatz 1 verhat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels          bunden, und macht die Bürgerschaft von keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 ge-\n98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel          nannten Befugnisse Gebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Monatsfrist, spätestens\n71 Absatz 5 Satz 2).                                                                       aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfang des Absatzes 1 zur Fortführung\n(4) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden.                 des Haushaltsplanes ermächtigt.\n(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend.\nEntscheidungen nach Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.                    Artikel 68\n(6) Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und\nVerordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfas-           [Nach- und Notbewilligung]\nsungsgericht die Veröffentlichung beschließen.                                             (1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.\n(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts,           (2) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimdie Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.                                mung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.\n\nVII HAUSHALTS- UND FINANZWESEN                                                                 Artikel 69\n[Ausgabenerhöhungen durch die Bürgerschaft]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-66","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nAuf Beschlüsse der Bürgerschaft, die auf Anträgen aus der Mitte der Bürgerschaft beruhen\n[Jährlicher Haushaltsplan]                                                                     und die Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, für die Mittel\nim Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die vom\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes\nSenat eingebrachte Anträge auf Nachbewilligung ändern, findet Artikel 49 entsprechende\nRechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haus-\nAnwendung.\nhaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\n(2) Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt\nund durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.\n\n30                                                                                                                                                                                     31\n\nArtikel 70                                                                                      der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die Bürgerschaft das Vorliegen\n[Rechnungslegung]                                                                               eines solchen Falles mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen\nfeststellt. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind\nDer Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsbinnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.\nten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung ist eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt         (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und\nHamburg beizufügen.                                                                              Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksichtigung konjunkturell bedingter Schwankungen gemäß Absatz 2.\n(5) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-71","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nder Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht\n[Rechnungshof]                                                                                   oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses\nder Bürgerschaft.\n(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur\n(6) Zur Gewährleistung der Wohnraumversorgung soll das Eigentum an Grundstücken der\ndem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Er-\nFreien und Hansestadt Hamburg, die für den Wohnungsbau bestimmt sind, grundsätzlich\nteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen\nnicht an andere übertragen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das insbesondere im\njährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.\nöffentlichen Interesse liegende Übertragungen zulassen kann. Eigentumsübertragungen\n(2) Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied           von Grundstücken im Sinne von Satz 1 sind nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf\nkann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutacht-              Beschluss der Bürgerschaft zugelassen sind. Die Veräußerung sonstigen Staatsguts, die\nlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder       nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, ist nur auf Beschluss der Bürgerder Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Der         schaft zulässig.\nRechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.\n(7) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.\n(4) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Rechnungshofes auf Vorschlag des Senats mit","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-72-a","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 72 a","text":"Artikel 72 a\nder Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.                                          [Haushaltsplanung]\n(5) Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung außer Artikel 63 Absatz 1 entspre-      Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die jährlichen Haushaltspläne so aufzustellen, dass spächende Anwendung. Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Ham-        testens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die Vorgaben des Artikels 72 Absätze 1 bis\nburgische Verfassungsgericht zuständig.                                                  4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. Hierfür ist in den Haushaltsplänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vor-\n(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die\nweiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes.                                      zusehen. Zur Sicherstellung der in Satz 1 genannten Vorgaben soll bereits im Haushaltsjahr\n2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. In den Jahren 2013 bis 2018 ist eine\n(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.\nVerminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere im Hinblick auf eine diese Zielsetzungen berücksichtigende Finanzplanung mit\nArtikel 72                                                                                   gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen.\n\n[Kredite, Sicherheitsleistungen, Staatsgut]\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die aus Krediten erzielten\nEinnahmen die zulässige Kreditaufnahme nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109\nAbsatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht überschreiten.\n(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im\nAuf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.\n(3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle\n\n32                                                                                                                                                                                   33\n\nVIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN                                                     Artikel 77\n[Aufhebung der Vorläufigen Verfassung, Inkrafttreten]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-73","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(1) Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (Hamburgisches\n7. Dezember 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 103 und 123)\nDie Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern darf\nwird aufgehoben.\nnicht behindert werden, insbesondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Den\n(2) Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Wieweit\nder Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz. Das freiwillige Engagement, wie insbesondere der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz                                Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 1952.\nund die Förderung des Staates.                                                                                                       Der Senat","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-73-a","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 73 a","text":"Artikel 73 a\n[Ausschluss von Verkauf von staatlichen Wohnungen und\nWohnungsgrundstücken]\nDie Freie und Hansestadt Hamburg fördert und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Schaffung, die Erhaltung und die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Sie wirkt in der Bauleitplanung nach Maßgabe des geltenden\nRechts insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange des Wohnens, der Wirtschaft\nund der Infrastruktur durch Maßnahmen der Innenentwicklung sowie durch die Ausweisung\nneuer Bauflächen unter Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen\nhin.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-74","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n[Verfassungseid für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter]\nAlle hamburgischen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter sind auf\ndiese Verfassung zu vereidigen. Der Senat beschließt das Nähere.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-75","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n[Eidesverweigerung]\n(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung\nverweigern, sind zu entlassen. Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus\ninnerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.\n(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-76","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n[Fortgeltung von Verfassungsdurchbrechungen]\nDie Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht für Gesetze, die vor seinem\nInkrafttreten verkündet wurden.\n\n34                                                                                                                                                                                35\n\nHamburg Juli 2025","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"}]},{"code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","pdf":"assets/pdfs/he.pdf","artikel_count":69,"items":[{"id":"he-praeambel","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung\ndes Landes\nHessen\n\nVerfassung\ndes Landes\nHessen\n\nvom 1. Dezember 1946\n\nStand: letzte berücksichtigte Änderung:\nzuletzt geändert durch Gesetz vom\n12. Dezember 2018 (GVBl. S. 752)\n\nVorwort\nUnsere Verfassung war die erste Landesverfassung, die nach\ndem Zweiten Weltkrieg in Deutschland verabschiedet wurde.\nAm 1. Dezember 1946 setzten die hessischen Bür­gerinnen\nund Bürger sie durch eine Volksabstimmung\nin Kraft.\n\nMit ihr wurde ein Fundament des Zusammenlebens\nge­schaf­fen, das unsere Demokratie vor jeglicher Gefährdung\nschützen und unsere Grundrechte sichern sollte. Die herausgehobene Stellung von Gleichheit und Freiheit sowie die\nklaren Formulierungen zur Wirtschafts- und Sozialordnung\nmachten sie zu einem Schlüsseldokument der hessischen\nund gesamtdeutschen Nachkriegsgeschichte.\n\nNach mehr als 70 Jahren und vielen gesellschaftlichen wie\npolitischen Veränderungen war es im Jahr 2018 an der Zeit,\ndie Verfassung unter Wahrung der historischen Konti­nuität\nan die Erfordernisse unserer modernen Gesellschaft anzupassen. Schließlich muss eine Verfassung immer auch Antworten auf die Gegenwart geben können.\n\nAuch in diesem Fall lag die Entscheidung in den Händen der\nhessischen Bürgerinnen und Bürger, die am 28. Oktober 2018\nüber 15 Verfassungsänderungen abstimmen konnten und\nAstrid Wallmann    dabei die Vorschläge der Enquete-Kommission „Verfassungs-\nPräsidentin des Hessischen Landtages   konvent“ mit breiter Mehrheit annahmen.\n\nDie Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann,\nder besondere Schutz von Kindern, die Selbstbestimmung\nüber die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten,\ndie Unabhängigkeit des Rechnungshofs und die digitale\nVerkündung von Gesetzen sind seitdem in unserer Landesverfassung verankert. Weiterhin werden Volksbegehren\nerleichtert – damit ist die Verfassungsänderung auch ein\nBekenntnis zu mehr direkter Demokratie. Das Alter für die\nWählbarkeit wurde auf 18 Jahre herabgesenkt und die\nFormulierungen über die Todesstrafe wurden aus der\nHessischen Verfassung gestrichen. Mit dem Bekenntnis zu\neinem geeinten Europa unterstreicht die reformierte\nVerfassung die europäische Idee.\n\nDie Aufnahme von neuen Staatszielen trägt den wichtigen\ngesellschaftlichen und politischen Herausforderungen Rechnung: Das Land Hessen hat sich die Förderung der Infrastruktur, der Nachhaltigkeit, des Ehrenamtes, der Kultur und\ndes Sports zum Ziel gesetzt.\n\nHiermit halten Sie die reformierte Verfassung des Landes       Präsidentin       Vizepräsidentinnen und\nHessen in den Händen. Es ist der wichtigste Text unseres                         Vizepräsidenten\nBundeslandes. Er gibt uns Freiheit und Verantwortung zu-       Astrid Wallmann   Angela Dorn\ngleich. Denn das, was hier zu Papier gebracht wurde,                             René Rock\nfunktioniert nicht ohne unser Zutun. Wir alle stehen in der                      Frank Lortz\nVerantwortung, unsere Verfassung mit Leben zu füllen und                         Dr. Daniela Sommer\ndie Grundwerte der Demokratie hochzuhalten. Ein erster,                          (v. l. n. r.)\nwichtiger Schritt auf diesem Weg ist es, diese Verfassung\nzu kennen.\n\nErster Hauptteil: Die Rechte des Menschen                Zweiter Hauptteil: Aufbau des Landes\n\nI.    Gleichheit und Freiheit           Artikel 1–16     I.    Das Land Hessen                        Artikel 64–66\n\nII.   Grenzen und Sicherung                              II.   Völkerrechtliche Bindungen             Artikel 67–69\nder Menschenrechte               Artikel 17–26\nIII. Die Staatsgewalt                        Artikel 70–74\nIII. Soziale und wirtschaftliche\nRechte und Pflichten             Artikel 27–47      IV. Der Landtag                              Artikel 75–99\n\nIV. Staat, Kirchen, Religions- und                       V.    Die Landesregierung                  Artikel 100–115\nWeltanschauungsgemeinschaften     Artikel 48–54\nVI. Die Gesetzgebung                       Artikel 116–125\nV.    Erziehung, Bildung,\nDenkmalschutz und Sport        Artikel 55–62a      VII. Die Rechtspflege                      Artikel 126–129\n\nVI. Gemeinsame Bestimmung                                VIII. Der Staatsgerichtshof                Artikel 130–133\nfür alle Grundrechte                    Artikel 63\nIX. Die Staats- und die Selbstverwaltung   Artikel 134–138\n\nX.    Das Finanzwesen                      Artikel 139–145\n\nXI. Der Schutz der Verfassung              Artikel 146–150\n\nÜbergangsbestimmungen                      Artikel 151–160\n\nPräambel                                                   In der Überzeugung,\ndaß Deutschland nur\nals demokratisches\nGemeinwesen eine\nGegenwart und\nZukunft haben kann,\nhat sich Hessen als\nGliedstaat der\nDeutschen Republik\ndiese Verfassung\n*\u0007Die Verwendung unterschiedlicher Rechtschreibungen im\nVerfassungstext erklärt sich durch Beibehaltung der alten\nSchreibweise in unverändert gebliebenen Vorschriften.\ngegeben.*\nDurch Änderungsgesetz ergänzte oder ersetzte Passagen­\nsind in neuer Rechtschreibung verfasst.\n\nErster Hauptteil:\n\nDie Rechte des\nMenschen\n\nI. Gleichheit und Freiheit                                     15\n\nGleichheit und\nFreiheit             Artikel 1\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne\nUnterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der\nreligiösen und der politischen Überzeugung.\n\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat\nfördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung\nvon Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung\nbestehender Nachteile hin.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-2","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte\nanderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des\nGemeinwesens nicht beeinträchtigt.\n\n(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf\nGesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.\n\n(3) Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.\n\nI","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-3","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nLeben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind\nunantastbar.\n\n16                                                      Hauptteil I   I. Gleichheit und Freiheit                                      17\n\nArtikel 4                                                             Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt\n(1) Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftsle-         werden und nach Hessen geflohen sind.\nbens unter dem besonderen Schutze des Gesetzes.\n\n(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung           Artikel 8\nseiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemein-         Die Wohnung ist unverletzlich.\nschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder\nbetreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angele-     Artikel 9\ngenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und            Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.\nseiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen\nRechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.                    Artikel 10\nNiemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen\n­Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert\nArtikel 5                                                              werden.\nDie Freiheit der Person ist unantastbar.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-11","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nArtikel 6                                                             (1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich\nJedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo           zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis\ner will.                                                              nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit\neiner bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen\nArtikel 7                                                             Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht,\nKein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert                  das Dienstverhältnis gelöst werden.\nwerden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und\nAusweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser                   (2) Pressezensur ist unstatthaft.\n\n18                                                   Hauptteil I   I. Gleichheit und Freiheit                                  19\n\nArtikel 12                                                         Artikel 15\nDas Postgeheimnis ist unverletzlich.                               Alle Deutschen haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu\nbilden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-12a","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 12a","text":"Artikel 12a\nJeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwen-        Artikel 16\ndung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen.           Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen,\nDie Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer         Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an\nSysteme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte        die Volksvertretung zu richten.\nbedürfen eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-13","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nJedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens\nund der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den\nBezug von Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-14","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder\nbesondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.\n\n(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz\nanmeldepflichtig gemacht werden.\n\nII. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte                 21\n\nGrenzen\nund Sicherung     Artikel 17\n(1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versamm­\n\nder               lungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung\nwissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht\nberufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder\n\nMenschenrechte    gefährdet.\n\n(2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im\nBeschwerdewege der Staatsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-18","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nAuf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung\nwissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien\nUnterrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum\nSchutze der Jugend verletzt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-19","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann\nder Richter die Untersuchungshaft, die Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen. Die Haussuchung kann auch\n\nII\nnachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters\nzu sofortigem Handeln gezwungen hat.\n\n(2) Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter\nzuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die Entlassung oder\nVerhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur\nendgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat neu\n\n22                                                        Hauptteil I   II. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte                      23\n\nzu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der        Artikel 22\nVerhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf seinen                 (1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn,\nWunsch seinen nächsten Angehörigen innerhalb weiterer 24                daß es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in\nStunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.                Geltung gewesene Strafgesetz.\n\n(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden\nArtikel 20                                                              oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht\n(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.           persönlich zur Last fallen.\nAusnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.\n(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal be-\n(2) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil      straft werden.\neines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht,\nsich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen,\ndarf nicht beschränkt werden.                                           Artikel 23\nGefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen\nZustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt\nArtikel 21                                                              eingewiesen werden. Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme\n(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden          den Richter anzurufen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.\nworden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch\nrichterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Die Todesstrafe ist             Artikel 24\nabgeschafft.                                                            Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur\nim Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als sie\n(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.                   nötig sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht, die\nZeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die Voll-\n(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.                       streckung gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger\nVerwaltungsanordnungen zu sichern.\n\n24                                                     Hauptteil I   II. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte                   25\n\nArtikel 25                                                           Artikel 26c\nJedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehren-           Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtiamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche Dienste für      gen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die\nden Staat und die Gemeinde zu leisten. Steht er in einem Dienst-     Interessen künftiger Generationen zu wahren.\nverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewähren.\nNäheres bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-26d","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 26d","text":"Artikel 26d\nDer Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die\nArtikel 26                                                           Errichtung und den Erhalt der technischen, digitalen und sozia-\nDiese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den                 len Infrastruktur und von angemessenem Wohnraum. Der Staat\nGesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.             wirkt auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt\nund Land hin.\n\nIIa Staatsziele","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-26e","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 26e","text":"Artikel 26e\nDie Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates,\nArtikel 26a                                                          der Gemeinden und Gemeindeverbände.\nStaatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und\nGemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln          Artikel 26f\nnach ihnen auszurichten.                                             Der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl genießt den\nSchutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und\nGemeindeverbände.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-26b","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 26b","text":"Artikel 26b\nDie natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter\ndem Schutz des Staates und der Gemeinden.                            Artikel 26g\nDer Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates,\nder Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\nIII. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten             27\n\nSoziale und\nwirtschaftliche   Artikel 27\nDie Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der An-\n\nRechte            erkennung der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.\n\nund Pf lichten    Artikel 28\n(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen\nSchutze des Staates.\n\n(2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und,\nunbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur\nArbeit.\n\n(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten\nAngehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-29","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein\neinheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.\n\nIII\n(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie\nschaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten\nder Arbeitnehmer abbedungen werden kann.\n\n(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.\n\n28                                                      Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten             29\n\n(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften           Artikel 32\nden Streik erklären.                                                  Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag aller arbeitenden Menschen.\nEr versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen Gerechtigkeit, zu\n(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.                                 Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.\n\nArtikel 30                                                            Artikel 33\n(1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß sie         Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum\ndie Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturel-        Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltslen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere                 berechtigten ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben\ndürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der      für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf\nJugendlichen nicht gefährden.                                         gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit\nfallenden Feiertage wird weiter gezahlt.\n(2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter\nund Kinder, und es schafft die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau        Artikel 34\nund Mutter vereinbaren kann.                                          Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub\nvon mindestens zwölf Arbeitstagen im Jahr. Näheres bestimmt\n(3) Kinderarbeit ist verboten.                                        das Gesetz.\n\nArtikel 31                                                            Artikel 35\nDer Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntag und             (1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialvergesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch        sicherung zu schaffen. Sie ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbst-\nGesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie            verwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe\nder Allgemeinheit dienen.                                             werden in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl\ngewählt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.\n\n30                                                     Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten         31\n\n(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesund-              mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern\nheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen,           in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriezu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede                 bes mitzubestimmen.\nerforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung\nfür Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene           (3) Das Nähere regelt das Gesetz.\nsowie im Alter zu sichern.\n\n(3) Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des                  Artikel 38\nStaates. Das Nähere bestimmt das Gesetz.                             (1) Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des\nganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.\nZu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen,\nArtikel 36                                                           die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Vertei-\n(1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmer-           lung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil\nvertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschafts-         an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn\nbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle             vor Ausbeutung zu schützen.\ngewährleistet.\n(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirt-\n(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden,                    schaftliche Betätigung frei.\nMitglied einer solchen Vereinigung zu werden.\n(3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen\nhaben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der\nArtikel 37                                                           Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen beauftragten\n(1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und          Organen.\nBehörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher,\nfreier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitneh-           Artikel 39\nmern zu wählen sind.                                                 (1) Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit – insbesondere\nzu monopolistischer Machtzusammenballung und zu politischer\n(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen          Macht – ist untersagt.\n\n32                                                      Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten                33\n\n(2) Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirt-                 1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali,\nschaftlicher Freiheit in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher       Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe\nBestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die              der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen\nÜberführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweck-             gebundene Verkehrswesen,\nmäßig ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate            2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und\nbestellte Organe verwaltet werden.                                    Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten\nBetriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.\n(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das\nGesetz.                                                               (2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.\n\n(4) Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte            (3) Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum über-\nVermögen wird durch das Gesetz nach sozialen Gesichtspunk-            führten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als\nten geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht     Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsist in der Regel die Entschädigung zu versagen.                       gesetzen weiterzuführen.\n\nArtikel 40                                                            Artikel 42\nGemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung                 (1) Nach Maßgabe besonderer Gesetze ist der Großgrundüber dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer           besitz, der nach geschichtlicher Erfahrung die Gefahr\ngesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche        politischen Mißbrauchs oder der Begünstigung militaristischer\ndie Gewähr dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich dem          Bestrebungen in sich birgt, im Rahmen einer Bodenreform\nWohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen              einzuziehen.\nvermieden werden.\n(2) Aufgabe der Bodenreform ist vor allem, den land- und\nforstwirtschaftlichen Boden zu erhalten und zu vermehren und\nArtikel 41                                                            seine Leistung zu steigern, Bauern anzusiedeln und gesunde\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden                        Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen und Kleingärten zu schaffen.\n\n34                                                       Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten         35\n\n(3) Streubesitz ist durch Umlegung leistungsfähiger zu machen.         (2) Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft.\nSein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es\n(4) Grundbesitz, den sein Eigentümer einer ordnungsmäßigen             darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes,\nBewirtschaftung entzieht, kann nach näherer gesetzlicher Be-           nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angestimmung eingezogen werden.                                            messene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.\n\n(5) Für die Entschädigung des seitherigen Eigentümers gilt der         (3) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind\nArtikel 39 Abs. 4 entsprechend.                                        für Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung die\nordentlichen Gerichte zuständig.\n\nArtikel 43                                                             (4) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts\n(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft,          gewährleistet. Der Anteil des Staates am Nachlaß bestimmt sich\nGewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und               nach dem Gesetz.\nVerwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und\nAufsaugung zu schützen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-46","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(2) Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe            Die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den\nauszubauen.                                                            Schutz des Staates.\n\nArtikel 44                                                             Artikel 47\nDas Genossenschaftswesen ist zu fördern.                               (1) Das Vermögen und das Einkommen werden progressiv nach\nsozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der\nfamiliären Lasten besteuert.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-45","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n(1) Das Privateigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine       (2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Vermögen und\nBegrenzung ergeben sich aus den Gesetzen. Jeder ist berech-            Einkommen besondere Rücksicht zu nehmen.\ntigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber\nzu verfügen.\n\nIV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften   37\n\nStaat, Kirchen,\nReligions- und     Artikel 48\n(1) Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit\n\nWeltanschauungs-   der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.\n\ngemeinschaften     (2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer\nkirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung\nteilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.\n\n(3) Es besteht keine Staatskirche.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-49","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nJede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft\nordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie\nverleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-50","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n(1) Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die\n\nIV\nstaatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander\nabzugrenzen.\n\n(2) Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die\nAngelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.\n\n38                                                      Hauptteil I   IV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften   39\n\nArtikel 51                                                            Artikel 53\n(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften             Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als\nbleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche     Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich\nbisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemein-           geschützt.\nschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen\nwerden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.                                  Artikel 54\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in\n(2) Der Zusammenschluß von Kirchen, Religions- und Welt-              Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen\nanschauungsgemeinschaften unterliegt keinen Beschränkungen.           Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und Welt-\nDer aus mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebil-         anschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugedete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.      lassen. Dabei hat jeder Zwang zu unterbleiben.\n\n(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-52","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\nDie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln\nberuhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der\nGesetzgebung abgelöst.\n\nV. Erziehung, Bildung und Denkmalschutz                        41\n\nErziehung,\nBildung und         Artikel 55\nDie Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher,\n\nDenkmalschutz       geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der\nEltern. Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-56","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache\ndes Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.\n\n(2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).\n\n(3) Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein.\nDer Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen\nund die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich\ndarzulegen.\n\nV\n(4) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen\nPersönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die\npolitische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und\nverantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch\nEhrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.\n\n42                                                        Hauptteil I   V. Erziehung, Bildung und Denkmalschutz                         43\n\n(5) Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte             Artikel 58\nDarstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den         Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt\nVordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit,             der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder\ndie Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur,         gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.\nnicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden\nsind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen\nStaates gefährden.                                                      Artikel 59\n(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hoch-\n(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung          schulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch\ndes Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze             die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchder Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.                              ten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial\nSchwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann\n(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen da-               anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn\ngegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltan-             die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst\nschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erzie-           Unterhaltspflichtigen es gestattet.\nhungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.\n(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur\nvon der Eignung des Schülers abhängig zu machen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-57","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer\nist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichts-       Artikel 60\nrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder               (1) Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen den\nReligionsgemeinschaft gebunden.                                         Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben\ndas Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten zu beteili-\n(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltan-                   gen sind.\nschauungsgemeinschaften anzuwenden.\n(2) Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben\nbestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen\nzu hören.\n\n44                                                      Hauptteil I   V. Erziehung, Bildung und Denkmalschutz   45\n\n(3) Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden\nanerkannt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-61","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nPrivate Mittel-, höhere und Hochschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung bedürfen der Genehmigung des\nStaates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen\nSchulen zurückstehen, wenn sie eine Sonderung nach den\nBesitzverhältnissen der Eltern fördern oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend\ngesichert ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-62","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\nDie Denkmäler der Kunst, der Geschichte und Kultur sowie die\nLandschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates und\nder Gemeinden. Sie wachen im Rahmen besonderer Gesetze\nüber die künstlerische Gestaltung beim Wiederaufbau der\ndeutschen Städte, Dörfer und Siedlungen.\n\nVI. Gemeinsame Bestimmung für alle Grundrechte                 47\n\nGemeinsame\nBestimmung         Artikel 63\n(1) Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorste-\n\nfür alle           henden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere\nAusgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als\nsolches unangetastet bleiben.\n\nGrundrechte        (2) Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist nur\neine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung, die ausdrücklich Bestimmungen\nüber die Beschränkung oder Ausgestaltung des Grundrechts\nenthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere\nRegelungen sowie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher\nErmächtigungen gewonnene Bestimmungen genügen diesen\nErfordernissen nicht.\n\nVI\n\nZweiter Hauptteil:\n\nAuf bau des\nLandes\n\nI. Das Land Hessen                                               51\n\nDas Land\nHessen         Artikel 64\nHessen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland\nund als solcher Teil der Europäischen Union. Hessen bekennt\nsich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem\nGrundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit\nder Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen\nEntscheidungen sichert.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-65","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nHessen ist eine demokratische und parlamentarische Republik.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-66","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nDie Landesfarben sind rot-weiß.\n\nI\n\nII. Völkerrechtliche Bindungen                                  53\n\nVölkerrechtliche\nBindungen          Artikel 67\nDie Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des\nLandesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Umformung in\nLandesrecht bedarf. Kein Gesetz ist gültig, das mit solchen\nRegeln oder mit einem Staatsvertrag in Widerspruch steht.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-68","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nNiemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf\nTatsachen hinweist, die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher\nPflichten darstellen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-69","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n(1) Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg ist geächtet.\n\n(2) Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird,\neinen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.\n\nII\n\nIII. Die Staatsgewalt                                         55\n\nDie Staatsgewalt","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-70","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nDie Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-71","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nDas Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung\nunmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren\nund Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-72","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\nAbstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis werden\ngewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-73","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten\nDeutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\ndie in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht\nausgeschlossen sind.\n\nIII\n(2) Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und\nunmittelbar. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag\noder ein allgemeiner Feiertag sein.\n\n(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.\n\n56                                                        Hauptteil II   III. Die Staatsgewalt   57","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-74","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nVom Stimmrecht ist ausgeschlossen:\n\n1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder\nwegen geistiger Gebrechen unter Pflegeschaft steht;\n\n2. wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.\n\nIV. Der Landtag                                                  59\n\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-75","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten\nAbgeordneten.\n\n(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte\nLebensjahr vollendet haben.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben\nanderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine\nMindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten\nzu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom\nHundert der abgegebenen gültigen Stimmen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-76","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n(1) Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag\ngewählt zu werden und sein Mandat ungehindert und ohne\nNachteil auszuüben.\n\n(2) Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nIV","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-77","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nDie Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.\n\nArtikel 78*\n(1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage\ngebildetes Wahlprüfungsgericht. Es entscheidet auch über die\nFrage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.\n\n60                                                                             Hauptteil II   IV. Der Landtag                                                61\n\n(2) Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl                                       Artikel 79\nmachen eine Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten im                                              Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode). Die\nWahl­verfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten                                      Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.\nver­stoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen.\n\n(3) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden                                            Artikel 80\nhöch­sten Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine                                  Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als\nWahlperiode gewählten Abgeordneten.                                                           die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat,\nselbst auflösen.\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-81","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nNach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig\n*                                                                                             Tagen stattfinden.\nDie Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum\nHessischen Wahlprüfungsrecht vom 8. Februar 2001 2 BvF 1/00 – (vgl. BGBl. I\nS. 341; GVBl. I S. 168) lautet wie folgt:\n\n„1.\u0007\u0007Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember                     Artikel 82\nbestimmt ist, dass im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl\ngegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis                      Landtag aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im\nbeeinflussen, eine Wahl ungültig machen, ist mit dem Grundgesetz                         übrigen mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags.\nvereinbar.\n\n2. \u0007Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 1, 2 des\nWahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen vom 5. August 1948 (Gesetz-\nGrundgesetz vereinbar. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen                    (1) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der\nist mit Artikel 92 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\nLandesregierung.\n3. \u0007Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird\nangeordnet: Ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag\nwird nicht vor Ablauf eines Monats nach seiner Verkündung wirksam.\n\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.“\n\n62                                                     Hauptteil II   IV. Der Landtag                                             63\n\n(2) Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach der       Artikel 86\nWahl zusammen. Falls an diesem Tage die Wahlperiode des               Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelealten Landtags noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der         genheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsneue Landtag am Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode.              gesetzes. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten,\nAngestellten und Arbeiter des Landtags, sowie im Benehmen\n(3) Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder            mit dem Vorstand des Landtages die Ernennung und Entlassung\nFeiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden zweiten        der Beamten des Landtags zu. Er vertritt das Land Hessen in\nWerktag zusammen.                                                     allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtags-\n(4) Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluß der             gebäude aus.\nTagung (Sitzungsperiode) und den Tag des\nWiederzusammentritts.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-87","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n(5) Der Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit             (1) Der Landtag kann nur dann beraten und beschließen, wenn\neinberufen. Er muß es tun, wenn die Landesregierung oder              mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder\nmindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des       anwesend ist.\nLandtags es verlangt.\n(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die\nGeschäftsordnung abweichende Bestimmungen treffen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-84","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\nDer Landtag wählt den Präsidenten, seine Stellvertreter und die\nübrigen Mitglieder des Vorstandes.                                    Artikel 88\nDer Landtag faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der\nauf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit\nArtikel 85                                                            bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags.\nZwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines\nneu gewählten Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.\nSie genießen die in den Artikeln 95 und 98 festgelegten Rechte.\n\n64                                                       Hauptteil II   IV. Der Landtag                                                 65\n\nArtikel 89                                                              Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für\nDie Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der          erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die\nLandesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag             Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr\nmit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für           Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.\neinzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den\nAntrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.                             (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet,\ndem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden und der öf-\nArtikel 90                                                              fentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.\nWahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des hessischen oder eines anderen deutschen              (3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von\nLandtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlich-        ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafkeit frei.                                                              prozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-91","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nDer Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit          Artikel 93\ndes Ministerpräsidenten und jedes Ministers verlangen. Der Minis-       Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß).\nterpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten Beauftrag-      Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt ist\nten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse           und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung\nZutritt. Sie können jederzeit – auch außerhalb der Tagesordnung         des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die\n– das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des            Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu\nVorsitzenden.                                                           wahren. Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung\ngeregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 95 bis\nArtikel 92                                                              98 festgelegten Rechte.\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel\nder gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher\n\n66                                                     Hauptteil II   IV. Der Landtag                                                67\n\nArtikel 94                                                            (3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen oder\nDer Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landes-               eines anderen deutschen Landtags und jede Haft oder sonstige\nregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene           Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen\nAnträge und Beschwerden verlangen.                                    des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der\nSitzungsperiode aufgehoben.\n\nArtikel 95                                                            (4) Ein Abgeordneter, der wegen einer ihm als verantwortlichen\nKein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen             Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen straf-\nLandtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung             baren Handlung verfolgt werden soll, kann sich auf die vorsteoder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit               henden Bestimmungen nicht berufen.\ngetanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt\noder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung\ngezogen werden.                                                       Artikel 97\n(1) Die Mitglieder des hessischen oder eines anderen\ndeutschen Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen\nArtikel 96                                                            in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen\n(1) Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen         oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche\nLandtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der                    anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeug-\nAbgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen               nis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von\neiner mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen          Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzlioder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei              ches Zeugnisverweigerungsrecht haben.\nAusübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages\nfestgenommen wird.                                                    (2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen\ndes hessischen Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrän-           vorgenommen werden.\nkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung\nder Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.\n\n68                                                      Hauptteil II   IV. Der Landtag   69","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-98","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien\nFahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen, ferner Erstattung der Reisekosten sowie Sitzungsgelder. Außerdem erhält der Präsident für die Dauer seines\nAmtes eine Aufwandsentschädigung.\n\n(2) Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-99","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\nDer Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen\nder Verfassung.\n\nV. Die Landesregierung                                           71\n\nDie\nLandesregierung   Artikel 100\nDie Landesregierung (Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-101","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten\nmit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\nDas Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre\nErnennung unverzüglich dem Landtag an.\n\n(3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder\neinem anderen Lande regiert haben oder in einem anderen\nLand regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung\nwerden.\n\n(4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen,\nnachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das\nVertrauen ausgesprochen hat.\n\nV","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-102","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\nDer Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb\ndieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten\nGeschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung\ngegenüber dem Landtage.\n\n72                                                       Hauptteil II   V. Die Landesregierung                                          73\n\nArtikel 103                                                             Artikel 106\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die         Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim\nVertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachge-           Landtag einzubringen sind.\nordnete Stellen übertragen.\n\n(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.                Artikel 107\nDie Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes\nerforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das\nArtikel 104                                                             Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.\n(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Bei Stimmengleichheit gibt\nseine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzelheiten regelt die             Artikel 108\nLandesregierung durch eine Geschäftsordnung.                            Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis\n(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der           auf andere Stellen übertragen.\neinzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vorschriften\ngetroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag\nvorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft            Artikel 109\nzu setzen.                                                              (1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der\nBegnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen\n(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäfts-           übertragen.\nbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung\nzur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.                       (2) Zugunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten\nMinisters kann das Begnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-105","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\nDie Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besol-            (3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bedung. Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ergehen             stimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen der\nbesondere gesetzliche Bestimmungen.                                     Zustimmung des Landtags. Die Niederschlagung einer einzelnen\ngerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.\n\n74                                                     Hauptteil II   V. Die Landesregierung                                          75\n\nArtikel 110                                                           Artikel 112\nWenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes, der             Der Ministerpräsident kann jeden Minister mit Zustimmung des\ndurch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen               Landtags abberufen.\nhervorgerufen worden ist, es dringend erfordert, kann die Landesregierung, sofern der Landtag nicht versammelt ist und nicht\nrechtzeitig zusammentreten kann, in Übereinstimmung mit dem           Artikel 113\nin Artikel 93 vorgesehenen ständigen Ausschuß Verordnungen,           (1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit\ndie der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlas-      zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten\nsen. Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten          bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.\nZusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung            (2) Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen\nim Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu           zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig\nsetzen. Artikel 122 gilt sinngemäß.                                   zusammentritt.\n\n(3) Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag\nArtikel 111                                                           das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte\nBeim Amtsantritt leisten der Ministerpräsident vor dem Landtag,       bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung\ndie Minister vor dem Ministerpräsidenten in Gegenwart des             weiter.\nLandtags folgenden Amtseid:\n\n„Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt unparteiisch            Artikel 114\nnach bestem Wissen und Können verwalten sowie Verfassung              (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrückund Gesetz in demokratischem Geiste befolgen und verteidigen          lichen Beschluß sein Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung\nwerde.“                                                               eines Vertrauensantrages versagen.\n\n(2) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen, kann nur von mindestens einem\nSechstel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten gestellt\nwer­den. Über den Antrag auf Herbeiführung eines Beschlusses\n\n76                                                    Hauptteil II   V. Die Landesregierung   77\n\nzur Vertrauensfrage darf frühestens am zweiten Tage nach\nSchluß der Aussprache und muß spätestens am zehnten Tage,\nnachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.\n\n(3) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger Beschluß des\nLandtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der\ngesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\n\n(4) Kommt ein solcher Beschluß zustande, so muß der Ministerpräsident zurücktreten.\n\n(5) Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen\nRegierung das Vertrauen aus, so ist er aufgelöst.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-115","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115\n(1) Der Landtag kann jedes Mitglied der Landesregierung vor dem\nStaatsgerichtshof anklagen, daß es schuldhaft die Verfassung\noder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der\nAnklage muß von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der\ngesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\n\n(2) Das Anklagerecht des Landtags wird durch die Amtsnieder­\nlegung oder die Abberufung des Beschuldigten vom Dienste, mag\nsie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.\n\n(3) Näheres bestimmt das Gesetz.\n\nVI. Die Gesetzgebung                                         79\n\nDie\nGesetzgebung    Artikel 116\n(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt\n\na) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,\n\nb) durch den Landtag.\n\n(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der\nLandtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er\nüberwacht ihre Ausführung.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-117","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117\nDie Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung, aus der\nMitte des Landtags oder durch Volksbegehren eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-118","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\nDurch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß\nvon Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, aber\nnicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete\nübertragen werden.\n\nVI","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-119","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\n(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der\nLandesregierung der Einspruch zu.\n\n80                                                    Hauptteil II   VI. Die Gesetzgebung                                             81\n\n(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung         Artikel 122\ninnerhalb zwei Wochen nach der Schlußabstimmung dem                  Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig er-\nLandtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Bera-           scheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe des\ntung im Landtag zurückgezogen werden.                                Gesetzes. In diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und\nVerordnungsblatt alsbald nachzuholen.\n(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zustande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetz-         Artikel 123\nlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch                 (1) Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzbeschließt.                                                          gebung geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine\nÄnderung des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur\nVerfassung beschlossen wird.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-120","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120\nDer Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die          (2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß\nverfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen            der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl\nund binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu            seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der\nverkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maß-           Abstimmenden zustimmt.\ngabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-124","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\nArtikel 121                                                          (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel\nGesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem         der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines\nvierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie          Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiverkündet worden sind.                                               teter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.\n\n82                                                        Hauptteil II   VI. Die Gesetzgebung   83\n\n(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von\nder Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag\nzu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.\n\n(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend\nsein. Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die\nMehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Viertel\nder Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.\n\n(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid\nregelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-125","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 125","text":"Artikel 125\n(1) Nur der Landtag kann feststellen, daß der verfassungsmäßige Zustand des Landes gefährdet ist. Dieser Beschluß\nbedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der\ngesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten\ndes Landtages zu veröffentlichen. Der Beschluß kann die Freizügigkeit, das Postgeheimnis, das Versammlungsrecht und das\nRecht der Pressefreiheit außer Kraft setzen oder einschränken.\n\n(2) Der Beschluß wird nach drei Monaten unwirksam, wenn\nin ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Er kann unter den\ngleichen Bedingungen wiederholt werden.\n\nVII. Die Rechtspflege                                          85\n\nDie\nRechtspf lege    Artikel 126\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die\nnach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.\n\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-127","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 127","text":"Artikel 127\n(1) Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.\n\n(2) Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn sie\nnach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im\nGeiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses\nausüben werden.\n\n(3) Über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem\nRichterwahlausschuß.\n\nVII\n(4) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese\nErwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag\ndes Landtages seines Amtes für verlustig erklären und zugleich\nbestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu\nversetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch vom\nJustizminister im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß\n\n86                                                       Hauptteil II   VII. Die Rechtspflege                                      87\n\ngestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit          Artikel 129\ndes Richters.                                                           Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der\nVerfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das\n(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für               Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.\nLaienrichter.\n\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch auf die bereits\nernannten Richter Anwendung findet.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-128","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 128","text":"Artikel 128\n(1) Außer nach vorstehender Bestimmung können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den\nFormen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise\nihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den\nRuhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand\ntreten.\n\n(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt,\nwird hierdurch nicht berührt.\n\n(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder\nihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch\nnur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.\n\nVIII. Der Staatsgerichtshof                                      89\n\nDer\nStaatsgerichtshof   Artikel 130\n(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar\nfünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der\nVerhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag\nangehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt.\n\n(2) Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis zur\nWahl durch den neuen Landtag.\n\n(3) Wiederwahl ist zulässig.\n\n(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs,\ndas Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner\nEntscheidungen bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-131","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 131","text":"Artikel 131\n(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den\n\nVIII\nGesetzen vorgesehenen Fällen.\n\n(2) Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des\nVolkes umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl\nseiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der\nMinisterpräsident.\n\n90                                                     Hauptteil II   VIII. Der Staatsgerichtshof   91\n\n(3) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen\nVoraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-132","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\nNur der Staatsgerichtshof trifft die Entscheidung darüber, ob\nein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in\nWiderspruch steht.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-133","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n(1) Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf\nderen Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege\ndem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts\nmit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes\nherbei. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig\nund hat Gesetzeskraft.\n\n(2) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.\n\nIX. Die Staats- und die Selbstverwaltung                          93\n\nDie Staatsund die            Artikel 134\nJeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen\n\nSelbstverwaltung   Bekenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung\nbesitzt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-135","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 135","text":"Artikel 135\nDie Rechtsverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen sind im Rahmen des in Artikel 29 vorgesehenen\neinheitlichen Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der\nVerwaltung zu gestalten.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-136","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\n(1) Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende\nAmtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den\nStaat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der\nRückgriff gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf\nnicht ausgeschlossen werden.\n\nIX\n(2) Näheres bestimmt das Gesetz.\n\n94                                                        Hauptteil II   IX. Die Staats- und die Selbstverwaltung                        95\n\nArtikel 137                                                              (6) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch\n(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Ver-                Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung staatantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen            licher Aufgaben verpflichtet, so sind Regelungen über die Kosöffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe             tenfolgen zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder\nübernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche             die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Auf-\nVorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse          gaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden\nausschließlich zugewiesen sind.                                          oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen\nZuständigkeit die gleiche Stellung.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-138","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 138","text":"Artikel 138\n(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird            Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter\nden Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleis-                der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den\ntet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, daß ihre           Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gehei-\nVerwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.                    mer Wahl gewählt.\n\n(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben\nzur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden.\n\n(5) Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die\nzur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben\nerforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche\nTätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.\n\nX. Das Finanzwesen                                             97\n\nDas\nFinanzwesen       Artikel 139\n(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen\nlaufenden Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs.\n\n(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes\nRechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres\ndurch ein förmliches Gesetz festgestellt.\n\n(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie\nkönnen in besonderen Fällen auch für längere Dauer bewilligt\nwerden. Im übrigen sind im Haushaltsgesetz Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht\nauf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung beziehen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-140","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 140","text":"Artikel 140\nIst bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für\ndas folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu\nseinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt:\n\nX\n1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und\ngesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu\nerfüllen,\n\n98                                                     Hauptteil II   X. Das Finanzwesen                                             99\n\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzu-           (5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.\nsetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern\ndurch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligte Beträge noch verfügbar sind;                                               Artikel 142\nBeschlüsse des Landtags, welche Ausgaben in sich schließen\n2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsum-          oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen bestimmen, wie\nme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate aus­           diese Ausgaben gedeckt werden.\nzugeben, soweit nicht auf besonderen Gesetzen beruhende Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen\nQuellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.                           Artikel 143\n(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben\nbedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im\nArtikel 141                                                           Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\n(1) Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenver-       erteilt werden.\nantwortung des Landtags und der Landesregierung grundsätzlich\nohne Kredite auszugleichen.                                           (2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen\nAusgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags\n(2) Art. 137 Abs. 5 bleibt unberührt.                                 erforderlich, die im Laufe des nächsten Rechnungsjahres eingeholt werden muß.\n(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen\nEntwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall\nsind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung          Artikel 144\nsymmetrisch zu berücksichtigen.                                       Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungs-\n(4) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Not-                 mäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die\nsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die     Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest. Die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1      allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine\nabgewichen werden. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsrege-         Übersicht der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen des\nlung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen         Rechnungshofs und der Stellungnahme der Landesregierung zu\nZeitraums zurückzuführen.                                             deren Entlastung dem Landtage vorgelegt.\n\n100                                                 Hauptteil II   X. Das Finanzwesen   101","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-145","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 145","text":"Artikel 145\nDas Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen\ndes Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 139 bis 144 geregelt werden.\n\nXI. Der Schutz der Verfassung                                   103\n\nDer Schutz der\nVerfassung       Artikel 146\n(1) Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit\nallen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten.\n\n(2) Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung\ndurch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden\nkönnen, wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer\npolitischen Gruppe angehört oder angehört hat, welche die\nGrundgedanken der Demokratie bekämpft.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-147","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 147","text":"Artikel 147\n(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche\nGewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.\n\n(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht,\ndie Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-148","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 148","text":"Artikel 148\n\nXI\nSollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre\ntatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit verlieren,\nso sind alle, die sich beim Umsturz oder danach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder\nbeseitigt ist.\n\n104                                                    Hauptteil II   XI. Der Schutz der Verfassung   105","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-149","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 149","text":"Artikel 149\nDie aus Artikel 147 und 148 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-150","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 150","text":"Artikel 150\n(1) Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen\nGrundgedanken der Verfassung und die republikanischparlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung einer\nDiktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.\n\n(2) Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur\nAbstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.\n\n(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer\nVerfassungsänderung sein.\n\nÜbergangsbestimmungen                                           107\n\nÜbergangs­\nbestimmungen   Artikel 151\n(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für\nwelche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen\nkönnte, unter den Grundsatz stellen, daß die gesamtdeutsche\nEinheit zu wahren ist.\n\n(2) Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne\nzwingenden Grund antasten. Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-152","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 152","text":"Artikel 152\n(1) Bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für die\ndeutsche Republik kann die Regierung mit anderen deutschen\nRegierungen vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Rechts\neine einheitliche Gesetzgebung geschaffen wird, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten darf.\n\n(2) Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Sie müssen vorsehen, daß die gesetzgebende Gewalt auf\nein Organ übertragen wird, das mittelbar oder unmittelbar aus\ndemokratischen Wahlen hervorgegangen ist. Gesetze, die von\ndiesen Organen beschlossen werden, binden\ndas Land Hessen nur, wenn sie dieser Verfassung nicht\nzuwiderlaufen.\n\n108                                                     Hauptteil II   Übergangsbestimmungen                                      109\n\nArtikel 153                                                            (2) Vorbehalten bleibt lediglich, die Verhältnisse, die am\n(1) Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und            30. Januar 1933 bestanden und nachher abgeändert worden\nHessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom           sind, wiederherzustellen, wenn die Mehrheit der Erziehungsbeganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig                  rechtigten im Schulbezirk es wünscht. Im übrigen darf an dem\nabzugrenzen.                                                           derzeitigen Zustand bis zum 1. Januar 1950 auch durch Gesetz\nnichts geändert werden. Die Umgestaltung des\n(2) Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.         Bildungsganges wird hierdurch nicht berührt.\n\nArtikel 154                                                            Artikel 157\nInländer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehö-          (1) Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage erganrigen der deutschen Länder. Inland ist das gesamte Gebiet              gen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche\ndieser Länder.                                                         Eingriffe in die folgenden Grundrechte zulassen:\n\na) in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Artikel 6,","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-155","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 155","text":"Artikel 155\nEs bleibt vorbehalten, durch ein Verfassungsgesetz nach Artikel        b) in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer\n123 Abs. 2 in das Verfahren der Gesetzgebung ein weiteres aus          Wohnungszwangswirtschaft,\ndemokratischen Wahlen hervorgehendes Organ einzuschalten.\nc) in das Recht auf freien Gebrauch der Arbeitskraft nach dem\nArtikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 im Rahmen von\nArtikel 156                                                            Notdienstpflichtgesetzen,\n(1) Bis zum Erlaß des in Artikel 56 Abs. 7 vorgesehenen\nGesetzes bleibt es im Schulwesen bei dem derzeitigen                   d) in das Recht auf den Gebrauch des Eigentums im Rahmen\ntatsächlichen Zustand.                                                 von Gesetzen zur Milderung des Mangels an Gegenständen\ndes täglichen Bedarfs.\n\n110                                                      Hauptteil II   Übergangsbestimmungen                                        111\n\n(2) Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen der                (2) Die zu dieser Zeit die Staatsgeschäfte führende Landes-\nGrundrechte fallen mit dem 31. Dezember 1950 weg. Mit mehr              regierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als\nals der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der         geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 113 Abs. 3\nLandtag diese Frist verlängern.                                         dieser Verfassung, der Hauptausschuß der Verfassungsberatenden Landesversammlung als Ausschuß im Sinne des\nArtikels 93.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-158","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 158","text":"Artikel 158\nDie verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht den           (3) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk\nBestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind                 gewählten Abgeordneten bilden den ersten Landtag im Sinne\noder vor dem 1. Januar 1949 noch ergehen werden, um den                 dieser Verfassung.\nNationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und\ndas von ihm verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-161","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 161","text":"Artikel 161\nArt. 141 in der ab dem 10. Mai 2011 geltenden Fassung ist\nArtikel 159                                                             erstmals für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Bis dahin ist\nDer vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militär-                Artikel 141 in der bis zum 9. Mai 2011 geltenden Fassung\nregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht             anzuwenden. Der Abbau des bestehenden Defizits beginnt im\nbeanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungs-            Haushaltsjahr 2011. Die Haushalte sind so aufzustellen, dass im\nmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht                 Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe des Artikel 141 Abs. 1 in der\nbleibt unberührt.                                                       ab dem 10. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt wird.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-160","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 160","text":"Artikel 160\n(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das                                            Vorstehende Verfassung ist am\nVolk in Kraft. Gleichzeitig tritt das Staatsgrundgesetz vom                                             1. Dezember 1946 in der\n22. November 1945 außer Kraft.                                                                   Volksabstimmung angenommen\nworden, mit ihrer Annahme durch\ndas Volk in Kraft getreten\nund wird hiermit verkündet.\n\nImpressum\nHerausgeber:                                           Diese Publikation wird vom\nHessischer Landtag\nStabsstelle Politische Bildung,                        Hessischen Landtag im Rahmen\nBesucherprogramme\nSchlossplatz 1–3                                       der parlamentarischen Öffent­\n65183 Wiesbaden\nlichkeitsarbeit herausgegeben.\nGestaltung:\nesistfreitag Kreativagentur                            Eine Verwendung für die\nFahrgasse 26\n60311 Frankfurt                                        eigene Öffentlichkeitsarbeit\nwww.esistfreitag.de\nvon Par­tei­­en, Fraktionen und\nDruck:\nJVA Darmstadt                                          Mandatsträgern oder Wahl-\nMarienburgstraße 74\n64297 Darmstadt                                        bewerbern – insbesondere zum\ngedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft   Zwecke der Wahlwerbung – ist\nFotos:                                                 grundsätzlich unzulässig.\n\nStand:\nMärz 2024","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"}]},{"code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf","artikel_count":85,"items":[{"id":"mv-praeambel","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"VERFASSUNG\nDES LANDES\nMECKLENBURG-VORPOMMERN\n\nVERFASSUNG\nDES LANDES\nMECKLENBURG-VORPOMMERN\n\nHerausgeber:\nLandtag Mecklenburg-Vorpommern\nAbteilung Parlamentarische Dienste\nSchloss, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin\n\nTelefon (0385) 525-0\n\nHerstellung:\nproduktionsbüro TINUS\nGroßer Moor 34, 19055 Schwerin\nTelefon (0385) 59 38 28 00, www.tinus-medien.de\n\nGedruckt auf 135 g Offset\n\n1. Auflage der Neufassung 2025\n(Stand: Siebte Änderung, in Kraft am 21. Februar 2025)\nSchwerin, April 2025\n\nZur Entstehung der Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern\n\nAm 30. April 1993 verabschiedete die Verfassungskommission des\nLandtages nach mehr als dreijähriger Arbeit seit ihrer konstituierenden Sitzung am 31. Januar 1991 den Entwurf der Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern.\nDer Landtag erörterte den Entwurf und den Abschlussbericht der\nKommission vom 7. Mai 1993 in zwei Lesungen. Die Schlussabstimmung über den unveränderten Entwurf fand am 14. Mai 1993 statt.\nDabei wurde die Verfassung mit der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages beschlossen.\nAufgrund dieses Beschlusses trat die Verfassung gemäß dem Gesetz\nüber die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern am 23. Mai 1993 vorläufig in Kraft und löste das bis dahin geltende Vorläufige Statut für das Land Mecklenburg-\nVorpommern ab.\nAm 12. Juni 1994 ist die Verfassung in einem Volksentscheid von der\nMehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gebilligt worden. Mit Zusammentritt des neu gewählten Landtages der 2. Wahlperiode am 15. November 1994 ist die Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 80 endgültig in Kraft getreten.\nMit Gesetz vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158), das am 20. April 2000\nin Kraft getreten ist, wurde das strikte Konnexitätsprinzip in Artikel 72\nAbs. 3 aufgenommen.\nDie Inhaltsübersicht, Artikel 12, 14, 17, 27, 52, 60, 68 wurden durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572) geändert.\nDurch das gleiche Gesetz ist auch Artikel 17a, der Schutz von alten\nMenschen und Menschen mit Behinderung, neu in die Verfassung aufgenommen worden.\n\nMit Ausnahme der Änderung in Artikel 27 Abs. 1 Satz 3 ist das Gesetz\nam 29. Juli 2006 in Kraft getreten. Am Tag des Beginns der auf seine\nVerkündung folgenden Wahlperiode des Landtages, das heißt am\n16.10.2006, ist die Änderung in Artikel 27 Abs. 1 Satz 3 in Kraft getreten. Diese bezog sich auf die Neuwahl des Landtages nach Beginn der\nWahlperiode.\nAuf der Grundlage der Volksinitiative „Für ein weltoffenes, friedliches\nund tolerantes Mecklenburg-Vorpommern“ hat der Landtag am\n14. November 2007 den Katalog der Staatszielbestimmungen um einen neuen Artikel 18a (Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit) erweitert und die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Diese Änderung ist am 20. Dezember 2007 in Kraft getreten.\nAm 28. Juni 2011 hat der Landtag den Artikel 65 Abs. 2 (Kreditbeschaffung) geändert und einen neuen Artikel 79a (Übergangsregelung)\neingefügt. Die Änderung des Artikels 65 Abs. 2 ist am 1. Januar 2020\nin Kraft getreten und sieht u.a. vor, dass der Haushalt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen ist\n(so genannte „Schuldenbremse“). Artikel 79a ist am 16. Juli 2011 in\nKraft getreten und verpflichtet dazu, ab dem Haushaltsjahr 2012 die\njährlichen Haushalte so aufzustellen, dass die Vorgaben des Artikel 65\nAbs. 2 in der neuen Fassung ab dem Haushaltsjahr 2020 erfüllt werden.\nAm 8. Juni 2016 hat der Landtag den Artikel 27 Abs. 1 (Wahlperiode)\ngeändert. Die Änderung gilt ab dem Zusammentritt des Landtages\nder siebten Wahlperiode und betrifft u.a. die Neuwahl des Landtages.\nAußerdem hat der Landtag im neuen Artikel 35a seinen für Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Ausschuss in der Verfassung verankert, mit Initiativrecht ausgestattet und die Möglichkeit\neröffnet, ihm über die Geschäftsordnung des Landtages die Befugnis\nzu geben, in Angelegenheiten der Europäischen Union in öffentlicher\nSitzung anstelle des Plenums Beschluss zu fassen. Durch die Änderung\ndes Artikels 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) sind die Quoten\nfür das Volksbegehren und den Volksentscheid abgesenkt worden.\n\nMit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes\nMecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2021, wurde die Rege­\nlung zur Entschädigung der Abgeordneten in Artikel 22 Absatz 3\nSatz 2 geändert. Mit der Verfassungsänderung kann der Anspruch – auf\nden weiterhin nicht verzichtet werden kann – zu einen Viertel übertragen werden. Dies eröffnet den Weg hin zu einer möglichen Pfändbarkeit des Anspruches auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels.\nDas Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern führte einen expliziten Verfassungsauftrag ein,\nder den Schutz und die Förderung des jüdischen Lebens und der jüdischen Kultur beinhaltet. Dazu wurde Artikel 18a geändert. Es wird\ndurch das Gesetz angestrebt, nationalsozialistische und antisemitische\nBestrebungen zurückzudrängen. Diesen entgegenzutreten ist die\nVerantwortung aller staatlichen Gewalt und jedes Einzelnen. Die Beschlussfassung über den Gesetzentwurf erfolgte am 29. Januar 2025,\nalso zwei Tage nach dem Holocaust-Gedenktag am 27. Januar.\n\nVerfassung\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern\nvom 23. Mai 1993\n\nGS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100-4 (GVOBl. M-V S. 372)\n\nÄnderungen\n\n1. \t\u0007geändert durch Gesetz vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158), in\nKraft am 20. April 2000;\n\n2. \t\u0007Inhaltsübersicht, Artikel 12, 14, 17, 27, 52, 60, 62 geändert, Artikel 17a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli\n2006 (GVOBl. M-V S. 572);\n\n3. \t\u0007\nInhaltsübersicht geändert, Artikel 18a neu eingefügt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 371),\nin Kraft am 20. Dezember 2007;\n\n4. \t\u0007Artikel 65 Absatz 2 geändert und Artikel 79a neu eingefügt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375),\nin Kraft am 1. Januar 2020 (Änderung des Artikels 65) und am\n16. Juli 2011 (Artikel ","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-1","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(Das Land Mecklenburg-Vorpommern)\n\n(1) Mecklenburg und Vorpommern bilden gemeinsam das Land\nMecklenburg-Vorpommern.\n\n(2) Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land der Bundesrepublik\nDeutschland.\n\n(3) Die Landesfarben sind blau, weiß, gelb und rot. Das Nähere über\nLandesfarben und Landeswappen sowie deren Gebrauch regelt das\nGesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-2","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(Staatsgrundlagen)\n\nMecklenburg-Vorpommern ist ein republikanischer, demokratischer,\nsozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-3","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(Demokratie)\n\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung,\nder vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n\n(2) Die Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen dient dem\nAufbau der Demokratie von unten nach oben.\n\n(3) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Kreisen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.\n\n(4) Parteien und Bürgerbewegungen wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-4","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n(Bindung an Gesetz und Recht)\n\nDie Gesetzgebung ist an das Grundgesetz für die Bundesrepublik\nDeutschland und an die Landesverfassung, die vollziehende Gewalt\nund die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.\n\nII. Grundrechte","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-5","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n(Menschenrechte,\nGeltung der Grundrechte des Grundgesetzes)\n\n(1) Das Volk von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu den\nMenschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des\nFriedens und der Gerechtigkeit.\n\n(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist um des Menschen willen da; es hat die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier\naufhaltenden Menschen zu achten und zu schützen.\n\n(3) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil\ndieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-6","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n(Datenschutz, Informationsrechte)\n\n(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in\nden überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.\n\n(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder\nüberwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.\n\n(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-7","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n(Freiheit von Kunst und Wissenschaft)\n\n(1) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.\n\n(2) Forschung unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie die\nMenschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht.\n\n(3) Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen\nRechts. Sie verfügen im Rahmen der Gesetze über das Recht zur\nSelbstverwaltung. In akademischen Angelegenheiten sind sie weisungsfrei.\n\n(4) Auch andere wissenschaftliche Einrichtungen haben das Recht\nder Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-8","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n(Chancengleichheit im Bildungswesen)\n\nJeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen\nöffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder\npolitischen Überzeugung. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-9","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\n(Kirchen und Religionsgesellschaften)\n\n(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.\n\n(2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.\n\n(3) Die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des\nAbsatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs. 3 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-10","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n(Petitionsrecht)\n\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen\nschriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen\nund an die Volksvertretung zu wenden. In angemessener Frist ist ein\nbegründeter Bescheid zu erteilen.\n\nIII. Staatsziele","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-11","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n(Europäische Integration, grenzüberschreitende\nZusammenarbeit)\n\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten an dem Ziel mit, die europäische Integration zu verwirklichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere im Ostseeraum, zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-12","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n(Umweltschutz)\n\n(1) Land, Gemeinden und Kreise sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung schützen und pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen\nLebens und die Tiere. Sie wirken auf den sparsamen Umgang mit\nNaturgütern hin.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise schützen und pflegen die Landschaft mit ihren Naturschönheiten, Wäldern, Fluren und Alleen, die\nBinnengewässer und die Küste mit den Haff- und Boddengewässern.\nDer freie Zugang zu ihnen wird gewährleistet.\n\n(3) Jeder ist gehalten, zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und\n2 beizutragen. Dies gilt insbesondere für die Land‑, Forst- und Gewässerwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Landschaftspflege.\n\n(4) Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vermieden, Schäden aus\nunvermeidbaren Eingriffen ausgeglichen und bereits eingetretene\nSchäden, soweit es möglich ist, behoben werden.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-13","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n(Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern)\n\nDie Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der\nanderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere\nfür die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussorganen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-14","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(Schutz der Kinder und Jugendlichen)\n\n(1) Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen\nden Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher\nund seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie\ngegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen\nMisshandlung zu schützen.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder\nund Jugendliche Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.\n\n(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen\nund seelischen Entwicklung zu schützen.\n\n(4) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht.\nLand, Gemeinden und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und\nJugendlichen an der Gesellschaft.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-15","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n(Schulwesen)\n\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und\nvielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n\n(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für\ndie Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der\nEltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.\n\n(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien\nPersönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der\nToleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen\nMenschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu\ntragen.\n\n(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.\n\n(6) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-16","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n(Förderung von Kultur und Wissenschaft)\n\n(1) Land, Gemeinden und Kreise schützen und fördern Kultur, Sport,\nKunst und Wissenschaft. Dabei werden die besonderen Belange der\nbeiden Landesteile Mecklenburg und Vorpommern berücksichtigt.\n\n(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen\nSprache.\n\n(3) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sollen in ausreichendem Maße eingerichtet, unterhalten und gefördert\nwerden. Freie Träger sind zugelassen.\n\n(4) Land, Gemeinden und Kreise fördern Einrichtungen der Jugendund Erwachsenenbildung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-17","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n(Arbeit, Wirtschaft und Soziales)\n\n(1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen\nbei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass jedem angemessener Wohnraum zu sozial\ntragbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Sie unterstützen insbesondere den Wohnungsbau und die Erhaltung vorhandenen Wohnraums. Sie sichern jedem im Notfall ein Obdach.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-17a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 17a","text":"Artikel 17a\n(Schutz von alten Menschen und\nMenschen mit Behinderung)\n\nLand, Gemeinden und Kreise gewähren alten Menschen und Menschen mit Behinderung besonderen Schutz. Soziale Hilfe und Fürsorge sowie staatliche und kommunale Maßnahmen dienen dem Ziel,\ndas Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich zu gestalten.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-18","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n(Nationale Minderheiten und Volksgruppen)\n\nDie kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit\nsteht unter dem besonderen Schutz des Landes.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-18a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 18a","text":"Artikel 18a\n(Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit)\n\n(1) Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden\ndienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche\nKonflikte gewaltfrei gelöst werden können.\n\n(2) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen\nwerden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger\nMecklenburg-Vorpommerns zu stören, und insbesondere darauf\ngerichtet sind, nationalsozialistisches, antisemitisches, rassistisches\noder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig. Es ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und\nVerantwortung jeder und jedes Einzelnen, diesen entschieden entgegenzutreten.\n\n(3) Im Bewusstsein der besonderen historischen Verantwortung\nDeutschlands schützt und fördert das Land Mecklenburg-Vorpommern das jüdische Leben und die jüdische Kultur.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-19","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)\n\n(1) Land, Gemeinden und Kreise fördern Initiativen, die auf das Gemeinwohl gerichtet sind und der Selbsthilfe sowie dem solidarischen\nHandeln dienen.\n\n(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.\n\n2. Abschnitt: Staatsorganisation\n\nI. Landtag","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-20","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n(Aufgaben und Zusammensetzung)\n\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten,\nübt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der\nLandesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.\n\n(2) Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeordneten. Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl\nverbundenen Verhältniswahl gewählt. Die in Satz 1 genannte Zahl\nändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\n(3) Sitz des Landtages ist das Schloss zu Schwerin.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-21","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n(Wahlprüfung)\n\n(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet\nauch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.\n\n(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-22","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n(Stellung der Abgeordneten)\n\n(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge\nund Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.\n\n(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag und in seinen\nAusschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben.\nDas Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre\nUnabhängigkeit sichernde Entschädigung. Auf diesen Anspruch\nkann nicht verzichtet werden, er ist nur zu einem Viertel übertragbar.\nDas Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-23","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(Kandidatur)\n\n(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den\nzur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n\n(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung\naus diesem Grunde ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-24","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(Indemnität, Immunität,\nZeugnisverweigerungsrecht)\n\n(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung\noder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des\nLandtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für\nverleumderische Beleidigungen.\n\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung dürfen Abgeordnete nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen\noder verhaftet werden, es sei denn, sie werden bei Ausübung der Tat\noder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren\ngegen Abgeordnete sowie Haft oder sonstige Beschränkungen ihrer\npersönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.\n\n(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern\nüber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft\nals Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme\nentzogen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-25","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(Fraktionen)\n\n(1) Eine Vereinigung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages\nbildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Fraktionen sind selbstständige und unabhängige Gliederungen\ndes Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der\nparlamentarischen Willensbildung mit. Sie haben Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\n(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Ältestenrat des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-26","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(Parlamentarische Opposition)\n\n(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Regierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.\n\n(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten.\n\n(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben\ndas Recht auf politische Chancengleichheit.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-27","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(Wahlperiode)\n\n(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem\nZusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen\nLandtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.\n\n(2) Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von\nzwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über\nden Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und\nmuss spätestens einen Monat nach Abschluss der Aussprache abgestimmt werden.\n\nDie Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muss spätestens\nneunzig Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-28","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(Zusammentritt des Landtages)\n\nNach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag\nnach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Landtages einberufen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-29","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(Landtagspräsident, Geschäftsordnung)\n\n(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die\nSchriftführer und deren Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n\n(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten können durch Beschluss\ndes Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n\n(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die\nVerhandlungen und führt die Geschäfte des Landtages. Er übt das\nHausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus.\n\n(4) In den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen\nwerden.\n\n(5) Der Präsident vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und\nRechtsstreitigkeiten des Landtages.\n\n(6) Der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des\nLandtages fest. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Präsident ist oberste\nDienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-30","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(Ältestenrat)\n\n(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.\n\n(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landtages, Entscheidungen nach Artikel 29 Abs. 6 Satz 2 und solche, die\nVerhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft der Präsident\nim Benehmen mit dem Ältestenrat.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-31","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n(Öffentlichkeit, Berichterstattung)\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf\nAntrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird\nin nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n\n(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-32","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n(Beschlussfassung, Wahlen)\n\n(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Für die\nvom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetze oder die\nGeschäftsordnung größere Mehrheiten vorsehen.\n\n(2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.\n\n(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.\n\n(4) Es ist in der Regel offen abzustimmen. Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Im Übrigen können in\nGesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen\nvorgesehen werden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-33","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n(Ausschüsse)\n\n(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der\nLandtag Ausschüsse ein, deren Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu entsprechen und den Rechten fraktionsloser Abgeordneter Rechnung zu tragen hat.\n\n(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und\nhierzu dem Landtag Empfehlungen geben.\n\n(3) Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, soweit\nnicht der Ausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände anderes beschließt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-34","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(Untersuchungsausschüsse)\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner\nMitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften\noder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner,\ninsbesondere des Datenschutzes, verletzen, sind unzulässig. Seine\nBeratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit\nbei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei\nder Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n\n(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens\nje einem Mitglied vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei\nist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei\nder Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt\nder Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.\n\n(3) Beweise sind zu erheben, wenn dies ein Viertel der Mitglieder\ndes Untersuchungsausschusses beantragt. Der Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden.\n\n(4) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen\nund ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-,\nPost- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n\n(5) Für die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses und der\nvon ihm ersuchten Behörden gelten die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend, solange und soweit nicht durch Landesgesetz\nanderes bestimmt ist.\n\n(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.\n\n(7) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-35","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n(Petitionsausschuss)\n\n(1) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der\nBürger bestellt der Landtag den Petitionsausschuss. Dieser erörtert\ndie Berichte der Beauftragten des Landtages.\n\n(2) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses die\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen\nunterstehenden Behörden vorzulegen, jederzeit Zutritt zu den von\nihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten\nAusschussmitgliedern. Artikel 40 Abs. 3 gilt entsprechend.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-35a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 35a","text":"Artikel 35a\n(Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)\n\n(1) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der\nEuropäischen Union. Dieser hat das Recht, dem Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzulegen (Initiativrecht).\n\n(2) Der Landtag kann den Ausschuss nach Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung ermächtigen, in Angelegenheiten der Europäischen\nUnion anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung zu\nfassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht\n\nmöglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier\nMitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-36","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n(Bürgerbeauftragter)\n\n(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung Und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie\nzur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt\nder Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten;\neinmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit\nvon zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen.\nAuf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.\n\n(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der\nLandesregierung oder von Amts wegen tätig.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-37","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n(Datenschutzbeauftragter)\n\n(1) Zur Wahrung des Rechts der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen\nDaten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Datenschutzbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.\n\n(2) Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes\nunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag\nvon Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.\n\n(3) Jeder kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden mit\nder Behauptung, bei der Bearbeitung seiner personenbezogenen\nDaten durch die öffentliche Verwaltung in seinem Recht auf Schutz\nseiner persönlichen Daten verletzt zu sein.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-38","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n(Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht\nder Landesregierung)\n\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die\nAnwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.\n\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben\nzu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu\nnichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht\nder Beweiserhebung dienen, und des Ausschusses zur Vorbereitung\nder Wahl der Verfassungsrichter besteht für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, sie werden\ngeladen.\n\n(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen\nAusschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch\ndas Wort zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-39","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n(Informationspflichten der Landesregierung)\n\n(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben\nfrühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die\nVorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die\nMitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund,\nden Ländern, anderen Staaten, den Europäischen Gemeinschaften\nund deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher\nBedeutung geht.\n\n(2) Die Informationspflicht nach Absatz 1 findet ihre Grenzen in der\nFunktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-40","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n(Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten,\nAktenvorlage durch die Landesregierung)\n\n(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen\nhaben die Landesregierung oder ihre Mitglieder dem Landtag und\nseinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten\nder Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.\n\n(2) Die Landesregierung hat jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. Sie hat den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen in deren\njeweiligen Geschäftsbereichen auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n\n(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die\nErteilung von Auskünften und die Vorlage von Akten ablehnen,\nwenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder\nStaatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder\nden Antragstellenden mitzuteilen.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nII. Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-41","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n(Stellung und Zusammensetzung)\n\n(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt.\n\n(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und\nden Ministern.\n\n(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen\nBundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament\neines anderen Landes angehören.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-42","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(Wahl des Ministerpräsidenten)\n\n(1) Der Ministerpräsident wird ohne Aussprache vom Landtag mit\nder Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.\n\n(2) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nach Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder dem\nRücktritt des Ministerpräsidenten nicht zustande, so beschließt der\nLandtag innerhalb von zwei Wochen über seine Auflösung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.\n\n(3) Wird die Beendigung der Wahlperiode des Landtages nicht beschlossen, so findet am selben Tag eine neue Wahl des Ministerpräsidenten statt. Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die meisten\nStimmen erhält.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-43","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n(Bildung der Regierung)\n\nDer Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und\nzeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-44","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n(Amtseid)\n\nDer Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:\n\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die\nVerfassung von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde.“\n\nDer Eid kann mit der religiösen Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“\noder ohne sie geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-45","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n(Rechtsstellung der Regierungsmitglieder)\n\n(1) Der Ministerpräsident und die Minister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und\nkeinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat\neines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, zulassen.\n\n(2) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-46","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)\n\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.\n\n(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.\n\n(3) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.\n\n(4) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-47","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n(Vertretung des Landes, Staatsverträge)\n\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis\nkann übertragen werden.\n\n(2) Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen,\nbedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-48","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n(Ernennung von Beamten und Richtern,\nEinstellung von Angestellten und Arbeitern)\n\nDer Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die\nAngestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse\nübertragen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-49","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(Begnadigung)\n\n(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht übertragen.\n\n(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-50","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n(Beendigung der Amtszeit)\n\n(1) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt\neines neuen Landtages. Der Ministerpräsident und jeder Minister\nkönnen jederzeit zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des\nMinisterpräsidenten endet auch das Amt der Minister.\n\n(2) Das Amt des Ministerpräsidenten endet, wenn ihm der Landtag\ndas Vertrauen entzieht. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch\nentziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.\n\n(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\nÜber den Antrag wird frühestens drei Tage nach Abschluss der Aussprache und spätestens vierzehn Tage nach Eingang des Antrages\nabgestimmt.\n\n(4) Nach Beendigung seines Amtes ist der Ministerpräsident verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger weiterzuführen. Auf Ersuchen des Ministerpräsidenten haben\nMinister die Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-51","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n(Vertrauensfrage)\n\n(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen\nauszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder\ndes Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des\nMinisterpräsidenten nach Ablauf von vierzehn Tagen die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach\nAbstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen\ndem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens\nzweiundsiebzig Stunden liegen.\n\n(2) Das Verfahren der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode ist\nbeendet, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt und gehemmt, solange über\neinen Antrag auf Wahl eines neuen Ministerpräsidenten noch nicht\nentschieden ist.\n\nIII. Landesverfassungsgericht","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-52","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(Stellung und Zusammensetzung)\n\n(1) Es wird ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Landesverfassungsgericht errichtet.\n\n(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und\nsechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und drei der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.\n\n(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der anwesenden Mitglieder gewählt.\n\n(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter weder einer gesetzgebenden\nKörperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes oder\neinem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht\noder dem Europäischen Gerichtshof angehören.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-53","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n(Zuständigkeit)\n\nDas Landesverfassungsgericht entscheidet\n\n1.\t\u0007über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten\nLandesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung\noder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind,\n\n2.\t\u0007bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der\nMitglieder des Landtages,\n\n3.\t\u0007aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der\nAntragsteller, der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages,\n\n4.\t\u0007\nüber die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn dieses den\nUntersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf diese Frage ankommt,\n\n5.\t\u0007über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat,\n\n6.\t\u0007über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung\nerheben kann, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen\nGrundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,\n\n7.\t\u0007über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung erheben kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in Artikel 6 bis 10 dieser Verfassung gewährten Grundrechte verletzt zu\nsein, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts\nnicht gegeben ist,\n\n8.\t\u0007\nüber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden, Kreisen und\nLandschaftsverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 72 bis 75 durch ein Landesgesetz,\n\n9.\t\u0007in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz\nzugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-54","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(Gesetz über das Landesverfassungsgericht)\n\nEin Gesetz regelt Organisation und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft heben.\n\n3. Abschnitt: Staatsfunktionen\n\nI. Rechtsetzung und Verfassungsänderung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-55","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(Gesetzgebungsverfahren)\n\n(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der\nMitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk\neingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muss\nvon einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Landtages unterstützt werden.\n\n(2) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages setzt eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-56","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(Verfassungsänderungen)\n\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden,\ndas ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.\n\n(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtages.\n\n(3) Eine Änderung der Verfassung darf der Würde des Menschen und\nden in Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen nicht widersprechen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-57","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(Rechtsverordnungen)\n\n(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur\ndurch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist\nin der Rechtsverordnung anzugeben.\n\n(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter\nübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer\nRechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-58","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n(Ausfertigung und Verkündung)\n\n(1) Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten\nMinister die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus\nund lässt sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden.\n\n(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.\n\n(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in\nKraft, an dem sie verkündet worden sind.\n\n(4) Die Geschäftsordnung des Landtages, der Landesregierung\nund des Landesverfassungsgerichts werden im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.\n\nII. Initiativen aus dem Volk,\nVolksbegehren und Volksentscheid","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-59","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(Volksinitiative)\n\n(1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag\ndurch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.\n\n(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 15.000 Wahlberechtigten Unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu\nwerden.\n\n(3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-60","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n(Volksbegehren und Volksentscheid)\n\n(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren\nmuss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf\nzugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000\nWahlberechtigten unterstützt werden.\n\n(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze\nkönnen nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.\n\n(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs\nMonaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei,\nspätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss\ndes Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den\nGesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk\neinen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens\nzur Entscheidung vorlegen.\n\n(4) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn\ndie Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der\nWahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch\nVolksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz. Es bestimmt auch, in welchem\nZeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss.\n\nIII. Haushalt und Rechnungsprüfung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-61","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(Landeshaushalt)\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen des Landes\nmüssen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Bei Landesbetrieben und Sondervermögen\ndes Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen\neingestellt zu werden. Der Haushalt ist in Einnahmen und Ausgaben\nauszugleichen.\n\n(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch ein\nGesetz festgestellt.\n\n(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Vorlagen zur Änderung\ndes Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von der Landesregierung in den Landtag eingebracht.\n\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen\nwerden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und\nauf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nwird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften\nerst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei\nErmächtigung nach Artikel 66 zu einem späteren Zeitpunkt außer\nKraft treten.\n\n(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der\nLandesbetriebe und Sondervermögen sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Die Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen sind offen zu legen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-62","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(Ausgaben vor Verabschiedung des Haushalts)\n\n(1) Ist der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Haushaltsjahres\ndurch Gesetz festgestellt worden, so ist die Landesregierung bis zum\nInkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder\nVerpflichtungen einzugehen, die nötig sind,\n\n1.\t\u0007um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n\n2.\t\u0007um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie\n\n3.\t\u0007um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern\ndurch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben\nund sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, kann die Landesregierung für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des\nVorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-63","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n(Über- und außerplanmäßige Ausgaben)\n\n(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur\nim Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\nerteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.\n\n(2) Über Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben\nund Verpflichtungen ist dem Landtag im Abstand von sechs Monaten nachträglich zu berichten.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-64","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(Nachweis der Kostendeckung)\n\n(1) Beschlussvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem\nLand Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.\n\n(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Beschlussfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 ausgesetzt werden.\nDie Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die\nLandesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-65","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n(Kreditbeschaffung)\n\n(1) Die Aufnahmen von Krediten sowie die Übernahmen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der\nHöhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch\nGesetz.\n\n(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr\neiner ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme\nmuss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein,\nderartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwehren.\nDas Nähere regelt das Gesetz.1","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-66","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n(Landesvermögen)\n\nErwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit\nZustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle\nvon geringer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt\ndas Gesetz.\n\n1\t\u0007Hinweis: Am 1. Januar 2020 tritt folgende Fassung des Artikels 65 Absatz 2\nin Kraft: „Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon sind zulässig zur im Auf- und Abschwung\nsymmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle\ndes Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die\nnach Satz 2, 2. Alternative zulässigen Kredite sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“ Vgl. dazu\nauch die Übergangsregelung des Artikels 79a.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-67","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)\n\n(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und\nAusgaben sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Ebenso ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Rechnung zu legen.\n\n(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.\nEr berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die\nLandesregierung.\n\n(3) Aufgrund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofs beschließt der Landtag über die Entlastung der Landesregierung.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-68","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n(Landesrechnungshof)\n\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz\nunterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen\nrichterliche Unabhängigkeit.\n\n(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,\nmindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages ohne\nAussprache auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Sie werden vom\nMinisterpräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.\nDie weiteren Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes berufen.\n\n(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und\nWirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung. Er ist\nauch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung und\nPrivate Landesmittel erhalten oder Landesvermögen verwalten.\n\n(4) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften und der übrigen\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des\nLandes unterstehen.\n\n(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner\nPrüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.\n\n(6) Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nIV. Landesverwaltung und Selbstverwaltung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-69","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n(Träger der öffentlichen Verwaltung)\n\nDie öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr\nunterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-70","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n(Gesetzmäßigkeit und Organisation\nder öffentlichen Verwaltung)\n\n(1) Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.\n\n(2) Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen\nVerwaltung werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt. Dabei können Möglichkeiten der Einbeziehung der Bürger\ndurch die öffentliche Verwaltung vorgesehen werden.\n\n(3) Die Einrichtung der Landesbehörden im Einzelnen obliegt der\nLandesregierung. Sie kann diese Befugnis auf einzelne Mitglieder der\nLandesregierung übertragen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-71","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(Öffentlicher Dienst)\n\n(1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im Land.\n\n(2) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes und nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe verpflichtet.\nSie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur\nnach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n\n(3) Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum\nLandtag und zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise kann\ngesetzlich beschränkt werden.\n\n(4) Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in\nder Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-72","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(Kommunale Selbstverwaltung)\n\n(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der\nörtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen\nAufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.\n\n(2) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung\nhaben. Durch Gesetz können Formen unmittelbarer Mitwirkung der\nBürger an Aufgaben der Selbstverwaltung vorgesehen werden.\n\n(3) Die Gemeinden und Kreise können durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt\ndie Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich\nzu schaffen.\n\n(4) Die Aufsicht des Landes stellt sicher, dass die Gesetze beachtet\nund die übertragenen Angelegenheiten weisungsgemäß ausgeführt\nwerden.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-73","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(Finanzgarantie)\n\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden das Aufkommen an den Realsteuern und nach Maßgabe der Landesgesetze\nAnteile aus staatlichen Steuern zu. Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Kreisen eigene Steuerquellen zu erschließen.\n\n(2) Um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und\nKreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben\nauszugleichen, stellt das Land im Wege des Finanzausgleichs die erforderlichen Mittel zur Verfügung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-74","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n(Haushaltswirtschaft)\n\nDie Gemeinden und Kreise führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-75","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(Landschaftsverbände)\n\nZur Pflege und Förderung insbesondere geschichtlicher, kultureller\nund landschaftlicher Besonderheiten der Landesteile Mecklenburg\nund Vorpommern können durch Gesetz Landschaftsverbände mit\ndem Recht auf Selbstverwaltung errichtet werden.\n\nV. Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-76","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n(Richter und Gerichte)\n\n(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die\nRichter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n(2) Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, ausnahmsweise mit nebenamtlich tätigen Richtern und in den durch\nGesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt.\n\n(3) Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf\nLebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird. Seine Mitglieder werden vom Landtag mit der\nMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Der\nRichterwahlausschuss muss zu zwei Dritteln aus Abgeordneten bestehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-77","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n(Richteranklage)\n\nVerstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die\nGrundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\noder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes auf Antrag des Landtages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann\nauf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.\n\n4. Abschnitt: Schlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-78","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n(Verfassungstext für Schüler)\n\nJeder Schüler erhält bei seiner Entlassung aus der Schule einen Abdruck dieser Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-79","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n(Sprachliche Gleichstellung)\n\nAmts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung sowie in\nden Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes werden auch in\nweiblicher Form verwendet.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-79a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 79a","text":"Artikel 79a\n(Übergangsregelung)\n\nAb dem Haushaltsjahr 2012 sind die jährlichen Haushalte so auf­\nzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65\nAbsatz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden.2\n\n2\t\u0007Hinweis: Vgl. zur ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Artikels 65 Absatz 2 die Fußnote zu Artikel 65 Absatz 2.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-80","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n(Inkrafttreten)\n\n(1) Diese Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei\nDritteln seiner Mitglieder beschlossen und durch einen Volksentscheid mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden bestätigt.\n\n(2) Die Verfassung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet\nund tritt mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages in\nKraft.\n\nStand: April 2025","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"}]},{"code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf","artikel_count":86,"items":[{"id":"ni-praeambel","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Niedersächsische\nVerfassung\n\nAusgabe: Mai 2026\n\nImpressum\n\nHerausgeberin:      Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages\nReferat für Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Protokoll\nwww.landtag-niedersachsen.de\noeffentlichkeitsarbeit@lt.niedersachsen.de\n\nTitelbild:          Focke Strangmann\n\nPortraitfoto (S. 5): Izabela Mittwollen\n\nCopyright:          Niedersächsischer Landtag, 2026\n\nNiedersächsische\nVerfassung\n\nHinweis in Leichter Sprache\nIn diesem Text geht es um die Verfassung von Niedersachsen.\nDie Verfassung ist das wichtigste Gesetz in Niedersachsen.\nIn der Verfassung stehen viele wichtige Regeln.\n\nHier gibt es den Text in Leichter Sprache:\nhttps://www.landtag-niedersachsen.de/\nleichte-sprache/die-niedersaechsische-verfassung/\n\nWenn Sie den QR-Code scannen,\nfinden Sie den Text als PDF-Dokument:\n\nVorwort\nFreiheitlich, rechtsstaatlich, republikanisch und demokratisch, sozial und dem Schutz der natürlichen\nLebensgrundlagen verpflichtet – diesen Rahmen\nsteckt die Niedersächsische Verfassung für das politische Handeln im Bundesland ab. Im Zusammenspiel der Gewalten kommt dem Niedersächsischen\nLandtag die Rolle der gesetzgebenden Gewalt und\nder Kontrolle der Exekutive zu. Der Staatsgerichtshof wacht über die Verfassung. Für die zentrale verfassungsrechtliche Stellung des Landtages gibt es\ngute Gründe: Er ist das einzige direkt gewählte Verfassungsorgan in Niedersachsen.\n\nDer Weg Niedersachsens zur eigenen Verfassung ist eng mit der bundesdeutschen Geschichte verbunden. Das neu gegründete Bundesland Niedersachsen\nwartete ab, bis die Bundesrepublik Deutschland 1949 das Grundgesetz vorlegte und verabschiedete 1951 zunächst eine Vorläufige Verfassung. Sie sollte\ngelten, bis sich die Gesamtbevölkerung Deutschlands in freier Entscheidung\neine neue Verfassung geben würde. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 wurde auch in Niedersachsen eine neue Verfassung ausgearbeitet.\nAm 13. Mai 1993 stimmten bei einer Gegenstimme 149 Abgeordnete für die\nNiedersächsische Verfassung, die noch heute gilt.\n\nSo grundlegend eine Verfassung auch ist, sie ist nicht statisch. Vielmehr bleibt\nsie mit ihrer Gesellschaft in Bewegung. Im Laufe der Zeit verpflichtete sich\ndas Land Niedersachsen beispielsweise dazu, auf die Gleichberechtigung\nzwischen den Geschlechtern hinzuarbeiten, eine gewaltfreie Erziehung von\nKindern und Jugendlichen einzufordern und unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Diese und viele weitere Errungenschaften sind inzwischen\nin der Niedersächsischen Verfassung festgeschrieben. Um die demokratische\nOrdnung vital zu halten, bedarf es einer Verfassung, die abbildet, wie sich gesellschaftliche Werte wandeln.\n\nHanna Naber\nPräsidentin des Niedersächsischen Landtages\n\nInhaltsübersicht\n\nNiedersächsische Verfassung\nVom 19. Mai 1993\n\nPräambel                                                          10\n\nErster Abschnitt\nGrundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele\n\nArtikel 1     Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt         11\nArtikel 2     Demokratie, Rechtsstaatlichkeit                     11\nArtikel 3     Grundrechte                                         12\nArtikel 4     Recht auf Bildung, Schulwesen                       12\nArtikel 4 a   Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen   13\nArtikel 5     Wissenschaft, Hochschulen                           13\nArtikel 6     Kunst, Kultur und Sport                             13\nArtikel 6 a   Arbeit, Wohnen                                      13\nArtikel 6 b   Tierschutz                                          14\nArtikel 6 c   Klima                                               14\nArtikel 6 d   Schutz jüdischen Lebens                             14\n\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag\n\nArtikel 7     Aufgaben des Landtages                              14\nArtikel 8     Wahl des Landtages                                  15\nArtikel 9     Wahlperiode                                         15\nArtikel 10    Auflösung des Landtages                             15\nArtikel 11    Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung            16\nArtikel 12    Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages         16\nArtikel 13    Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung           16\nArtikel 14    Indemnität                                          17\n\nArtikel 15   Immunität                                                    17\nArtikel 16   Zeugnisverweigerungsrecht                                    17\nArtikel 17   Abgeordnetenanklage                                          18\nArtikel 18   Präsidium                                                    18\nArtikel 19   Fraktionen, Opposition                                       19\nArtikel 20 Ausschüsse, Ältestenrat                                        19\nArtikel 20 a Parlamentarisches Kontrollgremium                            19\nArtikel 21   Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung              20\nArtikel 22 Öffentlichkeit                                                 20\nArtikel 23 Anwesenheit der Landesregierung                                20\nArtikel 24 Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen\nEinrichtungen                                                21\nArtikel 25 Unterrichtungspflicht der Landesregierung                      21\nArtikel 26 Behandlung von Eingaben                                        22\nArtikel 27 Untersuchungsausschüsse                                        22\n\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung\n\nArtikel 28   Aufgabe und Zusammensetzung                                  23\nArtikel 29   Regierungsbildung                                            24\nArtikel 30   Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung      24\nArtikel 31   Bekenntnis und Amtseid                                       25\nArtikel 32   Misstrauensvotum                                             25\nArtikel 33   Rücktritt                                                    25\nArtikel 34   Rechtsstellung der Regierungsmitglieder                      26\nArtikel 35   Vertretung de","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-1","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nStaatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt\n\n(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.\n(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, de-\n\nmokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland\nund Teil der Europäischen Union sowie der europäischen Völkergemeinschaft. 2Das Land Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und\nEntwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen,\nrechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem\nGrundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der\nRegionen wahrt und deren Mitwirkung an Entscheidungen der Europäischen Union und des geeinten Europas sichert. 3Das Land arbeitet\nmit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die\ngrenzüberschreitende Kooperation.\n(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und\nin der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen.\nDas Nähere bestimmt ein Gesetz.\n(4) Landeshauptstadt ist Hannover.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-2","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\nDemokratie, Rechtsstaatlichkeit\n\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen\nund Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,\nder vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und\nLand, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz\nund Recht gebunden.\n\nErster Abschnitt: Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-3","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nGrundrechte\n\n(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten\nals Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.\n(2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und\nRechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung\nder Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner\nRasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,\nseiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder\nbevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-4","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nRecht auf Bildung, Schulwesen\n\n(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.\n(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht\nunter der Aufsicht des Landes.\n(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie\nnach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nErster Abschnitt: Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-4-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 4 a","text":"Artikel 4 a\nSchutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen\n\n(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht\nauf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.\n(2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene\nstaatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen\nfür altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.\n(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-5","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nWissenschaft, Hochschulen\n\n(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.\n(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.\n(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen\nder Gesetze.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nKunst, Kultur und Sport\n\nDas Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern\nKunst, Kultur und Sport.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 a","text":"Artikel 6 a\nArbeit, Wohnen\n\nDas Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch\nseinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit\nangemessenem Wohnraum versorgt ist.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-b","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 b","text":"Artikel 6 b\nTierschutz\n\nTiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-c","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 c","text":"Artikel 6 c\nKlima\n\nIn Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land\ndas Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-d","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 d","text":"Artikel 6 d\nSchutz jüdischen Lebens\n\nDas Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt\nAntisemitismus entgegen. 2Das Land schützt und fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.\n\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-7","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nAufgaben des Landtages\n\nDer Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind\nes insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen, an der Regierungsbildung mitzuwirken und die\nvollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-8","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nWahl des Landtages\n\n(1) Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer,\nfreier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.\n(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.\n(3) Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen\nabgegeben werden, erhalten keine Mandate.\n(4) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen\nParlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer\nLänder dürfen dem Landtag nicht angehören.\n(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer des\nWohnsitzes abhängig machen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-9","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nWahlperiode\n\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt\nmit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des\nnächsten Landtages.\n(2) Der nächste Landtag ist frühestens 56, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall der Auflösung des Landtages\nbinnen zwei Monaten.\n(3) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach seiner Wahl zusammen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-10","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nAuflösung des Landtages\n\n(1) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluss ist unwiderruflich.\n(2) Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der\nMitglieder des Landtages gestellt werden. Zu dem Beschluss ist die\nZustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich.                                                             15\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\n(3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss\nspätestens am 30. Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-11","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nBeginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung\n\n(1) Die Mitgliedschaft im Landtag beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Wahlperiode.\n(2) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet\nauch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat verloren hat, wenn\nder Verlust nicht schon aus einem Richterspruch folgt.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Es kann Entscheidungen nach Absatz 2\neinem Ausschuss oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des\nLandtages übertragen.\n(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-12","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nRechtsstellung der Mitglieder des Landtages\n\nDie Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-13","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nBewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung\n\n(1) Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur\nVorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.\n(3) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene,\nihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere bestimmt\nein Gesetz.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-14","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\nIndemnität\n\nEin Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung\noder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder\nin einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden.\nDies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-15","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nImmunität\n\n(1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Landtages nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen\noder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.\n(2) Die Genehmigung des Landtages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Landtages\noder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.\n(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner\npersönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-16","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\nZeugnisverweigerungsrecht\n\n(1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen\nals Mitgliedern des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft\nTatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das\nZeugnis zu verweigern.\n(2) Den Mitgliedern des Landtages stehen Personen gleich, die sie in Ausübung ihres Mandats zur Mitarbeit herangezogen haben. Über die\nAusübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Mit-\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\nglied des Landtages, es sei denn, dass seine Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\n(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist eine Beschlagnahme unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-17","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\nAbgeordnetenanklage\n\n(1) Der Landtag kann ein Mitglied des Landtages wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung als Mitglied des Landtages vor dem\nStaatsgerichtshof anklagen.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem\nDrittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss\nauf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln\nder Mitglieder des Landtages.\n(3) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so verliert das\nMitglied des Landtages sein Mandat.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-18","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nPräsidium\n\n(1) Der Landtag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, deren\noder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer (Präsidium).\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung\noder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf ihrer oder seiner Einwilligung.\n(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Sie oder er ist dabei nur an Gesetz und Recht\ngebunden. Wichtige Personalentscheidungen trifft sie oder er im Benehmen mit dem Präsidium.\n(4) Der Landtag kann Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit\nder Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des\nLandtages.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-19","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nFraktionen, Opposition\n\n(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.\n(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung\nihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-20","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nAusschüsse, Ältestenrat\n\n(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.\n(2) In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. Fraktionslose Mitglieder des Landtages\nsind angemessen zu berücksichtigen. Jedes Ausschussmitglied kann\nim Ausschuss Anträge stellen.\n(3) Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. Absatz 2 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-20-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 20 a","text":"Artikel 20 a\nParlamentarisches Kontrollgremium\n\n(1) 1Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des\nVerfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches\nKontrollgremium. 2Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte.\nDas Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.\n(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-21","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nGeschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung\n\n(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft den Landtag\nein und bestimmt, soweit der Landtag nicht darüber beschlossen hat,\nden Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen. Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.\n(3) Zu seiner ersten Sitzung wird der Landtag von der Präsidentin oder\ndem Präsidenten des bisherigen Landtages einberufen. Absatz 2\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(4) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für Beschlüsse\nzum Verfahren des Landtages und für Wahlen kann auch durch die Geschäftsordnung oder durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.\nDie Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-22","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nÖffentlichkeit\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner\nMitglieder oder auf Antrag der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-23","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\nAnwesenheit der Landesregierung\n\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu\nden Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müs-\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\nsen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der\nPräsidentin oder des Präsidenten oder der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, des Wahlprüfungsausschusses und des Ausschusses zur\nVorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-24","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\nAuskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen\n\n(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im\nLandtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.\n(2) 1Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung\nAkten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren.2Für Akten und Einrichtungen, die\nnicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.\n(3) 1Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen,\nsoweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der\nLandesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des\nLandes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.\n(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium\nentsprechend.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-25","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\nUnterrichtungspflicht der Landesregierung\n\n(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung,\nder Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig\nund vollständig zu unterrichten.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\nDas Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den\nLändern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen.\n(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\n(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-26","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\nBehandlung von Eingaben\n\nDie Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-27","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\nUntersuchungsausschüsse\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären. Gegen\nden Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller darf der Untersuchungsauftrag nur ausgedehnt werden, wenn dessen Kern gewahrt\nbleibt und keine wesentliche Verzögerung zu erwarten ist.\n(2) Die Ausschüsse erheben die erforderlichen Beweise. Hält ein Fünftel\nder Ausschussmitglieder einen bestimmten Beweis für erforderlich,\nso hat der Ausschuss ihn zu erheben.\n(3) Die Beweisaufnahme ist öffentlich. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die\nHerstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder. Über den Ausschluss\nder Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu\nleisten und ihren Bediensteten die Aussage vor den Ausschüssen zu\ngenehmigen. Dies gilt nicht, soweit Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 entgegenstehen.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.\n\n(5) Die Ausschüsse berichten über ihre Untersuchungen. Ausschussmitglieder, die einen Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu dem Bericht darstellen.\n(6) Der Landtag kann das Verfahren der Ausschüsse durch Gesetz oder\nGeschäftsordnung näher regeln. Soweit er nichts anderes bestimmt,\nsind auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten\nGerichte und Behörden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt\nunberührt.\n(7) Hält ein Gericht die einem Ausschuss aufgegebene Untersuchung für\nverfassungswidrig und ist dies für seine Entscheidung erheblich, so\nhat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.\n(8) Die Berichte der Ausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.\n\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-28","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\nAufgabe und Zusammensetzung\n\n(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.\n(2) Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem\nMinisterpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern.\n(3) Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der\nVolksvertretungen anderer Länder dürfen der Landesregierung nicht\nangehören.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-29","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\nRegierungsbildung\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.\n(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die übrigen\nMitglieder der Landesregierung und bestimmt ein Mitglied, das sie\noder ihn vertritt.\n(3) Die Landesregierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung\ndurch den Landtag.\n(4) Die Berufung und Entlassung eines Mitglieds der Landesregierung\ndurch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der\nBestätigung bedarf der Zustimmung des Landtages.\n(5) Wird die Bestätigung versagt, so kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 wiederholt werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-30","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\nAuflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung\n\n(1) Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht\nzustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen\nüber seine Auflösung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.\n(2) Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine\nneue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten\nstatt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2. Artikel 29 Abs. 3\nfindet keine Anwendung.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-31","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\nBekenntnis und Amtseid\n\nDie Mitglieder der Landesregierung haben sich bei der Amtsübernahme vor dem Landtag zu den Grundsätzen eines freiheitlichen, republikanischen, demokratischen, sozialen und dem Schutz der natürlichen\nLebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaates zu bekennen und folgenden Eid zu leisten:\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen,\ndas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben werde.“\nDer Eid kann mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie\ngeleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-32","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\nMisstrauensvotum\n\n(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.\n(2) Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des\nLandtages gestellt werden. Über den Antrag darf frühestens 21 Tage\nnach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.\n(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-33","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nRücktritt\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.\n(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gilt als zurückgetreten, sobald ein neugewählter Landtag zusammentritt oder sobald\nder Landtag ihr oder ihm das Vertrauen entzieht.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.\n\n(3) Scheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus oder\ntritt sie oder er zurück, so gilt die Landesregierung als zurückgetreten.\n(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind im Falle ihres Rücktritts verpflichtet, die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-34","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\nRechtsstellung der Regierungsmitglieder\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind keine Beamte. Ihre Bezüge\nregelt ein Gesetz.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes\nAmt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung\nnoch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens\nangehören. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen\ndie öffentliche Hand beteiligt ist. Jede Ausnahme ist dem Landtag\nmitzuteilen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-35","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\nVertretung des Landes, Staatsverträge\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land\nnach außen.\n(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-36","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nBegnadigungsrecht, Amnestie\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall\ndas Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.\n(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung von Strafsachen bedürfen eines Gesetzes.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-37","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nRichtlinien der Politik, Ressortprinzip,\nZuständigkeit der Landesregierung\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die\nRichtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb\ndieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.\n(2) Die Landesregierung beschließt\n1. über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich\nübertragen sind,\n2. über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im\nBundesrat und deren Stimmabgabe,\n3. über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,\n4. über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren,\nwenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich\nnicht verständigen,\n5. über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,\n6. über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-38","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\nVerwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse\n\n(1) Die Landesregierung beschließt über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, soweit nicht Gesetze die Organisation regeln.\n(2) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen und Beamten.\n(3) Die Landesregierung kann diese Befugnisse auf einzelne Mitglieder\nder Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-39","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nSitzungen der Landesregierung\n\n(1) In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer von\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.\n\nder Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.\n(2) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.\nKein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Beschlussfähigkeit der Landesregierung und die\nStellvertretung der Ministerinnen oder Minister werden durch die Geschäftsordnung geregelt.\n(3) Für die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie für die Beschlussfassung über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann\ndie Geschäftsordnung eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-40","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nAnklage von Regierungsmitgliedern\n\n(1) Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, dass sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die\nVerfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Artikel 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so kann er das\nMitglied der Landesregierung des Amtes für verlustig erklären. Die Anklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten Rücktritt\ndes Mitglieds der Landesregierung nicht berührt.\n(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über einen\ngegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Absatzes 2.\n\nVierter Abschnitt: Die Gesetzgebung.\n\nVierter Abschnitt\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-41","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nErfordernis der Gesetzesform\n\nAllgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte\noder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen\nder Form des Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-42","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\nGesetzgebungsverfahren\n\n(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.\n(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.\n(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-43","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nVerordnungen\n\n(1) Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen. Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der\nErmächtigung bestimmen.\n(2) In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.\n\nVierter Abschnitt: Die Gesetzgebung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-44","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\nNotverordnungen\n\n(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten\ndes Landtages festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der\nVerfassung nicht widersprechen, erlassen.\n(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Ältestenrates des\nLandtages.\n(3) Ist auch der Ältestenrat durch höhere Gewalt gehindert, sich frei zu\nversammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so bedürfen die Verordnungen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.\n(4) Die Verordnungen sind dem Landtag unverzüglich vorzulegen. Er kann\nsie aufheben.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-45","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nAusfertigung, Verkündung, Inkrafttreten\n\n(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze sind unverzüglich von\nder Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten\nim Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Verordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt\nverkündet. Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden.\n(2) Verordnungen, die auf Grund des Artikels 44 beschlossen sind, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten\nausgefertigt und, falls eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht möglich ist, öffentlich bekanntgemacht.\n(3) Jedes Gesetz und jede Verordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage\n30          nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.\n\nFünfter Abschnitt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-46","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\nVerfassungsänderungen\n\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.\n(2) Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig.\n(3) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtages. Für Verfassungsänderungen\ndurch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs. 2.\n\nFünfter Abschnitt\nVolksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-47","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nVolksinitiative\n\n70.000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der\nLandtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-48","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nVolksbegehren\n\n(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern\noder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit\nGründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über\nden Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienstund Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.\n\nFünfter Abschnitt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.\n\n(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig\nist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen\nwerden.\n(3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an\nden Landtag weiter.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-49","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nVolksentscheid\n\n(1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines\nVolksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten\nim Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate\nnach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den\nEntwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den\nGesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung\nmit vorlegen.\n(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit\nderjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein\nViertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-50","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nKostenerstattung, Ausführungsgesetz\n\n(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, haben die Vertreterinnen\nund Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit\nüber die Ziele des Volksbegehrens.\n(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid\nregelt ein Gesetz.\n\nSechster Abschnitt: Die Rechtsprechung.\n\nSechster Abschnitt\nDie Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-51","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nGerichte, Richterinnen und Richter\n\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die\nnach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.\n(2) Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in\nden durch Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt.\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Anstellung von\nBerufsrichterinnen und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuss\nmitwirkt.\n(4) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-52","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\nRichteranklage\n\n(1) Verstößt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das\nBundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des\nLandtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag\ndes Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen oder\nRichtern zurücknehmen.\n\nSechster Abschnitt: Die Rechtsprechung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-53","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\nGewährleistung des Rechtsweges\n\nWird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt,\nso steht ihr der Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-54","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\nZuständigkeit des Staatsgerichtshofs\n\nDer Staatsgerichtshof entscheidet\n1. über die Auslegung dieser Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder\nanderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder\nanderer Beteiligter;\n2. bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragstellerinnen\nund Antragsteller, der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche\noder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung\nauf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des\nLandtages;\n4. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung\nauf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;\n5. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein\nLandesgesetz;\n6. in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-55","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nVerfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs\n\n(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.\n(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens\naber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt.\nEine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.\n(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit\nweder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Union angehören. 2Sie dürfen beruflich weder im Dienst des\nLandes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3Ausgenommen ist\nder Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.\n(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren\ndes Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.\n(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.\n\nSiebenter Abschnitt\nDie Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-56","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\nLandesverwaltung\n\n(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr\nnachgeordneten Behörden aus.\n(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen\nLandesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-57","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\nSelbstverwaltung\n\n(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.\n(2) In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung\nhaben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle\neiner gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.\n(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der\ngesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.\n(4) Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen\nKörperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\ndurch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach\nWeisung übertragen werden. Für die durch Vorschriften nach Satz 1\nverursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich\ndurch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche\nErhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann\ner angepasst werden. Der finanzielle Ausgleich für Vorschriften nach\nSatz 1, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, richtet sich\nnach dem bisher geltenden Recht; für den Fall einer Aufgabenverlagerung gilt Satz 3 uneingeschränkt, im Übrigen mit der Maßgabe, dass\neine Anpassung im Fall der Verringerung der Kosten nicht erfolgt.\nSatz 1 gilt entsprechend, soweit sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden, wenn\nunverzüglich Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen\nwerden.\n(5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet\nund die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.\n(6) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.\n\n(7) Wird das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer kommunalen Körperschaft in Anspruch genommen, so kann es nach Maßgabe eines\nLandesgesetzes bei der Kommune Rückgriff nehmen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-58","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nFinanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise\n\nDas Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit\ndurch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-59","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\nGebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen\n\n(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise\naufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.\n(2) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können\nauch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit\nGenehmigung des Landes umgegliedert werden.\n(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-60","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\nÖffentlicher Dienst\n\nDie Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe\nin der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie\ndienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und\nhaben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf\ndie Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-61","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nWählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes\n\nDie Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-62","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\nLandesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz\n\n(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, dass die öffentliche Verwaltung bei dem Umgang\nmit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhält. Sie oder er\nberichtet über ihre oder seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem\nLandtag.\n(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages,\nmindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.\n(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden.\nArtikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung.\n(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche Bedienstete der Landesbeauftragten\noder des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhängig machen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch\nGesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.\n\nAchter Abschnitt\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-63","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nLandesvermögen\n\n(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf\nnur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden.\nDie Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.\n(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-64","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\nFinanzplanung\n\nDer Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zugrunde zu legen. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-65","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nLandeshaushalt\n\n(1) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem\nEntstehungsgrund und alle Ausgaben des Landes nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Der Haushaltsplan ist in\nEinnahme und Ausgabe auszugleichen. Zusätzlich können Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre ausgewiesen werden.\n(2) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten und das Land zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren\nnur verpflichten, soweit der Haushaltsplan sie dazu ermächtigt.\n(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen\nnur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan veranschlagt zu sein.\n(4) Der Haushaltsplan wird im Voraus durch Gesetz festgestellt.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.\n\n(5) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und\nauf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nwird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften\nerst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 71 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft\ntreten.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-66","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nVorläufige Haushaltsführung\n\n(1) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das\nfolgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des\nLandtages, die Landesregierung, die Präsidentin oder der Präsident\ndes Staatsgerichtshofs, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die\nnötig sind,\n1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und\ngesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes\nzu erfüllen,\n3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen\noder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch\nden Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt\nworden sind.\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage\ndie Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Landesregierung die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis\nzur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans durch Kredit beschaffen.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-67","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben\n\n(1) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs sind\nmit Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers überund außerplanmäßige Ausgaben sowie über- und außerplanmäßige\nVerpflichtungen zulässig. Dieses gilt nicht, wenn der Landtag noch\nrechtzeitig durch ein Nachtragshaushaltsgesetz über die Ausgabe\nentscheiden kann, es sei denn, dass die Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder eine\nfällige Rechtsverpflichtung des Landes zu erfüllen ist.\n(2) Näheres kann durch Gesetz geregelt werden. Es kann insbesondere bestimmen, dass über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen dem Landtag mitzuteilen sind und seiner Genehmigung\nbedürfen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-68","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nHaushaltswirksame Gesetze\n\n(1) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in\nabsehbarer Zeit zu erwarten sind.\n(2) Der Landtag darf Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen bereits\nverabschiedeten Haushaltsplan nur beschließen, wenn gleichzeitig\ndie notwendige Deckung geschaffen wird.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-69","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nRechnungslegung, Entlastung\n\nDie Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle\nEinnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Über das Vermögen und die Schulden ist\nRechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-70","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nLandesrechnungshof\n\n(1) Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er berichtet\ndarüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Durch Gesetz können\ndem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.\n(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren.\nDie Landesregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten,\ndie Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und auf Vorschlag der\nPräsidentin oder des Präsidenten mit Zustimmung des Landtages die\nweiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs. Das Nähere bestimmt\nein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-71","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nKreditaufnahme, Gewährleistungen\n\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,\nGarantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach\nbestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n(2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.\n(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Soweit sich eine solche\nEntwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des\nHaushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Absatz 2\nzulässig. Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt\nauswirkt, sind vorrangig nach Satz 2 aufgenommene Kredite zu tilgen\n\nNeunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen.\n\nund ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite nach\nSatz 2 aufgenommen werden müssen.\n(4) Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche\nFinanzlage erheblich beeinträchtigen, kann abweichend von Absatz 2\naufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Der Beschluss bedarf für\ndie Aufnahme von Krediten in Höhe von über 0,5 vom Hundert des\nzuletzt festgestellten Haushaltsvolumens der Zustimmung von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Nach Satz 1 aufgenommene Kredite müssen binnen eines angemessenen Zeitraums getilgt\nwerden. Der Beschluss des Landtages (Sätze 1 und 2) ist mit einem\nentsprechenden Tilgungsplan zu verbinden.\n(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nNeunter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-72","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\nBesondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder\n\n(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch\nGesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.\n(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder\nsind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und\nzu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.\n\nNeunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-73","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nÜbertragung von Hoheitsrechten\n\nFür das in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und\nHansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni\n1961 (Nds. GVBl. 1962 S. 151) bezeichnete Gebiet können öffentlichrechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg\nübertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-74","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nMehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages\n\nMehrheiten oder Minderheiten der „Mitglieder des Landtages“ im Sinne\ndieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-75","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nVolksvertretungen anderer Länder\n\nArtikel 22 Abs. 2 und die Artikel 14, 15 und 16 gelten entsprechend für\nVolksvertretungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-76","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nÜbergangsvorschrift für die Wahlperioden\n\n(1) Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994.\nArtikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung\ngilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. Der Ausschuss nach\nArtikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis\nzum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt\nweiterhin für diesen Ausschuss.\n(2) Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Drei-\n\nNeunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen.\n\nzehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6\nAbs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. Der\nLandtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens\n47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im\nÜbrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-77","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nÜbergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs\n\nDie Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder\nStellvertreter bleiben nach Inkrafttreten dieser Verfassung in der Zeit, für\ndie sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-77-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 77 a","text":"Artikel 77 a\nÜbergangsvorschrift zu Artikel 71\n\nArtikel 71 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Artikel 71 in der ab dem\n1. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf das Haushaltsjahr\n2020 anzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-78","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nInkrafttreten\n\n(1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13.\nApril 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), außer Kraft.\n\nHannover, den 19. Mai 1993\nDer Niedersächsische Ministerpräsident\nSchröder\n\n­Niedersächsischer Landtag\nHannah-Arendt-Platz 1\n30159 Hannover\nTelefon: +49 (0)51 1 3030-0\nE-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@lt.niedersachsen.de\nwww.landtag-niedersachsen.de","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"}]},{"code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf","artikel_count":97,"items":[{"id":"nw-praeambel","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen\n\nStammnorm\nAusfertigungsdatum: 28.06.1950\n\nFassung\nGültig ab: 16.01.2026\n\nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen\n\nVollzitat\nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026 S. 5) geändert worden ist\n\nVom 28. Juni 1950\n\nDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz beschlossen, das gemäß Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist:\n\nPräambel\n\nIn Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem\nWillen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich\ndie Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:\n\nErster Teil\n\nVon den Grundlagen des Landes","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-1","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nFußnoten zu Artikel 1\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  1 / 31\n\nArtikel 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV.\nNRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.\n\n(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.\n\n(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei,\ndas demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-2","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\nDas Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-3","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.\n\n(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.\n\n(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.\n\nZweiter Teil\n\nVon den Grundrechten und der Ordnung\ndes Gemeinschaftslebens\n\nErster Abschnitt - Von den Grundrechten","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-4","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nFußnoten zu Artikel 4\n\nArt. 4 geändert durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23. Dezember 1978.\n\n(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949\nfestgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und\nunmittelbar geltendes Landesrecht.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  2 / 31\n\n(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.\n\nZweiter Abschnitt - Die Familie","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-5","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nFußnoten zu Artikel 5\n\nArt. 5 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am\n21. Juli 1989.\n\n(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie\nstehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie\nhaben Anspruch auf besondere Fürsorge.\n\n(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer\nEntscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-6","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nFußnoten zu Artikel 6\n\nArt. 6 geändert durch Gesetz v. 29.1.2002 (GV. NRW S.52) in Kraft getreten am 20. Februar\n2002.\n\nKinder und Jugendliche\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf\nbesonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.\n\n(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit,\nauf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat\nund Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl.\nSie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und\nfördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.\n\n(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.\n\n(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der\nfreien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  3 / 31\n\nDritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport,\nReligion und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-7","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nFußnoten zu Artikel 7\n\nArt. 7 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S.456); in Kraft getreten\nam 20. Juli 2001.\n\n(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen\nHandeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.\n\n(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für\nTiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-8","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nFußnoten zu Artikel 8\n\nArtikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft\ngetreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und\nSchulwesens.\n\nDie staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.\n\n(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte\nSchulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.\n\n(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben\nund zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  4 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-9","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nFußnoten zu Artikel 9\n\nArtikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft\ngetreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Schulgeld wird nicht erhoben.\n\n(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich\nzu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in\nArtikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von\nSchulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen\nSchulen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-10","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nFußnoten zu Artikel 10\n\nArtikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft\ngetreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule\nauf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt.\nDas Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht.\nFür die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die\nwirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.\n\n(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-11","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nIn allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-12","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nFußnoten zu Artikel 12\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  5 / 31\n\nArt. 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die\nVoraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.\n\n(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.\n\n(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.\n\nIn Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.\n\nIn Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die\nKinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.\n\n(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-13","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nWegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-14","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer\nder Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf\ngezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.\n\n(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche\noder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.\n\n(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich\ndurch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren\nLehren und Anforderungen erteilt wird.\n\n(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung\nder Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  6 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-15","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nFußnoten zu Artikel 15\n\nArt. 15 geändert durch Gesetz v. 24. 6. 1969 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 1. Juli\n1969.\n\nDie Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, daß die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-16","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der\nLehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich\nanerkannten Satzungen.\n\n(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener\ndie Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten\nund zu unterhalten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-17","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\nDie Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung\nwerden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen\nund freien Vereinigungen, anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-18","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nFußnoten zu Artikel 18\n\nArt. 18 geändert durch Gesetz v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.\n\n(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.\n\n(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale\nstehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  7 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-19","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der\nZusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt\nkeinen Beschränkungen.\n\n(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten\nselbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre\nÄmter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-20","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nDie Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Strafund ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-21","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nDie den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen\nRechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen\ndas Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-22","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nIm übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel\n140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-23","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche\nder Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes\nRecht anerkannt.\n\n(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.\n\nVierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-24","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  8 / 31\n\n(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch\nauf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.\n\n(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-25","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung,\nder seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.\n\n(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-26","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\nEntsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei\nder Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-27","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen\nStellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.\n\n(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-28","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\nDie Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien\nBerufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-29","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.\n\n(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.\n\n(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-29-a","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 29 a","text":"Artikel 29 a\nFußnoten zu Artikel 29 a\n\nArt. 29 a geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli\n2001.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  9 / 31\n\n(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der\nGemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen\nöffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nDritter Teil\n\nVon den Organen und Aufgaben des Landes\n\nErster Abschnitt - Der Landtag","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-30","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\nFußnoten zu Artikel 30\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle\ndes Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.\n\n(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.\n\n(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen\nund Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die\nGeschäftsordnung.\n\n(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im\nVerhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht\nauf Mitwirkung in einem Ausschuss.\n\n(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben\ngehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit.\nIhre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer\nAufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-31","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\nFußnoten zu Artikel 31\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      10 / 31\n\nVeröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 5\n\nArtikel 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026.\n\n(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl\ngewählt.\n\n(2) Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht\nhat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.\n\n(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.\n\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-32","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen\nund Abstimmungen nicht beteiligen.\n\n(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-33","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.\n\n(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.\n\n(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.\n\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-34","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\nFußnoten zu Artikel 34\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      11 / 31\n\nDer Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-35","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\nFußnoten zu Artikel 35\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.\n\n(2) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-36","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nFußnoten zu Artikel 36\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nDie Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-37","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nFußnoten zu Artikel 37\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte\nLandtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.\n\n(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es\nablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der\nneugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      12 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-38","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.\n\n(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.\n\n(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.\n\n(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-39","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident\ndas Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe\ndes Haushalts.\n\n(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im\nBenehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt\ndas Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.\n\n(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung\nbestimmt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-40","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nFußnoten zu Artikel 40\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der\nLandesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie\nan ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.\n\n(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des\nLandtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem\nLandtag zu begründen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      13 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-41","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nFußnoten zu Artikel 41\n\nArt. 41 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 14); in Kraft getreten am 17.\nJanuar 1985.\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der\nLandtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.\n\n(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind\ninsbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.\n\n(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.\n\n(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In\nder Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden\nSachverhalts sind die Gerichte frei.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-41-a","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 41 a","text":"Artikel 41 a\nFußnoten zu Artikel 41 a\n\nArt. 41 a angefügt durch Gesetz v. 11. 3. 1969 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 1. April\n1969.\n\n(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind\ndie Landesregierung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nsowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuß des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.\n\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß Beweise durch Vernehmung von Zeu-\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      14 / 31\n\ngen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden sinngemäß\nAnwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n\n(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm gemäß Absatz 1\nund 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder\ndes Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des\nLandtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45\nAbs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-42","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\nDie Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung\nverhandelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-43","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nWegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-44","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.\n\n(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-45","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nFußnoten zu Artikel 45\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen\ndes Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.\n\n(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.\n\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      15 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-46","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\nFußnoten zu Artikel 46\n\nArt. 46 zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 5. 1972 (GV. NW. S. 68), in Kraft getreten am\n13. April 1972.\n\n(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder\nhierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig,\nsie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.\n\n(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als\nMitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz\nim Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.\n\n(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande\nNordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-47","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nKein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen\nin Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-48","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nFußnoten zu Artikel 48\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet\nwerden, es sei denn, daß er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.\n\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.\n\n(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung\nseiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer\noder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      16 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-49","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die\nBeschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.\n\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-50","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nFußnoten zu Artikel 50\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nDie Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines\nGesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte\nist unzulässig.\n\nZweiter Abschnitt - Die Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-51","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nDie Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-52","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\n\n(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der\nabgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.\n\n(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-53","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\nFußnoten zu Artikel 53\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      17 / 31\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nDie Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid:\n\n,,Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen,\nseinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen\nund Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir\nGott helfe.\"\n\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-54","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.\n\n(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-55","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.\n\n(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.\n\n(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder\nder Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-56","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.\n\n(2) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-57","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\nDie Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis\nauf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      18 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-58","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nDie Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-59","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere\nStellen übertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.\n\n(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-60","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\nFußnoten zu Artikel 60\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies\ndurch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter\nfestgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.\n\n(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.\n\n(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses\nsind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit\nbeschließen.\n\n(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen\nMonat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.\n\n(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung\nvorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung\nim Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      19 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-61","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.\n\n(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig\nStunden liegen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-62","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.\n\n(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.\n\n(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der\nLandesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-63","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nFußnoten zu Artikel 63\n\nArt. 63 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016.\n\n(weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-64","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung\nwerden durch Gesetz geregelt.\n\n(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung\nkann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.\n\n(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den\nGelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.\n\n(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der\nBundesregierung sein.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      20 / 31\n\nDritter Abschnitt - Die Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-65","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nGesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-66","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nDie Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-67","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nFußnoten zu Artikel 67\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer\nInitiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.\n\n(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht\nentsprechende Anwendung.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\n\nFußnoten\n\nArt. 67 a eingefügt durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April\n2002; aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten\nam 5. November 2016.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-68","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nFußnoten zu Artikel 68\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      21 / 31\n\n(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen\nist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.\n\nDas Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.\n\n(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist\nbinnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.\n\n(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.\n\n(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden\nauf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere\nwird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-69","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nFußnoten zu Artikel 69\n\nArt. 69 geändert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April\n2002.\n\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des\nrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.\n\n(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln\nder gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.\n\n(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch\ndie Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid\neinholen.\nDie Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68\ngeändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem\nGesetzentwurf zustimmen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      22 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-70","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nDie Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das\nGesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung\nweiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-71","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und\nVerordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern\nunterzeichnet.\n\n(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und\nVerordnungsblatt verkündet.\n\n(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.\n\nVierter Abschnitt - Die Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-72","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.\n\n(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze\nzu beteiligen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-73","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nWenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes\noder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl\ndes Landtags anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen\nist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-74","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann\nder Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des\npflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.\n\n(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbständige Gerichte in mindestens zwei Stufen\nausgeübt.\n\nFünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      23 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-75","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nFußnoten zu Artikel 75\n\nArtikel 75 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet:\n\n1. in den Fällen der Artikel 32 und 33,\n\n2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte\nund Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung\noder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet\nsind,\n\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit\ndieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,\n\n4. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl\nzum Landtag,\n\n5a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden\nkönnen, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das\nLand Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,\n\n5b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des\nLandes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,\n\n6. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-76","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nFußnoten zu Artikel 76\n\nArtikel 76 Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S.\n860), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten\nund aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      24 / 31\n\n(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen\ndie Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.\n\nSechster Abschnitt - Die Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-77","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nDie Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und\nauf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-77-a","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 77 a","text":"Artikel 77 a\nFußnoten zu Artikel 77 a\n\nArt. 77 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23.\nDezember 1978.\n\n(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im übrigen unberührt.\n\n(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und\nnur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-78","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nFußnoten zu Artikel 78\n\nArtikel 78 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.\n442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.\nHinweis zu Artikel 78 Absatz 1: Vgl. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs NRW\nvom 21. November 2017 (VerfGH 9/16, VerfGH 11/16, VerfGH 15/16, VerfGH 16/16, VerfGH\n17/16, VerfGH 18/16, VerfGH 21/16): Artikel 78 Abs. 1 Satz 3 verfassungswidrig, soweit die\n2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Räte der Gemeinden und der Kreistage gilt.\n\n(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der\nSelbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertre-\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      25 / 31\n\ntungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den\nKreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur\nberücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen\nStimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\n\n(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.\n\n(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn\ndabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die\nÜbertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür\ndurch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen\nzu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine\nwesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind\ndie Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.\n\n(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer\ngesetzlicher Vorschrift vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-79","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\nDie Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen\nund im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich\nzu gewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-80","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\nDie Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer\nPartei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.\n\nJeder Beamte leistet folgenden Amtseid:\n\n,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten,\nVerfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und\nGerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.\"\n\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.\n\nSiebter Abschnitt - Das Finanzwesen\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      26 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-81","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nFußnoten zu Artikel 81\n\nArt. 81 und 82 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am\n1. Januar 1972.\n\n(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des\nLandesbedarfs.\n\n(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben\nbeschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.\n\n(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-82","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\nFußnoten zu Artikel 82\n\nArt. 81 und 82 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am\n1. Januar 1972.\n\nIst bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt,\n\n1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\n\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;\n\n2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und\nEinnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      27 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-83","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\nFußnoten zu Artikel 83\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\nDie Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen\nGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer\nder Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus\nKrediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in\nder Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-84","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\nBeschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese\nAusgaben gedeckt werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-85","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nFußnoten zu Artikel 85\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt\nwerden.\n\n(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-86","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\nFußnoten zu Artikel 86\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      28 / 31\n\n(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.\n\n(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-87","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\nFußnoten zu Artikel 87\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.\n\n(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-88","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nDas Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz\nabweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.\n\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-89","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\nAuf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung\nLippes in das Land Nordrhein-Westfalen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-90","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nFußnoten zu Artikel 90\n\nGV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1950.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      29 / 31\n\n(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach\nMaßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit\nder Abstimmenden sie bejaht hat.\n\n(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu\nverkünden. Sie tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-91","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.\n\n(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung\nvorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung\nbereits vor ihrem Inkrafttreten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der\nArtikel 51 ff.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-92","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\nFußnoten zu Artikel 92\n\nArt. 92 angefügt durch Gesetz v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten am 26. Juli\n1969.\n\nDie Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-93","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nFußnoten zu Artikel 93\n\nArt. 93 angefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten\nam 5. November 2016.\n\nDie Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird\ndurch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des\nArtikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses\neiner Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.\n\nDüsseldorf, den 28. Juni 1950\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      30 / 31\n\nDie Landesregierung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen\n\nDer Ministerpräsident:\nArnold\n\nDer Innenminister:                          Der Finanzminister:                     Der Wirtschaftsminister:\nDr. Menzel                                    Dr. Weitz                                Dr. Nölting\n\nDer Minister für Ernährung,                       Der Arbeitsminister:                       Der Sozialminister:\nLandwirtschaft und Forsten:                             Halbfell                              Dr. Amelunxen\nLübke\n\nDer Kultusminister:                  Der Minister für Wiederaufbau:                    Der Justizminister:\nTeusch                                     Steinhoff                                  Dr. Sträter\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                        31 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"}]},{"code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf","artikel_count":80,"items":[{"id":"rp-abschnitt-1","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 1","text":"Erster Hauptteil:\nGrundrechte und Grundpflichten\nI. Abschnitt:          Die Einzelperson\n1. Freiheitsrechte\n2. Gleichheitsrechte\n3. Öffentliche Pflichten\nII. Abschnitt:          Ehe und Familie\nIII. Abschnitt:          Schule, Bildung und Kulturpflege\nIV. Abschnitt:           Kirchen und Religionsgemeinschaften\nV. Abschnitt:           Selbstverwaltung der Gemeinden und\nGemeindeverbände\nVI. Abschnitt:            Die Wirtschafts- und Sozialordnung\nVII. Abschnitt:           Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen\nZweiter Hauptteil:\nAufbau und Aufgaben des Staates\nI. Abschnitt:          Die Grundlagen des Staates\nII. Abschnitt:          Organe des Volkswillens\n1. Der Landtag\n2. Die Landesregierung\nIII. Abschnitt:          Die Gesetzgebung\nIV. Abschnitt:           Das Finanzwesen\nV. Abschnitt:           Die Rechtsprechung\nVI. Abschnitt:            Die Verwaltung\nVII. Abschnitt:           Der Schutz der Verfassung und\nder Verfassungsgerichtshof\nVIII. Abschnitt:            Übergangs- und Schlussbestimmungen\n* Zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2015, GVBl. 2015. S. 35","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-2","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 2","text":"Vorspruch\nIm Bewußtsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des\nRechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem\nWillen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,\ndas Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern\nund ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied\nder Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-3","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 3","text":"Artikel 1   [Freiheit des Menschen, Aufgabe des Staates]\n(1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die\nfreie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das\nnatürliche Sittengesetz gegebenen Schranken.\n(2) Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des\neinzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern.\n(3) Die Rechte und Pflichten der öffentlichen Gewalt werden\ndurch die naturrechtlich bestimmten Erfordernisse des Gemeinwohls begründet und begrenzt.\n(4) Die Organe der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind zur Wahrung dieser Grundsätze verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-4","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 4","text":"Artikel 2 [Grundsatz der Gesetzmäßigkeit]\nNiemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung\ngezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-5","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 5","text":"Artikel 3   [Unantastbarkeit des Lebens, Körperliche Unversehrtheit]\n(1) Das Leben des Menschen ist unantastbar.\n(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch\numfassende Aufklärung, Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.\n(3) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur auf Grund\neines Gesetzes statthaft.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-6","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 6","text":"Artikel 4   [Schutz der persönlichen Ehre]\nDie Ehre des Menschen steht unter dem Schutz des Staates. Beleidigungen, die sich gegen einzelne Personen oder Gruppen wegen\nihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer religiösen, weltanschaulichen oder anerkannten politischen Gemeinschaft richten, sollen\ndurch öffentliche Klage verfolgt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-7","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 7","text":"Artikel 4 a [Schutz der personenbezogenen Daten]\n(1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung und weitere\nVerarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten und auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit diese\nsolche Daten enthalten.\n(2) Diese Rechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines\nGesetzes eingeschränkt werden, soweit überwiegende Interessen der\nAllgemeinheit es erfordern.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-8","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 8","text":"Artikel 5 [Freiheit der Person, Rechtsgarantien bei\nFreiheitsentziehung]\n(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen und in den von diesen\nvorgeschriebenen Formen zulässig.\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung\nhat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher\nAnordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine\nrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus\neigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende\ndes Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das\nNähere ist gesetzlich zu regeln.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-9","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 9","text":"(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig\nFestgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem\nRichter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu\ngeben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung\noder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein\nAngehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens\nzu benachrichtigen.\n(5) Jede Mißhandlung eines Festgenommenen ist untersagt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-10","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 10","text":"Artikel 6      [Grundrechte des Angeklagten]\n(1) Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter.\nAusnahmegerichte sind unstatthaft.\n(2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n(3) Strafen können nur verhängt werden auf Grund von Gesetzen,\ndie zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren.\n(4) Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden. Als\nschuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-11","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 11","text":"Artikel 7      [Unverletzlichkeit der Wohnung]\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im\nVerzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen\nOrgane angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form\ndurchgeführt werden.\n(3) Zur Behebung öffentlicher Notstände können die Behörden\ndurch Gesetz zu Eingriffen und Einschränkungen ermächtigt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-12","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 12","text":"Artikel 8      [Glaubens- und Gewissensfreiheit]\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet.\n(2) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch\ndie Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.\n(3) Die Teilnahme an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-13","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 13","text":"von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf weder\nerzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-14","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 14","text":"Artikel 9    [Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]\n(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.\n(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-15","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 15","text":"Artikel 10    [Zensurverbot]\n(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und\nBild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein\nzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf\nihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der\nBerichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.\nEine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der\nallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze\nder Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-16","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 16","text":"Artikel 11    [Petitionsrecht]\nJedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder\nan die Volksvertretung zu wenden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-17","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 17","text":"Artikel 12    [Versammlungsfreiheit]\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder\nErlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-18","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 18","text":"Artikel 13    [Vereinigungsfreiheit]\n(1) Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder\nden Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu\nbilden.\n(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-19","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 19","text":"Artikel 14      [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]\nDas Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.\nArtikel 15      [Freizügigkeit]\n(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht,\nsich an jedem Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke\nzu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen des Gesetzes.\n(2) (aufgehoben)\nArtikel 16      [Auslieferung, Asylrecht]\n(1) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.\n(2) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-20","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 20","text":"2. Gleichheitsrechte\nArtikel 17      [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]\n(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.\n(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift\nMaßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat\nund Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum\nAusgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der\nGleichstellung dienen, zulässig.\n(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.\nArtikel 18      [Adelsbezeichnungen, Titel, Orden, Ehrenzeichen]\n(1) Alle öffentlich-rechtlichen Vorteile und Nachteile der Geburt\noder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur\nals Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.\n(2) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder\neinen Beruf bezeichnen. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.\n(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe\nder Gesetze verliehen werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-21","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 21","text":"Artikel 19   [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]\nAlle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind\nnach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung\nund ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,\nsofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften\nund im Geiste der Verfassung zu führen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-22","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 22","text":"Artikel 19 a [Rechtsgewährung für EU-Angehörige]\nRechte, welche die Verfassung allen Deutschen gewährt, stehen\nauch Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, soweit diese nach dem Recht der Europäischen\nUnion Anspruch auf Gleichbehandlung haben.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-23","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 23","text":"3. Öffentliche Pflichten\nArtikel 20   [Staatsbürgerliche Treupflicht]\nJeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und\ngeistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-24","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 24","text":"Artikel 21   [Ehrenämter]\n(1) Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht\nzur Übernahme von Ehrenämtern.\n(2) Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für Staat und Gemeinde zu leisten.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-25","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 25","text":"Artikel 22   [Nothilfepflicht]\nJedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen\nnach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-26","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 26","text":"II. Abschnitt: Ehe und Familie\nArtikel 23   [Ehe und Familie]\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der\nstaatlichen Ordnung.\n(2) Besondere Fürsorge wird Familien mit Kindern, Müttern und\nAlleinerziehenden sowie Familien mit zu pflegenden Angehörigen\nzuteil.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-27","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 27","text":"(3) Das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die religiösen Verpflichtungen bezüglich der Ehe mit verbindlicher Wirkung für ihre Mitglieder selbständig zu regeln, bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-28","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 28","text":"Artikel 24      [Schutz der Kinder]\nJedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die\nstaatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes.\nNicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-29","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 29","text":"Artikel 25      [Elternrecht, Jugendschutz]\n(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht,\nihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die\nPflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu\nunterstützen.\n(2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige\nund körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche\nMaßnahmen und Einrichtungen zu schützen.\n(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf\ngesetzlicher Grundlage angeordnet werden, wenn durch ein Versagen des Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das\nWohl des Kindes gefährdet wird.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-30","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 30","text":"Artikel 26      [Mitwirkung der Kirchen]\nIn den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und\nder Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbände der\nfreien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-31","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 31","text":"III. Abschnitt: Schule, Bildung und Kulturpflege\nArtikel 27      [Elternrecht und Schulwesen]\n(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des\nSchulwesens.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-32","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 32","text":"(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter\nBerücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung\nder Kinder sichern.\n(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.\nDie Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.\nArtikel 28   [Öffentliche und private Schulen]\nDer Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und\nGemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.\nArtikel 29   [Christliche Gemeinschaftsschule]\nDie öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.\nArtikel 30   [Privatschulen]\n(1) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen, einschließlich\nder Hochschulen, können mit staatlicher Genehmigung errichtet\nund betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die\nPrivatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der\nwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den\nöffentlichen Schulen zurückstehen und die wirtschaftliche und\nrechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Lehrer an\nPrivatschulen unterliegen auch der Bestimmung des Artikels 36.\n(2) Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der\nEltern ist untersagt.\n(3) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen erhalten auf\nAntrag angemessene öffentliche Finanzhilfe. Das Nähere über Voraussetzungen und die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe regelt ein\nGesetz.\nArtikel 31   [Begabtenhilfe]\nJedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch\nvon höheren und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-33","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 33","text":"Artikel 33      [Grundsätze für die Schulerziehung]\nDie Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe,\nAchtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur\nLiebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für\nNatur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.\nArtikel 34      [Religionsunterricht]\nDer Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der\nbekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird\nerteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und\nSatzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft.\nLehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran\ngehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung\ndes Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung\ndurch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und\nReligionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der\nstaatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.\nArtikel 35      [Teilnahme am Religionsunterricht]\n(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des\nGesetzes abgelehnt werden.\n(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,\nist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des\nnatürlichen Sittengesetzes zu erteilen.\nArtikel 36      [Lehrerberuf ]\nLehrer haben ihr Amt als Erzieher im Sinne der Grundsätze der\nVerfassung auszuüben.\nArtikel 37      [Volksbildungswesen]\nDas Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und\nVolkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-34","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 34","text":"Die Errichtung privater oder kirchlicher Volksbildungseinrichtungen ist gestattet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-35","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 35","text":"Artikel 38   [Höheres Schulwesen]\nBei der Gestaltung des höheren Schulwesens ist das klassischhumanistische Bildungsideal neben den anderen Bildungszielen\ngleichberechtigt zu berücksichtigen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-36","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 36","text":"Artikel 39   [Hochschulwesen]\n(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die\nFreiheit von Forschung und Lehre wird ihnen verbürgt. Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben\nerhalten.\n(2) Die Studenten sind berufen, bei der Erledigung ihrer eigenen\nAngelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung mitzuwirken.\n(3) Jeder Student ist verpflichtet, neben seinem Fachstudium allgemeinbildende, insbesondere staatsbürgerkundliche Vorlesungen zu\nhören.\n(4) Das Recht der Studenten, sich an den Hochschulen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze zu Vereinigungen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.\n(5) Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedermann offen.\nWerktätigen, die sich durch Begabung, Fleiß und Leistungen auszeichnen, ist auch ohne Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt\ndurch Einrichtung besonderer Vorbereitungskurse und Prüfungen\ndie Möglichkeit des Hochschulstudiums zu geben. Jeder Erwachsene hat das Recht, sich als Gasthörer an den Hochschulen einschreiben zu lassen.\n(6) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-37","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 37","text":"Artikel 40   [Förderung von Kunst und Kultur]\n(1) Das künstlerische und kulturelle Schaffen ist durch das Land,\ndie Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.\n(2) Die Erzeugnisse der geistigen Arbeit, die Rechte der Urheber,\nErfinder und Künstler genießen den Schutz und die Fürsorge des\nStaates.\n(3) Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte\nund der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-38","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 38","text":"Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem gesamten\nVolke zu ermöglichen.\n(4) Der Sport ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-39","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 39","text":"IV. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften\nArtikel 41      [Freiheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften]\n(1) Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung\nund Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen\ngottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet.\n(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht,\nsich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder\nder bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Anweisungen, Amtsblätter und\nsonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der\nGläubigen gebracht werden.\n(3) Die für alle geltenden verfassungsmäßigen Pflichten bleiben\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-40","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 40","text":"Artikel 42      [Kirchliche Hochschulen]\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur\nAusbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminarien und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbständige Angelegenheit der\nKirchen und Religionsgemeinschaften.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-41","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 41","text":"Artikel 43      [Rechtsform von Kirchen und Religionsgemeinschaften]\n(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die\nRechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-42","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 42","text":"(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie\nes bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften sowie künftigen\nStiftungen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.\n(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die öffentlichrechtliche Körperschaften sind, dürfen auf Grund der ordentlichen\nSteuerlisten Steuern erheben.\n(4) Gesellschaften, die sich die Pflege einer Weltanschauung zur\nAufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-43","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 43","text":"Artikel 44   [Eigentum und andere Rechte der Kirchen]\nDas Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an\nihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-44","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 44","text":"Artikel 45   [Staatliche Leistungen an die Kirchen]\nDie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden\nbisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und\nGemeindeverbände an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-45","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 45","text":"Artikel 46   [Gemeinnützigkeit]\nDie von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften\noder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen\nund Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-46","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 46","text":"Artikel 47   [Sonn- und Feiertage]\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage\nder religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe\ngesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-47","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 47","text":"Artikel 48      [Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten u.a.]\n(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen\nAnstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und\nAusübung der geordneten Seelsorge zu geben.\n(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-48","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 48","text":"V. Abschnitt: Selbstverwaltung der Gemeinden und\nGemeindeverbände\nArtikel 49 [Kommunale Selbstverwaltung, Kommunaler\nFinanzausgleich]\n(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift\nanderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich\nzugewiesen werden.\n(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen\nZuständigkeit die gleiche Stellung.\n(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ist den\nGemeinden und Gemeindeverbänden gewährleistet. Die Aufsicht\ndes Staates beschränkt sich darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.\n(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Rechtsverordnung staatliche Aufgaben\nzur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Durch Gesetz oder\nRechtsverordnung können den Gemeinden und Gemeindeverbänden\nauch Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung übertragen werden.\n(5) Überträgt das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden\nnach Absatz 4 die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder stellt es\nbesondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer\nAufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der\nKosten zu treffen; dies gilt auch bei der Auferlegung von Finanzierungspflichten. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten\nzu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände,\nist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das\nNähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-49","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 49","text":"(6) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch\ndie zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben\nerforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu\nsichern. Es stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in\neigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-50","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 50","text":"Artikel 50   [Kommunale Vertretungskörperschaften]\n(1) Die Bürger wählen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden\ndie Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte\nnach den Grundsätzen des Artikels 76. Auch Angehörige anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Maßgabe des\nRechts der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die\nVertretungskörperschaft wählt den Bürgermeister oder Landrat,\nwenn zu der Wahl durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Satz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.\n(2) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-51","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 51","text":"VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung\nArtikel 51   [Wirtschaftsordnung]\nDie soziale Marktwirtschaft ist die Grundlage der Wirtschaftsordnung. Sie trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebens- und\nBeschäftigungsbedingungen der Menschen bei, indem sie wirtschaftliche Freiheiten mit sozialem Ausgleich, sozialer Absicherung\nund dem Schutz der Umwelt verbindet. In diesem Rahmen ist auf\neine ausgewogene Unternehmensstruktur hinzuwirken.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-52","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 52","text":"Artikel 52   [Wirtschaftsfreiheit]\n(1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten.\n(2) Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenzen\nin der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Freiheit\noder Macht ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-53","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 53","text":"Artikel 53      [Schutz der Arbeitskraft]\n(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und\ngrundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen.\n(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken\ndarauf hin, dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte\nArbeit verdienen kann.\n(3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen\nvon Alter, Schwächen, Wechselfällen des Lebens und dem Schutze\ngegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, dient eine dem\nganzen Volk zugängliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung.\n(4) Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Aufgaben des\nStaates sind auf die Führung der Aufsicht und die Förderung ihrer\nTätigkeit und Einrichtungen zu beschränken.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-54","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 54","text":"Artikel 54      [Arbeitsrecht]\n(1) Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu\nschaffen. Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen abgeschlossen oder durch verbindlich erklärte Schiedssprüche ersetzt werden. Schiedssprüche schaffen verbindliches\nRecht, das durch private Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer nicht abgedungen werden kann.\n(2) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-55","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 55","text":"Artikel 55      [Arbeitsschutz]\n(1) Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die\nGesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen\nAnsprüche der Arbeitnehmer sichern.\n(2) Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und die leibliche, sittliche und geistige Entwicklung der\nJugend ist zu fördern.\n(3) Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-56","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 56","text":"Artikel 56   [Arbeitsentgelt und Gewinnanteil, Gleicher Lohn]\n(1) Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen, zum\nLebensbedarf für den Arbeitenden und seine Familie ausreichen\nund ihnen die Teilnahme an den allgemeinen Kulturgütern ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Arbeitnehmer in geeigneter Weise\nein gerechter Anteil am Reinertrag je nach Art und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen durch Vereinbarung gesichert werden.\n(2) Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-57","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 57","text":"Artikel 57   [Arbeitszeit und Urlaub]\n(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und\ngesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen,\nwenn es das Gemeinwohl erfordert.\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag für alle arbeitenden Menschen.\n(3) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage ist zu zahlen.\n(4) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub\nnach Maßgabe des Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-58","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 58","text":"Artikel 58   [Berufsfreiheit]\nJeder Deutsche ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wählen und ihn nach\nMaßgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizügigkeit auszuüben.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-59","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 59","text":"Artikel 59   [Öffentliche Ehrenämter, Arbeitszeit und Verdienstausfall]\n(1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das\nRecht auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die\nzur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte\nFreizeit.\n(2) Er hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-60","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 60","text":"Artikel 60   [Eigentumsgarantie, Enteignung]\n(1) Das Eigentum ist ein Naturrecht und wird vom Staat gewährleistet. Jedermann darf auf Grund der Gesetze Eigentum erwerben","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-61","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 61","text":"und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.\n(2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch\ndarf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.\n(3) Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf\ngesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt.\nDies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.\n(4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle\nder ordentliche Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-62","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 62","text":"Artikel 61      [Verstaatlichung]\n(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art\nund Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder\nin andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die\nEntschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend.\n(2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum\noder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch\nBeteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden\nund Gemeindeverbänden sowie Privatpersonen zu verhindern.\n(3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sollen, wenn es ihrem\nwirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen\nUnternehmungsform geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-63","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 63","text":"Artikel 62      [Banken- und Versicherungsaufsicht]\nDie Banken, Versicherungen und sonstigen Geldinstitute unterliegen der Aufsicht des Staates. Der Staat hat unter Zuziehung der\nKräfte der Wirtschaftsselbstverwaltung die Maßnahmen zu treffen,\nwelche eine Lenkung der Geldinvestition in volkswirtschaftlich\nerwünschtem Sinne sicherstellen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-64","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 64","text":"Artikel 63      [Wohnraum]\nDas Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken auf die\nSchaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum hin.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-65","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 65","text":"Artikel 64   [Integration Behinderter]\nDas Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-66","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 66","text":"Artikel 65   [Mittelstand und Genossenschaftswesen]\n(1) Die selbständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie,\ndes Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer\nvolkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.\n(2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.\n(3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-67","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 67","text":"Artikel 66   [Koalitionsfreiheit, Streikrecht]\n(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der\nArbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für\nalle Berufe gewährleistet. Abreden oder Maßnahmen, welche diese\nFreiheit ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken oder zu behindern suchen, sind unzulässig.\n(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften im Rahmen der Gesetze\nwird anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-68","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 68","text":"Artikel 67   [Mitwirkung und Mitbestimmung]\n(1) Alle in der Wirtschaft tätigen Menschen sollen in gemeinschaftlicher Verantwortung an der Lösung der wirtschafts- und\nsozialpolitischen Aufgaben mitwirken, um damit die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegensätze zu überbrücken.\n(2) Zum Zwecke dieser Mitwirkung und Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen erhalten die Arbeitnehmer Vertretungen in Betriebsräten.\n(3) Die Betriebsvertretungen sind insbesondere berechtigt, zu den\nVersammlungen der Gesellschaften, ihrer Aufsichtsräte usw. eine\nangemessene Zahl Vertreter mit Sitz und Stimme zu entsenden.\n(4) Bei Beschlüssen des Unternehmers, welche die Belange der\nBelegschaft ernsthaft beeinträchtigen können, hat die Betriebsvertretung mitzuwirken.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-69","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 69","text":"Artikel 68      [Wirtschaftsgemeinschaften]\nDen Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt\nauf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung die Wahrnehmung\nihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts und bei allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-70","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 70","text":"VII. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen\nArtikel 69      [Umweltschutz]\n(1) Der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes, der Gemeinden\nund Gemeindeverbände sowie aller Menschen.\n(2) Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser. Ihre Nutzung ist der Allgemeinheit und künftigen Generationen verpflichtet.\n(3) Auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von\nRohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie ist hinzuwirken.\nArtikel 70      [Tierschutz]\nTiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen\nder Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.\nArtikel 71 bis 73     [aufgehoben]","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-71","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 71","text":"I. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates\nArtikel 74      [Demokratie und Sozialstaat, Volkssouveränität]\n(1) Rheinland-Pfalz ist ein demokratischer und sozialer Gliedstaat\nDeutschlands.\n(2) Träger der Staatsgewalt ist das Volk.\n(3) Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.\nArtikel 74 a [Rheinland-Pfalz und Europa]\nRheinland-Pfalz fördert die europäische Vereinigung und wirkt bei","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-72","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 72","text":"der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz\nder Subsidiarität verpflichtet ist. Rheinland-Pfalz tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Union und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-73","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 73","text":"Artikel 75   [Staatsorgane, Staatsbürger]\n(1) Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung\ndurch seine Staatsbürger und die von ihnen bestellten Organe.\n(2) Staatsbürger sind alle Deutschen, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Das Nähere regelt\nein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-74","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 74","text":"Artikel 76   [Wahlgrundsätze]\n(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind\nallgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.\n(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.\nLebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.\n(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer\ndes Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere\nWohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass\nseine Hauptwohnung im Lande liegt.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-75","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 75","text":"Artikel 77   [Gewaltenteilung]\n(1) Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die\nRechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und\nRecht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-76","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 76","text":"Artikel 78   [Gliederung des Landes]\n(1) Das Land Rheinland-Pfalz umfasst die Bezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier und die Pfalz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-77","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 77","text":"(2) Über Selbstverwaltungsrechte der einzelnen Landesteile, insbesondere der Pfalz, befindet das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-78","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 78","text":"II. Abschnitt: Organe des Volkswillens\n1. Der Landtag\nArtikel 79      [Landtag, Landtagsabgeordnete]\n(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der\npolitischen Willensbildung. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die\nGesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende\nGewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit in der\nBehandlung öffentlicher Angelegenheiten, in europapolitischen\nFragen und nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen Landtag\nund Landesregierung.\n(2) Der Landtag besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten.\nSie sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-79","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 79","text":"Artikel 80      [Landtagswahl]\n(1) Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen einer mit der\nPersonenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.\n(2) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat,\nmit dem die Volljährigkeit eintritt.\n(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein.\n(4) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Es kann bestimmen, daß\nLandtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die\nmindestens 5 vom Hundert der im Lande abgegebenen gültigen\nStimmen erreicht haben.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-80","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 80","text":"Artikel 81      [Mandatsverzicht]\nDer Abgeordnete kann auf die Mitgliedschaft im Landtag jederzeit\nverzichten. Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten\ndes Landtags zu erklären und ist unwiderruflich.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"}]},{"code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf","artikel_count":134,"items":[{"id":"sl-praeambel","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung des Saarlandes (SVerf)\n\nvom 15. Dezember 1947\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1961 vom 10. April 2019\n(Amtsbl. I S. 446)\n\nInhaltsverzeichnis\n\nI. Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten\n1. Abschnitt Die Einzelperson\nArtikel 1    Leben, Freiheit, Menschenwürde\nArtikel 2    Handlungsfreiheit, Datenschutz\nArtikel 3    Freiheit der Person\nArtikel 4    Glaubens- und Gewissensfreiheit\nArtikel 5    Freie Meinungsäußerung, Kunst und Wissenschaft, Zensurverbot\nArtikel 6    Versammlungsfreiheit\nArtikel 7    Vereinigungsfreiheit\nArtikel 8    Verbot verfassungsfeindlicher Organisationen\nArtikel 9    Freizügigkeit\nArtikel 10   Verwirkung von Grundrechten\nArtikel 11   Auslieferung, Asylrecht\nArtikel 12   Gleichheit vor dem Gesetz\nArtikel 13   Freiheitsentziehung\nArtikel 14   Verfahrensgrundrechte\nArtikel 15   Verbot rückwirkender Strafgesetze\nArtikel 16   Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 17   Brief-, Post- und Fernsprechgeheimnis\nArtikel 18   Eigentum und Erbrecht\nArtikel 19   Ehrenämter, persönliche Dienste\nArtikel 20   Rechtsschutzgarantie\nArtikel 21   Unabänderlichkeit und Verbindlichkeit der Grundrechte\n\n2. Abschnitt Ehe und Familie\nArtikel 22   Schutz der Ehe und Familie\nArtikel 23   Schutz der Mutterschaft\nArtikel 24   Erziehungsrecht, nichteheliche Kinder\nArtikel 24a Schutz des Kindes\nArtikel 25   Familienförderung\n\n3. Abschnitt Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport\nArtikel 26   Unterrichts- und Erziehungsziele, Elternrechte, Religionsgemeinschaften als Bildungsträger\nArtikel 27   Schulwesen\nArtikel 28   Privatschulen\nArtikel 29   Religionsunterricht\nArtikel 30   Ziele des Jugenderziehung\nArtikel 31   [aufgehoben]\nArtikel 32   Förderung der Volksbildung\nArtikel 33   Hochschulen\nArtikel 34   Kultur; Denkmalschutz\nArtikel 34a Förderung des Sports\n\n4. Abschnitt Kirchen und Religionsgemeinschaften\nArtikel 35   Religionsausübung, Selbständigkeit der Kirchen\nArtikel 36   Ausbildung der Geistlichen\nArtikel 37   Rechtsstellung der Kirchen\nArtikel 38   Kirchliches Eigentum und andere Rechte\nArtikel 39   Staatsleistungen an die Kirchen\nArtikel 40   Einrichtungen der Kirchen\nArtikel 41   Sonn- und Feiertage\nArtikel 42   Anstaltsseelsorge\n\n5. Abschnitt Wirtschafts- und Sozialordnung\nArtikel 43   Aufgabe der Wirtschaft\nArtikel 44   Vertrags- und Gewerbefreiheit, Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung\nArtikel 45   Schutz der Arbeitskraft, Recht auf Arbeit\nArtikel 46   Sozial- und Arbeitslosenversicherung\nArtikel 47   Arbeitsrecht\nArtikel 48   Arbeitszeit, Urlaub\nArtikel 49   Freizeit für die Wahrnehmung von Rechten und Ehrenämtern\nArtikel 50   Wirtschaftlicher und sozialer Aufbau\nArtikel 51   Eigentum, Enteignung\nArtikel 52   Sozialisierung\nArtikel 53   Aufsicht über Geldinstitute und Versicherungen, Anlage des Volksvermögens\nArtikel 54   Mittelstand, Genossenschaftswesen\nArtikel 55   Landwirtschaft, Bodennutzung, Grundstücksverkehr\nArtikel 56   Koalitionsfreiheit, Streikrecht\nArtikel 57   Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nArtikel 58   Betriebsräte\n\nArtikel 59   Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft\n\n6. Abschnitt Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz\nArt. 59a     Grundlagen des Umwelt- und Tierschutzes\n\nII. Hauptteil Aufgaben und Aufbau des Staates\n1. Abschnitt Grundlagen\nArtikel 60   Demokratie, sozialer Rechtsstaat, Europa\nArtikel 61   Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang\nArtikel 62   Landesfarben\n\n2. Abschnitt Wahlen und Volksabstimmungen\nArtikel 63   Wahl- und Abstimmungsgrundsätze\nArtikel 64   Wahlrecht\n\n3. Abschnitt Organe des Volkswillens\n1. Kapitel Der Landtag\nArtikel 65   Stellung, Funktionen\nArtikel 66   Zusammensetzung, Wahlsystem, freies Mandat, Wählbarkeit\nArtikel 67   Wahlperiode\nArtikel 68   Einberufung\nArtikel 69   Auflösung\nArtikel 70   Geschäftsordnung, Präsidium\nArtikel 71   Präsident\nArtikel 72   Öffentlichkeit der Verhandlungen\nArtikel 73   Sitzungsberichte\nArtikel 74   Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung\nArtikel 75   Wahlprüfung\nArtikel 76   Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Regierungsmitglieder\nArtikel 76a Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bei Vorhaben der Europäischen Union\nArtikel 77   Ausschüsse\nArtikel 78   Petitionsausschuss\nArtikel 79   Untersuchungsausschüsse\nArtikel 80   Ausschuss für Grubensicherheit\nArtikel 81   Indemnität\nArtikel 82   Immunität\nArtikel 83   Zeugnisverweigerungsrecht\nArtikel 84   Urlaub\nArtikel 85   Abgeordnetenanklage\n\n2. Kapitel Die Landesregierung\nArtikel 86   Zusammensetzung der Landesregierung\nArtikel 87   Ernennung, Entlassung und Rücktritt von Kabinettsmitgliedern\nArtikel 88   Vertrauensfrage\nArtikel 89   Amtseid\nArtikel 90   Vorsitz, Geschäftsordnung\nArtikel 91   Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip\nArtikel 92   Ernennung und Entlassung von Beamten und Richtern\nArtikel 93   Begnadigung, Amnestie\nArtikel 94   Ministeranklage\nArtikel 95   Vertretung des Landes, Staatsverträge\n\n3. Kapitel Der Verfassungsgerichtshof\nArtikel 96   Zusammensetzung, Sitz\nArtikel 97   Zuständigkeit\n\n4. Abschnitt Die Gesetzgebung\nArtikel 98   Gesetzesvorlagen\nArtikel 98a Volksinitiativen\nArtikel 99   Volksbegehren\nArtikel 100 Volksentscheid\nArtikel 101 Verfassungsänderung\nArtikel 102 Ausfertigung, Verkündung\nArtikel 103 Inkrafttreten der Gesetze\nArtikel 104 Rechtsverordnungen\n\n5. Abschnitt Das Finanzwesen\nArtikel 105 Haushaltsplan\nArtikel 106 Rechnungslegung, Rechnungshof\nArtikel 107 Haushaltsüberschreitungen\nArtikel 108 Kreditaufnahme\n\n6. Abschnitt Rechtspflege\nArtikel 109 Gerichtsvorbehalt\nArtikel 110 Unabhängigkeit der Richter\nArtikel 111 Rechtsstellung der Richter\n\n7. Abschnitt Verwaltung und Beamte\nArtikel 112 Organisation, Gesetzes- und Regierungsvorbehalt\nArtikel 113 Beamtenvorbehalt\nArtikel 114 Berufsbeamtentum\n\nArtikel 115 Pflichten und Rechte der Beamten\nArtikel 116 Amtseid\n\n8. Abschnitt Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 117 Gemeinden\nArtikel 118 Selbstverwaltung der Gemeindeverbände\nArtikel 119 Finanz- und Haushaltszuständigkeiten, Finanzausst","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-125","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 125","text":"Artikel 125–128 [weggefallen]\nArtikel 125 [weggefallen]\nArtikel 126 [weggefallen]\nArtikel 127 [weggefallen]\nArtikel 128 [weggefallen]\n\nIII. Hauptteil Schluß- und Übergangsbestimmungen\nArtikel 129 Vierte Legislaturperiode\nArtikel 130, 131 [aufgehoben]\nArtikel 130 [aufgehoben]\nArtikel 131 [aufgehoben]\nArtikel 132 Fortgeltung bisherigen Rechts\nArtikel 133 Inkrafttreten\n\nI. Hauptteil\n\nGrundrechte und Grundpflichten\n\n1. Abschnitt\n\nDie Einzelperson","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-1","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n\nJeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf\nLeben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den\nGrenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-2","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n\nDer Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung\ngezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch\nauf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem\nInteresse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-3","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n\nDie Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-4","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n\nGlauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.\nDie bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-5","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n\nJedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung\ndurch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.\nDie Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.\nEine Zensur findet nicht statt.\nBeschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-6","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n\nAlle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis\nfriedlich und unbewaffnet zu versammeln.\n\nVersammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig\ngemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-7","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n\nAlle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\nVereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen\nzuwiderlaufen, sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-8","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n\nParteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler\nRechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-9","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\n\nDeutsche genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.\nJeder Deutsche ist berechtigt auszuwandern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-10","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n\nAuf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer\nWerke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung\nangreift oder gefährdet.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-11","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n\nKein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.\nAsylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten\nGrundrechte verfolgt und in das Saarland geflohen ist. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-12","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.\n\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse,\nseiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen\noder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.\n(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-13","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n\nNiemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem\nvorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.\nNiemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu\ngeben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Dauert die Haft länger\nals einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-14","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n\nNiemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\nJeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.\nJedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich\neines Rechtsbeistandes zu bedienen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-15","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n\nStrafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in\nGeltung waren, verhängt werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-16","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n\nDie Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-17","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n\nDas Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-18","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n\nDas Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet. Das Gleiche gilt für\ndas Erbrecht.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-19","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n\nJeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und\nzur Nothilfe verpflichtet.\nDie Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann\nnur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-20","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n\nGlaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so\nsteht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-21","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n\nDie Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber,\nRichter und Verwaltung unmittelbar.\n\n2. Abschnitt\n\nEhe und Familie","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-22","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n\nEhe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-23","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n\nJede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.\nWer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die\nstaatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-24","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n\n(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen\nsowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und\ndie vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der\nPflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung\ndes Staates.\n(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift\nschützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder\ngröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger\nWeise missbrauchen.\n\n(3) Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu\nschaffen wie den ehelichen Kindern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-24a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 24a","text":"Artikel 24a\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.\n(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung,\nAusbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-25","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n\n(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger\nöffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte\npositive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und\nFähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben\nkönnen durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als\ngemeinnützig anerkannt werden.\n(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung,\nder Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.\n(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes\nzulässig.\n\n3. Abschnitt\n\nErziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-26","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n\nUnterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden,\ndass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht,\ndie Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-27","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n\nDer Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.\nDas gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.\nDas öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben\nwerden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das Nähere bestimmt\nein Gesetz.\n\nDie öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf\ndie Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.\nÖffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes\nerfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\nÜber die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den\nSchülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-28","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n\nPrivate Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des\nStaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der\nSchüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\nPrivate Grundschulen und Förderschulen, dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.\nPrivate Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer\nAufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das\nNähere bestimmt ein Gesetz.\nPrivaten Grundschulen und Förderschulen die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers\nden notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der\nsich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Absatz 3 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-29","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n\nDer Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er\nwird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der\nbetreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde\ndie Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher\nfür den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.\nDie Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den\nKindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch\ndie Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-30","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n\nDie Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe\nund der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-31","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-32","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n\nStaat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-33","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n\nDie Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.\nDie Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer\neigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.\nDer Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu\ntreffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.\nNäheres bestimmt ein Landesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-34","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n\nKulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.\nDie Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern\nist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-34a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 34a","text":"Artikel 34a\n\nWegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.\n\n4. Abschnitt\n\nKirchen und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-35","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n\nDie ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem\nSchutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt\ndie zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.\nDie Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet\nbestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie\nhaben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr\nmit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben\ndienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den Einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-36","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n\nDie Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht\nder Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten. Die Kirche kann im Einvernehmen\nmit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-37","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den\nVorschriften des allgemeinen Rechts.\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen\nRechts, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen\nund die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere\nderartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen\nRechts sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken,\nauf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-38","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n\nDas Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer\nEinrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-39","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n\nDie auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und\nVereinigungen bleiben erhalten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-40","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n\nDie von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als\ngemeinnützig anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-41","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der\nreligiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-42","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n\nIn Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben,\nGottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.\n\n5. Abschnitt\n\nWirtschafts- und Sozialordnung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-43","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n\nDie Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohl des Volkes und der Befriedigung seines\nBedarfes zu dienen.\nDurch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung,\nHerstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-44","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n\nVertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-45","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n\nDie menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-46","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n\nDer Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem\nSchutz der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem\nSchutz gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volk\ndie unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit.\nDas Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-47","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n\nFür alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht der Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber\nund der Arbeitnehmer regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass\nsie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des\nArbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher\nSchutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-48","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n\nDie Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu\nzahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.\nJeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-49","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n\nWer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener\nöffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines\nentgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-50","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n\nDem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen\nAufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.\nAls Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose\nEinziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-51","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n\nEigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.\nEinschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage\nzulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der\neinzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im\nStreitfall steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-52","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n\nSchlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere\nBodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen\nihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse\nder Volksgemeinschaft geführt werden.\nAlle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden. In Gemeineigentum stehende Unternehmen\nsollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmensform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb\ntätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen\nkommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-53","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n\nDie Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.\nDer Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage\ndes Volksvermögens sicherstellen.\nDas Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-54","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n\nDer selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und\nHandel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.\nIn gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-55","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n\nDer Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere\ndie Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu\nfördern.\nDie Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.\nVertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß\nüberschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-56","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n\nDie Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Das Streikrecht\nder Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst\ndann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-57","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n\nZur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die\nBerufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der\nGleichberechtigung zusammen.\nDie Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur\nWahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das\nNähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-58","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n\nDie Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage\nder Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die\ngemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereichs zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut\nund von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von\ngrundsätzlicher Bedeutung zu hören.\nEine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften\ndurchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\nZur Vertretung im Betrieb und zum Zweck der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und\nsozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt\ndas Betriebsrätegesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-59","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n\nDie Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils\nin der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften\nangeschlossen werden.\nDies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der\nöffentlichen Hand.\n\n6. Abschnitt\n\nSchutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-59a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 59a","text":"Artikel 59a\n\n(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des\nStaates und jedes Einzelnen anvertraut.\nEs gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,\n-   Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,\n-   mit Energie sparsam umzugehen,\n-   die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,\n-   den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,\n-   die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.\n(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den\nAusgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.\n(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt\n\nII. Hauptteil\n\nAufgaben und Aufbau des Staates\n\nErster Abschnitt\n\nGrundlagen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-60","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n\n(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in\nder Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften\nund des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-61","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden\nGewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-62","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n\n(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.\n(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.\n\nZweiter Abschnitt\n\nWahlen und Volksabstimmungen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-63","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n\n(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und\nfrei.\n(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag\nsein.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-64","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n\nStimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren\nWohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden\nund Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie\nbei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.\n\nDritter Abschnitt\n\nOrgane des Volkswillens\n\nErstes Kapitel\n\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-65","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.\n(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die\nVerfassung dem Volk unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden\nGewalt nicht entäußern.\n\n(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-66","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n\n(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach Grundsätzen\neines Verhältniswahlrechts gewählt. Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger\nals fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine\nSitze.\n(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder\nStimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-67","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall\neiner Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.\nDie Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate\nnach Beginn der Wahlperiode statt.\nIm Fall einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig\nTagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des\nSaarlandes bekannt.\n(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-68","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n\nDer Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel\nder Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-69","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n\nDer Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner\nMitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen\nhat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen\ngetragenen Landesregierung ermöglicht.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-70","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n\n(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.\n(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des\nPräsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-71","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n\n(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung\nund Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung\n\nder Beamten des Landtages zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des\nHauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des\nLandtages.\n(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine\nDurchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit\nseiner Zustimmung vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-72","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.\n(2) Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann\nauch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer\nSitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in\nwelcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet\nwerden soll.\n(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-73","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n\nWahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des\nLandtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-74","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n\n(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.\n(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nerforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag\nvorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-75","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n\n(1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch\nüber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.\n(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-76","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder\nseiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu\nden Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der\nLandesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-76a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 76a","text":"Artikel 76a\n\n(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag\nüber alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes\nunmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich\nberühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages.\nEntsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die\nEuropäische Union.\n(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer\nVereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-77","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n\n(1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der\nStärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.\n(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen\nEnquêtekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die\nnicht Abgeordnete sind.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-78","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n\n(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für\nEingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.\n(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage\nzu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-79","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten\ndie Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.\n(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit\nkann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.\n(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der\nAusschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf\nVerlangen vorzulegen.\n(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt\ndas Brief-, Post- Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-80","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n\nDer Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die\nRechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu\nmachen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-81","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\n\n(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder\nwegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb\nder Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität).\nDies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied\neiner Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag\nabgegebenen Erklärungen anzusehen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-82","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n\n(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit\nStrafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es\nsei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen\nFreiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.\n(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.\n(4) Ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen\nkeine Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-83","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n\nAbgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser\nEigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das\nZeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die\nBeschlagnahme unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-84","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n\nAbgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich\njemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-85","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\n\n(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden\nWeise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt\nwerden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse\nbeschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden,\neinem anderen zur Kenntnis bringt.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der\nMitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.\n\nZweites Kapitel\n\nDie Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-86","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n\nDie Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und\nStaatssekretären als weiteren Mitgliedern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-87","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n\n(1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl\nvom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die\nMinister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. Die Zahl der weiteren\nMitglieder darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen.\n(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.\n(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen\nLandtages. Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder\nErledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.\n(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des\nAmtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.\n(5) Im Fall des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die\nMitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der\nLandesregierung, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-88","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das\nVertrauen entzieht.\n(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrags, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens\n(Misstrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu\nentziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die\nAbstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tag und\nmuss spätestens am siebten Tag nach dem Schluss der Aussprache stattfinden.\nDie Abstimmung erfolgt namentlich.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-89","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\n\nDie Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen\nmehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen,\nmeine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben\nwerde. So wahr mir Gott helfe.“\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-90","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\n\n(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre\nGeschäfte.\n(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des\nSaarlandes veröffentlicht wird.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-91","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.\n(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder\nMinister seinen Geschäftsbereich selbstständig.\n(3) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren\nweitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister,\ndenen sie zugeordnet sind, gebunden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-92","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\n\nDie Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere\nStellen übertragen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-93","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n\nDie Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-94","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\n\n(1) Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der\nMitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-95","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\n\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.\n(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages\ndurch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.\n\nDrittes Kapitel\n\nDer Verfassungsgerichtshof","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-96","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden mit\neiner Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt\nauch für die Wahl von Stellvertretern.\n(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-97","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet\n1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den\nUmfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer\n\nBeteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des\nLandtages oder der Landesregierung,\n3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem\nein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und\n4. in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.\n\nVierter Abschnitt\n\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-98","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n\nDie Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren\neingebracht.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-98a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 98a","text":"Artikel 98a\n\nVolksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum\nZeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-99","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\n\n(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der\nGesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben,\nBesoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden\nVolksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als\n0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren,\nderen finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung\nim ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren\ninsgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des\nVolksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der\nbegehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.\n\n(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener\nGesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es\ndurch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens\nsieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt\nwird.\n(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die\nLandesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.\n(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-100","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\n\n(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist\ninnerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt\nwährend des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen\nbeide Fristen neu zu laufen.\n(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der\nAntragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den\nKostendeckungsvorschlag darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf\ndem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.\n(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel\nder Stimmberechtigten, zustimmt.\n(4) (aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-101","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut\nausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von\nzwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an\nder Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt.\n(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.\n(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen\nund sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder\neiner Fraktion.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-102","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\n\nDer Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen\nGesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines\nGesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-103","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\n\nGesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-104","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104\n\n(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz\nerteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung\nerlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die\nErmächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung\neiner Rechtsverordnung.\n\n(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen\nund im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere\nForm der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\nFünfter Abschnitt\n\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-105","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn\ndes Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.\n(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich\nauf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für\nden das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer\nKraft treten.\n(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende\nJahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes\nim Wege des Kredits flüssig machen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-106","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n\n(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre\nHaushaltsführung erteilt wird.\n(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag\nüber alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur\nVorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung\nsowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.\n(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-107","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107\n\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung\ndes Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.\n(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-108","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 108","text":"Artikel 108\n\nDie Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien\noder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren\nführen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.\n\nSechster Abschnitt\n\nRechtspflege","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-109","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109\n\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen\nbestellten Gerichte ausgeübt.\n(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete sind\nzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-110","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110\n\nDie Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In der Bindung an\ndas Gesetz üben sie ihr Amt im Geist des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-111","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111\n\nDie hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen,\nvor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die\nGesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit\nangestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der\nGerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder\naus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.\n\nSiebter Abschnitt\n\nVerwaltung und Beamte","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-112","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 112","text":"Artikel 112\n\nDie Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt\nder Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-113","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 113","text":"Artikel 113\n\nDie Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In\nAusnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-114","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114\n\n(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.\n(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-115","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115\n\n(1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte\nhat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und\nsozialen Rechtsstaat zu bekennen.\n(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz\netwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.\n(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen\nund Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den\nRuhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.\n(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem\nBeamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.\n(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-116","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 116","text":"Artikel 116\n\n(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das\nübertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die\nGesetze zu befolgen.\n(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.\n\nAchter Abschnitt\n\nKommunale Selbstverwaltung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-117","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117\n\n(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.\n(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.\n(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener\nVerantwortung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-118","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\n\nDie Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs\nnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-119","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\n\n(1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht,\nSteuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.\n(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine\nGesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-120","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120\n\nDas Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.\nFührt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer\nwesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz\nsoll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung\nvon der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die\nZukunft angepasst.\nDas Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der\nKostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der\nkommunalen Spitzenverbände zu treffen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-121","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121\n\nIn den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften\nnach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger\nWahlvorschlag eingereicht wird.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-122","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122\n\nDie Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In\nSelbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-123","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 123","text":"Artikel 123\n\nGemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen,\nwenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-124","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\n\nBevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche\ndie Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.\n\nArtikel 125 bis 128\n(aufgehoben)\n\nIII. Hauptteil\n\nSchluss- und Übergangsbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-129","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 129","text":"Artikel 129\n\nDie Wahlperiode des vierten Landtages endet am 30. Juni 1965.\n\nArtikel 130 und 131\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-132","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\n\nAlle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze\ndieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-133","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n\nDiese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"}]},{"code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf","artikel_count":124,"items":[{"id":"sn-praeambel","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung\ndes Freistaates Sachsen\n\nVerfassung\ndes Freistaates Sachsen\nStand: 1. Januar 2014\n5. Auflage 2026\n\nInhaltsverzeichnis\n\nZum Geleit – Alexander Dierks\nPräsident des Sächsischen Landtags                      18\n\nVerfassung des Freistaates Sachsen                      22\n\nPräambel                                            24\n\n1. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates 26\nArtikel 1\t\u0007\u0007Verfassungsgrundsätze                   26\nArtikel 2\t\u0007Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen   26\nArtikel 3\t\u0007Ausübung und Teilung der Staatsgewalt    27\nArtikel 4\t\u0007Wahl- und Abstimmungsgrundsätze          28\nArtikel 5\t\u0007Staatsvolk, Minderheiten                 29\n\nArtikel 6\t\u0007\u0007Sorben                                      30\nArtikel 7\t\u0007Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel       31\nArtikel 8\t\u0007Förderung der Gleichstellung von Frauen\nund Männern                                 32\nArtikel 9\t\u0007Kinder- und Jugendschutz                     32\nArtikel 10\t\u0007Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen     33\nArtikel 11\t\u0007Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft\nund Sport                                   34\nArtikel 12\t\u0007Grenzüberschreitende regionale\nZusammenarbeit                              35\nArtikel 13\t\u0007Pflicht zum Anstreben der Staatsziele       36\n\n2. Abschnitt – Die Grundrechte                         37\n\nArtikel 14\t\u0007\u0007Menschenwürde                               37\nArtikel 15\t\u0007Allgemeine Handlungsfreiheit                 38\nArtikel 16\t\u0007Recht auf Leben und körperliche\nUnversehrtheit, Freiheit der Person         38\nArtikel 17\t\u0007Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung      39\nArtikel 18\t\u0007\u0007Gleichheitsgrundsatz                        41\nArtikel 19\t\u0007Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit 41\nArtikel 20\t\u0007Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit      42\nArtikel 21\t\u0007Kunst- und Wissenschaftsfreiheit             43\nArtikel 22\t\u0007Schutz von Ehe und Familie                   43\nArtikel 23\t\u0007\u0007Versammlungsfreiheit                        44\nArtikel 24\t\u0007\u0007Vereinigungsfreiheit                        45\n\nArtikel 25\t\u0007\u0007Koalitionsfreiheit                          45\nArtikel 26\t\u0007Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen 46\nArtikel 27\t\u0007Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis         46\nArtikel 28\t\u0007\u0007Berufsfreiheit                              47\nArtikel 29\t\u0007Ausbildungs- und Bildungsfreiheit            48\nArtikel 30\t\u0007Unverletzlichkeit der Wohnung                48\nArtikel 31\t\u0007Eigentum und Erbrecht                        49\nArtikel 32\t\u0007Enteignung, Überführung in Gemeinwirtschaft 50\nArtikel 33\t\u0007Recht auf Datenschutz                        50\nArtikel 34\t\u0007Auskunft über Umweltdaten                    51\nArtikel 35\t\u0007\u0007Petitionsrecht                              52\nArtikel 36\t\u0007Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt 52\nArtikel 37\t\u0007Einschränkung von Grundrechten               52\nArtikel 38\t\u0007Rechtsweggarantie                            53\n\n3. Abschnitt – Der Landtag                            54\n\nArtikel 39\t\u0007Aufgabe, Freies Mandat                    54\nArtikel 40\t\u0007Parlamentarische Opposition               55\nArtikel 41\t\u0007Wahlsystem, Wählbarkeit                   55\nArtikel 42\t\u0007Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten    56\nArtikel 43\t\u0007Erwerb und Verlust des Mandats            57\nArtikel 44\t\u0007Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung   57\nArtikel 45\t\u0007\u0007Wahlprüfung                              58\nArtikel 46\t\u0007Geschäftsordnung, Fraktionen              59\nArtikel 47\t\u0007\u0007Präsident                                60\nArtikel 48\t\u0007Verhandlungen, Beschlussfähigkeit,\nBeschlussfassung                         61\nArtikel 49\t\u0007Anwesenheit der Staatsregierung           62\n\nArtikel 50\t\u0007\u0007Informationspflicht der Staatsregierung     64\nArtikel 51\t\u0007Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten   64\nArtikel 52\t\u0007\u0007Ausschüsse                                  65\nArtikel 53\t\u0007\u0007Petitionsausschuss                          66\nArtikel 54\t\u0007\u0007Untersuchungsausschüsse                     67\nArtikel 55\t\u0007Idemnität und Immunität der Abgeordneten     69\nArtikel 56\t\u0007Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten   70\nArtikel 57\t\u0007\u0007Datenschutzbeauftragter                     71\nArtikel 58\t\u0007Auflösung des Landtages                      72\n\n4. Abschnitt – Die Staatsregierung                       73\n\nArtikel 59\t\u0007Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung,\nGeschäftsbereiche                            73\n\nArtikel 60\t\u0007Bildung der Staatsregierung            74\nArtikel 61\t\u0007\u0007Amtseid                               75\nArtikel 62\t\u0007Rechtsstellung der Mitglieder der\nStaatsregierung, Unvereinbarkeiten    76\nArtikel 63\t\u0007Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit    77\nArtikel 64\t\u0007Zuständigkeiten, Geschäftsordnung      77\nArtikel 65\t\u0007Vertretung des Landes, Abschluss von\nStaatsverträgen                       78\nArtikel 66\t\u0007\u0007Ernennungsrecht                       78\nArtikel 67\t\u0007\u0007Begnadigungsrecht                     79\nArtikel 68\t\u0007Rücktritt, Beendigung der Amtszeit,\nGeschäftsführende Regierung           79\nArtikel 69\t\u0007Konstruktives Misstrauensvotum         80\n\n5. Abschnitt – Die Gesetzgebung                       81\n\nArtikel 70\t\u0007Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze   81\nArtikel 71\t\u0007\u0007Volksantrag                                82\nArtikel 72\t\u0007Volksbegehren, Volksentscheid               83\nArtikel 73\t\u0007Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren\nund -entscheid, Wiederholung               85\nArtikel 74\t\u0007\u0007Verfassungsänderung                        86\nArtikel 75\t\u0007Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften 87\nArtikel 76\t\u0007Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten\nvon Rechtsnormen                           88\n\n6. Abschnitt – Die Rechtsprechung                    90\n\nArtikel 77\t\u0007Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit,\nEhrenamtliche Richter                    90\nArtikel 78\t\u0007Gesetzlich bestimmter Richter,\nRechtliches Gehör                        91\nArtikel 79\t\u0007Rechtsstellung der Richter               91\nArtikel 80\t\u0007\u0007Richteranklage                          93\nArtikel 81\t\u0007Zuständigkeit und Zusammensetzung des\nVerfassungsgerichtshofes                94\n\n7. Abschnitt – Die Verwaltung                        97\n\nArtikel 82\t\u0007Träger der Verwaltung                ","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-136","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136–139, 141 Weimarer Verfassung   140\n\nImpressum \t\t                                  148\n\nZum Geleit\n\nAlexander Dierks\nPräsident des Sächsischen Landtags\n\nDie Sächsische Verfassung ist kein gewöhnliches Buch. Sie ist vielmehr eine Art Gebrauchsanweisung für unseren Freistaat Sachsen\nund unser Zusammenleben als demo­kratisch verfasste Gesellschaft.\nWas der Staat tut, wie er aufgebaut ist, wo die Grenzen seines Handelns liegen und welche Rechte sowie Pflichten den Bürgerinnen\nund Bürgern zukommen – all das kann man in der Sächsischen\nVerfassung nachlesen.\n\nAus der sächsischen Geschichte wissen wir, dass eine freiheitliche\nVerfassung nichts Selbstverständliches ist. Sie ist eine große\nErrungenschaft und hat maßgeblich dazu bei­getragen, dass sich\nunser Freistaat in den vergangenen Jahrzehnten so gut entwickelt\nhat. Ob wirtschaftlich, sozial, ökologisch, kulturell – Sachsen ist in\nvielerlei Hinsicht äußerst lebenswert. Die Bürgerinnen und Bürger\n\ntragen mit großem Engagement Tag für Tag dazu bei, dass unsere\nVerfassung mit Leben gefüllt wird.\n\nSo vielfältig wie die Menschen unseres Freistaates sind auch ihre\nÜberzeugungen. Gesellschaftliche Spannungen sind damit programmiert. Ich sehe darin aber keinen Nachteil, solange diese\nKonflikte auf dem Boden unserer Ver­     fassungsordnung ausge­\ntragen werden und damit produktiv wirken. Unsere Sächsische\nVerfassung ermöglicht eine lebendige Diskussionskultur. Die eigene\nMeinung zu vertreten, aber auch andere Meinungen zuzulassen und\nbisweilen auszuhalten, ist für das Funktionieren einer Demokratie\nungemein wichtig.\n\nEs ist besser, in einer Demokratie zu streiten, als über die Demokratie. Darin muss Einigkeit bestehen. Das Modell der parlamentarischen Demokratie steht seit längerem unter Druck. Von den Zweifeln oder gar Anfeindungen sollten wir uns aber nicht beeindrucken\nlassen. Wir können vielmehr stolz sein auf unsere demokratischen\nWerte und den Rechtsstaat. Sie sind mit die größten Schätze, die\nwir haben. Sie werden auch in Zukunft die Grundlage dafür sein,\ndass Sachsen erfolgreich und lebenswert bleibt.\n\nAlexander Dierks\n\nVerfassung\ndes Freistaates Sachsen\nDer Sächsische Landtag hat als verfassungsgebende Landesversammlung am 26. Mai 1992 die Verfassung des Freistaates Sachsen\nbeschlossen. Sie wurde am 27. Mai 1992 unterzeichnet und am\n5. Juni 1992 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächs-\nGVBl. S. 243) verkündet.\nDie Verfassung trat am 6. Juni 1992 in Kraft.\n\nArtikel 85 Absatz 2, Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 sind durch\nGesetz vom 11. Juli 2013 neu gefasst worden (SächsGVBl. S. 502).\nDie Verfassungsänderung trat am 1. Januar 2014 in Kraft.\n\nPräambel\nAnknüpfend an die Geschichte der Mark Meißen,\ndes sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebietes,\n\ngestützt auf Traditionen der sächsischen Verfassungs­geschichte,\n\nausgehend von den leidvollen Erfahrungen national­sozialistischer\nund kommunistischer Gewaltherrschaft,\n\neingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit,\n\n24   Präambel\n\nvon dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden und\nder Bewahrung der Schöpfung zu dienen,\n\nhat sich das Volk im Freistaat Sachsen\ndank der friedlichen Revolution des Oktober 1989\n\ndiese Verfassung gegeben.\n\n1. Abschnitt\nDie Grundlagen des Staates","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-1","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1 – Verfassungsgrundsätze\nDer Freistaat Sachsen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteter sozialer Rechtsstaat.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-2","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2 – \u0007Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen\n(1) \u0007Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden.\n(2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün.\n\n26   Artikel 1, 2, 3\n\n(3)\t\u0007Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold\ngeteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das\nNähere bestimmt ein Gesetz.\n(4)\t\u0007Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und Wappen der Sorben, im schlesischen Teil des Landes die Farben und das\nWappen Niederschlesiens, gleichberechtigt geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-3","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3 – Ausübung und Teilung der Staatsgewalt\n(1)\t\u0007Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in\nWahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe\nder Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n\n(2) \u0007Die Gesetzgebung steht dem Landtag oder unmittelbar dem\nVolk zu. Die vollziehende Gewalt liegt in der Hand von Staatsregierung und Verwaltung. Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.\n(3) \u0007Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die\nvollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz\nund Recht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-4","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4 – Wahl- und Abstimmungsgrundsätze\n(1)\t\u0007\u0007Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden\nWahlen und Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei,\ngleich und geheim.\n\n28   Artikel 4, 5\n\n(2)\t\u0007\u0007\u0007Wahl- und stimmberechtigt sind alle Bürger, die im Land wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten und am Tag der Wahl\noder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben.\n(3)\t\u0007Das Nähere bestimmen die Gesetze. Dabei kann das Wahlund Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes\nim Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere\nWohnungen innehaben, auch davon abhängig gemacht werden, dass ihre Hauptwohnung im Land liegt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-5","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5 – Staatsvolk, Minderheiten\n(1)\t\u0007\u0007Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher,\nsorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.\n\n(2)\t\u0007Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und\nethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf\nBewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache,\nReligion, Kultur und Überlieferung.\n(3) \u0007Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten,\nderen Angehörige sich rechtmäßig im Land aufhalten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-6","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6 – \u0007Sorben\n(1)\t\u0007Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit\nsind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität\nsowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache,\nKultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen.\n\n30   Artikel 6, 7\n\n(2)\t\u0007In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutschsorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen\nVolksgruppe ist zu erhalten.\n(3)\t\u0007Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des\nLandes.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-7","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7 – Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel\n(1)\t\u0007Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein\nmenschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt,\nauf soziale Sicherung und auf Bildung, als Staatsziel an.\n\n(2)\t\u0007Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft,\nalte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die\nGleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-8","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8 – Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern\nDie Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung\nvon Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-9","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9 – Kinder- und Jugendschutz\n(1)\t\u0007Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.\n(2)\t\u0007Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.\n\n32   Artikel 8, 9, 10\n\n(3) \u0007Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für\nKinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-10","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10 – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen\n(1)\t\u0007Der Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung für kommende Generationen, Pflicht des Landes\nund Verpflichtung aller im Land. Das Land hat insbesondere\nden Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie\ndie Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen\nSiedlungsräume zu schützen. Es hat auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken.\n(2)\t\u0007Anerkannte Naturschutzverbände haben das Recht, nach Maßgabe der Gesetze an umweltbedeutsamen Verwaltungsver-\n\nfahren mitzuwirken. Ihnen ist Klagebefugnis in Umweltbelangen einzuräumen; das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n(3)\t\u0007Das Land erkennt das Recht auf Genuss der Naturschönheiten\nund Erholung in der freien Natur an, soweit dem nicht die Ziele\nnach Absatz 1 entgegenstehen. Der Allgemeinheit ist in diesem\nRahmen der Zugang zu Bergen, Wäldern, Feldern, Seen und\nFlüssen zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-11","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11 – Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft und Sport\n(1) \u0007Das Land fördert das kulturelle, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den\nAustausch auf diesen Gebieten.\n(2)\t\u0007Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist\ndem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden\n\n34   Artikel 11, 12\n\nöffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere\nkulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.\n(3)\t\u0007Denkmale und andere Kulturgüter stehen unter dem Schutz\nund der Pflege des Landes. Für ihr Verbleiben in Sachsen setzt\nsich das Land ein.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-12","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12 – \u0007Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit\nDas Land strebt grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit\nan, die auf den Ausbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das\nZusammenwachsen Europas und auf eine friedliche Entwicklung in\nder Welt gerichtet ist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-13","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13 – Pflicht zum Anstreben der Staatsziele\nDas Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln\ndanach auszurichten.\n\n36   Artikel 13, 14\n\n2. Abschnitt\nDie Grundrechte","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-14","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14 – \u0007Menschenwürde\n(1) \u0007Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und\nzu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) \u0007Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller\nGrundrechte.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-15","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15 – \u0007Allgemeine Handlungsfreiheit\nJeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen\ndie verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-16","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit,\nFreiheit der Person\n(1) \u0007Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese\nRechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.\n(2) \u0007Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und\nausdrückliche Zustimmung wissenschaftlichen oder anderen\nExperimenten unterworfen werden.\n\n38   Artikel 15, 16, 17","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-17","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17 – Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung\n(1) \u0007Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen\nGesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die betroffene Person muss\nunverzüglich über die Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden.\n(2) \u0007Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheits­entziehung\nhat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die\nPolizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden\nlänger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n(3) \u0007Jede wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene Person ist spätestens am Tag nach der\nFestnahme dem Richter vorzuführen, der ihr die Gründe der\nFestnahme mitzuteilen, sie zu vernehmen und ihr Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen\nHaftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(4) \u0007Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder\nFortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine Vertrauensperson oder ein Familienmitglied der festgehaltenen\nPerson zu benachrichtigen.\n\n40   Artikel 18, 19","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-18","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18 – \u0007Gleichheitsgrundsatz\n(1) \u0007Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) \u0007Frauen und Männer sind gleichberechtigt.\n(3) \u0007Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen\nAnschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-19","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19 – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit\n(1) \u0007Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit\ndes religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind\nunverletzlich.\n(2) \u0007Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-20","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20 – Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit\n(1) \u0007Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und\nBild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein\nzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk\nund Film werden gewähr­leistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) \u0007Unbeschadet des Rechtes, Rundfunk in privater Trägerschaft\nzu betreiben, werden Bestand und Entwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks gewährleistet.\n(3) \u0007Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der\nallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum\nSchutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.\n\n42   Artikel 20, 21, 22","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-21","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21 – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit\nKunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit\nder Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-22","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22 – Schutz von Ehe und Familie\n(1) \u0007Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des\nLandes.\n(2) \u0007\u0007Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.\n(3) \u0007Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der\nEltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht das Land.\n(4) \u0007Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder\nnur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,\n\nwenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die\nKinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.\n(5) \u0007Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der\nGemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-23","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23 – \u0007Versammlungsfreiheit\n(1) \u0007Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis\nfriedlich und ohne Waffen zu versammeln.\n(2) \u0007Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.\n\n44   Artikel 23, 24, 25","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-24","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24 – \u0007Vereinigungsfreiheit\n(1) \u0007Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.\n(2) \u0007Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-25","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25 – \u0007Koalitionsfreiheit\nDas Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jede Person\nund für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-26","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26 – Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen\nIn Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind\nVertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese haben nach\nMaßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbe­stimmung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-27","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\n(1) \u0007Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmelde­geheimnis\nsind unverletzlich.\n(2) \u0007Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so\nkann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht\nmitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die\n\n46   Artikel 26, 27, 28\n\nNachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe\nund Hilfsorgane tritt. Für diesen Fall ist vorzusehen, dass die\nBeschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrem Abschluss mitzuteilen sind, wenn eine Gefährdung des Zweckes\nder Beschränkung ausgeschlossen werden kann.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-28","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28 – \u0007Berufsfreiheit\n(1) \u0007Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit\nBundesrecht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung kann\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.\n(2) \u0007Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.\n(3) \u0007Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,\naußer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle\ngleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-29","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29 – Ausbildungs- und Bildungsfreiheit\n(1) \u0007Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu\nwählen.\n(2) \u0007Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-30","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30 – Unverletzlichkeit der Wohnung\n(1) \u0007Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) \u0007Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im\nVerzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen\nOrgane angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen\nForm durchgeführt werden.\n(3) \u0007Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für ein-\n\n48   Artikel 29, 30, 31\n\nzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-31","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31 – Eigentum und Erbrecht\n(1) \u0007Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt\nund Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.\n(2) \u0007Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl\nder Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-32","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32 – Enteignung, Überführung in Gemeinwirtschaft\n(1) \u0007Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.\nSie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.\n(2) \u0007Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können\nzum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art\nund Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum\noder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.\n(3) \u0007Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-33","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33 – Recht auf Datenschutz\nJeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und\nWeitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen.\n\n50   Artikel 32, 33, 34\n\nSie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder\nweitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-34","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34 – Auskunft über Umweltdaten\nJede Person hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die\nnatürliche Umwelt in ihrem Lebensraum betreffen, soweit sie durch\ndas Land erhoben oder gespeichert worden sind und soweit nicht\nBundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-35","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35 – \u0007Petitionsrecht\nJede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit\nanderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen\nStellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-36","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36 – Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt\nDie in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar\ngeltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-37","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37 – \u0007Einschränkung von Grundrechten\n(1) \u0007Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,\n\n52   Artikel 35, 36, 37, 38\n\nmuss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall\ngelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.\n(2) \u0007In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesens­gehalt\nangetastet werden.\n(3) \u0007Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen mit Sitz\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie ihrem\nWesen nach auf diese anwendbar sind.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-38","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38 – \u0007Rechtsweggarantie\nWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg\ngegeben. Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.\n\n3. Abschnitt\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-39","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39 – Aufgabe, Freies Mandat\n(1) \u0007Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.\n(2) \u0007Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht\ndie Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser\nVerfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.\n(3) \u0007Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem\nGewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht\ngebunden.\n\n54   Artikel 39, 40, 41","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-40","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40 – Parlamentarische Opposition\nDas Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition\nist wesentlich für die freiheitliche Demokratie. Die Regierung nicht\ntragende Teile des Landtages haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-41","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41 – Wahlsystem, Wählbarkeit\n(1) \u0007Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie\nwerden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.\n(2) \u0007Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Die Wählbarkeit kann\nvon einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-42","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42 – Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten\n(1) \u0007Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf\nden zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) \u0007\u0007Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem\nGrund ist unzulässig.\n(3) \u0007Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,\nihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben innerhalb des Landes das Recht der kostenfreien Benutzung aller\nstaatlichen Verkehrsmittel.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n56   Artikel 42, 43, 44","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-43","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43 – Erwerb und Verlust des Mandats\n(1) \u0007Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit\nder Annahme der Wahl, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes\ndes Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen\nLandtages. Die Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.\n(2) \u0007Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten. Der\nVerzicht ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.\n(3) \u0007Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-44","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44 – Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung\n(1) \u0007Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahl­periode\nendet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Dies\ngilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages.\n\n(2) \u0007Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der\nAuflösung des Landtages binnen 60 Tagen statt­finden.\n(3) \u0007Der Landtag tritt spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl\nzusammen. Die erste Sitzung wird vom Alters­präsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet.\n(4) \u0007Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wieder­beginn\nseiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder\ndes Landtages oder die Staats­regierung es verlangt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-45","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45 – \u0007Wahlprüfung\n(1) \u0007Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet\nauch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.\n\n58   Artikel 45, 46\n\n(2) \u0007Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-46","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46 – Geschäftsordnung, Fraktionen\n(1) \u0007Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) \u0007In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluss der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.\n(3) \u0007Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt\nwerden.\n(4) \u0007Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von\nzwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-47","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47 – \u0007Präsident\n(1) \u0007Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium\nbilden, und die Schriftführer.\n(2) \u0007Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der\nGeschäftsordnung.\n(3) \u0007Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus. Ohne seine Zustimmung darf in den\nRäumen des Landtages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.\n(4) \u0007\u0007Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten\ndes Landtages nach Maßgabe des Haushalts­gesetzes. Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung des Landtages.\nIhm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten\n\n60   Artikel 47, 48\n\nund Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Der\nPräsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-48","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48 – Verhandlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung\n(1) \u0007Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Landtag es\nauf Antrag von zwölf Abgeordneten oder eines Mitgliedes der\nStaatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in\nnicht öffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) \u0007Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag eines\nseiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer Abstimmung\n\nzulässig ist, vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger\nals die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.\n(3) \u0007Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgege­benen\nStimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.\nFür die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.\n(4) \u0007Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen\ndes Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-49","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49 – Anwesenheit der Staatsregierung\n(1) \u0007Der Landtag und seine Ausschüsse können die An­wesenheit\neines jeden Mitgliedes der Staatsregierung verlangen.\n\n62   Artikel 49\n\n(2) \u0007Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse\nZutritt und müssen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen\nder Ordnungsgewalt des Präsidenten und der Vorsitzenden\nder Ausschüsse.\n(3) \u0007Zu nicht öffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse,\ndie nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder\nder Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn\nsie geladen sind. Sie können gehört werden. In jedem Fall gibt\nder Untersuchungsausschuss der Staatsregierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu\nnehmen. Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes der\nMitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den\n\nSitzungen der Untersuchungsausschüsse können durch Gesetz\nbestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-50","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50 – \u0007Informationspflicht der Staatsregierung\nDie Staatsregierung ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag\ninsoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-51","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51 – Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten\n(1) \u0007Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen\nhaben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag\nund in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung\ntrifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.\n\n64   Artikel 50, 51, 52\n\n(2)\t\u0007Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen,\nRechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes\nentgegenstehen.\n(3) \u0007Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-52","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52 – \u0007Ausschüsse\n(1) \u0007Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.\n(2) \u0007Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder\neiner Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind\nim Beschluss festzulegen.\n\n(3) \u0007Die Ausschüsse können öffentlich tagen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-53","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53 – \u0007Petitionsausschuss\n(1) \u0007Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.\n(2) \u0007Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können\nBitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss\nüberwiesen werden.\n(3) \u0007Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das\nZutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen und das Recht\nauf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt.\n\n66   Artikel 53, 54","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-54","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54 – \u0007Untersuchungsausschüsse\n(1) \u0007Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel\nseiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss\nfestzulegen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete\nUntersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.\n(2) \u0007Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten.\nDie Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn zwei Drittel der\nanwesenden Mitglieder des Ausschusses dies verlangen.\n(3) \u0007Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden.\n\n(4) \u0007\nAuf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Staatsregierung verpflichtet, Akten\nvorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigung zu\nerteilen, soweit nicht der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wird oder gesetzliche Regelungen, Rechte\nDritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.\n(5) \u0007Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\n(6) \u0007Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. Das Brief-, Post- und Fernmelde­geheimnis bleibt unberührt.\n\n68   Artikel 55\n\n(7) \u0007Die Beschlüsse und Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse\nunterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte\nsind jedoch frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhaltes, der der Untersuchung zugrunde liegt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-55","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55 – \u0007Idemnität und Immunität der Abgeordneten\n(1) \u0007Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung\noder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag oder sonst in\nAusübung ihres Mandates getan haben, gerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages\nzur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi­gungen.\n(2) \u0007Abgeordnete dürfen nur mit Einwilligung des Landtages wegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen,\n\nfestgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei\ndenn, dass sie bei Begehung einer strafbaren Handlung oder\nim Lauf des folgenden Tages festgenommen werden. Die Einwilligung des Landtages ist auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit von Abgeordneten erforderlich.\n(3) \u0007Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede Haft oder\nsonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ist auf\nVerlangen des Landtages für die Dauer der Wahlperiode oder\neinen kürzer begrenzten Zeitraum auszusetzen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-56","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56 – Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten\n(1) \u0007Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete\n\n70   Artikel 56, 57\n\nTatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen\nselbst das Zeugnis verweigern.\n(2) \u0007Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres\nMandates in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die\nWahrnehmungen verweigern, die sie anlässlich dieser Mitarbeit gemacht haben.\n(3) \u0007Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind die\nDurchsuchung und die Beschlagnahme von Schriftstücken\nund anderen Informationsträgern unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-57","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57 – \u0007Datenschutzbeauftragter\nZur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung\nbei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim\n\nLandtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-58","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58 – Auflösung des Landtages\nDer Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.\n\n72   Artikel 58, 59\n\n4. Abschnitt\nDie Staatsregierung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-59","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59 – Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung,\nGeschäftsbereiche\n(1) \u0007Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden\nGewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes.\nSie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung.\n(2) \u0007Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten\nund den Staatsministern. Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden.\n\n(3) \u0007Die Staatsregierung beschließt über die Geschäfts­bereiche\nihrer Mitglieder. Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-60","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60 – Bildung der Staatsregierung\n(1) \u0007Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung\ngewählt.\n(2) \u0007Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.\n(3) \u0007Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten\nnach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder\n\n74   Artikel 60, 61\n\nnach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.\n(4) \u0007Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Staats­minister\nund Staatssekretäre. Er bestellt seinen Stellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-61","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61 – \u0007Amtseid\nDie Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt den\nAmtseid vor dem Landtag. Er lautet: „Ich schwöre, dass ich meine\nKraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden\nvon ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen,\nmeine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung\n„So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-62","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62 – Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung,\nUnvereinbarkeiten\n(1) \u0007Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch Gesetz zu\nregeln.\n(2) \u0007Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten\nErwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für\nGesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des\nStaates sichergestellt ist. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt.\nWeitere Aus­nahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.\n\n76   Artikel 62, 63, 64","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-63","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63 – Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit\n(1) \u0007Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik\nund trägt dafür die Verantwortung.\n(2) \u0007Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister\nseinen Geschäftsbereich selbstständig unter eigener Verantwortung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-64","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64 – Zuständigkeiten, Geschäftsordnung\n(1) \u0007Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein\nGesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten,\ndie den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren,\n\nund über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.\n(2) \u0007Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-65","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65 – Vertretung des Landes, Abschluss von Staatsverträgen\n(1) \u0007Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.\n(2) \u0007Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung\nder Staatsregierung und des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-66","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66 – \u0007Ernennungsrecht\nDer Ministerpräsident ernennt und entlässt die Richter und Beamten\ndes Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.\n\n78   Artikel 65, 66, 67, 68","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-67","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67 – \u0007Begnadigungsrecht\n(1) \u0007Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus. Er kann\ndieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt,\nmit Zustimmung der Staatsregierung auf andere Staatsbehörden übertragen.\n(2) \u0007Ein allgemeiner Straferlass und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-68","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68 – Rücktritt, Beendigung der Amtszeit,\nGeschäftsführende Regierung\n(1) \u0007Die Staatsregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.\n\n(2) \u0007Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder\nder Staatsregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen\nLandtages, das Amt eines Staats­ministers und eines Staatssekretärs auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des\nMinisterpräsidenten.\n(3) \u0007Im Fall des Rücktrittes oder einer sonstigen Beendigung des\nAmtes haben die Mitglieder der Staatsregierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Amtsgeschäfte weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-69","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69 – Konstruktives Misstrauensvotum\n(1) \u0007Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur\ndadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder\neinen Nachfolger wählt.\n(2) \u0007Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen\nmindestens drei Tage liegen.\n80 Artikel 69, 70\n\n5. Abschnitt\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-70","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70 – Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze\n(1) \u0007Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der\nMitte des Landtages oder vom Volk durch Volks­antrag eingebracht.\n(2) \u0007Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk\ndurch Volksentscheid beschlossen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-71","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71 – \u0007Volksantrag\n(1) \u0007Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. Er muss von mindestens 40 000\nStimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein.\nIhm muss ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.\n(2) \u0007Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen.\nEr entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. Hält er den\nVolksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen\nAntrag der Verfassungsgerichtshof. Der Volksantrag darf bis\nzu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.\n\n82   Artikel 71, 72\n\n(3) \u0007Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.\n(4) \u0007Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-72","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72 – Volksbegehren, Volksentscheid\n(1) \u0007Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht\nbinnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid\nüber den Antrag herbeizuführen. Dem Volksbegehren kann\nvon den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden. In diesem Falle\nfindet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.\n(2) \u0007Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000,\njedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der Stimmberechtigten\n\ndas Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für\ndie Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen\neigenen Gesetzentwurf beifügen.\n(3) \u0007Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volks­begehren\nund dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei\nund höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen\nInformation und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. Diese Frist kann nur mit Einverständnis\nder Antragsteller unter- oder überschritten werden.\n(4) \u0007Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.\n\n84   Artikel 73","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-73","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73 – Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren\nund -entscheid, Wiederholung\n(1) \u0007Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden\nVolksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.\n(2) \u0007Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages erneut in\nGang gesetzt werden.\n(3) \u0007Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf\nErstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des\nVolksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-74","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74 – \u0007Verfassungsänderung\n(1) \u0007Die Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das\nden Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14\nund 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag\nder Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des\nLandtages der Verfassungsgerichtshof.\n(2) \u0007Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung\nvon zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n(3) \u0007Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden,\nwenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies\nbeantragt. Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß\nArtikel 72 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz\n\n86   Artikel 74, 75\n\nist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten\nzustimmt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-75","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75 – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften\n(1) \u0007Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann\nnur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck\nund Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.\nDie Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.\n(2) \u0007Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften werden von der Staatsregierung erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-76","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76 – Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten\nvon Rechtsnormen\n(1) \u0007Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom\nLandtagspräsidenten nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers ausgefertigt\nund vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetzund Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.\nWenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie\nunverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.\n(2) \u0007Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt,\nsolche der Staatsregierung vom Ministerpräsidenten und den\nzuständigen Staatsministern, ausgefertigt und, soweit das\nGesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.\n\n88   Artikel 76\n\n(3) \u0007Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen,\nan dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so\ntreten sie mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an\ndem das Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist.\n\n6. Abschnitt\nDie Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-77","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77 – Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit,\nEhrenamtliche Richter\n(1) \u0007Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den\nVerfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt, die gemäß\nden Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind.\n(2) \u0007Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n(3) \u0007An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem\nVolk nach Maßgabe der Gesetze mit.\n\n90   Artikel 77, 78, 79","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-78","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78 – Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör\n(1) \u0007Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\nAusnahmegerichte sind unzulässig.\n(2) \u0007Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.\n(3) \u0007Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-79","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79 – Rechtsstellung der Richter\n(1) \u0007Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter\nkönnen gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die die\nGesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder\n\ndauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine\nandere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Durch\nGesetz können Altersgrenzen festgesetzt werden, bei deren\nErreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte\noder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter\nBelassung des vollen Gehaltes.\n(2) \u0007Die Ernennung, der Amtseid und die Rechtsstellung der Richter\nwerden im Übrigen durch Gesetz geregelt.\n(3) \u0007Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Ernennung\nund Anstellung der Richter ein Richterwahlausschuss mitwirkt.\n\n92   Artikel 80","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-80","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80 – \u0007Richteranklage\n(1) \u0007Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates\nverstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass der Richter in ein anderes\nAmt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.\n(2) \u0007Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss mindestens von\neinem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\nDer Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des\nLandtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die\nHälfte der Mitglieder betragen muss.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-81","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81 – Zuständigkeit und Zusammensetzung des\nVerfassungsgerichtshofes\n(1) \u0007Der Verfassungsgerichtshof entscheidet\n1.\t\u0007über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von\nStreitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten\neines obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter,\ndie durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung\ndes Landtages oder der Staats­regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten\nStaatsorganes oder anderer Beteiligter,\n2. \u0007bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die\nVereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf\nAntrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder\nauf Antrag der Staatsregierung,\n\n94   Artikel 81\n\n3. \u0007über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser\nVerfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß\nArtikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,\n4. \u0007über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffent­liche Gewalt\nin einem ihrer in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107)\nverletzt fühlt,\n5.\t\u0007in den weiteren in dieser Verfassung ihm zugewie­senen\nAngelegenheiten,\n6. \u0007in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.\n(2) \u0007Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufs­richtern\nund vier anderen Mitgliedern.\n\n(3) \u0007Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom\nLandtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von\nneun Jahren gewählt. Den Vorsitz führt einer der Berufsrichter.\nDie Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat,\nder Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines\nLandes angehören.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann auch vor­sehen,\ndass Wahlen zum Verfassungsgerichtshof im Abstand von\ndrei Jahren stattfinden und dass die Amtszeit der bei der ersten\nWahl zum Verfassungsgerichtshof zu bestellenden Mitglieder\nsowie der bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters nachgewählten Mitglieder abweichend von Absatz 3 geregelt wird.\n\n96   Artikel 82\n\n7. Abschnitt\nDie Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-82","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82 – Träger der Verwaltung\n(1) \u0007Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung\nausgeübt. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet und\ndient dem Menschen.\n(2) \u0007Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Gemeindeverbände. Ihnen ist das Recht\n\ngewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze\nunter eigener Verantwortung zu regeln.\n(3) \u0007Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen sind nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-83","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83 – \u0007Verwaltungsorganisation\n(1) \u0007Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von\nden nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und\nzweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.\n(2) \u0007Die Einrichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen\nobliegt der Staatsregierung. Sie kann Staatsminister hierzu\nermächtigen.\n\n98   Artikel 83, 84\n\n(3) \u0007Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen\nBefugnissen. Der Einsatz nachrichtendienst­licher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der\nrichterlichen Kontrolle unter­legen hat. Das Nähere bestimmt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-84","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84 – Kommunale Selbstverwaltung\n(1) \u0007Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.\nDie Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit\ndie gleiche Stellung.\n\n(2) \u0007Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen\ngeregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse\nrechtzeitig zu hören.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-85","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85 – Übertragung von Aufgaben, Mehrbelastungsausgleich\n(1) \u0007Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch\nGesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen\nzuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei\nsind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.\n(2) \u0007Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehr­belastung\nder kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dies gilt auch,\n\n100 Artikel 85, 86\n\nwenn freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt\nwerden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle\nMehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht.\n(3) \u0007Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat\nein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-86","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86 – \u0007Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften\n(1) \u0007In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine gewählte Vertretung haben. In kleinen Gemeinden kann an die\nStelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung\ntreten.\n\n(2) \u0007In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-87","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87 – Finanzierung, Finanzausgleich\n(1) \u0007Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der\nSelbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.\n(2) \u0007Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene\nSteuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu\nerheben.\n(3) \u0007Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung\nder Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen\nFinanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n102 Artikel 87, 88","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-88","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88 – Gebietsänderungen von Selbstverwaltungs­\nkörperschaften\n(1) \u0007Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Gründen\ndes Wohles der Allgemeinheit geändert werden.\n(2) \u0007Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten\nGemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von\nGemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor\neiner Gebietsänderung muss die Bevölkerung der unmittelbar\nbetroffenen Gebiete gehört werden.\n(3) \u0007Das Gebiet von Landkreisen kann durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-89","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89 – \u0007Kommunalaufsicht\n(1) \u0007Der Freistaat überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung\nder Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände.\n(2) \u0007Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Übernahme von\nSchuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Behörde abhängig gemacht und dass\ndiese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten\nWirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-90","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90 – Kommunale Verfassungsbeschwerde\nDie kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz\n\n104 Artikel 89, 90, 91, 92\n\ndie Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89\nverletze.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-91","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91 – Öffentlicher Dienst, Zugang zum öffentlichen Amt\n(1) \u0007Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige\nAufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nzu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und\nTreueverhältnis stehen.\n(2) \u0007Alle Bürger haben nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-92","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92 – Amtsausübung, Amtseid der Beamten\n(1) \u0007Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei\n\noder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben\nunparteiisch und ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n(2) \u0007Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: „Ich schwöre, dass\nich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.\n\n106 Artikel 93\n\n8. Abschnitt\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-93","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93 – Haushaltsplan, Haushaltsgesetz\n(1) \u0007Alle Einnahmen und Ausgaben des Freistaates sind in den\nHaushaltsplan einzustellen; bei Staatsbetrieben und bei\nSondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.\n(2) \u0007Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder mehrere\nRechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushalts-\n\ngesetz festgestellt. Die Feststellung soll vor Beginn des Rechnungsjahres, bei mehreren Rechnungsjahren vor Beginn des\nersten Rechnungsjahres, erfolgen.\n(3) \u0007In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen\nwerden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des\nFreistaates und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann\nvorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung\ndes nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigungen\nnach Artikel 95 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\n(4) \u0007Die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.\n\n108 Artikel 94","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-94","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94 – Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes\n(1) \u0007Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des\nFinanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des Freistaates\nim Zeitraum, für den der Haushaltsplan aufgestellt ist, voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.\n(2) \u0007Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ist den\nErfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes,\nden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie\ndes sozialen Ausgleichs Rechnung zu tragen.\n(3) \u0007Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu\nleisten und Verpflichtungen einzugehen.\n(4) \u0007Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-95","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95 – \u0007Kreditaufnahme, Übernahme von Gewährschaften\n(1) \u0007Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu\nAusgaben in künftigen Jahren führen können, bedürfen einer\nErmächtigung durch Gesetz.\n(2) \u0007Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus\nKrediten auszugleichen. Das Verbot der Kreditaufnahme gilt\nebenso für rechtlich unselbstständige Sondervermögen des\nFreistaates Sachsen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen, soweit sie noch nicht zurückgeführt sind,\nbleiben unberührt.\n(3) \u0007Vom Verbot der Kreditaufnahme bleiben die Rechte der kommunalen Träger der Selbstverwaltung nach Artikel 85 und Artikel\n87 unberührt.\n\n110 Artikel 95\n\n(4) \u0007Bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der\nvorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens\ndrei vom Hundert abweichenden konjunkturellen Entwicklung\nkann von Absatz 2 abgewichen werden. Die Kreditaufnahme\nist begrenzt, um die Steuermindereinnahmen auf bis zu 99\nvom Hundert der durchschnitt­lichen Steuereinnahmen der\nvorangegangenen vier Jahre zu verstärken. Eine Verstärkung\nüber 99 vom Hundert ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 möglich. Steuermehreinnahmen sind zur Tilgung der\nKredite nach diesem Absatz zu verwenden.\n(5) \u0007Bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von\n\nAbsatz 2 abgewichen werden. Die Abweichung ist mit einem\nTilgungsplan zu verbinden.\n(6) \u0007Die Feststellung der Ausnahmen obliegt dem Landtag. Er entscheidet im Falle von Absatz 4 mit der Mehrheit seiner Mitglieder und im Falle von Absatz 5 oder im Falle des Absatzes 4\nbei einer Verstärkung auf mehr als 99 vom Hundert mit der\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. In diesen Ausnahmefällen hat eine Tilgung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren zu erfolgen.\n(7) \u0007Der Freistaat Sachsen hält eine auskömmliche Vorsorge für\nkünftig entstehende Ansprüche der künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen auf Versorgung und Beihilfe nach Eintritt des Versorgungsfalles vor. Diese Mittel sind\nvom allgemeinen Staatshaushalt getrennt auszuweisen und\n\n112 Artikel 96\n\nzweckgebunden zu verwenden. Bei der Entnahme der Mittel\nist das Verhältnis zwischen der Höhe der angesparten Mittel\nund der Höhe der bestehenden Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen zu berücksichtigen.\n(8) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-96","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen\nder Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. Sie darf nur im\nFall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\nerteilt werden. Die Genehmigung des Landtages ist nachträglich\neinzuholen. Näheres kann durch Gesetz bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-97","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97 – Ausgabenerhöhungen und Einnahmeminderungen\n(1) \u0007Beschlüsse des Landtages, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich\nbringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung. Das\nGleiche gilt für Beschlüsse des Landtages, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. Die Deckung muss gesichert\nsein.\n(2) \u0007Die Staatsregierung kann verlangen, dass der Landtag die\nBeschlussfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat\ndie Staatsregierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.\n\n114 Artikel 97, 98","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-98","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98 – \u0007Vorläufige Haushaltsführung\n(1) \u0007Ist bis zum Schluss eines Jahres weder der Haushaltsplan für\ndas folgende Jahr festgestellt worden noch ein Nothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetzlichen Regelung die\nStaatsregierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind,\num\n1. \u0007gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. \u0007die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaates\nzu erfüllen,\n3.\t\u0007Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,\nsofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits\nBeträge bewilligt worden sind.\n\n(2) \u0007Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Ein­nahmen\naus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben\nnicht decken, kann die Staatsregierung den für eine geordnete\nHaushaltsführung erforderlichen Kredit beschaffen. Dieser\ndarf ein Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplanes\nnicht übersteigen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-99","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99 – \u0007Rechnungslegung\nDer Staatsminister der Finanzen hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die Veränderung des Vermögens\nund der Schulden des Freistaates zur Entlastung der Staatsregierung jährlich Rechnung zu legen.\n\n116 Artikel 99, 100","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-100","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100 – Rechnungsprüfung, Rechnungshof\n(1) \u0007Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft.\nEr ist eine unabhängige Staatsbehörde.\n(2) \u0007Mitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter\nder Prüfungsabteilungen. Sie besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter.\n(3) \u0007Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf\nVorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des\nPräsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.\n\n(4) \u0007Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag\nund unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.\n(5) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n118 Artikel 101\n\n9. Abschnitt\nDas Bildungswesen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-101","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101 – Grundsätze der Erziehung und Bildung\n(1) \u0007Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung\ndes anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln\nund zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.\n\n(2) \u0007Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer\nKinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungsund Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu\nden verschiedenen Schularten zu achten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-102","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102 – Schulwesen, Lernmittelfreiheit\n(1) \u0007Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht\nallgemeine Schulpflicht.\n(2) \u0007Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und\nin freier Trägerschaft.\n(3) \u0007Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft\nwird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von\nSchulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der\nGenehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen,\n\n120 Artikel 102\n\nwenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der\nwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter\nden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und\neine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der\nEltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen,\nwenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte\nnicht genügend gesichert ist.\n(4) \u0007Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren,\nhaben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.\n(5) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-103","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103 – \u0007Schulaufsicht\n(1) \u0007Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Freistaates.\n(2) \u0007Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige\nBeiräte gebildet werden.\n(3) \u0007Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung\nerworben werden soll, müssen vor den hierfür zuständigen\nStaatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten\nStellen abgelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-104","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104 – Innerschulische Mitbestimmung\n(1) \u0007Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter\nan der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.\n\n122 Artikel 103, 104, 105\n\n(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-105","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105 – Ethik- und Religionsunterricht\n(1) \u0007Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen\nmit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis zum Eintritt der\nReligionsmündigkeit entscheiden die Erziehungsberechtigten,\nin welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet wird.\n(2) \u0007Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen\nAufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der\nKirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften.\nDiese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen\n\nAufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu\nbeaufsichtigen.\n(3) \u0007Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,\nReligionsunterricht zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-106","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106 – \u0007Berufsbildung\nDie Berufsbildung findet in den praktischen Ausbildungsstätten\nund in den beruflichen Schulen statt. Das Land fördert das Berufsschulwesen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-107","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107 – \u0007Hochschulfreiheit\n(1) \u0007Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.\n(2) \u0007Die Hochschule hat unbeschadet der Aufsicht des Freistaates\ndas Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende\n\n124 Artikel 106, 107, 108\n\nSelbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer vom Freistaat anerkannten Satzungen. An dieser Selbstverwaltung\nsind auch die Studierenden zu beteiligen.\n(3) \u0007Bei der Berufung des Lehrkörpers wirkt die Hochschule durch\nAusübung des Vorschlagsrechtes mit.\n(4) \u0007Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig. Das Nähere\nbestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-108","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 108","text":"Artikel 108 – \u0007Erwachsenenbildung\n(1) \u0007Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.\n(2) \u0007Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch\nden Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch\nfreie Träger unterhalten werden.\n\n10. Abschnitt\nDie Kirchen und Religions­\ngemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-109","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109 – Bedeutung der Kirchen, Diakonische Arbeit,\nWeimarer Kirchenartikel\n(1) \u0007Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für\ndie Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen\nGrundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.\n(2) \u0007Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im\n126 Artikel 109, 110\n\nRahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen\nEingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und\nReligionsgemeinschaften werden im Übrigen durch Vertrag\ngeregelt.\n(3) \u0007Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.\n(4) \u0007Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141\nder Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919\nsind Bestandteil dieser Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-110","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110 – Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder\nfreier Trägerschaft\n(1) \u0007Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im\nöffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen\n\noder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der\nGesetze.\n(2) \u0007Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen\nLeistungen haben den gleichen Anspruch.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-111","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111 – Kirchliche Lehranstalten/Theologische und\nreligionspädagogische Lehrstühle\n(1) \u0007Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur\nAusbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene\nLehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen\nLehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den schul- und\nhochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.\n\n128 Artikel 111, 112\n\n(2) \u0007Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle\nfür Religionspädagogik werden im Benehmen mit der Kirche\nbesetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-112","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 112","text":"Artikel 112 – Staatsleistungen an die Kirchen\n(1) \u0007Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden gewährleistet.\n(2) \u0007Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften\nsind, unbeschadet des Eigentumsrechtes, Kulturgut der Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen\nund Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der\nGesetze.\n\n11. Abschnitt\nÜbergangs- und\nSchluss­bestimmungen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-113","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 113","text":"Artikel 113 – Notstand, Notparlament\n(1) \u0007Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem\nNotstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles der Landtag verhindert, sich\n\n130 Artikel 113\n\nalsbald zu versammeln, so nimmt ein aus allen Fraktionen\ndes Landtages gebildeter Ausschuss des Landtages als Notparlament die Rechte des Landtages wahr. Die Verfassung\ndarf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz\nnicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten\ndas Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuss nicht zu.\n(2) \u0007Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheit­liche\ndemokratische Grundordnung des Landes droht, finden\ndurch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen\nnicht statt. Die Feststellung, dass Wahlen und Abstimmungen\nnicht stattfinden, trifft der Landtag mit einer Mehrheit von\nzwei Dritteln seiner Mitglieder. Ist der Landtag verhindert,\nsich alsbald zu versammeln, so trifft der in Absatz 1 genannte\nAusschuss die Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\n\nseiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Landtag\nfestgestellt hat, dass die Gefahr beendet ist, durchzuführen.\nDie Amtsdauer der in Betracht kommenden Personen und\nKörperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der\nNeuwahl.\n(3) \u0007Die Feststellung, dass der Landtag verhindert ist, sich alsbald\nzu versammeln, trifft der Präsident des Landtages.\n(4) \u0007Gesetze werden im Fall des Absatzes 1, falls eine rechtzeitige\nVerkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates\nSachsen nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht. Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.\n\n132 Artikel 114, 115\n\n(5) \u0007Beschlüsse des in Absatz 1 genannten Ausschusses können\nvom Landtag aufgehoben werden, wenn dies spätestens vier\nWochen nach dem nächsten Zusammentritt des Landtages\nbeantragt wird.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-114","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114 – \u0007Widerstandsrecht\nGegen jede Person, die es unternimmt, die verfassungs­mäßige\nOrdnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-115","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115 – Begriff des Bürgers\nBürger im Sinne dieser Verfassung sind die Deutschen nach Artikel\n116 Absatz 1 des Grundgesetzes.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-116","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 116","text":"Artikel 116 – \u0007Wiedergutmachung\nWer im Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen oder als Bewohner\ndieses Gebietes durch nationalsozialistische oder kommunistische\nGewaltherrschaft wegen seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder wegen seiner Rasse, Abstammung oder Nationalität oder wegen seiner sozialen Stellung oder\nwegen seiner Behinderung oder wegen seiner gleichgeschlechtlichen\nOrientierung oder in anderer Weise willkürlich geschädigt wurde,\nhat nach Maßgabe der Gesetze Anspruch auf Wiedergutmachung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-117","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117 – Aufarbeitung der Vergangenheit\nDas Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu\n\n134 Artikel 116, 117, 118\n\nmindern und die Fähigkeit zu selbst­bestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-118","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118 – Abgeordneten- und Ministeranklage\n(1) \u0007Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Mitglied des\nLandtages oder der Staatsregierung vor seiner Wahl oder Berufung\n1. \u0007gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom\n19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte\noder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte\nvom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt\nhat oder\n\n2.\t\u0007für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für\nnationale Sicherheit der DDR tätig war,\n\u0007  und erscheint deshalb die fortdauernde Innehabung von\nMandat oder Mitgliedschaft in der Staatsregierung als untragbar, kann der Landtag beim Verfassungs­gerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung von Mandat oder Amt\nbeantragen.\n(2) \u0007Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens\neinem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\nDer Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des\nLandtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die\nHälfte der Mitglieder betragen muss.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust von\nVersorgungsansprüchen regeln kann.\n136 Artikel 119","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-119","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119 – Einstellung und Weiterbeschäftigung\nim Öffentlichen Dienst\nFür die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des\nVertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Die Eignung für den öffentlichen Dienst fehlt jeder\nPerson, die\n1. \u0007gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom\n19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte\noder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte\nvom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt\nhat oder\n\n2.\t\u0007für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für\nnationale Sicherheit der DDR tätig war,\nund deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar\nerscheint.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-120","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120 – Fortgeltung von Landesrecht\n(1) \u0007Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht\ngeltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung\nnicht widerspricht.\n(2) \u0007Landesrecht und Landesgesetze im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das Recht und die\nGesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.\n\n138 Artikel 120, 121, 122","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-121","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121 – Sächsische Akademie der Wissenschaften\nDer Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische\nAkademie der Wissenschaften zu Leipzig.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-122","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122 – Annahme, Verkündung, Inkrafttreten\n(1) \u0007Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln\nder Mitglieder des Landtages.\n(2) \u0007Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und\nvom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt\ndes Freistaates Sachsen verkündet.\n(3) \u0007Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.\n\nAnhang\nzu Artikel 109 Absatz 4\nArtikel 136 Weimarer Verfassung\n(1) \u0007Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten\nwerden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.\n(2) \u0007Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie\ndie Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von\ndem religiösen Bekenntnis.\n\n140 Artikel 136, 137 (Weimarer Verfassung)\n\n(3) \u0007Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der\nZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als\ndavon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich\nangeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\n(4) \u0007Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit\noder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung\neiner religiösen Eidesform gezwungen werden.\n\nArtikel 137 Weimarer Verfassung\n(1) \u0007Es besteht keine Staatskirche.\n(2) \u0007Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird\ngewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesell-\n\nschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.\n(3) \u0007Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle\ngeltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung\ndes Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(4) \u0007Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach\nden allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.\n(5) \u0007Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen\nReligionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte\nzu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl\nihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich\nmehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften\n\nzu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband\neine öffentlich-rechtliche Körperschaft.\n(6) \u0007Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\n(7) \u0007Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen\ngleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer\nWeltanschauung zur Aufgabe machen.\n(8) \u0007Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere\nRegelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.\n\nArtikel 138 Weimarer Verfassung\n(1) \u0007Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden\ndurch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze\nhierfür stellt das Reich auf.\n(2) \u0007Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften\nund religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und\nWohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und\nsonstigen Vermögen werden gewährleistet.\n\nArtikel 139 Weimarer Verfassung\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben\nals Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich\ngeschützt.\n\n144 Artikel 138, 139, 141 (Weimarer Verfassung)\n\nArtikel 141 Weimarer Verfassung\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,\nin Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen\nAnstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme\nreligiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.\n\nDie vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.\n\nDresden, den 27. Mai 1992\n\nErich Iltgen\nPräsident des Sächsischen Landtages\nals verfassungsgebender Landesversammlung\n\nDie vorstehende Verfassung ist im Sächsischen Gesetz- und\nVerordnungsblatt zu verkünden.\n\nDresden, den 27. Mai 1992\n\nProf. Dr. Kurt Biedenkopf\nMinisterpräsident des Freistaates Sachsen\n\nImpressum\nHerausgeber: Sächsischer Landtag, Verfassungsorgan des Freistaates Sachsen, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden\nDer Freistaat Sachsen wird in Angelegenheiten des Sächsischen\nLandtags durch den Präsidenten Alexander Dierks vertreten.\nTel. 0351 493-50 | publikation@slt.sachsen.de |\nwww.landtag.sachsen.de\nV.i.S.d.P.: Ivo Klatte, Sächsischer Landtag, Anschrift s. o.\nRedakteurin: Katja Ciesluk, Sächsischer Landtag, Anschrift s. o.\nGestaltung, Satz: machzwei, Dresden – www.machzwei.net\nDruck: addprint AG, Bannewitz – www.addprint.de\n\nDiese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des\nSächsischen Landtags kostenfrei an Interessierte abgegeben.\nEine Verwendung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit von Parteien,\nFraktionen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern oder zum\nZwecke der Wahlwerbung ist – ebenso wie die entgeltliche\nWeitergabe – unzulässig.\n\nStand: 1. Januar 2014\n5. Auflage 2026","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"}]},{"code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","pdf":"assets/pdfs/st.pdf","artikel_count":109,"items":[{"id":"st-praeambel","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"1                                                             LANDESVERFASSUNG   LV\n\nVerfassung des Landes Sachsen-Anhalt\nVom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64).\n\nDer Landtag von Sachsen-Anhalt hat als verfassungsgebende Landesversammlung\nmit der Mehrheit des § 1 des Gesetzes über das Verfahren zur Verabschiedung und\nVerkündung der Landesverfassung vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 564) die folgende\nVerfassung beschlossen, die hiermit ausgefertigt wird:\n\nInhaltsverzeichnis\n\nPräambel\n\n1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt\nArtikel 1     Land Sachsen-Anhalt\nArtikel 2     Grundlagen\n\n2. Hauptteil: Bürger und Staat\nArtikel 3     Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele\n\nErster Abschnitt: Grundrechte\nArtikel 4     Menschenwürde\nArtikel 5     Handlungsfreiheit, Freiheit der Person\nArtikel 6     Datenschutz, Umweltdaten\nArtikel 7     Gleichheit vor dem Gesetz\nArtikel 8     Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten\nArtikel 9     Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit\nArtikel 10    Meinungsfreiheit\nArtikel 11    Eltern und Kinder\nArtikel 12    Versammlungsfreiheit\nArtikel 13    Vereinigungsfreiheit\nArtikel 14    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\nArtikel 15    Freizügigkeit\nArtikel 16    Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  2\n\nArtikel 17   Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 18   Eigentum, Erbrecht, Enteignung\nArtikel 19   Petitionsrecht\nArtikel 20   Einschränkung von Grundrechten\nArtikel 21   Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht\nArtikel 22   Strafgerichtsbarkeit\nArtikel 23   Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung\n\nZweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien\nArtikel 24   Schutz von Ehe und Familie\nArtikel 25   Bildung und Schule\nArtikel 26   Schulwesen\nArtikel 27   Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht\nArtikel 28   Schulen in freier Trägerschaft\nArtikel 29   Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule\nArtikel 30   Berufsausbildung, Erwachsenenbildung\nArtikel 31   Hochschulen\nArtikel 32   Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften\nArtikel 33   Freie Wohlfahrtspflege\n\nDritter Abschnitt: Staatsziele\nArtikel 34 Gleichstellung von Frauen und Männern\nArtikel 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz\nArtikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse\nArtikel 36 Kunst, Kultur und Sport\nArtikel 37 Kulturelle und ethnische Minderheiten\nArtikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und\nantisemitischen Gedankenguts\nArtikel 38 Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung\nArtikel 39 Arbeit\nArtikel 40 Wohnung\n\n3. Hauptteil: Staatsorganisation\n\nErster Abschnitt: Landtag\nArtikel 41   Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages\nArtikel 42   Wahl und Wahlgrundsätze\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n3                                                      LANDESVERFASSUNG   LV\n\nArtikel 43    Wahlperiode\nArtikel 44    Wahlprüfung, Verlust des Mandats\nArtikel 45    Einberufung\nArtikel 46    Geschäftsordnung, Ausschüsse\nArtikel 47    Fraktionen\nArtikel 48    Opposition\nArtikel 49    Präsident\nArtikel 50    Öffentlichkeit der Verhandlungen\nArtikel 51    Abstimmungen\nArtikel 52    Teilnahme der Landesregierung\nArtikel 53    Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages,\nAktenvorlage durch die Landesregierung\nArtikel 54    Untersuchungsausschüsse\nArtikel 55    Enquete-Kommissionen\nArtikel 56    Erwerb und Sicherung des Mandats\nArtikel 57    Indemnität\nArtikel 58    Immunität\nArtikel 59    Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme\nArtikel 60    Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode\nArtikel 61    Behandlung von Bitten und Beschwerden\nArtikel 62    Informationspflicht der Landesregierung\nArtikel 63    Landesbeauftragter für den Datenschutz\n\nZweiter Abschnitt: Landesregierung\nArtikel 64    Aufgabe, Zusammensetzung\nArtikel 65    Bildung der Landesregierung\nArtikel 66    Amtseid\nArtikel 67    Rechtsstellung der Regierungsmitglieder\nArtikel 68    Ministerpräsident und Landesregierung\nArtikel 69    Vertretung des Landes, Staatsverträge\nArtikel 70    Ernennung der Beamten und Richter\nArtikel 71    Beendigung der Amtszeit\nArtikel 72    Konstruktives Mißtrauensvotum\nArtikel 73    Vertrauensantrag\n\nDritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht\nArtikel 74    Zusammensetzung\nArtikel 75    Zuständigkeiten\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                 4\n\nArtikel 76   Landesverfassungsgerichtsgesetz\n\nVierter Abschnitt: Gesetzgebung\nArtikel 77   Beschluß der Gesetze\nArtikel 78   Verfassungsänderungen\nArtikel 79   Rechtsverordnungen\nArtikel 80   Volksinitiative\nArtikel 81   Volksbegehren, Volksentscheid\nArtikel 82   Ausfertigung und Verkündung\n\nFünfter Abschnitt: Rechtspflege\nArtikel 83   Richter und Rechtsprechung\nArtikel 84   Richteranklage\nArtikel 85   Gnadenrecht, Amnestie\n\nSechster Abschnitt: Verwaltung\nArtikel 86   Öffentliche Verwaltung\nArtikel 87   Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 88   Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und\nAbgabenhoheit\nArtikel 89   Vertretung in den Kommunen\nArtikel 90   Gebietsänderungen\nArtikel 91   Öffentlicher Dienst\n\nSiebenter Abschnitt: Finanzwesen\nArtikel 92   Landesvermögen\nArtikel 93   Haushaltsplan\nArtikel 94   Haushaltsvorgriff\nArtikel 95   Über- und außerplanmäßige Ausgaben\nArtikel 96   Deckungspflicht\nArtikel 97   Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung\nArtikel 98   Landesrechnungshof\nArtikel 99   Kredite\n\n4. Hauptteil: Übergangs- und Schlußbestimmungen\nArtikel 100 Sprachliche Gleichstellung\nArtikel 101 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n5                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\nPräambel\nIn freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-1","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nLand Sachsen-Anhalt\n\n(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und Teil\nder europäischen Völkergemeinschaft.\n(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und\nSiegel regelt ein Gesetz.\n(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   6","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-2","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\nGrundlagen\n\n(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der\nnatürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.\n(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der\nvollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.\n(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die\nvollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.\n\n2. Hauptteil\nBürger und Staat","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-3","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nBindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele\n\n(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und\nRechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\n(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.\n(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben\nund sein Handeln danach auszurichten.\n\nErster Abschnitt\nGrundrechte","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-4","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nMenschenwürde\n\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) Das Volk von Sachsen-Anhalt bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des\nFriedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n7                                                            LANDESVERFASSUNG    LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-5","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nHandlungsfreiheit, Freiheit der Person\n\n(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die\nRechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt.\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit.\nDie Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines\nGesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-6","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nDatenschutz, Umweltdaten\n\n(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht\ndarf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der\npersonenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und\nBerichtigung näher zu regeln.\n(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum\nbetreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder das\nWohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-7","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nGleichheit vor dem Gesetz\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.\n(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder\nseiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-8","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nGleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten\n\n(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und\nPflichten.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    8\n\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-9","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nGlaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit\n\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.\n(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am\nReligionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet\nwerden, Religionsunterricht zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-10","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nMeinungsfreiheit\n\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.\nDie Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film\nwerden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der\npersönlichen Ehre.\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, die Freiheit der Forschung nicht von der\nAchtung der Menschenwürde und der Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-11","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nEltern und Kinder\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft\nvor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.\n(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n9                                                          LANDESVERFASSUNG   LV\n\n(3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung,\nBetreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.\n(4) Kinderarbeit ist verboten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-12","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nVersammlungsfreiheit\n\n(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich\nund ohne Waffen zu versammeln.\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, für Personen, die nicht Deutsche sind,\nauch für sonstige Versammlungen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-13","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nVereinigungsfreiheit\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden sowie sich\nan Bürgerbewegungen zu beteiligen.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen\noder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richten, sind verboten.\n(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen\nVereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf\ngerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-14","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\n\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-15","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nFreizügigkeit\n\n(1) Alle Deutschen genießen in Sachsen-Anhalt Freizügigkeit.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    10\n\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die\nFälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in\ndenen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von\nSeuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum\nSchutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,\nerforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-16","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\nBerufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei\nzu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\ngeregelt werden.\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen\neiner herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-17","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\nUnverletzlichkeit der Wohnung\n\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch\ndie in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort\nvorgeschriebenen Form durchgeführt werden.\n(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen\nGefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes\nauch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,\ninsbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder\nzum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.\n(4) Maßnahmen der optischen oder akustischen Ausspähung in oder aus Wohnungen\ndurch den Einsatz technischer Mittel sind nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr\noder einer Gefahr für Leib oder Leben einzelner Personen auf der Grundlage eines\nGesetzes zulässig. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n11                                                             LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-18","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nEigentum, Erbrecht, Enteignung\n\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit,\ninsbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der\nAllgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung\nsteht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\n(4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der\nVergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt,\nin Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.\nFür die Entschädigung gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-19","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nPetitionsrecht\n\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit\nBitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid\nzu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-20","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nEinschränkung von Grundrechten\n\n(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines\nGesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für\nden Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des\nArtikels nennen.\n(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei jeder nach dieser Verfassung zulässigen Einschränkung eines Grundrechts zu beachten. In keinem Fall darf ein Grundrecht\nin seinem Wesensgehalt angetastet werden.\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem\nWesen nach auf diese anwendbar sind.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    12","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-21","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nGerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht\n\n(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm\nder Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der\nordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt\nunberührt.\n(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Gerichte für besondere Sachgebiete können\nnur durch Gesetz errichtet werden.\n(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n(4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n(5) Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung in Sachsen-Anhalt zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe\nnicht möglich ist.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-22","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nStrafgerichtsbarkeit\n\n(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,\nbevor die Tat begangen wurde.\n(2) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-23","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\nRechtsgarantien bei Freiheitsentziehung\n\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter\nBeachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene\nPersonen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter\nzu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei\ndarf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages\nnach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.\n(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene\nist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die\nGründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Ein­\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n13                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\nwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen\nversehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer\nFreiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine\nPerson seines Vertrauens zu benachrichtigen.\n\nZweiter Abschnitt\nEinrichtungsgarantien","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-24","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\nSchutz von Ehe und Familie\n\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient\nFörderung und Entlastung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-25","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\nBildung und Schule\n\n(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche\nLage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung\nund Ausbildung.\n(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(3) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-26","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\nSchulwesen\n\n(1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen.\n(2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und\nWeltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).\n(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule\naus­zuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.\n(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    14","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-27","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\nErziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht\n\n(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und\nBildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der\nToleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und\nVölkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.\n(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und\nreligiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.\n(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der\nbekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-28","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\nSchulen in freier Trägerschaft\n\n(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.\nSchulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,\nwenn die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie\nin der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen\nSchulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen\nder Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\n(2) Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Nähere\nregelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-29","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\nSchulaufsicht, Mitwirkung in der Schule\n\n(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.\n(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n15                                                           LANDESVERFASSUNG     LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-30","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\nBerufsausbildung, Erwachsenenbildung\n\n(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind\nneben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.\n(2) Das Land sorgt dafür, daß jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-31","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\nHochschulen\n\n(1) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind vom Land in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern. Andere Träger sind\nzulässig.\n(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-32","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\nKirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften\n\n(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt.\nDas Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.\n(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.\n(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und\nkaritativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.\n(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltan­\nschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag\nregeln.\n(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird im übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung\ndes Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geregelt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-33","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nFreie Wohlfahrtspflege\n\nDie soziale Tätigkeit der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe\nwird nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    16\n\nDritter Abschnitt\nStaatsziele","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-34","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\nGleichstellung von Frauen und Männern\n\nDas Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von\nFrauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-35","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\nSchutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz\n\n(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen\njetzigen und künftigen Lebens. Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen\nLebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen.\nDas Land und die Kommunen wirken darauf hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.\n(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen Kräften beizutragen.\n(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt sollen, soweit dies möglich ist,\nbehoben oder andernfalls ausgeglichen werden.\n(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.\n(4) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-35a","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 35a","text":"Artikel 35a\nGleichwertigkeit der Lebensverhältnisse\n\nDas Land und die Kommunen fördern gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen\nLand.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-36","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nKunst, Kultur und Sport\n\n(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen und\nzu fördern.\n(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der einzelnen Regionen\ninnerhalb des Landes sind zu pflegen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n17                                                          LANDESVERFASSUNG     LV\n\n(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, daß sie öffentlich\nzugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere\nEinrichtungen unterhalten.\n(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen, für den Schutz und die Pflege\nder Denkmale von Kultur und Natur.\n(5) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-37","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nKulturelle und ethnische Minderheiten\n\n(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.\n(2) Das Bekenntnis zu einer kulturellen oder ethnischen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-37a","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 37a","text":"Artikel 37a\nNichtverbreitung nationalsozialistischen,\nrassistischen und antisemitischen Gedankenguts\n\nDie Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die\nVerherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische und\nantisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt\nund Verantwortung jedes Einzelnen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-38","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\nÄltere Menschen, Menschen mit Behinderung\n\nÄltere Menschen und Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen\nSchutz des Landes. Das Land fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der\nGemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-39","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nArbeit\n\n(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte\nArbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes und der Kommunen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    18\n\n(2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hin, daß sinnvolle und\ndauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei Belastungen für die natürlichen\nLebensgrundlagen vermieden oder vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-40","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nWohnung\n\n(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungsbaues,\ndie Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maßnahmen\ndie Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen\nBedingungen für alle zu fördern.\n(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, daß niemand obdachlos wird.\n\n3. Hauptteil\nStaatsorganisation\n\nErster Abschnitt\nLandtag","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-41","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nAufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages\n\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt. Er übt\ndie gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt. Er wählt\nden Ministerpräsidenten, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des\nLandesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Landesrechnungshofes und den\nLandesbeauftragten für den Datenschutz. Er überwacht die vollziehende Gewalt nach\nMaßgabe dieser Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.\n(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und\nWeisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-42","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\nWahl und Wahlgrundsätze\n\n(1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den\nGrundsätzen der Verhältniswahl verbindet.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n19                                                          LANDESVERFASSUNG   LV\n\n(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet\nund im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben. Staatenlosen und Ausländern\nkönnen diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden.\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit\nund des Wohnsitzes abhängig machen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-43","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nWahlperiode\n\nDer Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre\ngewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.\nDie Neuwahl findet frühestens mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit\nAblauf des zweiundsechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle\nder vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem entsprechenden Beschluß.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-44","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\nWahlprüfung, Verlust des Mandats\n\n(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl.\n(2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Landtages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet der Landtag oder eines\nseiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft.\n(3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden.\n(4) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-45","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nEinberufung\n\n(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen. Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl stattfinden\nmuß, beruft der amtierende Präsident den Landtag ein.\n(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung ist der Landtag unverzüglich einzuberufen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                     20","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-46","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\nGeschäftsordnung, Ausschüsse\n\n(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-47","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nFraktionen\n\n(1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als\nWahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem\nWahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl\nerreicht hat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie\nwirken mit eigenen Rechten und Pflichten an seiner Arbeit mit und unterstützen die\nparlamentarische Willensbildung. Insoweit haben sie Anspruch auf angemessene\nAusstattung. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-48","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nOpposition\n\n(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht\nstützen, bilden die parlamentarische Opposition.\n(2) Die Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament\nund Öffentlichkeit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben\nerforderliche Ausstattung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-49","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nPräsident\n\n(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten.\n(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung\ndie Verhandlungen des Landtages. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtages aus.\n(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen\nVerwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Ihm obliegt die Einstellung\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n21                                                              LANDESVERFASSUNG   LV\n\nund Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung\nder Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.\n(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und\ndie weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für\nden Datenschutz.\n(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten auf Antrag der\nMehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluß abberufen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-50","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nÖffentlichkeit der Verhandlungen\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.\n(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder\nder Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder\ndes Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(3) Die Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen des Landtages und\nseiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und\nErgebnis der Sitzungen sowie in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Vorlagen werden\ngewährleistet.\n(4) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages\nund seiner Ausschüsse darf niemand zur Rechenschaft gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-51","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nAbstimmungen\n\n(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsoweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.\n(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen.\n(2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend\nist, und bleibt es, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt wird.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   22","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-52","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\nTeilnahme der Landesregierung\n\n(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden\nMitgliedes der Landesregierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen\ndes Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung\nist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf\nWunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten\nund des Ausschußvorsitzenden.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für Untersuchungsausschüsse, für den\nWahlprüfungsausschuß und für Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbereitung\nübertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-53","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\nFrage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages,\nAktenvorlage durch die Landesregierung\n\n(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.\n(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben\ndie Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach\nbestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.\n(2a) Jedem Mitglied des Landtages ist Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Diese haben ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.\nDas Verlangen ist an die Landesregierung zu richten. Die Auskunftserteilung und die\nAktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschußmitglieder\nverlangt, zum Gegenstand einer Ausschußsitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung\nund die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n(4) Die Landesregierung braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung\nwesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder\nschutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n23                                                          LANDESVERFASSUNG     LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-54","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\nUntersuchungsausschüsse\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner\nMitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.\n(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise, die mindestens ein Viertel\nihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich halten. In Fragen des Umfangs\ndes Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht überstimmt werden. Sind die\nAntragsteller im Untersuchungsausschuß nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit\nberatender Stimme entsenden.\n(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben. Die Öffentlichkeit kann nur\nausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von\nTatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.\n(5) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind\ndie Gerichte frei.\n(7) Artikel 53 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften über Grenzen des Beweiserhebungsrechts enthalten darf.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-55","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nEnquete-Kommissionen\n\nDer Landtag hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche\noder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-56","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\nErwerb und Sicherung des Mandats\n\n(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung\nseiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    24\n\n(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen\nwerden.\n(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.\n(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen\nund Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.\n(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich\nauf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der\nVeränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die\nHöhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-57","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\nIndemnität\n\nEin Mitglied des Landtages darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, zu keiner Zeit\ngerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung\ngezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-58","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nImmunität\n\nJede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft oder jede\nsonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages\nauszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt\nwird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-59","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\nZeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme\n\n(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut\nhaben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses\nZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und\nanderen Informationsträgern unzulässig. Personen, deren Mitarbeit ein Mitglied des\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n25                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\nLandtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über\nWahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages bedarf\nder Zustimmung des Präsidenten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-60","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\nVorzeitige Beendigung der Wahlperiode\n\n(1) Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Beschluß\nist unwiderruflich.\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs Monate nach Beginn der Wahlperiode und muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt\nwerden.\n(3) Über den Antrag kann frühestens am elften und muß spätestens am dreißigsten\nTage nach Schluß der Beratung offen abgestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-61","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nBehandlung von Bitten und Beschwerden\n\n(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel\n19 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten\nBitten und Beschwerden obliegt.\n(2) Die Landesregierung und die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sind verpflichtet, den Petitionsausschuß oder von ihm Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung\nzu unterstützen und auf Verlangen Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen und Amtshilfe zu leisten. Artikel 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Der Ausschuß kann Petenten und sonstige Personen anhören und Beweise durch\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-62","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\nInformationspflicht der Landesregierung\n\n(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über die Vorbereitung\nvon Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und den geplanten\nAbschluß von Staatsverträgen. Das gleiche gilt für andere Vorhaben der Landes-\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  26\n\nregierung, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen,\ndie Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten\nund zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für Angelegenheiten der Europäischen\nUnion, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.\n(2) Artikel 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-63","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nLandesbeauftragter für den Datenschutz\n\n(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die\nTräger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten für den\nDatenschutz überwacht. Das Gesetz kann weitere Aufgaben des Landesbeauftragten\nfür den Datenschutz vorsehen.\n(2) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit\nder Mitglieder des Landtages für die Dauer von fünf Jahren.\n(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er berichtet über seine Tätigkeit und deren\nErgebnisse dem Landtag, an den er sich jederzeit wenden kann.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nZweiter Abschnitt\nLandesregierung","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-64","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\nAufgabe, Zusammensetzung\n\n(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht\naus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament,\ndem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n27                                                            LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-65","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nBildung der Landesregierung\n\n(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.\n(2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der\nMehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Erhält in diesem Wahlgang niemand\ndiese Mehrheit, so findet innerhalb von sieben Tagen ein neuer Wahlgang statt. Kommt\nauch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande,\nso beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige\nBeendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht\nmit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein\nweiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nerhält.\n(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister und bestimmt seinen\nStellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-66","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nAmtseid\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor der Amtsübernahme vor dem\nLandtag folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes\nwidmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und\nGerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“\n(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne\nsie geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-67","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nRechtsstellung der Regierungsmitglieder\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat\neines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen\nzulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen\ndas Land beteiligt ist.\n(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung\ndurch Gesetz geregelt.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  28","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-68","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nMinisterpräsident und Landesregierung\n\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt\ndafür die Verantwortung.\n(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.\n(3) Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit insbesondere über\n1. alle Angelegenheiten, die ihr gesetzlich übertragen sind,\n2. die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe im Bundesrat,\n3. die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Einsetzung von Landesbeauftragten für besondere Aufgaben,\n4. Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten\nMinister sich nicht einigen,\n5. die Einbringung von Gesetzentwürfen,\n6. Rechtsverordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\n7. den Abschluß von Staatsverträgen,\n8. ihre Geschäftsordnung.\n(4) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung nach Maßgabe\nder Geschäftsordnung.\n(5) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-69","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nVertretung des Landes, Staatsverträge\n\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.\n(2) Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-70","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nErnennung der Beamten und Richter\n\nDer Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes. Er\nkann dieses Recht übertragen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n29                                                            LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-71","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nBeendigung der Amtszeit\n\n(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines\nneuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.\nMit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der\nMinister.\n(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen\njeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-72","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\nKonstruktives Mißtrauensvotum\n\n(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.\n(2) Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\n(3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen.\n(4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluß der Beratung und muß\nspätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.\n(5) Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-73","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nVertrauensantrag\n\n(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht\ndie Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident\ndes Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode des Landtages\nvorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt\nwerden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens\nzweiundsiebzig Stunden liegen.\n(2) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   30\n\nDritter Abschnitt\nLandesverfassungsgericht","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-74","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nZusammensetzung\n\n(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.\n(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren\nMitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.\n(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nder anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des\nLandtages gewählt.\n(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\ndes Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch\neinem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören.\nDurch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-75","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nZuständigkeiten\n\nDas Landesverfassungsgericht entscheidet\n1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder\nder Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des\nobersten Landesorgans oder der anderen Beteiligten,\n2. aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der\nMitglieder des Landtages oder der Landesregierung,\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche\nVereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der\nMitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,\n4. über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für\nverfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt,\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n31                                                             LANDESVERFASSUNG   LV\n\n5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,\n6. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben\nwerden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten,\ngrundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,\n7. über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen\nVerletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87\ndurch ein Landesgesetz,\n8. in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-76","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nLandesverfassungsgerichtsgesetz\n\nEin Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts\nGesetzeskraft haben.\n\nVierter Abschnitt\nGesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-77","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nBeschluß der Gesetze\n\n(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, soweit nicht das Volk unmittelbar\ndurch Volksentscheid handelt.\n(2) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages\noder durch Volksbegehren eingebracht werden.\n(3) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen\ndenen mindestens zwei Tage liegen müssen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-78","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nVerfassungsänderungen\n\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut\nausdrücklich ändert oder ergänzt.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    32\n\n(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nMitglieder des Landtages.\n(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-79","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\nRechtsverordnungen\n\n(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung\nbestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.\n(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden\nkann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-80","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\nVolksinitiative\n\n(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.\n(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet\nsein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-81","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nVolksbegehren, Volksentscheid\n\n(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen,\nzu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze\nund Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.\nDas Volksbegehren muß von mindestens sieben vom Hundert der Wahlberechtigten\nunterstützt werden.\n(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen\nihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden.\nIst das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer\nStellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n33                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\n(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf der\nFrist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen,\nüber den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat.\n(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des\nVolksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die\nAnnahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.\n(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn\nzwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die\nHälfte der Wahlberechtigten zustimmen.\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten\neiner angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-82","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\nAusfertigung und Verkündung\n\n(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und\nVerordnungsblatt verkündet.\n(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erläßt, auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu\nverkünden.\n(3) Die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie deren Verkündung\nkönnen in elektronischer Form vorgenommen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(4) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit\ndem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   34\n\nFünfter Abschnitt\nRechtspflege","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-83","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\nRichter und Rechtsprechung\n\n(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den\ndurch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und\nder Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes errichtet.\n(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über die Anstellung der Richter\nder Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der\nRichterwahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-84","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\nRichteranklage\n\n(1) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze\ndes Grundgesetzes oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht\nmit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Landtages anordnen, daß der Richter in ein\nanderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen werden.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht\ndie Bestellung von ehrenamtlich tätigen Richtern zurücknehmen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-85","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nGnadenrecht, Amnestie\n\n(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht\nkann übertragen werden.\n(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n35                                                          LANDESVERFASSUNG    LV\n\nSechster Abschnitt\nVerwaltung","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-86","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\nÖffentliche Verwaltung\n\n(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr nachgeordneten\nBehörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.\n(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung\nwerden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-87","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\nKommunale Selbstverwaltung\n\n(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.\n(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit\nnicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen\nübertragen sind.\n(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener\nVerantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung\nübertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die\nAufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.\n(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, daß die Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.\n(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung\nbestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes gebildet werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-88","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nKommunale Finanzen, Finanzausgleich,\nHaushaltswirtschaft und Abgabenhoheit\n\n(1) Das Land sorgt dafür, daß die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  36\n\n(2) Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist auf Grund eines Gesetzes\nangemessen auszugleichen. Bei besonderen Zuweisungen des Landes an leistungsschwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel ist das Selbstverwaltungsrecht zu wahren.\n(3) Die Kommunen haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht, eigene Steuern und\nAbgaben zu erheben.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-89","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\nVertretung in den Kommunen\n\nIn den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden\nkann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-90","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nGebietsänderungen\n\nDas Gebiet von Kommunen kann aus Gründen des Gemeinwohls durch Vereinbarung\nder beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund\neines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-91","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nÖffentlicher Dienst\n\n(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht\neiner Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen\nder Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern\nin Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n37                                                           LANDESVERFASSUNG     LV\n\nSiebenter Abschnitt\nFinanzwesen","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-92","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\nLandesvermögen\n\n(1) Das Landesvermögen ist in seiner Substanz so zu erhalten, wie es für seine künftige\nNutzung erforderlich ist.\n(2) Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert und belastet\nwerden. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt\nwerden.\n(3) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht\nund von dem Lande verwaltet wird, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-93","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nHaushaltsplan\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sowie die Verpflichtungser­mäch­tigungen\nsind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen\nbrauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der\nHaushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,\nvor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für\nTeile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.\n(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden von ihr in den Landtag\neingebracht.\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich\nauf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für\nden das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben,\ndaß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder\nbei Ermächtigung nach Artikel 99 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\n(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der Sondervermögen\nsind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Beteiligungen des Landes\nan Wirtschaftsunternehmen sind offenzulegen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    38","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-94","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\nHaushaltsvorgriff\n\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr\nnicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Landesregierung bis zu dessen Inkrafttreten\nermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,\n1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene\nMaßnahmen durchzuführen,\n2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\n3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen\nfür diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind.\n(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite\naufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und\nsonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der\nim Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-95","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben\n\n(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem\nBedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.\n(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-96","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\nDeckungspflicht\n\n(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel\naufzubringen sind.\n(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über\neine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n39                                                        LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-97","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\nRechnungslegung, Entlastung der Landesregierung\n\n(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächti­gungen\nim folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Eine Übersicht über das Vermögen\nund die Schulden des Landes ist beizufügen.\n(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und\ndie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet darüber dem Landtag und\nunterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.\n(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung auf Grund der\nHaushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofes.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof\nweitere Aufgaben zugewiesen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-98","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\nLandesrechnungshof\n\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene\noberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.\n(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten\nund den weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der\nLandesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten,\nmindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf\nJahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.\n(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident\ndes Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren\nMitglieder des Landesrechnungshofes.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-99","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\nKredite\n\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien\noder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren\nführen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   40\n\n(2) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.\n(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind im Falle einer von der Normallage abweichenden\nkonjunkturellen Entwicklung zulässig. Die Auswirkungen der Entwicklung auf den\nHaushalt sind im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Ausnahmen\nvon Absatz 2 sind auch zulässig im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage\ndes Landes erheblich beeinträchtigen. Für die im Falle der Ausnahmen nach Satz 3\naufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n4. Hauptteil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-100","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\nSprachliche Gleichstellung\n\nPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-101","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\nInkrafttreten, Übergangsvorschriften\n\n(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\n(2) aufgehoben\n(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind\nOrgane im Sinne dieser Verfassung.\n(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die\nvorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990\nerlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n41                                                            LANDESVERFASSUNG    LV\n\nAnhang zu Artikel 32 Abs. 5\n\nArtikel 136 bis 139 und 141\nder Verfassung des Deutschen Reiches\nvom 11. August 1919","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-136","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\n\n(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die\nAusübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.\n(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu\nöffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden\nhaben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu\nfragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete\nstatistische Erhebung dies erfordert.\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme\nan religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-137","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 137","text":"Artikel 137\n\n(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der\nZusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt\nkeinen Beschränkungen.\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig\ninnerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne\nMitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vor­\nschriften des bürgerlichen Rechtes.\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit\nsie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche\nRechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder\ndie Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche\nReligionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband\neine öffentlich-rechtliche Körperschaft.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    42\n\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,\nsind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\n(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die\ngemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.\n(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,\nliegt diese der Landesgesetzgebung ob.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-138","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 138","text":"Artikel 138\n\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleis­tun­\ngen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.\nDie Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine\nan ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,\nStiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-139","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\n\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe\nund der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-141","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 141","text":"Artikel 141\n\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,\nStrafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang\nfernzuhalten ist.\n\nQuelle: http://www/intra/landtag3/gesetze/gesgeset.htm\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"}]},{"code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf","artikel_count":80,"items":[{"id":"sh-abschnitt-1","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 1","text":"In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014\n(GVOBl. Schl.-H. 2014, S. 344)","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-2","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 2","text":"unsere Landesverfassung ist das wichtigste\nGesetz Schleswig-Holsteins. Sie begründet die\nStaatsqualität unseres Landes, dessen moderne\nVerfassungsgeschichte mit dem Staatsgrundgesetz des Revolutionsjahres 1848 beginnt.\nUnsere heutige Landesverfassung erblickte als\n„Landessatzung“ am 13. Dezember 1949 das Licht der Welt. Zur\nLandesverfassung wurde sie nach einer umfassenden Reform am\n30. Mai 1990. Von Anfang an hat sie Änderungen und Ergänzungen erfahren, um sie aktuellen Erfordernissen anzu­passen – zuletzt im Jahr 2021, als unter dem Eindruck der Corona-Pandemie\nmit dem Artikel 22a ein Notausschuss etabliert wurde, der die\nHandlungsfähigkeit der Legislative auch in akuten Krisensituationen sicherstellen soll. Änderungen der Landesverfassung bedürfen dabei stets einer Zweidrittelmehrheit im Landtag.\nWie alle modernen Verfassungen regelt unsere Landesverfassung die sogenannte Staatsorganisation: Den Aufbau und die\nKompetenzen der drei Gewalten Legislative (der Landtag), Exekutive (die Landesregierung) und Judikative (das Gerichtswesen).\nEine schleswig-holsteinische Besonderheit, auf die wir stolz sind,\nist der Artikel 6, der dem Schutz und der Förderung unserer nationalen Minderheiten und Volksgruppen sowie der Freiheit des\nnationalen Bekenntnisses Verfassungsrang einräumt. Verzichten\nkonnten unsere Verfassungsmütter und -väter dagegen auf einen\numfangreichen eigenen schleswig-holsteinischen Grundrechtskatalog – der Artikel 3 erklärt die entsprechenden vorbildlichen","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-3","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 3","text":"Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zum Teil der Landesverfassung und zu unmittelbar geltendem Recht.\nEine Verfassung darf nicht nur auf dem Papier stehen, sie\nmuss auch Eingang in die Lebenswirklichkeit der Menschen in\nSchleswig-Holstein finden. Diese Ausgabe der Landesverfassung\nsoll hierzu einen Beitrag leisten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-4","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 4","text":"ART. 1    Bundesland Schleswig-Holstein\b                               13\nART. 2    Demokratie, Funktionentrennung\b                              13\nART. 3    Geltung der Grundrechte\b                                     13\nART. 4    Wahlen und Abstimmungen\b                                     13\nART. 5    Kandidatur\b                                                  14\nART. 6    Nationale Minderheiten und Volksgruppen\b                     14\nART. 7    Inklusion\b                                                   14\nART. 8    Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen\b             15\nART. 9    Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern\b         15\nART. 10   Schutz von Kindern und Jugendlichen\b                         15\nART. 11   Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens\b                16\nART. 12   Schulwesen\b                                                  16\nART. 13   Schutz und Förderung der Kultur\b                             16\nART. 14   Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden\nund Gerichten\b                                               17\nART. 15   Digitale Privatsphäre\b                                       17","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-5","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 5","text":"ART. 17  Stellung der Abgeordneten\b                           19\nART. 18 Parlamentarische Opposition\b                          20\nART. 19 Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages \b            20\nART. 20 Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-6","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 6","text":"Ältestenrat, Geschäftsordnung \b                      21\nART. 21 Öffentlichkeit, Berichterstattung \b                   22\nART. 22 Beschlussfassung, Wahlen \b                            22\nART. 22a Notausschuss \b                                       23\nART. 23 Ausschüsse \b                                          26\nART. 24 Untersuchungsausschüsse \b                             26\nART. 25 Petitionsausschuss \b                                  28\nART. 26 Parlamentarischer Einigungsausschuss \b                28\nART. 27 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-7","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 7","text":"Landesregierung \b                                    29\nART. 28 Informationspflichten der Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-8","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 8","text":"gegenüber dem Landtag \b                              30\nART. 29 Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-9","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 9","text":"Aktenvorlage durch die Landesregierung \b             30\nART. 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-10","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 10","text":"auf Verlangen des Landtages \b                        31\nART. 31 Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht \b    32\nART. 32 Untersuchung und Beschlagnahme","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-11","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 11","text":"ART. 33   Zusammensetzung, Wahl und Berufung \b                35\nART. 34   Ende der Amtszeit, Rücktritt \b                      35","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-12","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 12","text":"ART. 35 Amtseid \b                                                     36\nART. 36 Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-13","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 13","text":"Geschäftsordnung \b                                            36\nART. 37 Vertretung des Landes, Staatsverträge \b                       37\nART. 38 Öffentlicher Dienst \b                                         37\nART. 39 Begnadigung, Amnestie \b                                       38\nART. 40 Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-14","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 14","text":"der Landesregierung \b                                         38\nART. 41 Inkompatibilität \b                                            38\nART. 42 Konstruktives Misstrauensvotum \b                              38\nART. 43 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-15","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 15","text":"Abschnitt IV : Die Gesetzgebung \b                                  41\nART. 44 Gesetzgebungsverfahren \b                                      41\nART. 45 Rechtsverordnungen \b                                          41\nART. 46 Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten \b                  41\nART. 47 Verfassungsändernde Gesetze \b                                 42","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-16","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 16","text":"Abschnitt V : Initiativen aus dem Volk,\nVolksbegehren und Volksentscheid \b                                 45\nART. 48 Initiativen aus dem Volk \b                                    45\nART. 49 Volksbegehren und Volksentscheid \b                            45","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-17","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 17","text":"ART. 50   Gerichte, Richterinnen und Richter \b               49\nART. 51   Landesverfassungsgericht \b                         50","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-18","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 18","text":"ART. 52 Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation\b            53\nART. 53 Transparenz \b                                        53\nART. 54 Kommunale Selbstverwaltung \b                         53\nART. 55 Kommunale Haushaltswirtschaft \b                      54\nART. 56 Abgabenhoheit \b                                      54\nART. 57 Kommunaler Finanzausgleich \b                         54","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-19","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 19","text":"ART. 58 Landeshaushalt \b                                     57\nART. 59 Haushaltswirtschaft bis zur Feststellung des","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-20","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 20","text":"Landeshaushalts \b                                    57\nART. 60 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben \b        58\nART. 61 Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen \b         59\nART. 62 Deckungsnachweispflicht \b                            60\nART. 63 Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung \b    60\nART. 64 Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-21","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 21","text":"durch den Landesrechnungshof \b                       60\nART. 65 Landesrechnungshof \b                                 61","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-22","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 22","text":"Abschnitt IX : Übergangs- und\nSchlussbestimmungen \b                                             65\nART. 66 Geltungsbereich \b                                            65\nART. 67 Übergangsvorschrift \b                                        65\nART. 68 Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht \b          66\nART. 69 Elektronischer Zugang zu Gerichten \b                         66\nART. 70 Inkrafttreten, Geltungsdauer \b                               66","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-23","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 23","text":"Präambel\nDer Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und\nunveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem\nWillen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf D  ­ auer\nzu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen\nGeschichte, bestrebt, durch nachhaltiges Handeln die Interessen\ngegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem\nWillen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu\nbewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft\nder Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten E      ­ uropa zu\nvertiefen, diese Verfassung beschlossen:","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-24","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 24","text":"ART. 1 Bundesland Schleswig-Holstein\nDas Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-25","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 25","text":"ART. 2 Demokratie, Funktionentrennung\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.\n(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im\n­L ande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch\nAbstimmungen.\n(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten O\n­ rgane,\ndie Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-26","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 26","text":"ART. 3 Geltung der Grundrechte\nDie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil\ndieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-27","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 27","text":"ART. 4 Wahlen und Abstimmungen\n(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind\nallgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.\n(2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag\noder öffentlichen Ruhetag statt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-28","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 28","text":"(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den\nVolksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-29","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 29","text":"ART. 5 Kandidatur\nWer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat\nAnspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen\nUrlaub. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-30","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 30","text":"ART. 6 Nationale Minderheiten und Volksgruppen\n(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.\n(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter\ndem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindever­\nbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der\ndeutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe h   ­ aben\nAnspruch auf Schutz und Förderung.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-31","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 31","text":"ART. 7 Inklusion\nDas Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit\nBehinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teil­\nhabe ein.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-32","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 32","text":"ART. 8 Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen\nDas Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger\nMenschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-33","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 33","text":"ART. 9 Förderung der Gleichstellung von\nFrauen und Männern\nDie Förderung der rechtlichen und tatsächlichen ­Gleichstellung\nvon Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden\nund Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen\nVerwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass F ­ rauen\nund Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und\nBeratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-34","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 34","text":"ART. 10 Schutz von Kindern und Jugendlichen\n(1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz\ndes Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der\nanderen Träger der öffentlichen Verwaltung.\n(2) Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren\nFähig­keiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.\n(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben\nein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale\nSicher­heit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-35","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 35","text":"ART. 11 Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens\nDie natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Tiere stehen\nunter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und\nGemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen\nVerwaltung.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-36","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 36","text":"ART. 12 Schulwesen\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(2) Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und\nLeistung maßgebend.\n(3) Die öffentlichen Schulen fassen die Schülerinnen und S\n­ chüler\nohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung\nzusammen.\n(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die\nSchule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.\n(5) Schulen der nationalen dänischen Minderheit gewährleisten\nfür deren Angehörige Schulunterricht im Rahmen der Gesetze.\nIhre Finanzierung durch das Land erfolgt in einer der Finanzierung der öffentlichen Schulen entsprechenden Höhe.\n(6) Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesisch­\nunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen.\n(7) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-37","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 37","text":"ART. 13 Schutz und Förderung der Kultur\n(1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-38","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 38","text":"(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen\nSprache.\n(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-39","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 39","text":"ART. 14 Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden\nund Gerichten\n(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den\nAufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an ­diesen.\n(2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs\nbenachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-40","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 40","text":"ART. 15 Digitale Privatsphäre\nDas Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den\nSchutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und ­Bürger.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-41","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 41","text":"„\nDer Landtag ist das vom Volk\ngewählte oberste Organ\nder politischen Willensbildung.\nA RT IK E L 16, A BSAT Z (1), SAT Z 1","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-42","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 42","text":"ART. 16 Funktion und Zusammensetzung des Landtages\n(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende\nGewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.\n(2) Die Abgeordneten des Landtages werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen\nder Verhältniswahl verbindet. Das Nähere regelt ein Gesetz, das\nfür den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-43","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 43","text":"ART. 17 Stellung der Abgeordneten\n(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und\nan Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den\nständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und\nBeschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,\nihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch\nist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das\nNähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-44","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 44","text":"ART. 18 Parlamentarische Opposition\n(1) Die parlamentarische Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Die Opposition\nhat die Aufgabe, Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen zu kritisieren und zu kontrollieren. Sie steht den die Regierung tragenden Abgeordneten und Fraktionen als Alternative\ngegenüber. Insoweit hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit.\n(2) Die oder der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht\ntragenden Fraktion ist die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer. Bei gleicher Fraktionsstärke ist das bei der letzten\nLandtagswahl erzielte Stimmenergebnis der Parteien maßgeblich. Im Übrigen entscheidet das von der Präsidentin oder dem\nPräsidenten des Landtages zu ziehende Los.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-45","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 45","text":"ART. 19 Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode\nendet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.\n(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner\nMitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur\nNeuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.\n(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss\ndie Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.\n(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der\nWahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-46","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 46","text":"ART. 20 Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident,\nÄltestenrat, Geschäftsordnung\n(1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die\nVizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Schriftführer­innen\noder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages\nabberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des\nLandtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im\nLandtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die\nVerwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des\nLandtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die\nVertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des\nHaushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung\nund Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand\nder Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden\nRechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der\nPräsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten,\nAngestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.\n(4) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-47","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 47","text":"des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. Im Übrigen unterstützt der Ältestenrat die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.\n(5) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je\neiner Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-48","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 48","text":"ART. 21   Öffentlichkeit, Berichterstattung\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann\nauf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder\ndes Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur\nVerantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-49","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 49","text":"ART. 22 Beschlussfassung, Wahlen\n(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt.\nÜber Anträge ist offen abzustimmen.\n(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können\ndurch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.\n(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner\nMitglieder anwesend ist.\n(4) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-50","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 50","text":"ART. 22a Notausschuss\n(1) Der Landtag bestellt einen Notausschuss. Der Notausschuss\nbesteht aus mindestens elf Abgeordneten; diese dürfen nicht der\nLandesregierung angehören. Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder\nund die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Notausschuss\nkann beim Zusammentritt als Notparlament nach Absatz 2 um\nweitere anwesende Abgeordnete vergrößert werden. Die Fraktio­\nnen sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Sitze\nwerden unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag\nentsprechen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und\nVerfahren, regelt die Geschäftsordnung des Landtages.\n(2) Während einer Notlage nach Absatz 4 hat der Notausschuss\nals Notparlament die Stellung des Landtages und nimmt dessen\nRechte wahr. Der Notausschuss darf nur die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit des Landes während\nder Notlage zu sichern. Die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtages dürfen durch den Notausschuss weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Die Befugnis, der Ministerpräsidentin oder\ndem Ministerpräsidenten nach Artikel 42 das Misstrauen auszusprechen, steht dem Notausschuss nicht zu.\n(3) Während einer Notlage finden durch den Landtag vorzunehmende Wahlen nicht statt. Nachdem der Landtag die Notlage für\nbeendet erklärt hat, sind die Wahlen innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Der Notausschuss kann die Amtszeit von Personen, deren Ämter während der Notlage nachzubesetzen wären,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-51","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 51","text":"mit ­einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zum\nAblauf des Tages der Neuwahl nach Satz 2 verlängern.\n(4) Eine Notlage liegt vor, wenn aufgrund einer außerordentlich\nschweren Katastrophe oder einer epidemischen Lage von überregionaler Tragweite im Land dem unaufschiebbaren Zusammentritt des Landtages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder seine Beschlussfähigkeit nicht hergestellt werden kann.\n(5) Der Notausschuss tritt nicht als Notparlament zusammen,\nwenn während einer Notlage eine Sitzung des Landtages in Anwesenheit und durch Zuschaltung mittels Bild- und Tonübertragung (hybride Sitzung) zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn eine\nMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und der zugeschalteten Abgeordneten feststellt, dass eine Notlage vorliegt und die\nAnwesenheit oder Zuschaltung durch Bild- und Tonübertragung\nallen Abgeordneten sowie den Mitgliedern und Beauftragten\nder Landesregierung ermöglicht und eine sichere elektronische\nKommunikation gewährleistet ist. Artikel 22 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Rechte der Abgeordneten aus Artikel 17 und der Landesregierung aus Artikel 27 bleiben unberührt.\nBeschlussfassungen in einer hybriden Sitzung unterliegen den\nBeschränkungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 4. Das Nähere regelt\ndie Geschäftsordnung des Landtages.\n(6) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident beruft\nden Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine\nNotlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nach\nAbsatz 5 nicht zulässig ist, und macht die Einberufung und ihre\nBegründung in geeigneter Weise bekannt. Der Notausschuss tritt\nin Präsenz zusammen und stellt zu Beginn jeder Sitzung mit der\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, ob eine Not­","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-52","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 52","text":"lage nach Absatz 4 vorliegt. Das Landesverfassungsgericht kann\nauf Antrag einer oder eines Abgeordneten im Wege der einstweiligen Anordnung den Zusammentritt des Notausschusses als\nNotparlament untersagen oder dessen Beschlüsse für einstweilen\nunanwendbar erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(7) Die Regelungen über die Verhandlungen des Landtages gelten\nentsprechend. Abgeordnete, die dem Notausschuss nicht angehören, haben das Recht, in seinen Sitzungen anwesend zu sein. Ihnen\nist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen\nund Anträge zu stellen. Die Vorlagen und Beschlüsse des Notausschusses sind allen Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten.\n(8) Vom Notausschuss beschlossene Gesetze werden nach Artikel 46 verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt\ndie Verkündung in anderer Weise; sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Beschlüsse des Notausschusses treten frühestens mit Ablauf des\nauf die Beschlussfassung folgenden Tages in Kraft. Stellt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter einen Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nach Absatz 6 Satz 3, verzögert sich das\nInkrafttreten der Beschlüsse des Notausschusses bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, höchstens jedoch um zwei\nweitere Tage. Der Aufschub ist unverzüglich in geeigneter Weise\nbekannt zu machen.\n(9) Beschlüsse des Notausschusses treten mit Ablauf des Tages\naußer Kraft, an dem der Landtag erstmalig nach Ende der Notlage\nzusammentritt, sofern der Landtag diese Beschlüsse nicht bestätigt hat. Zum gleichen Zeitpunkt treten Rechtsverordnungen, die\nauf Grund nicht bestätigter Gesetze ergangen sind, außer Kraft.\nBestätigung und Außerkrafttreten werden von der Landtags­","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-53","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 53","text":"präsidentin oder dem Landtagspräsidenten bekannt gemacht.\n(10) Der Landtag hat die Notlage unverzüglich für beendet zu\nerklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht\nmehr vorliegen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-54","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 54","text":"ART. 23 Ausschüsse\n(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt\nder Landtag Ausschüsse ein.\n(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag\nerteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von\nAufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.\n(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich.\nDies gilt nicht für die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann\ndie Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände\nausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies\nerfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-55","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 55","text":"ART. 24 Untersuchungsausschüsse\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels\nseiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen\nim öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Seine Beratungen\nsind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-56","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 56","text":"­Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der\nBeratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit\nwird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im\nÜbrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen,\ndass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den\nMehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.\n(3) Beweise sind zu erheben, wenn Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstellenden gehören, oder\nein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses es beantragen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden\nnicht eingeschränkt werden.\n(4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten\nvorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu\nerteilen. Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung\nentzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-57","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 57","text":"ART. 25 Petitionsausschuss\n(1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung,\nden Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes\nunterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an\nden Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach\nArtikel 48 Absatz 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss\n(Petitionsausschuss). Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung\noder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen,\nist der Petitionsausschuss auf eine Rechtskontrolle beschränkt.\n(2) Die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger\nder öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der\nAufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen\nAkten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(3) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition\nöffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht\nentgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-58","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 58","text":"ART. 26   Parlamentarischer Einigungsausschuss\n(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein\nParlamentarischer Einigungsausschuss wahr.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-59","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 59","text":"(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an.\nDie oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.\n(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 17\nAbsatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder\ndie Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch\nauf Anhörung durch den Ausschuss.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-60","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 60","text":"ART. 27 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der\nLandesregierung\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf\nAntrag eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die\nPflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung\nzu verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten\nhaben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse\nZutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn,\ndass sie geladen werden.\n(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf\nWunsch das Wort zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-61","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 61","text":"ART. 28 Informationspflichten der Landesregierung gegenüber\ndem Landtag\n(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die\nVorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über\nGrundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und\nder Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von\nVerwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen\nUnion, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von\ngrundsätzlicher Bedeutung geht.\n(2) Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-62","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 62","text":"ART. 29 Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten,\nAktenvorlage durch die Landesregierung\n(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag\nund in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich\nund vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft\ndie Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des\nLandtages.\n(2) Die Landesregierung hat jeder oder jedem Abgeordneten\nAuskünfte zu erteilen. Sie hat dem Landtag und den von ihm eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen eines Viertels der jeweils\nvorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftser­","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-63","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 63","text":"teilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die\nErteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten ablehnen,\nwenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften\noder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner,\ninsbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die\nFunktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Frage­\nstellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen. Auf deren\nVerlangen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine\nEinigung erzielt wird, ist die Landesregierung verpflichtet, dem\nInformationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn,\ndass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Entscheidung über ihren Antrag\nbesteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-64","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 64","text":"ART. 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf\nVerlangen des Landtages\nDie Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder\nUnterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-65","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 65","text":"ART. 31 Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht\n(1) Keine Abgeordnete und kein Abgeordneter dürfen zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung\nim Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische\nBeleidigungen.\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei\ndenn, sie oder er wird bei Ausübung der Tat oder im Laufe des\nfolgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Land­\ntages auszusetzen.\n(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in\nihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben,\nsowie über diese Tatsachen. Insoweit sind auch Schriftstücke der\nBeschlagnahme entzogen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-66","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 66","text":"ART. 32 Untersuchung und Beschlagnahme im\nLandtagsgebäude\nIn den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder\ndes Landtagspräsidenten vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-67","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 67","text":"„\nDie Ministerpräsidentin oder\nder Ministerpräsident wird\nvom Landtag ohne Aussprache\ngewählt.\nA RT IK E L 33, A BSAT Z (2), SAT Z 1","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-68","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 68","text":"ART. 33   Zusammensetzung, Wahl und Berufung\n(1) Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt\noberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten\nund den Landesministerinnen und Landesministern.\n(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom\nLandtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entlässt\ndie Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus\ndiesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter.\n(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Land­\ntages auf sich vereinigt.\n(4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten\nWahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren\nWahlgang die meisten Stimmen erhält.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-69","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 69","text":"ART. 34   Ende der Amtszeit, Rücktritt\n(1) Das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsiden­\nten und der Landesministerinnen und Landesminister endet mit\ndem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt der Landesministerinnen und Landesminister auch mit dem Rücktritt oder\njeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder\ndes Ministerpräsidenten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-70","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 70","text":"(2) Endet das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, so sind sie oder er und mit ihr oder ihm die anderen Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, die Geschäfte\nbis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger\nweiterzuführen. Auf Ersuchen der Ministerpräsidentin oder des\nMinisterpräsidenten hat eine Landesministerin oder ein Landes­\nminister die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin\noder eines Nachfolgers weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-71","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 71","text":"ART. 35   Amtseid\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leistet bei\nder Amtsübernahme vor dem Landtag den folgenden Eid:\n„Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen\nVolkes widmen, seine Freiheit verteidigen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik\nDeutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber\nallen Menschen üben.“\nDem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.\n(2) Die Landesministerinnen und Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem Landtag den gleichen Eid zu\nleisten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-72","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 72","text":"ART. 36   Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit,\nGeschäftsordnung\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt\ndie Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verant-","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-73","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 73","text":"wortung. Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und\nleitet deren Geschäfte.\n(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und\nverantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.\n(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-74","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 74","text":"ART. 37   Vertretung des Landes, Staatsverträge\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt\ndas Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese\nBefugnis kann übertragen werden.\n(2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung\neines Gesetzes bedürfen, muss auch der Landtag zustimmen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-75","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 75","text":"ART. 38   Öffentlicher Dienst\nZu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von\nRichterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-76","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 76","text":"ART. 39   Begnadigung, Amnestie\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im\nNamen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann\nübertragen werden.\n(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-77","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 77","text":"ART. 40   Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die\nLandesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.\n(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung\nwerden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-78","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 78","text":"ART. 41   Inkompatibilität\nDie Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-79","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 79","text":"ART. 42   Konstruktives Misstrauensvotum\nDer Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen\nNachfolger wählt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-80","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 80","text":"ART. 43   Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die\nMinisterpräsidentin oder den Ministerpräsidenten\n(1) Stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem Antrag die Vertrauensfrage, ohne hierfür die Zustimmung\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu finden, so kann die\nMinisterpräsidentin oder der Ministerpräsident binnen zehn Tagen die Wahlperiode vorzeitig beenden. Zwischen dem Antrag\nund der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.\nArtikel 19 Absatz 3 ist anzuwenden.\n(2) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald\nder Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Ministerpräsidentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"}]},{"code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf","artikel_count":112,"items":[{"id":"th-praeambel","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"THÜRINGER\nL A N D TAG\n\nVERFASSUNG\n\nDieses Broschüre dient der Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Landtags. Sie darf\nweder von Wahlwerbern noch von Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor                 des Freistaats\neiner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Auch ohne zeitlichen Bezug zu                Thüringen\neiner bevorstehenden Wahl darf diese Broschüre nicht in einer Weise verwendet\nwerden, die als Parteinahme des Thüringer Landtags zugunsten einzelner politischer\nGruppen verstanden werden könnte.\n\nVorwort\nDie Verfassung des Freistaats Thüringen bildet die Grundlage für unser Zusammenleben in Thüringen.\nDen in ihr festgelegten Staatszielen\nist das Gemeinwesen verpflichtet.\nDas meint politisches, rechtliches\nund Regierungshandeln. Das meint\nauch gesellschaftliches Engagement. Die Geschichte nach\nder Wiedervereinigung zeigt uns, was wir zusammen erreichen können. Wir leben in der Mitte Europas und können selbstbewusst auf unser Land schauen.\nDie Geschichte unseres Freistaats mahnt uns heute, dass\nFreiheits- und Grundrechte keine Selbstverständlichkeit\nsind. Seit ihrer Verabschiedung am 25. Oktober 1993\ndurch den ersten frei gewählten Landtag nach der Wiedervereinigung und dem Volksentscheid am 16. Oktober 1994 genießt die Verfassung die breite Anerkennung\nvon Parlament und Gesellschaft. Darin besteht ihr Erfolg.\nIch lade alle Thüringerinnen und Thüringer ein, sich einzubringen und die Erfolgsgeschichte unseres Landes fortzuschreiben.\n\nDr. Thadäus König\nPräsident des Thüringer Landtags\n\nINHALT\n\nVerfassung des Freistaats Thüringen\b        6\nPräambel\b7\nErster Teil\nGrundrechte, Staatsziele und Ordnung\ndes Gemeinschaftslebens \b                   8\nErster Abschnitt\nMenschenwürde, Gleichheit und Freiheit \b    8\nZweiter Abschnitt\nEhe und Familie\b                           14\nDritter Abschnitt\nBildung und Kultur\b                        16\nVierter Abschnitt\nNatur und Umwelt\b                          19\nFünfter Abschnitt\nEigentum, Wirtschaft und Arbeit \b          20\nSechster Abschnitt\nReligion und Weltanschauung\b               22\nSiebter Abschnitt\nGesellschaftlicher Zusammenhalt\b           26\nAchter Abschnitt\nGemeinsame Bestimmungen für\nalle Grundrechte und Staatsziele\b          26\n\nZweiter Teil\nDer Freistaat Thüringen\b             27\nErster Abschnitt\nGrundlagen\b                          27\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag\b                         29\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung\b                 41\nVierter Abschnitt\nDer Verfassungsgerichtshof\b          44\nFünfter Abschnitt\nDie Gesetzgebung\b                    47\nSechster Abschnitt\nDie Rechtspflege\b                    50\nSiebter Abschnitt\nDie Verwaltung\b                      52\nAchter Abschnitt\nDas Finanzwesen\b                     55\nDritter Teil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\b   60\n\nVerfassung\ndes\nFreistaats Thüringen\nVom 25. Oktober 1993\n(GVBl. S. 625)\nzuletzt geändert durch\nFünftes ÄnderungsG\nvom 21. Mai 2024\n(GVBl. S. 89)\n\nDer Thüringer Landtag hat mit der nach Artikel 106 Abs. 1\ndieser Verfassung vorgesehenen Mehrheit das folgende\nGesetz beschlossen:\nPräambel\nIn dem Bewußtsein des kulturellen Reichtums und der\nSchönheit des Landes, seiner wechselvollen Geschichte,\nder leidvollen Erfahrungen mit überstandenen Diktaturen und des Erfolges der friedlichen Veränderungen im\nHerbst 1989,\nin dem Willen, Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu\nordnen, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen,\nder Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht\nzu werden, inneren wie äußeren Frieden zu fördern, die\ndemokratisch verfaßte Rechtsordnung zu erhalten und\nTrennendes in Europa und der Welt zu überwinden,\ngibt sich das Volk des Freistaats Thüringen in freier\nSelbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott\ndiese Verfassung.\n\nErster Teil\nGrundrechte, Staatsziele und Ordnung\ndes Gemeinschaftslebens\nErster Abschnitt\nMenschenwürde, Gleichheit und Freiheit","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-1","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie auch im\nSterben zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Gewalt.\n(2) Thüringen bekennt sich zu den unverletzlichen und\nunveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder\nstaatlichen Gemeinschaft, zum Frieden und zur Gerechtigkeit.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-2","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land,\nseine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche\nGleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.\n(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Alters,\nseiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung,\nseines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung\nbevorzugt oder benachteiligt werden.\n\n(4) Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am\nLeben in der Gemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-3","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(1) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In\ndiese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.\n(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner\nPersönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung\nverstößt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-4","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines\nförmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin\nvorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.\n(2) Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch\nkörperlich mißhandelt werden.\n(3) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder\nnicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb\nvon 24 Stunden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\n(4) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung\nvorläufig Festgenommene ist spätestens am Tag nach der\nFestnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe\nder Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm\nGelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter\nhat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(5) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine\nPerson seines Vertrauens zu benachrichtigen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-5","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n(1) Jeder Bürger genießt Freizügigkeit.\n(2) Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes und\nnur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine\nausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und\nder Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen\nwürden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden\nGefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes,\nzur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen\noder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz\nder Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-6","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n(1) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner\nPersönlichkeit und seines privaten Lebensbereiches.\n(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Er ist berechtigt, über die Preisgabe und\nVerwendung solcher Daten selbst zu bestimmen.\n(3) Diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes\neingeschränkt werden. Den Belangen historischer Forschung und geschichtlicher Aufarbeitung ist angemessen\nRechnung zu tragen.\n(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf\nAuskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind und auf Einsicht in ihn\nbetreffende Akten und Dateien.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-7","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n(1) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes\nangeordnet werden. Sie sind grundsätzlich dem Betroffenen nach Abschluß der Maßnahme mitzuteilen. Ihm\nsteht der Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-8","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei\nGefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der\ndort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.\n(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur\nzur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes\nauch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung\nder Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder\nzum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-9","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nJeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens im Freistaat. Dieses Recht wird im Rahmen dieser\nVerfassung in Ausübung politischer Freiheitsrechte, insbesondere durch eine Mitwirkung in Parteien und Bürgerbewegungen wahrgenommen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-10","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n(1) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne\nAnmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu\nversammeln.\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses\nRecht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-11","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern\nund zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen\nQuellen ungehindert zu unterrichten.\n(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des Films und der anderen Medien wird gewährleistet. Zensur ist nicht zulässig.\n(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und in\ndem Recht der persönlichen Ehre.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-12","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n(1) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch\nöffentlich-rechtlichen Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern.\n(2) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten und in den vergleichbaren Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk sind die politischen,\nweltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach\nMaßgabe der Gesetze zu beteiligen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-13","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n(1) Jeder Bürger hat das Recht, Vereinigungen zu bilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den\nStrafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver-\n\nfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-14","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft\nmit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-15","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nEs ist ständige Aufgabe des Freistaats, darauf hinzuwirken, daß in ausreichendem Maße angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Verwirklichung dieses\nStaatsziels fördern das Land und seine Gebietskörperschaften die Erhaltung, den Bau und die Bereitstellung\nvon Wohnraum im sozialen, genossenschaftlichen und\nprivaten Bereich.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-16","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\nDas Land und seine Gebietskörperschaften sichern allen\nim Notfall ein Obdach.\nZweiter Abschnitt\nEhe und Familie","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-17","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz\nder staatlichen Ordnung.\n\n(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder\nfür andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung.\n(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-18","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht\nund die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.\n(2) Kinder dürfen von den Sorgeberechtigten gegen deren Willen nur auf Grund eines Gesetzes getrennt werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und der\nGefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.\n(3) Die elterliche Sorge darf nur auf gesetzlicher Grundlage durch ein Gericht eingeschränkt oder entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-19","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung.\nSie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu schützen.\n(2) Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern.\n(3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern\nKindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.\n\n(4) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern\nden vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und\nJugendliche.\nDritter Abschnitt\nBildung und Kultur","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-20","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nJeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und\ngleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Menschen mit Behinderungen und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-21","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nDas natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die\nGrundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-22","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n(1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des\nMenschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung\nanderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den\nWillen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im\nZusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des\nMenschen und die Umwelt zu fördern.\n\n(2) Der Geschichtsunterricht muß auf eine unverfälschte\nDarstellung der Vergangenheit gerichtet sein.\n(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-23","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des\nLandes.\n(3) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler\nwirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-24","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(1) Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Erziehungs- und Schulwesen, das\nneben dem gegliederten Schulsystem auch andere Schularten ermöglicht.\n(2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen\nund Schüler gemeinsam und ungeachtet des Bekenntnisses und der Weltanschauung unterrichtet.\n(3) Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-25","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen\nSchulen ordentliche Lehrfächer.\n\n(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben\ndas Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsoder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendung des\n14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.\n(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-26","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.\n(2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche\nSchulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-27","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(1) Kunst ist frei. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind\nfrei.\n(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue\nzur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-28","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(1) Die Hochschulen genießen den Schutz des Landes\nund stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht\nauf Selbstverwaltung, an der alle Mitglieder zu beteiligen\nsind.\n(2) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.\n\n(3) Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften haben\ndas Recht, eigene Hochschulen und andere theologische\nBildungsanstalten zu unterhalten. Das Mitspracherecht\nder Kirchen bei der Besetzung der Lehrstühle theologischer Fakultäten wird durch Vereinbarung geregelt.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-29","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\nDas Land und seine Gebietskörperschaften fördern die\nErwachsenenbildung. Als Träger von Einrichtungen der\nErwachsenenbildung sind auch freie Träger zugelassen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-30","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(1) Kultur, Kunst, Brauchtum genießen Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.\n(2) Die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte und die\nNaturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes und\nseiner Gebietskörperschaften. Die Pflege der Denkmale\nobliegt in erster Linie ihren Eigentümern. Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der\nRechte anderer zugänglich zu machen.\n(3) Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das\nLand und seine Gebietskörperschaften.\nVierter Abschnitt\nNatur und Umwelt","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-31","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des\nMenschen ist Aufgabe des Freistaats und seiner Bewohner.\n\n(2) Der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit\nsind zu schützen. Die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie besonders wertvolle Landschaften und Flächen\nsind zu erhalten und unter Schutz zu stellen. Das Land\nund seine Gebietskörperschaften wirken darauf hin, daß\nvon Menschen verursachte Umweltschäden im Rahmen\ndes Möglichen beseitigt oder ausgeglichen werden.\n(3) Mit Naturgütern und Energie ist sparsam umzugehen.\nDas Land und seine Gebietskörperschaften fördern eine\numweltgerechte Energieversorgung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-32","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\nTiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet.\nSie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-33","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nJeder hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche\ndie natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen\nund die durch den Freistaat erhoben worden sind, soweit\ngesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.\nFünfter Abschnitt\nEigentum, Wirtschaft und Arbeit","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-34","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze\nbestimmt.\n\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich\ndem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit\nzulässig. Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen,\ndas Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.\nWegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle\nder Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-35","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n(1) Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und\nAusbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufswahl, die\nBerufsausübung sowie die Berufsausbildung können auf\nGrund eines Gesetzes geregelt werden.\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen\nwerden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-36","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nEs ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei\ngewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land und\nseine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen\nder Wirtschafts- und Arbeitsförderung, der beruflichen\nWeiterbildung und der Umschulung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-37","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,\nist für jeden und für alle Berufe gewährleistet. Abreden,\ndie dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen,\nsind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.\n(2) Das Recht, Arbeitskämpfe zu führen, insbesondere\ndas Streikrecht, ist gewährleistet.\n(3) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach\nMaßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung\nin Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oder\nDienststellen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-38","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\nDie Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen\neiner sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen.\nSechster Abschnitt\nReligion und Weltanschauung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-39","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die\nFreiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung ungestört, allein oder mit anderen, privat oder öf-\n\nfentlich auszuüben. Die Ausübung einer Religion oder\nWeltanschauung darf die Würde anderer nicht verletzen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-40","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nFür das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt\nArtikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland vom 23. Mai 1949*)**); er ist Bestandteil dieser Verfassung.\n*\nArtikel 140 Grundgesetz\nRecht der Religionsgesellschaften\nDie Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der\ndeutschen Verfassung vom 11. August 1919** sind Bestandteil\ndieses Grundgesetzes.\n**\nArtikel 136 Weimarer Reichsverfassung (WRV)\nDie bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten\nwerden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt\nnoch beschränkt.\nDer Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie\ndie Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem\nreligiösen Bekenntnis.\nNiemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der\nZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon\nRechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\nNiemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit\noder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung\neiner religiösen Eidesform gezwungen werden.\n\nArtikel 137 WRV\nEs besteht keine Staatskirche.\nDie Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften\ninnerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.\nJede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des\nStaates oder der bürgerlichen Gemeinde.\nReligionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den\nallgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.\nDie Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu\ngewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer\nMitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere\nderartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem\nVerbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlichrechtliche Körperschaft.\nDie Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen\nSteuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\nDen Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.\nSoweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.\n\nArtikel 138 WRV\nDie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden\ndurch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür\nstellt das Reich auf.\nDas Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften\nund religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und\nWohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und\nsonstigen Vermögen werden gewährleistet.\nArtikel 139 WRV\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als\nTage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich\ngeschützt.\nArtikel 141 WRV\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,\nin Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen\nAnstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nDie von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften\nund Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die\nEinrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.\n\nSiebter Abschnitt\nGesellschaftlicher Zusammenhalt","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41-a","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41 a","text":"Artikel 41 a\nDas Land und seine Gebietskörperschaften schützen und\nfördern den ehrenamtlichen Einsatz für die Gesellschaft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41-b","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41 b","text":"Artikel 41 b\nDas Prinzip der Nachhaltigkeit ist Grundlage allen staatlichen Handelns. Das Land und seine Gebietskörperschaften haben die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren und ein menschenwürdiges Leben für alle heutigen\nund künftigen Generationen zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41-c","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41 c","text":"Artikel 41 c\nDas Land und seine Gebietskörperschaften fördern und\nsichern gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen, in Stadt und Land.\nAchter Abschnitt\nGemeinsame Bestimmungen\nfür alle Grundrechte und Staatsziele","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-42","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(1) Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte\nbinden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\n(2) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese\nanwendbar sind.\n\n(3) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht auf\nGrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß\ndas Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter\nAngabe des Artikels nennen.\n(4) Das Gesetz muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem\nWesensgehalt angetastet werden.\n(5) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen\nRechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist\nder ordentliche Rechtsweg gegeben.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-43","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nDer Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im\nRahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in\ndieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.\nZweiter Teil\nDer Freistaat Thüringen\nErster Abschnitt\nGrundlagen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-44","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n(1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union.\nDer Freistaat Thüringen ist ein demokratischer, sozialer\n\nund dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des\nMenschen verpflichteter Rechtsstaat.\n(2) Der Freistaat Thüringen trägt zur Verwirklichung und\nEntwicklung eines geeinten Europas bei, das den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsstaats, des Sozialstaats\nund des Föderalismus sowie der Subsidiarität verpflichtet\nist. Er fördert die europäische Kooperation und Verständigung und tritt für die Mitwirkung der Regionen und ihrer Bürger an europäischen Entscheidungen ein.\n(3) Die Landesfarben sind weiß-rot. Das Wappen des\nLandes bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silber\ngestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf\nblauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen.\n(4) Die Hauptstadt des Landes ist Erfurt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-45","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nAlle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Es verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. Es handelt mittelbar durch die verfassungsgemäß\nbestellten Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden\nGewalt und der Rechtsprechung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-46","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(1) Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und Abstimmungen\nnach Artikel 82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein,\nunmittelbar, frei, gleich und geheim.\n(2) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder\nBürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen\nWohnsitz im Freistaat hat.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-47","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n(1) Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk\nzu.\n(2) Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung\nund den Verwaltungsorganen.\n(3) Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige\nGerichte ausgeübt.\n(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung\nsind an Gesetz und Recht gebunden.\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-48","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ\nder demokratischen Willensbildung.\n(2) Der Landtag übt gesetzgebende Gewalt aus, wählt\nden Ministerpräsidenten, überwacht die Ausübung der\nvollziehenden Gewalt, behandelt die in die Zuständigkeit\ndes Landes gehörenden öffentlichen Angelegenheiten\nund erfüllt die anderen ihm nach dieser Verfassung zustehenden Aufgaben.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-49","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(1) Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der\nPersonenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.\n\n(2) Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.\n(3) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-50","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl\nfindet frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn\nder Wahlperiode statt. Die Neuwahl für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.\n(2) Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt,\n1. wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit\nvon zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,\n2. wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des\nMinisterpräsidenten der Landtag nicht innerhalb\nvon drei Wochen nach der Beschlußfassung über\nden Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.\nÜber den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften und muß spätestens am 30. Tag nach Antragstellung\noffen abgestimmt werden. Die vorzeitige Neuwahl muß\ninnerhalb 70 Tagen stattfinden.\n\n(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines\nneuen Landtags. Dies muß spätestens am 30. Tag nach\nder Wahl erfolgen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-51","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, ein Mandat zu übernehmen oder auszuüben; eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-52","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die\nRechtsstellung eines Abgeordneten mit der Annahme\nder Wahl.\n(2) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist vom Abgeordneten persönlich\ndem Präsidenten des Landtags gegenüber schriftlich zu\nerklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.\n(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt\nsein Mandat.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-53","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n(1) Die Abgeordneten sind die Vertreter aller Bürger des\nLandes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.\n\n(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag das\nWort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie\nan Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.\n(3) Jeder Abgeordnete hat die Pflicht, die Verfassung zu\nachten und seine Kraft für das Wohl des Landes und aller\nseiner Bürger einzusetzen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-54","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.\nAuf den Anspruch kann nicht verzichtet werden.\n(2) Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich\nauf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach\nMaßgabe der allgemeinen Einkommens-, die der Aufwandsentschädigung nach der allgemeinen Preisentwicklung im Freistaat.\n(3) Für die wirksame Mandatsausübung sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-55","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung\nihres Mandats getan haben, gerichtlich oder dienstlich\nverfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n\n(2) Abgeordnete dürfen wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Zustimmung des Landtags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn,\ndaß sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Die Zustimmung\nist auch für jede andere Beschränkung der persönlichen\nFreiheit von Abgeordneten erforderlich.\n(3) Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede\nHaft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtags für die Dauer der\nWahlperiode auszusetzen.\n(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können einem Ausschuß übertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-56","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die\nihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen\nsie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.\n(2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung\nihres Mandats in Anspruch nehmen, können das Zeugnis\nüber die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich\ndieser Mitarbeit gemacht haben. Über die Ausübung des\nRechts entscheiden grundsätzlich die Abgeordneten.\n(3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen Schriftstücke, andere Datenträger und Dateien weder\nbeschlagnahmt noch genutzt werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-57","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten,\ndie Vizepräsidenten und die Schriftführer.\n(2) Der Präsident kann den Landtag jederzeit einberufen.\nEr ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder\noder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe\nder Geschäftsordnung.\n(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Er\nübt das Hausrecht, die Ordnungs- und die Polizeigewalt\nim Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit\nZustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.\n(4) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten\ndes Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entläßt sie und führt über sie die Aufsicht.\n(5) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-58","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nAbgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das\nRecht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die\nAnzahl der Fraktionsmitglieder muß mindestens dem\nStimmenanteil entsprechen, der nach Artikel 49 Abs. 2\nfür die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-59","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender\nBestandteil der parlamentarischen Demokratie.\n(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-60","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.\n(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion\noder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der\nMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen\nausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von\njeder Verantwortlichkeit frei.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-61","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die\nHälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als\nbeschlußfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird.\n(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes\nvorsieht. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen\nkann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-62","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.\n(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht\nöffentlich.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-62-a","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 62 a","text":"Artikel 62 a\nDer Landtag bestellt in seiner konstituierenden Sitzung\neinen für die Angelegenheiten der Europäischen Union\nzuständigen und beschließenden Ausschuss. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind zu Angelegenheiten der Europäischen Union grundsätzlich öffentlich. Der Landtag\nkann Beschlüsse des für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Ausschusses ändern oder\naufheben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-63","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nDer Landtag kann Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-64","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem\nFünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des\nUntersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsge-\n\nrichtshof auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des\nLandtags.\n(2) Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen mit\nmindestens je einem Mitglied vertreten.\n(3) Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher\nSitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für\nerforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der\nStrafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechtsund Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung und die\nBehörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von\nden Untersuchungsausschüssen angeforderten Akten\nvorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu den von\nihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu\nerteilen. Artikel 67 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit das\nBekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in\nder Öffentlichkeit nicht durch geeignete Vorkehrungen\nverhindert wird oder der unantastbare Bereich privater\nLebensgestaltung betroffen ist.\n\n(5) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis bleiben unberührt.\n(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des\nder Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhalts sind\ndie Gerichte frei.\n(7) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-65","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem\ndie Entscheidung über die an den Landtag gerichteten\nEingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des\nPetitionsausschusses aufheben.\n(2) Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3\ngelten entsprechend.\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-66","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner\nAusschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung\noder deren Stellvertretern ist im Landtag und seinen\nAusschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch\nMehrheitsbeschluß für nichtöffentliche Sitzungen der\n\nUntersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-67","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung\nunverzüglich zu beantworten.\n(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, daß die Landesregierung dem Ausschuß zum Gegenstand seiner Beratung Auskünfte erteilt.\n(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn\n1. dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige\nInteressen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder\n2. die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung\nder Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.\nDie Ablehnung ist den Frage- oder Antragstellenden auf\nderen Verlangen zu begründen.\n(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig insbesondere über Gesetzentwürfe der Landesregierung, Angelegenheiten der Landesplanung und\n-entwicklung, geplante Abschlüsse von Staatsverträgen\nund Verwaltungsabkommen, Bundesratsangelegenheiten und Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutung\nsind.\n\n(5) Die Landesregierung beteiligt den Landtag im Rahmen ihrer Willensbildung zu Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere zur unionsrechtlichen\nSubsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das\nNähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und\nLandesregierung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-68","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger haben das Recht, dem Landtag im Rahmen\nseiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten (Bürgerantrag). Als\nBürgerantrag können auch Gesetzentwürfe eingebracht\nwerden.\n(2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und\nVersorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.\n(3) Der Bürgerantrag muss landesweit von mindestens\n50 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.\n(4) Die Unterzeichner des Bürgerantrags können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuß.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-69","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nZur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Unterstützung bei der Ausübung\n\nder parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein\nDatenschutzbeauftragter berufen.\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-70","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.\n(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.\n(3) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der\nMehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang\nniemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang\nstatt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht\nzustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.\n(4) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-71","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei\nder Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:\n„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes\nwidmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“\n\n(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-72","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung stehen in einem\nbesonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum\nLand.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf\nausüben; sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf\nErwerb gerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-73","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nDer Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Den Antrag\nkann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion\neinbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen\nmindestens drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-74","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nÜber den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag\nnach Schluß der Aussprache und muß spätestens am\nzehnten Tag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt\nwerden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die\nZustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags\nfindet.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-75","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(1) Die Landesregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.\n(2) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet\nmit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, dem\nRücktritt der Landesregierung oder nachdem der Landtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten abgelehnt hat. Das Amt eines Ministers endet auch mit dem\nRücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes des\nMinisterpräsidenten.\n(3) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt\nihrer Nachfolger fortzuführen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-76","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der\nRegierungspolitik und trägt dafür gegenüber dem Landtag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leiten\nund verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich\nselbständig.\n(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere über\ndie Abgrenzung der Geschäftsbereiche, die Einbringung\nvon Gesetzentwürfen, den Abschluß von Staatsverträgen\nund die Stimmabgabe im Bundesrat. Sie entscheidet bei\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.\n\n(3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-77","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.\nEr kann diese Befugnis übertragen.\n(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-78","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n(1) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist.\n(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.\n(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\nübertragen.\n(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.\nVierter Abschnitt\nDer Verfassungsgerichtshof","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-79","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.\n(2) Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren\nMitgliedern. Der Präsident und zwei weitere Mitglieder\n\nmüssen Berufsrichter sein. Drei weitere Mitglieder des\nVerfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum\nRichteramt haben.\n(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen\nweder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen\nLandes angehören. Sie dürfen, außer als Richter oder\nHochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes\nnoch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes stehen. Sie\nwerden durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei\nDritteln seiner Mitglieder auf Zeit gewählt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-80","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet\n1. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann\nmit der Behauptung erhoben werden können, durch\ndie öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten,\ngrundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,\n2. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und\nGemeindeverbänden wegen der Verletzung des\nRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 1\nund 2,\n3. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß\nvon Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und\nPflichten eines obersten Landesorgans oder anderer\nBeteiligter, die durch diese Verfassung oder in der\nGeschäftsordnung des Landtags oder der Landesre-\n\ngierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,\nauf deren Antrag,\n4. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über\ndie förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines\nFünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung,\n5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit\ndieser Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn\nes ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der\nEntscheidung ankommt, für unvereinbar mit dieser\nVerfassung hält,\n6. über die Zulässigkeit von Volksbegehren nach Artikel 82 Abs. 3 Satz 2,\n7. über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 2,\n8. über die Anfechtung der Prüfung der Gültigkeit der\nLandtagswahl nach Artikel 49 Abs. 3.\n(2) Dem Verfassungsgerichtshof können durch Gesetz\nweitere Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen\nwerden.\n(3) Durch Gesetz kann für Verfassungsbeschwerden die\nvorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung gemacht, ein besonderes Annahmeverfahren eingeführt und vorgesehen werden, daß unzulässige oder\noffensichtlich unbegründete Beschwerden durch einen\nvom Gericht zu bestellenden Ausschuß zurückgewiesen\nwerden können.\n\n(4) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Gesetzeskraft haben.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.\nFünfter Abschnitt\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-81","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\n(1) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags,\ndurch die Landesregierung oder durch Volksbegehren\neingebracht werden.\n(2) Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch\nVolksentscheid beschlossen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-82","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger können ausgearbeitete Gesetzentwürfe im\nWege des Volksbegehrens in den Landtag einbringen.\n(2) Volksbegehren zum Landeshaushalt, zu Dienst- und\nVersorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.\n(3) Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens muss\nvon mindestens 5 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Halten die Landesregierung oder ein Drittel der\nMitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben oder das\nVolksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie den Verfassungsgerichtshof anzurufen.\n\n(4) Die Antragsteller des Volksbegehrens können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.\n(5) Mit der Vorlage des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens entscheiden die Antragsteller darüber, ob die\nSammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll. Ein\nVolksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch\nEintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen\nacht vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von\nzwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.\n(6) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren kann durch Gesetz für bestimmte Orte ausgeschlossen werden. Die Unterschrift zur Unterstützung\neines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne\nAngabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist\nwiderrufen werden.\n(7) Der Landtag hat ein Volksbegehren innerhalb von\nsechs Monaten nach der Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der\nLandtag einem Volksbegehren nicht, findet über den\nGesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens war,\nein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag\ndem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf\nzur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Ge-\n\nsetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.\n(8) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-83","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert\nwerden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.\n(2) Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid\nbedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden; diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert\nder Stimmberechtigten betragen.\n(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die in\nden Artikeln 1, 44 Abs. 1, Artikeln 45 und 47 Abs. 4 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-84","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n(1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nkann nur durch Gesetz erteilt werden. Es muß Inhalt,\nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.\n\n(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung\nzum Erlaß einer Rechtsverordnung weiter übertragen\nwerden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer\nRechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-85","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\n(1) Der Präsident des Landtags fertigt die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt. Rechtsverordnungen werden vorbehaltlich\nanderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Nach Maßgabe eines Gesetzes\nkönnen in elektronischer Form die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung\nvorgenommen sowie das Gesetz- und Verordnungsblatt\ngeführt werden.\n(2) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts\nanderes bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des\nTages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.\nSechster Abschnitt\nDie Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-86","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch\nden Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt.\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n(3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer\naus dem Volk mit.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-87","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur\ndurch Gesetz errichtet werden.\n(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.\n(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-88","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches\nGehör. Das Recht auf Verteidigung darf nicht beschränkt\nwerden. Jeder kann sich eines rechtlichen Beistandes bedienen.\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen\nwurde.\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-89","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\n(1) Die Rechtsstellung der Richter wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.\n(2) Über die vorläufige Anstellung der Richter entscheidet der Justizminister, über deren Berufung auf Lebenszeit entscheidet er mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Zwei Drittel der Mitglieder des Richterwahlaus-\n\nschusses werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit\ngewählt. Jede Landtagsfraktion muß mit mindestens einer Person vertreten sein.\n(3) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder dieser\nVerfassung, so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit\nZweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein\nanderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im\nFalle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung\nerkannt werden.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.\nSiebter Abschnitt\nDie Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-90","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nDie Verwaltung des Landes wird durch die Landesregierung und die ihr unterstellten Behörden ausgeübt. Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten werden\nauf Grund eines Gesetzes geregelt. Die Errichtung der\nstaatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann einzelne Minister hierzu ermächtigen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-91","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n(1) Die Gemeinden haben das Recht, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln.\n\n(2) Weitere Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeindeverbände. Das Land gewährleistet ihnen das Recht,\nihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln.\n(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können\nauf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.\n(4) Bevor auf Grund eines Gesetzes allgemeine Fragen\ngeregelt werden, die die Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen, erhalten diese oder ihre Zusammenschlüsse grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-92","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\n(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus\nGrün-den des öffentlichen Wohls geändert werden.\n(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der\nbeteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung\noder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die\nAuflösung von Gemeinden bedarf eines Gesetzes. Vor\neiner Gebietsänderung oder einer Auflösung müssen die\nBevölkerung und die Gebietskörperschaften der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.\n(3) Das Gebiet von Landkreisen kann auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen\nbedarf eines Gesetzes. Die betroffenen Gebietskörperschaften sind zu hören.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-93","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n(1) Das Land sorgt dafür, daß die kommunalen Träger\nder Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.\nFührt die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Artikel\n91 Abs. 3 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und\nGemeindeverbände, so ist ein angemessener finanzieller\nAusgleich zu schaffen.\n(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der\nGesetze zu erheben.\n(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs an dessen Steuereinnahmen beteiligt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-94","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\nDie Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der\nAufsicht des Landes. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Aufsicht auf die Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit beschränkt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-95","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\nIn den Gemeinden und Gemeindeverbänden muß das\nVolk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. An die Stelle einer gewählten Vertretung\nkann nach Maßgabe des Gesetzes eine Gemeindeversammlung treten. In Gemeindeverbänden, die nicht Ge-\n\nbietskörperschaften sind, kann das Volk auch eine mittelbar gewählte Vertretung haben.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-96","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n(1) Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen\nhaben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und nur\nnach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.\n(2) Die Eignung zur Einstellung und zur Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst fehlt grundsätzlich jeder Person, die mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit zusammengearbeitet\nhat oder für dieses tätig war.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-97","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\nZum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine\nLandesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse und\nWeisungen stehen dieser Behörde nicht zu. Ihre Tätigkeit\nwird durch eine parlamentarische Kontrollkommission\nüberwacht.\nAchter Abschnitt\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-98","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes sind in den Haushaltsplan\neinzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\n\n(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme\nvon Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushalten führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten\noder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die\nEinnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen\nnicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur\nÜberwindung einer schwerwiegenden Störung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Freistaats\nunter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts sowie zur Abwehr einer Störung dieses\nGleichgewichts. Das Nähere regelt das Gesetz.\n(3) Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten\nPersonalausgaben darf grundsätzlich höchstens 40 vom\nHundert der Summe der Gesamtausgaben des Haushalts\nbetragen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-99","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\n(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn der Rechnungsperiode für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für\nTeile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, daß\nsie, nach Rechnungsjahren getrennt, für unterschiedliche\nZeiträume gelten.\n(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den\n\ndas Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der\nVerkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei\nErmächtigung nach Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\n(3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan\nsowie Entwürfe zu deren Änderung werden von der Landesregierung eingebracht. Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der\nLandesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan\nnur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-100","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\n(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die\nLandesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen\neinzugehen, die nötig sind, um\n1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten\nund gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie\n3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen\nfortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter\nzu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines\nVorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit der Geldbedarf aus Steuern, Abgaben und\nsonstigen Einnahmen nicht gedeckt werden kann, um\ndie nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben zu decken, darf\ndie Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines\nViertels der Endsumme der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen im Wege des Kredits\nbeschaffen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-101","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers.\nSie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.\n(2) Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-102","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\n(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister\ndem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie\ndie Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und\ndie Schulden des Landes im nächsten Rechnungsjahr\ndem Landtag vorzulegen.\n(2) Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und\nder Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.\n\n(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung und der\nBerichte des Landesrechnungshofes.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-103","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur\ndem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine\nMitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.\n(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und weiteren\nMitgliedern. Präsidenten und Vizepräsidenten werden\nvom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner\nMitglieder gewählt. Die weiteren Mitglieder werden auf\nVorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit\nZustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten ernannt.\n(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte\nHaushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er überprüft auch die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche\nVerwaltung und Verwendung von Landesvermögen und\nLandesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich\ndas Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag\nund der Landesregierung.\n(4) Das Nähere über Stellung, Aufgaben, Prüfungskompetenzen und Arbeitsweise des Landesrechnungshofs\nregelt ein Gesetz; insbesondere kann dem Landesrech-\n\nnungshof auch die Überwachung der Haushalts- und\nWirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden.\nDritter Teil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-104","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104\nBürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche\nStaatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen\nEhegatte oder Abkömmling in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-105","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\nDie während der Geltung der Vorläufigen Landessatzung\nfür das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl.\nS. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember\n1992 (GVBl. S. 575), durchgeführten Wahlen bleiben\nwirksam. In dieser Zeit gesetztes Recht tritt, soweit es im\nWiderspruch zu dieser Verfassung steht, spätestens am\n31. Dezember 1997 außer Kraft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-105-a","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 105 a","text":"Artikel 105 a\nAbweichend von Artikel 54 Abs. 2 Halbsatz 1 verändert\nsich die Höhe der Entschädigung der Abgeordneten bis\nzum 31. Oktober 2006 nicht. Bei der nächsten Veränderung wird die 2003 wirksam gewordene Festlegung der\nEntschädigungshöhe und die allgemeine Einkommensentwicklung im Freistaat im letzten dieser Veränderung\nvorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-106","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n(1) Diese Verfassung wird mit der Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtags beschlossen und\ndurch Volksentscheid bestätigt. Sie ist nach ihrer Annahme durch den Landtag vom Präsidenten des Landtags\nauszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt zu\nverkünden.\n(2) Diese Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung\nvorläufig in Kraft.\n(3) Am Tag der ersten Landtagswahl nach der Verkündung dieser Verfassung ist ein Volksentscheid über diese\nVerfassung durchzuführen. Stimmt ihr dabei die Mehrheit der Abstimmenden zu, ist sie endgültig in Kraft getreten. Dies ist vom Präsidenten des Landtags im Gesetzund Verordnungsblatt bekanntzumachen.*\n(4) Wird diese Verfassung durch den Volksentscheid abgelehnt, tritt die Vorläufige Landessatzung für das Land\nThüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GVBl.\nS. 575), erneut in Kraft.\n\n*   Die Verfassung ist am 16.10.1994 endgültig in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (GVBl. S. 1194))\n\nTHÜRINGER\nL A N D TAG\nJürgen-Fuchs-Straße 1\n99096 Erfurt\n\nwww.thueringer-landtag.de\n\nTHÜRINGER\nL A N D TAG\n\nVERFASSUNG\n\nDieses Broschüre dient der Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Landtags. Sie darf\nweder von Wahlwerbern noch von Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor                 des Freistaats\neiner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Auch ohne zeitlichen Bezug zu                Thüringen\neiner bevorstehenden Wahl darf diese Broschüre nicht in einer Weise verwendet\nwerden, die als Parteinahme des Thüringer Landtags zugunsten einzelner politischer\nGruppen verstanden werden könnte.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"}]}],"items":[{"id":"de-praeambel","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nGG\n\nAusfertigungsdatum: 23.05.1949\n\nVollzitat:\n\n\"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-\n1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I\nNr. 94) geändert worden ist\"\n\nStand:       Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94\n\nFußnote\n\n(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)\n(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)\n\nEingangsformel\n\nDer Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß\ndas am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z f ü r d i e\nB u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von\nmehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.\nAuf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz\nausgefertigt und verkündet.\nDas Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:\n\nPräambel\n\nIm Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,\nvon dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa\ndem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner\nverfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.\nDie Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,\nBremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-\nWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-\nHolstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und\nFreiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte\nDeutsche Volk.\n\nI.\nDie Grundrechte","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-1","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 1","text":"Art 1\n\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen\nGewalt.\n\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als\nGrundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\n\n(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als\nunmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-2","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 2","text":"Art 2\n\n(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt\nund nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.\n\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In\ndiese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-3","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 3","text":"Art 3\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n\n(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der\nGleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.\n\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat\nund Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt\nwerden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-4","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 4","text":"Art 4\n\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses\nsind unverletzlich.\n\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.\n\n(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-5","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 5","text":"Art 5\n\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich\naus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der\nBerichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen\nBestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.\n\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue\nzur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-6","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 6","text":"Art 6\n\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende\nPflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\n\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie\ngetrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu\nverwahrlosen drohen.\n\n(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.\n\n(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und\nseelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-7","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 7","text":"Art 7\n\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.\n\n(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu\nbestimmen.\n\n(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen\nordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in\nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen\nverpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.\n\n(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche\nSchulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist\nzu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen\nAusbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler\nnach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die\nwirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\n\n(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches\nInteresse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als\nBekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der\nGemeinde nicht besteht.\n\n(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-8","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 8","text":"Art 8\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu\nversammeln.\n\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nbeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-9","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 9","text":"Art 9\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\n\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.\n\n(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,\nist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern\nsuchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.\n2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und\nFörderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-10","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 10","text":"Art 10\n\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem\nSchutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes\noder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die\nStelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-11","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 11","text":"Art 11\n\n(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.\n\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,\nin denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere\nLasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,\nNaturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um\nstrafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-12","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 12","text":"Art 12\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die\nBerufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.\n\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen\nallgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.\n\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-12a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 12a","text":"Art 12a\n\n(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im\nBundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.\n\n(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst\nverpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das\nNähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine\nMöglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte\nund des Bundesgrenzschutzes steht.\n\n(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im\nVerteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke\nder Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet\nwerden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher\nAufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei\nden Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden;\nVerpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um\nihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.\n\n(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie\nin der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können\nFrauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum\nDienst mit der Waffe verpflichtet werden.\n\n(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des\nArtikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere\nKenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme\nan Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.\n\n(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf\nfreiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen,\ndie Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\neingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-13","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 13","text":"Art 13\n\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen\nvorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.\n\n(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders\nschwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische\nMittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,\neingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder\naussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten\nSpruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.\n\n(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder\neiner Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher\nAnordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich\nbestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.\n\n(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen\nvorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige\nVerwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr\n\nund nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge\nist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.\n\n(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im\nZuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz\n5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses\nBerichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische\nKontrolle.\n\n(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer\nLebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von\nSeuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.\n\nFußnote\n\nArt. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem.\nBVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-14","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 14","text":"Art 14\n\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze\nbestimmt.\n\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter\ngerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der\nEntschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-15","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 15","text":"Art 15\n\nGrund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch\nein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der\nGemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-16","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 16","text":"Art 16\n\n(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur\nauf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch\nnicht staatenlos wird.\n\n(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für\nAuslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen\nwerden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-16a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 16a","text":"Art 16a\n\n(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.\n\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder\naus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die\nStaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,\nwerden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können\naufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen\nwerden.\n\n(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen\nauf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet\nerscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder\nBehandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange\n\ner nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt\nwird.\n\n(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen,\ndie offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,\nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt\nwerden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.\n\n(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nuntereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für\ndie Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.\n\nFußnote","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-16a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 16a","text":"Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar\ngem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-17","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 17","text":"Art 17\n\nJedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden\nan die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-17a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 17a","text":"Art 17a\n\n(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und\ndes Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort,\nSchrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der\nVersammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder\nBeschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.\n\n(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen,\ndaß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)\neingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-18","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 18","text":"Art 18\n\nWer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit\n(Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr\nAusmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-19","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 19","text":"Art 19\n\n(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt\nwerden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das\nGrundrecht unter Angabe des Artikels nennen.\n\n(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.\n\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese\nanwendbar sind.\n\n(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit\neine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2\nbleibt unberührt.\n\nII.\nDer Bund und die Länder","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-20","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 20","text":"Art 20\n\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.\n\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere\nOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n\n(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung\nsind an Gesetz und Recht gebunden.\n\n(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum\nWiderstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-20a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 20a","text":"Art 20a\n\nDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und\ndie Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz\nund Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-21","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 21","text":"Art 21\n\n(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere\nOrdnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer\nMittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.\n\n(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik\nDeutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.\n\n(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik\nDeutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so\nentfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.\n\n(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher\nFinanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.\n\n(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-22","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 22","text":"Art 22\n\n(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der\nHauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n\n(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-23","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 23","text":"Art 23\n\n(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der\nEuropäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und\ndem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren\nGrundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates\nHoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen\nGrundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder\nergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.\n\n(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der\nEuropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu\nerheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem\nBundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42\nAbs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.\n\n(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit.\nDie Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu\nunterrichten.\n\n(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an\nRechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des\nBundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden\ninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.\n\n(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind\noder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die\nStellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung\nihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die\nAuffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des\nBundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund\nführen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.\n\n(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen\nBildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik\nDeutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten\nVertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit\nder Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.\n\n(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-24","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 24","text":"Art 24\n\n(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.\n\n(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben\nzuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche\nEinrichtungen übertragen.\n\n(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er\nwird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung\nin Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.\n\n(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine,\numfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-25","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 25","text":"Art 25\n\nDie allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und\nerzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-26","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 26","text":"Art 26\n\n(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der\nVölker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind\nunter Strafe zu stellen.\n\n(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert\nund in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-27","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 27","text":"Art 27\n\nAlle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-28","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 28","text":"Art 28\n\n(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen\nund sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden\nmuß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen\nhervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen\nGemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die\nGemeindeversammlung treten.\n\n(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im\nRahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres\ngesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung\nder Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen\ngehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.\n\n(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den\nBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-29","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 29","text":"Art 29\n\n(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und\nLeistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche\nVerbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie\ndie Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.\n\n(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch\nVolksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.\n\n(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu\numgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen\nLänder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.\nDer Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in\ndessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren\nLandeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er\nkommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die\nAblehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land\ngeändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet\ndes betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.\n\n(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren\nLändern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag\nWahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit\nherbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die\nLandeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung\nstattfindet.\n\n(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der\nLandeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge\nder Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu,\nso ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz\n2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3\nund 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung\nein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid\nnicht mehr bedarf.\n\n(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn\nsie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über\nVolksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen,\ndaß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.\n\n(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten\nLänder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen\n\nLandeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es\nmuß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.\n\n(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete\nabweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und\nKreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.\nBetrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten\nbeschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die\nMehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten\numfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-30","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 30","text":"Art 30\n\nDie Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit\ndieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-31","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 31","text":"Art 31\n\nBundesrecht bricht Landesrecht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-32","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 32","text":"Art 32\n\n(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.\n\n(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land\nrechtzeitig zu hören.\n\n(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit\nauswärtigen Staaten Verträge abschließen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-33","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 33","text":"Art 33\n\n(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.\n\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem\nöffentlichen Amte.\n\n(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im\nöffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus\nseiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil\nerwachsen.\n\n(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.\n\n(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-34","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 34","text":"Art 34\n\nVerletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber\nobliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren\nDienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf\nSchadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-35","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 35","text":"Art 35\n\n(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.\n\n(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in\nFällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner\nPolizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen\nSchwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren\n\nUnglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie\ndes Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.\n\n(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die\nBundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung\nerteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und\nder Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind\njederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-36","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 36","text":"Art 36\n\n(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden.\nDie bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen\nwerden, in dem sie tätig sind.\n\n(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen\nlandsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-37","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 37","text":"Art 37\n\n(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden\nBundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen\nMaßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.\n\n(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht\ngegenüber allen Ländern und ihren Behörden.\n\nIII.\nDer Bundestag","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-38","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 38","text":"Art 38\n\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und\ngeheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und\nnur ihrem Gewissen unterworfen.\n\n(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit\ndem die Volljährigkeit eintritt.\n\n(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-39","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 39","text":"Art 39\n\n(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode\nendet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig,\nspätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages\nfindet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.\n\n(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.\n\n(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages\nkann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder\nder Bundeskanzler es verlangen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-40","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 40","text":"Art 40\n\n(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\n\n(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine\nGenehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-41","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 41","text":"Art 41\n\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die\nMitgliedschaft verloren hat.\n\n(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-42","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 42","text":"Art 42\n\n(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der\nBundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n\n(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit\ndieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die\nGeschäftsordnung Ausnahmen zulassen.\n\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben\nvon jeder Verantwortlichkeit frei.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-43","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 43","text":"Art 43\n\n(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung\nverlangen.\n\n(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen\ndes Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-44","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 44","text":"Art 44\n\n(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen\nUntersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die\nÖffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.\n\n(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\n\n(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung\nund Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45","text":"Art 45\n\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn\nermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er\nkann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der\nEuropäischen Union eingeräumt sind.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45a","text":"Art 45a\n\n(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.\n\n(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines\nViertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.\n\n(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45b","text":"Art 45b\n\nZum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen\nKontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-45c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 45c","text":"Art 45c\n\n(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag\ngerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.\n\n(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.\n\nArt 45d Parlamentarisches Kontrollgremium\n\n(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.\n\n(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-46","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 46","text":"Art 46\n\n(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im\nBundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb\ndes Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages\nzur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des\nfolgenden Tages festgenommen wird.\n\n(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines\nAbgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.\n\n(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede\nsonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-47","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 47","text":"Art 47\n\nDie Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie\nin dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.\nSoweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-48","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 48","text":"Art 48\n\n(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl\nerforderlichen Urlaub.\n\n(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung\noder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.\n\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie\nhaben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n\nArt 49 (weggefallen)\n\nIV.\nDer Bundesrat","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-50","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 50","text":"Art 50\n\nDurch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in\nAngelegenheiten der Europäischen Union mit.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-51","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 51","text":"Art 51\n\n(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie\nkönnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.\n\n(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder\nmit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.\n\n(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur\neinheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-52","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 52","text":"Art 52\n\n(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.\n\n(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei\nLändern oder die Bundesregierung es verlangen.\n\n(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine\nGeschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.\n\n(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren\nBeschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder\nbestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.\n\n(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder\nangehören.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-53","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 53","text":"Art 53\n\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des\nBundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der\nBundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.\n\nIV a.\nGemeinsamer Ausschuß","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-53a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 53a","text":"Art 53a\n\n(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus\nMitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis\nder Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm\nbestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung\ndes Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom\nBundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu\nunterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.\n\nV.\nDer Bundespräsident","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-54","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 54","text":"Art 54\n\n(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,\nder das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.\n\n(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.\n\n(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von\nMitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.\n\n(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei\nvorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten\ndes Bundestages einberufen.\n\n(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des\nBundestages.\n\n(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit\nin zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten\nStimmen auf sich vereinigt.\n\n(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-55","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 55","text":"Art 55\n\n(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder\neines Landes angehören.\n\n(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder\nder Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-56","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 56","text":"Art 56\n\nDer Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des\nBundesrates folgenden Eid:\n\"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,\nSchaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.\"\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-57","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 57","text":"Art 57\n\nDie Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des\nAmtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-58","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 58","text":"Art 58\n\nAnordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch\nden Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung\ndes Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-59","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 59","text":"Art 59\n\n(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit\nauswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.\n\n(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der\nBundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die\nBundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen\ngelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.\n\nArt 59a (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-60","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 60","text":"Art 60\n\n(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und\nUnteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n\n(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.\n\n(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.\n\n(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-61","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 61","text":"Art 61\n\n(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des\nGrundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf\nErhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der\nStimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei\n\nDritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird\nvon einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.\n\n(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des\nGrundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.\nDurch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung\nseines Amtes verhindert ist.\n\nVI.\nDie Bundesregierung","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-62","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 62","text":"Art 62\n\nDie Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-63","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 63","text":"Art 63\n\n(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.\n\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist\nvom Bundespräsidenten zu ernennen.\n\n(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange\nmit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.\n\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt,\nin dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der\nMitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl\nernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder\nihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-64","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 64","text":"Art 64\n\n(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.\n\n(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel\n56 vorgesehenen Eid.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-65","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 65","text":"Art 65\n\nDer Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser\nRichtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.\nÜber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.\nDer Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom\nBundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-65a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 65a","text":"Art 65a\n\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.\n\n(2) (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-66","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 66","text":"Art 66\n\nDer Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf\nausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb\ngerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-67","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 67","text":"Art 67\n\n(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.\nDer Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.\n\n(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-68","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 68","text":"Art 68\n\n(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit\nder Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen\neinundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der\nMehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.\n\n(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-69","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 69","text":"Art 69\n\n(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.\n\n(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt\neines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des\nBundeskanzlers.\n\n(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des\nBundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers\nweiterzuführen.\n\nVII.\nDie Gesetzgebung des Bundes","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-70","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 70","text":"Art 70\n\n(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde\nGesetzgebungsbefugnisse verleiht.\n\n(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses\nGrundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-71","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 71","text":"Art 71\n\nIm Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur,\nwenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-72","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 72","text":"Art 72\n\n(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und\nsoweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.\n\n(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das\nGesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet\noder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche\nRegelung erforderlich macht.\n\n(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz\nhiervon abweichende Regelungen treffen über:\n1.       das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);\n2.       den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das\nRecht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);\n3.       die Bodenverteilung;\n4.       die Raumordnung;\n5.       den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);\n6.       die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;\n7.       die Grundsteuer.\n\nBundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht\nmit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von\nBundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.\n\n(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine\nErforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-73","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 73","text":"Art 73\n\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:\n1.       die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;\n2.       die Staatsangehörigkeit im Bunde;\n3.       die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die\nAuslieferung;\n4.       das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;\n5.       die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des\nWarenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und\nGrenzschutzes;\n5a.      den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;\n6.       den Luftverkehr;\n6a.      den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen\ndes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des\nBundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;\n7.       das Postwesen und die Telekommunikation;\n8.       die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des\nöffentlichen Rechtes stehenden Personen;\n9.       den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;\n9a.      die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen,\nin denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht\nerkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;\n10.      die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder\na)     in der Kriminalpolizei,\nb)     zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit\ndes Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und\nc)     zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder\ndarauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland\ngefährden,\nsowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;\n\n11.      die Statistik für Bundeszwecke;\n12.      das Waffen- und das Sprengstoffrecht;\n13.      die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen\nKriegsgefangenen;\n14.      die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von\nAnlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie\noder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.\n\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-74","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 74","text":"Art 74\n\n(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:\n\n1.     das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das\nRecht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;\n2.     das Personenstandswesen;\n3.     das Vereinsrecht;\n4.     das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;\n5.     (weggefallen)\n6.     die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;\n7.     die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);\n8.     (weggefallen)\n9.     die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;\n10.    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;\n11.    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bankund Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der\nGaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der\nMärkte;\n12.    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung\nsowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;\n13.    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;\n14.    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;\n15.    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum\noder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;\n16.    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;\n17.    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die\nSicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochseeund Küstenfischerei und den Küstenschutz;\n18.    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)\nund das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das\nBergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;\n19.    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,\nZulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des\nApothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der\nGifte;\n19a.   die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;\n20.    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der\nGenussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und\nforstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge\nsowie den Tierschutz;\n21.    die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die\nSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;\n22.    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den\nFernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung\nöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;\n23.    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;\n24.    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor\nverhaltensbezogenem Lärm);\n25.    die Staatshaftung;\n26.    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche\nVeränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und\nZellen;\n\n27.      die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und\nVersorgung;\n28.      das Jagdwesen;\n29.      den Naturschutz und die Landschaftspflege;\n30.      die Bodenverteilung;\n31.      die Raumordnung;\n32.      den Wasserhaushalt;\n33.      die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.\n\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n\nArt 74a und 75 (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-76","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 76","text":"Art 76\n\n(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder\ndurch den Bundesrat eingebracht.\n\n(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt,\ninnerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde,\ninsbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun\nWochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise\nals besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz\n3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates\nnoch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang\ndem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von\nHoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet\nkeine Anwendung.\n\n(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen\nzuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit\nRücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der\nBundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen\noder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur\nÄnderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt\ndie Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener\nFrist zu beraten und Beschluß zu fassen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-77","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 77","text":"Art 77\n\n(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten\ndes Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.\n\n(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus\nMitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter\nAusschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine\nGeschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in\ndiesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze\ndie Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die\nEinberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag\nerneut Beschluß zu fassen.\n\n(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein\nVerlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung\ndes Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.\n\n(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn\ndas Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen\nEinspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des\n\nvom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des\nVorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen\nist.\n\n(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß\nder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer\nMehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den\nBundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-78","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 78","text":"Art 78\n\nEin vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag\ngemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn\nzurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-79","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 79","text":"Art 79\n\n(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes\nausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung\neiner Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der\nVerteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des\nGrundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des\nWortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.\n\n(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln\nder Stimmen des Bundesrates.\n\n(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche\nMitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt\nwerden, ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-80","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 80","text":"Art 80\n\n(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt\nwerden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung\nim Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz\nvorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der\nErmächtigung einer Rechtsverordnung.\n\n(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,\nRechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die\nBenutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung\ndes Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der\nEisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates\nbedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.\n\n(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner\nZustimmung bedürfen.\n\n(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,\nRechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-80a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 80a","text":"Art 80a\n\n(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes\nder Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden\ndürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des\nSpannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des\nSpannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2\nbedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.\n\n(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es\nverlangt.\n\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach\nMaßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages\nmit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der\nBundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-81","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 81","text":"Art 81\n\n(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand\nerklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das\ngleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des\nArtikels 68 verbunden hatte.\n\n(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder\nnimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als\nzustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage\nnicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.\n\n(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage\nabgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des\nGesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der\nAmtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.\n\n(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder\nteilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-82","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 82","text":"Art 82\n\n(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom\nBundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das\nBundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die\nsie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von\nGesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.\n\n(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine\nsolche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das\nBundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.\n\nFußnote\n\n(+++ Art. 82 Abs. 1 Satz 4: Siehe auch Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz 114-8 v. 20.12.2022 I 2752\n(VkBkmG) +++)\n\nVIII.\nDie Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-83","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 83","text":"Art 83\n\nDie Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes\nbestimmt oder zuläßt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-84","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 84","text":"Art 84\n\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der\nBehörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder\ndavon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten\nin diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des\nVerwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung\ndes Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der\nBund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne\nAbweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch\nBundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.\n\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\n\n(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte\ngemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden\nentsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates\nauch zu den nachgeordneten Behörden.\n\n(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt\nhat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land\ndas Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen\nwerden.\n\n(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung\nvon Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind,\naußer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-85","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 85","text":"Art 85\n\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden\nAngelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\nbestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.\n\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\nSie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit\nihrem Einvernehmen zu bestellen.\n\n(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen\nsind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der\nVollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.\n\n(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die\nBundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen\nBehörden entsenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-86","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 86","text":"Art 86\n\nFührt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften\noder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes\nvorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die\nEinrichtung der Behörden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87","text":"Art 87\n\n(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst,\ndie Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und\nder Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche\nAuskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des\nVerfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt\noder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\neingerichtet werden.\n\n(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen\nVersicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.\nSoziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über\nmehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des\nöffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.\n\n(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige\nBundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch\nBundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht,\nneue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des\nBundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87a","text":"Art 87a\n\n(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer\nOrganisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.\n\n(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die\nBundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die\nKreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.\n\n(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es\nausdrücklich zuläßt.\n\n(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen\nund Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages\nerforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler\nObjekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit\nden zuständigen Behörden zusammen.\n\n(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung\ndes Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2\nvorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der\nPolizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter\nund militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der\nBundestag oder der Bundesrat es verlangen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87b","text":"Art 87b\n\n(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.\nSie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.\nAufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des\nBundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter\nermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.\n\n(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und\ndes Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz\noder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im\nAuftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes\nausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und\nden zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder\nteilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß\nallgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedürfen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87c","text":"Art 87c\n\nGesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87d","text":"Art 87d\n\n(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch\ndurch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen\nGemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n\n(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der\nLuftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87e","text":"Art 87e\n\n(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt.\nDurch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit\nübertragen werden.\n\n(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der\nEisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.\n\n(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen\nim Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das\nBetreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz\n2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das\nNähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n\n(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim\nAusbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf\ndiesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.\nDas Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n\n(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung\ndes Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von\nEisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an\nDritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den\nSchienenpersonennahverkehr haben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-87f","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 87f","text":"Art 87f\n\n(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der\nBund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende\nDienstleistungen.\n\n(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem\nSondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter\nerbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener\nVerwaltung ausgeführt.\n\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt\ndes öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost\nhervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-88","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 88","text":"Art 88\n\nDer Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im\nRahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem\nvorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-89","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 89","text":"Art 89\n\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.\n\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines\nLandes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die\nihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete\neines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das\nGebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.\n\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur\nund der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-90","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 90","text":"Art 90\n\n(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das\nEigentum ist unveräußerlich.\n\n(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung\nseiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen\nEigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren\nTochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten\nPartnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte\nNetz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.\n\n(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen\nBundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.\n\n(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet\ndieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91","text":"Art 91\n\n(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des\nBundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer\nVerwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.\n\n(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so\nkann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen\nunterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,\nim übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr\nals eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den\nLandesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.\n\nVIIIa.\nGemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91a","text":"Art 91a\n\n(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben\nfür die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse\nerforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):\n1.       Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,\n2.       Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.\n\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten\nder Koordinierung näher bestimmt.\n\n(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.\nDas Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des\nBundes und der Länder vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91b","text":"Art 91b\n\n(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung\nvon Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen\nbetreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten\neinschließlich Großgeräten.\n\n(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des\nBildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen\nzusammenwirken.\n\n(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91c","text":"Art 91c\n\n(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung\nbenötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.\n\n(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren\ninformationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen.\nVereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und\nAusmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu\nbestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des\nBundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen\nkann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.\n\n(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die\nErrichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.\n\n(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein\nVerbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit\nZustimmung des Bundesrates.\n\n(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91d","text":"Art 91d\n\nBund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen\nVergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-91e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 91e","text":"Art 91e\n\n(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken\nBund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in\ngemeinsamen Einrichtungen zusammen.\n\n(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren\nAntrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die\nnotwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer\nAusführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\nIX.\nDie Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-92","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 92","text":"Art 92\n\nDie rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die\nin diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-93","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 93","text":"Art 93\n\n(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und\nunabhängiger Gerichtshof des Bundes.\n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei\nSenate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen\nweder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes\nangehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen\nWahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit\noder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.\n\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende\ndes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter\n\nihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist\nausgeschlossen.\n\n(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.\n\n(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für\nVerfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein\nbesonderes Annahmeverfahren vorsehen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-94","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 94","text":"Art 94\n\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:\n1.       über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und\nPflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der\nGeschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;\n2.       bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von\nBundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit\nsonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der\nMitglieder des Bundestages;\n2a.      bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht,\nauf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;\n3.       bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei\nder Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;\n4.       in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen\nverschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;\n4a.      über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die\nöffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101,\n103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;\n4b.      über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts\nauf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht\nBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;\n4c.      über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum\nBundestag;\n5.       in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.\n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung\noder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Absatz 4 die Erforderlichkeit für eine\nbundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des\nArtikels 125a Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit\nentfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel\n72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine\nGesetzesvorlage nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt\noder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende\nGesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.\n\n(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.\n\n(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der\nLänder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen\nGesetzeskraft haben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-95","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 95","text":"Art 95\n\n(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit\nerrichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den\nBundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.\n\n(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige\nBundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet\nzuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage\ngewählt werden.\n\n(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten\nGerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-96","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 96","text":"Art 96\n\n(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.\n\n(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die\nStrafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland\nentsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte\ngehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung\nzum Richteramt haben.\n\n(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.\n\n(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,\nBundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.\n\n(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates\nvorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:\n1.       Völkermord;\n2.       völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;\n3.       Kriegsverbrechen;\n4.       andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche\nZusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);\n5.       Staatsschutz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-97","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 97","text":"Art 97\n\n(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.\n\n(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft\nrichterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor\nAblauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle\noder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung\nauf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder\nihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur\nunter Belassung des vollen Gehaltes.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-98","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 98","text":"Art 98\n\n(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.\n\n(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit\nZweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den\nRuhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.\n\n(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74\nAbs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.\n\n(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister\ngemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.\n\n(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes\nLandesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem\nBundesverfassungsgericht zu.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-99","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 99","text":"Art 99\n\nDem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten\ninnerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug\ndie Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht\nhandelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-100","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 100","text":"Art 100\n\n(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig,\nso ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt,\ndie Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die\nVerletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies\ngilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit\neines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.\n\n(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes\nist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\n(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das\nVerfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\nFußnote\n\nArt. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006; 2007 I 33 - 2 BvM 9/03","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-101","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 101","text":"Art 101\n\n(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-102","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 102","text":"Art 102\n\nDie Todesstrafe ist abgeschafft.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-103","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 103","text":"Art 103\n\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen\nwurde.\n\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104","text":"Art 104\n\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin\nvorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich\nmißhandelt werden.\n\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder\nnicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung\nherbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages\nnach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.\n\n(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage\nnach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen\nund ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen\nversehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist\nunverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.\n\nX.\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104a","text":"Art 104a\n\n(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.\n\n(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.\n\n(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen,\ndaß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund\ndie Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von\nLeistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz\nim Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.\n\n(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder\nvergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit\noder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,\nwenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.\n\n(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im\nVerhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der\nZustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten\neiner Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen\nländerübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im\nVerhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten\nentsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten\nverursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104b","text":"Art 104b\n\n(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen\nfür besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die\n1.     zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder\n2.     zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder\n3.     zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\nerforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen\nNotsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich\nbeeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.\n\n(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,\ndas der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch\nVerwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen\nüber die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die\nFestlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den\nbetroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung\nBericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes\nwerden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich\n\nihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden\nJahresbeträgen zu gestalten.\n\n(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und\ndie erzielten Verbesserungen zu unterrichten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104c","text":"Art 104c\n\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit\ndiesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur\nSteigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1\nbis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann\ndie Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-104d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 104d","text":"Art 104d\n\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und\nGemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1\nbis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-105","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 105","text":"Art 105\n\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.\n\n(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende\nGesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht\noder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.\n\n(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,\nsolange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur\nBestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.\n\n(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)\nganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-106","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 106","text":"Art 106\n\n(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:\n1.     die Zölle,\n2.     die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern\ngemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,\n3.     die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel\nbezogene Verkehrsteuern,\n4.     die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,\n5.     die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen\nAusgleichsabgaben,\n6.     die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,\n7.     Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.\n\n(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:\n1.     die Vermögensteuer,\n2.     die Erbschaftsteuer,\n3.     die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern\ngemeinsam zustehen,\n4.     die Biersteuer,\n5.     die Abgabe von Spielbanken.\n\n(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund\nund den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht\nnach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen\nwird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur\nHälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen\nauszugehen:\n1.    Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf\nDeckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer\nmehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.\n2.    Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger\nAusgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der\nLebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.\nZusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer\nSteuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im\nEinkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.\n\n(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis\nzwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;\nSteuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich\neinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche\nAusgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn\nsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser\nFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.\n\n(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an\nihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das\nNähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die\nGemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.\n\n(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er\nwird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden\nweitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.\n\n(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen\nVerbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den\nGemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und\nGewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das\nAufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem\nLand zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden.\nDas Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach\nMaßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom\nAufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde\ngelegt werden.\n\n(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und\nGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen\nbestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) zufließt.\n\n(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen,\ndie diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen\n(Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den\nLändern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen\nzu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.\n\n(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben\nder Gemeinden (Gemeindeverbände).","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-106a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 106a","text":"Art 106a\n\nDen Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem\nSteueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-106b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 106b","text":"Art 106b\n\nDen Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag\naus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-107","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 107","text":"Art 107\n\n(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der\nKörperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem\nGebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie\nüber Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen\nüber die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am\nAufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach\nMaßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.\n\n(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die\nunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der\nFinanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz\nZuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen\nder Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung\nvon Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu\nbestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem\nTeil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen\nMitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs\n(Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen\n1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände)\neine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen\nleistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile\nunterschreiten.\n\nFußnote\n\n(+++ Art. 107 in der bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. Art 143g +++)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-108","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 108","text":"Art 108\n\n(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der\nEinfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene\nVerkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden\ndurch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit\nMittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.\n\n(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die\neinheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt\nwerden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung\nbestellt.\n\n(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im\nAuftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung\nder Bundesminister der Finanzen tritt.\n\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern\nein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die\nVerwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden\nvorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder\nerleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den\nLandesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von\nBund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den\nVollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.\n\n(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern,\ndie unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende\nÜbertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit\nden betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich\nverbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.\n\n(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von\nden Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)\nanzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.\n\n(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.\n\n(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des\nBundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-109","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 109","text":"Art 109\n\n(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.\n\n(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.\n\n(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund\nund Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen\neiner von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für\nNaturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende\nTilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit\nder Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis\nzum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus\nKrediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den\nZivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen\nSysteme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum\nnominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie\nerzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht\nüberschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf\ndie einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung\nfür die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende\nlandesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten\naußer Kraft.\n\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam\ngeltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine\nmehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.\n\n(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel\n104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen\nBund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die\nLänder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden\n\nLasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-109a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 109a","text":"Art 109a\n\n(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf,\n1.     die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames\nGremium (Stabilitätsrat),\n2.     die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,\n3.     die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von\nHaushaltsnotlagen.\n\n(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels\n109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren\naus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der\nHaushaltsdisziplin.\n\n(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-110","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 110","text":"Art 110\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben\nund bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der\nHaushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.\n\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten\nRechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden,\ndaß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.\n\n(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des\nHaushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der\nBundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den\nVorlagen Stellung zu nehmen.\n\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen\nund die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nwird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten\nHaushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-111","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 111","text":"Art 111\n\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz\nfestgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig\nsind,\na)     um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen\ndurchzuführen,\nb)     um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,\nc)     um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter\nzu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen\noder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des\nabgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-112","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 112","text":"Art 112\n\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.\nSie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann\ndurch Bundesgesetz bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-113","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 113","text":"Art 113\n\n(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen\noder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der\nBundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft\nmit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche\nGesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine\nStellungnahme zuzuleiten.\n\n(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat,\nverlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.\n\n(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb\nvon sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach\nAbsatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-114","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 114","text":"Art 114\n\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und\nAusgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der\nBundesregierung Rechnung zu legen.\n\n(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie\ndie Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der\nPrüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen\nvornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel\nzur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und\ndem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch\nBundesgesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115","text":"Art 115\n\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen\nGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach\nbestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.\n\n(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem\nGrundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen\nBruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden\nkonjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu\nberücksichtigen. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den\ndie Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die\nNachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig\nangegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.\nAbweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze\nwerden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im\nVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.\nNäheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und\num Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die\nNachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig\nangegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt sowie\ndas Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der\nkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle\nund den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein\nBundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des\nStaates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf\nGrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist\n\nmit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 7 aufgenommenen Kredite hat binnen eines\nangemessenen Zeitraumes zu erfolgen.\n\nX a.\nVerteidigungsfall","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115a","text":"Art 115a\n\n(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar\ndroht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf\nAntrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens\nder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.\n\n(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des\nBundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame\nAusschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der\nMehrheit seiner Mitglieder.\n\n(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies\nnicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen,\nsobald die Umstände es zulassen.\n\n(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande,\nsofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem\nZeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt,\nsobald die Umstände es zulassen.\n\n(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt\nangegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles\nmit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des\nBundestages der Gemeinsame Ausschuß.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115b","text":"Art 115b\n\nMit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den\nBundeskanzler über.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115c","text":"Art 115c\n\n(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den\nSachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung\ndes Bundesrates.\n\n(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den\nVerteidigungsfall\n1.     bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,\n2.     für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist,\nhöchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht\ninnerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.\n\n(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den\nVerteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen\ndes Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die\nLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu\nwahren ist.\n\n(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des\nVerteidigungsfalles angewandt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115d","text":"Art 115d\n\n(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs.\n1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.\n\n(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung\nbeim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich\ngemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum\nZustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine\nGeschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115e","text":"Art 115e\n\n(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen\nStimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des\nBundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der\nGemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.\n\n(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder\nteilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz\n2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115f","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115f","text":"Art 115f\n\n(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,\n1.     den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;\n2.     außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den\nLandesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der\nLandesregierungen übertragen.\n\n(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen\nMaßnahmen zu unterrichten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115g","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115g","text":"Art 115g\n\nDie verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des\nBundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das\nBundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden,\nals dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit\ndes Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur\nErhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz\n3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115h","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115h","text":"Art 115h\n\n(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen\nder Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende\nAmtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner\nBefugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.\nDie im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs\nMonate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.\n\n(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser\neinen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen\nAusschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch\naussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.\n\n(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115i","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115i","text":"Art 115i\n\n(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr\nzu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des\nBundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten\nbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.\n\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und\nnachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115k","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115k","text":"Art 115k\n\n(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und\nRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies\ngilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.\n\n(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher\nGesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.\n\n(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten\nlängstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie\nkönnen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert\nwerden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-115l","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 115l","text":"Art 115l\n\n(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses\naufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr\ngetroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der\nBundestag und der Bundesrat es beschließen.\n\n(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten\nzu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß\nder Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die\nVoraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.\n\n(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.\n\nXI.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-116","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 116","text":"Art 116\n\n(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als\ndessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember\n1937 Aufnahme gefunden hat.\n\n(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die\nStaatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre\nAbkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai\n1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck\ngebracht haben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-117","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 117","text":"Art 117\n\n(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des\nGrundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.\n\n(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben\nbis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.\n\nFußnote\n\nArt. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-118","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 118","text":"Art 118\n\nDie Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden\nGebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder\nerfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das\neine Volksbefragung vorsehen muß.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-118a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 118a","text":"Art 118a\n\nDie Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den\nVorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-119","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 119","text":"Art 119\n\nIn Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis\nzu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit\nGesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen\nzu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-120","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 120","text":"Art 120\n\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren\nKriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1.\nOktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander\ndie Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in\nBundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern,\nGemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden\nerfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem\nZeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß\nder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der\nKriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für\nKriegsfolgen unberührt.\n\n(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben\nübernimmt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-120a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 120a","text":"Art 120a\n\n(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des\nBundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten\nBundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem\nBundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht\nder Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die\nobersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.\n\n(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-121","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 121","text":"Art 121\n\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die\nMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-122","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 122","text":"Art 122\n\n(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze\nanerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.\n\n(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach\nAbsatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-123","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 123","text":"Art 123\n\n(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht\nwiderspricht.\n\n(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die\nnach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen\nRechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in\nKraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden\noder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-124","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 124","text":"Art 124\n\nRecht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines\nGeltungsbereiches Bundesrecht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125","text":"Art 125\n\nRecht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines\nGeltungsbereiches Bundesrecht,\n1.     soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,\n2.     soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert\nworden ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125a","text":"Art 125a\n\n(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der\nEinfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder\nwegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden\nkönnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.\n\n(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen\nworden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte,\ngilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden\nkann.\n\n(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als\nLandesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125b","text":"Art 125b\n\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden\nist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort.\nBefugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel\n72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen,\nauf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1.\nSeptember 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2\nund 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.\n\n(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006\ngeltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen\ndes Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem\njeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.\n\n(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der\nGrundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-125c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 125c","text":"Art 125c\n\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006\ngeltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.\n\n(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der\nGemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum\n31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach §\n6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes\nnach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nNiedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in\nder bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort.\nEine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Die sonstigen nach\nArtikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis\nzum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.\nArtikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n\n(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen\nanzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-126","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 126","text":"Art 126\n\nMeinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das\nBundesverfassungsgericht.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-127","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 127","text":"Art 127\n\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb\neines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und\nWürttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-128","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 128","text":"Art 128\n\nSoweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer\nanderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-129","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 129","text":"Art 129\n\n(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von\nRechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten\nenthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die\nBundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.\n\n(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie\nvon den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.\n\n(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von\nRechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.\n\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr\ngeltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-130","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 130","text":"Art 130\n\n(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen,\ndie nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der\nsüdwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische\nBesatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die\nÜberführung, Auflösung oder Abwicklung.\n\n(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige\nBundesminister.\n\n(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und\nAnstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-131","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 131","text":"Art 131\n\nDie Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im\nöffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und\nbisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu\nregeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945\nversorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine\nentsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich\nanderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-132","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 132","text":"Art 132\n\n(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt\nsind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder\nWartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder\nfachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet\ndiese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die\ntarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.\n\n(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften\nüber die \"Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus\" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des\nNationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.\n\n(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.\n\n(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-133","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 133","text":"Art 133\n\nDer Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-134","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 134","text":"Art 134\n\n(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.\n\n(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt\nwar, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die\nnunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden\nBenutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen\nsind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.\n\n(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur\nVerfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es\nnicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-135","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 135","text":"Art 135\n\n(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines\nGebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem\nLande zu, dem es jetzt angehört.\n\n(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und\nAnstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend\nfür Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung\nüberwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\nRechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.\n\n(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu\nVermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.\n\n(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert,\nkann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.\n\n(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952\ndurch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen\nRechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund\nüber. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.\n\n(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes\nnach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund\neines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der\nVermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-135a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 135a","text":"Art 135a\n\n(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch\nbestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind\n1.     Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger\nnicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\n2.     Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\nwelche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang\nstehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten\nRechtsträger beruhen,\n3.     Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden\nsind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der\nBesatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich\nobliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.\n\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik\noder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des\nöffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf\nBund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der\nDeutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-136","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 136","text":"Art 136\n\n(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.\n\n(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates\nausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-137","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 137","text":"Art 137\n\n(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf\nZeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.\n\n(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der\nBundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.\n\n(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner\nErrichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach\nMaßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-138","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 138","text":"Art 138\n\nÄnderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-\nBaden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-139","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 139","text":"Art 139\n\nDie zur \"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus\" erlassenen\nRechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-140","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 140","text":"Art 140\n\nDie Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind\nBestandteil dieses Grundgesetzes.\n\nFußnote\n\n(+++ Nichtamtlicher Hinweis:\nDie aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 - ebenfalls abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2\n(siehe juris-Abk: WRV) - lauten wie folgt:","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-136","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 136","text":"Art. 136\n\n(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit\nweder bedingt noch beschränkt.\n\n(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind\nunabhängig von dem religiösen Bekenntnis.\n\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das\nRecht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen\noder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\n\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder\nzur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-137","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 137","text":"Art. 137\n\n(1) Es besteht keine Staatskirche.\n\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von\nReligionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.\n\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des\nfür alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen\nRechtes.\n\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher\nwaren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch\nihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige\nöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine\nöffentlich-rechtliche Körperschaft.\n\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund\nder bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\n\n(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege\neiner Weltanschauung zur Aufgabe machen.\n\n(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der\nLandesgesetzgebung ob.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-138","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 138","text":"Art. 138\n\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die\nReligionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich\nauf.\n\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-\n, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden\ngewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-139","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 139","text":"Art. 139\n\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen\nErhebung gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-141","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 141","text":"Art. 141\n\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen\nöffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen,\nwobei jeder Zwang fernzuhalten ist.\n+++)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-141","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 141","text":"Art 141\n\nArtikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere\nlandesrechtliche Regelung bestand.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-142","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 142","text":"Art 142\n\nUngeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft,\nals sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.\n\nArt 142a (weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143","text":"Art 143\n\n(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember\n1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen\nVerhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.\nAbweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten\nGrundsätzen vereinbar sein.\n\n(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995\nzulässig.\n\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner\nDurchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses\nVertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143a","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143a","text":"Art 143a\n\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der\nin bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs.\n5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer\nRechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes\nzur Dienstleistung zugewiesen werden.\n\n(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.\n\n(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen\nist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der\nEisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143b","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143b","text":"Art 143b\n\n(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen\nprivater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus\nergebenden Angelegenheiten.\n\n(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz\nfür eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost\nTELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen\nder Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes\naufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.\n\n(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung\nund der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben\nDienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143c","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143c","text":"Art 143c\n\n(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung\nder Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und\nBildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse\nder Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes\njährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem\nDurchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.\n\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:\n1.     als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum\n2000 bis 2003 errechnet;\n2.     jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.\n\n(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen\nFinanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1.\nJanuar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen\nFinanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus\ndem Solidarpakt II bleiben unberührt.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143d","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143d","text":"Art 143d\n\n(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr\n2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für\ndas Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits\neingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.\nDezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109\nAbsatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus\nArtikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember\n2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll\nim Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr\n2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n\n(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den\nLändern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019\nKonsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt\nwerden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin,\nSachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer\nVerwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die\nGewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus.\nDas Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus\nder Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der\n\nAbbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung\ngeregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen\nHaushaltsnotlage ist ausgeschlossen.\n\n(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund\nund Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit\nZustimmung des Bundesrates geregelt.\n\n(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern\nBremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen\nEuro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau\nder übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen\nund Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143e","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143e","text":"Art 143e\n\n(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in\nAuftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften\ngeführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2\nund 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.\n\n(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von\nArtikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit\nWirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.\n\n(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die\nAufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und\nvon sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2\nin Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen\neine Rückübertragung erfolgen kann.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143f","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143f","text":"Art 143f\n\nArtikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage\nvon Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer\nKraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei\nLänder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit\nAblauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder\nder Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in\nKraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143g","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143g","text":"Art 143g\n\nFür die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der\nBundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des\nGesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-143h","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 143h","text":"Art 143h\n\n(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die\nInfrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem\nVolumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr\neine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel\n109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen können\ninnerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Zuführungen aus dem Sondervermögen in den\nKlima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.\n\n(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen\nder Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht\nzu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt\nein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-144","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 144","text":"Art 144\n\n(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder,\nin denen es zunächst gelten soll.\n\n(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem\nTeile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß\nArtikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-145","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 145","text":"Art 145\n\n(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die\nAnnahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.\n\n(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.\n\n(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-art-146","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Art. 146","text":"Art 146\n\nDieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk\ngilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in\nfreier Entscheidung beschlossen worden ist.\n\nAnhang EV\n\n- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, sieht folgende Maßgaben vor:","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-3","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nInkrafttreten des Grundgesetzes\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den\nsich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-4","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nBeitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes\n... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-5","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nKünftige Verfassungsänderungen\nDie Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten\nDeutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung\naufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere\n-      in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der\nMinisterpräsidenten vom 5. Juli 1990,\n-      in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den\nVorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,\n-      mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie\n-      mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer\nVolksabstimmung.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-6","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nAusnahmebestimmung\nArtikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"de-artikel-7","code":"de","land":"Bund","typ":"Grundgesetz","titel":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nFinanzverfassung\n\n(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt,\nsoweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.\n\n(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden\n(Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des\nGrundgesetzes mit der Maßgabe, daß\n1.     bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;\n2.     bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach\nArtikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der\nEinkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet\nwird;\n3.     bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden\n(Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem\ngesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom\nLänderanteil aus den Mitteln des Fonds \"Deutsche Einheit\" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40\nvom Hundert zufließt.\n\n(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31.\nDezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in\nArtikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher\nLänderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil\nan der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche\nUmsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen in den Jahren\n1991                                                                                           55 vom Hundert\n1992                                                                                                      60 vom Hundert\n1993                                                                                                      65 vom Hundert\n1994                                                                                                      70 vom Hundert\n\ndes durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,\nHessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein\nbeträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses\nAbsatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.\n\n(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des\nGrundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags\nmit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.\n\n(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds \"Deutsche Einheit\"\n1.     zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen\nFinanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der\nEinwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie\n2.     zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder\nverwendet.\n\n(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum\nangemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und\nLändern gemeinsam geprüft.","pdf":"assets/pdfs/de.pdf"},{"id":"bw-praeambel","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Landesverfassung                                                               2\n\nVerfassung des Landes Baden-Württemberg\nvom 11. November 1953 (GBl. S. 173)\n\nmit Änderungen und Ergänzungen\nvom 7. Dezember 1959 (GBl. S. 171),     vom 6. Februar 1979 (GBl. S. 65),\nvom 8. Februar 1967 (GBl. S. 7),        vom 11. April 1983 (GBl. S. 141),\nvom 11. Februar 1969 (GBl. S. 15),      vom 14. Mai 1984 (GBl. S. 301),\nvom 17. März 1970 (GBl. S. 83),         vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 81),\nvom 17. November 1970 (GBl. S. 492),    vom 15. Februar 1995 (GBl. S. 269),\nvom 26. Juli 1971 (GBl. S. 313),        vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449),\nvom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 425),     vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 119),\nvom 16. Mai 1974 (GBl. S. 186),         vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46),\nvom 19. November 1974 (GBl. S. 454),    vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030,\nvom 4. November 1975 (GBl. S. 726),     1032),\nvom 10. Februar 1976 (GBl. S. 98),      vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 305)\nvom 3. März 1976 (GBl. S. 176),         und vom 26. April 2022 (GBl. S. 237)\n\nDie Verfassung ist am 19. November 1953 in Kraft getreten.\n\nGliederung*                                                               Seite\nErster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen\nI. Mensch und Staat (Artikel 1–3 c)............................... 79\nII. Religion und Religionsgemeinschaften (Artikel 4–10).. ... 80\nIII. Erziehung und Unterricht (Artikel 11–22). . ................. 81\nZweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen\nI. Die Grundlagen des Staates (Artikel 23–26)................. 83\nII. Der Landtag (Artikel 27–44). . ................................... 84\nIII. Die Regierung (Artikel 45–57).................................. 90\nIV. Die Gesetzgebung (Artikel 58–64).. ............................ 93\nV. Die Rechtspflege (Artikel 65–68)............................... 95\nVI. Die Verwaltung (Artikel 69–78)................................. 97\nVII. Das Finanzwesen (Artikel 79–84)............................. 100\nSchlussbestimmungen (Artikel 85–94).. ............................... 102\n\n* Sachregister siehe 105\n\n3. EL                                                                       77\n\n2                                              Landesverfassung\n\nVorspruch\n\nIm Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den\nMenschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und\nWürde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen\nder sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen,\ndieses demokratische Land als lebendiges Glied der\nBundesrepublik Deutschland in einem vereinten Europa, dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem\nGrundsatz der Subsidiarität entspricht, zu gestalten\nund an der Schaffung eines Europas der Regionen sowie der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aktiv mitzuwirken, hat sich das Volk von\nBaden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den\nunverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner\nverfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.\n\nLandesverfassung                                                    2\nErster Hauptteil\n\nVom Menschen und seinen Ordnungen\n\nI. Mensch und Staat","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-1","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft\nseine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christ­lichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.\n(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er\nfasst die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten\nGemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und\nbewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen\nRechte und Pflichten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-2","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland fest­\ngelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.\n(2) Das Volk von Baden Württemberg bekennt sich darüber hi­naus\nzu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-2-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 2 a","text":"Artikel 2 a\nKinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten\nein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und\nauf besonderen Schutz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-2-b","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 2 b","text":"Artikel 2 b\nNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen\nals Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz.\nDie staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt.\nHierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Er gilt dem Bekenntnis zu\nsozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverstän­digung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3 a","text":"Artikel 3 a\n(1) Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Ge­\nnerationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die\nRechtsprechung.\n(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im gesamten Land.\n\n2                                                Landesverfassung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3-b","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3 b","text":"Artikel 3 b\nTiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-3-c","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 3 c","text":"Artikel 3 c\n(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den\nehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben\nund den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger.\n(2) Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte\nund der Natur genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden.\n\nII. Religion und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-4","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltan­\nschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.\n(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen\nund sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-5","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nFür das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten\nReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-6","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nDie Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Reli­gionsund Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-7","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n(1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden\nLeistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach ge­währleistet.\n(2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.\n(3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-8","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nRechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen\nund katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-9","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nDie Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.\n\nLandesverfassung                                                   2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-10","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nDie Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.\n\nIII. Erziehung und Unterricht","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-11","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung ent­sprechende\nErziehung und Ausbildung.\n(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.\n(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-12","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christ­lichen\nNächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer\nVerantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu\nfreiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.\n(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen\ndie Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden\nund die in ihren Bünden gegliederte Jugend.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-13","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nKinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung\nund gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung\nzu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die\nerforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die\nfreie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-14","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf\ngemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere\nSchulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden\nfinanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Artikel 15\nAbs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.\n\n2                                                Landesverfassung\n\n(3) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den\ndurch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall\nund Mehraufwand zu ersetzen. Die Schulträger können an dem Ausfall und Mehraufwand beteiligt werden. Näheres regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-15","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den\nGrundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden\nfür die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.\n(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben\nBekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz,\ndas einer Zweidrittelmehrheit bedarf.\n(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer\nKinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Er­ziehungsund Schulwesens berücksichtigt werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-16","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der\nGrundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.\n(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das\nreligiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene\nLehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.\n(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der\nVolksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung\nzwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und\nden Eltern zu beheben.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-17","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.\n(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.\n(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung\nerworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.\n(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an\nder Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres\nregelt ein Gesetz.\n\nLandesverfassung                                                 2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-18","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nDer Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordent­\nliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religions­\ngemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts\ndes Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die\nTeilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern\nbleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-19","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Die Ausbildung der Lehrer für die öffentlichen Grund- und\nHauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrer zur Erziehung\nund zum Unterricht gemäß den in Artikel 15 genannten Grundsätzen befähigt sind. An staatlichen Einrichtungen erfolgt sie mit\nAusnahme der in Absatz 2 genannten Fächer gemein­sam.\n(2) Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik werden im\nEinvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-20","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n(1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.\n(2) Die Hochschule hat unbeschadet der staatlichen Aufsicht das\nRecht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten\nSatzungen.\n(3) Bei der Ergänzung des Lehrkörpers wirkt sie durch Aus­übung\nihres Vorschlagsrechts mit.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-21","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens\nzu beteiligen.\n(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-22","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nDie Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den\nLandkreisen zu fördern.\n\nZweiter Hauptteil\n\nVom Staat und seinen Ordnungen\n\nI. Die Grundlagen des Staates","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-23","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(1) Das Land Baden-Württemberg ist ein republikanischer, demo­\nkratischer und sozialer Rechtsstaat.\n\n3. EL                                                           83\n\n2                                                 Landesverfassung\n\n(2) Das Land ist ein Glied der Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-24","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.\n(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-25","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund\nund Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an\nGesetz und Recht gebunden.\n(3) Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. Die\nRechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Die\nVerwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-26","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande\nwohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl\noder Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) [aufgehoben]\n(3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.\n(4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und\ngeheim.\n(5) Bei Volksabstimmungen wird mit Ja oder Nein gestimmt.\n(6) Der Wahl- oder Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.\n(7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und,\nwenn der Wahl- und Stimmberechtigte mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig machen, dass seine Hauptwohnung im\nLande liegt.\n(8) Für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden und Kreisen gilt\nArtikel 72.\n\nII. Der Landtag","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-27","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.\n(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus und überwacht\ndie Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung.\n(3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht\nan Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.\n\nLandesverfassung                                                  2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-28","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(1) Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das\ndie Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl\nverbindet.\n(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18.\nLebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande\nabhängig gemacht werden.\n(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Zuteilung von\nSitzen davon abhängig machen, dass ein Mindestanteil der im Lande\nabgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Der geforderte Anteil\ndarf fünf vom Hundert nicht überschreiten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-29","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den\nzur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung\naus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-30","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(1) Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit\ndem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.\n(2) Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.\n(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn\nder Wahlperiode zusammen.\n(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner\nSitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einbe­rufen. Er\nist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags\noder die Regierung es verlangt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-31","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob\nein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.\n(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.\n(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-32","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter,\ndie zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, sowie\ndie Schriftführer. Der Landtag gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die\n\n3. EL                                                            85\n\n2                                                 Landesverfassung\n\nnur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten geändert werden kann.\n(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.\n(3) Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des\nLandtags nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das Land\nim Rahmen der Verwaltung des Landtags. Ihm steht die Einstellung\nund Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die\nBeamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.\n(4) Bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags führt der\nbisherige Präsident die Geschäfte fort.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-33","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Landtag es auf Antrag von zehn Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag\nwird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom\nLandtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. Der Landtag gilt als beschlussfähig, solange nicht\nauf Antrag eines seiner Mitglieder vom Präsidenten festgestellt wird,\ndass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.\n(3) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen\ndes Landtags und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-34","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines\njeden Mitglieds der Regierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den\nSitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen\njederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des\nPräsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse. Der Zutritt der\nMitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten zu den Sitzungen\nder Untersuchungsausschüsse und ihr Rederecht in diesen Sitzungen wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-34-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 34 a","text":"Artikel 34 a\n(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben der Europäischen Union, die\nvon erheblicher politischer Bedeutung für das Land sind und ent-\n\nLandesverfassung                                                  2\nweder die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder betreffen oder\nwesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren. Sie gibt\ndem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(2) Sollen ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder\nganz oder teilweise auf die Europäische Union übertragen werden,\nist die Landesregierung an Stellungnahmen des Landtags gebunden.\nWerden durch ein Vorhaben der Europäischen Union im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder\nunmittelbar betroffen, ist die Landesregierung an Stellungnahmen\ndes Landtags gebunden, es sei denn, erhebliche Gründe des Landesinteresses stünden entgegen. Satz 2 gilt auch für Beschlüsse des\nLandtags, mit denen die Landesregierung ersucht wird, im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass entweder der Bundesrat im Falle\nder Subsidiaritätsklage oder die Bundesregierung zum Schutz der\nGesetzgebungszuständigkeiten der Länder eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhebt. Im Übrigen berücksichtigt\ndie Landesregierung Stellungnahmen des Landtags zu Vorhaben der\nEuropäischen Union, die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder\nwesentlich berühren.\n(3) Die Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtags werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-35","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel\nseiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.\nDer Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss genau festzulegen.\n(2) Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise,\nwelche sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Beweise\nsind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen\nwerden.\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\n(4) Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. Das\nBriefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben\nunberührt.\n(5) Die Gerichte sind frei in der Würdigung und Beurteilung des\nSachverhalts, welcher der Untersuchung zugrunde liegt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-35-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 35 a","text":"Artikel 35 a\n(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Verfassung und Artikel 17 des\nGrundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden\nobliegt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags können\n\n2                                                Landesverfassung\n\nBitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen\nwerden.\n(2) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von\nBitten und Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-36","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n(1) Der Landtag bestellt einen Ständigen Ausschuss, der die Rechte\ndes Landtags gegenüber der Regierung vom Ablauf der Wahlperiode\noder von der Auflösung des Landtags an bis zum Zusammentritt\neines neu gewählten Landtags wahrt. Der Ausschuss hat in dieser\nZeit auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.\n(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Ministerpräsidenten sowie der Anklage von\nAbgeordneten und von Mitgliedern der Regierung, stehen dem Ausschuss nicht zu.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-37","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nEin Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder\nwegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuss, in\neiner Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat,\ngerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des\nLandtags zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-38","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n(1) Ein Abgeordneter kann nur mit Einwilligung des Landtags wegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung oder aus sonstigen Gründen\nzur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Verübung einer strafbaren\nHandlung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.\n(2) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft\noder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf\nVerlangen des Landtags für die Dauer der Wahlperiode aufzu­heben.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-39","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nDie Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tat­sachen\nanvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. Personen, deren Mitarbeit ein Abgeordneter in Ausübung\nseines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über die\nWahrnehmungen verweigern, die sie anlässlich dieser Mitarbeit gemacht haben. Soweit Abgeordnete und ihre Mitarbeiter dieses Recht\nhaben, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-40","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nDie Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. Sie haben innerhalb des\n\nLandesverfassung                                                  2\nLandes das Recht der freien Benutzung aller staat­lichen Verkehrsmittel. Näheres bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-41","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die rechtliche Stellung eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl. Der Gewählte\nkann die Wahl ablehnen.\n(2) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der\nVerzicht ist von ihm selbst dem Präsidenten des Landtags schriftlich\nzu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.\n(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-42","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(1) Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Abgeordneter seine\nStellung als solcher in gewinnsüchtiger Absicht missbraucht habe,\nso kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit\ndem Ziel beantragen, ihm sein Mandat abzuerkennen.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens\neinem Drittel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von\nmindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des\nLandtags betragen muss.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-43","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n(1)Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluss, der der\nZustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei\nTage liegen.\n(2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn\nvom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit\nder Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-44","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\nDie Vorschriften der Artikel 29 Abs. 2, 37, 38, 39 und 40 gelten für\ndie Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses sowie\nderen erste Stellvertreter auch für die Zeit nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt\neines neu gewählten Landtags.\n\n2                                                  Landesverfassung\n\nIII. Die Regierung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-45","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.\n(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den\nMinistern. Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. Die Zahl der\nStaatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluss des\nLandtags Stimmrecht verliehen werden.\n(3) Die Regierung beschließt unbeschadet des Gesetzgebungsrechts\ndes Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Landtags.\n(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-46","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.\nWählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das\n35. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter.\n(3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch\nden Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden.\n(4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Minis­\nterpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-47","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nWird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem\nZusammentritt des neu gewählten Landtags oder nach der sonstigen\nErledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-48","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nDie Mitglieder der Regierung leisten beim Amtsantritt den Amts­eid\nvor dem Landtag. Er lautet:\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.\nSo wahr mir Gott helfe.“\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.\n\nLandesverfassung                                                  2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-49","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und\nträgt dafür die Verantwortung. Er führt den Vorsitz in der Regierung\nund leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung zu beschließenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Minister\nseinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.\n(2) Die Regierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen,\nüber die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Ministerien berühren,\nund über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.\n(3) Die Regierung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch\nwenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-50","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nDer Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluss\nvon Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-51","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nDer Ministerpräsident ernennt die Richter und Beamten des Landes.\nDieses Recht kann durch Gesetz auf andere Behörden übertragen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-52","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(1) Der Ministerpräsident übt das Gnadenrecht aus. Er kann dieses\nRecht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Regierung auf andere Behörden übertragen.\n(2) Ein allgemeiner Straferlass und eine allgemeine Niederschlagung\nanhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-53","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung, insbesondere\ndie Besoldung und Versorgung der Minister und Staats­sekretäre,\nregelt ein Gesetz.\n(2) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein\nMitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan\neines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-54","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur\ndadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen\n\n2                                                Landesverfassung\n\nNachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß\nArtikel 46 Abs. 3 bestätigt.\n(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-55","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren\nRücktritt erklären.\n(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der\nRegierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das\nAmt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch\nmit jeder anderen Erledigung des Amtes des Mini­sterpräsidenten.\n(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der\nNachfolger ihr Amt weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-56","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\nAuf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags muss\nder Ministerpräsident ein Mitglied der Regierung entlassen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-57","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(1) Die Mitglieder der Regierung können wegen vorsätzlicher oder\ngrobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes auf Beschluss des Landtags vor dem Verfassungsgerichtshof\nangeklagt werden.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterzeichnet werden. Der\nBeschluss erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln\nder Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch\nmehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muss. Der\nVerfassungsgerichtshof kann einstweilen anordnen, dass das angeklagte Mitglied der Regierung sein Amt nicht ausüben darf. Die\nAnklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten\nRücktritt des Mitglieds der Regierung oder durch dessen Abberufung\noder Entlassung nicht berührt.\n(3) Befindet der Verfassungsgerichtshof im Sinne der Anklage, so\nkann er dem Mitglied der Regierung sein Amt aberkennen; Versorgungsansprüche können ganz oder teilweise entzogen werden.\n(4) Wird gegen ein Mitglied der Regierung in der Öffentlichkeit ein\nVorwurf im Sinne des Absatzes 1 erhoben, so kann es mit Zustimmung der Regierung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs\nbeantragen.\n\nLandesverfassung                                                 2\nIV. Die Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-58","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nNiemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-59","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten\noder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.\n(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der\npolitischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags,\nauch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag\nzu befassen, wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt\nsich nach Artikel 43.\n(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen\nversehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unverändert\nzugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das\nStaatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn\nvom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren\nist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem\nLandtag zu unterbreiten.\n(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung\nbeschlossen.\n(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-60","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur\nVolksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage\nnicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem\nVolk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.\n(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor\nseiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel\nder Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit\ndas Gesetz erneut beschließt.\n(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann\ndie Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei\nWochen nach der Schlussabstimmung zu stellen. Die Regierung hat\n\n2                                                   Landesverfassung\n\nsich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.\n(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens\nzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.\n(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-61","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann\nnur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und\nAusmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.\n(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit die Gesetze nichts\nanderes bestimmen, die Regierung.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-62","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(1) Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheit­liche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge\neiner Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglückfalls\nder Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so nimmt ein\nAusschuss des Landtags als Notparlament die Rechte des Landtags\nwahr. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz nicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuss nicht zu.\n(2) Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes droht, finden durch das Volk\nvorzunehmende Wahlen und Abstimmungen nicht statt. Die Feststellung, dass Wahlen und Abstimmungen nicht stattfinden, trifft\nder Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.\nIst der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so trifft der\nin Absatz 1 Satz 1 genannte Ausschuss die Feststellung mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem\nder Landtag festgestellt hat, dass die Gefahr beendet ist, durchzuführen. Die Amtsdauer der in Betracht kommenden Personen und Körperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der Neuwahl.\n(3) Die Feststellung, dass der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu\nversammeln, trifft der Präsident des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-63","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n(1) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden\ndurch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt des Landes verkündet. Sie werden vom Minis­\n\nLandesverfassung                                                   2\nterpräsidenten und mindestens der Hälfte der Minister unterzeichnet. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie\nsofort ausgefertigt und verkündet werden.\n(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet.\n(3) Gesetze nach Artikel 62 werden, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich\nbekannt gemacht. Die Verkündung im Gesetzblatt ist nachzuholen,\nsobald die Umstände es zulassen.\n(4) Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an\ndem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie\nmit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem\ndas Gesetzblatt ausgegeben worden ist.\n(5) Nach Maßgabe eines Gesetzes können die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-64","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(1) Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats nicht widersprechen. Die\nEntscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag\nder Regierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der\nVerfassungsgerichtshof.\n(2) Die Verfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei\nAnwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine\nZweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder\nbetragen muss, es beschließt.\n(3) Die Verfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden,\nwenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt\nhat. Sie kann ferner durch eine Volksabstimmung nach Artikel 60\nAbs. 1 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.\n(4) Ohne vorherige Änderung der Verfassung können Gesetze, welche Bestimmungen der Verfassung durchbrechen, nicht beschlossen\nwerden.\n\nV. Die Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-65","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch\ndie Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des\nLandes errichtet sind.\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n3. EL                                                             95\n\n2                                                Landesverfassung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-66","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n(1) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Ent­schei­dung\nund nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze\nbestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder\nzeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in\nden Ruhestand versetzt werden. Die Gesetz­gebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte\nRichter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung\nder Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter\nBelassung des vollen Gehaltes.\n(2) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung, so kann auf Antrag der Mehrheit der\nMitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in\nden Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.\n(3) Im übrigen wird die Rechtsstellung der Richter durch ein besonderes Gesetz geregelt. Das Gesetz bestimmt auch den Amts­eid der\nRichter.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-67","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.\n(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie über sons­\ntige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes\ngesetzlich begründet ist.\n(3) [aufgehoben]\n(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-68","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet. Er entscheidet\n1.\t\u0007über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obers­ten\nLandesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung\noder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung\nmit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,\n2.\t\u0007bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung,\n3.\t\u0007über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nausgesetzt hat,\n\nLandesverfassung                                                    2\n4.\t\u0007in den übrigen durch diese Verfassung oder durch Gesetz ihm\nzugewiesenen Angelegenheiten.\n(2) Antragsberechtigt sind in den Fällen\n1.\t\u0007des Absatzes 1 Nr. 1 die obersten Landesorgane oder die Beteiligten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,\n2.\t\u0007des Absatzes 1 Nr. 2 ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder\ndie Regierung.\n(3) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern,\nund zwar\ndrei Berufsrichtern,\ndrei Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt und\ndrei Mitgliedern, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.\nDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag auf\ndie Dauer von neun Jahren gewählt. Aus jeder Gruppe ist ein Mitglied alle drei Jahre neu zu bestellen. Scheidet ein Richter vorzeitig\naus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt.\nZum Vorsitzenden ist einer der Berufsrichter zu bestellen. Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.\n(4) Ein Gesetz regelt das Nähere, insbesondere Verfassung und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs. Es bestimmt, in welchen Fällen\nseine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.\n\nVI. Die Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-69","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nDie Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-70","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n(1) Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt\nwerden können, sind diesen zuzuweisen.\n(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen obliegt\nder Regierung, auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den\nMinistern.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-71","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden\nsowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener\nVerantwortung. Das Gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche\nKörperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.\n\n3. EL                                                              97\n\n2                                                  Landesverfassung\n\n(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffent­lichen\nAufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffent­lichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die g  ­ leiche Stellung.\n(3) Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die\nErledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die\nDeckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom\nLand veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus\nihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderungen der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben\nnach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelas­tung der Gemeinden\noder Gemeindeverbände, so ist ein ent­sprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das\nLand freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände\nin Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an\ndie Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.\nDas Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kos­tenfolgenabschätzung kann durch Gesetz\noder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.\n(4) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt\nwerden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände be­rühren,\nsind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-72","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(1) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung\nhaben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und\ngeheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und\nGemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und\nwählbar sowie bei Abstimmung stimmberechtigt.\n(2) Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige Wahlvorschlag­liste\neingereicht, so muss die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. Durch Gemeindesatzung kann\nTeilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die\nGemeindeversammlung treten.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-73","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(1) Das Land sorgt dafür, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.\n(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und\nandere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.\n\nLandesverfassung                                                    2\n(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen\nbeteiligt. Näheres regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-74","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus\nGründen des öffentlichen Wohls geändert werden.\n(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten\nGemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung\ndes Gemeindegebiets muss die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.\n(3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-75","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(1) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der\nGemeinden und Gemeindeverbände. Durch Gesetz kann bestimmt\nwerden, dass die Übernahme von Schuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Staatsbehörde abhängig\ngemacht werden und dass diese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt\nwerden kann.\n(2) Bei der Übertragung staatlicher Aufgaben kann sich das Land\nein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-76","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nGemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-77","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Treue­verhältnis\nstehen.\n(2) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Sachwalter und\nDiener des ganzen Volkes.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-78","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nJeder Beamte leistet folgenden Amtseid:\n„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und\n\n3. EL                                                              99\n\n2                                                 Landesverfassung\n\nGerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott\nhelfe.“\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.\n\nVII. Das Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-79","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen\nbrauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt\nzu werden. Der Haushaltsplan soll in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder mehrere\nRechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz\nfestgestellt. Die Feststellung soll vor Beginn des Rechnungsjahres,\nbei mehreren Rechnungsjahren vor Beginn des ersten Rechnungsjahres erfolgen.\n(3) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen\nwerden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes\nund auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die\nVorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigungen nach Artikel 84 zu einem späteren\nZeitpunkt außer Kraft treten.\n(4) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplans nachzuweisen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-80","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres weder der Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr festgestellt worden noch ein\nNothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetz­lichen Regelung\ndie Regierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind, um\n1. \u0007gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich\nbeschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. \u0007die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\n3. \u0007Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder\nBeihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den\nHaushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden\nsind.\n(2) Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Einnahmen aus\nSteuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben nicht decken, kann die\nRegierung den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen\nKredit beschaffen. Dieser darf ein Viertel der Endsumme des letzten\nHaushaltsplans nicht übersteigen.\n\nLandesverfassung                                                  2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-81","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung\ndes Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen\nund unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Genehmigung\ndes Landtags ist nachträglich einzuholen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-82","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n(1) Beschlüsse des Landtags, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung. Das gleiche gilt für Beschlüsse\ndes Landtags, die Einnahmenminderungen mit sich bringen. Die\nDeckung muss gesichert sein.\n(2) Die Regierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschluss­\nfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat die Regierung\ninnerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellung­nahme zuzuleiten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-83","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und\nAusgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Landes zur\nEntlastung der Regierung jährlich Rechnung zu legen.\n(2) Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft. Seine\nMitglieder besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter. Die\nErnennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs bedarf der Zustimmung des Landtags. Der Rechnungshof\nberichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Regierung. Im übrigen werden Stellung und Aufgaben des\nRechnungshofs durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-84","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen\naus Krediten auszugleichen. Einnahmen aus Krediten im Sinne von\nSatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von Fonds,\nEinrichtungen und Unternehmen des Landes, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union dem Staatssektor zuzurechnen sind, aufgenommen werden und wenn der daraus folgende\nSchuldendienst aus dem Landeshaushalt erbracht wird oder künftig\nzu erbringen ist.\n(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen\nEntwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall\nsind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung\nsymmetrisch zu berücksichtigen.\n(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes Baden-Württemberg\nentziehen und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann\n\n3. EL                                                           101\n\n2                                                Landesverfassung\n\nvon den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 abgewichen werden. Die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe im Sinne von Satz 1 vorliegt,\ntrifft der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Feststellung, dass eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Satz 1\nvorliegt, trifft der Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei\nDritteln seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss. Über die\nHöhe der insoweit erforderlichen Kreditermächtigung beschließt\nder Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss nach Satz 4 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die\nRückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen\neines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.\n(4) Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz.\n(5) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der\nkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von\nAbweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.\n\nSchlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-85","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nDie Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in\nihrem Bestand erhalten.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-86","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n[aufgehoben]","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-87","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\nDie Wohlfahrtspflege der freien Wohlfahrtsverbände wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-88","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nLandesrecht im Sinne der Artikel 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 76 ist\nauch das vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltende Recht.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-89","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\nBei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden\nMitglieder des Verfassungsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt.\n\nLandesverfassung                                                   2","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-90","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nDie Organisation der Polizei bleibt im Grundsatz bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehen.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-91","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nBei den Ministerien und sonstigen obersten Landesbehörden sollen\nBeamte aus den bisherigen Ländern in angemessenem Verhältnis\nverwendet werden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-92","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\nMehrheiten oder Minderheiten der „Mitglieder des Landtags“ im\nSinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags berechnet.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-92-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 92 a","text":"Artikel 92 a\nDie Anwesenheit im Rahmen von Beschlussfassungen nach dieser\nVerfassung umfasst die Teilnahme in elektronischer Form. Näheres\nkann in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums bestimmt\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-93","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n(1) Die Abgeordneten der nach § 13 des Zweiten Gesetzes über die\nNeugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und\nWürttemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 283 ff.)\ngewählten Verfassunggebenden Landesversammlung bilden nach\nInkrafttreten dieser Verfassung den ersten Landtag.\n(2) Die Wahlperiode dieses Landtags endet am 31. März 1956.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-93-a","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 93 a","text":"Artikel 93 a\nAbweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006\nbegonnene Wahlperiode des 14. Landtags am 30. April 2011, es sei\ndenn, der Landtag wird vorher aufgelöst. Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt.","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"bw-artikel-94","code":"bw","land":"Baden-Württemberg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Baden-Württemberg","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\n(1) Die von der Verfassunggebenden Landesversammlung beschlossene Verfassung ist von ihrem Präsidenten auszufertigen und von\nder vorläufigen Regierung im Gesetzblatt des Landes zu verkünden.\n(2) Die Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Zum\ngleichen Zeitpunkt treten die Verfassungen der bisherigen Länder\nBaden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern außer\nKraft.\n(3) Sonstiges Recht der bisherigen Länder bleibt, soweit es dieser\nVerfassung nicht widerspricht, in seinem Geltungsbereich be­stehen.\nSoweit in Gesetzen oder Verordnungen Organe der bis­herigen Länder genannt sind, treten an ihre Stelle die ent­sprechenden Organe\ndes Landes Baden-Württemberg.\n\n3. EL                                                            103\n\n2     Landesverfassung\n\nLandesverfassung / Sachregister                                                2\nSachregister\nDie Zahlen verweisen auf die Artikel der Landesverfassung.\n\nA                                         Amtseid\nder Mitglieder der Regierung  48\nder Beamten  78\nAbberufung\ndes Ministerpräsidenten  54            Amtshilfe  35\nAbendländische Bildungs- und              Amtsverhältnis\nKulturwerte  16                          der Mitglieder der Regierung  53\nAbgabengesetze, nicht Gegenstand          Anhörungsrecht der Gemeinden\neiner Volksbestimmung  60                und Gemeindeverbände  71, 74\nAbgeordnete                               Anklage\nder Abgeordneten  42\nAbstimmung nach freier                   der Mitglieder der\nÜberzeugung  27                          Landesregierung  57\nAnklage  42                              der Richter  66\nAnnahme der Wahl  41\nAussetzung von Strafverfahren,         Anstaltsseelsorge  5\nHaft usw.  38                          Arbeit\nBeamte, Angestellte und Richter          Arbeitsbedingungen  2, 3 a\nals —  2, 29                             Arbeitsfreiheit, Arbeitsplatz,\nBeginn der Abgeordneten­                 Arbeitszwang  2\neigenschaft  41                          Arbeitsruhe  3\nBenachteiligung, Entlassung und        Asylrecht  2\nKündigung  29\nDiäten  40                             Auflösung des Landtags  43, 47\nFreies Mandat  27                      Aufsichtsrat, Mitglieder der\nImmunität  38                            Regierung in Aufsichtsräten  53\nIndemnität  37                         Aufsichtsrecht des Landes\nÜbernahme und Ausübung eines             gegenüber Gemeinden und\nMandats  29                              Gemeindeverbänden  75\nUrlaub zur Vorbereitung der              gegenüber den Hochschulen  20\nWahl  29                                 staatliches — betr. Religions­\nVerlust des Mandats, Verzicht  41        unterricht  18\nWahlprüfung  31                        Ausbeutung von Jugendlichen  13\nZahl der Abgeordneten  28, 92          Ausbildung\nZeugnisverweigerungsrecht  39            der Geistlichen  9\nAblösung der Leistungen des Staates         der Lehrkräfte  19\nan Kirchen und Religionsgemein-        Ausfallhaftung  75, 84\nschaften  5, 7\nAusfertigung und Verkündung\nAbolition  52                               der Gesetze und\nAbstimmungen                                Rechtsverordnungen  63\nGrundsätze  26                           der Verfassung  94\nüber Gesetze  60                       Ausgaben, über- und\nüber Verfassungsänderungen  64           außerplanmäßige  81\nüber Landtagsauflösung  43\nAusgabenerhöhung\nÄmter, öffentliche  2                       und -erweiterung  82\nÄnderung der Verfassung  64               Ausgabenleistung nach Ablauf\nAllgemeine Straferlasse  52                 des Rechnungsjahres  80\nAllgemeine Wahl  26, 72                   Auslieferung  2\nAmnestien  52                             Ausnahmegerichte  2\nAmtsantritt der Mitglieder                Ausschüsse des Landtags  34-36, 62\nder Landesregierung  48                Auswärtige Angelegenheiten  50\n\n2                                     Landesverfassung / Sachregister\n\nB                                      C\n\nBaden  24                              Christliche Bildungs- und\nBaden-Württemberg Vorspruch, 23          Kulturwerte  16\nBeamte                                 Christliche\nAmtseid  78                           Gemeinschaftsschulen  16\nDiener des ganzen Volkes  77        Christliche Nächstenliebe  12\nErnennung  51                       Christliche Überlieferung\nWählbarkeit  2, 29                    bei Bestimmung der staatlichen\nBeamtenrecht  77                         Feiertage  3\nBegnadigung  52                        Christliches Sittengesetz  1\nBehörden, Einrichtung  70\nBehinderung  2 b                       D\nBekenntnisfreiheit  2, 5\nBekenntnisschulen  2, 15               Deckung von Ausgaben  82\nBepackungsverbot  79                   Demokratie  23\nBerichte, wahrheitsgetreue  33         Denkmalschutz  3 c\nBerufliche Bewährung                   Deutscher\nals Erziehungsziel  12                 Staatsangehörigkeit, Auslieferung  2\nBerufsbeamtentum  77                      Wahlrecht, staatsbürgerliche\nRechte  2, 26\nBerufsschule  14\nDiäten der Abgeordneten  40\nBerufswahl und -ausübung  2\nDienstleistungspflicht  2\nBeschlagnahme                          Doppelbestrafung  2\nin den Räumen des Parlaments  32\nvon Schriftstücken bei              Duldsamkeit, Erziehung\nAbgeordneten  39                       im Geist der —  17\nBeschlussfähigkeit des Landtags 33     Durchsuchung im Parlament  32\nBeschlussfassung\ndes Landtags  33, 92\nE\nBeschränkung der Grundrechte  2\nBesoldung der Mitglieder               Ehe und Familie  2\nder Regierung  53\nEhre, persönliche  2\nBesoldungsgesetze, nicht Gegenstand einer Volksabstimmung  60     Ehrenamt  3 c\nEhrfurcht vor Gott\nBestätigung der Regierung  46             als Erziehungsziel  12\nBeteiligung des Landtags               Eid\nbei Vorhaben der Europäischen          der Regierungsmitglieder  48\nUnion  34 a                            der Beamten  78\nBetriebsmittelrücklage  80             Eigentum  2\nBrief-, Post- und                      Einberufung des Parlaments  30\nFernmeldegeheimnis  2, 35\nEinjährigkeit des Haushalts  79\nBrüderlichkeit aller Menschen  12\nEinnahmen des Landes  79, 83\nBundesrat, Stimmabgabe  49\nEinrichtung der Behörden  70\nBundesrepublik Deutschland\nBaden-Württemberg Glied der —       Elternrecht  15, 17\nVorspruch,  23                      Enteignung  2\nBundesverfassungsgericht               Entlassung von Richtern  66\nRichteranklage  66                  Entlastung der Regierung  83\n\nLandesverfassung / Sachregister                                               2\nEntschädigung                            Freiheit\nder Abgeordneten  40                     des Glaubens  2, 5\nbei Enteignung  2                        der Lehre  2, 20\nEntziehung der                              der Meinungsäußerung  2\nStaatsangehörigkeit  2                   persönliche  2\nErbrecht  2                              Freiheit und Frieden Vorspruch,  3\nErster Mai als staatlicher Feiertag  3   Freiheitliche demokratische\nGesinnung  12\nErster Landtag  93\nFreiheitliche demokratische\nErwachsenenbildung  22                      Grundordnung  2\nErziehung, gewaltfreie  2 a              Freizügigkeit  2\nErziehungsbeihilfen  11, 14              Friedensgerichte  65\nErziehungsberechtigte  15, 17, 18        Friedensliebe  12\nErziehungs- und\nSchulwesen  2, 11-22\nErziehungsziele  12                      G\nEtat, siehe Haushalt  79 ff.\nGebiet der Gemeinden\nEuropäische Gemeinschaft  72               und Gemeindeverbände  74\nEuropäische Union  34 a                  Geheime Wahl  26, 72\nEvangelische KircheA                     Gehör, rechtliches  2\nVerträge mit der —  8, 10\nGeistesfreiheit  2\nGeistliche, Ausbildung  9\nF                                        Gemeindegerichte  65\nGemeinden und\nFamilie  2                                 Gemeindeverbände  71 ff.\nAnhörungsrecht  71, 74\nFeiertage  3, 5                            Aufsichtsrecht des Landes  75\nFernmeldegeheimnis  2                      Auftragsangelegenheiten  71, 75\nFestnahme von Abgeordneten  2, 38          Einrichtungen zum Schutz von\nKindern und Jugendlichen  13\nFilmwesen  2                               Erschließung von Steuerquellen\nFinanzausgleich  73                        und Gewährleistung des Finanz­\nFinanzgesetze, nicht Gegenstand            ausgleichs  73\neiner Volksabstimmung  60               Förderung von Ehrenamt, Kultur\nund Sport  3 c\nFinanzminister  81, 83                     Förderung der Erwachsenen­\nFinanzwesen  79 ff.                        bildung  22\nFlagge  24                                 Gebiet  74\nKonnexitätsprinzip  71\nFlüchtlinge  2                             Träger der öffentlichen Aufgaben\nForschungsfreiheit  2, 20                  (Selbstverwaltung)  71\nFortgeltung von Verträgen,               Gemeineigentum\nRechtsnormen  8, 94                     Überführung in —  2\nFrauen, Gleichstellung  2                Gemeingefährliche\nKrankheiten  2\nFreie Meinungsäußerung  2\nGemeinschaftskunde\nFreie Wahl  26, 72                         als Lehrfach  21\nFreie Wohlfahrtspflege  87               Gemeinschaftsschule  15, 16\nFreifahrt der Abgeordneten  40           Gemeinwirtschaft  2\nFreiheit der Vereinigung                 Gemeinwohl  3 c\nzu Kirchen- und Religions­            Gerechtigkeit\ngemeinschaften  5                       in der Eidesformel  48, 78\n\n2                                      Landesverfassung / Sachregister\n\nGerichte, Gerichtsbezirke  65           Haushalt  79 ff.\nGerichtliches Verfahren  65               Ausgabenleistung nach Ablauf des\nGeschäftsbereich der Mitglieder der       Rechnungsjahrs  80\nRegierung  49                          Einjährigkeit, Zweijährigkeit  79\nGeschäftsführende Regierung  55           Überschreitungen  81\nGeschäftsordnung                        Haushaltsgesetz  79\nder Regierung  49                    Hausrecht und Polizeigewalt\ndes Parlaments  32, 33                 im Parlament  32\nGeschichtliche Denkmale  3 c            Heiliger Stuhl, Verträge  8\nGesellschaftsfreiheit  2                Heimat, Recht auf die —  2\nGesetzblatt  63, 94                     Heimatliebe  12\nGesetze                                 Heimatprinzip  91\nAusfertigung und Verkündung  63\nHochschulen  20, 85\nBeschlussfassung  59, 60\nInitiative (Gesetzesvorlagen)  59    Hoheitsrechtliche Befugnisse  77\nInkrafttreten  63                    Hohenzollern  24\nVerfassungsänderungen  64            Horizontaler Finanzausgleich  73\nVerfassungswidrigkeit  68, 76\nGesetzesvorbehalt  58\nGesetzgebende Gewalt  25, 27            I\nGesetzgebung  58 ff.\nGesetzliche Mitgliederzahl              Immunität  38\ndes Parlaments  92                   Indemnität  37\nGesetzmäßigkeit der Justiz und          Infrastruktur  3 a\nVerwaltung  25, 58, 65, 75\nGesetz- und                             Initiativrecht  59\nVerordnungsblatt  63                 Inkompatibilität\nGewalt                                     Regierung  53\nöffentliche  2, 67                      Verfassungsgerichtshof  68\nrechtsprechende  25, 65\nverfassunggebende Vorspruch, 94\nGewaltenteilung  25\nJ\nGewissensfreiheit,\nGlaubensfreiheit  2, 5               Jugend\nGleichberechtigung, Gleichheit  2         Beteiligung an der Gestaltung des\nSchullebens  21\nGleiche Wahl  26, 72                      Berufsausbildung, Berufswahl  2, 11\nGliedstaat, Baden-Württemberg ein —       Erziehungsziele  12\nder Bundesrepublik Vorspruch, 23       Förderung Jugendlicher  11\nGnadenrecht  52                           Recht auf Achtung und Schutz  2 a\nGott                                      Schutz vor Ausbeutung, Vernach­\nEhrfurcht vor — als Erziehungs-        lässigung und Gefährdung  13\nziel  12                             Jugendbünde  12\nVerantwortung vor — Vorspruch        Juristische Personen  2\nGottesdienst in Krankenhäusern  5       Justiz  65 ff.\nGrundrechte  2\n\nK\nH\nKanzlerprinzip, Ministerpräsidenten-\nHabeas Corpus  2                          prinzip  46, 49\nHaft- und Freiheitsbeschränkung         Katholische Kirche,\nbei Abgeordneten  38                    Verträge mit de","pdf":"assets/pdfs/bw.pdf"},{"id":"by-praeambel","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl.\nS. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188)\n\nVerfassung des Freistaates Bayern\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998\n(GVBl. S. 991, 992)\nBayRS 100-1-I\nVollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.\nDezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013\n(GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist\n\n[Präambel]\n\nAngesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen\nund ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in\ndem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der\nMenschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr\nals tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung\n\nErster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates\n\n1. Abschnitt Die Grundlagen des Bayerischen Staates","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-1","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 1","text":"Art. 1\n\n(1) Bayern ist ein Freistaat.\n\n(2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau.\n\n(3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-2","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 2","text":"Art. 2\n\n(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.\n\n(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-3","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 3","text":"Art. 3\n\n(1) 1Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. 2Er dient dem Gemeinwohl.\n\n(2) 1Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. 2Er fördert und\nsichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-3a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 3a","text":"Art. 3a\n\n1Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und\n\nföderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der\nRegionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. 2Bayern arbeitet mit\nanderen europäischen Regionen zusammen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-4","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 4","text":"Art. 4\n\nDie Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen\ngewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und\nRichter.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-5","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 5","text":"Art. 5\n\n(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.\n\n(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten\nVollzugsbehörden.\n\n(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-6","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 6","text":"Art. 6\n\n(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben\n\n1. durch Geburt;\n\n2. durch Legitimation;\n\n3. durch Eheschließung;\n\n4. durch Einbürgerung.\n\n(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-7","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 7","text":"Art. 7\n\n(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des\nBerufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.\n\n(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und\nBürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.\n\n(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-8","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 8","text":"Art. 8\n\nAlle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und\nhaben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-9","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 9","text":"Art. 9\n\n(1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.\n\n(2) 1Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. 2Die\nEinteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige\nGenehmigung des Landtags einzuholen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-10","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 10","text":"Art. 10\n\n(1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als\nSelbstverwaltungskörper.\n\n(2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.\n\n(3) 1Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens\ndes Staates zu erfüllen haben. 2Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der\nStaatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.\n\n(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu\nschützen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-11","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 11","text":"Art. 11\n\n(1) 1Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. 2Eine Ausnahme hiervon machen\nbestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).\n\n(2) 1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie haben das\nRecht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten,\ninsbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.\n\n(3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu\nerfüllen haben.\n\n(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.\n\n(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und\nPflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-12","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 12","text":"Art. 12\n\n(1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(2) 1Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum\nStaatsvermögen gezogen werden. 2Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.\n\n(3) 1Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und\nLandkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n2. Abschnitt Der Landtag","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-13","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 13","text":"Art. 13\n\n(1) Der Landtag besteht aus 1801 Abgeordneten des bayerischen Volkes.\n\n(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen\nverantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.\n\n1 [Amtl. Anm.:] Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-14","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 14","text":"Art. 14\n\n(1) 1Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem\nverbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und\nStimmkreisen gewählt. 2Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. 3Jeder Landkreis und jede\nkreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. 4Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind\nräumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. 5Je Wahlkreis darf höchstens\nein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. 6Durch\nÜberhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl\nder Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.\n\n(2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.\n\n(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.\n\n(4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen\ngültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.\n\n(5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-15","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 15","text":"Art. 15\n\n(1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu\nunterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und\nAbstimmungen nicht beteiligen.\n\n(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung\noder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-16","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 16","text":"Art. 16\n\n(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt\nund endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. 3Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate,\nspätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.\n\n(2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-16a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 16a","text":"Art. 16a\n\n(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.\n\n(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das\nRecht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben\nAnspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-17","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 17","text":"Art. 17\n\n(1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.\n\n(2) 1Der Präsident kann ihn früher einberufen. 2Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder\nmindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.\n\n(3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-18","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 18","text":"Art. 18\n\n(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen\nMitgliederzahl selbst auflösen.\n\n(2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.\n\n(3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen\nwerden.\n\n(4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung\nstatt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-19","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 19","text":"Art. 19\n\nDie Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht,\nUngültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der\nWahlfähigkeit.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-20","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 20","text":"Art. 20\n\n(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen\nStellvertretern und den Schriftführern.\n\n(2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.\n\n(3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-21","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 21","text":"Art. 21\n\n(1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.\n\n(2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den\nStaat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-22","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 22","text":"Art. 22\n\n(1) 1Der Landtag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit\nZweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten\nGegenstandes ausgeschlossen werden. 3Sie muß ausgeschlossen werden, wenn und solange es die\nStaatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. 4Der Landtag\nentscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden\nsoll.\n\n(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder\nseiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, daß es sich um die Wiedergabe\nvon Ehrverletzungen handelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-23","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 23","text":"Art. 23\n\n(1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein\nanderes Stimmverhältnis vorschreibt.\n\n(2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.\n\n(3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-24","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 24","text":"Art. 24\n\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes\nStaatsministers und Staatssekretärs verlangen.\n\n(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen\ndes Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb\nder Tagesordnung, gehört werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-25","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 25","text":"Art. 25\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht,\nUntersuchungsausschüsse einzusetzen.\n\n(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen\nentsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Landtag.\n\n(3) 1Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der\nStrafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen,\nvernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. 2Das Brief-, Post-,\nTelegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. 3Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden\nsind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. 4Die Akten der\nBehörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.\n\n(4) 1Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder haben die Ausschüsse zulässigen Anträgen nach Absatz\n3 stattzugeben. 2Hält die Mehrheit der Mitglieder dieses Ausschusses einen Antrag nach Absatz 3 für\nunzulässig, so entscheidet darüber der Landtag. 3Gegen dessen Entscheidung kann der Bayerische\nVerfassungsgerichtshof angerufen werden.\n\n(5) 1Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer\nZweidrittelmehrheit ausgeschlossen. 2Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-25a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 25a","text":"Art. 25a\n\n1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die\n\nZuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf\nAntrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muß den Auftrag der\nKommission bezeichnen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-26","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 26","text":"Art. 26\n\n(1) 1Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und\nzur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der\nAuflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen\nZwischenausschuß. 2Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht\nMinisteranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.\n\n(2) Für diesen Ausschuß gelten die Bestimmungen des Art. 25.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-27","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 27","text":"Art. 27\n\nKein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich\nverfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-28","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 28","text":"Art. 28\n\n(1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer mit\nStrafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei\nAusübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.\n\n(2) Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete anderweitig in seiner persönlichen\nFreiheit beschränkt und dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt wird.\n\n(3) 1Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung\nseiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Tagung aufgehoben. 2Ein\nsolches Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen\nVerbrechens bezichtigt wird. 3Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-29","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 29","text":"Art. 29\n\n(1) 1Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als\nAbgeordnete Tatsachen anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen\nanvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses\nZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen unzulässig.\n\n(2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des\nPräsidenten vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-30","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 30","text":"Art. 30\n\nAbgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem\nArbeitgeber.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-31","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 31","text":"Art. 31\n\nDie Mitglieder des Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in\nBayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-32","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 32","text":"Art. 32\n\n(1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des\nZwischenausschusses und ihre ersten Stellvertreter.\n\n(2) In den Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des\nZwischenausschusses ersetzt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-33","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 33","text":"Art. 33\n\n1Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. 2Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der\n\nBayerische Verfassungsgerichtshof. 3Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die\nMitgliedschaft beim Landtag verloren hat.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-33a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 33a","text":"Art. 33a\n\n(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.\n\n(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den\nöffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.\n\n(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem\nGesetz unterworfen. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.\n\n(4) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.\n3Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl\n\ndes Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nAmtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.\n\n(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\n\n3. Abschnitt Der Senat1)\n\n1) [Amtl. Anm.:] Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom 20. Februar\n\n1998 (GVBl. S. 42) zum 1. Januar 2000 treten die Art. 34 bis 42 außer Kraft. Folgeänderungen ergeben sich\nfür Art. 68 Abs. 3 Satz 2, Art. 71, 111a Abs. 2 Satz 3 und Art. 179.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-34","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 34","text":"Art. 34–42 (aufgehoben)\n\nArt. 34 (aufgehoben)\n\nArt. 35 (aufgehoben)\n\nArt. 36 (aufgehoben)\n\nArt. 37 (aufgehoben)\n\nArt. 38 (aufgehoben)\n\nArt. 39 (aufgehoben)\n\nArt. 40 (aufgehoben)\n\nArt. 41 (aufgehoben)\n\nArt. 42 (aufgehoben)\n\n4. Abschnitt Die Staatsregierung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-43","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 43","text":"Art. 43\n\n(1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.\n\n(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-44","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 44","text":"Art. 44\n\n(1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach\nseinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.\n\n(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.\n\n(3) 1Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. 2Er muß zurücktreten, wenn die\npolitischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich\nmachen. 3Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. 4Bis zur\nNeuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten\nüber. 5Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.\n\n(4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung\ndes Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.\n\n(5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den\nLandtag auflösen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-45","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 45","text":"Art. 45\n\nDer Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die\nStaatssekretäre.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-46","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 46","text":"Art. 46\n\nDer Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der\nStaatsminister.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-47","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 47","text":"Art. 47\n\n(1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.\n\n(2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.\n\n(3) Er vertritt Bayern nach außen.\n\n(4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.\n\n(5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-48","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 48","text":"Art. 48\n\n(1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht\nder öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110), die Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-, Post-,\nTelegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die Versammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die\nDauer einer Woche einschränken oder aufheben.\n\n(2) 1Sie hat gleichzeitig die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen\nMaßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise\naufzuheben. 2Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen\nMaßnahmen, so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert.\n\n(3) Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen\nVerfassungsgerichtshof zulässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige\nEntscheidung zu treffen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-49","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 49","text":"Art. 49\n\n1Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien).\n2Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-50","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 50","text":"Art. 50\n\n1Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe\n\nzugewiesen. 2Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten\noder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-51","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 51","text":"Art. 51\n\n(1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen\nGeschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.\n\n(2) 1Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden.\n2Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung\n\ngegenüber dem Landtag.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-52","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 52","text":"Art. 52\n\nZur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben\nbesteht eine Staatskanzlei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-53","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 53","text":"Art. 53\n\n1Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die\n\neinzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 3Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich\nzuzuteilen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-54","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 54","text":"Art. 54\n\n1Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 2Bei\n\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Zur Beschlußfähigkeit ist die\nAnwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-55","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 55","text":"Art. 55\n\nFür die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende\nGrundsätze:\n\n1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung, den Gesetzen und dem Haushaltsplan geführt.\n\n2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und\nBeschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und\nVerwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer\nAusführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.\n\n3. Die Staatsregierung beschließt über alle dem Landtag zu unterbreitenden Vorlagen. Die Unterrichtung\ndes Landtags durch die Staatsregierung bleibt einer Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung\nauf gesetzlicher Grundlage vorbehalten.\n\n4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden Beamten der Staatsministerien und die Vorstände der den\nMinisterien unmittelbar untergeordneten Behörden. Die übrigen Beamten werden durch die zuständigen\nStaatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt.\n\n5. Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung und den zuständigen Staatsministerien\nuntergeordnet. Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen der Gesetze die Aufsicht über die\nGemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die\nöffentlich-rechtlichen Stiftungen.\n\n6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten seines Geschäftsbereichs\naus.\n\n7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungsbeschwerden im Rahmen seines\nGeschäftsbereichs.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-56","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 56","text":"Art. 56\n\nSämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die\nStaatsverfassung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-57","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 57","text":"Art. 57\n\n1Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt,\n\neinen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands\neiner privaten Erwerbsgesellschaft sein. 2Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der\nüberwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-58","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 58","text":"Art. 58\n\nGehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch\nGesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-59","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 59","text":"Art. 59\n\nDer Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem\nBayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz\nverletzt haben.\n\n5. Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-60","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 60","text":"Art. 60\n\nAls oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-61","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 61","text":"Art. 61\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des\nLandtags.\n\n(2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, daß die Verfassung oder ein\nGesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.\n\n(3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, daß es in gewinnsüchtiger Absicht\nseinen Einfluß oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der\nVolksvertretung gröblich gefährdenden Weise mißbraucht hat oder daß es vorsätzlich Mitteilungen, deren\nGeheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der\nVoraussicht, daß sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.\n\n(4) 1Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen\nMitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. 2Jedes Mitglied der Staatsregierung oder\ndes Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-62","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 62","text":"Art. 62\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und\nAbstimmungen (Art. 15 Abs. 2).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-63","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 63","text":"Art. 63\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den\nVerlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-64","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 64","text":"Art. 64\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten\nStaatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten\nStaatsorgans.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-65","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 65","text":"Art. 65\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-66","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 66","text":"Art. 66\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen\nRechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-67","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 67","text":"Art. 67\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-68","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 68","text":"Art. 68\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.\n\n(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:\n\na) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte,\nacht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren\nMitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;\n\nb) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem\nVerwaltungsgerichtshof angehören;\n\nc) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem\nVerwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.\n\n(3) 1Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. 2Sie können nicht Mitglieder des\nLandtags sein.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-69","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 69","text":"Art. 69\n\nDie weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie\nüber die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.\n\n6. Abschnitt Die Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-70","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 70","text":"Art. 70\n\n(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.\n\n(2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.\n\n(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine\nAusschüsse.\n\n(4) 1Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten.\n2Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union\n\nbetroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden\nwerden. 3Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die\nStaatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu\nberücksichtigen. 4Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-71","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 71","text":"Art. 71\n\nDie Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des\nLandtags, oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-72","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 72","text":"Art. 72\n\n(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.\n\n(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags\nabgeschlossen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-73","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 73","text":"Art. 73\n\nÜber den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-74","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 74","text":"Art. 74\n\n(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das\nBegehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.\n\n(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf\nzugrundeliegen.\n\n(3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer\nStellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.\n\n(4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur\nEntscheidung mit vorlegen.\n\n(5) 1Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu\nbehandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. 2Der Ablauf dieser\nFristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.\n\n(6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.\n\n(7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung\nzu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der\nStaatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-75","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 75","text":"Art. 75\n\n(1) 1Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. 2Anträge auf\nVerfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind\nunzulässig.\n\n(2) 1Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der\nMitgliederzahl. 2Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.\n\n(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein\nAntrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.\n\n(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-76","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 76","text":"Art. 76\n\n(1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt\nund auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt\nbekanntgemacht.\n\n(2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.\n\n7. Abschnitt Die Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-77","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 77","text":"Art. 77\n\n(1) 1Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der\nBestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. 2Die Einrichtung der Behörden im einzelnen\nobliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen\nStaatsministerien.\n\n(2) Für die Organisation der Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen,\ndaß unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche Zentralisation\nvermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Organe gehoben wird und die Rechte der\nEinzelperson genügend gewahrt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-78","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 78","text":"Art. 78\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den\nHaushaltsplan eingestellt werden.\n\n(2) Ausgaben, die zur Deckung der Kosten bestehender bereits bewilligter Einrichtungen und zur Erfüllung\nrechtlicher Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, müssen in den Haushaltsplan eingestellt werden.\n\n(3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.\n\n(4) Wird der Staatshaushalt im Landtag nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den\nHaushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.\n\n(5) 1Beschlüsse des Landtags, welche die im Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen,\nsind auf Verlangen der Staatsregierung noch einmal zu beraten. 2Diese Beratung darf ohne Zustimmung\nder Staatsregierung nicht vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden.\n\n(6) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer\nbewilligt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-79","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 79","text":"Art. 79\n\nEine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein\nentsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen\nwerden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-80","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 80","text":"Art. 80\n\n(1) 1Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden\nRechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. 2Die Rechnungsprüfung erfolgt\ndurch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.\n\n(2) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Rechnungshofs. 2Die\nWahldauer beträgt 12 Jahre. 3Wiederwahl ist ausgeschlossen. 4Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf\nseiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nAmtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. 5Die Durchführung eines\nAmtsenthebungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner\nMitgliederzahl.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-81","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 81","text":"Art. 81\n\n1Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes\n\nverringert werden. 2Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu\nNeuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-82","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 82","text":"Art. 82\n\n(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.\n\n(2) 1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen\nwerden. 2In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu\nberücksichtigen.\n\n(3) 1Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates\nentziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden.\n2Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 3Die Kredite sind binnen eines\n\nangemessenen Zeitraums zurückzuführen.\n\n(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen\nGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe\nnach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n\n(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-83","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 83","text":"Art. 83\n\n(1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des\nGemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die\nVersorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der\nErnährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche\nKulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und\nWohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;\nSchulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung\nortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.\n\n(2) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Sie haben das Recht, ihren Bedarf\ndurch öffentliche Abgaben zu decken. 3Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner\nfinanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung.\n\n(3) 1Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im\neigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer\nAufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 2Führt die\nWahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller\nAusgleich zu schaffen.\n\n(4) 1Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden. 2In den Angelegenheiten des eigenen\nWirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die\nEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. 3In den Angelegenheiten des übertragenen\nWirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden\ngebunden. 4Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.\n\n(5) Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Staate werden von den\nVerwaltungsgerichten entschieden.\n\n(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.\n\n(7) 1Die kommunalen Spitzenverbände sollen rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder\nRechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände\nberühren. 2Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips (Abs. 3) ein\nKonsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden.\n\n8. Abschnitt Die Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-84","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 84","text":"Art. 84\n\nDie allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-85","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 85","text":"Art. 85\n\nDie Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-86","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 86","text":"Art. 86\n\n(1) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-87","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 87","text":"Art. 87\n\n(1) 1Die Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und\nunter den Formen, die gesetzlich bestimmt sind, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine\nandere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze ist\nzulässig.\n\n(2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-88","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 88","text":"Art. 88\n\n1An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. 2Ihre Zuziehung und die Art\n\nihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-89","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 89","text":"Art. 89\n\nDie öffentlichen Ankläger vor den Strafgerichten sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde\ngebunden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-90","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 90","text":"Art. 90\n\n1Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. 2Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der\n\nöffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-91","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 91","text":"Art. 91\n\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-92","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 92","text":"Art. 92\n\nHält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs\nherbeizuführen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-93","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 93","text":"Art. 93\n\nVerwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.\n\n9. Abschnitt Die Beamten","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-94","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 94","text":"Art. 94\n\n(1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze\nvom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.\n\n(2) 1Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung,\nnach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des\nWettbewerbs festgestellt werden. 2Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-95","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 95","text":"Art. 95\n\n(1) 1Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. 2Das Berufsbeamtentum\nwird grundsätzlich aufrechterhalten.\n\n(2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg\noffen.\n\n(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren\noffenstehen.\n\n(4) 1In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden,\nwenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. 2Die Äußerung des Beamten ist in den\nPersonalnachweis mitaufzunehmen.\n\n(5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-96","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 96","text":"Art. 96\n\n1Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. 2Der Beamte hat sich jederzeit\n\nzum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes\nzu stehen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-97","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 97","text":"Art. 97\n\n1Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem\n\nanderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche\nKörperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. 2Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten.\n3Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.\n\nZweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-98","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 98","text":"Art. 98\n\n1Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.\n2Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit\n\nund Wohlfahrt es zwingend erfordern. 3Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des\nArt. 48 zulässig. 4Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein\nGrundrecht verfassungswidrig einschränken.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-99","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 99","text":"Art. 99\n\n1Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. 2Ihr Schutz\n\ngegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die\nRechtspflege und die Polizei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-100","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 100","text":"Art. 100\n\n1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller\n\nstaatlichen Gewalt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-101","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 101","text":"Art. 101\n\nJedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was\nanderen nicht schadet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-102","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 102","text":"Art. 102\n\n(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.\n\n(2) 1Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem\nzuständigen Richter vorzuführen. 2Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und\naus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen\n\ngegen die Festnahme zu erheben. 3Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen\noder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-103","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 103","text":"Art. 103\n\n(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.\n\n(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-104","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 104","text":"Art. 104\n\n(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,\nbevor die Handlung begangen wurde.\n\n(2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-105","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 105","text":"Art. 105\n\nAusländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland\nverfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-106","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 106","text":"Art. 106\n\n(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.\n\n(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.\n\n(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-107","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 107","text":"Art. 107\n\n(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.\n\n(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.\n\n(3) 1Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder\nbedingt noch beschränkt. 2Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.\n\n(4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.\n\n(5) 1Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 2Die Behörden haben nur soweit\ndas Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und\nPflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\n\n(6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder\nFeierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-108","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 108","text":"Art. 108\n\nDie Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-109","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 109","text":"Art. 109\n\n(1) 1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen\nOrt aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.\n\n(2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-110","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 110","text":"Art. 110\n\n(1) 1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in\nsonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und\nniemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.\n\n(2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-111","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 111","text":"Art. 111\n\n(1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und\nEinrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.\n\n(2) 1Vorzensur ist verboten. 2Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann\ngerichtliche Entscheidung verlangt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-111a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 111a","text":"Art. 111a\n\n(1) 1Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. 2Der Rundfunk dient der Information durch\nwahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von\nMeinungen. 3Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. 4Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische\nGrundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. 5Die\nVerherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind\nunzulässig. 6Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die\nAusgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.\n\n(2) 1Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. 2An\nder Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen\nund gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. 3Der Anteil der von der Staatsregierung, dem\nLandtag und dem Senat1) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. 4Die\nweltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-112","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 112","text":"Art. 112\n\n(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.\n\n(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-113","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 113","text":"Art. 113\n\nAlle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und\nunbewaffnet zu versammeln.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-114","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 114","text":"Art. 114\n\n(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\n\n(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel\ngebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk,\nStaat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.\n\n(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nfrei.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-115","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 115","text":"Art. 115\n\n(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die\nzuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.\n\n(2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-116","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 116","text":"Art. 116\n\nAlle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den\nöffentlichen Ämtern zuzulassen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-117","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 117","text":"Art. 117\n\n1Der ungestörte Genuß der Freiheit für jedermann hängt davon ab, daß alle ihre Treuepflicht gegenüber\n\nVolk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. 2Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten\nund zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen\nKräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-118","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 118","text":"Art. 118\n\n(1) 1Vor dem Gesetz sind alle gleich. 2Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt\nauf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.\n\n(2) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der\nGleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.\n\n(3) 1Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben.\n2Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können\n\ndurch Adoption nicht mehr erworben werden.\n\n(4) 1Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen.\n2Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. 3Akademische Grade fallen nicht unter\n\ndieses Verbot.\n\n(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-118a","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 118a","text":"Art. 118a\n\n1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige\n\nLebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-119","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 119","text":"Art. 119\n\nRassen- und Völkerhaß zu entfachen ist verboten und strafbar.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-120","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 120","text":"Art. 120\n\nJeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt\nfühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-121","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 121","text":"Art. 121\n\n1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat,\n\nJugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen\nEinsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-122","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 122","text":"Art. 122\n\nBei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr sind alle nach\nMaßgabe der Gesetze zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-123","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 123","text":"Art. 123\n\n(1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer\nUnterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.\n\n(2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.\n\n(3) 1Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen\neinzelner zu verhindern. 2Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.\n\nDritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben\n\n1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-124","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 124","text":"Art. 124\n\n(1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen\nunter dem besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-125","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 125","text":"Art. 125\n\n(1) 1Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. 2Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu\nselbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. 3Jede Mutter hat Anspruch auf\nden Schutz und die Fürsorge des Staates.\n\n(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates\nund der Gemeinden.\n\n(3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde\nWohnungen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-126","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 126","text":"Art. 126\n\n(1) 1Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und\nseelischen Tüchtigkeit zu erziehen. 2Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. 3In\npersönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.\n\n(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.\n\n(3) 1Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen\nAusbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu\nschützen. 2Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-127","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 127","text":"Art. 127\n\nDas eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen\nGemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder\nihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.\n\n2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen\nÜberlieferung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-128","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 128","text":"Art. 128\n\n(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren\nBerufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.\n\n(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu\nermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-129","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 129","text":"Art. 129\n\n(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.\n\n(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-130","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 130","text":"Art. 130\n\n(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die\nGemeinden beteiligen.\n\n(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-131","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 131","text":"Art. 131\n\n(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.\n\n(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde\ndes Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,\nHilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für\nNatur und Umwelt.\n\n(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen\nVolk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.\n\n(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft\nbesonders zu unterweisen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-132","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 132","text":"Art. 132\n\nFür den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes\nin eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung\nmaßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-133","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 133","text":"Art. 133\n\n(1) 1Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. 2Bei ihrer Einrichtung wirken Staat\nund Gemeinde zusammen. 3Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen\nGemeinschaften sind Bildungsträger.\n\n(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-134","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 134","text":"Art. 134\n\n(1) 1Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. 2Sie\nkönnen nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.\n\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie\nin der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen\nzurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen\ndie Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.\n\n(3) 1Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. 2Diese\nVoraussetzungen liegen insbesonders vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres\nBekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-135","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 135","text":"Art. 135\n\n1Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 2In ihnen\n\nwerden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 3Das\nNähere bestimmt das Volksschulgesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-136","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 136","text":"Art. 136\n\n(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.\n\n(2) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und\nhöheren Lehranstalten. 2Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden\nReligionsgemeinschaft.\n\n(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.\n\n(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des\nReligionsunterrichts.\n\n(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-137","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 137","text":"Art. 137\n\n(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der\nWillenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der\nSchüler überlassen.\n\n(2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein\nanerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-138","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 138","text":"Art. 138\n\n(1) 1Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. 2Eine Ausnahme bilden die\nkirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). 3Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.\n\n(2) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Die Studierenden sind daran zu beteiligen,\nsoweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-139","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 139","text":"Art. 139\n\nDie Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte\nEinrichtungen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-140","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 140","text":"Art. 140\n\n(1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.\n\n(2) Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller\nbereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.\n\n(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-141","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 141","text":"Art. 141\n\n(1) 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die\nkommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft\nanvertraut. 2Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3Mit Naturgütern ist\nschonend und sparsam umzugehen. 4Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden\nund Körperschaften des öffentlichen Rechts,\n\nBoden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst\nzu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,\n\ndie Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,\n\nden Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene\nSchäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,\n\ndie heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Ortsund Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.\n\n(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe,\n\ndie Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu\npflegen,\n\nherabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder\nzuzuführen,\n\ndie Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.\n\n(3) 1Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von\nWald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in\nortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. 2Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft\npfleglich umzugehen. 3Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge\nzu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch\nEinschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.\n\n3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-142","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 142","text":"Art. 142\n\n(1) Es besteht keine Staatskirche.\n\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und\nReligionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der\nallgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.\n\n(3) 1Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften,\nderen Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher\nBevormundung frei. 2Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle\ngeltenden Gesetze selbständig. 3Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen\nGemeinde.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-143","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 143","text":"Art. 143\n\n(1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.\n\n(2) 1Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts,\nsoweit sie es bisher waren. 2Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen\nweltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht\nwidersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.\n\n(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-144","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 144","text":"Art. 144\n\n(1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.\n\n(2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute\nin ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.\n\n(3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten\nwerden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-145","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 145","text":"Art. 145\n\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder\nder politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.\n\n(2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine\nReligionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen\ndieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-146","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 146","text":"Art. 146\n\nDas Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen,\nweltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten\nAnstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-147","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 147","text":"Art. 147\n\nDie Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der\nArbeitsruhe gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-148","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 148","text":"Art. 148\n\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen\nöffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen\nzuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-149","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 149","text":"Art. 149\n\n(1) 1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. 2Über\ndie Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.\n\n(2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung\nAndersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn\nein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.\n\n(3) Im übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit\nnicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-150","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 150","text":"Art. 150\n\n(1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und\nfortzubilden.\n\n(2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.\n\nVierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit\n\n1. Abschnitt Die Wirtschaftsordnung","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-151","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 151","text":"Art. 151\n\n(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines\nmenschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller\nVolksschichten.\n\n(2) 1Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2Die Freiheit der Entwicklung\npersönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft\nwird grundsätzlich anerkannt. 3Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht\nauf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4Gemeinschädliche und unsittliche\nRechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-152","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 152","text":"Art. 152\n\n1Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen\n\nLebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. 2Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung\ndes Landes mit elektrischer Kraft.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-153","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 153","text":"Art. 153\n\n1Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe\n\nund Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung\nzu schützen. 2Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre\nEntwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. 3Der Aufstieg\ntüchtiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-154","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 154","text":"Art. 154\n\n1Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten\n\nSelbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. 2Das\nNähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-155","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 155","text":"Art. 155\n\n1Zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner\n\nkönnen unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbständigen, produktiv tätigen Kräfte der\nWirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet und dafür Körperschaften des\nöffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. 2Sie haben im Rahmen der\nGesetze das Recht auf Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-156","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 156","text":"Art. 156\n\n1Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht\n\nund der Monopolbildung ist unzulässig. 2Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten,\nwelche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger\nmittelständischer Existenzen bezwecken.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-157","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 157","text":"Art. 157\n\n(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.\n\n(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller\nBewohner.\n\n2. Abschnitt Das Eigentum","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-158","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 158","text":"Art. 158\n\n1Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 2Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder\n\nBesitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-159","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 159","text":"Art. 159\n\n1Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung\n\nerfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. 2Wegen der Höhe der Entschädigung steht im\nStreitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-160","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 160","text":"Art. 160\n\n(1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an\nwichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und\nVerkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel\nKörperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.\n\n(2) 1Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und\nVersicherungsunternehmungen können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die\nGesamtheit es erfordert. 2Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene\nEntschädigung.\n\n(3) In Gemeineigentum stehende Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in\neiner privatwirtschaftlichen Form geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-161","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 161","text":"Art. 161\n\n(1) 1Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2Mißbräuche sind\nabzustellen.\n\n(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers\nentstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-162","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 162","text":"Art. 162\n\nDas geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die\nObsorge des Staates.\n\n3. Abschnitt Die Landwirtschaft","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-163","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 163","text":"Art. 163\n\n(1) 1Grund und Boden sind frei. 2Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.\n\n(2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der\nGesamtheit des Volkes.\n\n(3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird gewährleistet.\n\n(4) 1Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. 2Der Erwerb von land- und\nforstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung\nabhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.\n\n(5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des\nGesamtwohls, insbesonders der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der\nMustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-164","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 164","text":"Art. 164\n\n(1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren\nLebensbereich, Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege des landwirtschaftlichen\nGenossenschaftswesens und Förderung der Erzeugung und des Absatzes ein menschenwürdiges\nAuskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.\n\n(2) 1Ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen wird durch eine den allgemeinen\nWirtschaftsverhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung sowie durch Marktordnungen\nsichergestellt. 2Diesen werden Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Erzeuger, Verteiler und\nVerbraucher zugrundegelegt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-165","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 165","text":"Art. 165\n\nDie Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.\n\n4. Abschnitt Die Arbeit","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-166","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 166","text":"Art. 166\n\n(1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.\n\n(3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im\nDienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-167","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 167","text":"Art. 167\n\n(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung,\nBetriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.\n\n(2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.\n\n(3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in\nBetrieben wird bestraft.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-168","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 168","text":"Art. 168\n\n(1) 1Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt.\n2Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.\n\n(2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern\nbelegt.\n\n(3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein\nRecht auf Fürsorge.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-169","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 169","text":"Art. 169\n\n(1) Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den\njeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie\nermöglichen.\n\n(2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über das\nArbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können, wenn es das\nGesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-170","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 170","text":"Art. 170\n\n(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für\njedermann und für alle Berufe gewährleistet.\n\n(2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen,\nsind rechtswidrig und nichtig.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-171","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 171","text":"Art. 171\n\nJedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende\nSozialversicherung im Rahmen der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-172","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 172","text":"Art. 172\n\nDie Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-173","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 173","text":"Art. 173\n\nÜber die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen\nerlassen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-174","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 174","text":"Art. 174\n\n(1) 1Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. 2Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies\nWochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. 3Die besonderen\nVerhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. 4Der Lohnausfall an gesetzlichen\nFeiertagen ist zu vergüten.\n\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-175","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 175","text":"Art. 175\n\n1Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie\n\nberührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren\nEinfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. 2Zu diesem Zweck bilden sie Betriebsräte nach\nMaßgabe eines besonderen Gesetzes. 3Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der\nBetriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-176","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 176","text":"Art. 176\n\nDie Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der\nWirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-177","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 177","text":"Art. 177\n\n(1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von\nArbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.\n\n(2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für\nallgemeinverbindlich erklärt werden.\n\nSchluß- und Übergangsbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-178","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 178","text":"Art. 178\n\n1Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2Er soll auf einem\n\nfreiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu\nsichern ist.\n\nArt. 1791)\n\n1Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften,\n\nSelbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art.\n154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben.\n2Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.\n\n1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-180","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 180","text":"Art. 180\n\nBis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung\nermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags\nZuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft,\nErnährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-\nZone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-181","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 181","text":"Art. 181\n\nDas Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-182","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 182","text":"Art. 182\n\nDie früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24.\nJanuar 1925 bleiben in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-183","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 183","text":"Art. 183\n\nAlle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder\nwegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-184","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 184","text":"Art. 184\n\nDie Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen\nbeseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-185","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 185","text":"Art. 185\n\nDie alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-186","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 186","text":"Art. 186\n\n(1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.\n\n(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht\nentgegensteht.\n\n(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren,\nbehalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-187","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 187","text":"Art. 187\n\nAlle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"by-art-188","code":"by","land":"Bayern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Bayern","artikel":"Art. 188","text":"Art. 188\n\nJeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/by.pdf"},{"id":"be-praeambel","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Vom 23. November 1995, zuletzt geändert\ndurch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung\nder Verfassung von Berlin vom 17. Mai 2021,\nGesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\n(GVBl.), 77. Jahrgang, Nr. 40 vom 26. Mai\nFassung online abrufbar unter http://\ngesetze.berlin.de – Suchwort: Verf BE\n\nDas Abgeordnetenhaus von Berlin hat\nam 8. Juni 1995 folgende Verfassung\nbeschlossen, der die Bevölkerung Berlins\nin der Volksabstimmung vom\n22. Oktober 1995 zugestimmt hat:\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Vorspruch   43\n\nVorspruch\n\nIn dem Willen,\nFreiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen,\nGemeinschaft und Wirtschaft demokratisch zu ordnen\nund dem Geist des sozialen Fortschritts und\ndes Friedens zu dienen,\nhat sich Berlin, die Hauptstadt des vereinten\nDeutschlands, diese Verfassung gegeben:\n\nABSCHNITT I\nDie Grundlagen\n\nArtikel 1                                     tretung aus. Die Vorschriften dieser Verfas-\n[Status]                                      sung, die auch anderen Einwohnern Berlins\neine Beteiligung an der staatlichen Willens-\n(1) Berlin ist ein deutsches Land und\nbildung einräumen, bleiben unberührt.\nzugleich eine Stadt.\n(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik    Artikel 3\nDeutschland. Berlin bekennt sich zu einem     [Gewaltenteilung]\ngeeinten Europa, das demokratischen,\n(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch\nrechtsstaatlichen, sozialen und föderativen\nVolksabstimmungen, Volksentscheide und\nGrundsätzen sowie dem Grundsatz der\ndurch die Volksvertretung ausgeübt, die\nSubsidiarität verpflichtet ist, die Eigen­\nvollziehende Gewalt durch die Regierung\nständigkeit der Städte und Regionen wahrt\nund die Verwaltung sowie in den Bezirken\nund deren Mitwirkung an europäischen\nim Wege von Bürgerentscheiden. Die rich-\nEntscheidungen sichert. Berlin arbeitet\nterliche Gewalt liegt in den Händen unabmit anderen europäischen Städten und\nhängiger Gerichte.\nRegionen zusammen.\n(2) Volksvertretung, Regierung und Verwal-\n(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundestung einschließlich der Bezirksverwaltungen\nrepublik Deutschland sind für Berlin\nnehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde,\nbindend.\nGemeindeverband und Land wahr.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-2","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n[Träger der öffentlichen Gewalt]\nTräger der öffentlichen Gewalt ist die\nGesamtheit der Deutschen, die in Berlin\nihren Wohnsitz haben. Sie üben nach dieser\nVerfassung ihren Willen unmittelbar durch\nWahl zu der Volksvertretung und durch\nAbstimmung, mittelbar durch die Volksver-\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt I   45\n\nArtikel 4                                   Artikel 5\n[Gebiet]                                    [Flagge, Wappen, Siegel]\n(1) Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke   Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel\nDiese umfassen die bisherigen Bezirke       mit dem Bären, die Flagge mit den Farben\nWeiß-Rot.\n1. Mitte, Tiergarten und Wedding,\n2. Friedrichshain und Kreuzberg,\n3. Prenzlauer Berg,\nWeißensee und Pankow,\n4. Charlottenburg und Wilmersdorf,\n5. Spandau,\n6. Zehlendorf und Steglitz,\n7. Schöneberg und Tempelhof,\n8. Neukölln,\n9. Treptow und Köpenick,\n10. Marzahn und Hellersdorf,\n11. Lichtenberg und Hohenschönhausen,\n12. Reinickendorf.\n(2) Jede Änderung seines Gebietes bedarf\nder Zustimmung der Volksvertretung. Eine\nÄnderung der Grenzen der Bezirke kann\nnur durch Gesetz vorgenommen werden.\nFür Grenzänderungen von geringerer\nBedeutung, denen die beteiligten Bezirke\nzustimmen, kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.\n\nABSCHNITT II\nGrundrechte, Staatsziele\n\nArtikel 6                                      Verhafteten oder Festgenommenen ist\n[Schutz der Menschenwürde]                     auch anderen Personen unverzüglich von\nder Verhaftung oder Festnahme Kenntnis\nDie Würde des Menschen ist unantastbar.\nzu geben.\nSie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.           (3) Jeder Verhaftete oder Festgenommene\nist binnen 48 Stunden dem zuständigen\nArtikel 7                                      Richter zur Entscheidung über die Haft\n[Freie Entfaltung der Persönlichkeit]          oder Festnahme vorzuführen.\nJeder hat das Recht auf freie Entfaltung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-9","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nseiner Persönlichkeit, soweit er nicht die\n[Verteidigung; Unschuldsvermutung]\nRechte anderer verletzt und nicht gegen\ndie verfassungsmäßige Ordnung oder             (1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder\ndas Sittengesetz verstößt.                     Lage des Verfahrens des Beistandes eines\nVerteidigers bedienen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-8","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig,\n[Recht auf Leben und körperliche\nsolange er nicht von einem Gericht verur-\nUnversehrtheit; Freiheit der Person]\nteilt ist.\n(1) Jeder hat das Recht auf Leben und\nkörperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der   Artikel 10\nPerson ist unverletzlich. In diese Rechte      [Gleichheit]\ndarf nur auf Grund eines Gesetzes ein­\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz\ngegriffen werden.\ngleich.\n(2) Jeder Verhaftete oder Festgenommene\n(2) Niemand darf wegen seines\nist binnen 24 Stunden darüber in Kenntnis\nGeschlechts, seiner Abstammung, seiner\nzu setzen, von welcher Stelle und aus wel-\nRasse, seiner Sprache, seiner Heimat und\nchem Grunde die Entziehung der Freiheit\nHerkunft, seines Glaubens, seiner religiösen\nangeordnet wurde. Die nächsten Angehöoder politischen Anschauungen oder seiner\nrigen haben das Recht auf Auskunft über\nsexuellen Identität benachteiligt oder\ndie Freiheitsentziehung. Auf Verlangen des\nbevorzugt werden.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II   47\n\n(3) Frauen und Männer sind gleichberech-       (6) Jede Mutter hat Anspruch auf den\ntigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleich-   Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.\nstellung und die gleichberechtigte Teil-\n(7) Frauen und Männern ist es zu ermög­\nhabe von Frauen und Männern auf allen\nlichen, Kindererziehung und häusliche\nGebieten des gesellschaftlichen Lebens\nPflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit\nherzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich\nund der Teilnahme am öffentlichen Leben\nbestehender Ungleichheiten sind Maß­\nzu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen\nnahmen zur Förderung zulässig.\nund Männer, Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt haben","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-11","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nAnspruch auf besonderen Schutz im\n[Gleichstellung der Menschen mit\nArbeitsverhältnis.\nBehinderung]\nMenschen mit Behinderungen dürfen nicht        Artikel 13\nbenachteiligt werden. Das Land ist ver-        [Gleichstellung nichtehelicher Kinder]\npflichtet, für die gleichwertigen Lebens­\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwickbedingungen von Menschen mit und ohne\nlung und Entfaltung seiner Persönlichkeit,\nBehinderung zu sorgen.\nauf gewaltfreie Erziehung und auf den\nbesonderen Schutz der Gemeinschaft vor","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-12","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nGewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung.\n[Lebensgemeinschaften, Familie, Kinder]\nDie staatliche Gemeinschaft achtet,\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem           schützt und fördert die Rechte des Kindes\nbesonderen Schutz der staatlichen Ord-         als eigenständiger Persönlichkeit und trägt\nnung.                                          Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.\n(2) Andere auf Dauer angelegte Lebens-         (2) Den nichtehelichen Kindern sind durch\ngemeinschaften haben Anspruch auf              die Gesetzgebung die gleichen Bedingun-\nSchutz vor Diskriminierung.                    gen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesell-\n(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind\nschaft zu schaffen wie den ehelichen\ndas natürliche Recht der Eltern und die\nKindern.\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht.\n(4) Gegen den Willen der Erziehungsbe-         Artikel 14\nrechtigten dürfen Kinder nur auf Grund         [Meinungs- und Informationsfreiheit]\neines Gesetzes von der Familie getrennt\n(1) Jedermann hat das Recht, innerhalb\nwerden, wenn die Erziehungsberechtigten\nder Gesetze seine Meinung frei und öffentihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen.\nlich zu äußern, solange er die durch die\n(5) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder      Verfassung gewährleistete Freiheit nicht\nerzieht oder für andere sorgt, verdient För-   bedroht oder verletzt.\nderung.\n\n48    VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II\n\n(2) Jedermann hat das Recht, sich über         Artikel 17\ndie Meinung anderer, insbesondere auch         [Freizügigkeit]\nanderer Völker, durch die Presse oder\nDas Recht der Freizügigkeit, insbesondere\nNachrichtenmittel aller Art zu unterrichten.\ndie freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes\n(3) Eine Zensur ist nicht statthaft.           und des Arbeitsplatzes, ist gewährleistet,\nfindet aber seine Grenze in der Verpflich-\nArtikel 15                                     tung, bei Überwindung öffentlicher Not-\n[Grundrechte vor Gericht;                      stände mitzuhelfen.\nRechtsweggarantie]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-18","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch\n[Recht auf Arbeit]\nauf rechtliches Gehör.\nAlle haben das Recht auf Arbeit. Dieses\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn\nRecht zu schützen und zu fördern ist Aufdie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,\ngabe des Landes. Das Land trägt zur\nbevor die Tat begangen wurde.\nSchaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf       bei und sichert im Rahmen des gesamt-\nGrund der allgemeinen Strafgesetze             wirtschaftlichen Gleichgewichts einen\nmehrmals bestraft werden.                      hohen Beschäftigungsstand. Wenn Arbeit\nnicht nachgewiesen werden kann, besteht\n(4) Wird jemand durch die öffentliche\nAnspruch auf Unterhalt aus öffentlichen\nGewalt in seinen Rechten verletzt, so steht\nMitteln.\nihm der Rechtsweg offen. Soweit eine\nandere Zuständigkeit nicht begründet ist,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-19","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n[Staatsbürgerliche Rechte;\nArtikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes\nZugang zu öffentlichen Ämtern]\nbleibt unberührt.\n(1) Niemand darf im Rahmen der gelten-\n(5) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.\nden Gesetze an der Wahrnehmung staats-\nNiemand darf seinem gesetzlichen Richter\nbürgerlicher Rechte oder öffentlicher\nentzogen werden.\nEhrenämter gehindert werden, insbesondere nicht durch sein Arbeitsverhältnis.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-16","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]         (2) Der Zugang zu allen öffentlichen\nÄmtern steht jedem ohne Unterschied der\nDas Briefgeheimnis sowie das Post- und\nHerkunft, des Geschlechts, der Partei und\nFernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\ndes religiösen Bekenntnisses offen, wenn\ner die nötige Eignung besitzt.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II   49\n\nArtikel 20                                     Artikel 23\n[Recht auf Bildung]                            [Eigentum; Enteignung]\n(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.    (1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein\nDas Land ermöglicht und fördert nach           Inhalt und seine Schranken ergeben sich\nMaßgabe der Gesetze den Zugang eines           aus den Gesetzen.\njeden Menschen zu den öffentlichen\n(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle\nBildungseinrichtungen, insbesondere ist\nder Allgemeinheit auf gesetzlicher Grunddie berufliche Erstausbildung zu fördern.\nlage vorgenommen werden.\n(2) Das Land schützt und fördert das\nkulturelle Leben.                              Artikel 24\n[Verbot des Missbrauchs\nArtikel 21                                     wirtschaftlicher Macht]\n[Freiheit von Kunst, Wissenschaft,\nJeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist\nForschung, Lehre]\nwiderrechtlich. Insbesondere stellen alle\nKunst und Wissenschaft, Forschung und          auf Produktions- und Marktbeherrschung\nLehre sind frei. Die Freiheit der Lehre ent-   gerichteten privaten Monopolorganisatiobindet nicht von der Treue zur Verfassung.     nen einen Mißbrauch wirtschaftlicher\nMacht dar und sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-22","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n[Soziale Sicherung]                            Artikel 25\n[Mitbestimmung]\n(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen\nseiner Kräfte die soziale Sicherung zu ver-    Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter\nwirklichen. Soziale Sicherung soll eine        und Angestellten in Wirtschaft und Verwalmenschenwürdige und eigenverantwort­           tung ist durch Gesetz zu gewährleisten.\nliche Lebensgestaltung ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-26","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(2) Die Errichtung und Unterhaltung von\n[Versammlungsfreiheit]\nEinrichtungen für die Beratung, Betreuung\nund Pflege im Alter, bei Krankheit, Behin-     Alle Männer und Frauen haben das Recht,\nderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit    sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken\nsowie für andere soziale und karitative        friedlich und unbewaffnet zu versammeln.\nZwecke sind staatlich zu fördern, unab-        Für Versammlungen unter freiem Himmel\nhängig von ihrer Trägerschaft.                 kann dieses Recht durch Gesetz oder auf\nGrund eines Gesetzes beschränkt werden.\n\n50   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II\n\nArtikel 27                                    Artikel 30\n[Vereinigungsfreiheit; Streikrecht]           [Zusammenleben der Völker;\nKriegsdienstverweigerung]\n(1) Alle Männer und Frauen haben das Recht,\nVereinigungen und Gesellschaften zu bilden.   (1) Handlungen, die geeignet sind, das\nVereinigungen dürfen keine Zwecke verfol-     friedliche Zusammenleben der Völker zu\ngen oder Maßnahmen treffen, durch welche      stören, widersprechen dem Geist der Verdie Erfüllung von Aufgaben verfassungs-       fassung und sind unter Strafe zu stellen.\nmäßiger Organe und öffentlich-rechtlicher\n(2) Jedermann hat das Recht, Kriegs-\nVerwaltungskörper gefährdet wird.\ndienste zu verweigern, ohne daß ihm\n(2) Das Streikrecht wird gewährleistet.       Nachteile entstehen dürfen.\n\nArtikel 28                                    Artikel 31\n[Recht auf Wohnraum]                          [Umwelt- und Tierschutz]\n(1) Jeder Mensch hat das Recht auf ange-      (1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensmessenen Wohnraum. Das Land fördert           grundlagen stehen unter dem besonderen\ndie Schaffung und Erhaltung von ange-         Schutz des Landes.\nmessenem Wohnraum, insbesondere für\n(2) Tiere sind als Lebewesen zu achten\nMenschen mit geringem Einkommen,\nund vor vermeidbarem Leiden zu schützen.\nsowie die Bildung von Wohnungseigentum.\n(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine      Artikel 32\nDurchsuchung darf nur auf richterliche        [Sportförderung]\nAnordnung erfolgen oder bei Verfolgung\nSport ist ein förderungs- und schützensauf frischer Tat durch die Polizei, deren\nwerter Teil des Lebens. Die Teilnahme am\nMaßnahmen jedoch binnen 48 Stunden\nSport ist den Angehörigen aller Bevölkeder richterlichen Genehmigung bedürfen.\nrungsgruppen zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-33","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n[Glaubens- und Religionsfreiheit]\n[Datenschutz]\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewis-\nDas Recht des einzelnen, grundsätzlich\nsens und die Freiheit des religiösen und\nselbst über die Preisgabe und Verwenweltanschaulichen Bekenntnisses sind\ndung seiner persönlichen Daten zu\nunverletzlich. Die ungestörte Religionsausbestimmen, wird gewährleistet. Einschränübung wird gewährleistet.\nkungen dieses Rechts bedürfen eines\n(2) Rassenhetze und Bekundung nationa-        Gesetzes. Sie sind nur im über­wiegenden\nlen oder religiösen Hasses wider­sprechen     Allgemeininteresse zulässig.\ndem Geist der Verfassung und sind unter\nStrafe zu stellen.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt II     51\n\nArtikel 34                                    Artikel 37\n[Petitionsrecht]                              [Verwirkung von Grundrechten]\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in     Auf die Artikel 14, 26 und 27 darf sich nicht\nGemeinschaft mit anderen mit schriftli-       berufen, wer die Grundrechte angreift\nchen Anträgen, Anregungen oder                oder gefährdet, insbesondere wer national-\nBeschwerden an die zuständigen Stellen,       sozialistische oder andere totalitäre oder\ninsbesondere an das Abgeordnetenhaus,         kriegerische Ziele verfolgt.\nden Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter, zu\nwenden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-35","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n[Gesetzliche Feiertage]\n(1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe\ngeschützt.\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-36","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n[Verbindlichkeit der Grundrechte;\nGesetzesvorbehalt; Widerstandsrecht]\n(1) Die durch die Verfassung gewähr­\nleisteten Grundrechte sind für Gesetz­\ngebung, Verwaltung und Rechtsprechung\nverbindlich.\n(2) Einschränkungen der Grundrechte sind\ndurch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie\nnicht den Grundgedanken dieser Rechte\nverletzen.\n(3) Werden die in der Verfassung fest­\ngelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist jedermann zum Widerstand\nberechtigt.\n\nABSCHNITT III\nDie Volksvertretung\n\nArtikel 38                                    (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen,\n[Abgeordnetenhaus]                            die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr\nvollendet und seit mindestens drei Monaten\n(1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den\nin Berlin ihren Wohnsitz haben.\nwahlberechtigten Deutschen gewählte\nVolksvertretung.                              (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten,\ndie am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr\n(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus\nvollendet haben.\nmindestens 130 Abgeordneten.\n(5) Alles Nähere, insbesondere über den\n(3) Die Opposition ist notwendiger\nAusschluß vom Wahlrecht und von der\nBestandteil der parlamentarischen Demo-\nWählbarkeit sowie über das Ruhen des\nkratie. Sie hat das Recht auf politische\nWahlrechts, wird durch das Wahlgesetz\nChancengleichheit.\ngeregelt.\n(4) Die Abgeordneten sind Vertreter\naller Berliner. Sie sind an Aufträge und      Artikel 40\nWeisungen nicht gebunden und nur              [Fraktionen]\nihrem Gewissen unterworfen.\n(1) Eine Vereinigung von mindestens fünf\nvom Hundert der verfassungsmäßigen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-39","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nMindestzahl der Abgeordneten bildet eine\n[Wahl]\nFraktion. Das Nähere regelt die\n(1) Die Abgeordneten werden in allgemei-      Geschäftsordnung.\nner, gleicher, geheimer und direkter Wahl\n(2) Fraktionen nehmen unmittelbar Verfasgewählt.\nsungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen\n(2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin    Rechten und Pflichten als selbständige\ninsgesamt weniger als fünf vom Hun­­dert      und unabhängige Gliederungen der\nder Stimmen abgegeben werden, erhalten        Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken\nkeine Sitze zugeteilt, es sei denn, daß ein   und die parlamentarische Willensbildung\nBewerber der Partei einen Sitz in einem       unterstützen. Insofern haben sie Anspruch\nWahlkreis errungen hat.                       auf angemessene Ausstattung. Das\nNähere über die Rechtsstellung und Orga-\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III   53\n\nnisation sowie die Rechte und Pflichten      (5) Der Präsident verwaltet die wirtschaft­\nder Fraktionen werden durch Gesetz           lichen Angelegenheiten des Abgeordnebestimmt.                                    tenhauses nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das Abgeordnetenhaus\nArtikel 41                                   in allen Angelegenheiten. Ihm steht die\n[Geschäftsordnung; Präsidium; Präsident]     Ernennung, Einstellung und Entlassung der\nBeamten, Angestellten und Arbeiter zu.\n(1) Das Abgeordnetenhaus gibt sich selbst\neine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-42","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die       [Einberufung; Öffentlichkeit der\nDauer der Wahlperiode aus seiner Mitte       Sitzungen]\nden Präsidenten und zwei Vizepräsidenten\n(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch den\ndes Abgeordnetenhauses sowie die übrigen\nPräsidenten einberufen.\nMitglieder des Präsidiums. Für die Wahl\ndes Präsidenten und der Vizepräsidenten      (2) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitgliehaben die Fraktionen das Vorschlagsrecht     der oder des Senats muß das Abgeordnein der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die     tenhaus unverzüglich einberufen werden.\nWahl der übrigen Mitglieder des Präsidi-\n(3) Die Verhandlungen des Abgeordnetenums hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht\nhauses sind öffentlich.\nfür ein Mitglied und für so viele weitere\nMitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die    (4) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten\nFraktionen entfallen. Für die Wahl des       oder der Senat es beantragt, kann die\ngesamten Präsidiums wird die Stärke der      Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.\nFraktionen nach dem d‘Hondtschen             Über den Antrag ist in geheimer Sitzung\nHöchstzahlverfahren berechnet.               zu beraten und abzustimmen.\n(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten und","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-43","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\ndie übrigen Mitglieder des Präsidiums\n[Beschlussfähigkeit]\nkönnen durch Beschluss des Abgeord­\nnetenhauses abberufen werden. Der            (1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfä-\nBeschluss setzt einen Antrag der Mehrheit    hig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten\nder Mitglieder des Abgeordnetenhauses        Abgeordneten anwesend ist.\nvoraus. Er bedarf der Zustimmung einer\n(2) Das Abgeordnetenhaus beschließt mit\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder\neinfacher Stimmenmehrheit, falls die Verdes Abgeordnetenhauses.\nfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis\n(4) Der Präsident übt das Hausrecht und      vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet\ndie Polizeigewalt im Sitzungsgebäude         Ablehnung. Für die vom Abgeordnetenhaus\naus. Ohne seine Zustimmung darf im           vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz\nSitzungsgebäude keine Durchsuchung           oder durch die Geschäftsordnung eine\noder Beschlagnahme stattfinden.              andere Mehrheit vorgeschrieben werden.\n\n54    VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III\n\n(3) Das Abgeordnetenhaus ist abweichend         Artikel 44\nvon Absatz 1 im Falle der außergewöhn­          [Ausschüsse; Enquete-Kommissionen]\nlichen Notlage einer Pandemie oder\n(1) Das Abgeordnetenhaus setzt nach\nNaturkatastrophe beschlussfähig, wenn\nBedarf Ausschüsse aus seiner Mitte ein.\nmehr als ein Viertel der gewählten\nDie Ausschüsse tagen grundsätzlich\nAbgeord­neten anwesend ist.\nöffentlich.\n(4) Das Abweichen nach Absatz 3 bedarf\n(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse\neines Beschlusses mit mehr als vier Fünfsowie die Besetzung der Vorsitze richten\nteln der gewählten Abgeordneten oder,\nsich nach der Stärke der Fraktionen\nwenn dies auf Grund der Notlage unmög-\n(Artikel 41 Abs. 2 Satz 4). Die Fraktionen\nlich ist, mit mehr als vier Fünfteln der Mitbenennen dem Präsidenten die auf sie\nglieder des Ältestenrats des Abgeordneentfallenden Mitglieder. Fraktionslose\ntenhauses. Dieser Beschluss tritt nach\nAbgeordnete haben das Recht, in den\nspätestens drei Monaten oder auf Verlan-\nAusschüssen ohne Stimmrecht mitzuar­\ngen eines Fünftels der gewählten Abgebeiten.\nordneten oder der Mitglieder des Ältestenrats außer Kraft. Der Beschluss nach Satz 1     (3) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht\ntritt auch außer Kraft auf schriftlichen        und auf Antrag eines Viertels seiner Mit-\nAntrag aller Mitglieder zweier Fraktionen.      glieder die Pflicht, zur Vorbereitung von\nEntscheidungen über umfangreiche oder\n(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine\nbedeutsame Sachverhalte in einem\nAnwendung auf Wahlen und Beschlussfas-\nLebensbereich Enquete-Kommissionen\nsungen nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 54\neinzusetzen. Diesen gehören auch vom\nAbsatz 2, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57\nPräsidenten des Abgeordnetenhauses auf\nAbsatz 2 und 3, Artikel 84 Absatz 1 und\nVorschlag der Fraktionen berufene sach-\nArtikel 100. Gleiches gilt für Änderungen\nverständige Personen an, die nicht Mitglieder Geschäftsordnung.\nder des Abgeordnetenhauses sind.\n(6) Alle Gesetze, die das Abgeordneten-\n(4) Das Abgeordnetenhaus, die Aushaus während der außergewöhnlichen\nschüsse und die Enquete-Kommissionen\nNotlage nach den Absätzen 3 und 4\nkönnen vom Senat Auskünfte verlangen\nbeschlossen hat, sind innerhalb von vier\nund Berichte anfordern.\nWochen nach einem Wiederzusammentreten des Abgeordnetenhauses nach Absatz          (5) Alles Nähere regelt die Geschäftsord-\n1 durch Beschluss des Abgeord­                  nung des Abgeordnetenhauses.\nnetenhauses zu bestätigen, der in einer\nLesung erfolgen kann, und treten anderenfalls außer Kraft.\n(7) Die Absätze 3 bis 7 treten mit Ablauf\nder 18. Wahlperiode außer Kraft.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III   55\n\nArtikel 45                                   Artikel 46\n[Abgeordnetenrechte]                         [Petitionsausschuss]\n(1) Das Recht des Abgeordneten, sich im      Zum Schutz der Rechte der Bürger wird ein\nAbgeordnetenhaus und in den Ausschüssen      Ausschuß des Abgeordnetenhauses eingedurch Rede, Anfragen und Anträge an der      richtet, der über Petitionen entscheidet,\nWillensbildung und Entscheidungs­findung     sofern nicht das Abgeordnetenhaus selbst\nzu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen     entscheidet. Der Ausschuß kann auch tätig\nwerden. Die Rechte der einzelnen Abge-       werden, wenn ihm auf andere Weise\nordneten können nur insoweit beschränkt      Umstände bekannt werden. Der Senat und\nwerden, wie es für die gemeinschaftliche     alle ihm unterstellten oder von ihm beauf-\nAusübung der Mitgliedschaft im Parlament     sichtigten Behörden und Einrichtungen\nnotwendig ist. Das Fragerecht wird durch     sowie die Gerichte haben Auskunftshilfe zu\nschriftliche Anfragen und spontane Fragen    leisten. Die gleichen Verpflichtungen trefausgeübt. Schriftliche Anfragen sind durch   fen juristische Personen des Privatrechts,\nden Senat grundsätzlich innerhalb von        nichtrechtsfähige Vereinigungen und\ndrei Wochen schriftlich zu beantworten       natürliche Personen, soweit sie unter maßund dürfen nicht allein wegen ihres          geblichem Einfluss des Landes öffentliche\nUmfangs zurückgewiesen werden. Das           Aufgaben wahrnehmen. Der Ausschuß\nNähere regelt die Geschäftsordnung           kann Zeugen und Sachverständige verdes Abgeordnetenhauses.                      nehmen und vereidigen. Das Nähere\nregelt ein Gesetz.\n(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht,\nEinsicht in Akten und sonstige amtliche","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-46a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 46a","text":"Artikel 46a\nUnterlagen der Verwaltung zu nehmen.\n[Verfassungsschutzausschuss]\nDie Einsichtnahme darf abgelehnt werden,\nsoweit überwiegende öffentliche Interes-     Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner\nsen einschließlich des Kernbereichs exeku-   Mitte einen Ausschuß für Verfassungstiver Eigenverantwortung oder überwie-       schutz. Für die Wahl der Mitglieder steht\ngende private Interessen an der              den Fraktionen das Vorschlagsrecht in ent-\nGeheimhaltung dies zwingend erfordern.       sprechender Anwendung des Artikels 44\nDie Entscheidung ist dem Abgeordneten        Abs. 2 Satz 1 zu.\nschriftlich mitzuteilen und zu begründen.\nDas Einsichtsrecht in Akten oder sonstige    Artikel 47\namtliche Unterlagen der Verfassungs-         [Datenschutzbeauftragter]\nschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der\n(1) Zur Wahrung des Rechts auf informatiofür die Kontrolle der Verfassungsschutzbenelle Selbstbestimmung wählt das Abgehörde zuständigen Gremien nach Maßordnetenhaus einen Datenschutzbeaufgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.\n\n56    VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III\n\ntragten. Er wird vom Präsidenten des           (6) Alles Nähere, auch die Bestimmung der\nAbgeordnetenhauses ernannt und                 Mitglieder des Untersuchungsausschusses,\nunterliegt dessen Dienstaufsicht.              wird durch Gesetz geregelt.\n(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-49","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n[Anwesenheit von Senatsmitgliedern]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-48","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n[Untersuchungsausschüsse]                      (1) Das Abgeordnetenhaus und seine\nAusschüsse können die Anwesenheit der\n(1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht\nMitglieder des Senats fordern.\nund auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs-      (2) Der Senat ist zu den Sitzungen des\nausschuß einzusetzen.                          Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse\neinzuladen. Den Mitgliedern des Senats ist\n(2) Die Untersuchungsausschüsse haben\nauf Verlangen zur Tagesordnung das Wort\ndas Recht, Beweise zu erheben. Sie sind\nzu erteilen.\ndazu verpflichtet, wenn dies von den\nAntragstellern oder einem Fünftel der Aus-     (3) Der Regierende Bürgermeister oder\nschußmitglieder beantragt wird. Die            sein Vertreter kann vor Eintritt in die Tages-\nBeweiserhebung ist unzulässig, wenn sie        ordnung unabhängig von den Gegenstännicht im Rahmen des Untersuchungsauf-          den der Beratung das Wort ergreifen. Das\ntrages liegt.                                  Nähere wird durch die Geschäftsordnung\ndes Abgeordnetenhauses geregelt.\n(3) Jeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum           (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat\nZwecke der Beweiserhebung Folge zu             die Opposition das Recht der ersten\nleisten. Gerichte und Behörden sind zur        Erwiderung.\nRechts- und Amtshilfe verpflichtet; sie\n(5) Die Mitglieder des Senats unterstehen\nhaben auf Verlangen Akten vorzulegen\nin den Sitzungen der Ordnungsgewalt des\nund ihren Dienstkräften Aussagegenehmi-\nPräsidenten des Abgeordnetenhauses\ngungen zu erteilen, soweit nicht Gründe\noder des Vorsitzenden des Ausschusses.\nder Sicherheit des Bundes oder eines\ndeutschen Landes entgegenstehen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-49a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 49a","text":"Artikel 49a\n(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse       [Auskünfte, Berichte]\nsind der richterlichen Nachprüfung entzo-\n(1) Das Abgeordnetenhaus und die jeweils\ngen.\nzuständigen Ausschüsse können von den\n(5) Der Untersuchungsausschuß kann durch       auf Veranlassung des Abgeordnetenhauses\nBeschluß den Mitgliedern des Senats und        oder des Senats entsandten oder gewählten\nihren Beauftragten die Anwesenheit in den      Vertretern des Landes Berlin in Aufsichts-\nSitzungen des Untersuchungsausschusses         oder sonstigen zur Kontrolle der\ngestatten.                                     Geschäftsführung berufenen Organen\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III   57\n\neiner juristischen Person des öffentlichen     Artikel 51\nRechts oder einer juristischen Person des      [Indemnität und Immunität\nPrivatrechts, die unter maßgeblichem Ein-      der Abgeordneten]\nfluss des Landes Berlin öffentliche Aufga-\n(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner\nben wahrnimmt, Auskünfte verlangen und\nZeit wegen seiner Abstimmung oder\nBerichte anfordern.\nwegen Äußerungen in Ausübung seines\n(2) Die Unterrichtung über vertrauliche        Mandats gerichtlich oder dienstlich oder\noder geheimhaltungsbedürftige Angaben          sonst außerhalb des Abgeordnetenhauses\nist gegenüber dem jeweils zuständigen          zur Verantwortung gezogen werden. Dies\nAusschuss des Abgeordnetenhauses vor-          gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\nzunehmen. Der Ausschuss muss die\n(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht,\nGewähr für die Vertraulichkeit oder die\nAngaben über Personen, die ihm in seiner\nGeheimhaltung der ihm anvertrauten\nEigenschaft als Abgeordneter Mitteilung\nInformationen, namentlich der Betriebsgemacht haben, und die Herausgabe von\nund Geschäftsgeheimnisse, bieten.\nSchriftstücken zu verweigern, die ihm in\n(3) Alles Nähere regelt die Geschäfts­         seiner Eigenschaft als Abgeordneter überordnung des Abgeordnetenhauses.                geben wurden.\n(3) Kein Abgeordneter darf ohne Geneh-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-50","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nmigung des Abgeordnetenhauses zur\n[Unterrichtung des Abgeordnetenhauses]\nUntersuchung gezogen oder verhaftet\n(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordne-      werden, es sei denn, daß er bei Ausübung\ntenhaus frühzeitig und vollständig über        der Tat festgenommen wird.\nalle in seine Zuständigkeit fallenden Vor-\n(4) Jede Haft oder sonstige Beschränkung\nhaben von grundsätzlicher Bedeutung.\nder persönlichen Freiheit eines Abgeord-\nDies betrifft auch Angelegenheiten der\nneten ist auf Verlangen des Abgeordne-\nEuropäischen Union, soweit das Land Bertenhauses aufzuheben.\nlin daran beteiligt ist. Staatsverträge sind\nvor ihrer Unterzeichnung durch den Senat","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-52","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\ndem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu\n[Wahrheitsgetreue Berichte]\ngeben. Der Abschluß von Staatsverträgen\nbedarf der Zustimmung des Abgeordne-           Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer\ntenhauses.                                     Berichte über die öffentlichen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses und seiner\n(2) Der Senat unterrichtet das Abgeord­\nAusschüsse zur Verantwortung gezogen\nnetenhaus über Gesetzesvorhaben des\nwerden.\nBundes und über die Angelegenheiten der\nEuropäischen Union, soweit er an ihnen\nmitwirkt.\n\n58   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt III","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-53","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n[Abgeordnetenentschädigung]\nDie Abgeordneten erhalten eine angemessene Entschädigung. Alles Nähere\nwird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-54","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n[Wahlperiode]\n(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für fünf\nJahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt\nmit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate\nnach dem Beginn der Wahlperiode des\nAbgeordnetenhauses statt.\n(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\nbeschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu\nbeenden.\n(3) Die Wahlperiode kann auch durch\nVolksentscheid vorzeitig beendet werden.\n(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung\nder Wahlperiode findet die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß\ndes Abgeordnetenhauses oder der\nBekanntgabe des Volksentscheides statt.\n(5) Die Wahlperiode endet mit dem\nZusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus\ntritt spätestens sechs Wochen nach der\nWahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen.\n\nABSCHNITT IV\nDie Regierung\n\nArtikel 55                                  sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis\n[Senat]                                     zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzu­\nführen.\n(1) Die Regierung wird durch den Senat\nausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-57","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden   [Misstrauensvotum]\nBürgermeister und bis zu zehn Senatoren.\n(1) Der Regierende Bürgermeister bedarf\ndes Vertrauens des Abgeordnetenhauses.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-56","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n[Wahl des Senats]                           (2) Das Abgeordnetenhaus kann dem\nRegierenden Bürgermeister das Vertrauen\n(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit\nentziehen. Die namentliche Abstimmung\nder Mehrheit der Mitglieder des Abgeorddarf frühestens 48 Stunden nach der\nnetenhauses gewählt. Kommt eine Wahl\nBekanntgabe des Mißtrauensantrages im\nnach Satz 1 nicht zustande, so findet ein\nAbgeordnetenhaus erfolgen.\nzweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl\nauch in diesem Wahlgang nicht zustande,     (3) Der Beschluß über einen Mißtrauensso ist gewählt, wer in einem weiteren       antrag bedarf der Zustimmung der Mehr-\nWahlgang die meisten Stimmen erhält.        heit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme eines\n(2) Die Senatoren werden vom Regieren-\nMißtrauensantrages hat der Regierende\nden Bürgermeister ernannt und entlassen.\nBürgermeister sofort zurückzu­treten. Das\nEr ernennt zwei Senatoren zu seinen\nMißtrauensvotum verliert seine Wirksam-\nStellvertretern (Bürgermeister).\nkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neu-\n(3) Die Mitglieder des Senats können        wahl erfolgt ist.\njederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit\nder Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der\nRegierende Bürgermeister und auf sein\nErsuchen die übrigen Senatsmitglieder\n\n60   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt IV","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-58","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n[Regierender Bürgermeister]\n(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt\nBerlin nach außen. Er führt den Vorsitz im\nSenat und leitet seine Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.\n(2) Der Regierende Bürgermeister\nbestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung des\nAbgeordnetenhauses.\n(3) Der Regierende Bürgermeister überwacht die Einhaltung der Richtlinien der\nRegierungspolitik; er hat das Recht, über\nalle Amtsgeschäfte Auskunft zu verlangen.\n(4) Der Senat gibt sich seine Geschäftsordnung.\n(5) Jedes Mitglied des Senats leitet seinen\nGeschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik. Bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des\nRegierenden Bürgermeisters entscheidet\nder Senat.\n\nABSCHNITT V\nDie Gesetzgebung\n\nArtikel 59                                     Artikel 60\n[Gesetzesvorbehalt; Gesetzesvorlagen]          [Zustandekommen von Gesetzen]\n(1) Die für alle verbindlichen Gebote und      (1) Gesetze werden vom Abgeordneten-\nVerbote müssen auf Gesetz beruhen.             haus mit einfacher Mehrheit beschlossen,\nsoweit die Verfassung nichts anderes\n(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte\nbestimmt.\ndes Abgeordnetenhauses, durch den\nSenat oder im Wege des Volksbegehrens          (2) Gesetze sind vom Präsidenten des\neingebracht werden.                            Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen\n(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorvom Regierenden Bürgermeister zu verhaben zu informieren. Gesetzentwürfe des\nkünden.\nSenats sind spätestens zu dem Zeitpunkt,\nzu dem betroffene Kreise unterrichtet wer-     (3) Jedes Gesetz und jede Rechtsver­\nden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzu-           ordnung soll den Tag des Inkrafttretens\nleiten.                                        bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,\nso treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf\n(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei\ndes Tages in Kraft, an dem sie verkündet\nLesungen im Abgeordnetenhaus beraten\nworden sind.\nwerden. Zwischen beiden Lesungen soll im\nallgemeinen eine Vorberatung in dem","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-61","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nzuständigen Ausschuß erfolgen.\n[Einwohnerinitiativen]\n(5) Auf Verlangen des Präsidenten des\n(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht,\nAbgeordnetenhauses oder des Senats hat\ndas Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner\neine dritte Lesung stattzufinden.\nEntscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen.\nDie Initiative muss von 20 000 Einwohnern\nBerlins, die mindestens 16 Jahre alt sind,\n\n62   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt V\n\nunterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben       (4) Ist ein Volksbegehren zustande gekomdas Recht auf Anhörung in den zuständi-        men, so muss innerhalb von vier Monaten\ngen Ausschüssen.                               ein Volksentscheid herbeigeführt werden.\nDie Frist kann auf bis zu acht Monate ver-\n(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.\nlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit\nArtikel 62*\nanderen Volksentscheiden durchgeführt\n[Volksbegehren und Volksentscheid]\nwerden kann. Das Abgeordnetenhaus\n(1) Volksbegehren können darauf gerichtet      kann einen eigenen Entwurf eines Gesetzes\nwerden, Gesetze zu erlassen, zu ändern         oder eines sonstigen Beschlusses zur\noder aufzuheben, soweit das Land Berlin        gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der\ndie Gesetzgebungskompetenz hat. Sie            Volksentscheid unterbleibt, wenn das\nkönnen darüber hinaus darauf gerichtet         Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf\nwerden, im Rahmen der Entscheidungs­           eines Gesetzes oder eines sonstigen\nzuständigkeit des Abgeord­netenhauses zu       Beschlusses inhaltlich in seinem wesent­\nGegenständen der poli­tischen Willens­         lichen Bestand unverändert annimmt.\nbildung, die Berlin betreffen, sonstige\n(5) Der Präsident des Abgeordnetenhau-\nBeschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb\nses fertigt das durch Volksentscheid\neiner Wahlperiode zu einem Thema nur\nzustande gekommene Gesetz aus; der\neinmal zulässig.\nRegierende Bürgermeister verkündet es im\n(2) Volksbegehren zum Landeshaushalts-         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.\ngesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezü-\n(6) Volksbegehren können auch auf die\ngen, Abgaben, Tarifen der öffent­lichen\nvorzeitige Beendigung der Wahlperiode\nUnternehmen sowie zu Personalentscheides Abgeordnetenhauses gerichtet werden.\ndungen sind unzulässig.\n* [Entsprechend Artikel II des Achten Geset-\n(3) Der dem Volksbegehren zugrundeliezes zur Änderung der Verfassung von Berlin\ngende Entwurf eines Gesetzes oder eines\nvom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 446) gilt:\nsonstigen Beschlusses ist vom Senat unter\nDarlegung seines Standpunktes dem              »Artikel I Nr. 8 tritt nur in Kraft, wenn in\nAbgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald       einer Volksabstimmung gemäß Artikel 100\nder Nachweis der Unterstützung des Volks-      Satz 2 der Verfassung von Berlin eine\nbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der      Mehrheit der Änderung der Artikel 62 und\nVertreter des Volksbegehrens ist das Volks-    63 der Verfassung von Berlin zustimmt.\nbegehren durchzuführen, wenn das Abge-         Der Regierende Bürgermeister gibt das\nordnetenhaus den begehrten Entwurf             Ergebnis der Volksabstimmung im Gesetzeines Gesetzes oder eines sonstigen            und Verordnungsblatt für Berlin bekannt\nBeschlusses nicht innerhalb von vier           und stellt zugleich fest, ob Artikel I Nr. 8 zu\nMonaten inhaltlich in seinem wesentlichen      dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in\nBestand unverändert annimmt.                   Kraft tritt oder nicht.«]\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt V    63\n\nArtikel 63*                                    der Unterschriften von mindestens 50 000\n[Quoren]                                       der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindes-\n(1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetztens ein Fünftel der zum Abgeordnetenentwurf oder einen sonstigen Beschluss\nhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier\nnach Artikel 62 Abs. 1 zum Gegenstand\nMonaten dem Volksbegehren zustimmt.\nhat, bedarf zum Nachweis der Unterstüt-\nDer Volksentscheid wird nur wirksam, wenn\nzung der Unterschriften von mindestens\nsich mindestens die Hälfte der Wahlbe-\n20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlrechtigten daran beteiligt und die Mehrberechtigten. Es kommt zustande, wenn\nheit der Teilnehmer zustimmt.\nmindestens 7 vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb     (4) Das Nähere zum Volksbegehren und\nvon vier Monaten dem Volksbegehren          zum Volksentscheid, einschließlich der Verzustimmt. Ein Gesetz oder ein sonstiger     öffentlichung des dem Volksentscheid\nBeschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch  zugrunde liegenden Vorschlags, wird\nVolksentscheid angenommen, wenn eine        durch Gesetz geregelt.\nMehrheit der Teilnehmer und zugleich min-\n* [Entsprechend Artikel II des Achten\ndestens ein Viertel der zum Abgeordneten-\nGesetzes zur Änderung der Verfassung von\nhaus Wahlberechtigten zustimmt.\nBerlin vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 446)\n(2) Ein Volksbegehren, das einen die Ver-   gilt:\nfassung von Berlin ändernden Gesetzent-\n»Artikel I Nr. 8 tritt nur in Kraft, wenn in\nwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum\neiner Volksabstimmung gemäß Artikel 100\nNachweis der Unterstützung der Unter-\nSatz 2 der Verfassung von Berlin eine\nschriften von mindestens 50 000 der zum\nMehrheit der Änderung der Artikel 62 und\nAbgeordnetenhaus Wahlberechtigten.\n63 der Verfassung von Berlin zustimmt.\nEs kommt zustande, wenn mindestens ein\nDer Regierende Bürgermeister gibt das\nFünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahl-\nErgebnis der Volksabstimmung im Gesetzberechtigten innerhalb von vier Monaten\nund Verordnungsblatt für Berlin bekannt\ndem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verund stellt zugleich fest, ob Artikel I Nr. 8 zu\nfassung von Berlin änderndes Gesetz ist\ndem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in\ndurch Volksentscheid angenommen, wenn\nKraft tritt oder nicht.«]\neine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\nder Teilnehmer und zugleich mindestens\ndie Hälfte der zum Abgeordnetenhaus\nWahlberechtigten zustimmt.\n(3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige\nBeendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hat,\nbedarf zum Nachweis der Unterstützung\n\n64   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt V\n\nArtikel 64                                    (2) Soweit in überlieferten Rechtsvorschriften\n[Rechtsverordnungen]                          Zuständigkeiten angesprochen sind, die\nnicht ohne weiteres einem Verfassungsor-\n(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein\ngan zugeordnet werden können, gehen sie\nMitglied des Senats ermächtigt werden,\nauf den Senat über; das Abgeordneten-\nRechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt,\nhaus kann anderes beschließen.\nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.\nDie Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.\n(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen\nund Landschaftsplänen können die\nBezirke durch Gesetz ermächtigt werden,\nRechtsverordnungen zu erlassen. Die\nErmächtigung kann sich auch auf andere\nbaurechtliche Akte, die nach Bundesrecht\ndurch Satzung zu regeln sind, sowie auf\nnaturschutzrechtliche Veränderungs­verbote\nerstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit\naußergewöhnlicher stadt­politischer\nBedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nsind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich\nzur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-65","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n[Ersetzung von Rechtsvorschriften; Zuordnung von Zuständigkeiten]\n(1) Parallel zur Herstellung einheitlicher\nLebensverhältnisse in Berlin sollen Rechtsvorschriften, die bisher nur in Teilen des\nLandes Berlin galten, durch Rechtsvorschriften ersetzt werden, die im ganzen\nLand gelten.\n\nABSCHNITT VI\nDie Verwaltung\n\nArtikel 66                                   Fachaufsicht für einzelne Aufgabenberei-\n[Grundsätze; Beteiligung der Bezirke]        che der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle\nAufgabenbereiche der Bezirke für den Fall\n(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demovorsehen, daß dringende Gesamtintereskratischen und sozialen Geist nach der\nsen Berlins beeinträchtigt werden.\nVerfassung und den Gesetzen zu führen.\n(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Auf-\n(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben\ngaben der Verwaltung wahr. Der Senat\nnach den Grundsätzen der Selbstverwalkann Grundsätze und allgemeine Verwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen\ntungsvorschriften für die Tätigkeit der\nVerwaltungsaufgaben wahr.\nBezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht\ndarüber aus, daß diese eingehalten wer-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-67","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nden und die Rechtmäßigkeit der Verwal-\n[Zuständigkeit der Hauptverwaltung\ntung gewahrt bleibt.\nund der Bezirke]\n(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb\n(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverder Leitungsaufgaben werden im einzelwaltung die Aufgaben von gesamtstädtinen durch Gesetz mit zusammenfassenscher Bedeutung wahr. Dazu gehören:\ndem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im\n1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grund-     Vorgriff auf eine Katalogänderung kann\nsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),   der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den\n2. die Polizei-, Justiz- und Steuerver­      Bezirken zuweisen.\nwaltung,\n(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können\nBeamte in den Bezirksverwaltungen heran-\n3. einzelne andere Aufgabenbereiche,\ngezogen werden.\ndie wegen ihrer Eigenart zwingend einer\nDurchführung in unmittelbarer Regierungs-    (5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können\nverantwortung bedürfen.                      durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke\nwahrgenommen werden. Im Einvernehmen\nDie Ausgestaltung der Aufsicht wird durch    mit den Bezirken legt der Senat die örtliche\nGesetz geregelt. Es kann an Stelle der       Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.\n\n66   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VI\n\nArtikel 68                                    die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\n[Rat der Bürgermeister]                       staates der Europäischen Union besitzen.\nAlles Nähere regelt das Wahlgesetz.\n(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu\ngeben, zu den grundsätzlichen Fragen der      (2) Die Bezirksverordnetenversammlung\nVerwaltung und Gesetzgebung Stellung zu       besteht aus 55 Mitgliedern. Auf Bezirksnehmen.                                       wahlvorschläge, für die weniger als drei\nvom Hundert der Stimmen abgegeben\n(2) Zu diesem Zweck finden regelmäßig\nwerden, entfallen keine Sitze.\nmindestens einmal monatlich gemeinsame\nBesprechungen des Regierenden Bürger-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-71","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nmeisters und des Bürgermeisters mit den\n[Wahlperiode der Bezirksverordneten­\nBezirksbürgermeistern oder den stellverversammlung]\ntretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts statt (Rat der Bür-   Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgegermeister).                                  ordnetenhauses endet auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen.\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-72","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n[Aufgaben der Bezirksverordneten­","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-69","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nversammlung; Bürgerentscheid]\n[Bezirksverordnetenversammlung]\n(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist\nIn jedem Bezirk wird eine Bezirksverordne-\nOrgan der bezirklichen Selbstverwaltung;\ntenversammlung gewählt. Sie wählt die\nsie übt die Kontrolle über die Verwaltung\nMitglieder des Bezirksamts. Das Nähere\ndes Bezirks aus, beschließt den Bezirkswird durch Gesetz geregelt.\nhaushaltsplan und entscheidet in den ihr\nzugewiesenen Angelegenheiten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-70","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n[Wahl; Zusammensetzung; Sperrklausel]         (2) An die Stelle von Beschlüssen der\nBezirksverordnetenversammlung können\n(1) Die Bezirksverordnetenversammlung\nim Rahmen der Zuständigkeit der Bezirkswird in allgemeiner, gleicher, geheimer\nverordnetenversammlung Bürgerentund direkter Wahl zur gleichen Zeit wie\nscheide der zur Bezirksverordnetenverdas Abgeordnetenhaus gewählt. Wahlbesammlung Wahlberechtigten treten.\nrechtigt sind alle Deutschen, die am Tage\nDas Nähere wird durch Gesetz geregelt.\nder Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und\nim Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-73","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nWohnsitz in Berlin seit mindestens drei\n[Ausschüsse; Bürgerdeputierte]\nMonaten besteht. Wahlberechtigt und\nwählbar sind unter den gleichen Voraus-       (1) Die Bezirksverordnetenversammlung\nsetzungen wie Deutsche auch Personen,         setzt zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben Ausschüsse ein.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VI    67\n\n(2) Nach näherer Bestimmung durch            Bezirksamts. Jedes Mitglied des Bezirk-\nGesetz können den Ausschüssen neben          samts leitet seinen Geschäfts­bereich in\nMitgliedern der Bezirksverordnetenver-       eigener Verantwortung. Bei Meinungsversammlung auch Bürgerdeputierte angehö-       schiedenheiten zwischen Mitgliedern des\nren. Die Bürgerdeputierten werden von der    Bezirksamts entscheidet das Bezirksamt.\nBezirksverordnetenversammlung gewählt;\nsie sind Inhaber von Ehrenämtern.            Artikel 76\n[Abberufung eines Mitglieds\nArtikel 74                                   des Bezirksamts]\n[Bezirksamt]\nDie Bezirksverordnetenversammlung kann\n(1) Das Bezirksamt besteht aus dem           mit Zweidrittelmehrheit der Bezirksverord-\nBezirksbürgermeister und den Bezirks-        neten ein Mitglied des Bezirksamts vor\nstadträten, von denen einer zugleich zum     Beendigung der Amtszeit abberufen. Das\nstellvertretenden Bezirksbürgermeister       Nähere wird durch Gesetz geregelt.\ngewählt wird. Das Bezirksamt soll auf\nGrund der Wahlvorschläge der Fraktionen      Artikel 77\nentsprechend ihrem nach dem Höchst-          [Einstellungen, Versetzungen und\nzahlverfahren (d‘Hondt) berechneten Stär-    Entlassungen im öffentlichen Dienst]\nkeverhältnis in der Bezirksverordnetenver-\n(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und\nsammlung gebildet werden. Gemeinsame\nEntlassungen im öffentlichen Dienst erfol-\nWahlvorschläge von mehreren Fraktionen\ngen durch den Senat. Für die Bezirke wird\nwerden bei der Wahl des Bezirksbürgerdieses Recht den Bezirksämtern übertragen.\nmeisters unbeschadet der Gesamtzusammensetzung des Bezirksamts wie Wahlvor-      (2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in\nschläge einer Fraktion angesehen. Das        einen anderen, aus der Hauptverwaltung\nNähere wird durch Gesetz geregelt.           in einen Bezirk oder umgekehrt entscheidet, wenn die Beteiligten sich nicht einigen\n(2) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbekönnen, der Senat nach Anhörung der\nhörde des Bezirks; es vertritt Berlin in\nBeteiligten. Zum allgemeinen Personal-\nAngelegenheiten seines Bezirks.\nausgleich in der Berliner Verwaltung kann\nder Senat auch entgegen einer Einigung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-75","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nder Beteiligten nach deren Anhörung ent-\n[Bezirksbürgermeister]\nscheiden.\n(1) Die Organisation der Bezirksverwaltung\nwird durch Gesetz geregelt.\n(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht\nder Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters. Der Bezirksbürgermeister hat\ndie Dienstaufsicht über die Mitglieder des\n\nABSCHNITT VII\nDie Rechtspflege\n\nArtikel 78                                  zu hören. Der Senat kann seine Befugnis\n[Grundsätze]                                auf das jeweils zuständige Mitglied des\nSenats übertragen.\nDie Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-82","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\nauszuüben.\n[Richterernennung]\nArtikel 79                                  (1) Die Berufsrichter werden vom Senat\n[Unabhängigkeit; Laienrichter]              ernannt, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit\nund ihrer bisherigen Tätigkeit in der\n(1) Die richterliche Gewalt wird durch\nRechtspflege die Gewähr dafür bieten,\nunabhängige, nur dem Gesetz unterwordaß sie ihr Richteramt im Geist der Verfasfene Gerichte im Namen des Volkes aussung und sozialen Gerechtigkeit ausüben\ngeübt.\nwerden. Die gewählten höchsten Richter\n(2) An der Rechtspflege sind Männer und     haben ein Vorschlagsrecht für ihren Amts-\nFrauen aller Volksschichten nach Maß-       bereich.\ngabe der gesetzlichen Bestimmungen zu\n(2) Die Präsidenten der oberen Landesgebeteiligen.\nrichte werden auf Vorschlag des Senats\nvom Abgeordnetenhaus mit der Mehrheit","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-80","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\nseiner Mitglieder gewählt und vom Senat\n[Gesetzesbindung]\nernannt.\nDie Richter sind an die Gesetze gebunden.\n(3) Für gemeinsame Gerichte des Landes\nBerlin mit anderen Ländern können durch","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-81","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nStaatsvertrag Zuständigkeiten und Verfah-\n[Begnadigung]\nren abweichend von den Absätzen 1 und 2\nDas Recht der Begnadigung übt der Senat     bestimmt werden.\naus. Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom Abgeord­neten­haus zu    Artikel 83\nwählenden Ausschuß für Gnadensachen         (aufgehoben)\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VII   69\n\nArtikel 84                                   4. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des\n[Verfassungsgerichtshof]                     Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland der Zuständigkeit der Lan-\n(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof\ndesverfassungsgerichte zugewiesenen\ngebildet, der aus neun Mitgliedern besteht\nFällen,\n(einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Verfassungsrichtern),\n5. über Verfassungsbeschwerden, soweit\nvon denen drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl\nnicht Verfassungsbeschwerde zum Bundes-\nBerufsrichter sind und drei weitere die\nverfassungsgericht erhoben ist oder wird,\nBefähigung zum Richteramt haben. Die\nMitglieder des Verfassungsgerichtshofes\n6. in den ihm sonst durch Gesetz zuge­\nwerden durch das Abgeordnetenhaus mit\nwiesenen Fällen.\nZweidrittelmehrheit gewählt.\n(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet   (3) Das Nähere wird durch ein Gesetz über\nden Verfassungsgerichtshof bestimmt.\n1. über die Auslegung der Verfassung von\nBerlin aus Anlaß von Streitigkeiten über\nden Umfang der Rechte und Pflichten\neines obersten Landesorgans oder anderer\nBeteiligter, die durch die Verfassung von\nBerlin oder durch die Geschäftsordnung\ndes Abgeordnetenhauses mit eigenen\nRechten ausgestattet sind,\n\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder\nZweifeln über die förmliche oder sachliche\nVereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats\noder eines Viertels der Mitglieder des\nAbgeordnetenhauses,\n\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder\nZweifeln über die Vereinbarkeit der im\nGesetz geregelten Abgrenzung der\nZuständigkeitsbereiche zwischen der\nHauptverwaltung und den Bezirken mit\nder Verfassung von Berlin auf Antrag eines\nBezirks,\n\nABSCHNITT VIII\nDas Finanzwesen\n\nArtikel 85                                    (2) Haushaltsmittel dürfen nur in Anspruch\n[Haushaltsplan]                               genommen werden, soweit es eine sparsame Verwaltung erforderlich macht.\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen\nfür jedes Rechnungsjahr in dem Haushalts-     (3) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjähplan veranschlagt werden; er wird durch       rige Finanzplanung zugrunde zu legen.\nein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz).    Der Finanzplan ist dem Abgeordneten-\nDurch Gesetz kann eine Veranschlagung         haus spätestens im Zusammenhang mit\nund Feststellung für einen längeren Zeit-     dem Entwurf des Haushalts­gesetzes für\nabschnitt und in besonderen Ausnahme-         das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.\nfällen ein Nachweis von Einnahmen und\nAusgaben außerhalb des Haushaltsplans         Artikel 87\nzugelassen werden.                            [Gesetzesvorbehalt]\n(2) Jedem Bezirk wird eine Globalsumme        (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen\nzur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen       weder Steuern oder Abgaben erhoben\ndes Haushaltsgesetzes zugewiesen. Bei         noch Anleihen aufgenommen oder Sicherder Bemessung der Globalsummen für            heiten geleistet werden.\ndie Bezirkshaushaltspläne ist ein gerechter\n(2) Kredite dürfen nur aufgenommen wer-\nAusgleich unter den Bezirken vorzunehmen.\nden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht\nZum Jahresschluß wird das erwirtschaftete\nvorhanden sind. Die Einnahmen aus Kredi-\nAbschlußergebnis auf die Globalsumme\nten dürfen die Summe der im Haushaltsfür den nächsten aufzustellenden Bezirksplan veranschlagten Ausgaben für Investihaushaltsplan vorgetragen.\ntionen nicht überschreiten; Ausnahmen\nsind nur zulässig zur Abwehr einer Störung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-86","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichge-\n[Haushaltsgesetz; Finanzplan]\nwichts. Das Nähere wird durch Gesetz\n(1) Das Haushaltsgesetz bildet die Grund-     geregelt.\nlage für die Verwaltung aller Einnahmen\nund Ausgaben.\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VIII   71\n\nArtikel 88                                   gemäß Absatz 1 decken, darf der Senat\n[Haushaltsüberschreitungen]                  die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe\n(1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur\neines Viertels der Endsumme des abgemit Zustimmung des Senats im Falle eines\nlaufenen Haushaltsplans im Wege des\nunvorhergesehenen und unabweisbaren\nKredits flüssig machen.\nBedürfnisses vorgenommen werden.\n(2) Für Haushaltsüberschreitungen            Artikel 90\nist die nachträgliche Genehmigung            [Einnahmeminderungen;\ndes Abgeordnetenhauses einzuholen.           Ausgabenerhöhungen]\n(3) Erhebt der mit der Leitung des Finanz-   (1) Vorlagen und Anträge über Maßnahwesens beauftragte Senator gegen eine        men, die eine Minderung der Einnahmen\nHaushaltsüberschreitung Einspruch, so ist    oder eine Erhöhung der Ausgaben gegenein Beschluß des Abgeordnetenhauses          über dem Haushaltsplan zur Folge haben,\nherbeizuführen.                              müssen vom Abgeordnetenhaus in zwei\nLesungen beraten werden, zwischen\n(4) Für Haushaltsüberschreitungen in den\ndenen in der Regel 48 Stunden liegen\nBezirken können durch Gesetz entspresollen.\nchende Regelungen getroffen werden.\n(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen\nArtikel 89                                   über die Deckung enthalten.\n[Ausgaben vor Etatgenehmigung]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des\n[Schadensersatz]\nneuen Rechnungsjahres noch nicht fest­\ngestellt, so ist der Senat zu vorläufigen    Die Mitglieder des Senats und der Bezirks-\nRegelungen ermächtigt, damit die unbe-       ämter sowie die übrigen Angehörigen\ndingt notwendigen Ausgaben geleistet         des öffentlichen Dienstes, die gegen die\nwerden können, um bestehende Einrich-        Bestimmungen der Verfassung über das\ntungen zu erhalten, die gesetzlichen Auf-    Finanzwesen schuldhaft verstoßen, haften\ngaben und die rechtlichen Verpflichtungen    für den daraus entstandenen Schaden.\nzu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen      Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist\nund eine ordnungsgemäße Tätigkeit der        jedoch nicht gegeben, wenn die Handlung\nVerwaltung aufrechtzuerhalten. Für den       zur Abwendung einer nicht voraussehbaren\nBezirkshaushalt ist das Bezirksamt zu        dringenden Gefahr erfolgte und die Verergänzenden Regelungen ermächtigt.           letzung der Vorschriften nicht über das\ndurch die Notlage gebotene Maß hinaus-\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz\ngegangen ist.\nberuhende Einnahmen aus Steuern,\nAbgaben und sonstigen Quellen oder\ndie Betriebsmittelrücklage die Ausgaben\n\n72   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt VIII\n\nArtikel 92                                    Artikel 95\n[Eigenbetriebe]                               [Rechnungshof]\nOrganisation, Verwaltung, Wirtschaftsfüh-     (1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige,\nrung und Rechnungswesen der nicht-            nur dem Gesetz unterworfene oberste\nrechtsfähigen wirtschaftlichen Unterneh-      Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen\nmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch      richterliche Unabhängigkeit.\nGesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist\n(2) Der Rechnungshof wird von dem Präsiso einzurichten, daß ein klarer Einblick in\ndenten geleitet. Dieser wird auf Vorschlag\ndie laufende Betriebsführung und die\ndes Senats vom Abgeordnetenhaus mit\nErgebnisse möglich ist.\nder Mehrheit seiner Mitglieder gewählt\nund vom Präsidenten des Abgeordneten-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-93","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nhauses auf Lebenszeit ernannt. Der Präsi-\n[Umwandlung von Eigenbetrieben]\ndent des Rechnungshofes untersteht der\n(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben         Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeund von einzelnen Anlagen von bleiben-        ordnetenhauses von Berlin.\ndem Wert in juristische Personen bedarf\n(3) Der Rechnungshof prüft die Rechnuneines Beschlusses des Abgeordneten­\ngen (Artikel 94) sowie die Wirtschaftlichkeit\nhauses.\nund Ordnungsmäßigkeit der gesamten\n(2) Die Veräußerung von Vermögensge-          Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins.\ngenständen wird durch Gesetz geregelt.        Er berichtet darüber jährlich dem Abgeordnetenhaus und unterrichtet gleichzeitig\nArtikel 94                                    den Senat.\n[Rechnungslegung]\n(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat\n(1) Im Laufe der ersten neun Monate           können den Rechnungshof ersuchen,\ndes folgenden Rechnungsjahres hat             Angelegenheiten von besonderer Bedeuder Senat dem Abgeordnetenhaus über           tung zu untersuchen und darüber zu\ndie Einnahmen und Ausgaben der Haus-          berichten.\nhaltswirtschaft und über Vermögen und\n(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\nSchulden Rechnung zu legen.\n(2) Nach Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung durch den Rechnungshof\nbeschließt das Abgeordnetenhaus über\ndie Entlastung des Senats. Es beschließt\nüber einzuleitende Maßnahmen und kann\nbestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.\n\nABSCHNITT IX\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n\nArtikel 96                                    (3) Der Staatsvertrag kann vorsehen, daß\n[Gemeinsame Einrichtungen]\n1. einzelne Befugnisse des Abgeordneten-\nZwischen Berlin und anderen Ländern kön-      hauses und des Senats auf gemeinsame\nnen gemeinsame Behörden, Gerichte und         Ausschüsse und Gremien der beiden Län-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen      der übertragen werden,\ndes öffentlichen Rechts gebildet werden.\nDie Vereinbarung bedarf der Zustimmung        2. die Wahlperiode des Abgeordnetendes Abgeordnetenhauses. Mit dem Land          hauses und die Amtszeit des Senats mit\nBrandenburg oder einzelnen seiner Gebiets­    der Bildung des gemeinsamen Landes\nkörperschaften können gemeinsame              enden.\nBehörden und Gremien geschaffen werden,\nauf die durch Gesetz einzelne Befugnisse      (4) Die Rechte des Abgeordnetenhauses\nzur Raumplanung und Flächennutzungs-          bleiben unberührt.\nplanung übertragen werden können. Die\n(5) Das Nähere zur Regelung der Volksab-\nBestimmungen des Baugesetzbuches und\nstimmung bestimmt ein Staatsvertrag.\ndes Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-98","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n[Weitergeltung von Rechtsvorschriften]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-97","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\n[Vereinigung Berlin-Brandenburg]              Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus\nund Militarismus und zur Beseitigung ihrer\n(1) Das Land Berlin kann ein gemeinsames\nFolgen erlassenen Rechtsvorschriften wer-\nLand mit dem Land Brandenburg bilden.\nden von den Bestimmungen dieser Verfas-\n(2) Ein Staatsvertrag der Länder Berlin       sung nicht berührt.\nund Brandenburg über die Bildung eines\ngemeinsamen Bundeslandes bedarf der           Artikel 99\nZustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln   (aufgehoben)\nder Mitglieder des Abgeordnetenhauses\nsowie der Zustimmung durch Volksabstimmung nach Maßgabe dieses Staatsver­\ntrages.\n\n74   VERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt IX\n\nArtikel 99a                                   zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abge-\n[Zusammenlegung von Bezirken]                 ordnetenhauses von Berlin im Amt sind,\nihre Ämter bis zum Ablauf des 31. Dezember\n(1) Die Bezirke, die in der 14. Wahlperiode\n2000 weiterzuführen. Eine Abwahl nach\ndes Abgeordnetenhauses von Berlin aus\nArtikel 76 ist nur aus wichtigem Grund\nbisherigen Bezirken zusammengelegt werzulässig. Eine Nachwahl bis zum 31.\nden, werden zum 1. Januar 2001 gebildet.\nDezember 2000 ist nur zulässig, wenn\n(2) In der 14. Wahlperiode des Abgeordne-     das bisherige Bezirksamt aus weniger als\ntenhauses von Berlin besteht die Bezirks-     drei Mitgliedern besteht.\nverordnetenversammlung in einem neuen\n(4) Die Bezirksämter und die Bezirksver-\nBezirk, der aus zwei bisherigen Bezirken\nordnetenversammlungen der bisherigen\nzusammengelegt wird, aus 69 Mitgliedern\nBezirke, die zu neuen Bezirken zusammenund in einem neuen Bezirk, der aus drei\ngelegt werden, bereiten die Zusammenlebisherigen Bezirken zusammengelegt wird,\ngung vor und führen die Organisation der\naus 89 Mitgliedern. Diese Bezirksverord-\nBezirksverwaltungen zusammen.\nnetenversammlung tritt erstmalig im Oktober 2000 zusammen und wählt das neue          (5) Das Nähere wird durch Gesetz gere-\nBezirksamt, dessen Amtszeit am 1. Januar      gelt.\n2001 beginnt. Sie besteht aus den Bezirksverordnetenversammlungen der bisheri-         Artikel 100\ngen Bezirke, deren jeweilige Mitglieder-      [Änderungen der Verfassung]\nzahl entsprechend dem Verhältnis der\nÄnderungen der Verfassung erfordern vor-\nZahl der Wahlberechtigten der bisherigen\nbehaltlich der Regelungen in den Artikeln\nBezirke zur Zahl der Wahlberechtigten des\n62 und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln\nneuen Bezirks bei der Wahl zur 14. Wahlder gewählten Mitglieder des Abgeordneperiode des Abgeordnetenhauses von\ntenhauses. Ist die Verfassungsänderung\nBerlin aus der Gesamtzahl der Mitglieder\nauf eine Änderung der Artikel 62 und 63\nder Bezirksverordnetenversammlung des\ngerichtet, so bedarf es zusätzlich einer\nneuen Bezirks errechnet wird. Die Mitglie-\nVolksabstimmung.\nder der Bezirksverord­netenversammlungen\nder bisherigen Bezirke sind zugleich Mit-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-101","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\nglieder der Bezirksverordnetenversamm-\n[Inkrafttreten]\nlungen der neuen Bezirke. Die Amtszeit\nder Bezirksverordnetenversammlungen der       (1) Diese Verfassung tritt, soweit in Absatz\nbisherigen Bezirke endet mit Ablauf des       2 nichts anderes bestimmt ist, nach\n31. Dezember 2000.                            Zustimmung in einer Volksabstimmung am\nTage nach der Verkündung im Gesetz-\n(3) In den bisherigen Bezirken, die zu\nund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.\nneuen Bezirken zusammengelegt werden,\nGleichzeitig tritt die Verfassung von Berlin\nhaben die Mitglieder der Bezirksämter, die\nvom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433),\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Abschnitt IX   75\n\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni\n1995 (GVBl. S. 339), außer Kraft.\n(2) Artikel 99 tritt mit dem Beginn der\n13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses\nvon Berlin in Kraft.\n(3) Artikel 55 Abs. 2 findet auf den bei\nInkrafttreten dieser Verfassung im Amt\nbefindlichen Senat keine Anwendung.\n\nDie vorstehende Verfassung wird\nhiermit verkündet.\nDer Regierende Bürgermeister\nEberhard Diepgen\n\n76     VERFASSUNG VON BERLIN | Änderungen\n\nVERFASSUNG VON BERLIN VOM 23. NOVEMBER 1995\n\nVollzitat: »Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779),\ndie zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 502) geändert worden ist«\n\nÄnderungen (Stand 30.09.2021)\n\nlfd.   änderndes Gesetz        Datum        Gesetz- und        geänderte Artikel\nNr.                                         Verordnungsblatt\nfür Berlin vom\n1      Erstes Gesetz           14.06.1996   22.06.1996         Artikel 53 geändert durch Artikel 1\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 233)     des Gesetzes vom 14.06.1996\nVerfassung von Berlin\n2      Zweites Gesetz          03.04.1998   15.04.1998         Artikel 44, 48, 55, 56 und 99 geändert sowie\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 82)      Artikel 99a neu eingefügt durch Artikel 1 Nrn. 4,\nVerfassung von Berlin                                   6, 8, 9, 14 und 15 des Gesetzes vom 03.04.1998;\nArtikel 38, 54 und 70 geändert durch Artikel 1\nNrn. 2, 7 und 13 des Gesetzes vom 03.04.1998;\nArtikel 41, 66, 67 und 68 geändert sowie Artikel 46a\nneu eingefügt durch Artikel 1 Nrn. 3, 5, 10\nbis 12 des Gesetzes vom 03.04.1998;\nArtikel 4 geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 03.04.1998\n3      Drittes Gesetz          19.05.2004   29.05.2004         Artikel 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 214)     19.05.2004\nVerfassung von Berlin\n4      Drittes Gesetz          01.09.2004   09.09.2004         Artikel 82 geändert, Artikel 83 aufgehoben durch\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 367)     Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2004\nVerfassung von Berlin\n5      Fünftes Gesetz zur      28.06.2005   05.07.2005         Artikel 3 und 72 geändert durch Artikel 1\nÄnderung der Ver­                    (GVBl. S. 346)     des Gesetzes vom 28.06.2005\nfassung von Berlin\n6      Sechstes Gesetz         27.09.2005   08.10.2005         Artikel 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 494)     vom 27.09.2005\nVerfassung von Berlin\n7      Siebentes Gesetz        16.03.2006   24.03.2006         Artikel 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 262)     vom 16.03.2006\nVerfassung von Berlin\n8      Achtes Gesetz           25.05.2006   03.06.2006         mehrfach geändert, Artikel 49a neu eingefügt durch\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 446)     Artikel 1 des Gesetzes vom 25.05.2006\nVerfassung von Berlin\n9      Neuntes Gesetz          06.07.2006   14.07.2006         Artikel 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 710)     vom 06.07.2006\nVerfassung von Berlin\n10     Zehntes Gesetz          17.12.2009   30.12.2009         Artikel 56 und 74 geändert, Artikel 99 aufgehoben\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 872)     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2009\nVerfassung von Berlin\n\nVERFASSUNG VON BERLIN | Änderungen                  77\n\nlfd.   änderndes Gesetz        Datum        Gesetz- und         geänderte Artikel\nNr.                                         Verordnungsblatt\nfür Berlin vom\n11     Elftes Gesetz           17.03.2010   27.03.2010          Artikel 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 134)      vom 17.03.2010\nVerfassung von Berlin\n12     Zwölftes Gesetz         07.02.2014   19.02.2014          Artikel 45 und 55 geändert durch Artikel 1\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 38)       des Gesetzes vom 07.02.2014\nVerfassung von Berlin\n13     Dreizehntes Gesetz      22.03.2016   05.04.2016          Artikel 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der Ver-                (GVBl. S. 114)      vom 22.03.2016\nfassung von Berlin\n14     Vierzehntes Gesetz      17.12.2020   22.12.2020          Artikel 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 1478)     vom 17.12.2020\nVerfassung von Berlin\n15     Fünfzehntes Gesetz      17.05.2021   26.05.2021          Artikel 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung der                     (GVBl. S. 502)      vom 17.05.2021\nVerfassung von Berlin\n\n78    GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Titel\n\nEctam quae nimet quatque litaept atibus          qui cus preperc iandebi scienim ipsanda\nrem.21 Biti offictatis derit vel in Aperem-      epudant di archil et, iur seque nos inus ariquia dolorio reptam eatum fugitatusa             orest enia quamet hillaut asimi, si utem et\nverit, quo volenih ilibus, sequam, int et, qui   Ucipsam, ut autemquibus, vent harchic\ntenis num qui ini nobit odi cum et, as cus       iiscia volestio et por asitin re in prehenitis\nveneste vellaborro berorio reresto que lat-      denit alitas sundio. Atem. Namus quo quas\nquaspe est as quam, vit, aut ma volorehe-        alic tent faccus ernatus rehenis niscipsunt\nniet libus quatem quis magnimi llecto cul-       qui alis es dolupta sum ea volest, adi\nparum quiducid.                                  dolupta volupta sumquaecto et rerfere\nssinti simolore videlen ducieni hillendis\n1.1.1 TITEL 3. KATEGORIE                         estis adit volo tecto et essitem quis reriore\nnitiorro tem qui alitis molorposti beatur\nTusam vent vel ium inulparisin ea sit vent       andiatu ribus, et ea deliqua spienimet as\nquidusa nistinc temped magniet officatur         alignis se sitam rem quam conseque lis\naut hil elitatus invenis de parum eum quid       etusda sam, occus, re voles Xeritis volupis\nexero opti conseque eum none culpa               omnihil laccum nonsed quatusam quo\nvolestium es sequam qui serrovi duciuntio        blam, cus, sector sunt.\ndolupta nihit haris ut estiuribusam alia\nconse pa andae idescia eruptis ciliquam          — Con erovid modit videbis volent plit\nlacculla con pedi quuntur aut aut res ium          quae nonse necupta tionsed quo tet,\nautempos eum esto officae qui consed et            com nient sedipsam facernam et fugi.\nesed magnihilis eratur sum litiate moluptat      — Pos nullate ndest, conse cuptate pore\nassit, que none nihil exerferum fugia              rum faceprest, od que lamet velitios\nnobitint verum in ea invelest, alici dollaut       anda luptatem lique duciet et, vellupis ent. culpa volestium es sequam qui ser-         tatis.\nrovi duciuntio dolupta nihit haris ut estiuribusam alia conse pa andae officae qui.           iliatae voloribus, si odi odi tem consequi\ndoluptias inim fuga. Et abo. Es destis\n1.1.1.1 Titel 4. Kategorie                       experci liquodit evel eos auda secto cus\neum ipsuntis a nem iligni sim se ex est, ea      ma cupta por sum am endusae accum\nad millam est aut lit dollit, cusandero          quae nobitat. Facid maiorae et as esecumaiorem velit qui dunto modit aut volec-         sanis core nus num quiaturit pore quuntur\ntum a porit lab in exceatum nissequam,           eserferovid maxime pori con cone plauoccae cus es vid explaborum volorem              dae cepellabor sendebi taturio neceatatio\nvenis duciae sam quodignatus.                    et, cullaborerro mod ut audi ullore sedipsam facernam et aut ut quiamusam, quat\nsimpore offic tem rati ut oditist, num,          es et aut labore coratur, ut volest essimin\nsolentet landam, saero es molenihit latis        porem faciuntesed quam eventio nsecus\nnimet aciendae voloriorro cum nobita di          estrum et pel ipis ut lacerrore, voluptat.Ut\nsunt quia doluptis atque none il et optat-       voluptatem aut id qui occullis eates vento\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Titel   79\n\nGRUNDGESETZ FÜR\nquia dolo tempos ipsum dolluptae accab\nint. Illatenimil invenih ilitibus, quideleniet\nessumquam et pos sit quat qui doloreius.\n\nDIE BUNDESREPUBLIK\nOmnihic te quodi consed quam fugias es\nmodigenimi, sitions equaes ut repersp\nelenditium facidem. Libusdam, antem\n\nDEUTSCHLAND\nnobisim olestiat veleseque eum eture nis\nestorro exerfero molorrum solorro vitemqui\nquiatur?\n\nAudi ullore sedipsam facernam et aut ut\nquiamusam, quat es et aut labore coratur,\nut volest essimin porem faciuntesed quam\neventio nsecus estrum et pel ipis ut lacerrore, voluptat.Ut voluptatem aut id qui\noccullis eates vento quia dolo tempos\nipsum dolluptae accab int. Illatenimil invenih ilitibus, quideleniet essumquam et pos\nsit quat qui doloreius.\n\nOmnihic te quodi consed quam fugias es\nmodigenimi, sitions equaes ut repersp\nelenditium facidem. Libusdam, antem\nnobisim olestiat veleseque eum eture nis\nestorro exerfero molorrum solorro.\n\nOptae volupta core, sendit endia a quiae\nlis resci niatis magnimus, soluptate peri\nsumqui optiur atem ex et, vel ium inulparisin ea sit vent quidusa nistinc temped\nmagniet officatur aut hil elitatus invenis de\nparum eum quid exero opti conseque eum\nnone culpa volestium es sequam qui serrovi duciuntio dolupta nihit haris ut estiuribusam alia conse pa andae officae qui\nconsed et esed magnihilis eratur sum litiate moluptat assit, que none nihil.\n\nGRUNDGESETZ FÜR\nDIE BUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND\n\nDas Grundgesetz (GG) ist die Verfassung\nfür die Bundesrepublik Deutschland. Es\nwurde vom Parlamentarischen Rat, dessen\nMitglieder von den Landespar­lamenten\ngewählt worden waren, am 8. Mai 1949\nbeschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel,\nden Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz\nsind die wesentlichen staatlichen Systemund Werteentscheidungen festgelegt. Es\nsteht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND   81\n\nFür eine Änderung des Grundgesetzes\nist die Zustimmung von zwei Dritteln der\nMitglieder des Bundestages sowie zwei\nDritteln der Stimmen des Bundesrates\nerforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79\nAbsatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche\nMitwirkung der Länder bei der Gesetz­\ngebung zu ändern. Die in den Artikeln 1\nund 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich.\nArtikel 1 garantiert die Menschenwürde\nund unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit\nder Grundrechte. Artikel 20 beschreibt\nStaatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.\n\nQuelle: https://www.bundestag.de/parlament/\naufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz,\nabgerufen am 30. September 2021\n\n82   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Thematische Übersicht\n\nTHEMATISCHE ÜBERSICHT\nRedaktionelle Hinweise: Die Schreibweise in den Texten blieb unverändert,\nsoweit es sich um Verfassungs- bzw. Quellendokumente handelt.\nDie bei den einzelnen Artikeln des Grundgesetzes in eckigen Klammern\naufge­führten Gegenstandsbezeichnungen sind redaktioneller Art. Sie sollen\nder besseren Orientierung dienen und gehören nicht zum Text des Grundgesetzes.\n\nPräambel \b 91\n\nI. Die Grundrechte \b 92\nArtikel 1 [Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt] \b 92\nArtikel 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben] \b 92\nArtikel 3 [Glei","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-4","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\ntung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht\n[Glaubens-, Gewissens- und\ndie Rechte anderer verletzt und nicht\nBekenntnisfreiheit]\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung\noder das Sittengesetz verstößt.                 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und\nweltanschaulichen Bekenntnisses sind\nkörperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der\nunverletzlich.\nPerson ist unverletzlich. In diese Rechte\ndarf nur auf Grund eines Gesetzes ein­          (2) Die ungestörte Religionsausübung wird\ngegriffen werden.                               gewährleistet.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte       93\n\n(3) Niemand darf gegen sein Gewissen           eines Gesetzes von der Familie getrennt\nzum Kriegsdienst mit der Waffe gezwun-         werden, wenn die Erziehungsberechtigten\ngen werden. Das Nähere regelt ein              versagen oder wenn die Kinder aus ande-\nBundes­gesetz.                                 ren Gründen zu verwahrlosen drohen.\n(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-5","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nSchutz und die Fürsorge der Gemein-\n[Meinungs-, Informations-, Presse­freiheit,\nschaft.\nKunst und Wissenschaft]\n(5) Den unehelichen Kindern sind durch\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung\ndie Gesetzgebung die gleichen Bedingunin Wort, Schrift und Bild frei zu äußern\ngen für ihre leibliche und seelische Entund zu verbreiten und sich aus allgemein\nwicklung und ihre Stellung in der Gesellzugänglichen Quellen ungehindert zu\nschaft zu schaffen wie den ehelichen\nunterrichten. Die Pressefreiheit und die\nKindern.\nFreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-7","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nEine Zensur findet nicht statt.\n[Schulwesen]\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter\nden Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nder Aufsicht des Staates.\nden gesetzlichen Bestimmungen zum\nSchutze der Jugend und in dem Recht            (2) Die Erziehungsberechtigten haben das\nder persönlichen Ehre.                         Recht, über die Teilnahme des Kindes am\nReligionsunterricht zu bestimmen.\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und\nLehre sind frei. Die Freiheit der Lehre ent-   (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentbindet nicht von der Treue zur Verfassung.     lichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordent­liches Lehrfach.\nArtikel 6                                      Unbeschadet des staat­lichen Aufsichts-\n[Ehe und Familie, nichteheliche Kinder]        rechtes wird der Religionsunterricht in\nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem\nder Religionsgemeinschaften erteilt. Kein\nbesonderen Schutze der staatlichen\nLehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet\nOrdnung.\nwerden, Religions­unterricht zu erteilen.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder\n(4) Das Recht zur Errichtung von privaten\nsind das natürliche Recht der Eltern und\nSchulen wird gewährleistet. Private\ndie zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.\nSchulen als Ersatz für öffentliche Schulen\nÜber ihre Betätigung wacht die staatliche\nbedürfen der Genehmigung des Staates\nGemeinschaft.\nund unterstehen den Landesgesetzen. Die\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsbe-         Genehmigung ist zu erteilen, wenn die\nrechtigten dürfen Kinder nur auf Grund         privaten Schulen in ihren Lehrzielen und\n\n94   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte\n\nEinrichtungen sowie in der wissenschaft­     fassungsmäßige Ordnung oder gegen den\nlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht     Gedanken der Völkerverständigung richhinter den öffentlichen Schulen zurückste-   ten, sind verboten.\nhen und eine Sonderung der Schüler nach\n(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung\nden Besitzverhältnissen der Eltern nicht\nder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen\ngefördert wird. Die Genehmigung ist zu\nVereinigungen zu bilden, ist für jedermann\nversagen, wenn die wirtschaftliche und\nund für alle Berufe gewährleistet. Abreden,\nrechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht\ndie dieses Recht einschränken oder zu\ngenügend gesichert ist.\nbehindern suchen, sind nichtig, hierauf\n(5) Eine private Volksschule ist nur zuzu­   gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.\nlassen, wenn die Unterrichtsverwaltung       Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35\nein besonderes pädagogisches Interesse       Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel\nanerkennt oder, auf Antrag von Erzie-        91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe\nhungsberechtigten, wenn sie als Gemein-      richten, die zur Wahrung und Förderung\nschaftsschule, als Bekenntnis- oder Welt-    der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen\nanschauungsschule errichtet werden soll      von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1\nund eine öffentliche Volksschule dieser      geführt werden.\nArtikel in der Gemeinde nicht besteht.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-10","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.\n[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]\nArtikel 8                                    (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und\n[Versammlungsfreiheit]                       Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich     (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund\nohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich      eines Gesetzes angeordnet werden.\nund ohne Waffen zu versammeln.               Dient die Beschränkung dem Schutze\nder freiheitlichen demokratischen Grund-\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himordnung oder des Bestandes oder der\nmel kann dieses Recht durch Gesetz oder\nSicherung des Bundes oder eines Landes,\nauf Grund eines Gesetzes beschränkt\nso kann das Gesetz bestimmen, daß sie\nwerden.\ndem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und\ndaß an die Stelle des Rechts­weges die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-9","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nNachprüfung durch von der Volksvertretung\n[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]\nbestellte Organe und Hilfsorgane tritt.\n(1) Alle Deutschen haben das Recht,\nVereine und Gesellschaften zu bilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder\nderen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver­\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte   95\n\nArtikel 11                                      Artikel 12a\n[Freizügigkeit]                                 [Wehr- und Dienstpflicht]\n(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit       (1) Männer können vom vollendeten achtim ganzen Bundesgebiet.                         zehnten Lebensjahr an zum Dienst in den\nStreitkräften, im Bundesgrenzschutz oder\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz\nin einem Zivilschutzverband verpflichtet\noder auf Grund eines Gesetzes und nur für\nwerden.\ndie Fälle eingeschränkt werden, in denen\neine ausreichende Lebensgrundlage nicht         (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsvorhanden ist und der Allgemeinheit dar-        dienst mit der Waffe verweigert, kann zu\naus besondere Lasten entstehen würden           einem Ersatzdienst verpflichtet werden.\noder in denen es zur Abwehr einer drohen-       Die Dauer des Ersatzdienstes darf die\nden Gefahr für den Bestand oder die frei-       Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.\nheitliche demokratische Grundordnung            Das Nähere regelt ein Gesetz, das die\ndes Bundes oder eines Landes, zur               Freiheit der Gewissensentscheidung nicht\nBekämpfung von Seuchengefahr, Natur­            beeinträchtigen darf und auch eine Mögkatastrophen oder besonders schweren            lichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,\nUnglücksfällen, zum Schutze der Jugend          die in keinem Zusammenhang mit den\nvor Verwahrlosung oder um strafbaren            Verbänden der Streitkräfte und des Bun-\nHandlungen vorzubeugen, erforderlich ist.       desgrenzschutzes steht.\n(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-12","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nDienst nach Absatz 1 oder 2 herange­zogen\n[Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit]\nsind, können im Verteidigungsfalle durch\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,      Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu\nArbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu      zivilen Dienstleistungen für Zwecke der\nwählen. Die Berufsausübung kann durch           Verteidigung einschließlich des Schutzes\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes            der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse\ngeregelt werden.                                verpflichtet werden; Verpflichtungen in\nöffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten\nsind nur zur Wahrnehmung polizeilicher\nArbeit gezwungen werden, außer im Rah-\nAufgaben oder solcher hoheitlichen Aufmen einer herkömmlichen allge­meinen, für\ngaben der öffentlichen Verwaltung, die nur\nalle gleichen öffentlichen Dienstleistungsin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverpflicht.\nhältnis erfüllt werden können, zulässig.\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gericht-     Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei\nlich angeordneten Freiheits­­­­ent­ziehung      den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorzulässig.                                       gung sowie bei der öffentlichen Verwaltung\nbegründet werden; Verpflichtungen in\nArbeitsverhältnisse im Bereiche der Ver-\n\n96   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte\n\nsorgung der Zivilbevölkerung sind nur          Artikel 13\nzulässig, um ihren lebensnotwendigen           [Unverletzlichkeit der Wohnung]\nBedarf zu decken oder ihren Schutz\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\nsicherzustellen.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den\n(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf\nRichter, bei Gefahr im Verzuge auch durch\nan zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanidie in den Gesetzen vorgesehenen anderen\ntäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten\nOrgane angeordnet und nur in der dort\nmilitärischen Lazarettorganisation nicht\nvorgeschriebenen Form durchgeführt werauf freiwilliger Grundlage gedeckt werden.\nden, so können Frauen vom vollendeten\nachtzehnten bis zum vollendeten fünfund-       (3) Begründen bestimmte Tatsachen den\nfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder       Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz\nauf Grund eines Gesetzes zu derartigen         einzeln bestimmte besonders schwere\nDienstleistungen herangezogen werden.          Straftat begangen hat, so dürfen zur Ver-\nSie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit      folgung der Tat auf Grund richterlicher\nder Waffe verpflichtet werden.                 Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in\n(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle\ndenen der Beschuldigte sich vermutlich\nkönnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur\naufhält, eingesetzt werden, wenn die Erfornach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1\nschung des Sachverhalts auf andere\nbegründet werden. Zur Vor­bereitung auf\nWeise unverhältnismäßig erschwert oder\nDienstleistungen nach Absatz 3, für die\naussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu\nbesondere Kenntnisse oder Fertigkeiten\nbefristen. Die Anordnung erfolgt durch\nerforderlich sind, kann durch Gesetz oder\neinen mit drei Richtern besetzten Spruchauf Grund eines Gesetzes die Teilnahme\nkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie\nan Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht\nauch durch einen einzelnen Richter getrofgemacht werden. Satz 1 findet insoweit\nfen werden.\nkeine Anwendung.\n(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für\n(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf\ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere\nan Arbeitskräften für die in Absatz 3\neiner gemeinen Gefahr oder einer Lebens-\nSatz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger\ngefahr, dürfen technische Mittel zur Über-\nGrundlage nicht gedeckt werden, so kann\nwachung von Wohnungen nur auf Grund\nzur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit\nrichterlicher Anordnung eingesetzt werden.\nder Deutschen, die Ausübung eines Berufs\nBei Gefahr im Verzuge kann die Maßoder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch\nnahme auch durch eine andere gesetzlich\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nbestimmte Stelle angeordnet werden; eine\neingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verrichterliche Entscheidung ist unverzüglich\nteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entnachzuholen.\nsprechend.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte     97\n\n(5) Sind technische Mittel ausschließlich        Artikel 14\nzum Schutze der bei einem Einsatz in             [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]\nWohnungen tätigen Personen vorgesehen,\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden\nkann die Maßnahme durch eine gesetzlich\ngewährleistet. Inhalt und Schranken werbestimmte Stelle angeordnet werden. Eine\nden durch die Gesetze bestimmt.\nanderweitige Verwertung der hierbei\nerlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke        (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch\nder Strafverfolgung oder der Gefahrenab-         soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit\nwehr und nur zulässig, wenn zuvor die            dienen.\nRechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der\nfestgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist\nAllgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch\ndie richterliche Entscheidung unverzüglich\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nnachzuholen.\nerfolgen, das Artikel und Ausmaß der Ent-\n(6) Die Bundesregierung unterrichtet den         schädigung regelt. Die Entschädigung ist\nBundestag jährlich über den nach Absatz          unter gerechter Abwägung der Interessen\n3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich        der Allgemeinheit und der Beteiligten zu\ndes Bundes nach Absatz 4 und, soweit             bestimmen. Wegen der Höhe der Entschärichterlich überprüfungsbedürftig, nach          digung steht im Streitfalle der Rechtsweg\nAbsatz 5 erfolgten Einsatz technischer           vor den ordentlichen Gerichten offen.\nMittel. Ein vom Bundestag gewähltes\nGremium übt auf der Grundlage dieses             Artikel 15\nBerichts die parlamentarische Kontrolle          [Sozialisierung]\naus. Die Länder gewährleisten eine gleich-\nGrund und Boden, Naturschätze und Prowertige parlamentarische Kontrolle.\nduktionsmittel können zum Zwecke der\n(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen          Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das\nim übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen         Artikel und Ausmaß der Entschädigung\nGefahr oder einer Lebensgefahr für ein-          regelt, in Gemeineigentum oder in andere\nzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes         Formen der Gemeinwirtschaft überführt\nauch zur Verhütung dringender Gefahren           werden. Für die Entschädigung gilt Artikel\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung,      14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.\ninsbesondere zur Behebung der Raumnot,\nzur Bekämpfung von Seuchengefahr oder            Artikel 16\nzum Schutze gefährdeter Jugendlicher             [Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung]\nvorgenommen werden.\n(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf\nArtikel 13 Abs. 3: Eingef. durch Artikel 1 Nr.   nicht entzogen werden. Der Verlust der\n1 G v. 26.03.1998 I 610 mWv 01.04.1998;          Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund\nmit GG Artikel 79 Abs. 3                         eines Gesetzes und gegen den Willen des\nvereinbar gem. BVerfGE v. 03.03.2004             Betroffenen nur dann eintreten, wenn der\n(1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)                   Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.\n\n98    GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte\n\n(2) Kein Deutscher darf an das Ausland        solchen Staat nicht verfolgt wird, solange\nausgeliefert werden. Durch Gesetz kann        er nicht Tatsachen vorträgt, die die\neine abweichende Regelung für Ausliefe-       Annahme begründen, daß er entgegen\nrungen an einen Mitgliedstaat der Europä-     dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\nischen Union oder an einen internationa-\n(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender\nlen Gerichtshof getroffen werden, soweit\nMaßnahmen wird in den Fällen des Absatrechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.\nzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensicht-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-16a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 16a","text":"Artikel 16a\nlich unbegründet gelten, durch das Gericht\n[Asylrecht]\nnur ausgesetzt, wenn ernst­liche Zweifel\n(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.   an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme\nbestehen; der Prüfungsumfang kann ein-\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen,\ngeschränkt werden und verspätetes Vorwer aus einem Mitgliedstaat der Europäibringen unberücksichtigt bleiben. Das\nschen Gemeinschaften oder aus einem\nNähere ist durch Gesetz zu bestimmen.\nanderen Drittstaat einreist, in dem die\nAnwendung des Abkommens über die              (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrecht-\nRechtsstellung der Flüchtlinge und der        lichen Verträgen von Mitgliedstaaten der\nKonvention zum Schutze der Menschen-          Europäischen Gemeinschaften untereinanrechte und Grundfreiheiten sichergestellt     der und mit dritten Staaten nicht entgegen,\nist. Die Staaten außerhalb der Europäi-       die unter Beachtung der Verpflichtungen\nschen Gemeinschaften, auf die die Vor-        aus dem Abkommen über die Rechtsstelaussetzungen des Satzes 1 zutreffen, wer-     lung der Flüchtlinge und der Konvention\nden durch Gesetz, das der Zustimmung          zum Schutze der Menschenrechte und\ndes Bundesrates bedarf, bestimmt.             Grundfreiheiten, deren Anwendung in den\nVertragsstaaten sichergestellt sein muß,\nIn den Fällen des Satzes 1 können aufent-\nZuständigkeitsregelungen für die Prüfung\nhaltsbeendende Maßnahmen unabhängig\nvon Asylbegehren einschließlich der\nvon einem hiergegen eingelegten Rechtsgegenseitigen Anerkennung von Asylentbehelf vollzogen werden.\nscheidungen treffen.\n(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-16a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 16a","text":"Artikel 16a: Eingef. durch Artikel 1 Nr. 2 G\ndes Bundesrates bedarf, können Staaten\nv. 28.06.1993 I 1002 mWv 30.06.1993;\nbestimmt werden, bei denen auf Grund\nmit Artikel 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar\nder Rechtslage, der Rechtsanwendung\ngem. BVerfGE v. 14.05.1996 I 952\nund der allgemeinen politischen Ver­\n(2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)\nhältnisse gewährleistet erscheint, daß\ndort weder politische Verfolgung noch\nunmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird\nvermutet, daß ein Ausländer aus einem\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | I. Die Grundrechte      99\n\nArtikel 17                                      Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-,\n[Petitionsrecht]                                Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10),\ndas Eigentum (Artikel 14) oder das Asyl-\nJedermann hat das Recht, sich einzeln\nrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die\noder in Gemeinschaft mit anderen schriftfreiheitliche demo­kratische Grundordnung\nlich mit Bitten oder Beschwerden an die\nmißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.\nzuständigen Stellen und an die Volksver-\nDie Verwirkung und ihr Ausmaß werden\ntretung zu wenden.\ndurch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-17a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 17a","text":"Artikel 17a\n[Grundrechtsbeschränkungen im","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-19","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nWehrbereich]\n[Einschränkung von Grundrechten,\n(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatz-         Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]\ndienst können bestimmen, daß für die\n(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein\nAngehörigen der Streitkräfte und des\nGrundrecht durch Gesetz oder auf Grund\nErsatzdienstes während der Zeit des Wehreines Gesetzes eingeschränkt werden\noder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine\nkann, muß das Gesetz allgemein und nicht\nMeinung in Wort, Schrift und Bild frei zu\nnur für den Einzelfall gelten. Außerdem\näußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1\nmuß das Gesetz das Grundrecht unter\nSatz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht\nAngabe des Artikels nennen.\nder Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und\ndas Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es      (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in\ndas Recht gewährt, Bitten oder Beschwer-        seinem Wesensgehalt angetastet werden.\nden in Gemeinschaft mit anderen vorzu-\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inlänbringen, eingeschränkt werden.\ndische juristische Personen, soweit sie\n(2) Gesetze, die der Verteidigung ein-          ihrem Wesen nach auf diese anwendbar\nschließlich des Schutzes der Zivilbevöl­        sind.\nkerung dienen, können bestimmen,\n(4) Wird jemand durch die öffentliche\ndaß die Grundrechte der Freizügigkeit\nGewalt in seinen Rechten verletzt, so steht\n(Artikel 11) und der Unverletzlichkeit\nihm der Rechtsweg offen. Soweit eine\nder Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt\nandere Zuständigkeit nicht begründet ist,\nwerden.\nist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\nArtikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-18","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n[Verwirkung von Grundrechten]\nWer die Freiheit der Meinungsäußerung,\ninsbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5\nAbs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3),\ndie Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die\n\nII.\nDER BUND UND DIE LÄNDER\n\nArtikel 20                                   Artikel 21\n[Staatsstrukturprinzipien,                   [Parteien]\nWiderstandsrecht]\n(1) Die Parteien wirken bei der poli­tischen\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein   Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründemokratischer und sozialer Bundesstaat.     dung ist frei. Ihre innere Ordnung muß\ndemokratischen Grundsätzen entsprechen.\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.\nSie müssen über die Herkunft und Verwen-\nSie wird vom Volke in Wahlen und Abstimdung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen\nmungen und durch besondere Organe der\nöffentlich Rechenschaft geben.\nGesetzgebung, der vollziehenden Gewalt\nund der Rechtsprechung ausgeübt.             (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder\nnach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf\n(3) Die Gesetzgebung ist an die verfasausgehen, die freiheitliche demokratische\nsungsmäßige Ordnung, die vollziehende\nGrundordnung zu beeinträch­tigen oder zu\nGewalt und die Rechtsprechung sind an\nbeseitigen oder den Bestand der Bundes-\nGesetz und Recht gebunden.\nrepublik Deutschland zu gefährden, sind\n(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese    verfassungswidrig.\nOrdnung zu beseitigen, haben alle Deut-\n(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder\nschen das Recht zum Widerstand, wenn\ndem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausandere Abhilfe nicht möglich ist.\ngerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-20a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 20a","text":"Artikel 20a\noder zu beseitigen oder den Bestand der\n[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]\nBundesrepublik Deutschland zu gefähr-\nDer Staat schützt auch in Verantwortung      den, sind von staatlicher Finan­zierung ausfür die künftigen Generationen die natür­    geschlossen. Wird der Ausschluss festgelichen Lebensgrundlagen und die Tiere im     stellt, so entfällt auch eine steuerliche\nRahmen der verfassungsmäßigen Ord-           Begünstigung dieser Parteien und von\nnung durch die Gesetzgebung und nach         Zuwendungen an diese Parteien.\nMaßgabe von Gesetz und Recht durch\n(4) Über die Frage der Verfassungswidrigdie vollziehende Gewalt und die Rechtkeit nach Absatz 2 sowie über den Aussprechung.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder   101\n\nschluss von staatlicher Finanzierung nach      (1a) Der Bundestag und der Bundesrat\nAbsatz 3 entscheidet das Bundesverfas-         haben das Recht, wegen Verstoßes eines\nsungsgericht.                                  Gesetzgebungsakts der Europäischen\nUnion gegen das Subsidiaritätsprinzip vor\n(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.\ndem Gerichtshof der Europäischen Union\nKlage zu erheben. Der Bundestag ist","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-22","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nhierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mit-\n[Hauptstadt Berlin, Bundesflagge]\nglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der\n(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik          Zustimmung des Bundesrates bedarf, kön-\nDeutschland ist Berlin. Die Repräsentation     nen für die Wahrnehmung der Rechte, die\ndes Gesamtstaates in der Hauptstadt            dem Bundestag und dem Bundesrat in den\nist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird        vertraglichen Grund­lagen der Europäischen\ndurch Bundesgesetz geregelt.                   Union eingeräumt sind, Ausnahmen von\nArtikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs.\n(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.\n3 Satz 1 zugelassen werden.\nArtikel 23                                     (2) In Angelegenheiten der Europäischen\n[Europäische Union]                            Union wirken der Bundestag und durch\nden Bundesrat die Länder mit. Die Bun-\n(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Eurodesregierung hat den Bundestag und den\npas wirkt die Bundesrepublik Deutschland\nBundesrat umfassend und zum frühestbei der Entwicklung der Europäischen\nmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.\nUnion mit, die demokra­tischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen          (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundes-\nGrundsätzen und dem Grundsatz der Sub-         tag Gelegenheit zur Stellungnahme vor\nsidiarität verpflichtet ist und einen diesem   ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten\nGrundgesetz im wesentlichen vergleich-         der Europäischen Union. Die Bundesregiebaren Grundrechtsschutz gewährleistet.         rung berücksichtigt die Stellungnahmen\nDer Bund kann hierzu durch Gesetz mit          des Bundestages bei den Verhandlungen.\nZustimmung des Bundesrates Hoheits-            Das Nähere regelt ein Gesetz.\nrechte über­tragen. Für die Begründung\n(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung\nder Europäischen Union sowie für Ändedes Bundes zu beteiligen, soweit er an\nrungen ihrer vertraglichen Grundlagen\neiner entsprechenden innerstaat­lichen\nund vergleichbare Regelungen, durch die\nMaßnahme mitzuwirken hätte oder soweit\ndieses Grundgesetz seinem Inhalt nach\ndie Länder innerstaatlich zuständig wären.\ngeändert oder ergänzt wird oder solche\nÄnderungen oder Ergänzungen ermöglicht         (5) Soweit in einem Bereich ausschließ­\nwerden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.          licher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im\nübrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregie-\n\n102   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder\n\nrung die Stellungnahme des Bundesrates.        (1a) Soweit die Länder für die Ausübung\nWenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbe-           der staatlichen Befugnisse und die Erfülfugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer     lung der staatlichen Aufgaben zuständig\nBehörden oder ihre Verwaltungsverfahren        sind, können sie mit Zustimmung der Bunbetroffen sind, ist bei der Willensbildung     desregierung Hoheitsrechte auf grenzdes Bundes insoweit die Auffassung des         nachbarschaftliche Einrichtungen übertra-\nBundesrates maßgeblich zu berücksichti-        gen.\ngen; dabei ist die gesamtstaatliche Ver-\n(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des\nantwortung des Bundes zu wahren. In\nFriedens einem System gegenseitiger kol-\nAngelegenheiten, die zu Ausgabenerhölektiver Sicherheit einordnen; er wird hierhungen oder Einnahmeminderungen für\nbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsden Bund führen können, ist die Zustimrechte einwilligen, die eine friedliche und\nmung der Bundesregierung erforderlich.\ndauerhafte Ordnung in Europa und zwi-\n(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließ­liche       schen den Völkern der Welt herbeiführen\nGesetzgebungsbefugnisse der Länder auf         und sichern.\nden Gebieten der schulischen Bildung, der\n(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Strei-\nKultur oder des Rundfunks betroffen sind,\ntigkeiten wird der Bund Vereinbarungen\nwird die Wahrnehmung der Rechte, die\nüber eine allgemeine, umfassende, oblider Bundesrepublik Deutschland als Mitgatorische, internationale Schiedsgegliedstaat der Europäischen Union zusterichtsbarkeit beitreten.\nhen, vom Bund auf einen vom Bundesrat\nbenannten Vertreter der Länder übertra-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-25","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\ngen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt\n[Völkerrecht und Bundesrecht]\nunter Beteiligung und in Abstimmung mit\nder Bundesregierung; dabei ist die             Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes\ngesamtstaatliche Verantwortung des             sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie\nBundes zu wahren.                              gehen den Gesetzen vor und erzeugen\nRechte und Pflichten unmittelbar für die\n(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6\nBewohner des Bundesgebietes.\nregelt ein Gesetz, das der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-26","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n[Verbot der Vorbereitung eines Angriffs-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-24","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\nkrieges; Kriegswaffenkontrolle]\n[Übertragung von Hoheitsrechten auf\nzwischenstaatliche Einrichtungen]              (1) Handlungen, die geeignet sind und\nin der Absicht vorgenommen werden, das\n(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsfriedliche Zusammenleben der Völker zu\nrechte auf zwischenstaatliche Einrichtunstören, insbesondere die Führung eines\ngen übertragen.\nAngriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder   103\n\n(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen          Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.\ndürfen nur mit Genehmigung der Bundes-         Die Gewährleistung der Selbstverwaltung\nregierung hergestellt, befördert und in Ver-   umfaßt auch die Grundlagen der finanzikehr gebracht werden. Das Nähere regelt        ellen Eigenverantwortung; zu diesen\nein Bundesgesetz.                              Grundlagen gehört eine den Gemeinden\nmit Hebesatzrecht zustehende wirtschafts-\nArtikel 27                                     kraftbezogene Steuerquelle.\n[Handelsflotte]\n(3) Der Bund gewährleistet, daß die ver-\nAlle deutschen Kauffahrteischiffe bilden       fassungsmäßige Ordnung der Länder den\neine einheitliche Handelsflotte.               Grundrechten und den Bestimmungen der\nAbsätze 1 und 2 entspricht.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-28","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n[Verfassung der Länder]                        Artikel 29\n[Neugliederung des Bundesgebietes]\n(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den\nLändern muß den Grundsätzen des repub-         (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert\nlikanischen, demokratischen und sozialen       werden, um zu gewährleisten, daß die\nRechtsstaates im Sinne dieses Grundge-         Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit\nsetzes entsprechen. In den Ländern, Krei-      die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam\nsen und Gemeinden muß das Volk eine            erfüllen können. Dabei sind die lands-\nVertretung haben, die aus allgemeinen,         mannschaftliche Verbundenheit, die\nunmittelbaren, freien, gleichen und gehei-     geschichtlichen und kulturellen Zusammen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wah-        menhänge, die wirtschaftliche Zweckmälen in Kreisen und Gemeinden sind auch         ßigkeit sowie die Erfordernisse der Raum-\nPersonen, die die Staatsangehörigkeit          ordnung und der Landesplanung zu\neines Mitgliedstaates der Europäischen         berücksichtigen.\nGemeinschaft besitzen, nach Maßgabe\n(2) Maßnahmen zur Neugliederung des\nvon Recht der Europäischen Gemeinschaft\nBundesgebietes ergehen durch Bundes­\nwahlberechtigt und wählbar. In Gemeingesetz, das der Bestätigung durch Volksden kann an die Stelle einer gewählten\nentscheid bedarf. Die betroffenen Länder\nKörperschaft die Gemeindeversammlung\nsind zu hören.\ntreten.\n(3) Der Volksentscheid findet in den Län-\n(2) Den Gemeinden muß das Recht\ndern statt, aus deren Gebieten oder\ngewährleistet sein, alle Angelegenheiten\nGebietsteilen ein neues oder neu\nder örtlichen Gemeinschaft im Rahmen\numgrenztes Land gebildet werden soll\nder Gesetze in eigener Verantwortung\n(betroffene Länder). Abzustimmen ist über\nzu regeln. Auch die Gemeindeverbände\ndie Frage, ob die betroffenen Länder wie\nhaben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufbisher bestehenbleiben sollen oder ob das\ngabenbereiches nach Maßgabe der\nneue oder neu umgrenzte Land gebildet\n\n104   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder\n\nwerden soll. Der Volksentscheid für die Bil-   Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagedung eines neuen oder neu umgrenzten           nen Änderung der Landeszugehörigkeit zu,\nLandes kommt zustande, wenn in dessen          so ist durch Bundes­gesetz innerhalb von\nkünftigem Gebiet und insgesamt in den          zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landes-\nGebieten oder Gebietsteilen eines betrof-      zugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert\nfenen Landes, deren Landeszugehörigkeit        wird. Findet ein der Volksbefragung vorgeim gleichen Sinne geändert werden soll,        legter Vorschlag eine den Maßgaben des\njeweils eine Mehrheit der Änderung             Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende\nzustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn        Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahim Gebiet eines der betroffenen Länder         ren nach der Durchführung der Volksbefraeine Mehrheit die Änderung ablehnt; die        gung ein Bundesgesetz zur Bildung des\nAblehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in     vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das\neinem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu     der Bestätigung durch Volksentscheid\ndem betroffenen Land geändert werden           nicht mehr bedarf.\nsoll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der\n(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der\nÄnderung zustimmt, es sei denn, daß im\nVolksbefragung ist die Mehrheit der abge-\nGesamtgebiet des betroffenen Landes\ngebenen Stimmen, wenn sie mindestens\neine Mehrheit von zwei Dritteln die Ändeein Viertel der zum Bundestag Wahlberung ablehnt.\nrechtigten umfaßt. Im übrigen wird das\n(4) Wird in einem zusammenhängenden,           Nähere über Volksentscheid, Volksbegehabgegrenzten Siedlungs- und Wirtschafts-       ren und Volksbefragung durch ein Bundesraum, dessen Teile in mehreren Ländern         gesetz geregelt; dieses kann auch vorseliegen und der mindestens eine Million         hen, daß Volksbegehren innerhalb eines\nEinwohner hat, von einem Zehntel der in        Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederihm zum Bundestag Wahlberechtigten             holt werden können.\ndurch Volksbegehren gefordert, daß für\n(7) Sonstige Änderungen des Gebiets­\ndiesen Raum eine einheitliche Landeszubestandes der Länder können durch\ngehörigkeit herbeigeführt werde, so ist\nStaatsverträge der beteiligten Länder oder\ndurch Bundesgesetz innerhalb von zwei\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des\nJahren entweder zu bestimmen, ob die\nBundesrates erfolgen, wenn das Gebiet,\nLandeszugehörigkeit gemäß Absatz 2\ndessen Landeszugehörigkeit geändert\ngeändert wird, oder daß in den betroffenen\nwerden soll, nicht mehr als 50.000 Ein-\nLändern eine Volksbefragung statt­findet.\nwohner hat. Das Nähere regelt ein Bun-\n(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet    desgesetz, das der Zustimmung des Bunfestzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzu-    desrates und der Mehrheit der Mitglieder\nschlagende Änderung der Landeszugehö-          des Bundestages bedarf. Es muß die\nrigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann     Anhörung der betroffenen Gemeinden und\nverschiedene, jedoch nicht mehr als zwei       Kreise vorsehen.\nVorschläge der Volksbefragung vorlegen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder   105\n\n(8) Die Länder können eine Neugliederung       (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages,\nfür das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet       der die besonderen Verhältnisse eines\noder für Teilgebiete abweichend von den        Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu\nVorschriften der Absätze 2 bis 7 durch         hören.\nStaatsvertrag regeln. Die betrof­fenen\n(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung\nGemeinden und Kreise sind zu hören.\nzuständig sind, können sie mit Zustimmung\nDer Staatsvertrag bedarf der Bestätigung\nder Bundesregierung mit auswärtigen\ndurch Volksentscheid in jedem beteiligten\nStaaten Verträge abschließen.\nLand. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete\nder Länder, kann die Bestätigung auf","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-33","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nVolksentscheide in diesen Teilgebieten\n[Staatsbürgerliche Gleichstellung\nbeschränkt werden; Satz 5 zweiter Halballer Deutschen, öffentlicher Dienst,\nsatz findet keine Anwendung. Bei einem\nBerufsbeamtentum]\nVolksentscheid entscheidet die Mehrheit\nder abgegebenen Stimmen, wenn sie min-         (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die\ndestens ein Viertel der zum Bundestag          gleichen staatsbürgerlichen Rechte und\nWahlberechtigten umfaßt; das Nähere            Pflichten.\nregelt ein Bundesgesetz. Der Staatsver-\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eigtrag bedarf der Zustimmung des Bundesnung, Befähigung und fachlichen Leistung\ntages.\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.\nArtikel 30                                     (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbür-\n[Kompetenzverteilung zwischen Bund             gerlicher Rechte, die Zulassung zu öffent­\nund Ländern]                                   lichen Ämtern sowie die im öffentlichen\nDienste erworbenen Rechte sind unabhän-\nDie Ausübung der staatlichen Befugnisse\ngig von dem religiösen Bekenntnis. Nieund die Erfüllung der staatlichen Aufgamandem darf aus seiner Zugehörigkeit\nben ist Sache der Länder, soweit dieses\noder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekennt-\nGrundgesetz keine andere Regelung trifft\nnisse oder einer Weltanschauung ein Nachoder zuläßt.\nteil erwachsen.\nArtikel 31                                     (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befug-\n[Vorrang des Bundesrechtes]                    nisse ist als ständige Aufgabe in der Regel\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes zu\nBundesrecht bricht Landesrecht.\nübertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-32","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n[Auswärtige Beziehungen]                       (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist\nunter Berücksichtigung der hergebrachten\n(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswär-\nGrundsätze des Berufsbeamtentums zu\ntigen Staaten ist Sache des Bundes.\nregeln und fortzuentwickeln.\n\n106   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | II. Der Bund und die Länder\n\nArtikel 34                                      erforderlich ist, den Landesregierungen\n[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]           die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen\nLändern zur Verfügung zu stellen, sowie\nVerletzt jemand in Ausübung eines ihm\nEinheiten des Bundesgrenzschutzes und\nanvertrauten öffentlichen Amtes die ihm\nder Streitkräfte zur Unterstützung der Polieinem Dritten gegenüber obliegende\nzeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bun-\nAmtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit\ndesregierung nach Satz 1 sind jederzeit\ngrundsätzlich den Staat oder die Körperauf Verlangen des Bundesrates, im übrischaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz\ngen unverzüglich nach Beseitigung der\noder grober Fahrlässigkeit bleibt der\nGefahr aufzuheben.\nRückgriff vorbehalten. Für den Anspruch\nauf Schadensersatz und für den Rückgriff","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-36","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\ndarf der ordentliche Rechtsweg nicht aus-\n[Personal der Bundesbehörden]\ngeschlossen werden.\n(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind\nArtikel 35                                      Beamte aus allen Ländern in angemesse-\n[Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]      nem Verhältnis zu verwenden. Die bei den\nübrigen Bundesbehörden beschäftigten\n(1) Alle Behörden des Bundes und der Län-\nPersonen sollen in der Regel aus dem Lande\nder leisten sich gegenseitig Rechts- und\ngenommen werden, in dem sie tätig sind.\nAmtshilfe.\n(2) Die Wehrgesetze haben auch die Glie-\n(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherderung des Bundes in Länder und ihre\nstellung der öffentlichen Sicherheit oder\nbesonderen landsmannschaftlichen Ver-\nOrdnung kann ein Land in Fällen von\nhältnisse zu berücksichtigen.\nbesonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-37","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nUnterstützung seiner Polizei anfordern,\n[Bundeszwang]\nwenn die Polizei ohne diese Unterstützung\neine Aufgabe nicht oder nur unter erhebli-      (1) Wenn ein Land die ihm nach dem\nchen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur       Grundgesetze oder einem anderen Bun-\nHilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei       desgesetze obliegenden Bundespflichten\neinem besonders schweren Unglücksfall           nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit\nkann ein Land Polizeikräfte anderer Län-        Zustimmung des Bundesrates die notwender, Kräfte und Einrichtungen anderer Ver-      digen Maßnahmen treffen, um das Land\nwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes         im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung\nund der Streitkräfte anfordern.                 seiner Pflichten anzuhalten.\n(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder         (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges\nder Unglücksfall das Gebiet mehr als            hat die Bundesregierung oder ihr Beaufeines Landes, so kann die Bundesregie-          tragter das Weisungsrecht gegenüber\nrung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung        allen Ländern und ihren Behörden.\n\nIII.\nDER BUNDESTAG\n\nArtikel 38                                     (2) Der Bundestag tritt spätestens am drei-\n[Wahlrechtsgrundsätze, Rechtsstellung          ßigsten Tage nach der Wahl zusammen.\nder Abgeordneten]\n(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bun-        und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.\ndestages werden in allgemeiner, unmittel-      Der Präsident des Bundestages kann ihn\nbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl      früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,\ngewählt. Sie sind Vertreter des ganzen         wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bun-\nVolkes, an Aufträge und Weisungen nicht        despräsident oder der Bundeskanzler es\ngebunden und nur ihrem Gewissen unter-         verlangen.\nworfen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-40","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte\n[Präsident, Geschäftsordnung]\nLebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer\ndas Alter erreicht hat, mit dem die Volljäh-   (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenrigkeit eintritt.                              ten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(3) Das Nähere bestimmt ein Bundes­\ngesetz.                                        (2) Der Präsident übt das Hausrecht und\ndie Polizeigewalt im Gebäude des Bundes-\nArtikel 39                                     tages aus. Ohne seine Genehmigung darf\n[Wahlperiode, Einberufung der Sitzungen]       in den Räumen des Bundestages keine\nDurchsuchung oder Beschlagnahme statt-\n(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der\nfinden.\nnachfolgenden Bestimmungen auf vier\nJahre gewählt. Seine Wahlperiode endet","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-41","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nmit dem Zusammentritt eines neuen Bun-\n[Wahlprüfung]\ndestages. Die Neuwahl findet frühestens\nsechsundvierzig, spätestens achtundvier-       (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundeszig Monate nach Beginn der Wahlperiode         tages. Er entscheidet auch, ob ein Abgestatt. Im Falle einer Auflösung des Bundes-    ordneter des Bundestages die Mitgliedtages findet die Neuwahl innerhalb von         schaft verloren hat.\nsechzig Tagen statt.\n\n108   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | III. Der Bundestag\n\n(2) Gegen die Entscheidung des Bundes-        Artikel 44\ntages ist die Beschwerde an das Bundes-       [Untersuchungsausschüsse]\nverfassungsgericht zulässig.\n(1) Der Bundestag hat das Recht und auf\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.       Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die\nPflicht, einen Untersuchungsausschuß ein-\nArtikel 42                                    zusetzen, der in öffentlicher Verhandlung\n[Verhandlung, Abstimmung]                     die erforderlichen Beweise erhebt. Die\nÖffentlichkeit kann ausgeschlossen wer-\n(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.\nden.\nAuf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder\noder auf Antrag der Bundesregierung kann      (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vormit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit    schriften über den Strafprozeß sinngemäß\nausgeschlossen werden. Über den Antrag        Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernwird in nichtöffentlicher Sitzung entschie-   meldegeheimnis bleibt unberührt.\nden.\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden\n(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages       sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\nist die Mehrheit der abgegebenen Stim-\n(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausmen erforderlich, soweit dieses Grund­\nschüsse sind der richterlichen Erörterung\ngesetz nichts anderes bestimmt. Für die\nentzogen. In der Würdigung und Beurteilung\nvom Bundestage vorzunehmenden Wahlen\ndes der Untersuchung zugrunde liegenden\nkann die Geschäftsordnung Ausnahmen\nSachverhaltes sind die Gerichte frei.\nzulassen.\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die        Artikel 45\nöffentlichen Sitzungen des Bundestages        [Ausschuss für Angelegenheiten\nund seiner Ausschüsse bleiben von jeder       der Europäischen Union]\nVerantwortlichkeit frei.\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuß für\ndie Angelegenheiten der Europäischen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-43","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nUnion. Er kann ihn ermächtigen, die\n[Anwesenheit der Regierungs- und\nRechte des Bundestages gemäß Artikel 23\nBundesratsmitglieder]\ngegenüber der Bundesregierung wahrzu-\n(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse        nehmen. Er kann ihn auch ermächtigen,\nkönnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes       die Rechte wahrzunehmen, die dem Bunder Bundesregierung verlangen.                destag in den vertraglichen Grundlagen\nder Europäischen Union eingeräumt sind.\n(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der\nBundesregierung sowie ihre Beauftragten\nhaben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | III. Der Bundestag   109\n\nArtikel 45a                                   Artikel 45d\n[Ausschüsse für Auswärtiges und               [Parlamentarisches Kontrollgremium]\nfür Verteidigung]\n(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur\n(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß     Kontrolle der nachrichtendienstlichen\nfür auswärtige Angelegenheiten und einen      Tätigkeit des Bundes.\nAusschuß für Verteidigung.\n(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch\ndie Rechte eines Untersuchungsausschus-       Artikel 46\nses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit-    [Indemnität und Immunität\nglieder hat er die Pflicht, eine Angelegen-   der Abgeordneten]\nheit zum Gegenstand seiner Untersuchung\n(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit\nzu machen.\nwegen seiner Abstimmung oder wegen\n(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet   einer Äußerung, die er im Bundestage\nder Verteidigung keine Anwendung.             oder in einem seiner Ausschüsse getan\nhat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt\nArtikel 45b                                   oder sonst außerhalb des Bundestages zur\n[Wehrbeauftragter]                            Verantwortung gezogen werden. Dies gilt\nnicht für verleumderische Beleidigungen.\nZum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung        (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten\nder parlamentarischen Kontrolle wird ein      Handlung darf ein Abgeordneter nur mit\nWehrbeauftragter des Bundestages beru-        Genehmigung des Bundestages zur Verfen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.      antwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung\nArtikel 45c                                   der Tat oder im Laufe des folgenden Tages\n[Petitionsausschuss]                          festgenommen wird.\n(1) Der Bundestag bestellt einen Petitions-   (3) Die Genehmigung des Bundestages ist\nausschuß, dem die Behandlung der nach         ferner bei jeder anderen Beschränkung\nArtikel 17 an den Bundestag gerichteten       der persönlichen Freiheit eines Abgeord-\nBitten und Beschwerden obliegt.               neten oder zur Einleitung eines Verfahrens\ngegen einen Abgeordneten gemäß Artikel\n(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur\n18 erforderlich.\nÜberprüfung von Beschwerden regelt ein\nBundesgesetz.                                 (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige\nBeschränkung seiner persönlichen Freiheit\nsind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.\n\n110   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | III. Der Bundestag","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-47","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n[Zeugnisverweigerungsrecht]\nDie Abgeordneten sind berechtigt, über\nPersonen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als\nAbgeordnete oder denen sie in dieser\nEigenschaft Tatsachen anvertraut haben,\nsowie über diese Tatsachen selbst das\nZeugnis zu verweigern. Soweit dieses\nZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist\ndie Beschlagnahme von Schriftstücken\nunzulässig.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-48","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n[Ansprüche der Abgeordneten, Diäten]\n(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage\nbewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, das\nAmt eines Abgeordneten zu übernehmen\nund auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf\neine angemessene, ihre Unabhängigkeit\nsichernde Entschädigung. Sie haben das\nRecht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein\nBundesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-49","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(weggefallen)\n\nIV.\nDER BUNDESRAT\n\nArtikel 50                                    Artikel 52\n[Funktion]                                    [Präsident, Einberufung von Sitzungen;\nBeschlussfassung]\nDurch den Bundesrat wirken die Länder\nbei der Gesetzgebung und Verwaltung           (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten\ndes Bundes und in Angelegenheiten der         auf ein Jahr.\nEuropäischen Union mit.\n(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein.\nEr hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-51","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nvon mindestens zwei Ländern oder die\n[Zusammensetzung, Stimmenverhältnis]\nBundesregierung es verlangen.\n(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern\n(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse\nder Regierungen der Länder, die sie\nmit mindestens der Mehrheit seiner Stimbestellen und abberufen. Sie können\nmen. Er gibt sich eine Geschäfts­ordnung.\ndurch andere Mitglieder ihrer Regierungen\nEr verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit\nvertreten werden.\nkann ausgeschlossen werden.\n(2) Jedes Land hat mindestens drei Stim-\n(3a) Für Angelegenheiten der Europäimen, Länder mit mehr als zwei Millionen\nschen Union kann der Bundesrat eine\nEinwohnern haben vier, Länder mit mehr\nEuropakammer bilden, deren Beschlüsse\nals sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder\nals Beschlüsse des Bundesrates gelten;\nmit mehr als sieben Millionen Einwohnern\ndie Anzahl der einheitlich abzugebenden\nsechs Stimmen.\nStimmen der Länder bestimmt sich nach\n(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder       Artikel 51 Abs. 2.\nentsenden, wie es Stimmen hat. Die Stim-\n(4) Den Ausschüssen des Bundesrates könmen eines Landes können nur einheitlich\nnen andere Mitglieder oder Beauftragte\nund nur durch anwesende Mitglieder oder\nder Regierungen der Länder angehören.\nderen Vertreter abgegeben werden.\n\n112   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IV. Der Bundesrat","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-53","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n[Beteiligung der Bundesregierung]\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben\ndas Recht und auf Verlangen die Pflicht,\nan den Verhandlungen des Bundesrates\nund seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie\nmüssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über\ndie Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.\n\nIVA.\nGEMEINSAMER AUSSCHUß","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-53a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 53a","text":"Artikel 53a\n[Zusammensetzung, Informationspflicht\nder Bundesregierung]\n(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu\nzwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern\ndes Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem\nStärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt;\nsie dürfen nicht der Bundesregierung\nangehören. Jedes Land wird durch ein von\nihm bestelltes Mitglied des Bundesrates\nvertreten; diese Mitglieder sind nicht an\nWeisungen gebunden. Die Bildung des\nGemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu\nbeschließen ist und der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.\n(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für\nden Verteidigungsfall zu unterrichten. Die\nRechte des Bundes­tages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben\nunberührt.\n\nV.\nDER BUNDESPRÄSIDENT\n\nArtikel 54                                     (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehr-\n[Wahl durch die Bundesversammlung]             heit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei\n(1) Der Bundespräsident wird ohne Aus-\nWahlgängen von keinem Bewerber\nsprache von der Bundesversammlung\nerreicht, so ist gewählt, wer in einem weitegewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der\nren Wahlgang die meisten Stimmen auf\ndas Wahlrecht zum Bundestage besitzt\nsich vereinigt.\nund das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.\n(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-55","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nist nur einmal zulässig.\n[Unvereinbarkeiten]\n(3) Die Bundesversammlung besteht aus\n(1) Der Bundespräsident darf weder der\nden Mitgliedern des Bundestages und\nRegierung noch einer gesetzgebenden\neiner gleichen Anzahl von Mitgliedern, die\nKörperschaft des Bundes oder eines Lanvon den Volksvertretungen der Länder\ndes angehören.\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl\ngewählt werden.                                (2) Der Bundespräsident darf kein anderes\nbesoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen\n(4) Die Bundesversammlung tritt spätes-\nBeruf ausüben und weder der Leitung\ntens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit\nnoch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb\ndes Bundespräsidenten, bei vorzeitiger\ngerichteten Unternehmens angehören.\nBeendigung spätestens dreißig Tage nach\ndiesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-56","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\ndem Präsidenten des Bundes­tages einbe-\n[Amtseid]\nrufen.\nDer Bundespräsident leistet bei seinem\n(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt\nAmtsantritt vor den versammelten Mitgliedie Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem\ndern des Bundestages und des Bundes­\nersten Zusammentritt des Bundestages.\nrates folgenden Eid:\n»Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem\nWohle des deutschen Volkes widmen, sei-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | V. Der Bundespräsident    115\n\nnen Nutzen mehren, Schaden von ihm           (2) Verträge, welche die politischen Beziewenden, das Grundgesetz und die              hungen des Bundes regeln oder sich auf\nGesetze des Bundes wahren und verteidi-      Gegenstände der Bundesgesetzgebung\ngen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen   beziehen, bedürfen der Zustimmung oder\nund Gerechtigkeit gegen jedermann üben       der Mitwirkung der jeweils für die Bundeswerde. So wahr mir Gott helfe.«              gesetzgebung zuständigen Körperschaften\nin der Form eines Bundesgesetzes. Für\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteue-\nVerwaltungsabkommen gelten die Vorrung geleistet werden.\nschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-57","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n[Stellvertreter]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-59a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 59a","text":"Artikel 59a\nDie Befugnisse des Bundespräsidenten         (weggefallen)\nwerden im Falle seiner Verhinderung oder\nbei vorzeitiger Erledigung des Amtes         Artikel 60\ndurch den Präsidenten des Bundesrates        [Ernennung und Entlassung der Bundeswahrgenommen.                                richter, Bundesbeamten und Soldaten,\nBegnadigungsrecht]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-58","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n(1) Der Bundespräsident ernennt und ent-\n[Gegenzeichnung]\nläßt die Bundesrichter, die Bundesbeam-\nAnordnungen und Verfügungen des Bun-         ten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit\ndespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültig-     gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nkeit der Gegenzeichnung durch den Bun-\n(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das\ndeskanzler oder durch den zuständigen\nBegnadigungsrecht aus.\nBundesminister. Dies gilt nicht für die\nErnennung und Entlassung des Bundes-         (3) Er kann diese Befugnisse auf andere\nkanzlers, die Auflösung des Bundestages      Behörden übertragen.\ngemäß Artikel 63 und das Ersuchen\n(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 fingemäß Artikel 69 Abs. 3.\nden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-59","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n[Völkerrechtliche Vertretung des Bundes,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-61","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nVertragsgesetz]\n[Präsidentenanklage vor dem Bundes­\n(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund    verfassungsgericht]\nvölkerrechtlich. Er schließt im Namen des\n(1) Der Bundestag oder der Bundesrat kön-\nBundes die Verträge mit auswärtigen\nnen den Bundespräsidenten wegen vor-\nStaaten. Er beglaubigt und empfängt die\nsätzlicher Verletzung des Grundge­setzes\nGesandten.\noder eines anderen Bundesgesetzes vor\ndem Bundesverfassungsgericht anklagen.\n\n116   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | V. Der Bundespräsident\n\nDer Antrag auf Erhebung der Anklage muß\nvon mindestens einem Viertel der Mitglieder\ndes Bundestages oder einem Viertel der\nStimmen des Bundesrates gestellt werden.\nDer Beschluß auf Erhebung der Anklage\nbedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der\nMitglieder des Bundestages oder von zwei\nDritteln der Stimmen des Bundesrates. Die\nAnklage wird von einem Beauftragten der\nanklagenden Körperschaft vertreten.\n(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht\nfest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes\noder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung\nkann es nach der Erhebung der Anklage\nbestimmen, daß er an der Ausübung seines\nAmtes verhindert ist.\n\nVI.\nDIE BUNDESREGIERUNG\n\nArtikel 62                                    Erreicht der Gewählte diese Mehrheit\n[Zusammensetzung]                             nicht, so hat der Bundespräsident binnen\nsieben Tagen entweder ihn zu ernennen\nDie Bundesregierung besteht aus dem\noder den Bundestag aufzulösen.\nBundeskanzler und aus den Bundesministern.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-64","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n[Ernennung und Entlassung","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-63","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nder Bundesminister]\n[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]\n(1) Die Bundesminister werden auf Vor-\n(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag\nschlag des Bundeskanzlers vom Bundesdes Bundespräsidenten vom Bundestage\npräsidenten ernannt und entlassen.\nohne Aussprache gewählt.\n(2) Der Bundeskanzler und die Bundesmi-\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrnister leisten bei der Amtsübernahme vor\nheit der Mitglieder des Bundestages auf\ndem Bundestage den in Artikel 56 vorgesich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bunsehenen Eid.\ndespräsidenten zu ernennen.\n(3) Wird der Vorgeschlagene nicht             Artikel 65\ngewählt, so kann der Bundestag binnen         [Verantwortungsverteilung in\nvierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit         der Bundes­regierung, Richtlinien­\nmehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen   kompetenz des Bundes­kanzlers]\nBundeskanzler wählen.\nDer Bundeskanzler bestimmt die Richt­\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist    linien der Politik und trägt dafür die Vernicht zustande, so findet unverzüglich ein    antwortung. Innerhalb dieser Richtlinien\nneuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist,     leitet jeder Bundesminister seinen\nwer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt     Geschäftsbereich selbständig und unter\nder Gewählte die Stimmen der Mehrheit         eigener Verantwortung. Über Meinungsverder Mitglieder des Bundestages auf sich,      schiedenheiten zwischen den Bundesmiso muß der Bundespräsident ihn binnen         nistern entscheidet die Bundesregierung.\nsieben Tagen nach der Wahl ernennen.          Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte\n\n118   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VI. Die Bundesregierung\n\nnach einer von der Bundes­regierung           Artikel 68\nbeschlossenen und vom Bundespräsi­            [Vertrauensfrage, Auflösung\ndenten genehmigten Geschäftsordnung.          des Bundestages]\n(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-65a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 65a","text":"Artikel 65a\nihm das Vertrauen auszusprechen, nicht\n[Befehls- und Kommandogewalt\ndie Zustimmung der Mehrheit der Mitglieüber die Streitkräfte]\nder des Bundestages, so kann der Bundes-\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat   präsident auf Vorschlag des Bundeskanzdie Befehls- und Kommandogewalt über          lers binnen einundzwanzig Tagen den\ndie Streitkräfte.                             Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit\n(2) (weggefallen)\nder Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-66","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n[Unvereinbarkeiten]                           (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden\nDer Bundeskanzler und die Bundesminister\nliegen.\ndürfen kein anderes besoldetes Amt, kein\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-69","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nweder der Leitung noch ohne Zustimmung\n[Stellvertreter des Bundeskanzlers,\ndes Bundestages dem Aufsichtsrate eines\nAmtsdauer der Regierungsmitglieder]\nauf Erwerb gerichteten Unternehmens\nangehören.                                    (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-67","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder\n[Konstruktives Misstrauensvotum]\neines Bundesministers endigt in jedem\n(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler      Falle mit dem Zusammentritt eines neuen\ndas Mißtrauen nur dadurch aussprechen,        Bundestages, das Amt eines Bundesminisdaß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder     ters auch mit jeder anderen Erledigung\neinen Nachfolger wählt und den Bundes-        des Amtes des Bundeskanzlers.\npräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu\n(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten\nentlassen. Der Bundespräsident muß dem\nist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des\nErsuchen entsprechen und den Gewählten\nBundeskanzlers oder des Bundespräsidenernennen.\nten ein Bundesminister verpflichtet, die\n(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl         Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachmüssen achtundvierzig Stunden liegen.         folgers weiterzuführen.\n\nVII.\nDIE GESETZGEBUNG\nDES BUNDES\n\nArtikel 70                                   Bund von seiner Gesetzgebungszuständig-\n[Verteilung der Gesetzgebungskompe-          keit nicht durch Gesetz Gebrauch\ntenzen zwischen Bund und Ländern]            gemacht hat.\n(1) Die Länder haben das Recht der           (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1\nGesetzgebung, soweit dieses Grund­gesetz     Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26\nnicht dem Bunde Gesetzgebungsbefug-          hat der Bund das Gesetzgebungsrecht,\nnisse verleiht.                              wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesge-\n(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwibiet oder die Wahrung der Rechts- oder\nschen Bund und Ländern bemißt sich nach\nWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen\nden Vorschriften dieses Grundgesetzes\nInteresse eine bundesgesetzliche Regeüber die ausschließliche und die konkurlung erforderlich macht.\nrierende Gesetzgebung.\n(3) Hat der Bund von seiner Gesetzge-\nArtikel 71                                   bungszuständigkeit Gebrauch gemacht,\n[Ausschließliche Gesetzgebung                können die Länder durch Gesetz hiervon\ndes Bundes]                                  abweichende Regelungen treffen über:\nIm Bereiche der ausschließlichen Gesetz-     1. das Jagdwesen (ohne das Recht der\ngebung des Bundes haben die Länder die       Jagdscheine);\nBefugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und\nsoweit sie hierzu in einem Bundesgesetze     2. den Naturschutz und die Landschaftsausdrücklich ermächtigt werden.              pflege (ohne die allgemeinen Grundsätze\ndes Naturschutzes, das Recht des Arten-\nArtikel 72                                   schutzes oder des Meeresnaturschutzes);\n[Konkurrierende Gesetzgebung]\n3. die Bodenverteilung;\n(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur\n4. die Raumordnung;\nGesetzgebung, solange und soweit der\n\n120   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\n5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder       5a. den Schutz deutschen Kulturgutes\nanlagenbezogene Regelungen);                  gegen Abwanderung ins Ausland;\n6. den Luftverkehr;\n6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;                              6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die\nganz oder mehrheitlich im Eigentum des\n7. die Grundsteuer                            Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes),\nden Bau, die Unterhaltung und das Betrei-\nBundesgesetze auf diesen Gebieten treten      ben von Schienenwegen der Eisenbahnen\nfrühestens sechs Monate nach ihrer Ver-       des Bundes sowie die Erhebung von Entkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustim-    gelten für die Benutzung dieser Schienenmung des Bundesrates anderes bestimmt         wege;\nist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im\n7. das Postwesen und die Telekommuni­\nVerhältnis von Bundes- und Landesrecht\nkation;\ndas jeweils spätere Gesetz vor.\n8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste\nArtikel 73                                    des Bundes und der bundesunmittelbaren\n[Gegenstände der ausschließlichen             Körperschaften des öffentlichen Rechtes\nGesetzgebung des Bundes]                      stehenden Personen;\n(1) Der Bund hat die ausschließliche          9. den gewerblichen Rechtsschutz, das\nGesetzgebung über:                            Urheberrecht und das Verlagsrecht;\n1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie      9a. die Abwehr von Gefahren des internadie Verteidigung einschließlich des Schut-    tionalen Terrorismus durch das Bundeskrizes der Zivilbevölkerung;                     minalpolizeiamt in Fällen, in denen eine\nländerübergreifende Gefahr vorliegt, die\n2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;\nZuständigkeit einer Landespo­lizeibehörde\n3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das       nicht erkennbar ist oder die oberste Lan-\nMelde- und Ausweiswesen, die Ein- und         desbehörde um eine Übernahme ersucht;\nAuswanderung und die Auslieferung;\n10. die Zusammenarbeit des Bundes und\n4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen,        der Länder\nMaße und Gewichte sowie die Zeitbestima) in der Kriminalpolizei,\nmung;\nb) zum Schutze der freiheitlichen demo-\n5. die Einheit des Zoll- und Handels­\nkratischen Grundordnung, des Bestandes\ngebietes, die Handels- und Schiffahrts­\nund der Sicherheit des Bundes oder eines\nverträge, die Freizügigkeit des Waren­\nLandes (Verfassungsschutz) und\nverkehrs und den Waren- und\nZahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes     121\n\nc) zum Schutze gegen Bestrebungen im           3. das Vereinsrecht;\nBundesgebiet, die durch Anwendung von\n4. das Aufenthalts- und Niederlassungs-\nGewalt oder darauf gerichtete Vorbereirecht der Ausländer;\ntungshandlungen auswärtige Belange der\nBundesrepublik Deutschland gefährden,          5. (weggefallen)\nsowie die Einrichtung eines Bundeskrimi-       6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge\nnalpolizeiamtes und die internationale         und Vertriebenen;\nVerbrechensbekämpfung;\n7. die öffentliche Fürsorge (ohne das\n11. die Statistik für Bundeszwecke;            Heimrecht);\n12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;      8. (weggefallen)\n13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten      9. die Kriegsschäden und die Wiedergutund Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge     machung;\nfür die ehemaligen Kriegsgefangenen;\n10. die Kriegsgräber und Gräber anderer\n14. die Erzeugung und Nutzung der Kern-        Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltenergie zu friedlichen Zwecken, die Errich-    herrschaft;\ntung und den Betrieb von Anlagen, die\n11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,\ndiesen Zwecken dienen, den Schutz gegen\nIndustrie, Energiewirtschaft, Handwerk,\nGefahren, die bei Freiwerden von Kern-\nGewerbe, Handel, Bank- und Börsenweenergie oder durch ionisierende Strahlen\nsen, privatrechtliches Versicherungswesen)\nentstehen, und die Beseitigung radioaktiohne das Recht des Ladenschlusses, der\nver Stoffe.\nGaststätten, der Spielhallen, der Schau-\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen      stellung von Personen, der Messen, der\nder Zustimmung des Bundesrates.                Ausstellungen und der Märkte;\n12. das Arbeitsrecht einschließlich der","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-74","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nBetriebsverfassung, des Arbeitsschutzes\n[Gegenstände der konkurrierenden\nund der Arbeitsvermittlung sowie die Sozi-\nGesetzgebung des Bundes]\nalversicherung einschließlich der Arbeits-\n(1) Die konkurrierende Gesetzgebung            losenversicherung;\nerstreckt sich auf folgende Gebiete:\n13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen\n1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht,      und die Förderung der wissenschaftlichen\ndie Gerichtsverfassung, das gerichtliche       Forschung;\nVerfahren (ohne das Recht des Untersu-\n14. das Recht der Enteignung, soweit\nchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft,\nsie auf den Sachgebieten der Artikel 73\ndas Notariat und die Rechtsberatung;\nund 74 in Betracht kommt;\n2. das Personenstandswesen;\n\n122   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\n15. die Überführung von Grund und              Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten\nBoden, von Naturschätzen und Produk­           und Schädlinge sowie den Tierschutz;\ntionsmitteln in Gemeineigentum oder in\n21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt\nandere Formen der Gemeinwirtschaft;\nsowie die Seezeichen, die Binnenschif-\n16. die Verhütung des Mißbrauchs wirt-         fahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraschaftlicher Machtstellung;                    ßen und die dem allgemeinen Verkehr\ndienenden Binnenwasserstraßen;\n17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht         22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrweder Flurbereinigung), die Sicherung der        sen, den Bau und die Unterhaltung von\nErnährung, die Ein- und Ausfuhr land- und      Landstraßen für den Fernverkehr sowie die\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hoch-   Erhebung und Verteilung von Gebühren\nsee- und Küsten­fischerei und den Küsten-      oder Entgelten für die Benutzung öffentlischutz;                                        cher Straßen mit Fahrzeugen;\n18. den städtebaulichen Grundstücks­           23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht        bahnen des Bundes sind, mit Ausnahme\nder Erschließungsbeiträge) und das Wohn-       der Bergbahnen;\ngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das\n24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung\nWohnungsbauprämienrecht, das Bergarund die Lärmbekämpfung (ohne Schutz\nbeiterwohnungsbaurecht und das Bergvor verhaltensbezogenem Lärm);\nmannssiedlungsrecht;\n25. die Staatshaftung;\n19. Maßnahmen gegen gemeingefähr­liche\noder übertragbare Krankheiten bei Men-         26. die medizinisch unterstützte Erzeugung\nschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen      menschlichen Lebens, die Untersuchung\nund anderen Heilberufen und zum Heilge-        und die künstliche Veränderung von Erbinwerbe, sowie das Recht des Apotheken-          formationen sowie Regelungen zur Transwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte,     plantation von Organen, Geweben und\nder Heilmittel, der Betäubungsmittel und       Zellen;\nder Gifte;\n27. die Statusrechte und -pflichten der\n19a. die wirtschaftliche Sicherung der         Beamten der Länder, Gemeinden und\nKrankenhäuser und die Regelung der             anderen Körperschaften des öffentlichen\nKrankenhauspflegesätze;                        Rechts sowie der Richter in den Ländern\nmit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung\n20. das Recht der Lebensmittel einschließund Versorgung;\nlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere,\ndas Recht der Genussmittel, Bedarfsge-         28. das Jagdwesen;\ngenstände und Futtermittel sowie den\n29. den Naturschutz und die Landschafts-\nSchutz beim Verkehr mit land- und forstpflege;\nwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes    123\n\n30. die Bodenverteilung;                     Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen\nzur Änderung dieses Grundgesetzes und\n31. die Raumordnung;\nzur Übertragung von Hoheitsrechten nach\n32. den Wasserhaushalt;                      Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist\nzur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4\n33. die Hochschulzulassung und die Hochfindet keine Anwendung.\nschulabschlüsse.\n(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem\n(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27\nBundestag durch die Bundesregierung\nbedürfen der Zustimmung des Bundes­\ninnerhalb von sechs Wochen zuzuleiten.\nrates.\nSie soll hierbei ihre Auffassung darlegen.\nVerlangt sie aus wichtigem Grunde, insbe-\nArtikel 74a und 75\nsondere mit Rücksicht auf den Umfang\n(weggefallen)\neiner Vorlage, eine Fristverlängerung, so\nbeträgt die Frist neun Wochen. Wenn der","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-76","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nBundesrat eine Vorlage ausnahmsweise\n[Einbringung von Gesetzesvorlagen]\nals besonders eilbedürftig bezeichnet hat,\n(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundes-     beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn\ntage durch die Bundesregierung, aus der      die Bundesregierung ein Verlangen nach\nMitte des Bundestages oder durch den         Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei\nBundesrat eingebracht.                       Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits-\n(2) Vorlagen der Bundesregierung sind\nrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24\nzunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der\nbeträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 fin-\nBundesrat ist berechtigt, innerhalb von\ndet keine Anwendung. Der Bundestag hat\nsechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung\nüber die Vorlagen in angemessener Frist\nzu nehmen. Verlangt er aus wichtigem\nzu beraten und Beschluß zu fassen.\nGrunde, insbesondere mit Rücksicht auf\nden Umfang einer Vorlage, eine Frist­","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-77","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nverlängerung, so beträgt die Frist neun\n[Gesetzgebungsverfahren]\nWochen. Die Bundesregierung kann eine\nVorlage, die sie bei der Zuleitung an den    (1) Die Bundesgesetze werden vom Bun-\nBundesrat ausnahmsweise als besonders        destage beschlossen. Sie sind nach ihrer\neilbedürftig bezeichnet hat, nach drei       Annahme durch den Präsidenten des Bun-\nWochen oder, wenn der Bundesrat ein Ver-     destages unverzüglich dem Bundesrate\nlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach        zuzuleiten.\nsechs Wochen dem Bundestag zuleiten,\n(2) Der Bundesrat kann binnen drei\nauch wenn die Stellungnahme des Bun-\nWochen nach Eingang des Gesetzesbedesrates noch nicht bei ihr eingegangen\nschlusses verlangen, daß ein aus Mitglieist; sie hat die Stellungnahme des Bundesdern des Bundestages und des Bundes­\nrates unverzüglich nach Eingang dem\n\n124   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\nrates für die gemeinsame Beratung von          (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der\nVorlagen gebildeter Ausschuß einberufen        Stimmen des Bundesrates beschlossen, so\nwird. Die Zusammensetzung und das Ver-         kann er durch Beschluß der Mehrheit der\nfahren dieses Ausschusses regelt eine          Mitglieder des Bundestages zurückgewie-\nGeschäftsordnung, die vom Bundestag            sen werden. Hat der Bundesrat den Einbeschlossen wird und der Zustimmung des        spruch mit einer Mehrheit von mindestens\nBundesrates bedarf. Die in diesen Aus-         zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,\nschuß entsandten Mitglieder des Bundes-        so bedarf die Zurückweisung durch den\nrates sind nicht an Weisungen gebunden.        Bundestag einer Mehrheit von zwei Drit-\nIst zu einem Gesetze die Zustimmung des        teln, mindestens der Mehrheit der Mitglie-\nBundesrates erforderlich, so können auch       der des Bundestages.\nder Bundestag und die Bundesregierung\ndie Einberufung verlangen. Schlägt der         Artikel 78\nAusschuß eine Änderung des Gesetzesbe-         [Zustandekommen der Bundesgesetze]\nschlusses vor, so hat der Bundestag erneut\nEin vom Bundestage beschlossenes\nBeschluß zu fassen.\nGesetz kommt zustande, wenn der Bun-\n(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustim-        desrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel\nmung des Bundesrates erforderlich ist, hat     77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist\nder Bundesrat, wenn ein Verlangen nach         des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch\nAbsatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Ver-   einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn\nmittlungsverfahren ohne einen Vorschlag        der Einspruch vom Bundestage überstimmt\nzur Änderung des Gesetzesbeschlusses           wird.\nbeendet ist, in angemessener Frist über\ndie Zustimmung Beschluß zu fassen.             Artikel 79\n[Änderung des Grundgesetzes]\n(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich        (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein\nist, kann der Bundesrat, wenn das Verfah-      Gesetz geändert werden, das den Wortren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein      laut des Grundgesetzes ausdrücklich\nvom Bundestage beschlossenes Gesetz            ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen\nbinnen zwei Wochen Einspruch einlegen.         Verträgen, die eine Friedensregelung, die\nDie Einspruchsfrist beginnt im Falle des       Vorbereitung einer Friedens­regelung oder\nAbsatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange       den Abbau einer besatzungsrecht­lichen\ndes vom Bundestage erneut gefaßten             Ordnung zum Gegenstand haben oder\nBeschlusses, in allen anderen Fällen mit       der Verteidigung der Bundesrepublik zu\ndem Eingange der Mitteilung des Vorsit-        dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstelzenden des in Absatz 2 vorgesehenen            lung, daß die Bestimmungen des Grund-\nAusschusses, daß das Verfahren vor dem         gesetzes dem Abschluß und dem Inkraft-\nAusschusse abgeschlossen ist.                  setzen der Verträge nicht entgegenstehen,\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes   125\n\neine Ergänzung des Wortlautes des             der Einrichtungen der Eisenbahnen des\nGrundgesetzes, die sich auf diese Klarstel-   Bundes, über den Bau und Betrieb der\nlung beschränkt.                              Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen\nauf Grund von Bundesgesetzen, die der\n(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustim-\nZustimmung des Bundesrates bedürfen\nmung von zwei Dritteln der Mitglieder des\noder die von den Ländern im Auftrage des\nBundestages und zwei Dritteln der Stim-\nBundes oder als eigene Angelegenheit\nmen des Bundesrates.\nausgeführt werden.\n(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,\n(3) Der Bundesrat kann der Bundesregiedurch welche die Gliederung des Bundes\nrung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsin Länder, die grundsätzliche Mitwirkung\nverordnungen zuleiten, die seiner Zustimder Länder bei der Gesetzgebung oder\nmung bedürfen.\ndie in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzu-      (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf\nlässig.                                       Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverord-\nArtikel 80                                    nungen zu erlassen, sind die Länder zu\n[Erlass von Rechtsverordnungen]               einer Regelung auch durch Gesetz befugt.\n(1) Durch Gesetz können die Bundesregie-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-80a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 80a","text":"Artikel 80a\nrung, ein Bundesminister oder die Landes-\n[Spannungsfall]\nregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen        (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in\nInhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten        einem Bundesgesetz über die Verteidi-\nErmächtigung im Gesetze bestimmt wer-         gung einschließlich des Schutzes der Zivilden. Die Rechtsgrundlage ist in der Ver-      bevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vor-      schriften nur nach Maßgabe dieses\ngesehen, daß eine Ermächtigung weiter         Artikels angewandt werden dürfen, so ist\nübertragen werden kann, so bedarf es zur      die Anwendung außer im Verteidigungs-\nÜbertragung der Ermächtigung einer            falle nur zulässig, wenn der Bundestag den\nRechtsverordnung.                             Eintritt des Spannungsfalles festgestellt\noder wenn er der Anwendung besonders\n(2) Der Zustimmung des Bundesrates\nzugestimmt hat. Die Feststellung des\nbedürfen, vorbehaltlich anderweitiger\nSpannungsfalles und die besondere\nbundesgesetzlicher Regelung, Rechtsver-\nZustimmung in den Fällen des Artikels 12a\nordnungen der Bundesregierung oder\nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen\neines Bundesministers über Grundsätze\neiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgeund Gebühren für die Benutzung der Eingebenen Stimmen.\nrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der\nErhebung des Entgelts für die Benutzung\n\n126   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VII. Die Gesetzgebung des Bundes\n\n(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvor-        (3) Während der Amtszeit eines Bundesschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,      kanzlers kann auch jede andere vom Bunwenn der Bundestag es verlangt.               destage abgelehnte Gesetzesvorlage\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die\nnach der ersten Erklärung des Gesetzge-\nAnwendung solcher Rechtsvorschriften\nbungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2\nauch auf der Grundlage und nach Maßverabschiedet werden. Nach Ablauf der\ngabe eines Beschlusses zulässig, der von\nFrist ist während der Amtszeit des gleichen\neinem internationalen Organ im Rahmen\nBundeskanzlers eine weitere Erklärung des\neines Bündnisvertrages mit Zustimmung\nGesetzgebungsnotstandes unzulässig.\nder Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzu-         (4) Das Grundgesetz darf durch ein\nheben, wenn der Bundestag es mit der          Gesetz, das nach Absatz 2 zustande\nMehrheit seiner Mitglieder verlangt.          kommt, weder geändert, noch ganz oder\nteilweise außer Kraft oder außer Anwen-\nArtikel 81                                    dung gesetzt werden.\n[Gesetzgebungsnotstand]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-82","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n(1) Wird im Falle des Artikels 68 der\n[Ausfertigung, Verkündung und\nBundestag nicht aufgelöst, so kann der\nInkrafttreten von Gesetzen und (Rechts-)\nBundespräsident auf Antrag der Bundesre-\nVerordnungen]\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates\nfür eine Gesetzesvorlage den Gesetzge-        (1) Die nach den Vorschriften dieses\nbungsnotstand erklären, wenn der Bundes-      Grundgesetzes zustande gekommenen\ntag sie ablehnt, obwohl die Bundesregie-      Gesetze werden vom Bundespräsidenten\nrung sie als dringlich bezeichnet hat. Das    nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im\ngleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage       Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverabgelehnt worden ist, obwohl der Bundes-      ordnungen werden von der Stelle, die sie\nkanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68    erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich\nverbunden hatte.                              anderweitiger gesetz­licher Regelung im\nBundesgesetzblatte verkündet.\n(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungs-        (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in     nung soll den Tag des Inkrafttretens\neiner für die Bundesregierung als unan-       bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,\nnehmbar bezeichneten Fassung an, so           so treten sie mit dem vierzehnten Tage\ngilt das Gesetz als zustande gekommen,        nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem\nsoweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das        das Bundesgesetzblatt ausgegeben worgleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bun-       den ist.\ndestage nicht innerhalb von vier Wochen\nnach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.\n\nVIII.\nDIE AUSFÜHRUNG DER\nBUNDES­GESETZE UND\nDIE BUNDESVERWALTUNG\n\nArtikel 83                                     entsprechend. In Ausnahmefällen kann der\n[Verteilung der Kompetenzen zwischen           Bund wegen eines besonderen Bedürfnis-\nBund und Ländern]                              ses nach bundeseinheitlicher Regelung\ndas Verwaltungsverfahren ohne Abwei-\nDie Länder führen die Bundesgesetze als\nchungsmöglichkeit für die Länder regeln.\neigene Angelegenheit aus, soweit dieses\nDiese Gesetze bedürfen der Zustimmung\nGrundgesetz nichts anderes bestimmt\ndes Bundes­rates. Durch Bundesgesetz\noder zuläßt.\ndürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-84","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n[Ausführung durch die Länder als               (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimeigene Angelegenheit; Bundesaufsicht]          mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze\nals eigene Angelegenheit aus, so regeln        (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht\nsie die Einrichtung der Behörden und das       darüber aus, daß die Länder die Bundes-\nVerwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze       gesetze dem geltenden Rechte gemäß\netwas anderes bestimmen, können die            ausführen. Die Bundesregierung kann zu\nLänder davon abweichende Regelungen            diesem Zwecke Beauftragte zu den oberstreffen. Hat ein Land eine abweichende         ten Landesbehörden entsenden, mit deren\nRegelung nach Satz 2 getroffen, treten in      Zustimmung und, falls diese Zustimmung\ndiesem Land hierauf bezogene spätere           versagt wird, mit Zustimmung des Bundesbundesgesetzliche Regelungen der Ein-          rates auch zu den nachgeordneten Behörrichtung der Behörden und des Verwal-          den.\ntungsverfahrens frühestens sechs Monate\n(4) Werden Mängel, die die Bundesregienach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht\nrung bei der Ausführung der Bundesgemit Zustimmung des Bundesrates anderes\nsetze in den Ländern festgestellt hat, nicht\nbestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt\n\n128   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…\n\nbeseitigt, so beschließt auf Antrag der        erachtet, an die obersten Landesbehörden\nBundesregierung oder des Landes der            zu richten. Der Vollzug der Weisung ist\nBundesrat, ob das Land das Recht verletzt      durch die obersten Landesbehörden\nhat. Gegen den Beschluß des Bundesrates        sicherzustellen.\nkann das Bundesverfassungsgericht ange-\n(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf\nrufen werden.\nGesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der\n(5) Der Bundesregierung kann durch Bun-        Ausführung. Die Bundesregierung kann zu\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bun-         diesem Zwecke Bericht und Vorlage der\ndesrates bedarf, zur Ausführung von Bun-       Akten verlangen und Beauftragte zu allen\ndesgesetzen die Befugnis verliehen             Behörden entsenden.\nwerden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die      Artikel 86\nBundesregierung den Fall für dringlich         [Bundeseigene Verwaltung]\nerachtet, an die obersten Landesbehörden\nFührt der Bund die Gesetze durch bundeszu richten.\neigene Verwaltung oder durch bundes­\nunmittelbare Körperschaften oder Anstal-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-85","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt\n[Ausführung durch die Länder im Auftrage\ndie Bundesregierung, soweit nicht das\ndes Bundes (Bundesauftragsverwaltung)]\nGesetz Besonderes vorschreibt, die allge-\n(1) Führen die Länder die Bundesgesetze        meinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt,\nim Auftrage des Bundes aus, so bleibt die      soweit das Gesetz nichts anderes\nEinrichtung der Behörden Angelegenheit         bestimmt, die Einrichtung der Behörden.\nder Länder, soweit nicht Bundesgesetze\nmit Zustimmung des Bundesrates etwas           Artikel 87\nanderes bestimmen. Durch Bundesgesetz          [Gegenstände bundeseigener\ndürfen Gemeinden und Gemeindeverbän-           Verwaltung]\nden Aufgaben nicht übertragen werden.\n(1) In bundeseigener Verwaltung mit eige-\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustim-       nem Verwaltungsunterbau werden geführt\nmung des Bundesrates allgemeine Ver-           der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die    verwaltung und nach Maßgabe des Artieinheitliche Ausbildung der Beamten und        kels 89 die Verwaltung der Bundeswasser-\nAngestellten regeln. Die Leiter der Mittel-    straßen und der Schiffahrt. Durch\nbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu        Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbestellen.                                     behörden, Zentralstellen für das polizei­\nliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für\n(3) Die Landesbehörden unterstehen den\ndie Kriminalpolizei und zur Sammlung von\nWeisungen der zuständigen obersten Bun-\nUnterlagen für Zwecke des Verfassungsdesbehörden. Die Weisungen sind, außer\nschutzes und des Schutzes gegen Bestrewenn die Bundesregierung es für dringlich\nbungen im Bundesgebiet, die durch\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…     129\n\nAnwendung von Gewalt oder darauf                 (2) Außer zur Verteidigung dürfen die\ngerichtete Vorbereitungshandlungen aus-          Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit\nwärtige Belange der Bundesrepublik               dieses Grundgesetz es ausdrücklich\nDeutschland gefährden, eingerichtet wer-         zuläßt.\nden.\n(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungs-\n(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften        falle und im Spannungsfalle die Befugnis,\ndes öffentlichen Rechtes werden dieje­           zivile Objekte zu schützen und Aufgaben\nnigen sozialen Versicherungsträger               der Verkehrsregelung wahrzunehmen,\ngeführt, deren Zuständigkeitsbereich sich        soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidiüber das Gebiet eines Landes hinaus              gungsauftrages erforderlich ist. Außerdem\nerstreckt. Soziale Versicherungsträger,          kann den Streitkräften im Verteidigungsderen Zuständigkeitsbereich sich über das        falle und im Spannungsfalle der Schutz\nGebiet eines Landes, aber nicht über mehr        ziviler Objekte auch zur Unterstützung\nals drei Länder hinaus erstreckt, werden         polizeilicher Maßnahmen übertragen werabweichend von Satz 1 als landesunmittel-        den; die Streitkräfte wirken dabei mit den\nbare Körperschaften des öffentlichen             zuständigen Behörden zusammen.\nRechtes geführt, wenn das aufsichtsfüh-\n(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für\nrende Land durch die beteiligten Länder\nden Bestand oder die freiheitliche demobestimmt ist.\nkratische Grundordnung des Bundes oder\n(3) Außerdem können für Angelegenheiten,         eines Landes kann die Bundesregierung,\nfür die dem Bunde die Gesetzgebung               wenn die Voraussetzungen des Artikels 91\nzusteht, selbständige Bundesoberbehör-           Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte\nden und neue bundesunmittelbare Körper-          sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreischaften und Anstalten des öffentlichen          chen, Streitkräfte zur Unterstützung der\nRechtes durch Bundesgesetz errichtet wer-        Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim\nden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten,           Schutze von zivilen Objekten und bei der\nfür die ihm die Gesetzgebung zusteht,            Bekämpfung organisierter und militärisch\nneue Aufgaben, so können bei dringen-            bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der\ndem Bedarf bundeseigene Mittel- und              Einsatz von Streitkräften ist einzustellen,\nUnterbehörden mit Zustimmung des Bun-            wenn der Bundestag oder der Bundesrat\ndesrates und der Mehrheit der Mitglieder         es verlangen.\ndes Bundestages errichtet werden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-87b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 87b","text":"Artikel 87b\nArtikel 87a                                      [Bundeswehrverwaltung]\n[Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]\n(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bun-\n(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidi-   deseigener Verwaltung mit eigenem Vergung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und           waltungsunterbau geführt. Sie dient den\ndie Grundzüge ihrer Organisation müssen          Aufgaben des Personalwesens und der\nsich aus dem Haushaltsplan ergeben.              unmittelbaren Deckung des Sach­bedarfs\n\n130   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…\n\nder Streitkräfte. Aufgaben der Beschädig-      Artikel 87c\ntenversorgung und des Bauwesens können         [Verwaltung auf dem Gebiet\nder Bundeswehrverwaltung nur durch Bun-        der Kernenergie]\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bun-\nGesetze, die auf Grund des Artikels 73\ndesrates bedarf, übertragen werden. Der\nAbs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustim-\nZustimmung des Bundesrates bedürfen\nmung des Bundesrates bestimmen, daß\nferner Gesetze, soweit sie die Bundessie von den Ländern im Auftrage des\nwehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte\nBundes ausgeführt werden.\nDritter ermächtigen; das gilt nicht für\nGesetze auf dem Gebiete des Personal-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-87d","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 87d","text":"Artikel 87d\nwesens.\n[Luftverkehrsverwaltung]\n(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die\n(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in\nder Verteidigung einschließlich des Wehr-\nBundesverwaltung geführt. Aufgaben der\nersatzwesens und des Schutzes der Zivil-\nFlugsicherung können auch durch auslänbevölkerung dienen, mit Zustimmung des\ndische Flugsicherungsorganisa­tionen\nBundesrates bestimmen, daß sie ganz\nwahrgenommen werden, die nach Recht\noder teilweise in bundeseigener Verwalder Europäischen Gemeinschaft zugelastung mit eigenem Verwaltungs­unterbau\nsen sind. Das Nähere regelt ein Bundesoder von den Ländern im Auftrage des\ngesetz.\nBundes ausgeführt werden. Werden solche\nGesetze von den Ländern im Auftrage            (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimdes Bundes ausgeführt, so können sie mit       mung des Bundesrates bedarf, können\nZustimmung des Bundesrates bestimmen,          Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den\ndaß die der Bundesregierung und den            Ländern als Auftragsverwaltung übertrazuständigen obersten Bundesbehörden            gen werden.\nauf Grund des Artikels 85 zustehenden\nBefugnisse ganz oder teilweise Bundes­         Artikel 87e\noberbehörden übertragen werden; dabei          [Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes]\nkann bestimmt werden, daß diese Behör-\n(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für\nden beim Erlaß allge­meiner Verwaltungs-\nEisenbahnen des Bundes wird in bundeseivorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz\ngener Verwaltung geführt. Durch Bundes-\n1 nicht der Zustimmung des Bundesrates\ngesetz können Aufgaben der Eisenbahnbedürfen.\nverkehrsverwaltung den Ländern als\neigene Angelegenheit übertragen werden.\n(2) Der Bund nimmt die über den Bereich\nder Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundes­\ngesetz übertragen werden.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…   131\n\n(3) Eisenbahnen des Bundes werden als          Artikel 87f\nWirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher   [Verwaltung des Postwesens und\nForm geführt. Diese stehen im Eigentum         der Telekommunikation]\ndes Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirt-\n(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes,\nschaftsunternehmens den Bau, die Unterdas der Zustimmung des Bundesrates\nhaltung und das Betreiben von Schienenbedarf, gewährleistet der Bund im Bereich\nwegen umfaßt. Die Veräußerung von\ndes Postwesens und der Telekommunika-\nAnteilen des Bundes an den Unternehmen\ntion flächendeckend angemessene und\nnach Satz 2 erfolgt auf Grund eines\nausreichende Dienstleistungen.\nGesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.           (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes\nDas Nähere wird durch Bundesgesetz             1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeigeregelt.                                      ten durch die aus dem Sondervermögen\nDeutsche Bundespost hervorgegangenen\n(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl\nUnternehmen und durch andere private\nder Allgemeinheit, insbesondere den Ver-\nAnbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im\nkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und\nBereich des Postwesens und der Telekom-\nErhalt des Schienennetzes der Eisenbahmunikation werden in bundeseigener Vernen des Bundes sowie bei deren Verkehrswaltung ausgeführt.\nangeboten auf diesem Schienennetz,\nsoweit diese nicht den Schienenpersonen-       (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2\nnahverkehr betreffen, Rechnung getragen        führt der Bund in der Rechtsform einer\nwird. Das Nähere wird durch Bundesge-          bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlisetz geregelt.                                 chen Rechts einzelne Aufgaben in bezug\nauf die aus dem Sondervermögen Deut-\n(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4\nsche Bundespost hervorgegangenen\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nUnternehmen nach Maßgabe eines Bun-\nDer Zustimmung des Bundesrates bedürfen\ndesgesetzes aus.\nferner Gesetze, die die Auflösung, die\nVerschmelzung und die Aufspaltung von","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-88","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nEisenbahnunternehmen des Bundes, die\n[Bundesbank]\nÜbertragung von Schienenwegen der\nEisenbahnen des Bundes an Dritte sowie         Der Bund errichtet eine Währungs- und\ndie Stillegung von Schienenwegen der           Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufga-\nEisenbahnen des Bundes regeln oder Aus-        ben und Befugnisse können im Rahmen\nwirkungen auf den Schienenpersonennah-         der Europäischen Union der Europäischen\nverkehr haben.                                 Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der\nSicherung der Preisstabilität verpflichtet.\n\n132   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…\n\nArtikel 89                                    gung Dritter an der Gesellschaft und\n[Bundeswasserstraßen]                          deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen\nRahmen von Öffentlich-Privaten Partner-\nReichswasserstraßen.\nschaften ist ausgeschlossen für Strecken-\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasser-       netze, die das gesamte Bundesauto­bahn­\nstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt        netz oder das gesamte Netz sonstiger\ndie über den Bereich eines Landes hinaus-      Bundesfernstraßen in einem Land oder\ngehenden staatlichen Aufgaben der              wesentliche Teile davon umfassen. Das\nBinnenschiffahrt und die Aufgaben der          Nähere regelt ein Bundesgesetz.\nSeeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz\n(3) Die Länder oder die nach Landesrecht\nübertragen werden. Er kann die Verwaltung\nzuständigen Selbstverwaltungskörpervon Bundeswasserstraßen, soweit sie im\nschaften verwalten die sonstigen Bundes-\nGebiete eines Landes liegen, diesem\nstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des\nLande auf Antrag als Auftragsverwaltung\nBundes.\nübertragen. Berührt eine Wasserstraße\ndas Gebiet mehrerer Länder, so kann der        (4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund\nBund das Land beauftragen, für das die         die sonstigen Bundesstraßen des Fernverbeteiligten Länder es beantragen.              kehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes\nliegen, in Bundesverwaltung übernehmen.\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und\ndem Neubau von Wasserstraßen sind die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nBedürfnisse der Landeskultur und der Was-\n[Innerer Notstand]\nserwirtschaft im Einvernehmen mit den\nLändern zu wahren.                             (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für\nden Bestand oder die freiheitliche demo-\nArtikel 90                                     kratische Grundordnung des Bundes oder\n[Bundesstraßen und -autobahnen]                eines Landes kann ein Land Polizeikräfte\nanderer Länder sowie Kräfte und Einrich-\n(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundes­\ntungen anderer Verwaltungen und des\nautobahnen und sonstigen Bundesstraßen\nBundesgrenzschutzes anfordern.\ndes Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.                                     (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,\nnicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr\n(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen\nbereit oder in der Lage, so kann die Bunwird in Bundesverwaltung geführt. Der\ndesregierung die Polizei in diesem Lande\nBund kann sich zur Erledigung seiner Aufund die Polizeikräfte anderer Länder ihren\ngaben einer Gesellschaft privaten Rechts\nWeisungen unterstellen sowie Einheiten\nbedienen. Diese Gesellschaft steht im\ndes Bundesgrenzschutzes einsetzen.\nunveräußerlichen Eigentum des Bundes.\nDie Anordnung ist nach Beseitigung der\nEine unmittelbare oder mittelbare Beteili-\nGefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII. Die Ausführung der Bundes­…   133\n\ndes Bundesrates aufzuheben. Erstreckt\nsich die Gefahr auf das Gebiet mehr als\neines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung\nerforderlich ist, den Landesregierungen\nWeisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.\n\nVIII A.\nGEMEINSCHAFTSAUFGABEN,\nVERWALTUNGSZUSAMMEN­\nARBEIT\n\nArtikel 91a                                   das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel\n[Mitwirkungsbereiche des Bundes               bleibt der Feststellung in den Haushaltsbei Länderaufgaben]                           plänen des Bundes und der Länder vorbehalten.\n(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten\nbei der Erfüllung von Aufgaben der Länder","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91b","text":"Artikel 91b\nmit, wenn diese Aufgaben für die Gesamt-\n[Zusammenwirken bei Bildungsplanung\nheit bedeutsam sind und die Mitwirkung\nund Forschung]\ndes Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemein-        (1) Bund und Länder können auf Grund von\nschaftsaufgaben):                             Vereinbarungen in Fällen überregionaler\nBedeutung bei der Förderung von Wissen-\n1. Verbesserung der regionalen Wirtschaft, Forschung und Lehre zusammenschaftsstruktur,\nwirken. Vereinbarungen, die im Schwer-\n2. Verbesserung der Agrarstruktur und des     punkt Hochschulen betreffen, bedürfen der\nKüstenschutzes.                               Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für\nVereinbarungen über Forschungsbauten\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung\neinschließlich Großgeräten.\ndes Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der        (2) Bund und Länder können auf Grund\nKoordinierung näher bestimmt.                 von Vereinbarungen zur Feststellung der\nLeistungsfähigkeit des Bildungswesens im\n(3) Der Bund trägt in den Fällen des\ninternationalen Vergleich und bei diesbe-\nAbsatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben\nzüglichen Berichten und Empfehlungen\nin jedem Land. In den Fällen des Absatzes\nzusammenwirken.\n1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die\nHälfte; die Beteiligung ist für alle Länder   (3) Die Kostentragung wird in der Vereineinheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt   barung geregelt.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, …   135\n\nArtikel 91c                                   (5) Der übergreifende informations­\n[Zusammenwirken in                            technische Zugang zu den Verwaltungsder Informationstechnologie]                  leistungen von Bund und Ländern wird\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des\n(1) Bund und Länder können bei der\nBundesrates geregelt.\nPlanung, der Errichtung und dem Betrieb\nder für ihre Aufgabenerfüllung benötigten","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91d","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91d","text":"Artikel 91d\ninformationstechnischen Systeme zusam-\n[Zusammenwirken bei Vergleichsstudien]\nmenwirken.\nBund und Länder können zur Feststellung\n(2) Bund und Länder können auf Grund\nund Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer\nvon Vereinbarungen die für die Kommuni-\nVerwaltungen Vergleichsstudien durchfühkation zwischen ihren informationstechniren und die Ergebnisse veröffentlichen.\nschen Systemen notwendigen Standards\nund Sicherheitsanforderungen festlegen.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-91e","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 91e","text":"Artikel 91e\nVereinbarungen über die Grundlagen der\n[Zusammenwirken hinsichtlich der Grund-\nZusammenarbeit nach Satz 1 können für\nsicherung für Arbeitsuchende]\neinzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte\nAufgaben vor­sehen, dass nähere Rege­         (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen\nlungen bei Zustimmung einer in der            auf dem Gebiet der Grundsicherung für\nVerein­barung zu bestimmenden qualifi-        Arbeitsuchende wirken Bund und Länder\nzierten Mehrheit für Bund und Länder in       oder die nach Landesrecht zuständigen\nKraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung     Gemeinden und Gemeindeverbände in\ndes Bundestages und der Volksvertretun-       der Regel in gemeinsamen Einrichtungen\ngen der beteiligten Länder; das Recht zur     zusammen.\nKündigung dieser Vereinbarungen kann\n(2) Der Bund kann zulassen, dass eine\nnicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbegrenzte Anzahl von Gemeinden und\nbarungen regeln auch die Kostentragung.\nGemeindeverbänden auf ihren Antrag und\n(3) Die Länder können darüber hinaus          mit Zustimmung der obersten Landesbeden gemeinschaftlichen Betrieb informa­       hörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein\ntionstechnischer Systeme sowie die Errich-    wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben\ntung von dazu bestimmten Einrichtungen        einschließlich der Verwaltungsausgaben\nvereinbaren.                                  trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei\neiner Ausführung von Gesetzen nach\n(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der\nAbsatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.\ninformationstechnischen Netze des Bundes\nund der Länder ein Verbindungsnetz. Das       (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\nNähere zur Errichtung und zum Betrieb         das der Zustimmung des Bundesrates\ndes Verbindungsnetzes regelt ein Bundes-      bedarf.\ngesetz mit Zustimmung des Bundesrates.\n\nIX.\nDIE RECHTSPRECHUNG\n\nArtikel 92                                    Bundesregierung, einer Landesregierung\n[Gerichtsorganisation]                        oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;\nDie rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundes­   2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein\nverfassungsgericht, durch die in diesem       Gesetz den Voraussetzungen des Artikels\nGrundgesetze vorgesehenen Bundesge-           72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bunrichte und durch die Gerichte der Länder      desrates, einer Landesregierung oder der\nausgeübt.                                     Volksvertretung eines Landes;\n3. bei Meinungsverschiedenheiten über","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-93","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nRechte und Pflichten des Bundes und der\n[Zuständigkeit des Bundesverfassungs­\nLänder, insbesondere bei der Ausführung\ngerichts, grundrechtsgleiche Rechte]\nvon Bundesrecht durch die Länder und bei\n(1) Das Bundesverfassungsgericht ent-         der Ausübung der Bundesaufsicht;\nscheidet:\n4. in anderen öffentlich-rechtlichen Strei-\n1. über die Auslegung dieses Grundgeset-      tigkeiten zwischen dem Bunde und den\nzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den     Ländern, zwischen verschiedenen Ländern\nUmfang der Rechte und Pflichten eines         oder innerhalb eines Landes, soweit nicht\nobersten Bundesorgans oder anderer            ein anderer Rechtsweg gegeben ist;\nBeteiligter, die durch dieses Grundgesetz\n4a. über Verfassungsbeschwerden, die von\noder in der Geschäftsordnung eines\njedermann mit der Behauptung erhoben\nobersten Bundesorgans mit eigenen Rechwerden können, durch die öffentliche\nten ausgestattet sind;\nGewalt in einem seiner Grundrechte oder\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder         in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38,\nZweifeln über die förmliche und sachliche     101, 103 und 104 enthaltenen Rechte ver-\nVereinbarkeit von Bundesrecht oder Lan-       letzt zu sein;\ndesrecht mit diesem Grundgesetze oder\n4b. über Verfassungsbeschwerden von\ndie Vereinbarkeit von Landesrecht mit\nGemeinden und Gemeindeverbänden\nsonstigem Bundesrechte auf Antrag der\nwegen Verletzung des Rechts auf Selbst-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung    137\n\nverwaltung nach Artikel 28 durch ein           Artikel 94\nGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur,         [Zusammensetzung und Verfahren\nsoweit nicht Beschwerde beim Landesver-        des Bundesverfassungsgerichts]\nfassungsgericht erhoben werden kann;\n(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht\n4c. über Beschwerden von Vereinigungen         aus Bundesrichtern und anderen Mitgliegegen ihre Nichtanerkennung als Partei         dern. Die Mitglieder des Bundesverfasfür die Wahl zum Bundestag;                    sungsgerichtes werden je zur Hälfte vom\nBundestage und vom Bundesrate gewählt.\n5. in den übrigen in diesem Grundgesetze\nSie dürfen weder dem Bundestage, dem\nvorgesehenen Fällen.\nBundesrate, der Bundesregierung noch\n(2) Das Bundesverfassungsgericht ent-          entsprechenden Organen eines Landes\nscheidet außerdem auf Antrag des Bun-          angehören.\ndesrates, einer Landesregierung oder\n(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfasder Volksvertretung eines Landes, ob im\nsung und das Verfahren und bestimmt, in\nFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderwelchen Fällen seine Entscheidungen\nlichkeit für eine bundesgesetzliche Rege-\nGesetzeskraft haben. Es kann für Ver­\nlung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr\nfassungsbeschwerden die vorherige\nbesteht oder Bundesrecht in den Fällen\nErschöpfung des Rechtsweges zur Vorausdes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr\nsetzung machen und ein besonderes\nerlassen werden könnte. Die Feststellung,\nAnnahmeverfahren vorsehen.\ndass die Erforderlichkeit entfallen ist oder\nBundesrecht nicht mehr erlassen werden","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-95","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\nkönnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach\n[Oberste Gerichtshöfe des Bundes]\nArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a\nAbs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist      (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der\nnur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage        Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeitsnach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel       und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der\n125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abge-          Bund als oberste Gerichtshöfe den Bunlehnt oder über sie nicht innerhalb eines      desgerichtshof, das Bundesverwaltungs-\nJahres beraten und Beschluss gefasst oder      gericht, den Bundesfinanzhof, das Bundeswenn eine entsprechende Gesetzesvor-           arbeitsgericht und das\nlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.        Bundessozialgericht.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht wird          (2) Über die Berufung der Richter dieser\nferner in den ihm sonst durch Bundesge-        Gerichte entscheidet der für das jeweilige\nsetz zugewiesenen Fällen tätig.                Sachgebiet zuständige Bundesminister\ngemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder\n\n138   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung\n\nund einer gleichen Anzahl von Mitgliedern      (5) Für Strafverfahren auf den folgenden\nbesteht, die vom Bundestage gewählt wer-       Gebieten kann ein Bundesgesetz mit\nden.                                           Zustimmung des Bundesrates vorsehen,\ndass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit\n(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der\ndes Bundes ausüben:\nRechtsprechung ist ein Gemeinsamer\nSenat der in Absatz 1 genannten Gerichte       1. Völkermord;\nzu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.                                        2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen\ndie Menschlichkeit;","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-96","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n[Andere Bundesgerichte]                        3. Kriegsverbrechen;\n(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des\n4. andere Handlungen, die geeignet sind\ngewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesund in der Absicht vorgenommen werden,\ngericht errichten.\ndas friedliche Zusammenleben der Völker\n(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für        zu stören (Artikel 26 Abs. 1);\ndie Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit       5. Staatsschutz.\nnur im Verteidigungsfalle sowie über\nAngehörige der Streitkräfte ausüben, die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-97","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\nin das Ausland entsandt oder an Bord von\n[Richterliche Unabhängigkeit]\nKriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere\nregelt ein Bundes­gesetz. Diese Gerichte       (1) Die Richter sind unabhängig und nur\ngehören zum Geschäftsbereich des Bun-          dem Gesetze unterworfen.\ndesjustizministers. Ihre hauptamtlichen\n(2) Die hauptamtlich und planmäßig end-\nRichter müssen die Befähigung zum Richgültig angestellten Richter können wider\nteramt haben.\nihren Willen nur kraft richterlicher Entschei-\n(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1   dung und nur aus Gründen und unter den\nund 2 genannten Gerichte ist der Bundes-       Formen, welche die Gesetze bestimmen,\ngerichtshof.                                   vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder\ndauernd oder zeitweise ihres Amtes entho-\n(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm\nben oder an eine andere Stelle oder in\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverden Ruhestand versetzt werden. Die\nhältnis stehen, Bundesgerichte zur Ent-\nGesetzgebung kann Altersgrenzen festsetscheidung in Disziplinarverfahren und\nzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit\nBeschwerdeverfahren errichten.\nangestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der\nGerichte oder ihrer Bezirke können Richter\nan ein anderes Gericht versetzt oder aus\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung     139\n\ndem Amte entfernt werden, jedoch nur            Artikel 99\nunter Belassung des vollen Gehaltes.            [Entscheidung landesrechtlicher\nStreitigkeiten durch Bundesgerichte]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-98","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\nDem Bundesverfassungsgerichte kann\n[Rechtsstellung der Richter in Bund\ndurch Landesgesetz die Entscheidung von\nund Ländern]\nVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines\n(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist    Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten\ndurch besonderes Bundesgesetz zu                obersten Gerichtshöfen für den letzten\nregeln.                                         Rechtszug die Entscheidung in solchen\nSachen zugewiesen werden, bei denen es\n(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder\nsich um die Anwendung von Landesrecht\naußerhalb des Amtes gegen die Grundhandelt.\nsätze des Grundgesetzes oder gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung eines Landes","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-100","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\nverstößt, so kann das Bundesverfassungs-\n[Gerichtliche Vorlagen an das Bundes­\ngericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag\nverfassungsgericht (Normenkontroll­\ndes Bundestages anordnen, daß der Richverfahren)]\nter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vor-     (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen\nsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung        Gültigkeit es bei der Entscheidung\nerkannt werden.                                 ankommt, für verfassungswidrig, so ist das\nVerfahren auszusetzen und, wenn es sich\n(3) Die Rechtsstellung der Richter in den\num die Verletzung der Verfassung eines\nLändern ist durch besondere Landesge-\nLandes handelt, die Entscheidung des für\nsetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr.\nVerfassungsstreitigkeiten zuständigen\n27 nichts anderes bestimmt.\nGerichtes des Landes, wenn es sich um\n(4) Die Länder können bestimmen, daß            die Verletzung dieses Grundgesetzes hanüber die Anstellung der Richter in den Län-     delt, die Entscheidung des Bundesverfasdern der Landesjustizminister gemeinsam         sungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch,\nmit einem Richterwahlausschuß entscheidet.      wenn es sich um die Verletzung dieses\nGrundgesetzes durch Landesrecht oder\n(5) Die Länder können für Landesrichter\num die Unvereinbarkeit eines Landesgeeine Absatz 2 entsprechende Regelung\nsetzes mit einem Bundesgesetze handelt.\ntreffen. Geltendes Landesverfassungsrecht\nbleibt unberührt. Die Entscheidung über         (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft,\neine Richteranklage steht dem Bundesver-        ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandfassungsgericht zu.                             teil des Bundesrechtes ist und ob sie\nunmittelbar Rechte und Pflichten für den\nEinzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das\nGericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\n140   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | IX. Die Rechtsprechung\n\n(3) Will das Verfassungsgericht eines Lan-    Artikel 104\ndes bei der Auslegung des Grundgesetzes       [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]\nvon einer Entscheidung des Bundesverfas-\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf\nsungsgerichtes oder des Verfassungsge-\nGrund eines förmlichen Gesetzes und nur\nrichtes eines anderen Landes abweichen,\nunter Beachtung der darin vorgeschrie­\nso hat das Verfassungsgericht die Entbenen Formen beschränkt werden. Festgescheidung des Bundesverfassungsgerichhaltene Personen dürfen weder seelisch\ntes einzuholen.\nnoch körperlich mißhandelt werden.\nArtikel 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer\nv. 06.12.2006 I 33 - 2 BvM 9/03\neiner Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf rich-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-101","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\nterlicher Anordnung beruhenden Freiheits-\n[Recht auf den gesetzlichen Richter]\nentziehung ist unverzüglich eine richterliche\n(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Nie-    Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei\nmand darf seinem gesetzlichen Richter         darf aus eigener Machtvollkommenheit\nentzogen werden.                              niemanden länger als bis zum Ende des\nTages nach dem Ergreifen in eigenem\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete\nGewahrsam halten. Das Nähere ist\nkönnen nur durch Gesetz errichtet werden.\ngesetzlich zu regeln.\nArtikel 102                                   (3) Jeder wegen des Verdachtes einer\n[Abschaffung der Todesstrafe]                 strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der\nDie Todesstrafe ist abgeschafft.\nFestnahme dem Richter vorzuführen, der\nihm die Gründe der Festnahme mitzutei-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-103","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\nlen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegen-\n[Anspruch auf rechtliches Gehör;\nheit zu Einwendungen zu geben hat. Der\nVerbot rückwirkender Strafgesetze und\nRichter hat unverzüglich entweder einen\nder Doppelbestrafung]\nmit Gründen versehenen schrift­lichen\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch        Haftbefehl zu erlassen oder die Freilasauf rechtliches Gehör.                        sung anzuordnen.\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn   (4) Von jeder richterlichen Entscheidung\ndie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,     über die Anordnung oder Fortdauer einer\nbevor die Tat begangen wurde.                 Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein\nAngehöriger des Festgehaltenen oder eine\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf\nPerson seines Vertrauens zu benachrichti-\nGrund der allgemeinen Strafgesetze\ngen.\nmehrmals bestraft werden.\n\nX.\nDAS FINANZWESEN\n\nArtikel 104a                                 eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3\n[Das Tragen der Ausgaben von Bund            Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt\nund Ländern]                                 werden, bedürfen der Zustimmung des\nBundesrates, wenn daraus entstehende\n(1) Der Bund und die Länder tragen geson-\nAusgaben von den Ländern zu tragen sind.\ndert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit       (5) Der Bund und die Länder tragen die\ndieses Grundgesetz nichts anderes            bei ihren Behörden entstehenden Verwalbestimmt.                                    tungsausgaben und haften im Verhältnis\nzueinander für eine ordnungsmäßige Ver-\n(2) Handeln die Länder im Auftrage des\nwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bun-\nBundes, trägt der Bund die sich daraus\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bunergebenden Ausgaben.\ndesrates bedarf.\n3) Bundesgesetze, die Geldleistungen\n(6) Bund und Länder tragen nach der\ngewähren und von den Ländern ausgeführt\ninnerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufwerden, können bestimmen, daß die Geldgabenverteilung die Lasten einer Verletleistungen ganz oder zum Teil vom Bund\nzung von supranationalen oder völkergetragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß\nrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.\nder Bund die Hälfte der Ausgaben oder\nIn Fällen länderübergreifender Finanz­\nmehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes\nkorrekturen der Europäischen Union tradurchgeführt. Bei der Gewährung von Leisgen Bund und Länder diese Lasten im Vertungen für Unterkunft und Heizung auf dem\nhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit\nGebiet der Grundsicherung für Arbeitsuträgt in diesen Fällen solidarisch 35 vom\nchende wird das Gesetz im Auftrage des\nHundert der Gesamtlasten entsprechend\nBundes ausgeführt, wenn der Bund drei\neinem allgemeinen Schlüssel; 50 vom\nViertel der Ausgaben oder mehr trägt.\nHundert der Gesamtlasten tragen die\n(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder Länder, die die Lasten verursacht haben,\nzur Erbringung von Geldleistungen, geld-    anteilig entsprechend der Höhe der erhalwerten Sachleistungen oder vergleichbaren tenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bun-\nDienstleistungen gegenüber Dritten          desgesetz, das der Zustimmung des Bunbegründen und von den Ländern als           desrates bedarf.\n\n142   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nArtikel 104b                                  chenden Mittelverwendung kann die Bun-\n[Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame       desregierung Bericht und Vorlage der Akten\nInvestitionen]                                verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes\n(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgewerden zusätzlich zu eigenen Mitteln der\nsetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse ver-\nLänder bereitgestellt. Sie sind befristet zu\nleiht, den Ländern Finanzhilfen für besongewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung\nders bedeutsame Investitionen der Länder\nin regelmäßigen Zeitabständen zu überprüund der Gemeinden (Gemeindeverbände)\nfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit\ngewähren, die\nfallenden Jahresbeträgen zu gestalten.\n1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder          Artikel 104c\n[Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen\n2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtder Länder im Bereich der kommunalen Bilschaftskraft im Bundesgebiet oder\ndungsinfrastruktur]\n3. zur Förderung des wirtschaftlichen\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für\nWachstums\ngesamtstaatlich bedeutsame Investitionen\nerforderlich sind. Abweichend von Satz 1      sowie besondere, mit diesen unmittelbar\nkann der Bund im Falle von Naturkatastro-     verbundene, befristete Ausgaben der Länphen oder außergewöhnlichen Not­              der und Gemeinden (Gemeindeverbände)\nsituationen, die sich der Kontrolle des       zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der\nStaates entziehen und die staatliche          kommunalen Bildungsinfrastruktur gewäh-\nFinanzlage erheblich beeinträchtigen,         ren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6\nauch ohne Gesetzgebungsbefugnisse             und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur\nFinanzhilfen gewähren.                        Gewährleistung der zweckentsprechenden\nMittelverwendung kann die Bundesregie-\n(2) Das Nähere, insbesondere die Arten\nrung Berichte und anlassbezogen die Vorder zu fördernden Investitionen, wird durch\nlage von Akten verlangen.\nBundesgesetz, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, oder auf Grund des","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-104d","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 104d","text":"Artikel 104d\nBundeshaushaltsgesetzes durch Verwal-\n[Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen\ntungsvereinbarung geregelt. Das Bundesder Länder im Bereich des sozialen Wohgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung\nnungsbaus]\nkann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur       Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für\nVerwendung der Finanzhilfen vorsehen.         gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen\nDie Festlegung der Kriterien für die Ausge-   der Länder und Gemeinden (Gemeindeverstaltung der Länderprogramme erfolgt im       bände) im Bereich des sozialen Wohnungs-\nEinvernehmen mit den betroffenen Ländern.     baus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz\nZur Gewährleistung der zweckentspre-          1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen   143\n\nArtikel 105                                   3. die Straßengüterverkehrsteuer, die\n[Verteilung der Gesetzgebungs­                Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf\nkompetenz im Steuerwesen]                     motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,\n(1) Der Bund hat die ausschließliche\nGesetzgebung über die Zölle und Finanz-\n4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versichemonopole.\nrungsteuer und die Wechselsteuer,\n(2) Der Bund hat die konkurrierende\nGesetzgebung über die Grundsteuer. Er         5. die einmaligen Vermögensabgaben\nhat die konkurrierende Gesetzgebung           und die zur Durchführung des Lastenausüber die übrigen Steuern, wenn ihm das        gleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,\nAufkommen dieser Steuern ganz oder zum\nTeil zusteht oder die Voraussetzungen des     6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommen-\nArtikels 72 Abs. 2 vorliegen.                 steuer und zur Körperschaftsteuer,\n(2a) Die Länder haben die Befugnis zur\n7. Abgaben im Rahmen der Europäischen\nGesetzgebung über die örtlichen Ver-\nGemeinschaften.\nbrauch- und Aufwandsteuern, solange und\nsoweit sie nicht bundesgesetzlich geregel-\n(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern\nten Steuern gleichartig sind. Sie haben die\nsteht den Ländern zu:\nBefugnis zur Bestimmung des Steuersatzes\nbei der Grunderwerbsteuer.                    1. die Vermögensteuer,\n(3) Bundesgesetze über Steuern, deren\n2. die Erbschaftsteuer,\nAufkommen den Ländern oder den\nGemeinden (Gemeindeverbänden) ganz\n3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht\noder zum Teil zufließt, bedürfen der\nnach Absatz 1 dem Bund oder nach\nZustimmung des Bundesrates.\nAbsatz 3 Bund und Ländern gemeinsam\nzustehen,","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-106","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n[Verteilung des Steueraufkommens]\n4. die Biersteuer,\n(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und\ndas Aufkommen der folgenden Steuern           5. die Abgabe von Spielbanken.\nstehen dem Bund zu:\n(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer,\n1. die Zölle,\nder Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern\n2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht\ngemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern),\nnach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz\nsoweit das Aufkommen der Einkommen-\n3 Bund und Ländern gemeinsam oder\nsteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufnach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,\n\n144   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nkommen der Umsatzsteuer nicht nach             Steuermindereinnahmen, die nach Absatz\nAbsatz 5a den Gemeinden zugewiesen             3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzwird. Am Aufkommen der Einkommen-              steueranteile zusätzlich einbezogen werden,\nsteuer und der Körperschaftsteuer sind der     bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden\nBund und die Länder je zur Hälfte betei-       den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliligt. Die Anteile von Bund und Ländern an      che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen\nder Umsatzsteuer werden durch Bundes-          entzogen, so kann die Mehrbelastung\ngesetz, das der Zustimmung des Bundes-         durch Bundesgesetz, das der Zustimmung\nrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festset-    des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzung ist von folgenden Grundsätzen             zuweisungen des Bundes ausgeglichen\nauszugehen:                                    werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die\n1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen\nGrundsätze für die Bemessung dieser\nhaben der Bund und die Länder gleichmä-\nFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung\nßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendiauf die Länder zu bestimmen.\ngen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der\nAusgaben unter Berücksichtigung einer          (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil\nmehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.       an dem Aufkommen der Einkommensteuer,\nder von den Ländern an ihre Gemeinden\n2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes          auf der Grundlage der Einkommensteuerund der Länder sind so aufeinander abzu-       leistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten\nstimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt,   ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgeeine Überbelastung der Steuerpflichtigen       setz, das der Zustimmung des Bundesrates\nvermieden und die Einheitlichkeit der          bedarf. Es kann bestimmen, daß die\nLebensverhältnisse im Bundesgebiet             Gemeinden Hebesätze für den Gemeingewahrt wird.                                  deanteil festsetzen.\n(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem\nZusätzlich werden in die Festsetzung\n1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufder Anteile von Bund und Ländern an der\nkommen der Umsatzsteuer. Er wird von\nUmsatzsteuer Steuermindereinnahmen\nden Ländern auf der Grundlage eines\neinbezogen, die den Ländern ab 1. Januar\norts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels\n1996 aus der Berücksichtigung von Kindern\nan ihre Gemeinden weitergeleitet. Das\nim Einkommensteuerrecht entstehen. Das\nNähere wird durch Bundesgesetz, das der\nNähere bestimmt das Bundesgesetz nach\nZustimmung des Bundesrates bedarf,\nSatz 3.\nbestimmt.\n(4) Die Anteile von Bund und Ländern an\n(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und\nder Umsatzsteuer sind neu festzusetzen,\nGewerbesteuer steht den Gemeinden, das\nwenn sich das Verhältnis zwischen den\nAufkommen der örtlichen Verbrauch- und\nEinnahmen und Ausgaben des Bundes und\nAufwandsteuern steht den Gemeinden\nder Länder wesentlich anders entwickelt;\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen      145\n\noder nach Maßgabe der Landesgesetz­           bänden) nicht zugemutet werden kann, die\ngebung den Gemeindeverbänden zu. Den          Sonderbelastungen zu tragen. Entschädi-\nGemeinden ist das Recht einzuräumen,          gungsleistungen Dritter und finanzielle\ndie Hebesätze der Grundsteuer und             Vorteile, die diesen Ländern oder Gemein-\nGewerbesteuer im Rahmen der Gesetze           den (Gemeindeverbänden) als Folge der\nfestzusetzen. Bestehen in einem Land          Einrichtungen erwachsen, werden bei dem\nkeine Gemeinden, so steht das Aufkom-         Ausgleich berücksichtigt.\nmen der Grundsteuer und Gewerbesteuer\n(9) Als Einnahmen und Ausgaben der\nsowie der örtlichen Verbrauch- und Auf-\nLänder im Sinne dieses Artikels gelten\nwandsteuern dem Land zu. Bund und\nauch die Einnahmen und Ausgaben der\nLänder können durch eine Umlage an\nGemeinden (Gemeindeverbände).\ndem Aufkommen der Gewerbesteuer\nbeteiligt werden. Das Nähere über die","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-106a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 106a","text":"Artikel 106a\nUmlage bestimmt ein Bundesgesetz, das\n[Finanzausgleich für den Personen­\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nnahverkehr]\nNach Maßgabe der Landesgesetzgebung\nkönnen die Grundsteuer und Gewerbe-           Den Ländern steht ab 1. Januar 1996\nsteuer sowie der Gemeindeanteil vom Auf-      für den öffentlichen Personennahverkehr\nkommen der Einkommensteuer und der            ein Betrag aus dem Steueraufkommen des\nUmsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen         Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesfür Umlagen zugrunde gelegt werden.           gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1\n(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufbleibt bei der Bemessung der Finanzkraft\nkommen der Gemeinschaftsteuern fließt\nnach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.\nden Gemeinden und Gemeinde­verbänden\ninsgesamt ein von der Landesgesetzge-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-106b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 106b","text":"Artikel 106b\nbung zu bestimmender Hundertsatz zu.\n[Finanzausgleich für Kraftfahrzeugsteuer]\nIm übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen          Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009\nder Landessteuern den Gemeinden               infolge der Übertragung der Kraftfahr-\n(Gemeindeverbänden) zufließt.                 zeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus\ndem Steueraufkommen des Bundes zu.\n(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern\nDas Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\noder Gemeinden (Gemeindeverbänden)\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nbesondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever­","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-107","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107\nbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder\n[Finanzausgleich]\nMindereinnahmen (Sonderbelastungen)\nverursachen, gewährt der Bund den erfor-      (1) Das Aufkommen der Landessteuern und\nderlichen Ausgleich, wenn und soweit den      der Länderanteil am Aufkommen der Ein-\nLändern oder Gemeinden (Gemeindever-          kommensteuer und der Körperschaftsteuer\n\n146   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nstehen den einzelnen Ländern insoweit zu,     teln leistungsschwachen Ländern Zuweials die Steuern von den Finanzbehörden in     sungen zur ergänzenden Deckung ihres\nihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtli-       allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungsches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,          zuweisungen) gewährt. Zuweisungen köndas der Zustimmung des Bundesrates            nen unabhängig von den Maßstäben nach\nbedarf, sind für die Körperschaftsteuer und   den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsdie Lohnsteuer nähere Bestimmungen über       schwachen Ländern gewährt werden,\ndie Abgrenzung sowie über Art und             deren Gemeinden (Gemeindeverbände)\nUmfang der Zerlegung des örtlichen Auf-       eine besonders geringe Steuerkraft aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann           weisen (Gemeindesteuerkraftzuweisunauch Bestimmungen über die Abgrenzung         gen), sowie außerdem solchen leistungsund Zerlegung des örtlichen Aufkommens        schwachen Ländern, deren Anteile an den\nanderer Steuern treffen. Der Länderanteil     Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwoham Aufkommen der Umsatzsteuer steht           neranteile unterschreiten.\nden einzelnen Ländern, vorbehaltlich der\nArtikel 107 in der bis zum 19.07.2017\nRegelungen nach Absatz 2, nach Maßgeltenden Fassung: Zur weiteren Anwengabe ihrer Einwohnerzahl zu.\ndung vgl. Artikel 143g\n(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicher-      Artikel 108\nzustellen, dass die unterschiedliche          [Finanzverwaltung]\nFinanzkraft der Länder angemessen\n(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgeausgeglichen wird; hierbei sind die\nsetzlich geregelten Verbrauchsteuern ein-\nFinanzkraft und der Finanzbedarf der\nschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die\nGemeinden (Gemeindeverbände) zu\nKraftfahrzeugsteuer und sonstige auf\nberücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in\nmotorisierte Verkehrsmittel bezogene Verdem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge\nkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die\nvon der jeweiligen Finanzkraft bei der Ver-\nAbgaben im Rahmen der Europäischen\nteilung der Länderanteile am Aufkommen\nGemeinschaften werden durch Bundesfider Umsatzsteuer zu regeln. Die Vorausnanzbehörden verwaltet. Der Aufbau diesetzungen für die Gewährung von\nser Behörden wird durch Bundesgesetz\nZuschlägen und für die Erhebung von\ngeregelt. Soweit Mittelbehörden einge-\nAbschlägen sowie die Maßstäbe für die\nrichtet sind, werden deren Leiter im Beneh-\nHöhe dieser Zuschläge und Abschläge\nmen mit den Landesregierungen bestellt.\nsind in dem Gesetz zu bestimmen. Für\nZwecke der Bemessung der Finanzkraft          (2) Die übrigen Steuern werden durch Lankann die bergrechtliche Förderabgabe mit      desfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau\nnur einem Teil ihres Aufkommens berück-       dieser Behörden und die einheitliche\nsichtigt werden. Das Gesetz kann auch         Ausbildung der Beamten können durch\nbestimmen, dass der Bund aus seinen Mit-      Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen        147\n\ndesrates geregelt werden. Soweit Mittel­      Landesfinanzbehörden und eine länderübehörden eingerichtet sind, werden deren      bergreifende Übertragung von Zuständig-\nLeiter im Einvernehmen mit der Bundes­        keiten auf Landesfinanzbehörden eines\nregierung bestellt.                           oder mehrerer Länder im Einvernehmen\nmit den betroffenen Ländern vorgesehen\n(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden\nwerden, wenn und soweit dadurch der\nSteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund\nVollzug der Steuergesetze erheblich verzufließen, so werden sie im Auftrage des\nbessert oder erleichtert wird. Die Kosten-\nBundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt\ntragung kann durch Bundesgesetz geremit der Maßgabe, daß an die Stelle der\ngelt werden.\nBundesregierung der Bundesminister der\nFinanzen tritt.                               (5) Das von den Bundesfinanzbehörden\nanzuwendende Verfahren wird durch Bun-\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimdesgesetz geregelt. Das von den Landesmung des Bundesrates bedarf, kann bei\nfinanzbehörden und in den Fällen des\nder Verwaltung von Steuern ein Zusam-\nAbsatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden\nmenwirken von Bundes- und Landesfinanz-\n(Gemeindeverbänden) anzuwendende\nbehörden sowie für Steuern, die unter\nVerfahren kann durch Bundesgesetz mit\nAbsatz 1 fallen, die Verwaltung durch Lan-\nZustimmung des Bundesrates geregelt\ndesfinanzbehörden und für andere Steuwerden.\nern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und            (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch\nsoweit dadurch der Vollzug der Steuerge-      Bundesgesetz einheitlich geregelt.\nsetze erheblich verbessert oder erleichtert\n(7) Die Bundesregierung kann allgemeine\nwird. Für die den Gemeinden (Gemeinde-\nVerwaltungsvorschriften erlassen, und zwar\nverbänden) allein zufließenden Steuern\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nkann die den Landesfinanzbehörden\ndie Verwaltung den Landesfinanzbehörzustehende Verwaltung durch die Länder\nden oder Gemeinden (Gemeindeverbänganz oder zum Teil den Gemeinden\nden) obliegt.\n(Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-109","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109\nfür ein Zusammenwirken von Bund und\n[Haushaltswirtschaft in Bund\nLändern bestimmen, dass bei Zustimmung\nund Ländern]\neiner im Gesetz genannten Mehrheit\nRegelungen für den Vollzug von Steuerge-      (1) Bund und Länder sind in ihrer Haussetzen für alle Länder verbindlich werden.    haltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.\n(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei       (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam\nder Verwaltung von Steuern, die unter         die Verpflichtungen der Bundesrepublik\nAbsatz 2 fallen, ein Zusammen­wirken von      Deutschland aus Rechtsakten der Europä-\n\n148   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nischen Gemeinschaft auf Grund des Arti-      eine konjunkturgerechte Haushaltswirtkels 104 des Vertrags zur Gründung der       schaft und für eine mehrjährige Finanzpla-\nEuropäischen Gemeinschaft zur Einhal-        nung aufgestellt werden.\ntung der Haushaltsdisziplin und tragen in\n(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäidiesem Rahmen den Erfordernissen des\nschen Gemeinschaft im Zusammenhang\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nmit den Bestimmungen in Artikel 104\nRechnung.\ndes Vertrags zur Gründung der Europäi-\n(3) Die Haushalte von Bund und Ländern       schen Gemeinschaft zur Einhaltung der\nsind grundsätzlich ohne Einnahmen aus        Haushaltsdisziplin tragen Bund und Län-\nKrediten auszugleichen. Bund und Länder      der im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergekönnen Regelungen zur im Auf- und            samtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert\nAbschwung symmetrischen Berücksichti-        der auf die Länder entfallenden Lasten\ngung der Auswirkungen einer von der Nor-     entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom\nmallage abweichenden konjunkturellen         Hundert der auf die Länder entfallenden\nEntwicklung sowie eine Ausnahmerege-         Lasten tragen die Länder entsprechend\nlung für Naturkatastrophen oder außerge-     ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere\nwöhnliche Notsituationen, die sich der       regelt ein Bundesgesetz, das der Zustim-\nKontrolle des Staates entziehen und die      mung des Bundesrates bedarf.\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmere-    Artikel 109a\ngelung ist eine entsprechende Tilgungs­      [Vermeidung von Haushaltsnotlagen]\nregelung vorzusehen. Die nähere\n(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnot­lagen\nAus­gestaltung regelt für den Haushalt des\nregelt ein Bundesgesetz, das der Zustim-\nBundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass\nmung des Bundesrates bedarf,\nSatz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen\naus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhält-    1. die fortlaufende Überwachung der\nnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt       Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern\nnicht überschreiten. Die nähere Ausgestal-   durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitung für die Haushalte der Länder regeln     tätsrat),\ndiese im Rahmen ihrer verfassungsrecht­\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren\nlichen Kompetenzen mit der Maßgabe,\nzur Feststellung einer drohenden Hausdass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn\nhaltsnotlage,\nkeine Einnahmen aus Krediten zugelassen\nwerden.                                      3. die Grundsätze zur Aufstellung und\nDurchführung von Sanierungsprogrammen\n(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimzur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.\nmung des Bundesrates bedarf, können für\nBund und Länder gemeinsam geltende           (2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr\nGrundsätze für das Haushaltsrecht, für       2020 die Überwachung der Einhaltung\nder Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen       149\n\ndurch Bund und Länder. Die Überwachung        (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vororientiert sich an den Vorgaben und Ver-      schriften aufgenommen werden, die sich\nfahren aus Rechtsakten auf Grund des          auf die Einnahmen und die Ausgaben des\nVertrages über die Arbeitsweise der Euro-     Bundes und auf den Zeitraum beziehen,\npäischen Union zur Einhaltung der Haus-       für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nhaltsdisziplin.                               wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Ver-\n(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und\nkündung des nächsten Haushaltsgesetzes\ndie zugrunde liegenden Beratungsunterlaoder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu\ngen sind zu veröffentlichen.\neinem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-110","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110\n[Haushaltsplan und Haushaltsgesetz","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-111","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111\ndes Bundes]\n[Vorläufige Haushaltswirtschaft]\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres\nBundes sind in den Haushaltsplan ein­\nder Haushaltsplan für das folgende Jahr\nzustellen; bei Bundesbetrieben und bei\nnicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu\nSondervermögen brauchen nur die Zufühseinem Inkrafttreten die Bundesregierung\nrungen oder die Ablieferungen eingestellt\nermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die\nzu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnötig sind,\nnahme und Ausgabe auszugleichen.\na) um gesetzlich bestehende Einrichtun-\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder\ngen zu erhalten und gesetzlich beschlosmehrere Rechnungsjahre, nach Jahren\nsene Maßnahmen durchzuführen,\ngetrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz         b) um die rechtlich begründeten Verpflichfestgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes   tungen des Bundes zu erfüllen,\nkann vorgesehen werden, daß sie für\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige\nunterschiedliche Zeiträume, nach Rech-\nLeistungen fortzusetzen oder Bei­hilfen für\nnungsjahren getrennt, gelten.\ndiese Zwecke weiter zu gewähren, sofern\n(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2         durch den Haushaltsplan eines Vorjahres\nSatz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des        bereits Beträge bewilligt worden sind.\nHaushaltsgesetzes und des Haushaltspla-\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze\nnes werden gleichzeitig mit der Zuleitung\nberuhende Einnahmen aus Steuern, Abgaan den Bundesrat beim Bundestage einben und sonstigen Quellen oder die\ngebracht; der Bundesrat ist berechtigt,\nBetriebsmittelrücklage die Ausgaben unter\ninnerhalb von sechs Wochen, bei Ände-\nAbsatz 1 decken, darf die Bundesregierungsvorlagen innerhalb von drei Wochen,\nrung die zur Aufrechterhaltung der Wirtzu den Vorlagen Stellung zu nehmen.\nschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur\n\n150   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen\n\nHöhe eines Viertels der Endsumme des         (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande\nabgelaufenen Haushalts­planes im Wege        gekommen, kann die Bundesregierung\ndes Kredits flüssig machen.                  ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs\nWochen und nur dann versagen, wenn sie\nArtikel 112                                  vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3\n[Über- und außerplanmäßige Ausgaben]         und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat.\nNach Ablauf dieser Frist gilt die Zustim-\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige\nmung als erteilt.\nAusgaben bedürfen der Zustimmung des\nBundesministers der Finanzen. Sie darf nur","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-114","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114\nim Falle eines unvorhergesehenen und\n[Rechnungslegung, Rechnungsprüfung]\nunabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz         (1) Der Bundesminister der Finanzen hat\nbestimmt werden.                             dem Bundestage und dem Bundesrate\nüber alle Einnahmen und Ausgaben sowie\nArtikel 113                                  über das Vermögen und die Schulden im\n[Ausgabenerhöhende und einnahme­             Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur\nmindernde Gesetze, Zustimmung                Entlastung der Bundesregierung Rechnung\nder Bundesregierung]                         zu legen.\n(1) Gesetze, welche die von der Bundesre-    (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitgierung vorgeschlagenen Ausgaben des         glieder richterliche Unabhängigkeit besit-\nHaushaltsplanes erhöhen oder neue Aus-       zen, prüft die Rechnung sowie die Wirtgaben in sich schließen oder für die         schaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der\nZukunft mit sich bringen, bedürfen der       Haushalts- und Wirtschafts­führung des\nZustimmung der Bundesregierung. Das          Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz\ngleiche gilt für Gesetze, die Einnahmemin-   1 kann der Bundesrechnungshof auch bei\nderungen in sich schließen oder für die      Stellen außerhalb der Bundesverwaltung\nZukunft mit sich bringen. Die Bundesregie-   Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in\nrung kann verlangen, daß der Bundestag       den Fällen, in denen der Bund den Ländie Beschlußfassung über solche Gesetze      dern zweckgebundene Finanzierungsmittel\naussetzt. In diesem Fall hat die Bundesre-   zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist.\ngierung innerhalb von sechs Wochen dem       Er hat außer der Bundesregierung unmit-\nBundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.    telbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen\n(2) Die Bundesregierung kann innerhalb\nwerden die Befugnisse des Bundesrechvon vier Wochen, nachdem der Bundestag\nnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.\ndas Gesetz beschlossen hat, verlangen,\ndaß der Bundestag erneut Beschluß faßt.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X. Das Finanzwesen    151\n\nArtikel 115                                  von Naturkatastrophen oder außerge-\n[Kreditaufnahme, Grenzen]                    wöhnlichen Notsituationen, die sich der\nKontrolle des Staates entziehen und die\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die\nstaatliche Finanzlage erheblich beein-\nÜbernahme von Bürgschaften, Garantien\nträchtigen, können diese Kreditobergrenoder sonstigen Gewährleistungen, die zu\nzen auf Grund eines Beschlusses der\nAusgaben in künftigen Rechnungsjahren\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages\nführen können, bedürfen einer der Höhe\nüberschritten werden. Der Beschluss ist mit\nnach bestimmten oder bestimmbaren\neinem Tilgungsplan zu verbinden. Die\nErmächtigung durch Bundesgesetz.\nRückführung der nach Satz 6 aufgenom-\n(2) Einnahmen und Ausgaben sind grund-       menen Kredite hat binnen eines angemessätzlich ohne Einnahmen aus Krediten         senen Zeitraumes zu erfolgen.\nauszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum\nnominalen Bruttoinlandsprodukt nicht\nüberschreiten. Zusätzlich sind bei einer\nvon der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen\nauf den Haushalt im Auf- und Abschwung\nsymmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3\nzulässigen Kreditobergrenze werden auf\neinem Kontrollkonto erfasst; Belastungen,\ndie den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres,\ninsbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen\nNettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf\nder Grund­lage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und\nden Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle\n\nX A.\nVERTEIDIGUNGSFALL\n\nArtikel 115a                                     (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffen­\n[Begriff und Feststellung]                       gewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort\n(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet\ndie Feststellung nach Absatz 1 Satz 1\nmit Waffengewalt angegriffen wird oder\nzu treffen, so gilt diese Feststellung als\nein solcher Angriff unmittelbar droht (Vergetroffen und als zu dem Zeitpunkt verkünteidigungsfall), trifft der Bundestag mit\ndet, in dem der Angriff begonnen hat.\nZustimmung des Bundesrates. Die Fest-\nDer Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt\nstellung erfolgt auf Antrag der Bundesrebekannt, sobald die Umstände es zulassen.\ngierung und bedarf einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,           (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsmindestens der Mehrheit der Mitglieder           falles verkündet und wird das Bundesgedes Bundestages.                                 biet mit Waffengewalt angegriffen, so\nkann der Bundespräsident völkerrechtliche\n(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein\nErklärungen über das Bestehen des Verteisofortiges Handeln und stehen einem\ndigungsfalles mit Zustimmung des Bundesrechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzuntages unüberwindliche Hindernisse entgegen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des\ngen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft\nBundestages der Gemeinsame Ausschuß.\nder Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115b","text":"Artikel 115b\nder abgegebenen Stimmen, mindestens\n[Übergang der Befehls- und\nder Mehrheit seiner Mitglieder.\nKommando­gewalt über die Streitkräfte\n(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsi-       auf den Bundes­kanzler]\ndenten gemäß Artikel 82 im Bundesge-\nMit der Verkündung des Verteidigungsfalsetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtles geht die Befehls- und Kommandogezeitig möglich, so erfolgt die Verkündung\nwalt über die Streitkräfte auf den Bundesin anderer Weise; sie ist im Bundes­\nkanzler über.\ngesetzblatte nachzuholen, sobald die\nUmstände es zulassen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall      153\n\nArtikel 115c                                    Artikel 115d\n[Erweiterte Gesetzgebungskompetenz              [Abgekürztes Gesetzgebungsverfahren]\ndes Bundes]\n(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt\n(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall      im Verteidigungsfalle abweichend von\ndas Recht der konkurrierenden Gesetzge-         Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2\nbung auch auf den Sachgebieten, die zur         und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82\nGesetzgebungszuständigkeit der Länder           Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.\ngehören. Diese Gesetze bedürfen der\n(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregie-\nZustimmung des Bundesrates.\nrung, die sie als dringlich bezeichnet, sind\n(2) Soweit es die Verhältnisse während des      gleichzeitig mit der Einbringung beim Bun-\nVerteidigungsfalles erfordern, kann durch       destage dem Bundesrate zuzuleiten. Bun-\nBundesgesetz für den Verteidigungsfall          destag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu\n1. bei Enteignungen abweichend von Artieinem Gesetze die Zustimmung des Bunkel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung\ndesrates erforderlich ist, bedarf es zum\nvorläufig geregelt werden,\nZustandekommen des Gesetzes der\n2. für Freiheitsentziehungen eine von Arti-     Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen.\nkel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1         Das Nähere regelt eine Geschäftsordabweichende Frist, höchstens jedoch eine        nung, die vom Bundestage beschlossen\nsolche von vier Tagen, für den Fall festge-     wird und der Zustimmung des Bundesrates\nsetzt werden, daß ein Richter nicht inner-      bedarf.\nhalb der für Normalzeiten geltenden Frist\n(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt\ntätig werden konnte.\nArtikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\n(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs       Artikel 115e\nerforderlich ist, kann für den Verteidi-        [Befugnisse des Gemeinsamen\ngungsfall durch Bundesgesetz mit Zustim-        Aus­schusses]\nmung des Bundesrates die Verwaltung und\n(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im\ndas Finanzwesen des Bundes und der Län-\nVerteidigungsfalle mit einer Mehrheit von\nder abweichend von den Abschnitten VIII,\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,\nVIIIa und X geregelt werden, wobei die\nmindestens mit der Mehrheit seiner Mit-\nLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden\nglieder fest, daß dem rechtzeitigen\nund Gemeindeverbände, insbesondere\nZusammentritt des Bundestages unüberauch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.\nwindliche Hindernisse entgegenstehen\n(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1           oder daß dieser nicht beschlußfähig ist,\nund 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres       so hat der Gemeinsame Ausschuß die\nVollzuges schon vor Eintritt des Verteidi-      Stellung von Bundestag und Bundesrat\ngungsfalles angewandt werden.                   und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.\n\n154   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall\n\n(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen           Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit\nAusschusses darf das Grundgesetz weder         geändert werden, als dies auch nach Aufgeändert noch ganz oder teilweise außer        fassung des Bundesverfassungsgerichtes\nKraft oder außer Anwendung gesetzt wer-        zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel       keit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum\n23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder       Erlaß eines solchen Gesetzes kann das\nArtikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß         Bundesverfassungsgericht die zur Erhalnicht befugt.                                  tung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes\nerforder­lichen Maßnahmen treffen.\nArtikel 115f                                   Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt\n[Außerordentliche Befugnisse                   das Bundesverfassungsgericht mit der\nder Bundesregierung]                           Mehrheit der anwesenden Richter.\n(1) Die Bundesregierung kann im Verteidi-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115h","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115h","text":"Artikel 115h\ngungsfalle, soweit es die Verhältnisse\n[Wahlperioden und Amtszeiten von\nerfordern,\nVerfassungsorganen]\n1. den Bundesgrenzschutz im gesamten\n(1) Während des Verteidigungsfalles ablau-\nBundesgebiete einsetzen;\nfende Wahlperioden des Bundes­tages\noder der Volksvertretungen der Länder\n2. außer der Bundesverwaltung auch\nenden sechs Monate nach Been­digung\nden Landesregierungen und, wenn sie es\ndes Verteidigungsfalles. Die im Verteidifür dringlich erachtet, den Landesbehörgungsfalle ablaufende Amtszeit des Bunden Weisungen erteilen und diese Befugdespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erlenis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder\ndigung seines Amtes die Wahrnehmung\nder Landesregierungen übertragen.\nseiner Befugnisse durch den Präsidenten\ndes Bundesrates enden neun Monate nach\n(2) Bundestag, Bundesrat und der\nBeendigung des Verteidigungsfalles. Die\nGemeinsame Ausschuß sind unverzüglich\nim Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit\nvon den nach Absatz 1 getroffenen Maßeines Mitgliedes des Bundesverfassungsnahmen zu unterrichten.\ngerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115g","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115g","text":"Artikel 115g\n[Stellung des Bundesverfassungs­gerichts]      (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers\ndurch den Gemeinsamen Ausschuß erfor-\nDie verfassungsmäßige Stellung und die\nderlich, so wählt dieser einen neuen Bun-\nErfüllung der verfassungsmäßigen Aufgadeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieben des Bundesverfassungsgerichtes und\nder; der Bundespräsident macht dem\nseiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt\nGemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag.\nwerden. Das Gesetz über das Bundesver-\nDer Gemeinsame Ausschuß kann dem\nfassungsgericht darf durch ein Gesetz des\nBundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall   155\n\naussprechen, daß er mit der Mehrheit von      (2) Gesetze, die der Gemeinsame Auszwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nach-   schuß beschlossen hat, und Rechtsverordfolger wählt.                                 nungen, die auf Grund solcher Gesetze\nergangen sind, treten spätestens sechs\n(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles\nMonate nach Beendigung des Verteidiist die Auflösung des Bundestages ausgegungsfalles außer Kraft.\nschlossen.\n(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b,\nArtikel 115i                                  104a, 106 und 107 abweichende Regelun-\n[Befugnisse der Landesregierungen]            gen enthalten, gelten längstens bis zum\nEnde des zweiten Rechnungs­jahres, das\n(1) Sind die zuständigen Bundesorgane\nauf die Beendigung des Verteidigungsfalaußerstande, die notwendigen Maßnahles folgt. Sie können nach Beendigung des\nmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und\nVerteidigungsfalles durch Bundesgesetz\nerfordert die Lage unabweisbar ein soformit Zustimmung des Bundesrates geändert\ntiges selbständiges Handeln in einzelnen\nwerden, um zu der Regelung gemäß den\nTeilen des Bundesgebietes, so sind die\nAbschnitten VIIIa und X überzuleiten.\nLandesregierungen oder die von ihnen\nbestimmten Behörden oder Beauftragten","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115l","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115l","text":"Artikel 115l\nbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich\n[Aufhebung von außerordentlichen\nMaßnahmen im Sinne des Artikels 115f\nGesetzen und Maßnahmen, Beendigung\nAbs. 1 zu treffen.\ndes Verteidigungsfalles; Friedensschluss]\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können\n(1) Der Bundestag kann jederzeit mit\ndurch die Bundesregierung, im Verhältnis\nZustimmung des Bundesrates Gesetze\nzu Landesbehörden und nachgeordneten\ndes Gemeinsamen Ausschusses aufheben.\nBundesbehörden auch durch die Minister-\nDer Bundesrat kann verlangen, daß der\npräsidenten der Länder, jederzeit aufge-\nBundestag hierüber beschließt. Sonstige\nhoben werden.\nzur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-115k","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 115k","text":"Artikel 115k\noder der Bundesregierung sind aufzuhe-\n[Geltungsdauer von außerordentlichen\nben, wenn der Bundestag und der Bundes-\nVorschriften]\nrat es beschließen.\n(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit set-\n(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung\nzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e\ndes Bundesrates jederzeit durch einen\nund 115g und Rechtsverordnungen, die auf\nvom Bundespräsidenten zu verkündenden\nGrund solcher Gesetze ergehen, entge-\nBeschluß den Verteidigungsfall für beengenstehendes Recht außer Anwendung.\ndet erklären. Der Bundesrat kann verlan-\nDies gilt nicht gegenüber früherem Recht,\ngen, daß der Bundestag hierüber\ndas auf Grund der Artikel 115c, 115e und\nbeschließt. Der Verteidigungsfall ist unver-\n115g erlassen worden ist.\n\n156   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | X a. Verteidigungsfall\n\nzüglich für beendet zu erklären, wenn die\nVoraussetzungen für seine Feststellung\nnicht mehr gegeben sind.\n(3) Über den Friedensschluß wird durch\nBundesgesetz entschieden.\n\nXI.\nÜBERGANGS- UND\nSCHLUßBESTIMMUNGEN\n\nArtikel 116                                     Artikel 117\n[Begriff »Deutscher«;                           [Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2\nWiedereinbürgerung von Verfolgten]              und Art. 11]\n(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgeset-       (1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegen­\nzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetz-     stehende Recht bleibt bis zu seiner Anpaslicher Regelung, wer die deutsche Staats-       sung an diese Bestimmung des Grund­\nangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling       gesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als\noder Vertriebener deutscher Volkszuge­          bis zum 31. März 1953.\nhörigkeit oder als dessen Ehegatte oder\n(2) Gesetze, die das Recht der Freizügig-\nAbkömmling in dem Gebiete des Deutkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige\nschen Reiches nach dem Stande vom 31.\nRaumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer\nDezember 1937 Aufnahme gefunden hat.\nAufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.\n(2) Frühere deutsche Staatsangehörige,\nArtikel 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v.\ndenen zwischen dem 30. Januar 1933 und\n18.12.1953, 1954 I 10\ndem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit\naus politischen, rassischen oder religiösen","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-118","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\nGründen entzogen worden ist, und ihre\n[Neugliederung der Länder im Südwesten]\nAbkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,   Die Neugliederung in dem die Länder\nsofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren           Baden, Württemberg-Baden und Württem-\nWohnsitz in Deutschland genommen                berg-Hohenzollern umfassenden Gebiete\nhaben und nicht einen entgegengesetzten         kann abweichend von den Vorschriften\nWillen zum Ausdruck gebracht haben.             des Artikels 29 durch Verein­barung der\nbeteiligten Länder erfolgen. Kommt eine\nVereinbarung nicht zustande, so wird die\nNeugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen\nmuß.\n\n158   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nArtikel 118a                                  folgelasten, die in Bundesgesetzen weder\n[Neugliederung der Länder Berlin und          geregelt worden sind noch geregelt wer-\nBrandenburg]                                  den, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeinde­verbänden)\nDie Neugliederung in dem die Länder\noder sonstigen Aufgaben­trägern, die Auf-\nBerlin und Brandenburg umfassenden\ngaben von Ländern oder Gemeinden\nGebiet kann abweichend von den Vorerfüllen, erbracht worden sind, ist der\nschriften des Artikels 29 unter Beteiligung\nBund zur Übernahme von Aufwendungen\nihrer Wahlberechtigten durch Vereinbadieser Art auch nach diesem Zeitpunkt\nrung beider Länder erfolgen.\nnicht verpflichtet. Der Bund trägt die\nZuschüsse zu den Lasten der Sozialversi-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-119","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\ncherung mit Einschluß der Arbeitslosenver-\n[Verordnungsrecht in Angelegenheiten\nsicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die\nder Flüchtlinge und Vertriebenen]\ndurch diesen Absatz geregelte Verteilung\nIn Angelegenheiten der Flüchtlinge und        der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder\nVertriebenen, insbesondere zu ihrer Vertei-   läßt die gesetzliche Regelung von Entlung auf die Länder, kann bis zu einer bun-   schädigungsansprüchen für Kriegsfolgen\ndesgesetzlichen Regelung die Bundesre-        unberührt.\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu\nVerordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.\ndemselben Zeitpunkte über, an dem der\nFür besondere Fälle kann dabei die Bun-\nBund die Ausgaben übernimmt.\ndesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-120a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 120a","text":"Artikel 120a\naußer bei Gefahr im Verzuge an die\n[Begriff »Mehrheit der Mitglieder«]\nobersten Landesbehörden zu richten.\n(1) Die Gesetze, die der Durchführung des\nArtikel 120                                   Lastenausgleichs dienen, können mit\n[Kriegsfolgelasten, Sozialversicherungs-      Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nzuschüsse des Bundes]                         daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für\nAuftrage des Bundes durch die Länder\nBesatzungskosten und die sonstigen inneausgeführt werden und daß die der Bunren und äußeren Kriegsfolgelasten nach\ndesregierung und den zuständigen obersnäherer Bestimmung von Bundesgesetzen.\nten Bundesbehörden auf Grund des Arti-\nSoweit diese Kriegsfolgelasten bis zum\nkels 85 insoweit zustehenden Befugnisse\n1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze\nganz oder teilweise dem Bundesausgeregelt worden sind, tragen Bund und\ngleichsamt übertragen werden. Das Bun-\nLänder im Verhältnis zueinander die Aufdesausgleichsamt bedarf bei Ausübung\nwendungen nach Maßgabe dieser Bundesdieser Befugnisse nicht der Zustimmung\ngesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsdes Bundesrates; seine Weisungen sind,\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…    159\n\nabgesehen von den Fällen der Dringlich-       Rechte und Einwendungen der Beteiligten\nkeit, an die obersten Landesbehörden          in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die\n(Landesausgleichsämter) zu richten.           nach diesem Grundgesetze zuständigen\nStellen abgeschlossen werden oder ihre\n(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unbe-\nBeendigung auf Grund der in ihnen entrührt.\nhaltenen Bestimmungen anderweitig\nerfolgt.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-121","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121\n[Überleitung bisheriger","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-124","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\nGesetzgebungskompetenzen]\n[Fortgeltung als Bundesrecht auf\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages       dem Gebiet der ausschließlichen\nund der Bundesversammlung im Sinne            Gesetzgebung]\ndieses Grundgesetzes ist die Mehrheit\nRecht, das Gegenstände der ausschließliihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.\nchen Gesetzgebung des Bundes betrifft,\nwird innerhalb seines Geltungsbereiches","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-122","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122\nBundesrecht.\n[Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]\n(1) Vom Zusammentritt des Bundestages         Artikel 125\nan werden die Gesetze ausschließlich von      [Fortgeltung als Bundesrecht auf\nden in diesem Grundgesetze anerkannten        dem Gebiet der konkurrierenden\ngesetzgebenden Gewalten beschlossen.          Gesetzgebung]\n(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzge-       Recht, das Gegenstände der konkurrierenbung beratend mitwirkende Körperschaf-        den Gesetzgebung des Bundes betrifft,\nten, deren Zuständigkeit nach Absatz 1        wird innerhalb seines Geltungsbereiches\nendet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.   Bundesrecht,\n1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-123","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 123","text":"Artikel 123\nBesatzungszonen einheitlich gilt,\n[Fortgeltung des alten Rechts]\n(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammen-      2. soweit es sich um Recht handelt, durch\ntritt des Bundestages gilt fort, soweit es    das nach dem 8. Mai 1945 früheres\ndem Grundgesetze nicht widerspricht.          Reichsrecht abgeändert worden ist.\n(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegen-     Artikel 125a\nstände beziehen, für die nach diesem          [Fortgeltung von Bundesrecht nach Ände-\nGrundgesetze die Landesgesetz­gebung          rung von Gesetzgebungskom­pe­tenzen]\nzuständig ist, bleiben, wenn sie nach all-\n(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen\ngemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind\nworden ist, aber wegen der Änderung des\nund fortgelten, unter Vorbehalt aller\n\n160   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nArtikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Arti-     Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr.\nkels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1   2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit\nSatz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz       der Bund ab dem 1. September 2006 von\n2 oder wegen der Aufhebung der Artikel          seiner Gesetzgebungszuständigkeit\n74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr        Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der\nals Bundesrecht erlassen werden könnte,         Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1.\ngilt als Bundesrecht fort. Es kann durch        Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spä-\nLandesrecht ersetzt werden.                     testens ab dem 1. August 2008.\n(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72        (2) Von bundesgesetzlichen Regelungen,\nAbs. 2 in der bis zum 15. November 1994         die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der\ngeltenden Fassung erlassen worden ist,          vor dem 1. September 2006 geltenden\naber wegen Änderung des Artikels 72 Abs.        Fassung erlassen worden sind, können die\n2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen           Länder abweichende Regelungen treffen,\nwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort.       von Regelungen des Verwaltungsverfah-\nDurch Bundesgesetz kann bestimmt wer-           rens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur\nden, dass es durch Landesrecht ersetzt          dann, wenn ab dem 1. September 2006 in\nwerden kann.                                    dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen\ndes Verwaltungsverfahrens geändert wor-\n(3) Recht, das als Landesrecht erlassen\nden sind.\nworden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlas-       (3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz\nsen werden könnte, gilt als Landesrecht         3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes\nfort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt         Landesrecht der Erhebung der Grundwerden.                                         steuer frühestens für Zeiträume ab dem 1.\nJanuar 2025 zugrunde gelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-125b","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 125b","text":"Artikel 125b\n[Fortgeltung von Bundesrecht; abwei-            Artikel 125c\nchende Regelungen durch die Länder]             [Fortgeltung von Bundesrecht auf dem\nGebiet der Gemeindeverkehrsfinanzierung\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in\nund der sozialen Wohnraumförderung]\nder bis zum 1. September 2006 geltenden\nFassung erlassen worden ist und das auch        (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a\nnach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht           Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der\nerlassen werden könnte, gilt als Bundes-        bis zum 1. September 2006 geltenden\nrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen      Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum\nder Länder zur Gesetzgebung bleiben             31. Dezember 2006 fort.\ninsoweit bestehen. Auf den in Artikel 72\n(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis\nAbs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können\nzum 1. September 2006 geltenden Fasdie Länder von diesem Recht abweisung in den Bereichen der Gemeindeverchende Regelungen treffen, auf den\nkehrsfinanzierung und der sozialen Wohn-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…     161\n\nraumförderung geschaffenen Regelungen         Artikel 127\ngelten bis zum 31. Dezember 2006 fort.        [Recht des Vereinigten Wirtschafts­\nDie im Bereich der Gemeindeverkehrsfi-        gebietes]\nnanzierung für die besonderen Pro-\nDie Bundesregierung kann mit Zustimgramme nach § 6 Absatz 1 des Gemeinmung der Regierungen der beteiligten\ndeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie\nLänder Recht der Verwaltung des Vereinigdie mit dem Gesetz über Finanzhilfen des\nten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach\nBundes nach Artikel 104a Absatz 4 des\nArtikel 124 oder 125 als Bundesrecht fort-\nGrundgesetzes an die Länder Bremen,\ngilt, innerhalb eines Jahres nach Verkün-\nHamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedung dieses Grundgesetzes in den Ländersachsen sowie Schleswig-Holstein für\ndern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz\nSeehäfen vom 20. Dezember 2001 nach\nund Württemberg-Hohenzollern in Kraft\nArtikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1.\nsetzen.\nSeptember 2006 geltenden Fassung\ngeschaffenen Regelungen gelten bis zu","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-128","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 128","text":"Artikel 128\nihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des\n[Fortbestehen von Weisungsrechten]\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\ndurch Bundesgesetz ist zulässig. Die sons-    Soweit fortgeltendes Recht Weisungstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis   rechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5\nzum 1. September 2006 geltenden Fas-          vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweisung geschaffenen Regelungen gelten bis       tigen gesetzlichen Regelung bestehen.\nzum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht\nein früherer Zeitpunkt für das Außerkraft-    Artikel 129\ntreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel      [Fortgeltung von Ermächtigungen]\n104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als\n(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erst-    Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung\nmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in        zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder\nKraft getretene Regelungen anzuwenden.        allgemeinen Verwaltungs­vorschriften\nsowie zur Vornahme von Verwaltungsakten\nArtikel 126                                   enthalten ist, geht sie auf die nunmehr\n[Meinungsverschiedenheiten über               sachlich zuständigen Stellen über. In Zweidas Fortgelten von Recht als Bundesrecht]     felsfällen entscheidet die Bundesregierung\nim Einvernehmen mit dem Bundesrate; die\nMeinungsverschiedenheiten über das Fort-\nEntscheidung ist zu veröffentlichen.\ngelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.        (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die\nals Landesrecht fortgelten, eine solche\nErmächtigung enthalten ist, wird sie von\nden nach Landesrecht zuständigen Stellen\nausgeübt.\n\n162   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\n(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der   Artikel 131\nAbsätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder       [Rechtsverhältnisse ehemaliger\nErgänzung oder zum Erlaß von Rechtsvor-      Angehöriger des öffentlichen Dienstes]\nschriften an Stelle von Gesetzen ermächti-\nDie Rechtsverhältnisse von Personen eingen, sind diese Ermächtigungen erloschließlich der Flüchtlinge und Vertriebeschen.\nnen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2     Dienste standen, aus anderen als beamgelten entsprechend, soweit in Rechtsvor-    ten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschriften auf nicht mehr geltende Vor-       schieden sind und bisher nicht oder nicht\nschriften oder nicht mehr bestehende Ein-    ihrer früheren Stellung entsprechend verrichtungen verwiesen ist.                    wendet werden, sind durch Bundesgesetz\nzu regeln. Entsprechendes gilt für Perso-\nArtikel 130                                  nen einschließlich der Flüchtlinge und Ver-\n[Überleitung von Verwaltungs- und            triebenen, die am 8. Mai 1945 versor-\nRechtspflegeeinrichtungen]                   gungsberechtigt waren und aus anderen\nals beamten- oder tarifrechtlichen Grün-\n(1) Verwaltungsorgane und sonstige\nden keine oder keine entsprechende Verder öffentlichen Verwaltung oder Rechtssorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttrepflege dienende Einrichtungen, die nicht\nten des Bundesgesetzes können\nauf Landesrecht oder Staatsverträgen zwivorbehaltlich anderweitiger landesrechtlischen Ländern beruhen, sowie die\ncher Regelung Rechtsansprüche nicht gel-\nBetriebsvereinigung der südwestdeutschen\ntend gemacht werden.\nEisenbahnen und der Verwaltungsrat für\ndas Post- und Fernmeldewesen für das","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-132","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\nfranzösische Besatzungsgebiet unterste-\n[Außerordentliche Aufhebung von\nhen der Bundesregierung. Diese regelt mit\nRechten im öffentlichen Dienst]\nZustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.             (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte\ndes Inkrafttretens dieses Grundgesetzes\n(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der\nauf Lebenszeit angestellt sind, können bin-\nAngehörigen dieser Verwaltungen und Einnen sechs Monaten nach dem ersten\nrichtungen ist der zuständige Bundesminis-\nZusammentritt des Bundestages in den\nter.\nRuhestand oder Wartestand oder in ein\n(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf   Amt mit niedrigerem Diensteinkommen\nStaatsverträgen zwischen den Ländern         versetzt werden, wenn ihnen die persönliberuhende Körperschaften und Anstalten       che oder fachliche Eignung für ihr Amt\ndes öffentlichen Rechtes unterstehen der     fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkünd-\nAufsicht der zuständigen obersten Bundes-    baren Dienstverhältnis stehen, findet diese\nbehörde.                                     Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei\nAngestellten, deren Dienstverhältnis künd-\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…   163\n\nbar ist, können über die tarifmäßige Rege-    gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenlung hinausgehende Kündigungsfristen          den Benutzung Verwaltungsauf­gaben\ninnerhalb der gleichen Frist aufgehoben       dient, die nach diesem Grundgesetze nunwerden.                                       mehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf\ndie Länder zu übertragen. Der Bund kann\n(2) Diese Bestimmung findet keine Anwenauch sonstiges Vermögen den Ländern\ndung auf Angehörige des öffent­lichen\nübertragen.\nDienstes, die von den Vorschriften über die\n»Befreiung von Nationalsozialismus und        (3) Vermögen, das dem Reich von den\nMilitarismus« nicht betroffen oder die        Ländern und Gemeinden (Gemeindeveranerkannte Verfolgte des Nationalsozialis-    bänden) unentgeltlich zur Verfügung\nmus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund    gestellt wurde, wird wiederum Vermögen\nin ihrer Person vorliegt.                     der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für\n(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg\neigene Verwaltungsaufgaben benötigt.\ngemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\n(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung\ndas der Zustimmung des Bundesrates\nder Bundesregierung, die der Zustimmung\nbedarf.\ndes Bundesrates bedarf.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-133","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n[Rechtsnachfolge in das Vermögen\n[Rechtsnachfolge der Verwaltung\nfrüherer Länder und Körperschaften]\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes]\n(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum\nDer Bund tritt in die Rechte und Pflichten\nInkrafttreten dieses Grundgesetzes die\nder Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nLandeszugehörigkeit eines Gebietes\nschaftsgebietes ein.\ngeändert, so steht in diesem Gebiete\ndas Vermögen des Landes, dem das","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-134","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 134","text":"Artikel 134\nGebiet angehört hat, dem Lande zu,\n[Rechtsnachfolge in das Reichs­­\ndem es jetzt angehört.\nvermögen]\n(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender\n(1) Das Vermögen des Reiches wird grund-\nLänder und nicht mehr bestehender andesätzlich Bundesvermögen.\nrer Körperschaften und Anstalten des\n(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen      öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach\nZweckbestimmung überwiegend für Ver-          seiner ursprünglichen Zweckbestimmung\nwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach       überwiegend für Verwaltungsaufgaben\ndiesem Grundgesetze nicht Verwaltungs-        bestimmt war, oder nach seiner gegenaufgaben des Bundes sind, ist es unent-       wärtigen, nicht nur vorübergehenden\ngeltlich auf die nunmehr zuständigen Auf-     Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgabenträger und, soweit es nach seiner        gaben dient, auf das Land oder die Kör-\n\n164   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nperschaft oder Anstalt des öffentlichen       Artikel 135a\nRechtes über, die nunmehr diese Aufgaben      [Verbindlichkeiten des ehemaligen\nerfüllen.                                     Deutschen Reiches und der ehemaligen\nDDR]\n(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zube-      (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artihörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen     kel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgeim Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das       bung des Bundes kann auch bestimmt\nLand über, in dessen Gebiet es belegen ist.   werden, daß nicht oder nicht in voller\nHöhe zu erfüllen sind\n(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des\nBundes oder das besondere Interesse           1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie\neines Gebietes es erfordert, kann durch       Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes\nBundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis      Preußen und sonstiger nicht mehr beste-\n3 abweichende Regelung getroffen werden.      hender Körperschaften und Anstalten des\nöffentlichen Rechts,\n(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge\nund die Auseinandersetzung, soweit sie        2. Verbindlichkeiten des Bundes oder\nnicht bis zum 1. Januar 1952 durch Verein-    anderer Körperschaften und Anstalten des\nbarung zwischen den beteiligten Ländern       öffentlichen Rechts, welche mit dem Überoder Körperschaften oder Anstalten des        gang von Vermögenswerten nach Artikel\nöffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundes-   89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang\ngesetz geregelt, das der Zustimmung des       stehen, und Verbindlichkeiten dieser\nBundesrates bedarf.                           Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in\nNummer 1 bezeichneten Rechtsträger\n(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes\nberuhen,\nPreußen an Unternehmen des privaten\nRechtes gehen auf den Bund über. Das          3. Verbindlichkeiten der Länder und\nNähere regelt ein Bundesgesetz, das auch      Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus\nAbweichendes bestimmen kann.                  Maßnahmen entstanden sind, welche\ndiese Rechtsträger vor dem 1. August 1945\n(7) Soweit über Vermögen, das einem\nzur Durchführung von Anordnungen der\nLande oder einer Körperschaft oder Anstalt\nBesatzungsmächte oder zur Beseitigung\ndes öffentlichen Rechtes nach den Absäteines kriegsbedingten Notstandes im Rahzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem\nmen dem Reich obliegender oder vom\ndanach Berechtigten durch ein Landes­\nReich übertragener Verwaltungsaufgaben\ngesetz, auf Grund eines Landesgesetzes\ngetroffen haben.\noder in anderer Weise bei Inkrafttreten\ndes Grundgesetzes verfügt worden war,         (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwengilt der Vermögensübergang als vor der        dung auf Verbindlichkeiten der Deutschen\nVerfügung erfolgt.                            Demokratischen Republik oder ihrer\nRechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…   165\n\ndes Bundes oder anderer Körperschaften        (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte\nund Anstalten des öffentlichen Rechts, die    gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugmit dem Übergang von Vermögenswerten          nis wird bis zu seiner Errichtung von dem\nder Deutschen Demokratischen Republik         Deutschen Obergericht für das Vereinigte\nauf Bund, Länder und Gemeinden im             Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das\nZusammenhang stehen, und auf Verbind-         nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung\nlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deut-       entscheidet.\nschen Demokratischen Republik oder ihrer\nRechtsträger beruhen.                         Artikel 138\n[Süddeutsches Notariat]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-136","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\nÄnderungen der Einrichtungen des jetzt\n[Erster Zusammentritt des Bundesrates]\nbestehenden Notariats in den Ländern\n(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage     Baden, Bayern, Württemberg-Baden und\ndes ersten Zusammentrittes des Bundesta-      Württemberg-Hohenzollern bedürfen der\nges zusammen.                                 Zustimmung der Regierungen dieser Länder.\n(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsi-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-139","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\ndenten werden dessen Befugnisse von\n[Fortgeltung der Entnazifizierungs­\ndem Präsidenten des Bundesrates ausgevorschriften]\nübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.                     Die zur »Befreiung des deutschen Volkes\nvom Nationalsozialismus und Militarismus«\nArtikel 137                                   erlassenen Rechtsvorschriften werden von\n[Wählbarkeit von Angehörigen des              den Bestimmungen dieses Grundgesetzes\nöffentlichen Dienstes, gesetzliche            nicht berührt.\nBeschränkungen]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-140","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 140","text":"Artikel 140\n(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Ange-\n[Recht der Religionsgesellschaften,\nstellten des öffentlichen Dienstes, Berufs-\nGlaubensfreiheit, Schutz von Sonnsoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit\nund Feiertagen]\nund Richtern im Bund, in den Ländern und\nden Gemeinden kann gesetzlich                 Die Bestimmungen der Artikel 136, 137,\nbeschränkt werden.                            138, 139 und 141 der deutschen Verfassung\nvom 11. August 1919 sind Bestandteil die-\n(2) Für die Wahl des ersten Bundestages,\nses Grundgesetzes.\nder ersten Bundesversammlung und des\nersten Bundespräsidenten der Bundes­\nrepublik gilt das vom Parlamentarischen\nRat zu beschließende Wahlgesetz.\n\n166   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nNichtamtlicher Hinweis: Die aufgeführten         (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und\nArtikel der deutschen Verfassung vom             verwaltet ihre Angelegenheiten selbstän-\n11. August 1919 lauten wie folgt:                dig innerhalb der Schranken des für alle\ngeltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre\nArtikel 136                                      Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder\n[Religionsunabhängigkeit von                     der bürgerlichen Gemeinde.\nRechten und Pflichten]\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die\n(1) Die bürgerlichen und staatsbürger­           Rechtsfähigkeit nach den allge­meinen\nlichen Rechte und Pflichten werden durch         Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.\ndie Ausübung der Religionsfreiheit weder\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben\nbedingt noch beschränkt.\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes,\n(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbür-        soweit sie solche bisher waren. Anderen\ngerlicher Rechte sowie die Zulassung zu          Religionsgesellschaften sind auf ihren\nöffentlichen Ämtern sind unabhängig von          Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn\ndem religiösen Bekenntnis.                       sie durch ihre Verfassung und die Zahl\nihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine reli­giöse\nbieten. Schließen sich mehrere derartige\nÜberzeugung zu offenbaren. Die Behöröffentlich-rechtliche Religions­\nden haben nur soweit das Recht, nach der\ngesellschaften zu einem Verbande zusam-\nZugehörigkeit zu einer Religionsgesellmen, so ist auch dieser Verband eine\nschaft zu fragen, als davon Rechte und\nöffentlich-rechtliche Körperschaft.\nPflichten abhängen oder\neine gesetzlich angeordnete statistische         (6) Die Religionsgesellschaften, welche\nErhebung dies erfordert.                         Körperschaften des öffentlichen Rechtes\nsind, sind berechtigt, auf Grund der\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen\nbürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe\nHandlung oder Feierlichkeit oder zur Teilder landesrechtlichen Bestimmungen\nnahme an religiösen Übungen oder zur\nSteuern zu erheben.\nBenutzung einer religiösen Eidesform\ngezwungen werden.                                (7) Den Religionsgesellschaften werden\ndie Vereinigungen gleichgestellt, die sich\nArtikel 137                                      die gemeinschaftliche Pflege einer Welt-\n[Religionsgesellschaften]                        anschauung zur Aufgabe machen.\n(1) Es besteht keine Staatskirche.               (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Reli­\nliegt diese der Landesgesetz­gebung ob.\ngionsgesellschaften wird gewährleistet.\nDer Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets\nunterliegt keinen Beschränkungen.\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…     167\n\nArtikel 138                                   Artikel 141\n[Staatsleistungen; Kirchengut]                [Religionsunterricht, Bremer Klausel]\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonde-     Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwenren Rechtstiteln beruhenden Staatsleistun-    dung in einem Lande, in dem am 1. Januar\ngen an die Religionsgesellschaften wer-       1949 eine andere landesrecht­liche Regeden durch die Landesgesetzgebung              lung bestand.\nabgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das\nReich auf.                                    Artikel 142\n[Grundrechte in Landesverfassungen]\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der\nReligionsgesellschaften und reli­giösen       Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31\nVereine an ihren für Kultus-, Unterrichts-    bleiben Bestimmungen der Landesverfasund Wohltätigkeitszwecke bestimmten           sungen auch insoweit in Kraft, als sie in\nAnstalten, Stiftungen und sonstigen Vermö-    Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18\ngen werden gewährleistet.                     dieses Grundgesetzes Grundrechte\ngewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-139","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\n[Sonn- und Feiertagsruhe]                     Artikel 142a\n(weggefallen)\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten\nFeiertage bleiben als Tage der Arbeits-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143","text":"Artikel 143\nruhe und der seelischen Erhebung gesetz-\n[Einigungsbedingte Abweichungen\nlich geschützt\nvom Grundgesetz]\nArtikel 141                                   (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n[Religiöse Handlungen in                      vertrags genannten Gebiet kann längstens\nöffentlichen Anstalten]                       bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen,\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst\nsoweit und solange infolge der unterund Seelsorge im Heer, in Kranken­\nschiedlichen Verhältnisse die völlige\nhäusern, Strafanstalten oder sonstigen\nAnpassung an die grundgesetz­liche Ordöffentlichen Anstalten besteht, sind die\nnung noch nicht erreicht werden kann.\nReligionsgesellschaften zur Vornahme reli-\nAbweichungen dürfen nicht gegen Artikel\ngiöser Handlungen zuzu­lassen, wobei\n19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in\njeder Zwang fernzuhalten ist.\nArtikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen\nvereinbar sein.\n\n168   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\n(2) Abweichungen von den Abschnitten II,       Artikel 143b\nVIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis   [Umwandlung der Deutschen\nzum 31. Dezember 1995 zulässig.                Bundespost]\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben        (1) Das Sondervermögen Deutsche Bun-\nArtikel 41 des Einigungsvertrags und Rege-     despost wird nach Maßgabe eines Bunlungen zu seiner Durchführung auch inso-       desgesetzes in Unternehmen privater\nweit Bestand, als sie vorsehen, daß Ein-       Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat\ngriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3    die ausschließliche Gesetzgebung über\ndieses Vertrags genannten Gebiet nicht         alle sich hieraus ergebenden Angelegenmehr rückgängig gemacht werden.                heiten.\n(2) Die vor der Umwandlung bestehenden","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143a","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143a","text":"Artikel 143a\nausschließlichen Rechte des Bundes kön-\n[Umwandlung der Bundeseisenbahnen\nnen durch Bundesgesetz für eine Überin Wirtschaftsunternehmen]\ngangszeit den aus der Deutschen Bundes-\n(1) Der Bund hat die ausschließliche           post POSTDIENST und der Deutschen\nGesetzgebung über alle Angelegenheiten,        Bundespost TELEKOM hervorgegangenen\ndie sich aus der Umwandlung der in             Unternehmen verliehen werden. Die Kapibundes­eigener Verwaltung geführten Bun-       talmehrheit am Nachfolgeunternehmen\ndeseisenbahnen in Wirtschaftsunter­            der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nnehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet      darf der Bund frühestens fünf Jahre nach\nentsprechende Anwendung. Beamte der            Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu\nBundeseisenbahnen können durch Gesetz          bedarf es eines Bundesgesetzes mit\nunter Wahrung ihrer Rechtsstellung und         Zustimmung des Bundesrates.\nder Verantwortung des Dienstherrn einer\n(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätiprivat-rechtlich organisierten Eisenbahn\ngen Bundesbeamten werden unter Wahdes Bundes zur Dienstleistung zugewiesen\nrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwerden.\nwortung des Dienstherrn bei den privaten\n(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund       Unternehmen beschäftigt. Die Unternehaus.                                           men üben Dienstherrenbefugnisse aus.\nDas Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.\n(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich\ndes Schienenpersonennahverkehrs der","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143c","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143c","text":"Artikel 143c\nbisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum\n[Ausgleich für den Wegfall von\n31. Dezember 1995 Sache des Bundes.\nFinan­zierungsanteilen des Bundes]\nDies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.         (1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar\nDas Nähere wird durch Bundesgesetz             2007 bis zum 31. Dezember 2019 für\ngeregelt, das der Zustimmung des Bun-          den durch die Abschaffung der Gemeindesrates bedarf.                               schaftsaufgaben Ausbau und Neubau von\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…     169\n\nHochschulen einschließlich Hochschulklini-   Artikel 143d\nken und Bildungsplanung sowie für den        [Übergangsvorschriften,\ndurch die Abschaffung der Finanzhilfen zur   Konsolidierungs­hilfen]\nVerbesserung der Verkehrsverhältnisse der\n(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum\nGemeinden und zur sozialen Wohnraum-\n31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztförderung bedingten Wegfall der\nmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzu-\nFinanzierungs­anteile des Bundes jährlich\nwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem\nBeträge aus dem Haushalt des Bundes zu.\n1. August 2009 geltenden Fassung sind\nBis zum 31. Dezember 2013 werden diese\nerstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzu-\nBeträge aus dem Durchschnitt der Finanwenden; am 31. Dezember 2010 bestezierungsanteile des Bundes im Referenzhende Kreditermächtigungen für bereits\nzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.\neingerichtete Sondervermögen bleiben\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf     unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum\ndie Länder bis zum 31. Dezember 2013         vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember\nwie folgt verteilt:                          2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vor-\n1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe\ngaben des Artikels 109 Absatz 3 abweisich nach dem Durchschnittsanteil eines\nchen. Die Haushalte der Länder sind so\njeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003\naufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020\nerrechnet;\ndie Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz\n2. jeweils zweckgebunden an den Aufga-       5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum\nbenbereich der bisherigen Mischfinanzie-     vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember\nrungen.                                      2015 von der Vorgabe des Artikels 115\nAbsatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem\n(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende\nAbbau des bestehenden Defizits soll im\n2013, in welcher Höhe die den Ländern\nHaushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die\nnach Absatz 1 zugewiesenen Finanziejährlichen Haushalte sind so aufzustellen,\nrungsmittel zur Aufgabenerfüllung der\ndass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe\nLänder noch angemessen und erforderlich\naus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird;\nsind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die\ndas Nähere regelt ein Bundesgesetz.\nnach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen       (2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben\nFinanzierungsmittel; die investive Zweck-    des Artikels 109 Absatz 3 ab dem\nbindung des Mittelvolumens bleibt beste-     1. Januar 2020 können den Ländern\nhen. Die Vereinbarungen aus dem Soli-        Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt\ndarpakt II bleiben unberührt.                und Schleswig-Holstein für den Zeitraum\n2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\ndem Haushalt des Bundes in Höhe von\ndas der Zustimmung des Bundesrates\ninsgesamt 800 Millionen Euro jährlich\nbedarf.\ngewährt werden. Davon entfallen auf Bre-\n\n170   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nmen 300 Millionen Euro, auf das Saarland        Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.\n260 Millionen Euro und auf Berlin, Sach-        Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das\nsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils       der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf        Die gleichzeitige Gewährung der Sanieder Grundlage einer Verwaltungsverein-          rungshilfen und Sanierungshilfen auf\nbarung nach Maßgabe eines Bundesge-             Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist\nsetzes mit Zustimmung des Bundesrates           ausgeschlossen.\ngeleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt\neinen vollständigen Abbau der Finanzie-         Artikel 143e\nrungsdefizite bis zum Jahresende 2020           [Übergangsvorschrift wegen Umwandlung\nvoraus. Das Nähere, insbesondere die            der Auftragsverwaltung für die Bundes­\njährlichen Abbauschritte der Finanzie-          autobahnen und Bundesstraßen in\nrungsdefizite, die Überwachung des              Bundesverwaltung]\nAbbaus der Finanzierungsdefizite durch\n(1) Die Bundesautobahnen werden abweiden Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen\nchend von Artikel 90 Absatz 2 längstens\nim Falle der Nichteinhaltung der Abbaubis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsschritte, wird durch Bundesgesetz mit\nverwaltung durch die Länder oder die\nZustimmung des Bundesrates und durch\nnach Landesrecht zuständigen Selbstver-\nVerwaltungsvereinbarung geregelt. Die\nwaltungskörperschaften geführt. Der Bund\ngleichzeitige Gewährung der Konsolidieregelt die Umwandlung der Auftragsverrungshilfen und Sanierungshilfen auf\nwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel\nGrund einer extremen Haushaltsnotlage ist\n90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz\nausgeschlossen.\nmit Zustimmung des Bundesrates.\n(3) Die sich aus der Gewährung der Kon-\n(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum\nsolidierungshilfen ergebende Finanzie-\n31. Dezember 2018 zu stellen ist, überrungslast wird hälftig von Bund und\nnimmt der Bund abweichend von Artikel\nLändern, von letzteren aus ihrem Umsatz-\n90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen\nsteueranteil, getragen. Das Nähere wird\ndes Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet\ndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des\ndieses Landes liegen, mit Wirkung zum\nBundesrates geregelt.\n1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.\n(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Ein-\n(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung\nhaltung der Vorgaben des Artikels 109\ndes Bundesrates kann geregelt werden,\nAbsatz 3 können den Ländern Bremen und\ndass ein Land auf Antrag die Aufgabe der\nSaarland ab dem 1. Januar 2020 Sanie-\nPlanfeststellung und Plangenehmigung für\nrungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt\nden Bau und für die Änderung von Bun-\n800 Millionen Euro aus dem Haushalt des\ndesautobahnen und von sonstigen Bun-\nBundes gewährt werden. Die Länder\ndesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund\nergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau\nnach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e\nder übermäßigen Verschuldung sowie zur\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…      171\n\nAbsatz 2 in Bundesverwaltung übernom-          Artikel 143h\nmen hat, im Auftrage des Bundes über-          [Ausgleich für Mindereinnahmen im\nnimmt und unter welchen Voraussetzungen        Zuge der COVID-19-Pandemie\neine Rückübertragung erfolgen kann.            (gültig ab 08.10.2020 bis 31.12.2020)]\nAls Folgewirkung der COVID-19-Pande-","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143f","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143f","text":"Artikel 143f\nmie im Jahr 2020 gewährt der Bund im\n[Bedingtes Außerkrafttreten des\nJahr 2020 einmalig einen pauschalen\nArtikel 143d GG, des FAG und sonstiger\nAusgleich für Mindereinnahmen aus der\naufgrund von Artikel 107 Abs. 2 GG\nGewerbesteuer zugunsten der Gemeinden\nerlassener Gesetze]\nund zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen\nArtikel 143d, das Gesetz über den Finanz-      Land. Der Ausgleich wird von den Ländern\nausgleich zwischen Bund und Ländern            an die Gemeinden auf Grundlage der\nsowie sonstige auf der Grundlage von           erwarteten Mindereinnahmen weitergelei-\nArtikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem          tet. Bestehen in einem Land keine\n1. Januar 2020 geltenden Fassung erlas-        Gemeinden, so steht der Ausgleich durch\nsene Gesetze treten außer Kraft, wenn          den Bund dem Land zu. Der den Ländern\nnach dem 31. Dezember 2030 die Bundes-         vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag\nregierung, der Bundestag oder gemein-          berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der\nsam mindestens drei Länder Verhandlungen       Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zuüber eine Neuordnung der bundesstaatli-        und Abschläge sowie auf Zuweisungen\nchen Finanzbeziehungen verlangt haben          gemäß Artikel 107 Absatz 2. Das Nähere\nund mit Ablauf von fünf Jahren nach Noti-      regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimfikation des Verhandlungsverlangens der        mung des Bundesrates bedarf. Der Aus-\nBundesregierung, des Bundestages oder          gleich bleibt bei der Bemessung der\nder Länder beim Bundespräsidenten keine        Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2\ngesetzliche Neuordnung der bundesstaat-        unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz\nlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten     6 gilt entsprechend.\nist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.            Artikel 144\n[Annahme des Grundgesetzes]","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-143g","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 143g","text":"Artikel 143g\n(1) Dieses Grundgesetz bedarf der\n[Anwendung des Artikel 107 GG]\nAnnahme durch die Volksvertretungen\nFür die Regelung der Steuerertragsvertei-      in zwei Dritteln der deutschen Länder,\nlung, des Länderfinanzausgleichs und der       in denen es zunächst gelten soll.\nBundesergänzungszuweisungen bis zum\n(2) Soweit die Anwendung dieses Grund-\n31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner\ngesetzes in einem der in Artikel 23 aufgebis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ändeführten Länder oder in einem Teile eines\nrung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017\ndieser Länder Beschränkungen unterliegt,\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\nhat das Land oder der Teil des Landes das\n\n172   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nRecht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den      ANHANG EV\nBundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter      EinigVtr v. 31.08.1990 II 889, 890 – 892, –\nin den Bundesrat zu entsenden.                sieht folgende Maßgaben vor:\n\nArtikel 145                                   Artikel 3\n[Inkrafttreten des Grundgesetzes]             [Inkrafttreten des Grundgesetzes]\n(1) Der Parlamentarische Rat stellt in        Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt\nöffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der     das Grundgesetz für die Bundes­republik\nAbgeordneten Groß-Berlins die Annahme         Deutschland in der im Bundes­gesetzblatt\ndieses Grundgesetzes fest,                    Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffertigt es aus und verkündet es.              fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 21. Dezember\n(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des\n1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern\nTages der Verkündung in Kraft.\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröf-    Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nfentlichen.                                   sowie in dem Teil des Landes Berlin, in\ndem es bisher nicht galt, mit den sich aus\nArtikel 146                                   Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft,\n[Geltungsdauer des Grundgesetzes]             soweit in diesem Vertrag nichts anderes\nbestimmt ist.\nDieses Grundgesetz, das nach Vollendung\nder Einheit und Freiheit Deutschlands für","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-3","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\ndas gesamte deutsche Volk gilt, verliert\n[Beitrittsbedingte Änderungen\nseine Gültigkeit an dem Tage, an dem\ndes Grundgesetzes ]\neine Verfassung in Kraft tritt, die von dem\ndeutschen Volke in freier Entscheidung        … (betroffen: Präambel, Artikel 23, 51,\nbeschlossen worden ist.                       135a, 143, 146)","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-5","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n[Künftige Verfassungsänderungen ]\nDie Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden\nKörperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit\nden im Zusammenhang mit der deutschen\nEinigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grund­gesetzes\nzu befassen, insbesondere\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…    173\n\n— in bezug auf das Verhältnis zwischen        1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3\nBund und Ländern entsprechend dem           Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung\nGemeinsamen Beschluß der Minister-          finden;\npräsidenten vom 5. Juli 1990,\n2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil\n— in bezug auf die Möglichkeit einer\nder Gemeinden an dem Aufkommen der\nNeugliederung für den Raum Berlin/\nEinkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5\nBrandenburg abweichend von den\ndes Grundgesetzes von den Ländern an\nVorschriften des Artikels 29 des Grunddie Gemeinden nicht auf der Grundlage\ngesetzes durch Vereinbarung\nder Einkommensteuerleistung ihrer Einder beteiligten Länder,\nwohner, sondern nach der Einwohnerzahl\n— mit den Überlegungen zur Aufnahme\nder Gemeinden weitergeleitet wird;\nvon Staatszielbestimmungen in das\nGrundgesetz sowie                           3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend\n— mit der Frage der Anwendung des             von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes\nArtikels 146 des Grundgesetzes und in       den Gemeinden (Gemeinde­verbänden)\nderen Rahmen einer Volksabstimmung.         von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem\ngesamten Aufkommen der Landessteuern","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-6","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nein jährlicher Anteil von mindestens 20\n[Ausnahmebestimmung]\nvom Hundert sowie vom Länderanteil aus\nArtikel 131 des Grundgesetzes wird            den Mitteln des Fonds »Deutsche Einheit«\nin dem in Artikel 3 genannten Gebiet          nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil\nvorerst nicht in Kraft gesetzt.               von 40 vom Hundert zufließt.\n(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"be-artikel-7","code":"be","land":"Berlin","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung von Berlin","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\ndem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der\n[Finanzverfassung]\nMaßgabe, daß bis zum 31. Dezember\n(1) Die Finanzverfassung der Bundes­          1994 zwischen den bisherigen Ländern der\nrepublik Deutschland wird auf das in Arti-    Bundesrepublik Deutschland und den Länkel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in    dern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet\ndiesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.   die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht\nangewendet wird und ein gesamtdeut-\n(2) Für die Verteilung des Steueraufkomscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107\nmens auf den Bund sowie auf die Länder\nAbs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfinund Gemeinden (Gemeindeverbände) in\ndet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an\ndem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten\nder Umsatzsteuer wird so in einen Ostdie Bestimmungen des Artikels 106 des\nund Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis\nGrundgesetzes mit der Maßgabe, daß\nder durchschnittliche Umsatzsteueranteil\npro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n\n174   GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…\n\nSachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren   2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet\n1991 55 vom Hundert\nder vorgenannten Länder verwendet.\n1992 60 vom Hundert\n(6) Bei grundlegender Veränderung der\n1993 65 vom Hundert                          Gegebenheiten werden die Möglichkeiten\nweiterer Hilfe zum angemessenen Aus-\n1994 70 vom Hundert\ngleich der Finanzkraft für die Länder in\ndes durchschnittlichen Umsatzsteuer­         dem in Artikel 3 genannten Gebiet von\nanteils pro Einwohner in den Ländern         Bund und Ländern gemeinsam geprüft.\nBaden-Württemberg, Bayern, Bremen,\nHessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der\nAnteil des Landes Berlin wird vorab nach\nder Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993\nin Ansehung der dann vorhandenen\nGegebenheiten überprüft.\n(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird\nin die Regelungen der Artikel 91a, 91b und\n104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses\nVertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991\neinbezogen.\n(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit\nwerden die jährlichen Leistungen des\nFonds »Deutsche Einheit«\n1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen sowie dem Land\nBerlin zur Deckung ihres allgemeinen\nFinanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne\nBerücksichtigung der Einwohnerzahl von\nBerlin (West) verteilt sowie\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | XI. Übergangs- und Schluß…                              175\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VOM 23. MAI 1949\n\nVollzitat: »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert\nworden ist«\n\nÄnderungen (Stand 30.09.2021)\n\nlfd.   änderndes Gesetz                  Datum        Bundesgesetzblatt       betroffene Artikel    Art der Änderung\nNr.\n1      Strafrechtsänderungsgesetz        30.08.1951   BGBl. I 1951, S. 739    143                   aufgehoben\n(StrÄndG)\n2      Gesetz zur Einfügung eines        14.08.1952   BGBl. I 1952, S. 445    120a                  eingefügt\nArtikels 120a in das Grund­\ngesetz (GGArt120aEinfG)\n3      Gesetz zur Änderung des           20.04.1953   BGBl. I 1953, S. 130    107                   geändert\nArtikels 107 des Grund­gesetzes\n(GGArt107ÄndG)\n4      Gesetz zur Ergänzung              26.03.1954   BGBl. I 1954, S. 45     73 Nr. 1,             geändert\ndes Grundgesetzes                                                     79 Abs.1 Satz 2,\n(GGErgG 1954)                                                          142a\n5      Zweites Gesetz zur Änderung       25.12.1954   BGBl. I 1954, S. 517    107                   geändert\ndes Artikels 107 des Grund­\ngesetzes (GGArt107ÄndG 2)\n6      Gesetz zur Änderung und           23.12.1955   BGBl. I 1955, S. 817    106, 107              geändert\nErgänzung der Finanz­\nverfassung (FinVerfG)\n7      Gesetz zur Ergänzung              19.03.1956   BGBl. I 1956, S. 111    1 Abs. 3, 12, 36,     geändert\ndes Grundgesetzes                                                      49, 60 Abs. 1, 96,\n(GGErgG 1956)                                                          Abs. 3, 137 Abs. 1,\n17a, 45a, 45b,        eingefügt\n59a, 65a, 87a, 87b,\n96a, 143\n8      Gesetz zur Änderung und           24.12.1956   BGBl. I 1956, S. 1077 106 Abs. 2 Nr. 7,       aufgehoben\nErgänzung des Artikels 106                                           106 Abs. 2 Nr. 8,       umnummeriert\ndes Grundgesetzes                                                    106 Abs. 6 Satz 1,      aufgehoben\n(GGArt106ÄndG)                                                       106 Abs. 6 Satz 2,\n106 Abs 6 und 7         eingefügt\n9      Gesetz zur Einfügung eines        22.10.1957   BGBl. I 1957, S. 1745   135a                  eingefügt\nArtikels 135a in das Grund­\ngesetz (GGArt135aEinfG)\n10     Gesetz zur Ergänzung des          23.12.1959   BGBl. I 1959, S. 813    4 Nr. 11a, 87c        eingefügt\nGrundgesetzes (GGErgG 1959)\n11     Gesetz zur Einfügung eines        06.02.1961   BGBl. I 1961, S. 65     87d                   eingefügt\nArtikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz\n(GGÄndG 11)\n\n176     GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Änderungen\n\nlfd.   änderndes Gesetz               Datum        Bundesgesetzblatt       betroffene Artikel       Art der Änderung\nNr.\n12     Gesetz zur Änderung des        06.03.1961   BGBl. I 1961, S. 141    96a,                     geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 12)                                           96 Abs. 3                aufgehoben\n13     Gesetz zur Änderung des        16.06.1965   BGBl. I 1965, S. 513    74 Nr. 10,               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 13)                                           74 Nr. 10a               eingefügt\n14     Gesetz zur Änderung des        30.07.1965   BGBl. I 1965, S. 649    120 Abs. 1               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 14)\n15     Gesetz zur Änderung des        08.06.1967   BGBl. I 1967, S. 581    109                      geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 15)\n16     Gesetz zur Änderung des        18.06.1968   BGBl. I 1968, S. 657    92, 95, 96a Abs. 3,      geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 16)                                           99, 100 Abs. 3,\n96,                      aufgehoben\n96a wurde 96             umnummeriert\n17     Gesetz zur Ergänzung des       24.06.1968   BGBl. I 1968, S. 709    10, 11 Abs. 2, 12,       geändert\nGrundgesetzes (GGErgG 17)                                           73 Nr. 1, 87a, 91,\n9 Abs. 3 Satz 3,         eingefügt\n12a, 19 Abs. 4 Satz 3,\n20 Abs. 4, 35 Abs. 2\nund 3,\n35,                      umnummeriert\n53a, 80a, 115a bis       aufgehoben\n115l, 59a, 65a Abs.\n2, 142a, 143\n18     Gesetz zur Änderung des        15.11.1968   BGBl. I 1968, S. 1177   76 Abs. 2 Satz 2,        geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 18)                                           76 Abs. 2 Satz 3,        eingefügt\n77 Abs. 2 Satz 1,        geändert\n77 Abs. 3 Satz 1 u. 2\n19     Gesetz zur Änderung des        29.01.1969   BGBl. I 1969, S. 97     93 Abs. 1 Nr. 4a u.      eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 19)                                           4b, 94 Abs. 2 Satz 2\n20     Gesetz zur Änderung des        12.05.1969   BGBl. I 1969, S. 357    109 Abs. 3, 110,         geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 20)                                           112, 113, 114, 115\n21     Gesetz zur Änderung            12.05.1969   BGBl. I 1969, S. 359    105 Abs. 2, 106, 107, geändert\ndes Grundgesetzes, Finanzre-                                        108, 115c Abs. 3,\nformgesetz (FinRefG)                                                115, 176k Abs. 3,\n91a, 91b, 104a, 105 eingefügt\n22     Gesetz zur Änderung des        12.05.1969   BGBl. I 1969, S. 363    74 Nr. 13 u. 22, 96      geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 22)                                           Abs. 4,\n75,                      umnummeriert\n74 Nr. 19a, 75 Abs. 1    eingefügt\nNr. 1a, Abs. 2 u. 3\n23     Gesetz zur Änderung des        17.07.1969   BGBl. I 1969, S. 817    76 Abs. 3 Satz 1         geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 23)\n24     Gesetz zur Änderung des        28.07.1969   BGBl. I 1969, S. 985    120 Abs. 1 Satz 2        geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 24)\n25     Gesetz zur Änderung des        19.08.1969   BGBl. I 1969, S. 1241   29                       geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 25)\n26     Gesetz zur Änderung des        26.08.1969   BGBl. I 1969, S. 1357   96 Abs. 5                eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 26)\n\nGRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | Änderungen                             177\n\nlfd.   änderndes Gesetz                  Datum        Bundesgesetzblatt       betroffene Artikel      Art der Änderung\nNr.\n27     Gesetz zur Änderung des           31.07.1970   BGBl. I 1970, S. 1161   38 Abs. 2,              geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 27)                                              91a Abs. 1 Nr. 1\n28     Gesetz zur Änderung des           18.03.1971   BGBl. I 1971, S. 206    75, 98 Abs. 3,          geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 28)                                              74a                     eingefügt\n29     Gesetz zur Änderung des           18.03.1971   BGBl. I 1971, S. 207    74 Nr. 20               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 29)\n30     Gesetz zur Änderung des           12.04.1972   BGBl. I 1972, S. 593    74 Nr. 23,              geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 30)                                              74 Nr. 24               eingefügt\n31     Gesetz zur Änderung des           28.07.1972   BGBl. I 1972, S. 1305   35 Abs. 2, 73 Nr. 10,   geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 31)                                              87 Abs. 1 Satz 2,\n74 Nr. 4a               eingefügt\n32     Gesetz zur Änderung des           15.07.1975   BGBl. I 1975, S. 1901 45c                       eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 32)\n33     Gesetz zur Änderung des           23.08.1976   BGBl. I 1976, S. 2381   29, 39 Abs. 1 u. 2,     geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 33)\n45, 45a Abs. 1 Satz     aufgehoben\n2, 49\n34     Gesetz zur Änderung des           23.08.1976   BGBl. I 1976, S. 2383   74 Nr. 4a               geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 34)\n35     Gesetz zur Änderung des           21.12.1983   BGBl. I 1983, S. 1481   21 Abs. 1 Satz 4        geändert\nGrundgesetzes (GGÄndG 35)\n36     Einigungsvertrag (EinigVtr) vom   23.09.1990   BGBl. II 1990,          Präambel,               geändert\n31.08.1990 in Ver­bindung mit                  S. 885 (889, 890)       51 Abs. 2, 131, 146,\nArtikel 1 des Einigungsgesetzes                                        135a,                   umnummeriert\n135a Abs. 2, 143,       eingefügt\n23                      aufgehoben\n37     Gesetz zur Änderung des           14.07.1992   BGBl. I 1992, S. 1254 87d Abs. 1 Satz 2         eingefügt\nGrundgesetzes (GGÄndG 1992)\n38     Gesetz zur Änderung               21.12.1992   BGBl. I 1992, S. 2086 50, 115e Abs. 2 Satz      geändert\ndes Grundgesetzes                                                    2,\n(GGÄndG 1992-12)                                                     23, 24 Abs. 1a,           eingefügt\n28 Abs. 1 Satz 3,         umnummeriert\n28 Abs. 1 Satz 3,         eingefügt\n45, 52 Abs. 3a, 88\nSatz 2\n39     Gesetz zur Änderung               28.06.1993   BGBl. I 1993, S. 1002   18 Satz 1,              geändert\ndes Grundgesetzes                                                      16a,                    eingefügt\n(GGÄndG 1993)                                                          16 Abs. 2 Satz 2        aufgeho","pdf":"assets/pdfs/be.pdf"},{"id":"bb-praeambel","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung des\nLandes Brandenburg\n\nHerausgeber: Landtag Brandenburg, Präsidialbüro, Bereich\nÖffentlichkeitsarbeit und Publikationen\n\nHerstellung: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg,\nPotsdam\n\nStand: November 2025\n\nDiese Publikation wird vom Landtag Brandenburg im Rahmen der\nparlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Abgabe\nist kostenfrei. Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Eine Verwendung\nzum Zwecke der Wahlwerbung ist unzulässig.\n\nVerfassung des\nLandes Brandenburg\nVom 20. August 1992\n(GVBl. I S. 298),\nzuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 5. Juli 2022\n(GVBl. I Nr. 19)\n\nDer Landtag hat am 14. April 1992 den Entwurf einer\nLandesverfassung verabschiedet.\n\nDie Brandenburger Bevölkerung hat ihn am 14. Juni 1992\ndurch Volksentscheid angenommen.\n\nInhaltsverzeichnis\n\n1. Hauptteil: Grundlagen\nArtikel 1       Land Brandenburg\nArtikel 2       Grundsätze der Verfassung\nArtikel 3       Staatsvolk\nArtikel 4       Landesfarben und -wappen\n\n2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele\n1. Abschnitt:   Geltung und Rechtsschutz\nArtikel 5       Geltung\nArtikel 6       Rechtsschutz\n\n2. Abschnitt:   Freiheit, Gleichheit und Würde\nArtikel 7       Schutz der Menschenwürde\nArtikel 7 a     Schutz des friedlichen Zusammenlebens\nArtikel 8       Recht auf Leben\nArtikel 9       Freiheit der Person\nArtikel 10      Freie Entfaltung der Persönlichkeit\nArtikel 11      Datenschutz\nArtikel 12      Gleichheit\nArtikel 13      Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit\nArtikel 14      Sonn- und Feiertage\nArtikel 15      Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 16      Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\nArtikel 17      Freizügigkeit\nArtikel 18      Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung\n\n4    LAND BRANDENBURG\n\nArtikel 19      Meinungs- und Medienfreiheit\nArtikel 20      Vereinigungsfreiheit\n\n3. Abschnitt:   Politische Gestaltungsrechte\nArtikel 21      Recht auf politische Mitgestaltung\nArtikel 22      Wahlen und Volksabstimmungen\nArtikel 23      Versammlungsfreiheit\nArtikel 24      Petitionsrecht\n\n4. Abschnitt:   Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen\nArtikel 25      Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen\n\n5. Abschnitt:   Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder\nArtikel 26      Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften\nArtikel 27      Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen\n\n6. Abschnitt:   Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport\nArtikel 28      Grundsätze der Erziehung und Bildung\nArtikel 29      Recht auf Bildung\nArtikel 30      Schulwesen\nArtikel 31      Wissenschaftsfreiheit\nArtikel 32      Hochschulen\nArtikel 33      Weiterbildung\nArtikel 34      Kunst und Kultur\nArtikel 35      Sport\n\nVERFASSUNG   5\n\nLandtag Brandenburg\nAlter Markt 1, 14467 Potsdam\n\nTelefon 0331 966-0\nFax 0331 966-1210\npost@landtag.brandenburg.de\nwww.landtag.brandenburg.de\nFolgen Sie uns:\n\n3. Hauptteil: Die Staatsorganisation\n1. Abschnitt:   Der Landtag\nArtikel 55      Der Landtag\nArtikel 56      Freies Mandat der Abgeordneten\nArtikel 57      Indemnität\nArtikel 58      Immunität\nArtikel 59      Zeugnisverweigerungsrecht\nArtikel 60      Entschädigung\nArtikel 61      Abgeordnetenanklage\nArtikel 62      Wahlperiode, Neuwahl\nArtikel 63      Wahlprüfung\nArtikel 64      Sitzungen\nArtikel 65      Beschlussfassung\nArtikel 66      Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht\nArtikel 67      Fraktionen\nArtikel 68      Geschäftsordnung\nArtikel 69      Präsidium\nArtikel 70      Ausschüsse\nArtikel 71      Petitionsausschuss\nArtikel 72      Untersuchungsausschüsse\nArtikel 73      Enquete-Kommissionen\nArtikel 74      Landesbeauftragte\n\n2. Abschnitt:   Die Gesetzgebung\nArtikel 75      Gesetzesinitiative\nArtikel 76      Volksinitiative\nArtikel 77      Volksbegehren\n\nVERFASSUNG   7\n\nArtikel 78      Volksentscheid\nArtikel 79      Verfassungsänderungen\nArtikel 80      Rechtsverordnungen\nArtikel 81      Verkündung, Inkrafttreten\n\n3. Abschnitt:   Die Landesregierung\nArtikel 82      Zusammensetzung\nArtikel 83      Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten\nArtikel 84      Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister\nArtikel 85      Beendigung der Amtszeit\nArtikel 86      Konstruktives Misstrauensvotum\nArtikel 87      Vertrauensfrage\nArtikel 88      Eid\nArtikel 89      Willensbildung\nArtikel 90      Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung\nArtikel 91      Vertretungsbefugnis, Verträge\nArtikel 92      Begnadigungsrecht\nArtikel 93      Beamtinnen und Beamte\nArtikel 94      Unterrichtungspflicht der Landesregierung\nArtikel 95      Unvereinbarkeit\n\n4. Abschnitt:   Die Verwaltung\nArtikel 96      Verwaltungsorganisation\nArtikel 97      Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 98      Gebietsänderungen\nArtikel 99      Gemeindesteuern\nArtikel 100     Kommunale Verfassungsbeschwerde\n\n8    LAND BRANDENBURG\n\n5. Abschnitt:   Das Finanzwesen\nArtikel 101     Haushaltsplan\nArtikel 102     Übergangsermächtigung\nArtikel 103     Kreditaufnahme\nArtikel 104     Ausgabendeckung\nArtikel 105     Haushaltsüberschreitungen\nArtikel 106     Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nArtikel 107     Landesrechnungshof\n\n6. Abschnitt:   Die Rechtspflege\nArtikel 108     Rechtsprechung\nArtikel 109     Berufung der Richterinnen und Richter\nArtikel 110     Ehrenamtliche Richterinnen und Richter\nArtikel 111     Richteranklage\nArtikel 112     Verfassungsgericht\nArtikel 113     Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes\n\n7. Abschnitt:   Übergangs- und Schlussbestimmungen\nArtikel 114     (weggefallen)\nArtikel 115     Verfassungsgebende Versammlung\nArtikel 116     Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin\nArtikel 117     Inkrafttreten der Verfassung\n\nVERFASSUNG   9\n\nPräambel\n\nWir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier\nEntscheidung diese Verfassung gegeben,\n\nim Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark\nBrandenburg,\n\ngründend auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989,\n\nvon dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-artikel-1","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nDatum: 24.06.1997\nFundstelle: GVBl. I S. 68\n\n4.      Gesetz zur Änderung der Verfassung   Präambel                   geändert\ndes Landes Brandenburg und           Art. 22 Absatz 2           geändert\ndes Verfassungsgerichtsgesetzes      Art. 62 Absatz 1           geändert\nBrandenburg,                         Art. 65                    geändert\nArtikel 1                            Art. 74 Absatz 1           geändert\nArt. 77 Absatz 4           aufgehoben\nDatum: 07.04.1999\nArt. 78 Absatz 1           geändert\nFundstelle: GVBl. I S. 98            Art. 81 Absatz 1           geändert\nArt. 87 Satz 1             geändert\nArt. 94 Satz 2             geändert\nArt. 96 Absatz 1           neugefasst\nArt. 97 Absatz 3           geändert\nArt. 109 Absatz 3          geändert\nArt. 112 Absatz 6          geändert\nArt. 114 Satz 2            geändert\n\n5.      Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 109 Absatz 4          angefügt\ndes Landes Brandenburg\nDatum: 16.06.2004\nFundstelle: GVBl. I S. 254\n\n6.      Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 81 Absatz 4           angefügt\ndes Landes Brandenburg\nDatum: 07.07.2009\nFundstelle: GVBl. I S. 191\n\nVERFASSUNG 55\n\nLfd.\nÄnderndes Gesetz               Geänderte Artikel             Art der Änderung\nNr.\n\n7.     Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 22 Abs. 1 Satz 1         neugefasst\ndes Landes Brandenburg               Art. 22 Abs. 2                geändert\nArt. 77 Abs. 3 Satz 1         geändert\nDatum: 19.12.2011\nFundstelle: GVBl. I/ 2011/ Nr. 30\n\n8.     Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 7 a                      eingefügt\ndes Landes Brandenburg               Art. 12 Abs. 2                neugefasst\n2. Hauptteil 4. Abschnitt     neugefasst\nDatum: 05.12.2013\nÜberschrift, Art. 25\nFundstelle: GVBl. I/ 2013/ Nr. 42\n\n9.     Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 69 Abs. 1                neugefasst\ndes Landes Brandenburg               Art. 69 Abs. 2 Satz 1         neugefasst\nDatum: 18.03.2015\nFundstelle: GVBl. I/ 2015/ Nr. 6\n\n10.    Gesetz zur Änderung der Verfassung   Art. 55 Abs. 1                neugefasst\ndes Landes Brandenburg               Art. 72                       neugefasst\nArt. 78 Abs. 1                neugefasst\nDatum: 16.05.2019\nArt. 103                      neugefasst\nFundstelle: GVBl. I/ 2019/ Nr. 16\n\n11.    Gesetz zur Änderung der Verfassung   Inhaltsübersicht              geändert\ndes Landes Brandenburg               Art. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11,    geändert\n13, 15, 16, 18, 19, 21, 22,\nDatum: 05.07.2022\n24, 27, 29, 30, 32, 33,\nFundstelle: GVBl. I/ 2022/ Nr. 19    34, 35, 39, 40, 41, 42,\n43, 45, 48, 49, 51, 52,\n53, 54, 55, 56, 57, 58,\n61, 62, 63, 64, 65, 66,\n67, 69, 70, 71, 72, 74, 76,\n77, 78, 80, 81, 86, 89,\n91, 92, 94, 95, 96, 98,\n99, 100, 101, 102, 105,\n106, 107, 108, 111, 112,\n113, 115, 116\nArt. 7a, 10, 2. Hauptteil     neugefasst\n4. Abschnitt Überschrift,\nArt. 25, 82 bis 85, 87 bis\n88, 90, 93, 109 bis 110,\n3. Hauptteil 7. Abschnitt\nÜberschrift\nArt. 114                      aufgehoben\n\n56 LAND BRANDENBURG\n\nLandtag Brandenburg\nAlter Markt 1, 14467 Potsdam\n\nTelefon 0331 966-0\nFax 0331 966-1210\npost@landtag.brandenburg.de\nwww.landtag.brandenburg.de\nFolgen Sie uns:","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-1","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 1","text":"Herausgeber: Landtag Brandenburg, Präsidialbüro, Bereich\nÖffentlichkeitsarbeit und Publikationen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-2","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 2","text":"Diese Publikation wird vom Landtag Brandenburg im Rahmen der\nparlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Abgabe\nist kostenfrei. Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Eine Verwendung\nzum Zwecke der Wahlwerbung ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-3","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 3","text":"Verfassung des\nLandes Brandenburg\nVom 20. August 1992\n(GVBl. I S. 298),\nzuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 5. Juli 2022\n(GVBl. I Nr. 19)","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-4","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 4","text":"Der Landtag hat am 14. April 1992 den Entwurf einer\nLandesverfassung verabschiedet.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-5","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 5","text":"Die Brandenburger Bevölkerung hat ihn am 14. Juni 1992\ndurch Volksentscheid angenommen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-6","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 6","text":"1. Hauptteil: Grundlagen\nArtikel 1       Land Brandenburg\nArtikel 2       Grundsätze der Verfassung\nArtikel 3       Staatsvolk\nArtikel 4       Landesfarben und -wappen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-7","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 7","text":"2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele\n1. Abschnitt:   Geltung und Rechtsschutz\nArtikel 5       Geltung\nArtikel 6       Rechtsschutz","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-8","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 8","text":"2. Abschnitt:   Freiheit, Gleichheit und Würde\nArtikel 7       Schutz der Menschenwürde\nArtikel 7 a     Schutz des friedlichen Zusammenlebens\nArtikel 8       Recht auf Leben\nArtikel 9       Freiheit der Person\nArtikel 10      Freie Entfaltung der Persönlichkeit\nArtikel 11      Datenschutz\nArtikel 12      Gleichheit\nArtikel 13      Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit\nArtikel 14      Sonn- und Feiertage\nArtikel 15      Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 16      Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\nArtikel 17      Freizügigkeit\nArtikel 18      Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-9","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 9","text":"Artikel 19      Meinungs- und Medienfreiheit\nArtikel 20      Vereinigungsfreiheit","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-10","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 10","text":"3. Abschnitt:   Politische Gestaltungsrechte\nArtikel 21      Recht auf politische Mitgestaltung\nArtikel 22      Wahlen und Volksabstimmungen\nArtikel 23      Versammlungsfreiheit\nArtikel 24      Petitionsrecht","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-11","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 11","text":"4. Abschnitt:   Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen\nArtikel 25      Rechte des sorbischen/wendischen Volkes\nund seiner Angehörigen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-12","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 12","text":"5. Abschnitt:   Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder\nArtikel 26      Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften\nArtikel 27      Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-13","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 13","text":"6. Abschnitt:   Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport\nArtikel 28      Grundsätze der Erziehung und Bildung\nArtikel 29      Recht auf Bildung\nArtikel 30      Schulwesen\nArtikel 31      Wissenschaftsfreiheit\nArtikel 32      Hochschulen\nArtikel 33      Weiterbildung\nArtikel 34      Kunst und Kultur\nArtikel 35      Sport","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-14","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 14","text":"Telefon 0331 966-0\nFax 0331 966-1210\npost@landtag.brandenburg.de\nwww.landtag.brandenburg.de\nFolgen Sie uns:","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-15","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 15","text":"3. Hauptteil: Die Staatsorganisation\n1. Abschnitt:   Der Landtag\nArtikel 55      Der Landtag\nArtikel 56      Freies Mandat der Abgeordneten\nArtikel 57      Indemnität\nArtikel 58      Immunität\nArtikel 59      Zeugnisverweigerungsrecht\nArtikel 60      Entschädigung\nArtikel 61      Abgeordnetenanklage\nArtikel 62      Wahlperiode, Neuwahl\nArtikel 63      Wahlprüfung\nArtikel 64      Sitzungen\nArtikel 65      Beschlussfassung\nArtikel 66      Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht\nArtikel 67      Fraktionen\nArtikel 68      Geschäftsordnung\nArtikel 69      Präsidium\nArtikel 70      Ausschüsse\nArtikel 71      Petitionsausschuss\nArtikel 72      Untersuchungsausschüsse\nArtikel 73      Enquete-Kommissionen\nArtikel 74      Landesbeauftragte","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-16","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 16","text":"2. Abschnitt:   Die Gesetzgebung\nArtikel 75      Gesetzesinitiative\nArtikel 76      Volksinitiative\nArtikel 77      Volksbegehren","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-17","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 17","text":"Artikel 78      Volksentscheid\nArtikel 79      Verfassungsänderungen\nArtikel 80      Rechtsverordnungen\nArtikel 81      Verkündung, Inkrafttreten","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-18","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 18","text":"3. Abschnitt:   Die Landesregierung\nArtikel 82      Zusammensetzung\nArtikel 83      Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten\nArtikel 84      Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister\nArtikel 85      Beendigung der Amtszeit\nArtikel 86      Konstruktives Misstrauensvotum\nArtikel 87      Vertrauensfrage\nArtikel 88      Eid\nArtikel 89      Willensbildung\nArtikel 90      Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung\nArtikel 91      Vertretungsbefugnis, Verträge\nArtikel 92      Begnadigungsrecht\nArtikel 93      Beamtinnen und Beamte\nArtikel 94      Unterrichtungspflicht der Landesregierung\nArtikel 95      Unvereinbarkeit","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-19","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 19","text":"4. Abschnitt:   Die Verwaltung\nArtikel 96      Verwaltungsorganisation\nArtikel 97      Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 98      Gebietsänderungen\nArtikel 99      Gemeindesteuern\nArtikel 100     Kommunale Verfassungsbeschwerde","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-20","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 20","text":"5. Abschnitt:   Das Finanzwesen\nArtikel 101     Haushaltsplan\nArtikel 102     Übergangsermächtigung\nArtikel 103     Kreditaufnahme\nArtikel 104     Ausgabendeckung\nArtikel 105     Haushaltsüberschreitungen\nArtikel 106     Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nArtikel 107     Landesrechnungshof","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-21","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 21","text":"6. Abschnitt:   Die Rechtspflege\nArtikel 108     Rechtsprechung\nArtikel 109     Berufung der Richterinnen und Richter\nArtikel 110     Ehrenamtliche Richterinnen und Richter\nArtikel 111     Richteranklage\nArtikel 112     Verfassungsgericht\nArtikel 113     Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-22","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 22","text":"7. Abschnitt:   Übergangs- und Schlussbestimmungen\nArtikel 114     (weggefallen)\nArtikel 115     Verfassungsgebende Versammlung\nArtikel 116     Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin\nArtikel 117     Inkrafttreten der Verfassung","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-23","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 23","text":"Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier\nEntscheidung diese Verfassung gegeben,","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-24","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 24","text":"im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark\nBrandenburg,","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-25","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 25","text":"von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das\nGemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu\nfördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und entschlossen,\ndas Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik\nDeutschland in einem sich einigenden Europa und in der Einen Welt zu\ngestalten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-26","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 26","text":"(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden\nund der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur\nverpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit\nanderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen\nBeziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-27","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 27","text":"(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz\nfür die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-28","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 28","text":"Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen\nSozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten\nniedergelegten Grundrechten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-29","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 29","text":"(4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag\nausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung,\nder Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung\nist unabhängigen Richterinnen und Richtern anvertraut.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-30","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 30","text":"(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der\nLandesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und\nLandesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an\nGesetz und Recht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-31","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 31","text":"(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im\nSinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz\nim Land Brandenburg. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieser\nVerfassung sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg,\nunabhängig von der Staatsangehörigkeit.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-32","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 32","text":"(2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche\nRechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die\nBürgerinnen und Bürger Brandenburgs besteht.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-33","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 33","text":"(3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land\nBrandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellt,\nsoweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-34","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 34","text":"Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote\nmärkische Adler auf weißem Feld.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-35","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 35","text":"(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser\nVerfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende\nGewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch\nDritte als unmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-36","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 36","text":"(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem\nWesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das\nGrundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-37","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 37","text":"(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit\nsie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-38","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 38","text":"(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren\nRechten verletzt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-39","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 39","text":"(2) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in\neinem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein,\nVerfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. Das\nNähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges\nund ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-40","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 40","text":"(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr\nanderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze\nden anderen für den daraus entstandenen Schaden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-41","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 41","text":"2. Abschnitt: Freiheit, Gleichheit und Würde\nArtikel 7 (Schutz der Menschenwürde)","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-42","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 42","text":"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen\nist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen\nGemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-43","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 43","text":"(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt\nAntisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und\nfremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-44","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 44","text":"(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung\nseiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur\naufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-45","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 45","text":"(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch\numfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-46","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 46","text":"(3) Kein Mensch darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung\noder Strafe und ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen\noder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-47","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 47","text":"(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines\nGesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen\neingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-48","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 48","text":"(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet\nallein eine Richterin oder ein Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung\nüber Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist Betroffenen","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-49","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 49","text":"Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand eigener Wahl beizuziehen.\nFerner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen;\nbei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf\nVerfahrensbeteiligung.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-50","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 50","text":"(3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung\nsind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden,\neine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem\nErgreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-51","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 51","text":"(4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch\nmisshandelt oder Schikanen ausgesetzt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-52","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 52","text":"Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit\nsie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die\nihr entsprechenden Gesetze verstößt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-53","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 53","text":"(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer\npersönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung\nihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche\nUnterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter\nnicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger\nund ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert,\nverarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-54","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 54","text":"(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch\nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten\nZwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist den\nBerechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies\nzulässt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-55","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 55","text":"(3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende\nVerfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen\nparlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er\ndarf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen,\nzu denen er selbst nicht befugt ist.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-56","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 56","text":"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede\nsachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-57","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 57","text":"(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des\nGeschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer\nBehinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung\noder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-58","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 58","text":"(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die\nGleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und\nAusbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame\nMaßnahmen zu sorgen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-59","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 59","text":"(4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für\ndie Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne\nBehinderungen zu sorgen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-60","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 60","text":"(1) Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen\nund weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte\nAusübung wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-61","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 61","text":"(2) Niemand ist verpflichtet, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen\nzu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der\nZugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte\nund Pflichten abhängen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-62","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 62","text":"(3) Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen oder weltanschaulichen\nHandlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-63","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 63","text":"(4) Kann eine Bürgerin oder ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten aus\nGewissensgründen nicht erfüllen, soll das Land im Rahmen des Möglichen\nandere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-64","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 64","text":"(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als\nTage der Arbeitsruhe.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-65","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 65","text":"(2) Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter oder\naufgrund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in\nden Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort\nvorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-66","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 66","text":"(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer\ngemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund\neines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung von Raumnot, zur\nBekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und\nJugendlicher vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-67","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 67","text":"(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind\nunverletzlich.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-68","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 68","text":"(2) Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine\nparlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche\nrichterliche Kontrolle vorsehen muss.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-69","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 69","text":"(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen,\ndarf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-70","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 70","text":"(2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder\nabgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter\nbesteht.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-71","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 71","text":"(1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder\nForm frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen,\nrechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser\nRechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes\neingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-72","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 72","text":"(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer\nMassenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen\nsicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen\nMeinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-73","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 73","text":"(3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen\nsowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig.\nKriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende\nDiskriminierungen sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-74","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 74","text":"(4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer\nVielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.\nNeben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund\neines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu\ngewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-75","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 75","text":"(5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht,\nBeschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-76","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 76","text":"(1) Alle Menschen haben das Recht, Parteien, Verbände, Vereine,\nGesellschaften und andere Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten.\nAlle Vereinigungen haben das Recht, ihre innere Ordnung frei und\nselbstständig zu bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-77","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 77","text":"(2) Vereinigungen, die nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die\nVerfassung, die Strafgesetze oder die Völkerverständigung verstoßen, sollen\naufgrund eines Gesetzes Beschränkungen unterworfen oder verboten werden.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-78","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 78","text":"(3) Parteien und Bürgerbewegungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen\nund auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, müssen in ihrer inneren\nOrdnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Freiheit ihrer\nMitwirkung an der politischen Willensbildung ist zu gewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-79","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 79","text":"3. Abschnitt: Politische Gestaltungsrechte\nArtikel 21 (Recht auf politische Mitgestaltung)","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"bb-abschnitt-80","code":"bb","land":"Brandenburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Brandenburg","artikel":"Abschnitt 80","text":"(2) Alle Menschen haben nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und\nfachlichen Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern,\nsoweit nicht für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse etwas anderes\ngesetzlich bestimmt ist. Eine Entlassung oder Disziplinierung wegen einer\nBetätigung in Bürgerinitiativen, Verbänden, Religionsgemeinschaften oder\nParteien ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/bb.pdf"},{"id":"hb-praeambel","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen\nInkrafttreten: 25.06.2024\nZuletzt geändert durch: Artikel 131d neu eingefügt durch Gesetz vom 19.06.2024\n(Brem.GBl. S. 374)\nFundstelle: Brem.GBl. 2019, 524, 527\nGliederungsnummer: 100-a-1\n\nErschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter\nMissachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der\njahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses\nLandes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die\nsoziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der\nwirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen ein menschenwürdiges\nDasein gesichert wird.\n\nErster Hauptteil\nGrundrechte und Grundpflichten","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-1","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n\nGesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und\nMenschlichkeit gebunden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-2","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche\nwirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.\n\n(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner\nSprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung,\nsexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder\nbenachteiligt werden.\n\n(3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit\nBehinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre\n\ngleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung\nbestehender Nachteile hin.\n\n(4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die\nanderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte\nTeilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu\nsorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen\nRechts zu gleichen Teilen vertreten sind.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-3","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n\n(1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen\noder gegen das Gemeinwohl verstoßen.\n\n(2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche\nSicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.\n\n(3) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden,\nwenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder\nzulässt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-4","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n\nGlaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion\nwird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-5","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n\n(1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet\nund geschützt.\n\n(2) Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.\n\n(3) Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den\nFällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.\n\n(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter\nzuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu\nentscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist\njederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und\nnotwendig ist. Das Gericht muss in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen\nnachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem\n\nBeschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts\nwegen mitzuteilen.\n\n(5) Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur\nAufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche\noder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.\n\n(6) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines\nVerteidigers bedienen.\n\n(7) Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels\nverletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-6","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n\n(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.\n\n(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen\nGericht verurteilt worden ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-7","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n\n(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der\ngerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere\nGesetz anzuwenden.\n\n(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.\n\n(3) Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-8","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n\n(1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.\n\n(2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-9","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\n\nJeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am\nöffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit\neinzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-10","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n\nBei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine\nVerpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-11","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n\n(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.\n\n(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.\n\n(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-11a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 11a","text":"Artikel 11a\n\n(1) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung\nfür die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen\nAufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam\numzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung\nzu schonen und zu erhalten.\n\n(2) Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-11b","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 11b","text":"Artikel 11b\n\nTiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer\nHaltung und vermeidbarem Leiden geschützt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-12","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n\n(1) Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.\n\n(2) Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens\nkann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer\nEinrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und\nuntersagt werden.\n\n(3) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Einschränkungen\ndieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.\n\n(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche\nInformationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn\nbetreffende Akten und Dateien.\n\n(5) Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch bei Stellen außerhalb des\nöffentlichen Bereichs zu gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nwahrnehmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-13","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n\n(1) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem\nGemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und\nErbrecht gewährleistet.\n\n(2) Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und,\nvorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung\nentzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-14","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n\n(1) Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene\nWohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses\nAnspruchs zu fördern.\n\n(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz\ngefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und\nzu Einschränkungen ermächtigt werden.\n\n(3) Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen\nzulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im\nVerzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft und ihren\nHilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete\nDurchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-15","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n\n(1) Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung\nfrei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese\nFreiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf\nein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.\n\n(2) Eine Zensur ist unstatthaft.\n\n(3) Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf\ndas Recht der freien Meinungsäußerung berufen.\n\n(4) Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in\nden vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund einer richterlichen\nAnordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre\nHilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.\n\n(5) Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den\nBezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-16","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n\n(1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne dass es einer\nAnmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen\nzu.\n\n(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht\nwerden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die\nLandesregierung verboten werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-17","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n\n(1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften\nzusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.\n\n(2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine\nVölkerverständigung gefährden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-18","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n\nDas Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner\nder Freien Hansestadt Bremen zu.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-19","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n\nWenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt\nverfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-20","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n\n(1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der\nallgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.\n\n(2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den\nVerwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.\n\n(3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.\n\nZweiter Hauptteil\nOrdnung des sozialen Lebens\n\n1. Abschnitt\nDie Familie","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-21","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n\n(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum\nAnspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.\n\n(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-22","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n\n(1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.\n\n(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit\ngleichgesetzt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-23","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n\n(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und\nlebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die\nnötige Hilfe.\n\n(2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.\n\n(3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des\nGesetzes entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-24","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n\nEheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden\nim beruflichen und öffentlichen Leben gleichbehandelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-25","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf\ngewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und\nAusbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des\nKindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.\n\n(2) Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich\nzu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen\nAnspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten\nWillens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.\n\n(3) Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere\nVerantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebenschancen und Teilhabe\nentsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.\n\n(4) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger\nund sittlicher Verwahrlosung zu schützen.\n\n(5) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.\n\n2. Abschnitt\nErziehung und Unterricht","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-26","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n\nDie Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:\n\n1.   Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde\njedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer\nVerantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen\nanderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und\nVölkern aufruft.\n\n2.   Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet,\nsowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten.\n\n3.   Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu\nbekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.\n\n4.   Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder\nVölker.\n\n5.   Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-27","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n\n(1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.\n\n(2) Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-28","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n\nDas Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-29","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n\nPrivatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter\nBeobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere\nbestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-30","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n\n(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-31","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n\n(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.\n\n(2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.\n\n(3) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.\n\n(4) Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine\nSchulpflicht hinausgehende Besuch der Höheren Schule, der Fachschule oder der\nHochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-32","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n\n(1) Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit\nbekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein\nchristlicher Grundlage.\n\n(2) Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit\nerklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die\nErziehungsberechtigten.\n\n(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb\nder Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu\nunterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-33","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n\nIn allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach\nauf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu\nnehmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-34","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n\nDie Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit\nanderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und\nunterhalten werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-35","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n\nAllen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu\ngeben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-36","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n\nDer Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-36a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 36a","text":"Artikel 36a\n\nDer Staat pflegt und fördert den Sport.\n\n3. Abschnitt\nArbeit und Wirtschaft","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-37","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n\n(1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-38","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n\n(1) Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs\nzu dienen.\n\n(2) Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen\nWirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschifffahrt\nund Seefischerei zu pflegen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-39","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n\n(1) Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der\nErzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen,\njedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern\nund ihn vor Ausbeutung zu schützen.\n\n(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-40","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n\n(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel\nund Schifffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.\n\n(2) Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der\nGemeinwirtschaft zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-41","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n\n(1) Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden\nprivaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und\nSyndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen\nZusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus\nauszuscheiden.\n\n(2) Durch Gesetz können Ausnahmen zugelassen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-42","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n\n(1) Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:\n\na)   Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört\nhaben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine\nMacht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines\npolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen Missbrauchs in sich schließt.\n\nb)   Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht\nwerden kann.\n\n(2) Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:\n\na)   Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende\nMonopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.\n\nb)   Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die\ndaraus entstandenen neuen Unternehmen.\n\nc)   Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende\nstaatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.\n\nd)   Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige\nGüter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen\nWirtschaftsverfassung widersetzen.\n\n(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen\nwerden, ist in jedem Falle durch Gesetz zu bestimmen.\n\n(4) Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, auf die die\nöffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger\nBestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar\neinen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die\n\na)   Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der\nEnergie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,\n\nb)   wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur\nleisten,\n\nc)   geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel 14 Absatz 1 zu fördern\noder\n\nd)   der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\n\nist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor Ablauf von drei\nMonaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft,\nwelches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt Bremen oder der\nStadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und\nFinanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn\ndie Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-43","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n\nDie Überführung in Gemeineigentum bedeutet, dass das Eigentum des Unternehmens\nentweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das\nEigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das\nEigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von\nihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten\nBetriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlusskraft und\nselbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, dass eine höchste\nLeistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-44","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n\nBei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in\nGemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange\ndie Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen\nentstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-45","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n\n(1) Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er\ngenutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem\nGrundbesitz zu verhindern.\n\n(2) Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,\n\na)   soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe übersteigt,\n\nb)   soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der\nSiedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,\n\nc)   soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher und\nsozialer Art erforderlich ist.\n\n(3) Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung\nvorzunehmen\n\na)   zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt liegender\nlandwirtschaftlicher Grundstücke,\n\nb)\n\nzur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere auch in\nkriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von Baugelände und zur\nHerbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken.\n\nDurch Gesetz kann vorgeschrieben werden, dass zu öffentlichen Zwecken, insbesondere\nfür Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche\nEinrichtungen Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum\ndes Staates oder der Gemeinde übergehen.\n\n(4) Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die,\nohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die\nAllgemeinheit nutzbar zu machen.\n\n(5) Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder\ngartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, dass der\nGrundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, dass ein\nGrundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird,\nvon einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in\nbesonderen Fällen auch enteignet wird.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-46","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-47","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n\n(1) Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen,\ndie in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu\nwählen sind.\n\n(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften\ngleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen\nFragen des Betriebes mitzubestimmen.\n\n(3) Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter\nBeachtung des Grundsatzes schaffen, dass zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem\nGesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und\nder Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei\nden Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-48","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n\nArbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und\nWirtschaftsbedingungen zu gestalten. Niemand darf gehindert oder gezwungen werden,\nMitglied einer solchen Vereinigung zu werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-49","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n\n(1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.\n\n(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit\nangewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.\n\n(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine\nunterhaltsberechtigten Angehörigen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-50","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n\n(1) Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu\nschaffen.\n\n(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den\nVereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen\nwerden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der\nArbeitnehmer abbedungen werden kann.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-51","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n\n(1) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen\nSchlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu\nfördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats\nSchiedssprüche zu fällen.\n\n(2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder\nallgemein verbindlich erklärt werden.\n\n(3) Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-52","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n\n(1) Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das\nFamilienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers\n\nsichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der\nJugendlichen zu fördern.\n\n(2) Kinderarbeit ist verboten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-53","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n\n(1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn,\nwie ihn die Männer erhalten.\n\n(2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-54","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n\nDurch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die\nGewähr, dass die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau\nund Mutter vereinen kann.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-55","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n\n(1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und\nFreiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.\n\n(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.\n\n(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.\n\n(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden,\nwenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.\n\n(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird\nweitergezahlt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-56","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n\n(1) Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von\nmindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht\nabgegolten werden.\n\n(2) Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-57","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n\n(1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.\n\n(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch\ndurch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen\njede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für\nErwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.\n\n(3) Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt\nsichern.\n\n(4) Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten\nwird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.\n\n(5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-58","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n\n(1) Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den\nnotwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn\nnicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder\nanderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.\n\n(2) Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche\nRechte nicht beeinträchtigt werden.\n\n4. Abschnitt\nKirchen und Religionsgesellschaften","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-59","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n\n(1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.\n\n(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre\nsämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht\nihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-60","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n\n(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird\ngewährleistet.\n\n(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder\nFeierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu\nbenutzen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-61","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n\nKirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des\nöffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder\nWeltanschauungsgemeinschaften kann die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn\nsie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Das\nNähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-62","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n\nSoweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen\nAnstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen,\nReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von\nNötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-63","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n\nDie von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren\nOrganisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen\nHäuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.\n\nDritter Hauptteil\nAufbau und Aufgaben des Staates\n\n1. Abschnitt\nAllgemeines","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-64","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n\nDer bremische Staat führt den Namen „Freie Hansestadt Bremen“ und ist ein Glied der\ndeutschen Republik und Europas.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-65","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n\n(1) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit,\nFreiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.\n\n(1a) Demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung,\nVerherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und\nWillkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen\nmenschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten, ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Organisation und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen. Die Freie\n\nHansestadt Bremen fördert die Entwicklung einer offenen, vielfältigen und toleranten\nGesellschaft sowie eines respektvollen und friedlichen Miteinanders.\n\n(2) Die Freie Hansestadt Bremen fördert die grenzüberschreitende regionale\nZusammenarbeit, die auf den Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das\nZusammenwachsen Europas und auf die friedliche Entwicklung der Welt gerichtet ist.\n\n(3) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zum Zusammenhalt der Gemeinden des\nLandes und wirkt auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-66","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n\n(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.\n\n(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung\nerlassenen Gesetze ausgeübt:\n\na)   unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen\nStaatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl\nzur Volksvertretung (Landtag) äußert.\n\nb)   mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-67","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n\n(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der\nBürgerschaft zu.\n\n(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten\nVollzugsbehörden.\n\n(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-68","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n\nDie Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.\n\n2. Abschnitt\nVolksentscheid, Landtag und Landesregierung\n\nI.\nDer Volksentscheid","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-69","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n\n(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.\n\n(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur\nbejahend oder verneinend lauten.\n\n(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-70","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n\n(1) Der Volksentscheid findet statt:\n\na)   wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung\ndem Volksentscheid unterbreitet;\n\nb)   wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem\nVolksentscheid unterbreitet;\n\nc)   wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode\nverlangt;\n\nd)   wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung\nüber einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein\nZehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist\nvom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten.\nDer Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der\nBürgerschaft unverändert angenommen worden ist oder wenn die\nVertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt\nhaben. Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des\nVolksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die\nBürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens\nfest. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes\nVolksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem\ninzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.\n\n(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der\nBürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn\n\na)   die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder\nbeschlossen hat,\n\nb)   ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids\nbeantragt oder\n\nc)   ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides\nbegehrt.\n\nIn diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.\n\n(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge\noder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern,\nAbgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist\nunzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne\nsind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich\nverändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch\ndie Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur\nGegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich,\nvertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-71","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n\n(1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden,\nso hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das\nVolksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu\nenthalten.\n\n(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen\nFinanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die\nallgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf\nbeizufügen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-72","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n\n(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid\nangenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch\nmindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.\n\n(2) Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der\nStimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-73","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n\n(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei\nWochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im\nBremischen Gesetzblatt zu verkünden.\n\n(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden\nWahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben\nwerden\n\n1.   durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b oder d,\n\n2.   durch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-74","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n\nDas Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.\n\nII.\nDer Landtag (Bürgerschaft)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-75","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n\n(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und\nBremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer\nWahl gewählt. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit,\nbestimmt das Wahlgesetz.\n\n(2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.\n\n(3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich\nBremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.\n\n(4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden\nBürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.\n\n(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-76","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n\n(1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:\n\na)   durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der\ngesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf\nderen Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt\nwerden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der\nMitglieder der Bürgerschaft.\n\nb)   durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt\n(Volksbegehren).\n\n(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die\nMehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.\n\n(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der\nauf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der\nWahlperiode folgt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-77","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n\n(1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in\nAusübung des freien Mandats gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und\nunabhängige Gliederungen an der Arbeit der Bürgerschaft mit. Das Nähere, insbesondere\ndie Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.\n\n(3) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-78","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n\n(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.\n\n(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie\nAnspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-79","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n\n(1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder\nDeputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der\nLandesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig\nund vollständig zu unterrichten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung von\nRechtsverordnungen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.\nSoweit eine Unterrichtung vor Beschlussfassung im Senat aufgrund einer besonderen\nEilbedürftigkeit nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen.\n\n(2) Der Senat unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bürgerschaft vollständig\nüber alle Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der\nEuropäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender\npolitischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche\nfinanzielle Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die die\nGesetzgebungszuständigkeit der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung\nvon Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union beinhalten.\n\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 gibt der Senat der Bürgerschaft frühzeitig die Gelegenheit\nzur Stellungnahme und berücksichtigt diese. Weicht der Senat in seinem Stimmverhalten\nim Bundesrat von einer Stellungnahme der Bürgerschaft ab, so hat er seine Entscheidung\ngegenüber der Bürgerschaft zu begründen.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-80","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n\nDie Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für\ndie Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der\nBürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-81","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\n\nDie Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der\nvorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der\nvorhergehenden Bürgerschaft einberufen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-82","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n\n(1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder\nbenachteiligt werden. Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder\nDienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind\nunzulässig.\n\n(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die\nHöhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und\nKostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.\n\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-83","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n\n(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie\nsind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht\ngegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im Übrigen sind sie nur ihrem Gewissen\nunterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n\n(2) Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft\nbekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der\nBürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-84","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-85","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\n\nEin Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche\nVorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied\nobliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit\nzuwiderhandelt, kann durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein\nAntrag auf Ausschließung muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen\nMitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen: er ist an den Geschäftsordnungsausschuss zur\nUntersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach\nBerichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder\ndurch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlussfassung bedarf es einer\n\nMehrheit von Dreivierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger jedoch\nmindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-86","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n\nDie Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und\ndie Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-87","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n\n(1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern\nsie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern\ngestellt werden.\n\n(2) Bürgeranträge müssen von mindestens 2 500 Einwohnern unterzeichnet sein, die das\n16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Maßgabe eines Gesetzes kann an die Stelle der\nUnterzeichnung die Unterstützung im Wege elektronischer Kommunikation treten. Anträge\nzu Personalentscheidungen sind nicht zulässig. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-88","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\n\n(1) Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung\nfestgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein\ndürfen.\n\n(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die\nBürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden\nGegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen\nMitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-89","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\n\n(1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder\nerforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die\nBeschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.\n\n(2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein\nBeschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen\nAufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt\n\nworden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, dass wegen Dringlichkeit\ndes Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-90","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\n\nDie Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsoweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die von der Bürgerschaft\nvorzunehmenden Wahlen können durch Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen\nzugelassen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-91","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n\n(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.\n\n(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des\nSenats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten\nausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-92","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\n\n(1) Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.\n\n(2) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung\nselbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann\ner ihre Entfernung veranlassen.\n\n(3) Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der\nBürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in\nallen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.\n\n(4) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der\nBremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat\ner den Stellenplan zu beachten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-93","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n\nWegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen\nder Bürgerschaft kann Niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-94","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\n\nKein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder\nwegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-95","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\n\n(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres\nMandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats\nbeschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der\nAusübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.\n\n(2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und\nvoraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnisträger\ndas Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht\nverwendet werden.\n\n(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und\nGeschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.\n\n(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-96","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n\n(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres\nAbgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das\nZeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen\nsie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.\n\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft und\nder Fraktionen nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-97","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\n\n(1) Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist\ngewährleistet, sofern nicht eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht.\n\n(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Abgeordnetentätigkeit mindestens mit der\nHälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die dafür erforderliche Arbeits- oder\nDienstbefreiung ist zu gewähren.\n\n(3) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten\ngewissenhaft zu erfüllen.\n\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-98","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n\n(1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch\naller Ausschusssitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.\n\n(2) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von\nVertretern des Senats verlangen.\n\n(3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den\nSitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. Das gilt nicht für\nUntersuchungsausschüsse.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-99","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\n\n(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche\nUnterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in\nden Räumen der Bürgerschaft.\n\n(2) Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und\nvollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher\nUnterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht\nüberlassen.\n\n(3) Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige\nBelange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des\nKernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die\nEntscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.\n\n(4) Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der\ndiesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete\nAnhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil\nverschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit\n\nnützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie\ndie Akteneinsicht durchgeführt wird.\n\n(5) Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte für Ausschüsse, deren Befugnisse\ngesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-100","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\n\n(1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in\nöffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses\nRecht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.\n\n(2) Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache\nstatt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-101","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n\n(1) Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung\nzugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über\n\n1.   Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,\n\n2.   Festsetzung von Abgaben und Tarifen,\n\n3.   Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,\nbesonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben\nund wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,\n\n4.   Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die\nFreie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,\n\n5.   Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von\nAnordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen entstehen\nkönnen, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,\n\n6.   Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb,\nVeräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und\nDarlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung\nhandelt,\n\n7.\n\nVerzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluss von\nVergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.\n\n(2) Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche\nUmstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen\nwerden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der\nBürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird,\nunverzüglich wieder aufzuheben.\n\n(3) Das Nähere über die Rechte der Bürgerschaft bei der Benennung von Mitgliedern in\neuropäischen Organen regelt das Gesetz.\n\n(4) Die Bürgerschaft setzt die Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe ein. Das Nähere\nregelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-102","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\n\nDie Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne dass ihre\nDeckung sichergestellt ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-103","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\n\nVon allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung\nzugestellt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-104","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104\n\n(weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-105","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\n\n(1) Die Bürgerschaft setzt einen Geschäftsordnungsausschuss, einen Haushalts- und\nFinanzausschuss und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und\nnichtständige Ausschüsse ein. Im Geschäftsordnungsausschuss hat der Präsident der\nBürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Das weitere Verfahren zur Besetzung der\nAusschüsse regelt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der\nBürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der\n\nFraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen,\ndie von der Änderung betroffen sind.\n\n(3) Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger\nGesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.\n\n(4) Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den\nder Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft\nfür die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen von einem Viertel der\nAusschussmitglieder hat das zuständige Mitglied des Senats dem Ausschuss die\nnotwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften oder\nÜbermittlung von Informationen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende\nschutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen\neinschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung\nzwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei der\nÜbermittlung von Informationen dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen und zu begründen.\nDie Auskunftserteilung und Informationsübermittlung müssen unverzüglich und vollständig\nerfolgen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder\nsein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt.\n\n(5) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die\nPflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und\ndie von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der\nStrafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und\nSachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren\ngegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt\njedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen\ndieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind\nihnen auf Verlangen vorzulegen. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf\nErsuchen das zu ihrer Unterstützung erforderliche Personal zur Verfügung. Die\nUntersuchungsausschüsse haben das Recht, das Personal im Einvernehmen mit dem\nSenat auszuwählen.\n\n(6) Die Bürgerschaft setzt einen Petitionsausschuss ein, dem die Behandlung der einzeln\noder in Gemeinschaft an die Bürgerschaft gerichteten Bitten, Anregungen und\nBeschwerden obliegt. Das zuständige Mitglied des Senats ist verpflichtet, dem\nPetitionsausschuss auf Verlangen seiner Mitglieder Akten vorzulegen, Zutritt zu den von\nihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen und Amtshilfe zu leisten. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(7) Die Bürgerschaft setzt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande\nBremen ein.\n\n(8) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses\nhaben die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten\nMitglieder der Aufsichts- oder der sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen\nOrgane einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person\ndes Privatrechts, die unter beherrschendem Einfluss der Freien Hansestadt Bremen steht,\nAuskünfte zu erteilen und notwendige Informationen zu übermitteln. Der Schutz\nvertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Angaben, namentlich der Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse, ist durch den Ausschuss sicherzustellen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-106","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n\nDie näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der\nGeschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung\nund der Gesetze festgestellt wird.\n\nIII.\nDie Landesregierung (Senat)","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-107","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107\n\n(1) Die Landesregierung besteht aus einem Senat. Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl\ndurch Gesetz bestimmt wird. Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren\nZahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. Diese\nweiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(2) Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Dabei wird zunächst\nder Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Staatsräte als weitere\nMitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.\n\n(3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die\nGeschäfte weiter.\n\n(4) Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. Er braucht weder seine\nWohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen gehabt zu haben.\n\n(5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.\n\n(6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt\naus dem Senat jederzeit frei.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-108","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 108","text":"Artikel 108\n\n(1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.\n\n(2) Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1\ndieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines\nSenatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten;\nwer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz.\nDas gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht\nauf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren\nRücktritts von dem Amte eines Senatsmitgliedes.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-109","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109\n\nBeim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die\nVerfassung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-110","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110\n\n(1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm\ndurch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.\n\n(2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen,\nmuss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft\ngestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht\nwird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.\n\n(3) Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit\nder gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die\nBürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein\nGesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt\nwird. Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.\n\n(4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach\nder Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur\nGeheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige\nAchtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der\nBürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-111","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111\n\n(1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf\nBeschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.\n\n(2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl\nder Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens\naber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-112","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 112","text":"Artikel 112\n\n(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Senator“. Die weiteren\nMitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Staatsrat“.\n\n(2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld,\nRuhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-113","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 113","text":"Artikel 113\n\n(1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen\nAmtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann\nSenatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.\n\n(2) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher,\nden Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit\nbesonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es\nauch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder\nAufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte\nGenehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-114","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114\n\nDer Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind\nBürgermeister.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-115","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115\n\n(1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und\nerforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats\nvertreten.\n\n(2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den\nordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der\nvon den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.\n\n(3) Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muss er dem Senat in der\nnächsten Versammlung Mitteilung machen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-116","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 116","text":"Artikel 116\n\nJedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen\nGegenstand zu beantragen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-117","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117\n\n(1) Zu einem Beschluss des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Staatsräte,\ndie als weitere Mitglieder in den Senat gewählt sind, sind bei Abstimmungen an\nWeisungen des Senators, dem sie zugeordnet sind, nicht gebunden. Bei\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht\nöffentlich.\n\n(2) Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen\noder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben\nwerden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-118","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\n\n(1) Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft\ngegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe\nvon rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident\ndes Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.\n\n(2) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist der Senat Dienstvorgesetzter aller\nim Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und\nentlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten. Durch Gesetz kann bestimmt\nwerden, dass der Ernennung von Personen, die Kontrollaufgaben gegenüber der\nvollziehenden Gewalt wahrnehmen, dabei sachlich unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen sind und über ihre Tätigkeit der Bürgerschaft Bericht zu erstatten haben, eine\nWahl in der Bürgerschaft vorangeht.\n\n(3) Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise übertragen.\n\n(4) Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied\nverpflichtet.\n\n(5) Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des\nSenats zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-119","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\n\nDer Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht\nim Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche\nBelastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige\nDeckung nicht vorhanden ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-120","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120\n\nDie Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die\nVerantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres\nGeschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem\nSenat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:\n\n1.   alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,\n\n2.   Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten\ndes Senats oder des Senats vorschreiben,\n\n3.   Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,\n\n4.   Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer\nVerwaltungsbehörden oder Ämter berühren.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-121","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121\n\n(1) Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere\nStellen übertragen.\n\n(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich\nanhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen\ngerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.\n\n3. Abschnitt\nRechtsetzung","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-122","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122\n\nDie allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts.\nSie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-123","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 123","text":"Artikel 123\n\n(1) Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, Bürgerantrag, vom Senat oder\naus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.\n\n(2) Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden\ndem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.\n\n(3) Der Senat hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines\nMonats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.\n\n(4) Das Bremische Gesetzblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in\nelektronischer Form geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-124","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\n\nDer Senat erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und\nVerwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-125","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 125","text":"Artikel 125\n\n(1) Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, dass eine Änderung des\nWortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.\n\n(2) Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen\nstattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten\nLesung an einen nichtständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung\nzu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere\nLesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.\n\n(3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur\nzustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder\nzustimmt.\n\n(4) Eine Änderung dieser Landesverfassung, durch welche die in den Artikeln 143, 144,\n145 Absatz 1 und Artikel 147 niedergelegten Grundsätze und die Einteilung des\nWahlgebiets in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven (Artikel 75) berührt werden, ist\nnur durch Volksentscheid oder einstimmigen Beschluss der Bürgerschaft zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-126","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 126","text":"Artikel 126\n\nGesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre\nVerkündung folgenden Tage in Kraft.\n\n4. Abschnitt\nVerwaltung","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-127","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 127","text":"Artikel 127\n\nDie Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des\nzuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-128","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 128","text":"Artikel 128\n\n(1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.\n\n(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und\nBefähigung nach Maßgabe der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-129","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 129","text":"Artikel 129\n\n(1) Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft\nDeputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen entsandt werden, die\nder Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz\nbestimmt.\n\n(2) Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend. Den nicht der\nBürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel\n99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-130","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 130","text":"Artikel 130\n\nDas am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene\nVermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen.\nDas bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen\nBremerhavens.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131","text":"Artikel 131\n\n(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.\n\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor\nBeginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält,\ndie Festsetzung\n\n1.   der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,\n\n2.   der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,\n\n3.   des Höchstbetrages der Kassenkredite.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131a","text":"Artikel 131a\n\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten\nauszugleichen.\n\n(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die\nAuswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.\n\n(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der\nKontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,\nkann von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der\nMitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den\nVorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einer Tilgungsregelung zu verbinden.\n\n(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder\nsonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen\nkönnen, bedürfen einer der Höhe nach bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n\n(5) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn\nKredite von juristischen Personen, auf die das Land aufgrund Eigentums, finanzieller\nBeteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens\nregeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, im\nAuftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden und\nwenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen\nsind.\n\n(6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle\nTransaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter\nBerücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines\nKonjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von\nAbweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131b","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131b","text":"Artikel 131b\n\nBis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 131a Absatz 1\nim Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen\nKonsolidierungsverpflichtung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131c","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131c","text":"Artikel 131c\n\nZur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken\nBürgerschaft und Senat auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung des Landes hin.\nDer Senat ist verpflichtet, bei seiner Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in\nAngelegenheiten der Europäischen Union sein Handeln am Ziel der Einnahmensicherung\nund der aufgabengerechten Finanzausstattung des Landes und seiner Gemeinden\nauszurichten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-131d","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 131d","text":"Artikel 131d\n\n(1) Zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der bremischen Wirtschaft kann\ndas Land ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen errichten. Das Sondervermögen kann\nbedarfsgerecht Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten. Das nominale Gesamtvolumen\ndes Sondervermögens ist auf 450 Millionen Euro beschränkt. Artikel 131a Absatz 1 bis 3\ngilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Ausgestaltung des Sondervermögens\nsowie zur Verwendung seiner Mittel regelt ein Errichtungsgesetz. Dieses bedarf der\nZustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.\n\n(2) Die Bürgerschaft muss den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch einen\nBeschluss bestätigen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder\nder Bremischen Bürgerschaft bedarf. Unterbleibt die Bestätigung, ist das Sondervermögen\naufzulösen, die Vermögenswerte sind in den Landeshaushalt einzugliedern.\n\n(3) Für das Sondervermögen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan zu erstellen,\nder der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft bedarf.\nFür die Verwaltung des Sondervermögens ist ein Ausschuss zu bilden. Artikel 105 Absatz\n1 Satz 3, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ausschuss beschließt mit\nZweidrittelmehrheit über die einzelnen Projekte aus dem Sondervermögen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-132","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\n\nDas Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und\nAusgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die\nHaushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer\nwirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-132a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 132a","text":"Artikel 132a\n\n(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr\nnicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten der Senat ermächtigt, alle\nAusgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na)   um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene\nMaßnahmen durchzuführen,\n\nb)   um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,\n\nc)   um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für\ndiese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres\nbereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben\nund sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf der Senat die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel im Wege des Kredits\nflüssigmachen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-133","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n\nDer Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft\nin dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-133a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 133a","text":"Artikel 133a\n\n(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und\nWirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.\n\n(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n(3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen.\n\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\n\n5. Abschnitt\nRechtspflege","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-134","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 134","text":"Artikel 134\n\nDie Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und\nsozialer Gerechtigkeit auszuüben.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-135","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 135","text":"Artikel 135\n\n(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene\nGerichte ausgeübt.\n\n(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre\nZuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-136","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\n\n(1) Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuss gewählt, der\naus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird.\nDas Nähere bestimmt das Gesetz.\n\n(2) Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer\nPersönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie\nihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und\nder sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.\n\n(3) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann\nihn das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines\nAmtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den\nRuhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem\nJustizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss gestellt werden. Während\ndes Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-137","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 137","text":"Artikel 137\n\n(1) Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und\nnur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder\nzeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand\nversetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung\nRichter in den Ruhestand treten.\n\n(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.\n\n(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können\nunfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter\nBelassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-138","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 138","text":"Artikel 138\n\n(1) Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf\nAntrag der Bürgerschaft oder des Senats vor das Bundesverfassungsgericht gezogen\nwerden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Missbrauch der\nrichterlichen Gewalt erforderlich erscheint.\n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und\nzugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu\nversetzen oder zu entlassen ist.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-139","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\n\n(1) Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.\n\n(2) Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen\nLändern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem\nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus 6\ngewählten Mitgliedern, von denen 2 rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen. Die\ngewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten\nZusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die\nnächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der\nFraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht\nMitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-140","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 140","text":"Artikel 140\n\n(1) Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die\nAuslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die\nBürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine\nöffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Bei Organstreitigkeiten sind\nantragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch diese Verfassung\noder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.\n\n(2) Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig in den anderen durch Verfassung oder\nGesetz vorgesehenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-141","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 141","text":"Artikel 141\n\nZum Schutz des Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige\nUnterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen\nGerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die\nGesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und\nVerwaltungsmaßnahmen zu prüfen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-142","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 142","text":"Artikel 142\n\nGelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der\nEntscheidung ankommt, zu der Überzeugung, dass das Gesetz mit dieser Verfassung\nnicht vereinbar sei, so führt es eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Dessen\nEntscheidung ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und hat\nGesetzeskraft.\n\n6. Abschnitt\nGemeinden","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-143","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 143","text":"Artikel 143\n\n(1) Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des\nbremischen Staates.\n\n(2) Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und\nBremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-144","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 144","text":"Artikel 144\n\nDie Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht\nauf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das\nRecht der Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-145","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 145","text":"Artikel 145\n\n(1) Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt.\nDurch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.\n\n(2) Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter\nStadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz\nörtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-146","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 146","text":"Artikel 146\n\n(1) Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102, 131,\n131a, 131b, 132, 132a und 133 entsprechend. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß\nArtikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken die Gemeinden im Rahmen ihrer\nSelbstverwaltung auf ihre aufgabengerechte Finanzausstattung hin.\n\n(2) Das Land gewährleistet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur Erfüllung\nihrer Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene\nFinanzausstattung. Überträgt das Land der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven\nAufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder\nneuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu\ntreffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden,\nist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-147","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 147","text":"Artikel 147\n\n(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.\n\n(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-148","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 148","text":"Artikel 148\n\n(1) Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas\nanderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der\nStadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem\nFalle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge,\nBürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die\nStadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur\nBürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.\n\n(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes\nbeschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der\nStadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen\nWählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte.\nDasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-149","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 149","text":"Artikel 149\n\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, dass einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde\nvon staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden\neiner Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.\n\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-150","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 150","text":"Artikel 150\n\n(1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden\nsoll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei\nDrittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens\nzwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen\nMitgliederzahl zustimmen.\n\n(2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-151","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 151","text":"Artikel 151\n\nDer Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit,\nsolange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale\nOrganisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem\nGebiet der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens\nund des Verkehrs zu übertragen.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-152","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 152","text":"Artikel 152\n\nBestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen deutschen Verfassung widersprechen,\ntreten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-153","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 153","text":"Artikel 153\n\n(1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen\nwerden, können unerlässliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit\nder Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.\n\n(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann\ndiese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl\nzustimmt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-154","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 154","text":"Artikel 154\n\n(1) Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur\nBeseitigung ihrer Folgen werden während der Übergangszeit durch Gesetz\nRechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.\n\n(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann\ndiese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl\nzustimmt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-154a","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 154a","text":"Artikel 154a\n\n(1) Abweichend von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der\nAbgeordneten vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht. Bei der nächsten\nVeränderung wird die 2012 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die\nEinkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser\nVeränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.\n\n(2) Abweichend von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der\nAbgeordneten vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht. Bei der nächsten\nVeränderung wird die 2019 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die\nEinkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser\nVeränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hb-artikel-155","code":"hb","land":"Bremen","typ":"Landesverfassung","titel":"Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen","artikel":"Artikel 155","text":"Artikel 155\n\n(1) Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat\nunverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre\nVerkündung folgenden Tage in Kraft.\n\n(2) Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer\nKraft.\n\nDiese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und\ndurch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom\nSenat verkündet.","pdf":"assets/pdfs/hb.pdf"},{"id":"hh-praeambel","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nach deren Verkündung\nLadeneingang Dammtorwall 1                                                                                         am 6. Juni 1952 mehrfach geändert worden, zuletzt durch das Gesetz vom 23.07.2025\n(HmbGVBl. S. 488).\nÖffnungszeiten des Infoladens:                                                                                     Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen aufgelistet, u.a. wird auf die umfang-\nMontag bis Donnerstag: 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr                                                                     reichste Reform im Jahr 1996 hingewiesen. In insgesamt 50 Artikeln wurden Änderungen\nFreitag: 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr                                                                                   (u. a. Teilzeitstatus der Abgeordneten, Rechte der Untersuchungsausschüsse) vorgenommen\nund es wurden Festlegungen neu eingeführt (u. a. Richtlinienkompetenz der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und unmittelbare Wahl durch die Bürgerschaft,\n(040) 4 28 23 - 48 09                                                                                          Volksgesetzgebung, Gleichstellungsklausel) bzw. abgeschafft (u. a. Vetorecht des Senates in\nder Gesetzgebung, Bürgerausschuss).\npolitischebildung@bsb.hamburg.de\nDiese und weitere Verfassungsänderungen ermöglichten dann die Beschlussfassungen über\nwww.hamburg.de/politische-bildung\nein neues Abgeordnetengesetz, ein Fraktionsgesetz, das Gesetz zu Parlamentarischen Un-\n@lzpb_hamburg                                                                                                  tersuchungsausschüssen und das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksent-\nLandeszentrale für politische Bildung Hamburg                                                                  scheid.\n• Die Änderungen der Verfassung vom 16. Mai 2001 legten für Volksinitiative, Volksbegeh-\n© Landeszentrale für politische Bildung; Hamburg, Juli 2025.                                                         ren und Volksentscheid als Mittel der direkten Demokratie niedrigere Quoren fest, führten\nAlle Rechte vorbehalten, insbesondere die der Übersetzung, der Sendung in Rundfunk und Fernsehen und der Bereit-     durchgehend die weibliche und männliche Sprachregelung in den Text ein und aktualisierstellung im Internet.\nten eine durchgängige Nummerierung der Artikel.\nGestaltung: Sibylle Bauhaus · Druck: Druckerei Kauffeldt GmbH & Co. KG\n\n2                                                                                                                                                                                                            3\n\n• Die Änderung der Verfassung vom 16. Oktober 2006 betraf den Artikel 4 Absatz 2. Zum\nersten Mal sind in der Hamburger Verfassung die Bezirke und Bezirksämter genannt. Dadurch ist ihnen eine größere rechtliche Bedeutung zuerkannt.\n• Die Verfassungsänderung vom 16. Dezember 2008 betraf den Artikel 50 und befasste\nsich mit dem Volksentscheid.\n• Die Verfassungsänderung vom 8. Juli 2009 befasste sich mit der Änderung wahlrechtlicher Vorschriften.\n• Die Änderung der Hamburger Verfassung vom 3. Juli 2012 thematisierte die Aufstellung\nder jährlichen Haushaltspläne hinsichtlich des gleichmäßigen Abbaus des strukturellen\nDefizits (Art. 72a).\n• Die Änderung vom 19. Februar 2013 der Hamburger Verfassung beschäftigte sich mit der\nDauer der Wahlperiode (Art. 10).\n• Die Änderung vom 13. Dezember 2013 der Hamburger Verfassung befasste sich mit den\n„Prozenthürden“ bei den Wahlen zu den Bezirksversammlungen (Art. 4 Abs. 2) und zur\nBürgerschaft (Art. 6 Abs. 2).\n• Das Sechzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Ham-            VERFASSUNG DER FREIEN\nburg vom 1. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 102) betraf die Einfügung eines sogenannten Bürgerschaftsreferendums in Artikel 50 Absatz 4b sowie Folgeänderungen in den Absätzen         UND HANSESTADT HAMBURG\n6 und 7, die es Senat und Bürgerschaft erlauben, Volksentscheide über Fragen von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung herbeizuführen.                                  Vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl. I 100-a),\n• Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung vom 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 319)       zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 488)\nregelt die Einrichtung des Amtes einer oder eines vom Senat unabhängigen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Art. 60a).\n• Geändert wurde durch Gesetze vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 253) und vom 19.\nJuni 2012 (HmbGVBI. S. 253) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Art. 72, in dem die sehr\nbegrenzte Kreditaufnahme geregelt wurde und – aus heutiger Sicht vorausschauend\n– bei „Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen“ eine abweichende\nRegelung erlaubt wird.\n• Die mit Gesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 145) in Kraft getretene Änderung\nergänzt die Präambel um die Wahrnehmung „der Verantwortung für die Begrenzung\nder Erderwärmung“. Die mit Gesetz vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 379) in Art. 25\nund 26 eingefügten Änderungen stärken die Minderheitsrechte der Opposition in der\nBürgerschaft für die 22. Wahlperiode.\n• Das zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20.04.2023 (HmbGVBl. S. 169) betraf die Einfügung des neuen\nArtikels 73a: Ausschluss von Verkauf von städtischen Wohnungen und Wohnungsgrundstücken.\n\nZur besseren Handhabung sind die einzelnen Verfassungsartikel sowie der Vorspruch (die\nPräambel) mit Stichworten als Überschriften versehen – abweichend vom Original und deswegen in eckige Klammern gesetzt.\nDer Text der Präambel selbst ist Teil der Verfassung und wird oft als nur schlichte Einführung unterschätzt. Ihren Sinn und ihre weitreichende Bedeutung erschließt sich denjenigen,\ndie sich mit der Präambel gründlich auseinandersetzen.\n\n4                                                                                         ","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-33","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 33","text":"Art 33:   Mitglieder der Regierung und Verwaltungsbehörde                  18\nI DIE STAATLICHEN GRUNDLAGEN                                                         Art 34:   Bestellung der Mitglieder                                        18","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-35","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 35","text":"Art 35:   Amtszeiten; Konstruktives Misstrauensvotum                       19","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-1","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 1","text":"Art 1:    Staatsname, Gliedstaatlichkeit                                 10      Art 36:   Vertrauensantrag                                                 19","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-2","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 2","text":"Art 2:    Hoheitsgebiet, Hoheitsrechte                                   10      Art 37:   Geschäftsführung                                                 19","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-3","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 3","text":"Art 3:    Rechtsstaat, Volkssouveränität, Gleichstellung                 10      Art 38:   Verfassungseid                                                   20","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-4","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 4","text":"Art 4:    Stadtstaatlichkeit                                             10      Art 39:   Ruhendes Mandat                                                  20","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-5","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 5","text":"Art 5:    Landesfarben, -wappen, -flagge                                 11      Art 40:   Unvereinbarkeit mit anderer Berufstätigkeit                      20","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-41","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 41","text":"Art 41:   Senatsgesetz                                                     20\nII DIE BÜRGERSCHAFT                                                                  Art 42:   Richtlinien der Politik, Geschäftsverteilung, Beschlussfassung   21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-43","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 43","text":"Art 43:   Vertretung nach außen, Staatsverträge                            21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-6","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 6","text":"Art 6:    Volkswahl des Parlaments                                       11","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-44","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 44","text":"Art 44:   Begnadigungsrecht                                                21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-7","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 7","text":"Art 7:    Freies Mandat, Ausschluss aus der Bürgerschaft                 11","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-45","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 45","text":"Art 45:   Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten              21","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-8","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 8","text":"Art 8:    Verlust der Mitgliedschaft                                     12","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-46","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 46","text":"Art 46:   Abnahme von Eiden                                                22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-9","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 9","text":"Art 9:    Wahlprüfung                                                    12","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-47","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 47","text":"Art 47:   Senatssyndici: Staatsrätinnen und Staatsräte                     22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-10","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 10","text":"Art 10:   Dauer der Wahlperiode                                          12","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-11","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 11","text":"Art 11:   Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Bürgerschaft   12\nIV DIE GESETZGEBUNG","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-12","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 12","text":"Art 12:   Wahltag und erste Sitzung der neuen Bürgerschaft               13","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-13","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 13","text":"Art 13:   Entgelt; Vereinbarkeitsgebot, Behinderungsverbot               13      Art 48:   Einbringung und Beschlussfassung                                 22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-14","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 14","text":"Art 14:   Indemnität                                                     13      Art 49:   Beratung und Abstimmung                                          22","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-15","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 15","text":"Art 15:   Immunität                                                      13      Art 50:   Volksgesetzgebung                                                23","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-16","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 16","text":"Art 16:   Sitzungsberichterstattung                                      14      Art 51:   Verfassungsänderung                                              25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-17","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 17","text":"Art 17:   Zeugnisverweigerungsrecht                                      14      Art 52:   Ausfertigung, Verkündung                                         25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-18","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 18","text":"Art 18:   Präsidentin/Präsident, Geschäftsordnung                        14      Art 53:   Erlass von Rechtsverordnungen                                    25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-19","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 19","text":"Art 19:   Beschlussfassung                                               14      Art 54:   Inkrafttreten der Gesetze und Verordnungen                       25","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-20","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 20","text":"Art 20:   Beschlussfähigkeit                                             15","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-21","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 21","text":"Art 21:   Sitzungsöffentlichkeit                                         15\nV DIE VERWALTUNG","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-22","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 22","text":"Art 22:   Einberufung                                                    15","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-23","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 23","text":"Art 23:   Anwesenheit des Senats                                         15      Art 55: Geschäftsbereiche von Senatsmitgliedern                            26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-24","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 24","text":"Art 24:   Opposition fragen an den Senat                                 16      Art 56: Mitwirkung des Volkes                                              26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-25","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 25","text":"Art 25:   Anfragen an den Senat                                          16      Art 57: Verwaltungsgliederung und -aufbau                                  26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-26","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 26","text":"Art 26:   Untersuchungsausschüsse                                        16      Art 58: Unparteiische Amtsausübung                                         26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-27","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 27","text":"Art 27:   Enquete-Kommissionen                                           17      Art 59: Berufsbeamtentum                                                   26","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-28","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 28","text":"Art 28:   Eingabenausschuss                                              17      Art 60: Bezüge aus Unternehmen                                             27","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-29","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 29","text":"Art 29:   Volkspetition                                                  17      Art 60a: Datenschutz und Informationsfreiheit                              27","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-30","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 30","text":"Art 30:   Auskünfte und Aktenvorlage durch den Senat                     17      Art 61: Rechtsweggarantie                                                  28","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-31","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 31","text":"Art 31:   Unterrichtung durch den Senat                                  18","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-32","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 32","text":"Art 32:                                                                  18\n\n6                                                                                                                                                                7\n\nVI DIE RECHTSPRECHUNG                                                                [PRÄAMBEL]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-62","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 62","text":"Art 62:   Unabhängigkeit und Gesetzesunterworfenheit der Richterinnen\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und\nund Richter                                                       28\nLage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-63","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 63","text":"Art 63:   Berufsrichterinnen und Berufsrichter                              28   im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-64","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 64","text":"Art 64:   Verfassungswidrigkeit von Gesetzen                                29","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-65","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 65","text":"Art 65:   Hamburgisches Verfassungsgericht                                  29   Sie fördert ein geeintes Europa und leistet ihren Beitrag zu einer Europäischen Union,\ndie demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem\nGrundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist.\nVII HAUSHALTS- UND FINANZWESEN\nDurch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-66","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 66","text":"Art 66: Jährlicher Haushaltsplan                                            30   und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und ge-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-67","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 67","text":"Art 67: Vorläufige Haushaltsführung                                         30   nossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-68","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 68","text":"Art 68: Nach- und Notbewilligung                                            31\nJedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Arbeitskraft","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-69","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 69","text":"Art 69: Ausgabenerhöhungen durch die Bürgerschaft                           31\nsteht unter dem Schutz des Staates. Die Freie und Hansestadt Hamburg achtet, schützt und","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-70","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 70","text":"Art 70: Rechnungslegung                                                     31   fördert die Rechte der Kinder. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-71","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 71","text":"Art 71: Rechnungshof                                                        32   Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-72","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 72","text":"Art 72: Kredite, Sicherheitsleistungen, Staatsgut                           32\nUm die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbin-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-72a","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 72a","text":"Art 72a: Haushaltsplanung                                                   33\ndet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.\n\nVIII SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN                                              Vielfalt und Weltoffenheit sind identitätsstiftend für die hanseatische Stadtgesellschaft. In\ndiesem Sinne und mit festem Willen schützt die Freie und Hansestadt Hamburg die Würde","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-73","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 73","text":"Art 73:   Übernahme öffentlicher Ehrenämter                                 33   und Freiheit aller Menschen. Sie setzt sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie jede\nArt 73a   Ausschluss von Verkauf von staatlichen Wohnungen                       andere Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein. Sie stellt sich der Erneuerung\nund Wohnungsgrundstücken                                          34   und Verbreitung totalitärer Ideologien sowie der Verherrlichung und Verklärung des Natio-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-74","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 74","text":"Art 74:   Verfassungseid für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter   34   nalsozialismus entgegen.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-75","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 75","text":"Art 75:   Eidesverweigerung                                                 34   Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Insbe-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-76","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 76","text":"Art 76:   Fortgeltung von Verfassungsdurchbrechungen                        34   sondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung für die Begrenzung","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-art-77","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Art. 77","text":"Art 77:   Aufhebung der Vorläufigen Verfassung, Inkrafttreten               34   der Erderwärmung wahr.\n\nIn diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese\nVerfassung.\n\n8                                                                                                                                                                               9\n\nI. DIE STAATLICHEN GRUNDLAGEN                                                                 Artikel 5\n[Landesfarben, -wappen, -flagge]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-1","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(1) Die Landesfarben sind weiß-rot.\n[Staatsname, Gliedstaatlichkeit]                                                              (2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlosse-\nDie Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.                     nem Tor.\n(3) Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.\nArtikel 2                                                                                     (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.\n\n[Hoheitsgebiet, Hoheitsrechte]\n(1) Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst das bisherige durch\nHerkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. Gebietsveränderungen bedürfen eines die          II. DIE BÜRGERSCHAFT\nVerfassung ändernden Gesetzes.\n(2) Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen werden,       Artikel 6\ndie der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind. Ebenso\n[Volkswahl des Parlaments]\nkann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteiligen.\n(1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament.\nArtikel 3                                                                                     (2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Wahlvorschläge, nach\n[Rechtsstaat, Volkssouveränität, Gleichstellung]                                                  deren Ergebnis sich die Sitzanteile in der Bürgerschaft bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschlä-\n(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.\nge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der\n(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein.\nGesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frau-     (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Gesetzesbeschlüsse der Bürgerschaft bedürfen einer\nen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen           Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Auf die so beschlossenen Gegleichberechtigt vertreten sind.                                                              setze ist Artikel 50 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 und Absatz 3 Sätze 5, 7, 9, 11 und 12 mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass das Gesetz im Fall des Satzes 9 einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel\nArtikel 4                                                                                         der Wahlberechtigten bedarf. Für durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlagen\ngilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Artikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht an-\n[Stadtstaatlichkeit]\nzuwenden.\n(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit         (5) Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Gewählten können jederzeit aus der\nnicht getrennt.                                                                               Bürgerschaft ausscheiden.\n(2) Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-7","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\ndie Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.\n(3) Die Bezirksversammlungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-   [Freies Mandat, Ausschluss aus der Bürgerschaft]\nheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den\n(1) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur\nBezirksversammlungen bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei\nihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.\nvom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen\nerhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere; für gesetzliche Bestimmungen über         (2) Abgeordnete können durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn\ndie Wahl der Bezirksversammlungen gilt Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.         sie\n1. ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder\n2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen\noder\n10                                                                                                                                                                                    11\n\n3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln. Der Beschluss bedarf der   Artikel 12\nZustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.\n[Wahltag und erste Sitzung der neuen Bürgerschaft]\n(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, dass Abgeordnete bei grober\nUngebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhal-          (1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit\ntung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlos-          ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande,\nsen werden können.                                                                           entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. Das Gesetz bestimmt\ndas Nähere.\nArtikel 8                                                                                    (2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.\n(3) Die erste Sitzung findet spätestens drei Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der\n[Verlust der Mitgliedschaft]                                                                     Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.\nAbgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.              (4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft\nweiter.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-13","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n[Wahlprüfung]\n[Entgelt; Vereinbarkeitsgebot, Behinderungsverbot]\n(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.                                             (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sichern-\n(2) Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungs-            des Entgelt. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\ngericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.                                         (2) Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit ist\ngewährleistet. Das Gesetz kann für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-10","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nHamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der Wählbarkeit vor-\n[Dauer der Wahlperiode]                                                                          sehen.\n(3) Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Abgeordneten zu überneh-\n(1) Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammen und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die dafür\nmentritt der neuen Bürgerschaft.\nnötige freie Zeit zu gewähren. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder\n(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufen-         Dienstverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\nden Wahlperiode neu gewählt.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-11","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n[Indemnität]\n[Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Bürgerschaft]\n(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie in\n(1) Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. Der An-         der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich\ntrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei         verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.\nWochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten\n(2) Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt\nund dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit\nwerden.\nder gesetzlichen Mitgliederzahl.\n(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden\ninnerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. Der Senat bestimmt den Wahltag.               Artikel 15\n[Immunität]\n(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.\n12                                                                                                                                                                                   13\n\n(2) Auf Verlangen der Bürgerschaft wird jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder         Artikel 20\nErmittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen\nFreiheit für die Dauer ihres Mandats aufgehoben.                                           [Beschlussfähigkeit]\n(1) Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend\nArtikel 16                                                                                         sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.\n[Sitzungsberichterstattung]                                                                    (2) Die Beschlussfähigkeit für die Anberaumung der Sitzungen, für die Feststellung der Ta-\nWahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bür-            gesordnung und der Niederschrift sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffengerschaft oder eines anderen deutschen Landtages bleiben von jeder Verantwortlichkeit              de Fragen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.\nfrei.                                                                                          (3) Die Geschäftsordnung regelt die Art der Abstimmung.\n\nArtikel 17                                                                                     Artikel 21\n[Zeugnisverweigerungsrecht]                                                                    [Sitzungsöffentlichkeit]\nDie Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abge-      Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten\nordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über die-       oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen,\nse Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So weit dieses Zeugnisverweigerungsrecht        so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.\nreicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-18","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n[Einberufung]\n[Präsidentin/Präsident, Geschäftsordnung]\nDie Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie oder er\n(1) Die Bürgerschaft wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen     ist dazu verpflichtet,\nund Vizepräsidenten und die Schriftführerinnen und Schriftführer. Sie gibt sich eine Ge-\n1. auf Beschluss der Bürgerschaft,\nschäftsordnung.\n2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von\nals ein Monat verflossen ist,\nder Bürgerschaft benutzten Räumen aus; ihr oder ihm untersteht die Bürgerschaftskanzlei. Sie oder er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66) über Ein-       3. auf Verlangen des Senats.\nnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg\nin allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. Abweichend von        Artikel 23\nArtikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die Beamtinnen und\nBeamten der Bürgerschaft.                                                                  [Anwesenheit des Senats]\n(3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen der Bürgerschaft darf nur mit           (1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Aus-\nEinwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden.                          schüsse Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Vertreterinnen und Vertreter zu\nentsenden. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 26). Die Bürgerschaft\nArtikel 19                                                                                         und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen. Es kann sich durch seine Ver-\n[Beschlussfassung]                                                                                 treterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch den zuständigen Senatssyndicus, vertreten lassen.\nZu einem Beschluss der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die\n(2) Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort\nVerfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.\nzu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.\n(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu\ngeben.\n(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht vertagen.\n\n14                                                                                                                                                                                        15\n\nArtikel 24                                                                                          erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.\n(5) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzo-\n[Opposition]\ngen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sach-\n(1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.                verhalts sind die Gerichte frei.\n(2) Sie hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im           (6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,\nEinzelfall öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehr-       soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausheit.                                                                                            schuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen\nsind.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-27","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n[Anfragen an den Senat]\n[Enquete-Kommissionen]\n(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.                                                              (1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die\nPflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sach-\n(2) Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag muss den\nher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertre-\nAuftrag der Kommission bezeichnen.\nterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten.\nAuf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine           (2) Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen und\nBesprechung.                                                                                     Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.\n(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürger-          (3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nschaft der Antwort auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten eine\nBesprechung.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-28","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(3) Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden.\nSie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten.                             [Eingabenausschuss]\n(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.                                   (1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.\nArtikel 26                                                                                       (2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\n[Untersuchungsausschüsse]\n(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die            Artikel 29\nPflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind       [Volkspetition]\nzu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.\nWerden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von\n(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Bürgerschaft für die Dauer der 22. Wahlpe-           10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die\nriode der Bürgerschaft auf Antrageines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, Untersu-\nBürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und\nchungsausschüsse einzusetzen. Beantragte Beweise sind abweichend von Absatz 1 Satz\nPetenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Das Gesetz\n3 zu erheben, wenn es ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt.\nbestimmt das Nähere.\n(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß.\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-30","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die\nEinsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.                   [Auskünfte und Aktenvorlage durch den Senat]\n(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der\nDer Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen\nSenat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung\nAuskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglie-\n\n16                                                                                                                                                                                       17\n\nder Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschrif-         späteren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonten oder das Staatswohl entgegenstehen.                                                          derte Bestätigung beantragen.\n(3) Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. Mitglied kann auch\nArtikel 31                                                                                        werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.\n[Unterrichtung durch den Senat]\n(1) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über                                              Artikel 35\n1. Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat,\n[Amtszeiten; Konstruktives Misstrauensvotum]\n2. Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt,                                                                           (1) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und die der\n3. Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,                                                     Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft,\n4. Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,                                                   die Amtszeit einer Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des\n5. Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere über Initiativen gegenüber           Amtes der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters.\nden für diese Angelegenheiten zuständigen Institutionen und Gremien, soweit sie für\n(2) Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurücktreten.\ndie Freie und Hansestadt Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.                                                 (3) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch,\nwenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der\n(2) Die Grenzen des Artikels 30 gelten entsprechend.\nMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger\nwählt. Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor\nArtikel 32                                                                                        der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten\nunterzeichnet sein.\naus redaktionellen Gründen frei","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-36","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n[Vertrauensantrag]\nIII. DER SENAT                                                                                (1) Findet ein Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder\nihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen\nArtikel 33                                                                                        Mitgliederzahl der Bürgerschaft, so kann die Bürgerschaft binnen eines Monats nach\nEingang des Antrags\n[Mitglieder der Regierung und Verwaltungsbehörde]\n1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine neue Erste Bürgermeisterin\n(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsi-         oder einen neuen Ersten Bürgermeister wählen oder\ndent des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.                        2. der Ersten Bürgermeisterin oder dem Ersten Bürgermeister nachträglich das Vertrau-\n(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.                   en aussprechen oder\n3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen.\n(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.\nMacht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so kann der Senat\nbinnen zwei Wochen die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-34","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(2) Der Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm\n[Bestellung der Mitglieder]                                                                       das Vertrauen auszusprechen, muss mindestens eine Woche vor der Abstimmung eingebracht werden.\n(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der    (3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.\nMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.\n(2) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister)      Artikel 37\nund die übrigen Senatorinnen und Senatoren. Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste      [Geschäftsführung]\nBürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der\n(1) Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeis-\n18                                                                                                                                                                                   19\n\nters oder bei Rücktritt des Senats führt der Senat die Geschäfte bis zur Wahl einer neu-   Artikel 42\nen Ersten Bürgermeisterin oder eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter. Auf ihr oder\nsein Ersuchen führen die Senatorinnen und Senatoren bis zur Berufung und Bestätigung       [Richtlinien der Politik, Geschäftsverteilung, Beschlussfassung]\nihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger die Geschäfte weiter.\n(1) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. Sie\n(2) Beim Rücktritt einzelner Senatorinnen oder Senatoren entscheidet der Senat, ob sie              oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegendie Geschäfte bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger            über der Bürgerschaft.\nweiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.\n(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Sie\nArtikel 38                                                                                          haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:\n1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;\n[Verfassungseid]                                                                                   2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes\n(1) Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft folgenden            verhandelt werden;\nEid zu leisten:                                                                                3. Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder\nein Gesetz vorgeschrieben ist;\nIch schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland\n4. Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die\nund der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als\ngesamte Verwaltung betreffen;\nMitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Frei-\n5. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwalen und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.\ntungsbehörden oder Senatsämter berühren.\n(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.\n(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht\nes frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei\nArtikel 39                                                                                          Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.\n\n[Ruhendes Mandat]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-43","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.\n(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als\n[Vertretung nach außen, Staatsverträge]\nMitglied des Senats.                                                                        Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik\n(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.                             Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. Ihm obliegt die Ratifikation der\nStaatsverträge. Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-40","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nnicht vorgesehen sind.\n[Unvereinbarkeit mit anderer Berufstätigkeit]\n(1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Am-","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-44","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\ntes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.                                        [Begnadigungsrecht]\n(2) Im Einvernehmen mit der Bürgerschaft kann der Senat genehmigen, dass Mitglieder des\nSenats dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unter-          (1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.\nnehmens angehören dürfen.                                                                   (2) Amnestien bedürfen eines Gesetzes. Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-45","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n[Senatsgesetz]\n[Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten]\nDas Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten\nBürgermeisters, die Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren sowie über           Der Senat ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Er kann dieses Recht auf\ndie rechtliche Stellung und die Bezüge der Mitglieder des Senats.                               andere Stellen übertragen.\n\n20                                                                                                                                                                                     21\n\nArtikel 46                                                                                   Artikel 50\n[Abnahme von Eiden]                                                                          [Volksgesetzgebung]\nDer Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts anderes      (1) Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine\nbestimmen. Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.                             Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-47","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\neiner Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens\n[Senatssyndici: Staatsrätinnen und Staatsräte]                                                   10 000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage\nunterstützen.\n(1) Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten be-\n(2) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünfamtete Senatssyndici ernennen. Sie sollen in der Regel die Befähigung zum höheren\ntel ihrer Mitglieder kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Aus-\nVerwaltungsdienst besitzen.\nwirkungen an den Rechnungshof richten. Die Volksinitiatoren erhalten Gelegenheit, das\n(2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt, an         Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von\nseinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.                                                 vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das von der Volksinitiative beantragte\n(3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einer Verwaltungsbehörde oder                 Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage volleines Senatsamtes übertragen, so ist er insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die           ständig entspricht, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens\nWeisungen des zuständigen Mitglieds des Senats gebunden.                                     beantragen. Sie können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Volksinitiatoren\nsind berechtigt, Unterschriften auf eigenen Listen zu sammeln. Das Volksbegehren ist\nzustande gekommen, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten\nIV. DIE GESETZGEBUNG                                                                             unterstützt wird.\n(3) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Volksinitia-\nArtikel 48                                                                                       toren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Sofern die\nBürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das\n[Einbringung und Beschlussfassung]                                                               vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst\nhat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, können die Volksinitiatoren die\n(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch             Durchführung eines Volksentscheides beantragen. Sie können den Gesetzentwurf oder\nVolksbegehren eingebracht.                                                                   die andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat legt den Gesetz-\n(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.               entwurf oder die andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann\neinen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage beifügen. Der Volksentscheid findet am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-49","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nAuf Antrag der Volksinitiative kann der Volksentscheid über einfache Gesetze und an-\n[Beratung und Abstimmung]                                                                        dere Vorlagen auch an einem anderen Tag stattfinden. Dasselbe gilt, wenn die Bürgerschaft dies im Falle eines Volksentscheides nach Absatz 4 oder 4a beantragt. Findet\n(1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung der Bürgerschaft (Beratung und            der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag\nAbstimmung).                                                                                 statt, so ist ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage angenommen, wenn die Mehr-\n(2) Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechsTage liegen.           heit der Abstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage\nDem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Ein-       mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig geverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.                  wählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht. Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens\n(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerzwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger\nspruch erhebt. Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten\nStimmen. Steht den Wahlberechtigten nach dem jeweils geltenden Wahlrecht mehr als\nerhoben werden.\neine Stimme zu, so ist die Ermittlung der Zahl der im Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen nach den Sätzen 10 und 11 die tatsächliche Stimmenzahl so umzurechnen,\ndass jeder Wahlberechtigten und jedem Wahlberechtigten nur eine Stimme entspricht.\nFindet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen\n\n22                                                                                                                                                                                   23\n\nBundestag statt, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und min-       (7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Frisdestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt.                                           ten nach Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4b Satz 6 wegen sitzungsfreier\n(4) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes           Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitia-\nGesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von            toren gefassten Beschlusses nicht laufen.\ndrei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb\nvom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz            Artikel 51\nverlangen. In diesem Fall tritt das Änderungsgesetz nicht vor Durchführung des Volksentscheids in Kraft. Das Volk entscheidet über das Änderungsgesetz. Absatz 3 Sätze 5,     [Verfassungsänderung]\n7 und 10 bis 13 ist sinngemäß anzuwenden.\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Ver-\n(4a) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Binfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.\ndung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden. Der Beschluss\nist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Er wird nicht vor        (2) Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstim-\nAblauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 ist           mende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn\nsinngemäß anzuwenden.                                                                        Tagen liegen muss. Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ab-\n(4b) Die Bürgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung einen\ngeordneten gefasst werden.\nGesetzentwurf oder eine andere Vorlage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer\nBedeutung zum Volksentscheid stellen (Bürgerschaftsreferendum). Beschlüsse der\nBürgerschaft nach Satz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen       Artikel 52\nMitgliederzahl. Anträge nach Satz 1 aus der Mitte der Bürgerschaft sind von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bürgerschaft einzubringen. Die Bürgerschaft beschließt auf      [Ausfertigung, Verkündung]\nVorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder-    Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen\nzahl über den Termin des Bürgerschaftsreferendums. Ein zum Zeitpunkt der Beschlussund im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Verkündung von\nfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften\nPlänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann\nunterstütztes Volksbegehren zum selben Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gedadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einstellten Gesetzentwurf oder der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf\nsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.\nAntrag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizufügen. Dasselbe gilt für eine zum\nZeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 zustande gekommene\nzulässige Volksinitiative, wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften zwi-      Artikel 53\nschen dem 14. und 35. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz\n1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Gesetzentwurf,\n[Erlass von Rechtsverordnungen]\ndie andere Vorlage oder die Gegenvorlage ist angenommen, wenn sie die in Absatz 3         (1) Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Da-\nSätze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht. Eine außerhalb des Tages der Wahl zur          bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt\nBürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungs-                werden.\nänderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die\n(2) Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,\nHälfte der Wahlberechtigten zustimmen. Gesetze und Beschlüsse über andere Vorladass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung\ngen, die durch Bürgerschaftsreferendum zustande gekommen sind, können innerhalb\neiner Rechtsverordnung.\nder laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von\ndrei Jahren, nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden. Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand, die nicht als Gegen-        Artikel 54\nvorlage beigefügt werden, ruhen bis zum Ablauf der Frist nach Satz 9. Im Ürigen gelten\nAbsätze 4 und 4a entsprechend.                                                            [Inkrafttreten der Gesetze und Verordnungen]\n(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in           Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf\nHamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.                             die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft.\n(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürger-        Das gilt auch in den Fällen des Artikels 52 Satz 2, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über   nung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes\ndie Durchführung von Volksbegehren, Volksentscheid und Bürgerschaftsreferendum.           beim Staatsarchiv niedergelegt wird.\nVolksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.\n\n24                                                                                                                                                                                     25\n\nV. DIE VERWALTUNG                                                                              Artikel 60\n[Bezüge aus Unternehmen]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-55","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nBezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertreter\n[Geschäftsbereiche von Senatsmitgliedern]                                                      der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.\nDie Mitglieder des Senats leiten die einzelnen Verwaltungszweige, für die sie die Verantwortung tragen (Artikel 42 Absatz 2 Satz 1).                                                      Artikel 60 a\n[Datenschutz und Informationsfreiheit]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-56","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Informationsfreiheit\n[Mitwirkung des Volkes]                                                                            überwacht eine Hamburgische Beauftragte beziehungsweise ein Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.\nDie Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und\n(2) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsden Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr vorfreiheit ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 und\nhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht bestimmte Informationen, soweit\nArtikel 57 Satz 2 finden auf sie beziehungsweise ihn keine Anwendung.\ndem nicht öffentliche Belange, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.                                                             (3) Die Bürgerschaft wählt die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Mehrzahl ihrer gesetzlichen Mitglieder. Vorschlagsberechtigt für die Wahl sind die Fraktionen der\nArtikel 57                                                                                         Bürgerschaft. Die Amtszeit der beziehungsweise des Hamburgischen Beauftragten für\n[Verwaltungsgliederung und -aufbau]                                                                Datenschutz und Informationsfreiheit beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl\nist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt die Gewählte\nDas Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. Der Senat grenzt die einzelnen             oder den Gewählten.\nVerwaltungszweige gegeneinander ab.                                                            (4) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet der Bürgerschaft und dem Senat über ihre oder seine Tätigkeit. Die\nArtikel 58                                                                                         Abgeordneten der Bürgerschaft sind berechtigt, Anfragen an die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-\n[Unparteiische Amtsausübung]                                                                       mationsfreiheit zu richten, soweit dadurch nicht ihre beziehungsweise seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.\nWer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dient der Gesamtheit und hat\nseine Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Ge-           (5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für\nsichtspunkten wahrzunehmen.                                                                        Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihren beziehungsweise seinen Antrag entlassen werden. Ohne ihre beziehungsweise seine Zustimmung kann sie beziehungsweise\ner vor Ablauf der Amtszeit nur aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft entlassen\nArtikel 59                                                                                         werden, wenn sie beziehungsweise er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die\n[Berufsbeamtentum]                                                                                 Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben nicht\nmehr erfüllt. Ein Beschluss nach Satz 2 muss bei Anwesenheit von drei Vierteln der ge-\n(1) Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-             setzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abtung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.                                                geordneten der Bürgerschaft gefasst werden. Die Entlassung wird durch die Präsidentin\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht durch Gesetz            beziehungsweise den Präsidenten der Bürgerschaft verfügt.\netwas anderes bestimmt ist. Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beam-         (6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die beziehungsweise der Hamburgische\ntenverhältnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge. Für die vermögens-           Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beamtinnen und Beamten seirechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten steht der Rechtsweg offen.                    ner Behörde.\n(3) Die Beamtinnen und Beamten können vorläufig oder endgültig nur unter den gesetzlich        (7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.\nbestimmten Voraussetzungen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Amtes\nenthoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt\nversetzt werden.\n\n26                                                                                                                                                                                    27\n\nArtikel 61                                                                                        zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder\nWiderruf bestellt werden, es sei denn, dass der Richterwahlausschuss sie als Bewerbe-\n[Rechtsweggarantie]                                                                               rinnen oder Bewerber für ein Richteramt ablehnt.\nWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Ver-     (3) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.                           sätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung\nverstößt, so kann die Bürgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für\nVI. DIE RECHTSPRECHUNG                                                                             die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte\nRichterinnen und Richter.\n\nArtikel 62                                                                                     (4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richterinnen und Richter Anwendung.\n\n[Unabhängigkeit und Gesetzesunterworfenheit der Richterinnen und Richter]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-64","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\nDie Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unter-\n[Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]\nworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke\nnach Maßgabe der Gesetze beteiligt.                                                            (1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsge-\nArtikel 63                                                                                         mäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.\n(2) Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen ei-\n[Berufsrichterinnen und Berufsrichter]                                                             nes solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so\n(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Rich-            ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss              gerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung\nbesteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitglie-        ankommt. Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt\ndern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten.          unberührt.\nDie sechs bürgerlichen Mitglieder und die zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte\nwerden von der Bürgerschaft gewählt. Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlaus-      Artikel 65\nschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richterinnen und Richter der Gerichte berufen. Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind eine Vertreterin oder       [Hamburgisches Verfassungsgericht]\nein Vertreter und für die richterlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Senats oder\nSenatssyndici jeweils eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter zu berufen.     (1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsiden-\nFür die übrigen Mitglieder kann eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter be-       ten und acht weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und drei Mitglieder\nrufen werden. Die Bildung eines Richterwahlausschusses setzt voraus, dass mindestens           müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere Mitzwei Drittel der von der Bürgerschaft zu wählenden Mitglieder gewählt wurden. Der              glieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft,\nRichterwahlausschuss wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet, er führt seine       des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechen-\nGeschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet          der Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen nicht\nist, längstens jedoch bis zum Ende der auf die Bildung des amtierenden Richterwahlaus-         Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.\nschusses folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft. Das Nähere bestimmt das Gesetz.           (2) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine\nEs kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und            Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertreterin oder\nRechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in beson-          ein ständiger Vertreter zu wählen. Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenderem Maße vertraut sind. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die               ten und ein weiteres Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das hamburgi-\nPersonen von der Bürgerschaft zu wählen.                                                       sche Richterin oder hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, sowie deren Vertreterin-\n(2) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen             nen oder Vertreter zur Wahl vor.\nnach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass         (3) Das Verfassungsgericht entscheidet\nsie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außer-               1. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über\nhalb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik               Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;\nDeutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. Sie können vor ihrer Ernennung\n\n28                                                                                                                                                                                       29\n\n2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der    Artikel 67\nRechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die\nVerfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;                                      [Vorläufige Haushaltsführung]\n3. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über\n(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht\nMeinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht\nfestgestellt worden, so kann die Bürgerschaft den Senat ermächtigen, bis zum Inkraftmit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen betreten des Haushaltsplanes\ntreffen;\n4. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn         1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um\nMeinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des              a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\nLandesrechtes herrschen;                                                                  b) die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu\n5. auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bür-            erfüllen,\ngerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbe-         c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese\ngehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);                                             Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits\n6. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer            Mittel bewilligt waren;\nRechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);                                                   2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr fest-\n7. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der            zusetzenden Steuern und anderen Abgaben fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts\nWahl oder den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betreffen             anderes bestimmt ist;\n(Artikel 9 Absatz 2);                                                                     3. für die nach Ziffer 1 zulässigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen, soweit nicht\n8. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes in-           der Geldbedarf durch Steuern und andere Abgaben, die auf Gesetz beruhen, oder aus\nnerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die              sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann.\nBundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser Verfassung verstoßen       (2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einer Vorlage nach Absatz 1 verhat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels          bunden, und macht die Bürgerschaft von keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 ge-\n98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel          nannten Befugnisse Gebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Monatsfrist, spätestens\n71 Absatz 5 Satz 2).                                                                       aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfang des Absatzes 1 zur Fortführung\n(4) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden.                 des Haushaltsplanes ermächtigt.\n(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend.\nEntscheidungen nach Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.                    Artikel 68\n(6) Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und\nVerordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfas-           [Nach- und Notbewilligung]\nsungsgericht die Veröffentlichung beschließen.                                             (1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.\n(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts,           (2) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimdie Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.                                mung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.\n\nVII HAUSHALTS- UND FINANZWESEN                                                                 Artikel 69\n[Ausgabenerhöhungen durch die Bürgerschaft]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-66","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nAuf Beschlüsse der Bürgerschaft, die auf Anträgen aus der Mitte der Bürgerschaft beruhen\n[Jährlicher Haushaltsplan]                                                                     und die Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, für die Mittel\nim Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die vom\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes\nSenat eingebrachte Anträge auf Nachbewilligung ändern, findet Artikel 49 entsprechende\nRechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haus-\nAnwendung.\nhaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\n(2) Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt\nund durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.\n\n30                                                                                                                                                                                     31\n\nArtikel 70                                                                                      der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die Bürgerschaft das Vorliegen\n[Rechnungslegung]                                                                               eines solchen Falles mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen\nfeststellt. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind\nDer Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsbinnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.\nten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung ist eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt         (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und\nHamburg beizufügen.                                                                              Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksichtigung konjunkturell bedingter Schwankungen gemäß Absatz 2.\n(5) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-71","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nder Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht\n[Rechnungshof]                                                                                   oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses\nder Bürgerschaft.\n(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur\n(6) Zur Gewährleistung der Wohnraumversorgung soll das Eigentum an Grundstücken der\ndem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Er-\nFreien und Hansestadt Hamburg, die für den Wohnungsbau bestimmt sind, grundsätzlich\nteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen\nnicht an andere übertragen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das insbesondere im\njährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.\nöffentlichen Interesse liegende Übertragungen zulassen kann. Eigentumsübertragungen\n(2) Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied           von Grundstücken im Sinne von Satz 1 sind nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf\nkann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutacht-              Beschluss der Bürgerschaft zugelassen sind. Die Veräußerung sonstigen Staatsguts, die\nlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder       nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, ist nur auf Beschluss der Bürgerder Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Der         schaft zulässig.\nRechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.\n(7) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.\n(4) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Rechnungshofes auf Vorschlag des Senats mit","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-72-a","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 72 a","text":"Artikel 72 a\nder Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.                                          [Haushaltsplanung]\n(5) Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung außer Artikel 63 Absatz 1 entspre-      Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die jährlichen Haushaltspläne so aufzustellen, dass spächende Anwendung. Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Ham-        testens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die Vorgaben des Artikels 72 Absätze 1 bis\nburgische Verfassungsgericht zuständig.                                                  4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. Hierfür ist in den Haushaltsplänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vor-\n(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die\nweiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes.                                      zusehen. Zur Sicherstellung der in Satz 1 genannten Vorgaben soll bereits im Haushaltsjahr\n2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. In den Jahren 2013 bis 2018 ist eine\n(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.\nVerminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere im Hinblick auf eine diese Zielsetzungen berücksichtigende Finanzplanung mit\nArtikel 72                                                                                   gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen.\n\n[Kredite, Sicherheitsleistungen, Staatsgut]\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die aus Krediten erzielten\nEinnahmen die zulässige Kreditaufnahme nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109\nAbsatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht überschreiten.\n(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im\nAuf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.\n(3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle\n\n32                                                                                                                                                                                   33\n\nVIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN                                                     Artikel 77\n[Aufhebung der Vorläufigen Verfassung, Inkrafttreten]","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-73","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(1) Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (Hamburgisches\n7. Dezember 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 103 und 123)\nDie Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern darf\nwird aufgehoben.\nnicht behindert werden, insbesondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Den\n(2) Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Wieweit\nder Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz. Das freiwillige Engagement, wie insbesondere der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz                                Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 1952.\nund die Förderung des Staates.                                                                                                       Der Senat","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-73-a","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 73 a","text":"Artikel 73 a\n[Ausschluss von Verkauf von staatlichen Wohnungen und\nWohnungsgrundstücken]\nDie Freie und Hansestadt Hamburg fördert und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Schaffung, die Erhaltung und die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Sie wirkt in der Bauleitplanung nach Maßgabe des geltenden\nRechts insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange des Wohnens, der Wirtschaft\nund der Infrastruktur durch Maßnahmen der Innenentwicklung sowie durch die Ausweisung\nneuer Bauflächen unter Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen\nhin.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-74","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n[Verfassungseid für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter]\nAlle hamburgischen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter sind auf\ndiese Verfassung zu vereidigen. Der Senat beschließt das Nähere.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-75","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n[Eidesverweigerung]\n(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung\nverweigern, sind zu entlassen. Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus\ninnerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.\n(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"hh-artikel-76","code":"hh","land":"Hamburg","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n[Fortgeltung von Verfassungsdurchbrechungen]\nDie Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht für Gesetze, die vor seinem\nInkrafttreten verkündet wurden.\n\n34                                                                                                                                                                                35\n\nHamburg Juli 2025","pdf":"assets/pdfs/hh.pdf"},{"id":"he-praeambel","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung\ndes Landes\nHessen\n\nVerfassung\ndes Landes\nHessen\n\nvom 1. Dezember 1946\n\nStand: letzte berücksichtigte Änderung:\nzuletzt geändert durch Gesetz vom\n12. Dezember 2018 (GVBl. S. 752)\n\nVorwort\nUnsere Verfassung war die erste Landesverfassung, die nach\ndem Zweiten Weltkrieg in Deutschland verabschiedet wurde.\nAm 1. Dezember 1946 setzten die hessischen Bür­gerinnen\nund Bürger sie durch eine Volksabstimmung\nin Kraft.\n\nMit ihr wurde ein Fundament des Zusammenlebens\nge­schaf­fen, das unsere Demokratie vor jeglicher Gefährdung\nschützen und unsere Grundrechte sichern sollte. Die herausgehobene Stellung von Gleichheit und Freiheit sowie die\nklaren Formulierungen zur Wirtschafts- und Sozialordnung\nmachten sie zu einem Schlüsseldokument der hessischen\nund gesamtdeutschen Nachkriegsgeschichte.\n\nNach mehr als 70 Jahren und vielen gesellschaftlichen wie\npolitischen Veränderungen war es im Jahr 2018 an der Zeit,\ndie Verfassung unter Wahrung der historischen Konti­nuität\nan die Erfordernisse unserer modernen Gesellschaft anzupassen. Schließlich muss eine Verfassung immer auch Antworten auf die Gegenwart geben können.\n\nAuch in diesem Fall lag die Entscheidung in den Händen der\nhessischen Bürgerinnen und Bürger, die am 28. Oktober 2018\nüber 15 Verfassungsänderungen abstimmen konnten und\nAstrid Wallmann    dabei die Vorschläge der Enquete-Kommission „Verfassungs-\nPräsidentin des Hessischen Landtages   konvent“ mit breiter Mehrheit annahmen.\n\nDie Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann,\nder besondere Schutz von Kindern, die Selbstbestimmung\nüber die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten,\ndie Unabhängigkeit des Rechnungshofs und die digitale\nVerkündung von Gesetzen sind seitdem in unserer Landesverfassung verankert. Weiterhin werden Volksbegehren\nerleichtert – damit ist die Verfassungsänderung auch ein\nBekenntnis zu mehr direkter Demokratie. Das Alter für die\nWählbarkeit wurde auf 18 Jahre herabgesenkt und die\nFormulierungen über die Todesstrafe wurden aus der\nHessischen Verfassung gestrichen. Mit dem Bekenntnis zu\neinem geeinten Europa unterstreicht die reformierte\nVerfassung die europäische Idee.\n\nDie Aufnahme von neuen Staatszielen trägt den wichtigen\ngesellschaftlichen und politischen Herausforderungen Rechnung: Das Land Hessen hat sich die Förderung der Infrastruktur, der Nachhaltigkeit, des Ehrenamtes, der Kultur und\ndes Sports zum Ziel gesetzt.\n\nHiermit halten Sie die reformierte Verfassung des Landes       Präsidentin       Vizepräsidentinnen und\nHessen in den Händen. Es ist der wichtigste Text unseres                         Vizepräsidenten\nBundeslandes. Er gibt uns Freiheit und Verantwortung zu-       Astrid Wallmann   Angela Dorn\ngleich. Denn das, was hier zu Papier gebracht wurde,                             René Rock\nfunktioniert nicht ohne unser Zutun. Wir alle stehen in der                      Frank Lortz\nVerantwortung, unsere Verfassung mit Leben zu füllen und                         Dr. Daniela Sommer\ndie Grundwerte der Demokratie hochzuhalten. Ein erster,                          (v. l. n. r.)\nwichtiger Schritt auf diesem Weg ist es, diese Verfassung\nzu kennen.\n\nErster Hauptteil: Die Rechte des Menschen                Zweiter Hauptteil: Aufbau des Landes\n\nI.    Gleichheit und Freiheit           Artikel 1–16     I.    Das Land Hessen                        Artikel 64–66\n\nII.   Grenzen und Sicherung                              II.   Völkerrechtliche Bindungen             Artikel 67–69\nder Menschenrechte               Artikel 17–26\nIII. Die Staatsgewalt                        Artikel 70–74\nIII. Soziale und wirtschaftliche\nRechte und Pflichten             Artikel 27–47      IV. Der Landtag                              Artikel 75–99\n\nIV. Staat, Kirchen, Religions- und                       V.    Die Landesregierung                  Artikel 100–115\nWeltanschauungsgemeinschaften     Artikel 48–54\nVI. Die Gesetzgebung                       Artikel 116–125\nV.    Erziehung, Bildung,\nDenkmalschutz und Sport        Artikel 55–62a      VII. Die Rechtspflege                      Artikel 126–129\n\nVI. Gemeinsame Bestimmung                                VIII. Der Staatsgerichtshof                Artikel 130–133\nfür alle Grundrechte                    Artikel 63\nIX. Die Staats- und die Selbstverwaltung   Artikel 134–138\n\nX.    Das Finanzwesen                      Artikel 139–145\n\nXI. Der Schutz der Verfassung              Artikel 146–150\n\nÜbergangsbestimmungen                      Artikel 151–160\n\nPräambel                                                   In der Überzeugung,\ndaß Deutschland nur\nals demokratisches\nGemeinwesen eine\nGegenwart und\nZukunft haben kann,\nhat sich Hessen als\nGliedstaat der\nDeutschen Republik\ndiese Verfassung\n*\u0007Die Verwendung unterschiedlicher Rechtschreibungen im\nVerfassungstext erklärt sich durch Beibehaltung der alten\nSchreibweise in unverändert gebliebenen Vorschriften.\ngegeben.*\nDurch Änderungsgesetz ergänzte oder ersetzte Passagen­\nsind in neuer Rechtschreibung verfasst.\n\nErster Hauptteil:\n\nDie Rechte des\nMenschen\n\nI. Gleichheit und Freiheit                                     15\n\nGleichheit und\nFreiheit             Artikel 1\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne\nUnterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der\nreligiösen und der politischen Überzeugung.\n\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat\nfördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung\nvon Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung\nbestehender Nachteile hin.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-2","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte\nanderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des\nGemeinwesens nicht beeinträchtigt.\n\n(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf\nGesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.\n\n(3) Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.\n\nI","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-3","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nLeben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind\nunantastbar.\n\n16                                                      Hauptteil I   I. Gleichheit und Freiheit                                      17\n\nArtikel 4                                                             Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt\n(1) Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftsle-         werden und nach Hessen geflohen sind.\nbens unter dem besonderen Schutze des Gesetzes.\n\n(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung           Artikel 8\nseiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemein-         Die Wohnung ist unverletzlich.\nschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder\nbetreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angele-     Artikel 9\ngenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und            Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.\nseiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen\nRechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.                    Artikel 10\nNiemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen\n­Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert\nArtikel 5                                                              werden.\nDie Freiheit der Person ist unantastbar.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-11","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nArtikel 6                                                             (1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich\nJedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo           zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis\ner will.                                                              nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit\neiner bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen\nArtikel 7                                                             Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht,\nKein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert                  das Dienstverhältnis gelöst werden.\nwerden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und\nAusweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser                   (2) Pressezensur ist unstatthaft.\n\n18                                                   Hauptteil I   I. Gleichheit und Freiheit                                  19\n\nArtikel 12                                                         Artikel 15\nDas Postgeheimnis ist unverletzlich.                               Alle Deutschen haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu\nbilden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-12a","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 12a","text":"Artikel 12a\nJeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwen-        Artikel 16\ndung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen.           Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen,\nDie Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer         Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an\nSysteme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte        die Volksvertretung zu richten.\nbedürfen eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-13","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nJedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens\nund der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den\nBezug von Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-14","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder\nbesondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.\n\n(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz\nanmeldepflichtig gemacht werden.\n\nII. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte                 21\n\nGrenzen\nund Sicherung     Artikel 17\n(1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versamm­\n\nder               lungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung\nwissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht\nberufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder\n\nMenschenrechte    gefährdet.\n\n(2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im\nBeschwerdewege der Staatsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-18","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nAuf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung\nwissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien\nUnterrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum\nSchutze der Jugend verletzt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-19","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann\nder Richter die Untersuchungshaft, die Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen. Die Haussuchung kann auch\n\nII\nnachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters\nzu sofortigem Handeln gezwungen hat.\n\n(2) Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter\nzuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die Entlassung oder\nVerhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur\nendgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat neu\n\n22                                                        Hauptteil I   II. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte                      23\n\nzu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der        Artikel 22\nVerhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf seinen                 (1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn,\nWunsch seinen nächsten Angehörigen innerhalb weiterer 24                daß es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in\nStunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.                Geltung gewesene Strafgesetz.\n\n(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden\nArtikel 20                                                              oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht\n(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.           persönlich zur Last fallen.\nAusnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.\n(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal be-\n(2) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil      straft werden.\neines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht,\nsich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen,\ndarf nicht beschränkt werden.                                           Artikel 23\nGefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen\nZustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt\nArtikel 21                                                              eingewiesen werden. Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme\n(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden          den Richter anzurufen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.\nworden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch\nrichterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Die Todesstrafe ist             Artikel 24\nabgeschafft.                                                            Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur\nim Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als sie\n(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.                   nötig sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht, die\nZeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die Voll-\n(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.                       streckung gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger\nVerwaltungsanordnungen zu sichern.\n\n24                                                     Hauptteil I   II. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte                   25\n\nArtikel 25                                                           Artikel 26c\nJedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehren-           Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtiamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche Dienste für      gen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die\nden Staat und die Gemeinde zu leisten. Steht er in einem Dienst-     Interessen künftiger Generationen zu wahren.\nverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewähren.\nNäheres bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-26d","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 26d","text":"Artikel 26d\nDer Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die\nArtikel 26                                                           Errichtung und den Erhalt der technischen, digitalen und sozia-\nDiese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den                 len Infrastruktur und von angemessenem Wohnraum. Der Staat\nGesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.             wirkt auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt\nund Land hin.\n\nIIa Staatsziele","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-26e","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 26e","text":"Artikel 26e\nDie Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates,\nArtikel 26a                                                          der Gemeinden und Gemeindeverbände.\nStaatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und\nGemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln          Artikel 26f\nnach ihnen auszurichten.                                             Der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl genießt den\nSchutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und\nGemeindeverbände.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-26b","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 26b","text":"Artikel 26b\nDie natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter\ndem Schutz des Staates und der Gemeinden.                            Artikel 26g\nDer Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates,\nder Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\nIII. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten             27\n\nSoziale und\nwirtschaftliche   Artikel 27\nDie Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der An-\n\nRechte            erkennung der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.\n\nund Pf lichten    Artikel 28\n(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen\nSchutze des Staates.\n\n(2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und,\nunbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur\nArbeit.\n\n(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten\nAngehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-29","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein\neinheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.\n\nIII\n(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie\nschaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten\nder Arbeitnehmer abbedungen werden kann.\n\n(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.\n\n28                                                      Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten             29\n\n(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften           Artikel 32\nden Streik erklären.                                                  Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag aller arbeitenden Menschen.\nEr versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen Gerechtigkeit, zu\n(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.                                 Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.\n\nArtikel 30                                                            Artikel 33\n(1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß sie         Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum\ndie Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturel-        Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltslen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere                 berechtigten ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben\ndürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der      für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf\nJugendlichen nicht gefährden.                                         gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit\nfallenden Feiertage wird weiter gezahlt.\n(2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter\nund Kinder, und es schafft die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau        Artikel 34\nund Mutter vereinbaren kann.                                          Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub\nvon mindestens zwölf Arbeitstagen im Jahr. Näheres bestimmt\n(3) Kinderarbeit ist verboten.                                        das Gesetz.\n\nArtikel 31                                                            Artikel 35\nDer Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntag und             (1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialvergesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch        sicherung zu schaffen. Sie ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbst-\nGesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie            verwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe\nder Allgemeinheit dienen.                                             werden in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl\ngewählt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.\n\n30                                                     Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten         31\n\n(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesund-              mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern\nheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen,           in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriezu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede                 bes mitzubestimmen.\nerforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung\nfür Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene           (3) Das Nähere regelt das Gesetz.\nsowie im Alter zu sichern.\n\n(3) Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des                  Artikel 38\nStaates. Das Nähere bestimmt das Gesetz.                             (1) Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des\nganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.\nZu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen,\nArtikel 36                                                           die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Vertei-\n(1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmer-           lung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil\nvertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschafts-         an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn\nbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle             vor Ausbeutung zu schützen.\ngewährleistet.\n(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirt-\n(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden,                    schaftliche Betätigung frei.\nMitglied einer solchen Vereinigung zu werden.\n(3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen\nhaben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der\nArtikel 37                                                           Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen beauftragten\n(1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und          Organen.\nBehörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher,\nfreier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitneh-           Artikel 39\nmern zu wählen sind.                                                 (1) Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit – insbesondere\nzu monopolistischer Machtzusammenballung und zu politischer\n(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen          Macht – ist untersagt.\n\n32                                                      Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten                33\n\n(2) Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirt-                 1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali,\nschaftlicher Freiheit in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher       Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe\nBestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die              der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen\nÜberführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweck-             gebundene Verkehrswesen,\nmäßig ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate            2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und\nbestellte Organe verwaltet werden.                                    Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten\nBetriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.\n(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das\nGesetz.                                                               (2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.\n\n(4) Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte            (3) Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum über-\nVermögen wird durch das Gesetz nach sozialen Gesichtspunk-            führten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als\nten geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht     Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsist in der Regel die Entschädigung zu versagen.                       gesetzen weiterzuführen.\n\nArtikel 40                                                            Artikel 42\nGemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung                 (1) Nach Maßgabe besonderer Gesetze ist der Großgrundüber dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer           besitz, der nach geschichtlicher Erfahrung die Gefahr\ngesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche        politischen Mißbrauchs oder der Begünstigung militaristischer\ndie Gewähr dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich dem          Bestrebungen in sich birgt, im Rahmen einer Bodenreform\nWohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen              einzuziehen.\nvermieden werden.\n(2) Aufgabe der Bodenreform ist vor allem, den land- und\nforstwirtschaftlichen Boden zu erhalten und zu vermehren und\nArtikel 41                                                            seine Leistung zu steigern, Bauern anzusiedeln und gesunde\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden                        Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen und Kleingärten zu schaffen.\n\n34                                                       Hauptteil I   III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten         35\n\n(3) Streubesitz ist durch Umlegung leistungsfähiger zu machen.         (2) Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft.\nSein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es\n(4) Grundbesitz, den sein Eigentümer einer ordnungsmäßigen             darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes,\nBewirtschaftung entzieht, kann nach näherer gesetzlicher Be-           nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angestimmung eingezogen werden.                                            messene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.\n\n(5) Für die Entschädigung des seitherigen Eigentümers gilt der         (3) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind\nArtikel 39 Abs. 4 entsprechend.                                        für Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung die\nordentlichen Gerichte zuständig.\n\nArtikel 43                                                             (4) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts\n(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft,          gewährleistet. Der Anteil des Staates am Nachlaß bestimmt sich\nGewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und               nach dem Gesetz.\nVerwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und\nAufsaugung zu schützen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-46","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(2) Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe            Die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den\nauszubauen.                                                            Schutz des Staates.\n\nArtikel 44                                                             Artikel 47\nDas Genossenschaftswesen ist zu fördern.                               (1) Das Vermögen und das Einkommen werden progressiv nach\nsozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der\nfamiliären Lasten besteuert.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-45","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n(1) Das Privateigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine       (2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Vermögen und\nBegrenzung ergeben sich aus den Gesetzen. Jeder ist berech-            Einkommen besondere Rücksicht zu nehmen.\ntigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber\nzu verfügen.\n\nIV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften   37\n\nStaat, Kirchen,\nReligions- und     Artikel 48\n(1) Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit\n\nWeltanschauungs-   der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.\n\ngemeinschaften     (2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer\nkirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung\nteilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.\n\n(3) Es besteht keine Staatskirche.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-49","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nJede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft\nordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie\nverleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-50","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n(1) Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die\n\nIV\nstaatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander\nabzugrenzen.\n\n(2) Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die\nAngelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.\n\n38                                                      Hauptteil I   IV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften   39\n\nArtikel 51                                                            Artikel 53\n(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften             Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als\nbleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche     Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich\nbisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemein-           geschützt.\nschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen\nwerden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.                                  Artikel 54\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in\n(2) Der Zusammenschluß von Kirchen, Religions- und Welt-              Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen\nanschauungsgemeinschaften unterliegt keinen Beschränkungen.           Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und Welt-\nDer aus mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebil-         anschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugedete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.      lassen. Dabei hat jeder Zwang zu unterbleiben.\n\n(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-52","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\nDie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln\nberuhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der\nGesetzgebung abgelöst.\n\nV. Erziehung, Bildung und Denkmalschutz                        41\n\nErziehung,\nBildung und         Artikel 55\nDie Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher,\n\nDenkmalschutz       geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der\nEltern. Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-56","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache\ndes Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.\n\n(2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).\n\n(3) Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein.\nDer Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen\nund die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich\ndarzulegen.\n\nV\n(4) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen\nPersönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die\npolitische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und\nverantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch\nEhrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.\n\n42                                                        Hauptteil I   V. Erziehung, Bildung und Denkmalschutz                         43\n\n(5) Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte             Artikel 58\nDarstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den         Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt\nVordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit,             der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder\ndie Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur,         gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.\nnicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden\nsind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen\nStaates gefährden.                                                      Artikel 59\n(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hoch-\n(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung          schulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch\ndes Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze             die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchder Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.                              ten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial\nSchwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann\n(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen da-               anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn\ngegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltan-             die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst\nschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erzie-           Unterhaltspflichtigen es gestattet.\nhungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.\n(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur\nvon der Eignung des Schülers abhängig zu machen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-57","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer\nist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichts-       Artikel 60\nrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder               (1) Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen den\nReligionsgemeinschaft gebunden.                                         Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben\ndas Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten zu beteili-\n(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltan-                   gen sind.\nschauungsgemeinschaften anzuwenden.\n(2) Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben\nbestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen\nzu hören.\n\n44                                                      Hauptteil I   V. Erziehung, Bildung und Denkmalschutz   45\n\n(3) Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden\nanerkannt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-61","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nPrivate Mittel-, höhere und Hochschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung bedürfen der Genehmigung des\nStaates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen\nSchulen zurückstehen, wenn sie eine Sonderung nach den\nBesitzverhältnissen der Eltern fördern oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend\ngesichert ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-62","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\nDie Denkmäler der Kunst, der Geschichte und Kultur sowie die\nLandschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates und\nder Gemeinden. Sie wachen im Rahmen besonderer Gesetze\nüber die künstlerische Gestaltung beim Wiederaufbau der\ndeutschen Städte, Dörfer und Siedlungen.\n\nVI. Gemeinsame Bestimmung für alle Grundrechte                 47\n\nGemeinsame\nBestimmung         Artikel 63\n(1) Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorste-\n\nfür alle           henden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere\nAusgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als\nsolches unangetastet bleiben.\n\nGrundrechte        (2) Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist nur\neine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung, die ausdrücklich Bestimmungen\nüber die Beschränkung oder Ausgestaltung des Grundrechts\nenthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere\nRegelungen sowie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher\nErmächtigungen gewonnene Bestimmungen genügen diesen\nErfordernissen nicht.\n\nVI\n\nZweiter Hauptteil:\n\nAuf bau des\nLandes\n\nI. Das Land Hessen                                               51\n\nDas Land\nHessen         Artikel 64\nHessen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland\nund als solcher Teil der Europäischen Union. Hessen bekennt\nsich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem\nGrundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit\nder Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen\nEntscheidungen sichert.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-65","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nHessen ist eine demokratische und parlamentarische Republik.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-66","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nDie Landesfarben sind rot-weiß.\n\nI\n\nII. Völkerrechtliche Bindungen                                  53\n\nVölkerrechtliche\nBindungen          Artikel 67\nDie Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des\nLandesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Umformung in\nLandesrecht bedarf. Kein Gesetz ist gültig, das mit solchen\nRegeln oder mit einem Staatsvertrag in Widerspruch steht.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-68","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nNiemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf\nTatsachen hinweist, die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher\nPflichten darstellen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-69","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n(1) Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg ist geächtet.\n\n(2) Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird,\neinen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.\n\nII\n\nIII. Die Staatsgewalt                                         55\n\nDie Staatsgewalt","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-70","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nDie Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-71","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nDas Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung\nunmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren\nund Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-72","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\nAbstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis werden\ngewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-73","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten\nDeutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\ndie in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht\nausgeschlossen sind.\n\nIII\n(2) Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und\nunmittelbar. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag\noder ein allgemeiner Feiertag sein.\n\n(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.\n\n56                                                        Hauptteil II   III. Die Staatsgewalt   57","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-74","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nVom Stimmrecht ist ausgeschlossen:\n\n1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder\nwegen geistiger Gebrechen unter Pflegeschaft steht;\n\n2. wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.\n\nIV. Der Landtag                                                  59\n\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-75","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten\nAbgeordneten.\n\n(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte\nLebensjahr vollendet haben.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben\nanderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine\nMindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten\nzu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom\nHundert der abgegebenen gültigen Stimmen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-76","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n(1) Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag\ngewählt zu werden und sein Mandat ungehindert und ohne\nNachteil auszuüben.\n\n(2) Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nIV","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-77","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nDie Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.\n\nArtikel 78*\n(1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage\ngebildetes Wahlprüfungsgericht. Es entscheidet auch über die\nFrage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.\n\n60                                                                             Hauptteil II   IV. Der Landtag                                                61\n\n(2) Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl                                       Artikel 79\nmachen eine Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten im                                              Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode). Die\nWahl­verfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten                                      Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.\nver­stoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen.\n\n(3) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden                                            Artikel 80\nhöch­sten Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine                                  Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als\nWahlperiode gewählten Abgeordneten.                                                           die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat,\nselbst auflösen.\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-81","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nNach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig\n*                                                                                             Tagen stattfinden.\nDie Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum\nHessischen Wahlprüfungsrecht vom 8. Februar 2001 2 BvF 1/00 – (vgl. BGBl. I\nS. 341; GVBl. I S. 168) lautet wie folgt:\n\n„1.\u0007\u0007Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember                     Artikel 82\nbestimmt ist, dass im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl\ngegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis                      Landtag aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im\nbeeinflussen, eine Wahl ungültig machen, ist mit dem Grundgesetz                         übrigen mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags.\nvereinbar.\n\n2. \u0007Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 1, 2 des\nWahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen vom 5. August 1948 (Gesetz-\nGrundgesetz vereinbar. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen                    (1) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der\nist mit Artikel 92 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\nLandesregierung.\n3. \u0007Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird\nangeordnet: Ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag\nwird nicht vor Ablauf eines Monats nach seiner Verkündung wirksam.\n\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.“\n\n62                                                     Hauptteil II   IV. Der Landtag                                             63\n\n(2) Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach der       Artikel 86\nWahl zusammen. Falls an diesem Tage die Wahlperiode des               Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelealten Landtags noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der         genheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsneue Landtag am Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode.              gesetzes. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten,\nAngestellten und Arbeiter des Landtags, sowie im Benehmen\n(3) Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder            mit dem Vorstand des Landtages die Ernennung und Entlassung\nFeiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden zweiten        der Beamten des Landtags zu. Er vertritt das Land Hessen in\nWerktag zusammen.                                                     allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtags-\n(4) Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluß der             gebäude aus.\nTagung (Sitzungsperiode) und den Tag des\nWiederzusammentritts.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-87","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n(5) Der Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit             (1) Der Landtag kann nur dann beraten und beschließen, wenn\neinberufen. Er muß es tun, wenn die Landesregierung oder              mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder\nmindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des       anwesend ist.\nLandtags es verlangt.\n(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die\nGeschäftsordnung abweichende Bestimmungen treffen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-84","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\nDer Landtag wählt den Präsidenten, seine Stellvertreter und die\nübrigen Mitglieder des Vorstandes.                                    Artikel 88\nDer Landtag faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der\nauf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit\nArtikel 85                                                            bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags.\nZwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines\nneu gewählten Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.\nSie genießen die in den Artikeln 95 und 98 festgelegten Rechte.\n\n64                                                       Hauptteil II   IV. Der Landtag                                                 65\n\nArtikel 89                                                              Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für\nDie Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der          erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die\nLandesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag             Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr\nmit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für           Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.\neinzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den\nAntrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.                             (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet,\ndem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden und der öf-\nArtikel 90                                                              fentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.\nWahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des hessischen oder eines anderen deutschen              (3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von\nLandtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlich-        ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafkeit frei.                                                              prozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-91","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nDer Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit          Artikel 93\ndes Ministerpräsidenten und jedes Ministers verlangen. Der Minis-       Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß).\nterpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten Beauftrag-      Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt ist\nten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse           und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung\nZutritt. Sie können jederzeit – auch außerhalb der Tagesordnung         des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die\n– das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des            Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu\nVorsitzenden.                                                           wahren. Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung\ngeregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 95 bis\nArtikel 92                                                              98 festgelegten Rechte.\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel\nder gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher\n\n66                                                     Hauptteil II   IV. Der Landtag                                                67\n\nArtikel 94                                                            (3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen oder\nDer Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landes-               eines anderen deutschen Landtags und jede Haft oder sonstige\nregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene           Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen\nAnträge und Beschwerden verlangen.                                    des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der\nSitzungsperiode aufgehoben.\n\nArtikel 95                                                            (4) Ein Abgeordneter, der wegen einer ihm als verantwortlichen\nKein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen             Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen straf-\nLandtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung             baren Handlung verfolgt werden soll, kann sich auf die vorsteoder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit               henden Bestimmungen nicht berufen.\ngetanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt\noder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung\ngezogen werden.                                                       Artikel 97\n(1) Die Mitglieder des hessischen oder eines anderen\ndeutschen Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen\nArtikel 96                                                            in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen\n(1) Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen         oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche\nLandtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der                    anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeug-\nAbgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen               nis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von\neiner mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen          Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzlioder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei              ches Zeugnisverweigerungsrecht haben.\nAusübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages\nfestgenommen wird.                                                    (2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen\ndes hessischen Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrän-           vorgenommen werden.\nkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung\nder Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.\n\n68                                                      Hauptteil II   IV. Der Landtag   69","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-98","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien\nFahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen, ferner Erstattung der Reisekosten sowie Sitzungsgelder. Außerdem erhält der Präsident für die Dauer seines\nAmtes eine Aufwandsentschädigung.\n\n(2) Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-99","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\nDer Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen\nder Verfassung.\n\nV. Die Landesregierung                                           71\n\nDie\nLandesregierung   Artikel 100\nDie Landesregierung (Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-101","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten\nmit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\nDas Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre\nErnennung unverzüglich dem Landtag an.\n\n(3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder\neinem anderen Lande regiert haben oder in einem anderen\nLand regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung\nwerden.\n\n(4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen,\nnachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das\nVertrauen ausgesprochen hat.\n\nV","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-102","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\nDer Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb\ndieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten\nGeschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung\ngegenüber dem Landtage.\n\n72                                                       Hauptteil II   V. Die Landesregierung                                          73\n\nArtikel 103                                                             Artikel 106\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die         Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim\nVertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachge-           Landtag einzubringen sind.\nordnete Stellen übertragen.\n\n(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.                Artikel 107\nDie Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes\nerforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das\nArtikel 104                                                             Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.\n(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Bei Stimmengleichheit gibt\nseine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzelheiten regelt die             Artikel 108\nLandesregierung durch eine Geschäftsordnung.                            Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis\n(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der           auf andere Stellen übertragen.\neinzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vorschriften\ngetroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag\nvorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft            Artikel 109\nzu setzen.                                                              (1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der\nBegnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen\n(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäfts-           übertragen.\nbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung\nzur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.                       (2) Zugunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten\nMinisters kann das Begnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-105","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\nDie Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besol-            (3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bedung. Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ergehen             stimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen der\nbesondere gesetzliche Bestimmungen.                                     Zustimmung des Landtags. Die Niederschlagung einer einzelnen\ngerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.\n\n74                                                     Hauptteil II   V. Die Landesregierung                                          75\n\nArtikel 110                                                           Artikel 112\nWenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes, der             Der Ministerpräsident kann jeden Minister mit Zustimmung des\ndurch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen               Landtags abberufen.\nhervorgerufen worden ist, es dringend erfordert, kann die Landesregierung, sofern der Landtag nicht versammelt ist und nicht\nrechtzeitig zusammentreten kann, in Übereinstimmung mit dem           Artikel 113\nin Artikel 93 vorgesehenen ständigen Ausschuß Verordnungen,           (1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit\ndie der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlas-      zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten\nsen. Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten          bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.\nZusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung            (2) Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen\nim Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu           zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig\nsetzen. Artikel 122 gilt sinngemäß.                                   zusammentritt.\n\n(3) Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag\nArtikel 111                                                           das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte\nBeim Amtsantritt leisten der Ministerpräsident vor dem Landtag,       bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung\ndie Minister vor dem Ministerpräsidenten in Gegenwart des             weiter.\nLandtags folgenden Amtseid:\n\n„Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt unparteiisch            Artikel 114\nnach bestem Wissen und Können verwalten sowie Verfassung              (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrückund Gesetz in demokratischem Geiste befolgen und verteidigen          lichen Beschluß sein Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung\nwerde.“                                                               eines Vertrauensantrages versagen.\n\n(2) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen, kann nur von mindestens einem\nSechstel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten gestellt\nwer­den. Über den Antrag auf Herbeiführung eines Beschlusses\n\n76                                                    Hauptteil II   V. Die Landesregierung   77\n\nzur Vertrauensfrage darf frühestens am zweiten Tage nach\nSchluß der Aussprache und muß spätestens am zehnten Tage,\nnachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.\n\n(3) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger Beschluß des\nLandtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der\ngesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\n\n(4) Kommt ein solcher Beschluß zustande, so muß der Ministerpräsident zurücktreten.\n\n(5) Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen\nRegierung das Vertrauen aus, so ist er aufgelöst.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-115","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115\n(1) Der Landtag kann jedes Mitglied der Landesregierung vor dem\nStaatsgerichtshof anklagen, daß es schuldhaft die Verfassung\noder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der\nAnklage muß von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der\ngesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\n\n(2) Das Anklagerecht des Landtags wird durch die Amtsnieder­\nlegung oder die Abberufung des Beschuldigten vom Dienste, mag\nsie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.\n\n(3) Näheres bestimmt das Gesetz.\n\nVI. Die Gesetzgebung                                         79\n\nDie\nGesetzgebung    Artikel 116\n(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt\n\na) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,\n\nb) durch den Landtag.\n\n(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der\nLandtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er\nüberwacht ihre Ausführung.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-117","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117\nDie Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung, aus der\nMitte des Landtags oder durch Volksbegehren eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-118","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\nDurch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß\nvon Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, aber\nnicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete\nübertragen werden.\n\nVI","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-119","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\n(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der\nLandesregierung der Einspruch zu.\n\n80                                                    Hauptteil II   VI. Die Gesetzgebung                                             81\n\n(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung         Artikel 122\ninnerhalb zwei Wochen nach der Schlußabstimmung dem                  Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig er-\nLandtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Bera-           scheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe des\ntung im Landtag zurückgezogen werden.                                Gesetzes. In diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und\nVerordnungsblatt alsbald nachzuholen.\n(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zustande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetz-         Artikel 123\nlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch                 (1) Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzbeschließt.                                                          gebung geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine\nÄnderung des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur\nVerfassung beschlossen wird.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-120","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120\nDer Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die          (2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß\nverfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen            der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl\nund binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu            seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der\nverkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maß-           Abstimmenden zustimmt.\ngabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-124","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\nArtikel 121                                                          (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel\nGesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem         der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines\nvierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie          Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiverkündet worden sind.                                               teter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.\n\n82                                                        Hauptteil II   VI. Die Gesetzgebung   83\n\n(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von\nder Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag\nzu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.\n\n(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend\nsein. Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die\nMehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Viertel\nder Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.\n\n(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid\nregelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-125","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 125","text":"Artikel 125\n(1) Nur der Landtag kann feststellen, daß der verfassungsmäßige Zustand des Landes gefährdet ist. Dieser Beschluß\nbedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der\ngesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten\ndes Landtages zu veröffentlichen. Der Beschluß kann die Freizügigkeit, das Postgeheimnis, das Versammlungsrecht und das\nRecht der Pressefreiheit außer Kraft setzen oder einschränken.\n\n(2) Der Beschluß wird nach drei Monaten unwirksam, wenn\nin ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Er kann unter den\ngleichen Bedingungen wiederholt werden.\n\nVII. Die Rechtspflege                                          85\n\nDie\nRechtspf lege    Artikel 126\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die\nnach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.\n\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-127","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 127","text":"Artikel 127\n(1) Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.\n\n(2) Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn sie\nnach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im\nGeiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses\nausüben werden.\n\n(3) Über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem\nRichterwahlausschuß.\n\nVII\n(4) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese\nErwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag\ndes Landtages seines Amtes für verlustig erklären und zugleich\nbestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu\nversetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch vom\nJustizminister im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß\n\n86                                                       Hauptteil II   VII. Die Rechtspflege                                      87\n\ngestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit          Artikel 129\ndes Richters.                                                           Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der\nVerfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das\n(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für               Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.\nLaienrichter.\n\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch auf die bereits\nernannten Richter Anwendung findet.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-128","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 128","text":"Artikel 128\n(1) Außer nach vorstehender Bestimmung können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den\nFormen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise\nihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den\nRuhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand\ntreten.\n\n(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt,\nwird hierdurch nicht berührt.\n\n(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder\nihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch\nnur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.\n\nVIII. Der Staatsgerichtshof                                      89\n\nDer\nStaatsgerichtshof   Artikel 130\n(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar\nfünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der\nVerhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag\nangehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt.\n\n(2) Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis zur\nWahl durch den neuen Landtag.\n\n(3) Wiederwahl ist zulässig.\n\n(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs,\ndas Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner\nEntscheidungen bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-131","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 131","text":"Artikel 131\n(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den\n\nVIII\nGesetzen vorgesehenen Fällen.\n\n(2) Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des\nVolkes umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl\nseiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der\nMinisterpräsident.\n\n90                                                     Hauptteil II   VIII. Der Staatsgerichtshof   91\n\n(3) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen\nVoraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-132","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\nNur der Staatsgerichtshof trifft die Entscheidung darüber, ob\nein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in\nWiderspruch steht.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-133","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n(1) Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf\nderen Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege\ndem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts\nmit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes\nherbei. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig\nund hat Gesetzeskraft.\n\n(2) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.\n\nIX. Die Staats- und die Selbstverwaltung                          93\n\nDie Staatsund die            Artikel 134\nJeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen\n\nSelbstverwaltung   Bekenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung\nbesitzt.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-135","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 135","text":"Artikel 135\nDie Rechtsverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen sind im Rahmen des in Artikel 29 vorgesehenen\neinheitlichen Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der\nVerwaltung zu gestalten.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-136","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\n(1) Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende\nAmtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den\nStaat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der\nRückgriff gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf\nnicht ausgeschlossen werden.\n\nIX\n(2) Näheres bestimmt das Gesetz.\n\n94                                                        Hauptteil II   IX. Die Staats- und die Selbstverwaltung                        95\n\nArtikel 137                                                              (6) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch\n(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Ver-                Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung staatantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen            licher Aufgaben verpflichtet, so sind Regelungen über die Kosöffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe             tenfolgen zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder\nübernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche             die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Auf-\nVorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse          gaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden\nausschließlich zugewiesen sind.                                          oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen\nZuständigkeit die gleiche Stellung.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-138","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 138","text":"Artikel 138\n(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird            Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter\nden Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleis-                der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den\ntet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, daß ihre           Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gehei-\nVerwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.                    mer Wahl gewählt.\n\n(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben\nzur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden.\n\n(5) Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die\nzur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben\nerforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche\nTätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.\n\nX. Das Finanzwesen                                             97\n\nDas\nFinanzwesen       Artikel 139\n(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen\nlaufenden Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs.\n\n(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes\nRechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres\ndurch ein förmliches Gesetz festgestellt.\n\n(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie\nkönnen in besonderen Fällen auch für längere Dauer bewilligt\nwerden. Im übrigen sind im Haushaltsgesetz Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht\nauf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung beziehen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-140","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 140","text":"Artikel 140\nIst bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für\ndas folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu\nseinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt:\n\nX\n1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und\ngesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu\nerfüllen,\n\n98                                                     Hauptteil II   X. Das Finanzwesen                                             99\n\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzu-           (5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.\nsetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern\ndurch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligte Beträge noch verfügbar sind;                                               Artikel 142\nBeschlüsse des Landtags, welche Ausgaben in sich schließen\n2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsum-          oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen bestimmen, wie\nme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate aus­           diese Ausgaben gedeckt werden.\nzugeben, soweit nicht auf besonderen Gesetzen beruhende Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen\nQuellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.                           Artikel 143\n(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben\nbedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im\nArtikel 141                                                           Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\n(1) Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenver-       erteilt werden.\nantwortung des Landtags und der Landesregierung grundsätzlich\nohne Kredite auszugleichen.                                           (2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen\nAusgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags\n(2) Art. 137 Abs. 5 bleibt unberührt.                                 erforderlich, die im Laufe des nächsten Rechnungsjahres eingeholt werden muß.\n(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen\nEntwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall\nsind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung          Artikel 144\nsymmetrisch zu berücksichtigen.                                       Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungs-\n(4) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Not-                 mäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die\nsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die     Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest. Die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1      allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine\nabgewichen werden. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsrege-         Übersicht der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen des\nlung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen         Rechnungshofs und der Stellungnahme der Landesregierung zu\nZeitraums zurückzuführen.                                             deren Entlastung dem Landtage vorgelegt.\n\n100                                                 Hauptteil II   X. Das Finanzwesen   101","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-145","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 145","text":"Artikel 145\nDas Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen\ndes Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 139 bis 144 geregelt werden.\n\nXI. Der Schutz der Verfassung                                   103\n\nDer Schutz der\nVerfassung       Artikel 146\n(1) Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit\nallen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten.\n\n(2) Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung\ndurch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden\nkönnen, wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer\npolitischen Gruppe angehört oder angehört hat, welche die\nGrundgedanken der Demokratie bekämpft.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-147","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 147","text":"Artikel 147\n(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche\nGewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.\n\n(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht,\ndie Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-148","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 148","text":"Artikel 148\n\nXI\nSollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre\ntatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit verlieren,\nso sind alle, die sich beim Umsturz oder danach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder\nbeseitigt ist.\n\n104                                                    Hauptteil II   XI. Der Schutz der Verfassung   105","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-149","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 149","text":"Artikel 149\nDie aus Artikel 147 und 148 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-150","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 150","text":"Artikel 150\n(1) Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen\nGrundgedanken der Verfassung und die republikanischparlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung einer\nDiktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.\n\n(2) Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur\nAbstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.\n\n(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer\nVerfassungsänderung sein.\n\nÜbergangsbestimmungen                                           107\n\nÜbergangs­\nbestimmungen   Artikel 151\n(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für\nwelche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen\nkönnte, unter den Grundsatz stellen, daß die gesamtdeutsche\nEinheit zu wahren ist.\n\n(2) Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne\nzwingenden Grund antasten. Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-152","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 152","text":"Artikel 152\n(1) Bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für die\ndeutsche Republik kann die Regierung mit anderen deutschen\nRegierungen vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Rechts\neine einheitliche Gesetzgebung geschaffen wird, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten darf.\n\n(2) Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Sie müssen vorsehen, daß die gesetzgebende Gewalt auf\nein Organ übertragen wird, das mittelbar oder unmittelbar aus\ndemokratischen Wahlen hervorgegangen ist. Gesetze, die von\ndiesen Organen beschlossen werden, binden\ndas Land Hessen nur, wenn sie dieser Verfassung nicht\nzuwiderlaufen.\n\n108                                                     Hauptteil II   Übergangsbestimmungen                                      109\n\nArtikel 153                                                            (2) Vorbehalten bleibt lediglich, die Verhältnisse, die am\n(1) Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und            30. Januar 1933 bestanden und nachher abgeändert worden\nHessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom           sind, wiederherzustellen, wenn die Mehrheit der Erziehungsbeganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig                  rechtigten im Schulbezirk es wünscht. Im übrigen darf an dem\nabzugrenzen.                                                           derzeitigen Zustand bis zum 1. Januar 1950 auch durch Gesetz\nnichts geändert werden. Die Umgestaltung des\n(2) Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.         Bildungsganges wird hierdurch nicht berührt.\n\nArtikel 154                                                            Artikel 157\nInländer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehö-          (1) Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage erganrigen der deutschen Länder. Inland ist das gesamte Gebiet              gen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche\ndieser Länder.                                                         Eingriffe in die folgenden Grundrechte zulassen:\n\na) in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Artikel 6,","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-155","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 155","text":"Artikel 155\nEs bleibt vorbehalten, durch ein Verfassungsgesetz nach Artikel        b) in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer\n123 Abs. 2 in das Verfahren der Gesetzgebung ein weiteres aus          Wohnungszwangswirtschaft,\ndemokratischen Wahlen hervorgehendes Organ einzuschalten.\nc) in das Recht auf freien Gebrauch der Arbeitskraft nach dem\nArtikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 im Rahmen von\nArtikel 156                                                            Notdienstpflichtgesetzen,\n(1) Bis zum Erlaß des in Artikel 56 Abs. 7 vorgesehenen\nGesetzes bleibt es im Schulwesen bei dem derzeitigen                   d) in das Recht auf den Gebrauch des Eigentums im Rahmen\ntatsächlichen Zustand.                                                 von Gesetzen zur Milderung des Mangels an Gegenständen\ndes täglichen Bedarfs.\n\n110                                                      Hauptteil II   Übergangsbestimmungen                                        111\n\n(2) Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen der                (2) Die zu dieser Zeit die Staatsgeschäfte führende Landes-\nGrundrechte fallen mit dem 31. Dezember 1950 weg. Mit mehr              regierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als\nals der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der         geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 113 Abs. 3\nLandtag diese Frist verlängern.                                         dieser Verfassung, der Hauptausschuß der Verfassungsberatenden Landesversammlung als Ausschuß im Sinne des\nArtikels 93.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-158","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 158","text":"Artikel 158\nDie verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht den           (3) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk\nBestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind                 gewählten Abgeordneten bilden den ersten Landtag im Sinne\noder vor dem 1. Januar 1949 noch ergehen werden, um den                 dieser Verfassung.\nNationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und\ndas von ihm verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-161","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 161","text":"Artikel 161\nArt. 141 in der ab dem 10. Mai 2011 geltenden Fassung ist\nArtikel 159                                                             erstmals für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Bis dahin ist\nDer vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militär-                Artikel 141 in der bis zum 9. Mai 2011 geltenden Fassung\nregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht             anzuwenden. Der Abbau des bestehenden Defizits beginnt im\nbeanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungs-            Haushaltsjahr 2011. Die Haushalte sind so aufzustellen, dass im\nmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht                 Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe des Artikel 141 Abs. 1 in der\nbleibt unberührt.                                                       ab dem 10. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt wird.","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"he-artikel-160","code":"he","land":"Hessen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Hessen","artikel":"Artikel 160","text":"Artikel 160\n(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das                                            Vorstehende Verfassung ist am\nVolk in Kraft. Gleichzeitig tritt das Staatsgrundgesetz vom                                             1. Dezember 1946 in der\n22. November 1945 außer Kraft.                                                                   Volksabstimmung angenommen\nworden, mit ihrer Annahme durch\ndas Volk in Kraft getreten\nund wird hiermit verkündet.\n\nImpressum\nHerausgeber:                                           Diese Publikation wird vom\nHessischer Landtag\nStabsstelle Politische Bildung,                        Hessischen Landtag im Rahmen\nBesucherprogramme\nSchlossplatz 1–3                                       der parlamentarischen Öffent­\n65183 Wiesbaden\nlichkeitsarbeit herausgegeben.\nGestaltung:\nesistfreitag Kreativagentur                            Eine Verwendung für die\nFahrgasse 26\n60311 Frankfurt                                        eigene Öffentlichkeitsarbeit\nwww.esistfreitag.de\nvon Par­tei­­en, Fraktionen und\nDruck:\nJVA Darmstadt                                          Mandatsträgern oder Wahl-\nMarienburgstraße 74\n64297 Darmstadt                                        bewerbern – insbesondere zum\ngedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft   Zwecke der Wahlwerbung – ist\nFotos:                                                 grundsätzlich unzulässig.\n\nStand:\nMärz 2024","pdf":"assets/pdfs/he.pdf"},{"id":"mv-praeambel","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"VERFASSUNG\nDES LANDES\nMECKLENBURG-VORPOMMERN\n\nVERFASSUNG\nDES LANDES\nMECKLENBURG-VORPOMMERN\n\nHerausgeber:\nLandtag Mecklenburg-Vorpommern\nAbteilung Parlamentarische Dienste\nSchloss, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin\n\nTelefon (0385) 525-0\n\nHerstellung:\nproduktionsbüro TINUS\nGroßer Moor 34, 19055 Schwerin\nTelefon (0385) 59 38 28 00, www.tinus-medien.de\n\nGedruckt auf 135 g Offset\n\n1. Auflage der Neufassung 2025\n(Stand: Siebte Änderung, in Kraft am 21. Februar 2025)\nSchwerin, April 2025\n\nZur Entstehung der Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern\n\nAm 30. April 1993 verabschiedete die Verfassungskommission des\nLandtages nach mehr als dreijähriger Arbeit seit ihrer konstituierenden Sitzung am 31. Januar 1991 den Entwurf der Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern.\nDer Landtag erörterte den Entwurf und den Abschlussbericht der\nKommission vom 7. Mai 1993 in zwei Lesungen. Die Schlussabstimmung über den unveränderten Entwurf fand am 14. Mai 1993 statt.\nDabei wurde die Verfassung mit der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages beschlossen.\nAufgrund dieses Beschlusses trat die Verfassung gemäß dem Gesetz\nüber die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern am 23. Mai 1993 vorläufig in Kraft und löste das bis dahin geltende Vorläufige Statut für das Land Mecklenburg-\nVorpommern ab.\nAm 12. Juni 1994 ist die Verfassung in einem Volksentscheid von der\nMehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gebilligt worden. Mit Zusammentritt des neu gewählten Landtages der 2. Wahlperiode am 15. November 1994 ist die Verfassung von\nMecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 80 endgültig in Kraft getreten.\nMit Gesetz vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158), das am 20. April 2000\nin Kraft getreten ist, wurde das strikte Konnexitätsprinzip in Artikel 72\nAbs. 3 aufgenommen.\nDie Inhaltsübersicht, Artikel 12, 14, 17, 27, 52, 60, 68 wurden durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572) geändert.\nDurch das gleiche Gesetz ist auch Artikel 17a, der Schutz von alten\nMenschen und Menschen mit Behinderung, neu in die Verfassung aufgenommen worden.\n\nMit Ausnahme der Änderung in Artikel 27 Abs. 1 Satz 3 ist das Gesetz\nam 29. Juli 2006 in Kraft getreten. Am Tag des Beginns der auf seine\nVerkündung folgenden Wahlperiode des Landtages, das heißt am\n16.10.2006, ist die Änderung in Artikel 27 Abs. 1 Satz 3 in Kraft getreten. Diese bezog sich auf die Neuwahl des Landtages nach Beginn der\nWahlperiode.\nAuf der Grundlage der Volksinitiative „Für ein weltoffenes, friedliches\nund tolerantes Mecklenburg-Vorpommern“ hat der Landtag am\n14. November 2007 den Katalog der Staatszielbestimmungen um einen neuen Artikel 18a (Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit) erweitert und die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Diese Änderung ist am 20. Dezember 2007 in Kraft getreten.\nAm 28. Juni 2011 hat der Landtag den Artikel 65 Abs. 2 (Kreditbeschaffung) geändert und einen neuen Artikel 79a (Übergangsregelung)\neingefügt. Die Änderung des Artikels 65 Abs. 2 ist am 1. Januar 2020\nin Kraft getreten und sieht u.a. vor, dass der Haushalt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen ist\n(so genannte „Schuldenbremse“). Artikel 79a ist am 16. Juli 2011 in\nKraft getreten und verpflichtet dazu, ab dem Haushaltsjahr 2012 die\njährlichen Haushalte so aufzustellen, dass die Vorgaben des Artikel 65\nAbs. 2 in der neuen Fassung ab dem Haushaltsjahr 2020 erfüllt werden.\nAm 8. Juni 2016 hat der Landtag den Artikel 27 Abs. 1 (Wahlperiode)\ngeändert. Die Änderung gilt ab dem Zusammentritt des Landtages\nder siebten Wahlperiode und betrifft u.a. die Neuwahl des Landtages.\nAußerdem hat der Landtag im neuen Artikel 35a seinen für Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Ausschuss in der Verfassung verankert, mit Initiativrecht ausgestattet und die Möglichkeit\neröffnet, ihm über die Geschäftsordnung des Landtages die Befugnis\nzu geben, in Angelegenheiten der Europäischen Union in öffentlicher\nSitzung anstelle des Plenums Beschluss zu fassen. Durch die Änderung\ndes Artikels 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) sind die Quoten\nfür das Volksbegehren und den Volksentscheid abgesenkt worden.\n\nMit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes\nMecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2021, wurde die Rege­\nlung zur Entschädigung der Abgeordneten in Artikel 22 Absatz 3\nSatz 2 geändert. Mit der Verfassungsänderung kann der Anspruch – auf\nden weiterhin nicht verzichtet werden kann – zu einen Viertel übertragen werden. Dies eröffnet den Weg hin zu einer möglichen Pfändbarkeit des Anspruches auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels.\nDas Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern führte einen expliziten Verfassungsauftrag ein,\nder den Schutz und die Förderung des jüdischen Lebens und der jüdischen Kultur beinhaltet. Dazu wurde Artikel 18a geändert. Es wird\ndurch das Gesetz angestrebt, nationalsozialistische und antisemitische\nBestrebungen zurückzudrängen. Diesen entgegenzutreten ist die\nVerantwortung aller staatlichen Gewalt und jedes Einzelnen. Die Beschlussfassung über den Gesetzentwurf erfolgte am 29. Januar 2025,\nalso zwei Tage nach dem Holocaust-Gedenktag am 27. Januar.\n\nVerfassung\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern\nvom 23. Mai 1993\n\nGS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100-4 (GVOBl. M-V S. 372)\n\nÄnderungen\n\n1. \t\u0007geändert durch Gesetz vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158), in\nKraft am 20. April 2000;\n\n2. \t\u0007Inhaltsübersicht, Artikel 12, 14, 17, 27, 52, 60, 62 geändert, Artikel 17a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli\n2006 (GVOBl. M-V S. 572);\n\n3. \t\u0007\nInhaltsübersicht geändert, Artikel 18a neu eingefügt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 371),\nin Kraft am 20. Dezember 2007;\n\n4. \t\u0007Artikel 65 Absatz 2 geändert und Artikel 79a neu eingefügt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375),\nin Kraft am 1. Januar 2020 (Änderung des Artikels 65) und am\n16. Juli 2011 (Artikel ","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-1","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(Das Land Mecklenburg-Vorpommern)\n\n(1) Mecklenburg und Vorpommern bilden gemeinsam das Land\nMecklenburg-Vorpommern.\n\n(2) Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land der Bundesrepublik\nDeutschland.\n\n(3) Die Landesfarben sind blau, weiß, gelb und rot. Das Nähere über\nLandesfarben und Landeswappen sowie deren Gebrauch regelt das\nGesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-2","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(Staatsgrundlagen)\n\nMecklenburg-Vorpommern ist ein republikanischer, demokratischer,\nsozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-3","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(Demokratie)\n\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung,\nder vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n\n(2) Die Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen dient dem\nAufbau der Demokratie von unten nach oben.\n\n(3) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Kreisen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.\n\n(4) Parteien und Bürgerbewegungen wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-4","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n(Bindung an Gesetz und Recht)\n\nDie Gesetzgebung ist an das Grundgesetz für die Bundesrepublik\nDeutschland und an die Landesverfassung, die vollziehende Gewalt\nund die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.\n\nII. Grundrechte","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-5","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n(Menschenrechte,\nGeltung der Grundrechte des Grundgesetzes)\n\n(1) Das Volk von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu den\nMenschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des\nFriedens und der Gerechtigkeit.\n\n(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist um des Menschen willen da; es hat die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier\naufhaltenden Menschen zu achten und zu schützen.\n\n(3) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil\ndieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-6","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n(Datenschutz, Informationsrechte)\n\n(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in\nden überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.\n\n(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder\nüberwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.\n\n(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-7","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n(Freiheit von Kunst und Wissenschaft)\n\n(1) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.\n\n(2) Forschung unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie die\nMenschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht.\n\n(3) Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen\nRechts. Sie verfügen im Rahmen der Gesetze über das Recht zur\nSelbstverwaltung. 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Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-9","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\n(Kirchen und Religionsgesellschaften)\n\n(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.\n\n(2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.\n\n(3) Die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des\nAbsatz 2 gewährleistet. 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Staatsziele","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-11","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n(Europäische Integration, grenzüberschreitende\nZusammenarbeit)\n\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten an dem Ziel mit, die europäische Integration zu verwirklichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere im Ostseeraum, zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-12","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n(Umweltschutz)\n\n(1) Land, Gemeinden und Kreise sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung schützen und pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen\nLebens und die Tiere. Sie wirken auf den sparsamen Umgang mit\nNaturgütern hin.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise schützen und pflegen die Landschaft mit ihren Naturschönheiten, Wäldern, Fluren und Alleen, die\nBinnengewässer und die Küste mit den Haff- und Boddengewässern.\nDer freie Zugang zu ihnen wird gewährleistet.\n\n(3) Jeder ist gehalten, zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und\n2 beizutragen. Dies gilt insbesondere für die Land‑, Forst- und Gewässerwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Landschaftspflege.\n\n(4) Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vermieden, Schäden aus\nunvermeidbaren Eingriffen ausgeglichen und bereits eingetretene\nSchäden, soweit es möglich ist, behoben werden.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-13","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n(Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern)\n\nDie Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der\nanderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere\nfür die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussorganen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-14","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(Schutz der Kinder und Jugendlichen)\n\n(1) Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen\nden Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher\nund seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie\ngegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen\nMisshandlung zu schützen.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder\nund Jugendliche Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.\n\n(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen\nund seelischen Entwicklung zu schützen.\n\n(4) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht.\nLand, Gemeinden und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und\nJugendlichen an der Gesellschaft.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-15","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n(Schulwesen)\n\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und\nvielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n\n(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für\ndie Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der\nEltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.\n\n(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien\nPersönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der\nToleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen\nMenschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu\ntragen.\n\n(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.\n\n(6) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-16","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n(Förderung von Kultur und Wissenschaft)\n\n(1) Land, Gemeinden und Kreise schützen und fördern Kultur, Sport,\nKunst und Wissenschaft. Dabei werden die besonderen Belange der\nbeiden Landesteile Mecklenburg und Vorpommern berücksichtigt.\n\n(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen\nSprache.\n\n(3) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sollen in ausreichendem Maße eingerichtet, unterhalten und gefördert\nwerden. Freie Träger sind zugelassen.\n\n(4) Land, Gemeinden und Kreise fördern Einrichtungen der Jugendund Erwachsenenbildung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-17","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n(Arbeit, Wirtschaft und Soziales)\n\n(1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen\nbei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.\n\n(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass jedem angemessener Wohnraum zu sozial\ntragbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Sie unterstützen insbesondere den Wohnungsbau und die Erhaltung vorhandenen Wohnraums. Sie sichern jedem im Notfall ein Obdach.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-17a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 17a","text":"Artikel 17a\n(Schutz von alten Menschen und\nMenschen mit Behinderung)\n\nLand, Gemeinden und Kreise gewähren alten Menschen und Menschen mit Behinderung besonderen Schutz. Soziale Hilfe und Fürsorge sowie staatliche und kommunale Maßnahmen dienen dem Ziel,\ndas Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich zu gestalten.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-18","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n(Nationale Minderheiten und Volksgruppen)\n\nDie kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit\nsteht unter dem besonderen Schutz des Landes.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-18a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 18a","text":"Artikel 18a\n(Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit)\n\n(1) Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden\ndienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche\nKonflikte gewaltfrei gelöst werden können.\n\n(2) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen\nwerden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger\nMecklenburg-Vorpommerns zu stören, und insbesondere darauf\ngerichtet sind, nationalsozialistisches, antisemitisches, rassistisches\noder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig. Es ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und\nVerantwortung jeder und jedes Einzelnen, diesen entschieden entgegenzutreten.\n\n(3) Im Bewusstsein der besonderen historischen Verantwortung\nDeutschlands schützt und fördert das Land Mecklenburg-Vorpommern das jüdische Leben und die jüdische Kultur.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-19","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)\n\n(1) Land, Gemeinden und Kreise fördern Initiativen, die auf das Gemeinwohl gerichtet sind und der Selbsthilfe sowie dem solidarischen\nHandeln dienen.\n\n(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.\n\n2. Abschnitt: Staatsorganisation\n\nI. Landtag","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-20","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n(Aufgaben und Zusammensetzung)\n\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten,\nübt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der\nLandesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.\n\n(2) Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeordneten. Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl\nverbundenen Verhältniswahl gewählt. Die in Satz 1 genannte Zahl\nändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\n(3) Sitz des Landtages ist das Schloss zu Schwerin.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-21","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n(Wahlprüfung)\n\n(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet\nauch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.\n\n(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-22","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n(Stellung der Abgeordneten)\n\n(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge\nund Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.\n\n(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag und in seinen\nAusschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben.\nDas Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre\nUnabhängigkeit sichernde Entschädigung. Auf diesen Anspruch\nkann nicht verzichtet werden, er ist nur zu einem Viertel übertragbar.\nDas Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-23","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(Kandidatur)\n\n(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den\nzur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n\n(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung\naus diesem Grunde ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-24","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(Indemnität, Immunität,\nZeugnisverweigerungsrecht)\n\n(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung\noder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des\nLandtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für\nverleumderische Beleidigungen.\n\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung dürfen Abgeordnete nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen\noder verhaftet werden, es sei denn, sie werden bei Ausübung der Tat\noder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren\ngegen Abgeordnete sowie Haft oder sonstige Beschränkungen ihrer\npersönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.\n\n(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern\nüber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft\nals Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme\nentzogen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-25","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(Fraktionen)\n\n(1) Eine Vereinigung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages\nbildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n\n(2) Fraktionen sind selbstständige und unabhängige Gliederungen\ndes Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der\nparlamentarischen Willensbildung mit. Sie haben Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\n(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Ältestenrat des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-26","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(Parlamentarische Opposition)\n\n(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Regierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.\n\n(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten.\n\n(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben\ndas Recht auf politische Chancengleichheit.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-27","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(Wahlperiode)\n\n(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem\nZusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen\nLandtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.\n\n(2) Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von\nzwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über\nden Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und\nmuss spätestens einen Monat nach Abschluss der Aussprache abgestimmt werden.\n\nDie Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muss spätestens\nneunzig Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-28","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(Zusammentritt des Landtages)\n\nNach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag\nnach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Landtages einberufen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-29","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(Landtagspräsident, Geschäftsordnung)\n\n(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die\nSchriftführer und deren Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n\n(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten können durch Beschluss\ndes Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n\n(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die\nVerhandlungen und führt die Geschäfte des Landtages. Er übt das\nHausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus.\n\n(4) In den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen\nwerden.\n\n(5) Der Präsident vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und\nRechtsstreitigkeiten des Landtages.\n\n(6) Der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des\nLandtages fest. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Präsident ist oberste\nDienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-30","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(Ältestenrat)\n\n(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.\n\n(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landtages, Entscheidungen nach Artikel 29 Abs. 6 Satz 2 und solche, die\nVerhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft der Präsident\nim Benehmen mit dem Ältestenrat.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-31","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n(Öffentlichkeit, Berichterstattung)\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf\nAntrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird\nin nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n\n(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-32","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n(Beschlussfassung, Wahlen)\n\n(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Für die\nvom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetze oder die\nGeschäftsordnung größere Mehrheiten vorsehen.\n\n(2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.\n\n(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.\n\n(4) Es ist in der Regel offen abzustimmen. Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Im Übrigen können in\nGesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen\nvorgesehen werden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-33","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n(Ausschüsse)\n\n(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der\nLandtag Ausschüsse ein, deren Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu entsprechen und den Rechten fraktionsloser Abgeordneter Rechnung zu tragen hat.\n\n(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und\nhierzu dem Landtag Empfehlungen geben.\n\n(3) Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, soweit\nnicht der Ausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände anderes beschließt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-34","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(Untersuchungsausschüsse)\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner\nMitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften\noder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner,\ninsbesondere des Datenschutzes, verletzen, sind unzulässig. Seine\nBeratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit\nbei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei\nder Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n\n(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens\nje einem Mitglied vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei\nist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei\nder Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt\nder Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.\n\n(3) Beweise sind zu erheben, wenn dies ein Viertel der Mitglieder\ndes Untersuchungsausschusses beantragt. Der Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden.\n\n(4) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen\nund ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-,\nPost- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n\n(5) Für die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses und der\nvon ihm ersuchten Behörden gelten die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend, solange und soweit nicht durch Landesgesetz\nanderes bestimmt ist.\n\n(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.\n\n(7) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-35","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n(Petitionsausschuss)\n\n(1) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der\nBürger bestellt der Landtag den Petitionsausschuss. Dieser erörtert\ndie Berichte der Beauftragten des Landtages.\n\n(2) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses die\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen\nunterstehenden Behörden vorzulegen, jederzeit Zutritt zu den von\nihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten\nAusschussmitgliedern. Artikel 40 Abs. 3 gilt entsprechend.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-35a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 35a","text":"Artikel 35a\n(Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)\n\n(1) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der\nEuropäischen Union. Dieser hat das Recht, dem Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzulegen (Initiativrecht).\n\n(2) Der Landtag kann den Ausschuss nach Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung ermächtigen, in Angelegenheiten der Europäischen\nUnion anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung zu\nfassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht\n\nmöglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier\nMitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-36","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n(Bürgerbeauftragter)\n\n(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung Und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie\nzur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt\nder Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten;\neinmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit\nvon zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen.\nAuf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.\n\n(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der\nLandesregierung oder von Amts wegen tätig.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-37","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n(Datenschutzbeauftragter)\n\n(1) Zur Wahrung des Rechts der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen\nDaten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Datenschutzbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.\n\n(2) Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes\nunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag\nvon Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.\n\n(3) Jeder kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden mit\nder Behauptung, bei der Bearbeitung seiner personenbezogenen\nDaten durch die öffentliche Verwaltung in seinem Recht auf Schutz\nseiner persönlichen Daten verletzt zu sein.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-38","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n(Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht\nder Landesregierung)\n\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die\nAnwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.\n\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben\nzu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu\nnichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht\nder Beweiserhebung dienen, und des Ausschusses zur Vorbereitung\nder Wahl der Verfassungsrichter besteht für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, sie werden\ngeladen.\n\n(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen\nAusschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch\ndas Wort zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-39","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n(Informationspflichten der Landesregierung)\n\n(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben\nfrühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die\nVorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die\nMitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund,\nden Ländern, anderen Staaten, den Europäischen Gemeinschaften\nund deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher\nBedeutung geht.\n\n(2) Die Informationspflicht nach Absatz 1 findet ihre Grenzen in der\nFunktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-40","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n(Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten,\nAktenvorlage durch die Landesregierung)\n\n(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen\nhaben die Landesregierung oder ihre Mitglieder dem Landtag und\nseinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten\nder Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.\n\n(2) Die Landesregierung hat jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. Sie hat den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen in deren\njeweiligen Geschäftsbereichen auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n\n(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die\nErteilung von Auskünften und die Vorlage von Akten ablehnen,\nwenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder\nStaatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder\nden Antragstellenden mitzuteilen.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nII. Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-41","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n(Stellung und Zusammensetzung)\n\n(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt.\n\n(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und\nden Ministern.\n\n(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen\nBundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament\neines anderen Landes angehören.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-42","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(Wahl des Ministerpräsidenten)\n\n(1) Der Ministerpräsident wird ohne Aussprache vom Landtag mit\nder Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.\n\n(2) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nach Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder dem\nRücktritt des Ministerpräsidenten nicht zustande, so beschließt der\nLandtag innerhalb von zwei Wochen über seine Auflösung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.\n\n(3) Wird die Beendigung der Wahlperiode des Landtages nicht beschlossen, so findet am selben Tag eine neue Wahl des Ministerpräsidenten statt. Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die meisten\nStimmen erhält.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-43","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n(Bildung der Regierung)\n\nDer Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und\nzeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-44","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n(Amtseid)\n\nDer Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:\n\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die\nVerfassung von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde.“\n\nDer Eid kann mit der religiösen Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“\noder ohne sie geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-45","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n(Rechtsstellung der Regierungsmitglieder)\n\n(1) Der Ministerpräsident und die Minister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und\nkeinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat\neines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, zulassen.\n\n(2) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-46","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)\n\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.\n\n(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.\n\n(3) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.\n\n(4) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-47","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n(Vertretung des Landes, Staatsverträge)\n\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis\nkann übertragen werden.\n\n(2) Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen,\nbedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-48","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n(Ernennung von Beamten und Richtern,\nEinstellung von Angestellten und Arbeitern)\n\nDer Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die\nAngestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse\nübertragen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-49","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(Begnadigung)\n\n(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht übertragen.\n\n(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-50","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n(Beendigung der Amtszeit)\n\n(1) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt\neines neuen Landtages. Der Ministerpräsident und jeder Minister\nkönnen jederzeit zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des\nMinisterpräsidenten endet auch das Amt der Minister.\n\n(2) Das Amt des Ministerpräsidenten endet, wenn ihm der Landtag\ndas Vertrauen entzieht. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch\nentziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.\n\n(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\nÜber den Antrag wird frühestens drei Tage nach Abschluss der Aussprache und spätestens vierzehn Tage nach Eingang des Antrages\nabgestimmt.\n\n(4) Nach Beendigung seines Amtes ist der Ministerpräsident verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger weiterzuführen. Auf Ersuchen des Ministerpräsidenten haben\nMinister die Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-51","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n(Vertrauensfrage)\n\n(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen\nauszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder\ndes Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des\nMinisterpräsidenten nach Ablauf von vierzehn Tagen die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach\nAbstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen\ndem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens\nzweiundsiebzig Stunden liegen.\n\n(2) Das Verfahren der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode ist\nbeendet, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt und gehemmt, solange über\neinen Antrag auf Wahl eines neuen Ministerpräsidenten noch nicht\nentschieden ist.\n\nIII. Landesverfassungsgericht","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-52","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(Stellung und Zusammensetzung)\n\n(1) Es wird ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Landesverfassungsgericht errichtet.\n\n(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und\nsechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und drei der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.\n\n(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der anwesenden Mitglieder gewählt.\n\n(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter weder einer gesetzgebenden\nKörperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes oder\neinem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht\noder dem Europäischen Gerichtshof angehören.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-53","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n(Zuständigkeit)\n\nDas Landesverfassungsgericht entscheidet\n\n1.\t\u0007über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten\nLandesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung\noder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind,\n\n2.\t\u0007bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der\nMitglieder des Landtages,\n\n3.\t\u0007aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der\nAntragsteller, der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages,\n\n4.\t\u0007\nüber die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn dieses den\nUntersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf diese Frage ankommt,\n\n5.\t\u0007über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat,\n\n6.\t\u0007über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung\nerheben kann, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen\nGrundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,\n\n7.\t\u0007über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung erheben kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in Artikel 6 bis 10 dieser Verfassung gewährten Grundrechte verletzt zu\nsein, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts\nnicht gegeben ist,\n\n8.\t\u0007\nüber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden, Kreisen und\nLandschaftsverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 72 bis 75 durch ein Landesgesetz,\n\n9.\t\u0007in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz\nzugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-54","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(Gesetz über das Landesverfassungsgericht)\n\nEin Gesetz regelt Organisation und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft heben.\n\n3. Abschnitt: Staatsfunktionen\n\nI. Rechtsetzung und Verfassungsänderung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-55","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(Gesetzgebungsverfahren)\n\n(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der\nMitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk\neingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muss\nvon einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Landtages unterstützt werden.\n\n(2) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages setzt eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-56","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(Verfassungsänderungen)\n\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden,\ndas ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.\n\n(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtages.\n\n(3) Eine Änderung der Verfassung darf der Würde des Menschen und\nden in Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen nicht widersprechen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-57","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(Rechtsverordnungen)\n\n(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur\ndurch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist\nin der Rechtsverordnung anzugeben.\n\n(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter\nübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer\nRechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-58","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n(Ausfertigung und Verkündung)\n\n(1) Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten\nMinister die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus\nund lässt sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden.\n\n(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.\n\n(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in\nKraft, an dem sie verkündet worden sind.\n\n(4) Die Geschäftsordnung des Landtages, der Landesregierung\nund des Landesverfassungsgerichts werden im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.\n\nII. Initiativen aus dem Volk,\nVolksbegehren und Volksentscheid","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-59","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(Volksinitiative)\n\n(1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag\ndurch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.\n\n(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 15.000 Wahlberechtigten Unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu\nwerden.\n\n(3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-60","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n(Volksbegehren und Volksentscheid)\n\n(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren\nmuss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf\nzugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000\nWahlberechtigten unterstützt werden.\n\n(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze\nkönnen nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.\n\n(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs\nMonaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei,\nspätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss\ndes Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den\nGesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk\neinen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens\nzur Entscheidung vorlegen.\n\n(4) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn\ndie Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der\nWahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch\nVolksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz. Es bestimmt auch, in welchem\nZeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss.\n\nIII. Haushalt und Rechnungsprüfung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-61","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(Landeshaushalt)\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen des Landes\nmüssen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Bei Landesbetrieben und Sondervermögen\ndes Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen\neingestellt zu werden. Der Haushalt ist in Einnahmen und Ausgaben\nauszugleichen.\n\n(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch ein\nGesetz festgestellt.\n\n(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Vorlagen zur Änderung\ndes Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von der Landesregierung in den Landtag eingebracht.\n\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen\nwerden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und\nauf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nwird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften\nerst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei\nErmächtigung nach Artikel 66 zu einem späteren Zeitpunkt außer\nKraft treten.\n\n(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der\nLandesbetriebe und Sondervermögen sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Die Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen sind offen zu legen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-62","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(Ausgaben vor Verabschiedung des Haushalts)\n\n(1) Ist der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Haushaltsjahres\ndurch Gesetz festgestellt worden, so ist die Landesregierung bis zum\nInkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder\nVerpflichtungen einzugehen, die nötig sind,\n\n1.\t\u0007um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n\n2.\t\u0007um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie\n\n3.\t\u0007um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern\ndurch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben\nund sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, kann die Landesregierung für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des\nVorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-63","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n(Über- und außerplanmäßige Ausgaben)\n\n(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur\nim Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\nerteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.\n\n(2) Über Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben\nund Verpflichtungen ist dem Landtag im Abstand von sechs Monaten nachträglich zu berichten.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-64","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(Nachweis der Kostendeckung)\n\n(1) Beschlussvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem\nLand Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.\n\n(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Beschlussfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 ausgesetzt werden.\nDie Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die\nLandesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-65","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n(Kreditbeschaffung)\n\n(1) Die Aufnahmen von Krediten sowie die Übernahmen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der\nHöhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch\nGesetz.\n\n(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr\neiner ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme\nmuss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein,\nderartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwehren.\nDas Nähere regelt das Gesetz.1","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-66","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n(Landesvermögen)\n\nErwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit\nZustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle\nvon geringer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt\ndas Gesetz.\n\n1\t\u0007Hinweis: Am 1. Januar 2020 tritt folgende Fassung des Artikels 65 Absatz 2\nin Kraft: „Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon sind zulässig zur im Auf- und Abschwung\nsymmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle\ndes Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die\nnach Satz 2, 2. Alternative zulässigen Kredite sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“ Vgl. dazu\nauch die Übergangsregelung des Artikels 79a.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-67","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)\n\n(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und\nAusgaben sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Ebenso ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Rechnung zu legen.\n\n(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.\nEr berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die\nLandesregierung.\n\n(3) Aufgrund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofs beschließt der Landtag über die Entlastung der Landesregierung.\n\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-68","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n(Landesrechnungshof)\n\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz\nunterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen\nrichterliche Unabhängigkeit.\n\n(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,\nmindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages ohne\nAussprache auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Sie werden vom\nMinisterpräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.\nDie weiteren Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes berufen.\n\n(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und\nWirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung. Er ist\nauch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung und\nPrivate Landesmittel erhalten oder Landesvermögen verwalten.\n\n(4) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften und der übrigen\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des\nLandes unterstehen.\n\n(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner\nPrüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.\n\n(6) Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nIV. Landesverwaltung und Selbstverwaltung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-69","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n(Träger der öffentlichen Verwaltung)\n\nDie öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr\nunterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-70","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n(Gesetzmäßigkeit und Organisation\nder öffentlichen Verwaltung)\n\n(1) Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.\n\n(2) Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen\nVerwaltung werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt. Dabei können Möglichkeiten der Einbeziehung der Bürger\ndurch die öffentliche Verwaltung vorgesehen werden.\n\n(3) Die Einrichtung der Landesbehörden im Einzelnen obliegt der\nLandesregierung. Sie kann diese Befugnis auf einzelne Mitglieder der\nLandesregierung übertragen.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-71","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(Öffentlicher Dienst)\n\n(1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im Land.\n\n(2) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes und nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe verpflichtet.\nSie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur\nnach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n\n(3) Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum\nLandtag und zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise kann\ngesetzlich beschränkt werden.\n\n(4) Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in\nder Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-72","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(Kommunale Selbstverwaltung)\n\n(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der\nörtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen\nAufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.\n\n(2) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung\nhaben. Durch Gesetz können Formen unmittelbarer Mitwirkung der\nBürger an Aufgaben der Selbstverwaltung vorgesehen werden.\n\n(3) Die Gemeinden und Kreise können durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt\ndie Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich\nzu schaffen.\n\n(4) Die Aufsicht des Landes stellt sicher, dass die Gesetze beachtet\nund die übertragenen Angelegenheiten weisungsgemäß ausgeführt\nwerden.\n\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-73","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n(Finanzgarantie)\n\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden das Aufkommen an den Realsteuern und nach Maßgabe der Landesgesetze\nAnteile aus staatlichen Steuern zu. Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Kreisen eigene Steuerquellen zu erschließen.\n\n(2) Um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und\nKreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben\nauszugleichen, stellt das Land im Wege des Finanzausgleichs die erforderlichen Mittel zur Verfügung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-74","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n(Haushaltswirtschaft)\n\nDie Gemeinden und Kreise führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-75","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(Landschaftsverbände)\n\nZur Pflege und Förderung insbesondere geschichtlicher, kultureller\nund landschaftlicher Besonderheiten der Landesteile Mecklenburg\nund Vorpommern können durch Gesetz Landschaftsverbände mit\ndem Recht auf Selbstverwaltung errichtet werden.\n\nV. Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-76","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n(Richter und Gerichte)\n\n(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die\nRichter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n(2) Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, ausnahmsweise mit nebenamtlich tätigen Richtern und in den durch\nGesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt.\n\n(3) Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf\nLebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird. Seine Mitglieder werden vom Landtag mit der\nMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Der\nRichterwahlausschuss muss zu zwei Dritteln aus Abgeordneten bestehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-77","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n(Richteranklage)\n\nVerstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die\nGrundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\noder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes auf Antrag des Landtages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann\nauf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.\n\n4. Abschnitt: Schlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-78","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n(Verfassungstext für Schüler)\n\nJeder Schüler erhält bei seiner Entlassung aus der Schule einen Abdruck dieser Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-79","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n(Sprachliche Gleichstellung)\n\nAmts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung sowie in\nden Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes werden auch in\nweiblicher Form verwendet.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-79a","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 79a","text":"Artikel 79a\n(Übergangsregelung)\n\nAb dem Haushaltsjahr 2012 sind die jährlichen Haushalte so auf­\nzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65\nAbsatz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden.2\n\n2\t\u0007Hinweis: Vgl. zur ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Artikels 65 Absatz 2 die Fußnote zu Artikel 65 Absatz 2.","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"mv-artikel-80","code":"mv","land":"Mecklenburg-Vorpommern","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n(Inkrafttreten)\n\n(1) Diese Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei\nDritteln seiner Mitglieder beschlossen und durch einen Volksentscheid mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden bestätigt.\n\n(2) Die Verfassung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet\nund tritt mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages in\nKraft.\n\nStand: April 2025","pdf":"assets/pdfs/mv.pdf"},{"id":"ni-praeambel","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Niedersächsische\nVerfassung\n\nAusgabe: Mai 2026\n\nImpressum\n\nHerausgeberin:      Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages\nReferat für Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Protokoll\nwww.landtag-niedersachsen.de\noeffentlichkeitsarbeit@lt.niedersachsen.de\n\nTitelbild:          Focke Strangmann\n\nPortraitfoto (S. 5): Izabela Mittwollen\n\nCopyright:          Niedersächsischer Landtag, 2026\n\nNiedersächsische\nVerfassung\n\nHinweis in Leichter Sprache\nIn diesem Text geht es um die Verfassung von Niedersachsen.\nDie Verfassung ist das wichtigste Gesetz in Niedersachsen.\nIn der Verfassung stehen viele wichtige Regeln.\n\nHier gibt es den Text in Leichter Sprache:\nhttps://www.landtag-niedersachsen.de/\nleichte-sprache/die-niedersaechsische-verfassung/\n\nWenn Sie den QR-Code scannen,\nfinden Sie den Text als PDF-Dokument:\n\nVorwort\nFreiheitlich, rechtsstaatlich, republikanisch und demokratisch, sozial und dem Schutz der natürlichen\nLebensgrundlagen verpflichtet – diesen Rahmen\nsteckt die Niedersächsische Verfassung für das politische Handeln im Bundesland ab. Im Zusammenspiel der Gewalten kommt dem Niedersächsischen\nLandtag die Rolle der gesetzgebenden Gewalt und\nder Kontrolle der Exekutive zu. Der Staatsgerichtshof wacht über die Verfassung. Für die zentrale verfassungsrechtliche Stellung des Landtages gibt es\ngute Gründe: Er ist das einzige direkt gewählte Verfassungsorgan in Niedersachsen.\n\nDer Weg Niedersachsens zur eigenen Verfassung ist eng mit der bundesdeutschen Geschichte verbunden. Das neu gegründete Bundesland Niedersachsen\nwartete ab, bis die Bundesrepublik Deutschland 1949 das Grundgesetz vorlegte und verabschiedete 1951 zunächst eine Vorläufige Verfassung. Sie sollte\ngelten, bis sich die Gesamtbevölkerung Deutschlands in freier Entscheidung\neine neue Verfassung geben würde. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 wurde auch in Niedersachsen eine neue Verfassung ausgearbeitet.\nAm 13. Mai 1993 stimmten bei einer Gegenstimme 149 Abgeordnete für die\nNiedersächsische Verfassung, die noch heute gilt.\n\nSo grundlegend eine Verfassung auch ist, sie ist nicht statisch. Vielmehr bleibt\nsie mit ihrer Gesellschaft in Bewegung. Im Laufe der Zeit verpflichtete sich\ndas Land Niedersachsen beispielsweise dazu, auf die Gleichberechtigung\nzwischen den Geschlechtern hinzuarbeiten, eine gewaltfreie Erziehung von\nKindern und Jugendlichen einzufordern und unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Diese und viele weitere Errungenschaften sind inzwischen\nin der Niedersächsischen Verfassung festgeschrieben. Um die demokratische\nOrdnung vital zu halten, bedarf es einer Verfassung, die abbildet, wie sich gesellschaftliche Werte wandeln.\n\nHanna Naber\nPräsidentin des Niedersächsischen Landtages\n\nInhaltsübersicht\n\nNiedersächsische Verfassung\nVom 19. Mai 1993\n\nPräambel                                                          10\n\nErster Abschnitt\nGrundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele\n\nArtikel 1     Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt         11\nArtikel 2     Demokratie, Rechtsstaatlichkeit                     11\nArtikel 3     Grundrechte                                         12\nArtikel 4     Recht auf Bildung, Schulwesen                       12\nArtikel 4 a   Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen   13\nArtikel 5     Wissenschaft, Hochschulen                           13\nArtikel 6     Kunst, Kultur und Sport                             13\nArtikel 6 a   Arbeit, Wohnen                                      13\nArtikel 6 b   Tierschutz                                          14\nArtikel 6 c   Klima                                               14\nArtikel 6 d   Schutz jüdischen Lebens                             14\n\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag\n\nArtikel 7     Aufgaben des Landtages                              14\nArtikel 8     Wahl des Landtages                                  15\nArtikel 9     Wahlperiode                                         15\nArtikel 10    Auflösung des Landtages                             15\nArtikel 11    Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung            16\nArtikel 12    Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages         16\nArtikel 13    Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung           16\nArtikel 14    Indemnität                                          17\n\nArtikel 15   Immunität                                                    17\nArtikel 16   Zeugnisverweigerungsrecht                                    17\nArtikel 17   Abgeordnetenanklage                                          18\nArtikel 18   Präsidium                                                    18\nArtikel 19   Fraktionen, Opposition                                       19\nArtikel 20 Ausschüsse, Ältestenrat                                        19\nArtikel 20 a Parlamentarisches Kontrollgremium                            19\nArtikel 21   Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung              20\nArtikel 22 Öffentlichkeit                                                 20\nArtikel 23 Anwesenheit der Landesregierung                                20\nArtikel 24 Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen\nEinrichtungen                                                21\nArtikel 25 Unterrichtungspflicht der Landesregierung                      21\nArtikel 26 Behandlung von Eingaben                                        22\nArtikel 27 Untersuchungsausschüsse                                        22\n\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung\n\nArtikel 28   Aufgabe und Zusammensetzung                                  23\nArtikel 29   Regierungsbildung                                            24\nArtikel 30   Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung      24\nArtikel 31   Bekenntnis und Amtseid                                       25\nArtikel 32   Misstrauensvotum                                             25\nArtikel 33   Rücktritt                                                    25\nArtikel 34   Rechtsstellung der Regierungsmitglieder                      26\nArtikel 35   Vertretung de","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-1","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nStaatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt\n\n(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.\n(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, de-\n\nmokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland\nund Teil der Europäischen Union sowie der europäischen Völkergemeinschaft. 2Das Land Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und\nEntwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen,\nrechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem\nGrundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der\nRegionen wahrt und deren Mitwirkung an Entscheidungen der Europäischen Union und des geeinten Europas sichert. 3Das Land arbeitet\nmit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die\ngrenzüberschreitende Kooperation.\n(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und\nin der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen.\nDas Nähere bestimmt ein Gesetz.\n(4) Landeshauptstadt ist Hannover.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-2","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\nDemokratie, Rechtsstaatlichkeit\n\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen\nund Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,\nder vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und\nLand, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz\nund Recht gebunden.\n\nErster Abschnitt: Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-3","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nGrundrechte\n\n(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten\nals Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.\n(2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und\nRechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung\nder Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner\nRasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,\nseiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder\nbevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-4","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nRecht auf Bildung, Schulwesen\n\n(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.\n(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht\nunter der Aufsicht des Landes.\n(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie\nnach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nErster Abschnitt: Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-4-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 4 a","text":"Artikel 4 a\nSchutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen\n\n(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht\nauf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.\n(2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene\nstaatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen\nfür altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.\n(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-5","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nWissenschaft, Hochschulen\n\n(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.\n(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.\n(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen\nder Gesetze.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nKunst, Kultur und Sport\n\nDas Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern\nKunst, Kultur und Sport.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 a","text":"Artikel 6 a\nArbeit, Wohnen\n\nDas Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch\nseinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit\nangemessenem Wohnraum versorgt ist.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-b","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 b","text":"Artikel 6 b\nTierschutz\n\nTiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-c","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 c","text":"Artikel 6 c\nKlima\n\nIn Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land\ndas Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-6-d","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 6 d","text":"Artikel 6 d\nSchutz jüdischen Lebens\n\nDas Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt\nAntisemitismus entgegen. 2Das Land schützt und fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.\n\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-7","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nAufgaben des Landtages\n\nDer Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind\nes insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen, an der Regierungsbildung mitzuwirken und die\nvollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-8","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nWahl des Landtages\n\n(1) Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer,\nfreier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.\n(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.\n(3) Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen\nabgegeben werden, erhalten keine Mandate.\n(4) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen\nParlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer\nLänder dürfen dem Landtag nicht angehören.\n(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer des\nWohnsitzes abhängig machen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-9","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nWahlperiode\n\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt\nmit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des\nnächsten Landtages.\n(2) Der nächste Landtag ist frühestens 56, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall der Auflösung des Landtages\nbinnen zwei Monaten.\n(3) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach seiner Wahl zusammen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-10","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nAuflösung des Landtages\n\n(1) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluss ist unwiderruflich.\n(2) Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der\nMitglieder des Landtages gestellt werden. Zu dem Beschluss ist die\nZustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich.                                                             15\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\n(3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss\nspätestens am 30. Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-11","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nBeginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung\n\n(1) Die Mitgliedschaft im Landtag beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Wahlperiode.\n(2) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet\nauch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat verloren hat, wenn\nder Verlust nicht schon aus einem Richterspruch folgt.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Es kann Entscheidungen nach Absatz 2\neinem Ausschuss oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des\nLandtages übertragen.\n(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-12","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nRechtsstellung der Mitglieder des Landtages\n\nDie Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-13","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nBewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung\n\n(1) Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur\nVorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.\n(3) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene,\nihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere bestimmt\nein Gesetz.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-14","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\nIndemnität\n\nEin Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung\noder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder\nin einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden.\nDies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-15","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nImmunität\n\n(1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Landtages nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen\noder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.\n(2) Die Genehmigung des Landtages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Landtages\noder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.\n(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner\npersönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-16","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\nZeugnisverweigerungsrecht\n\n(1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen\nals Mitgliedern des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft\nTatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das\nZeugnis zu verweigern.\n(2) Den Mitgliedern des Landtages stehen Personen gleich, die sie in Ausübung ihres Mandats zur Mitarbeit herangezogen haben. Über die\nAusübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Mit-\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\nglied des Landtages, es sei denn, dass seine Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\n(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist eine Beschlagnahme unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-17","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\nAbgeordnetenanklage\n\n(1) Der Landtag kann ein Mitglied des Landtages wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung als Mitglied des Landtages vor dem\nStaatsgerichtshof anklagen.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem\nDrittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss\nauf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln\nder Mitglieder des Landtages.\n(3) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so verliert das\nMitglied des Landtages sein Mandat.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-18","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nPräsidium\n\n(1) Der Landtag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, deren\noder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer (Präsidium).\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung\noder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf ihrer oder seiner Einwilligung.\n(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Sie oder er ist dabei nur an Gesetz und Recht\ngebunden. Wichtige Personalentscheidungen trifft sie oder er im Benehmen mit dem Präsidium.\n(4) Der Landtag kann Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit\nder Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des\nLandtages.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-19","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nFraktionen, Opposition\n\n(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.\n(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung\nihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-20","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nAusschüsse, Ältestenrat\n\n(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.\n(2) In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. Fraktionslose Mitglieder des Landtages\nsind angemessen zu berücksichtigen. Jedes Ausschussmitglied kann\nim Ausschuss Anträge stellen.\n(3) Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. Absatz 2 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-20-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 20 a","text":"Artikel 20 a\nParlamentarisches Kontrollgremium\n\n(1) 1Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des\nVerfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches\nKontrollgremium. 2Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte.\nDas Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.\n(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-21","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nGeschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung\n\n(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft den Landtag\nein und bestimmt, soweit der Landtag nicht darüber beschlossen hat,\nden Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen. Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.\n(3) Zu seiner ersten Sitzung wird der Landtag von der Präsidentin oder\ndem Präsidenten des bisherigen Landtages einberufen. Absatz 2\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(4) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für Beschlüsse\nzum Verfahren des Landtages und für Wahlen kann auch durch die Geschäftsordnung oder durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.\nDie Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-22","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nÖffentlichkeit\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner\nMitglieder oder auf Antrag der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-23","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\nAnwesenheit der Landesregierung\n\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu\nden Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müs-\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\nsen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der\nPräsidentin oder des Präsidenten oder der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, des Wahlprüfungsausschusses und des Ausschusses zur\nVorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-24","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\nAuskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen\n\n(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im\nLandtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.\n(2) 1Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung\nAkten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren.2Für Akten und Einrichtungen, die\nnicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.\n(3) 1Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen,\nsoweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der\nLandesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des\nLandes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.\n(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium\nentsprechend.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-25","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\nUnterrichtungspflicht der Landesregierung\n\n(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung,\nder Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig\nund vollständig zu unterrichten.\n\nZweiter Abschnitt: Der Landtag.\n\nDas Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den\nLändern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen.\n(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\n(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-26","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\nBehandlung von Eingaben\n\nDie Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-27","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\nUntersuchungsausschüsse\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären. Gegen\nden Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller darf der Untersuchungsauftrag nur ausgedehnt werden, wenn dessen Kern gewahrt\nbleibt und keine wesentliche Verzögerung zu erwarten ist.\n(2) Die Ausschüsse erheben die erforderlichen Beweise. Hält ein Fünftel\nder Ausschussmitglieder einen bestimmten Beweis für erforderlich,\nso hat der Ausschuss ihn zu erheben.\n(3) Die Beweisaufnahme ist öffentlich. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die\nHerstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder. Über den Ausschluss\nder Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu\nleisten und ihren Bediensteten die Aussage vor den Ausschüssen zu\ngenehmigen. Dies gilt nicht, soweit Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 entgegenstehen.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.\n\n(5) Die Ausschüsse berichten über ihre Untersuchungen. Ausschussmitglieder, die einen Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu dem Bericht darstellen.\n(6) Der Landtag kann das Verfahren der Ausschüsse durch Gesetz oder\nGeschäftsordnung näher regeln. Soweit er nichts anderes bestimmt,\nsind auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten\nGerichte und Behörden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt\nunberührt.\n(7) Hält ein Gericht die einem Ausschuss aufgegebene Untersuchung für\nverfassungswidrig und ist dies für seine Entscheidung erheblich, so\nhat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.\n(8) Die Berichte der Ausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.\n\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-28","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\nAufgabe und Zusammensetzung\n\n(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.\n(2) Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem\nMinisterpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern.\n(3) Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der\nVolksvertretungen anderer Länder dürfen der Landesregierung nicht\nangehören.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-29","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\nRegierungsbildung\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.\n(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die übrigen\nMitglieder der Landesregierung und bestimmt ein Mitglied, das sie\noder ihn vertritt.\n(3) Die Landesregierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung\ndurch den Landtag.\n(4) Die Berufung und Entlassung eines Mitglieds der Landesregierung\ndurch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der\nBestätigung bedarf der Zustimmung des Landtages.\n(5) Wird die Bestätigung versagt, so kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 wiederholt werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-30","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\nAuflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung\n\n(1) Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht\nzustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen\nüber seine Auflösung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.\n(2) Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine\nneue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten\nstatt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2. Artikel 29 Abs. 3\nfindet keine Anwendung.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-31","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\nBekenntnis und Amtseid\n\nDie Mitglieder der Landesregierung haben sich bei der Amtsübernahme vor dem Landtag zu den Grundsätzen eines freiheitlichen, republikanischen, demokratischen, sozialen und dem Schutz der natürlichen\nLebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaates zu bekennen und folgenden Eid zu leisten:\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen,\ndas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben werde.“\nDer Eid kann mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie\ngeleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-32","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\nMisstrauensvotum\n\n(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.\n(2) Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des\nLandtages gestellt werden. Über den Antrag darf frühestens 21 Tage\nnach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.\n(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-33","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nRücktritt\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.\n(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gilt als zurückgetreten, sobald ein neugewählter Landtag zusammentritt oder sobald\nder Landtag ihr oder ihm das Vertrauen entzieht.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.\n\n(3) Scheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus oder\ntritt sie oder er zurück, so gilt die Landesregierung als zurückgetreten.\n(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind im Falle ihres Rücktritts verpflichtet, die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-34","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\nRechtsstellung der Regierungsmitglieder\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind keine Beamte. Ihre Bezüge\nregelt ein Gesetz.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes\nAmt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung\nnoch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens\nangehören. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen\ndie öffentliche Hand beteiligt ist. Jede Ausnahme ist dem Landtag\nmitzuteilen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-35","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\nVertretung des Landes, Staatsverträge\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land\nnach außen.\n(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-36","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nBegnadigungsrecht, Amnestie\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall\ndas Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.\n(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung von Strafsachen bedürfen eines Gesetzes.\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-37","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nRichtlinien der Politik, Ressortprinzip,\nZuständigkeit der Landesregierung\n\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die\nRichtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb\ndieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.\n(2) Die Landesregierung beschließt\n1. über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich\nübertragen sind,\n2. über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im\nBundesrat und deren Stimmabgabe,\n3. über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,\n4. über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren,\nwenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich\nnicht verständigen,\n5. über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,\n6. über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-38","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\nVerwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse\n\n(1) Die Landesregierung beschließt über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, soweit nicht Gesetze die Organisation regeln.\n(2) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen und Beamten.\n(3) Die Landesregierung kann diese Befugnisse auf einzelne Mitglieder\nder Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-39","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nSitzungen der Landesregierung\n\n(1) In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer von\n\nDritter Abschnitt: Die Landesregierung.\n\nder Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.\n(2) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.\nKein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Beschlussfähigkeit der Landesregierung und die\nStellvertretung der Ministerinnen oder Minister werden durch die Geschäftsordnung geregelt.\n(3) Für die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie für die Beschlussfassung über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann\ndie Geschäftsordnung eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-40","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nAnklage von Regierungsmitgliedern\n\n(1) Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, dass sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die\nVerfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Artikel 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so kann er das\nMitglied der Landesregierung des Amtes für verlustig erklären. Die Anklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten Rücktritt\ndes Mitglieds der Landesregierung nicht berührt.\n(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über einen\ngegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Absatzes 2.\n\nVierter Abschnitt: Die Gesetzgebung.\n\nVierter Abschnitt\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-41","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nErfordernis der Gesetzesform\n\nAllgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte\noder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen\nder Form des Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-42","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\nGesetzgebungsverfahren\n\n(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.\n(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.\n(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-43","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nVerordnungen\n\n(1) Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen. Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der\nErmächtigung bestimmen.\n(2) In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.\n\nVierter Abschnitt: Die Gesetzgebung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-44","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\nNotverordnungen\n\n(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten\ndes Landtages festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der\nVerfassung nicht widersprechen, erlassen.\n(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Ältestenrates des\nLandtages.\n(3) Ist auch der Ältestenrat durch höhere Gewalt gehindert, sich frei zu\nversammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so bedürfen die Verordnungen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.\n(4) Die Verordnungen sind dem Landtag unverzüglich vorzulegen. Er kann\nsie aufheben.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-45","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nAusfertigung, Verkündung, Inkrafttreten\n\n(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze sind unverzüglich von\nder Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten\nim Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Verordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt\nverkündet. Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden.\n(2) Verordnungen, die auf Grund des Artikels 44 beschlossen sind, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten\nausgefertigt und, falls eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht möglich ist, öffentlich bekanntgemacht.\n(3) Jedes Gesetz und jede Verordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage\n30          nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.\n\nFünfter Abschnitt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-46","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\nVerfassungsänderungen\n\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.\n(2) Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig.\n(3) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtages. Für Verfassungsänderungen\ndurch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs. 2.\n\nFünfter Abschnitt\nVolksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-47","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nVolksinitiative\n\n70.000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der\nLandtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-48","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nVolksbegehren\n\n(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern\noder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit\nGründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über\nden Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienstund Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.\n\nFünfter Abschnitt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.\n\n(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig\nist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen\nwerden.\n(3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an\nden Landtag weiter.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-49","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nVolksentscheid\n\n(1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines\nVolksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten\nim Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate\nnach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den\nEntwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den\nGesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung\nmit vorlegen.\n(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit\nderjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein\nViertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-50","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nKostenerstattung, Ausführungsgesetz\n\n(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, haben die Vertreterinnen\nund Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit\nüber die Ziele des Volksbegehrens.\n(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid\nregelt ein Gesetz.\n\nSechster Abschnitt: Die Rechtsprechung.\n\nSechster Abschnitt\nDie Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-51","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nGerichte, Richterinnen und Richter\n\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die\nnach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.\n(2) Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in\nden durch Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt.\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Anstellung von\nBerufsrichterinnen und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuss\nmitwirkt.\n(4) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-52","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\nRichteranklage\n\n(1) Verstößt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das\nBundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des\nLandtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag\ndes Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen oder\nRichtern zurücknehmen.\n\nSechster Abschnitt: Die Rechtsprechung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-53","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\nGewährleistung des Rechtsweges\n\nWird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt,\nso steht ihr der Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-54","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\nZuständigkeit des Staatsgerichtshofs\n\nDer Staatsgerichtshof entscheidet\n1. über die Auslegung dieser Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder\nanderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder\nanderer Beteiligter;\n2. bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragstellerinnen\nund Antragsteller, der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche\noder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung\nauf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des\nLandtages;\n4. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung\nauf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;\n5. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein\nLandesgesetz;\n6. in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-55","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nVerfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs\n\n(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.\n(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens\naber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt.\nEine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.\n(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit\nweder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Union angehören. 2Sie dürfen beruflich weder im Dienst des\nLandes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3Ausgenommen ist\nder Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.\n(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren\ndes Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.\n(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.\n\nSiebenter Abschnitt\nDie Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-56","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\nLandesverwaltung\n\n(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr\nnachgeordneten Behörden aus.\n(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen\nLandesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-57","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\nSelbstverwaltung\n\n(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.\n(2) In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung\nhaben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle\neiner gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.\n(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der\ngesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.\n(4) Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen\nKörperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\ndurch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach\nWeisung übertragen werden. Für die durch Vorschriften nach Satz 1\nverursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich\ndurch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche\nErhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann\ner angepasst werden. Der finanzielle Ausgleich für Vorschriften nach\nSatz 1, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, richtet sich\nnach dem bisher geltenden Recht; für den Fall einer Aufgabenverlagerung gilt Satz 3 uneingeschränkt, im Übrigen mit der Maßgabe, dass\neine Anpassung im Fall der Verringerung der Kosten nicht erfolgt.\nSatz 1 gilt entsprechend, soweit sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden, wenn\nunverzüglich Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen\nwerden.\n(5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet\nund die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.\n(6) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.\n\n(7) Wird das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer kommunalen Körperschaft in Anspruch genommen, so kann es nach Maßgabe eines\nLandesgesetzes bei der Kommune Rückgriff nehmen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-58","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nFinanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise\n\nDas Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit\ndurch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-59","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\nGebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen\n\n(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise\naufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.\n(2) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können\nauch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit\nGenehmigung des Landes umgegliedert werden.\n(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-60","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\nÖffentlicher Dienst\n\nDie Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe\nin der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie\ndienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und\nhaben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf\ndie Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n\nSiebenter Abschnitt: Die Verwaltung.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-61","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nWählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes\n\nDie Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-62","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\nLandesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz\n\n(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, dass die öffentliche Verwaltung bei dem Umgang\nmit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhält. Sie oder er\nberichtet über ihre oder seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem\nLandtag.\n(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages,\nmindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.\n(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden.\nArtikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung.\n(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche Bedienstete der Landesbeauftragten\noder des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhängig machen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch\nGesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.\n\nAchter Abschnitt\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-63","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nLandesvermögen\n\n(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf\nnur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden.\nDie Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.\n(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-64","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\nFinanzplanung\n\nDer Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zugrunde zu legen. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-65","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nLandeshaushalt\n\n(1) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem\nEntstehungsgrund und alle Ausgaben des Landes nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Der Haushaltsplan ist in\nEinnahme und Ausgabe auszugleichen. Zusätzlich können Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre ausgewiesen werden.\n(2) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten und das Land zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren\nnur verpflichten, soweit der Haushaltsplan sie dazu ermächtigt.\n(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen\nnur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan veranschlagt zu sein.\n(4) Der Haushaltsplan wird im Voraus durch Gesetz festgestellt.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.\n\n(5) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und\nauf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen\nwird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften\nerst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 71 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft\ntreten.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-66","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nVorläufige Haushaltsführung\n\n(1) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das\nfolgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des\nLandtages, die Landesregierung, die Präsidentin oder der Präsident\ndes Staatsgerichtshofs, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die\nnötig sind,\n1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und\ngesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes\nzu erfüllen,\n3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen\noder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch\nden Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt\nworden sind.\n(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage\ndie Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Landesregierung die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis\nzur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans durch Kredit beschaffen.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-67","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben\n\n(1) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs sind\nmit Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers überund außerplanmäßige Ausgaben sowie über- und außerplanmäßige\nVerpflichtungen zulässig. Dieses gilt nicht, wenn der Landtag noch\nrechtzeitig durch ein Nachtragshaushaltsgesetz über die Ausgabe\nentscheiden kann, es sei denn, dass die Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder eine\nfällige Rechtsverpflichtung des Landes zu erfüllen ist.\n(2) Näheres kann durch Gesetz geregelt werden. Es kann insbesondere bestimmen, dass über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen dem Landtag mitzuteilen sind und seiner Genehmigung\nbedürfen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-68","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nHaushaltswirksame Gesetze\n\n(1) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in\nabsehbarer Zeit zu erwarten sind.\n(2) Der Landtag darf Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen bereits\nverabschiedeten Haushaltsplan nur beschließen, wenn gleichzeitig\ndie notwendige Deckung geschaffen wird.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-69","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nRechnungslegung, Entlastung\n\nDie Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle\nEinnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Über das Vermögen und die Schulden ist\nRechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.\n\nAchter Abschnitt: Das Finanzwesen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-70","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nLandesrechnungshof\n\n(1) Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er berichtet\ndarüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Durch Gesetz können\ndem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.\n(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren.\nDie Landesregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten,\ndie Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und auf Vorschlag der\nPräsidentin oder des Präsidenten mit Zustimmung des Landtages die\nweiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs. Das Nähere bestimmt\nein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-71","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nKreditaufnahme, Gewährleistungen\n\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,\nGarantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach\nbestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n(2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.\n(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Soweit sich eine solche\nEntwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des\nHaushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Absatz 2\nzulässig. Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt\nauswirkt, sind vorrangig nach Satz 2 aufgenommene Kredite zu tilgen\n\nNeunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen.\n\nund ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite nach\nSatz 2 aufgenommen werden müssen.\n(4) Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche\nFinanzlage erheblich beeinträchtigen, kann abweichend von Absatz 2\naufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Der Beschluss bedarf für\ndie Aufnahme von Krediten in Höhe von über 0,5 vom Hundert des\nzuletzt festgestellten Haushaltsvolumens der Zustimmung von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Nach Satz 1 aufgenommene Kredite müssen binnen eines angemessenen Zeitraums getilgt\nwerden. Der Beschluss des Landtages (Sätze 1 und 2) ist mit einem\nentsprechenden Tilgungsplan zu verbinden.\n(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nNeunter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-72","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\nBesondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder\n\n(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch\nGesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.\n(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder\nsind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und\nzu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.\n\nNeunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-73","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nÜbertragung von Hoheitsrechten\n\nFür das in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und\nHansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni\n1961 (Nds. GVBl. 1962 S. 151) bezeichnete Gebiet können öffentlichrechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg\nübertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-74","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nMehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages\n\nMehrheiten oder Minderheiten der „Mitglieder des Landtages“ im Sinne\ndieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-75","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nVolksvertretungen anderer Länder\n\nArtikel 22 Abs. 2 und die Artikel 14, 15 und 16 gelten entsprechend für\nVolksvertretungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-76","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nÜbergangsvorschrift für die Wahlperioden\n\n(1) Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994.\nArtikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung\ngilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. Der Ausschuss nach\nArtikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis\nzum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt\nweiterhin für diesen Ausschuss.\n(2) Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Drei-\n\nNeunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen.\n\nzehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6\nAbs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. Der\nLandtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens\n47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im\nÜbrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-77","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nÜbergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs\n\nDie Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder\nStellvertreter bleiben nach Inkrafttreten dieser Verfassung in der Zeit, für\ndie sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-77-a","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 77 a","text":"Artikel 77 a\nÜbergangsvorschrift zu Artikel 71\n\nArtikel 71 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Artikel 71 in der ab dem\n1. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf das Haushaltsjahr\n2020 anzuwenden.","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"ni-artikel-78","code":"ni","land":"Niedersachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Niedersächsische Verfassung","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nInkrafttreten\n\n(1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13.\nApril 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), außer Kraft.\n\nHannover, den 19. Mai 1993\nDer Niedersächsische Ministerpräsident\nSchröder\n\n­Niedersächsischer Landtag\nHannah-Arendt-Platz 1\n30159 Hannover\nTelefon: +49 (0)51 1 3030-0\nE-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@lt.niedersachsen.de\nwww.landtag-niedersachsen.de","pdf":"assets/pdfs/ni.pdf"},{"id":"nw-praeambel","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen\n\nStammnorm\nAusfertigungsdatum: 28.06.1950\n\nFassung\nGültig ab: 16.01.2026\n\nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen\n\nVollzitat\nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026 S. 5) geändert worden ist\n\nVom 28. Juni 1950\n\nDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz beschlossen, das gemäß Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist:\n\nPräambel\n\nIn Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem\nWillen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich\ndie Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:\n\nErster Teil\n\nVon den Grundlagen des Landes","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-1","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nFußnoten zu Artikel 1\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  1 / 31\n\nArtikel 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV.\nNRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.\n\n(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.\n\n(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei,\ndas demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-2","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\nDas Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-3","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.\n\n(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.\n\n(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.\n\nZweiter Teil\n\nVon den Grundrechten und der Ordnung\ndes Gemeinschaftslebens\n\nErster Abschnitt - Von den Grundrechten","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-4","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nFußnoten zu Artikel 4\n\nArt. 4 geändert durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23. Dezember 1978.\n\n(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949\nfestgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und\nunmittelbar geltendes Landesrecht.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  2 / 31\n\n(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.\n\nZweiter Abschnitt - Die Familie","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-5","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nFußnoten zu Artikel 5\n\nArt. 5 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am\n21. Juli 1989.\n\n(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie\nstehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie\nhaben Anspruch auf besondere Fürsorge.\n\n(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer\nEntscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-6","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nFußnoten zu Artikel 6\n\nArt. 6 geändert durch Gesetz v. 29.1.2002 (GV. NRW S.52) in Kraft getreten am 20. Februar\n2002.\n\nKinder und Jugendliche\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf\nbesonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.\n\n(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit,\nauf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat\nund Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl.\nSie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und\nfördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.\n\n(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.\n\n(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der\nfreien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  3 / 31\n\nDritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport,\nReligion und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-7","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nFußnoten zu Artikel 7\n\nArt. 7 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S.456); in Kraft getreten\nam 20. Juli 2001.\n\n(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen\nHandeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.\n\n(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für\nTiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-8","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nFußnoten zu Artikel 8\n\nArtikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft\ngetreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und\nSchulwesens.\n\nDie staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.\n\n(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte\nSchulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.\n\n(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben\nund zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  4 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-9","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nFußnoten zu Artikel 9\n\nArtikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft\ngetreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Schulgeld wird nicht erhoben.\n\n(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich\nzu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in\nArtikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von\nSchulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen\nSchulen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-10","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nFußnoten zu Artikel 10\n\nArtikel 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft\ngetreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule\nauf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt.\nDas Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht.\nFür die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die\nwirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.\n\n(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-11","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nIn allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-12","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nFußnoten zu Artikel 12\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  5 / 31\n\nArt. 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.\n\n(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die\nVoraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.\n\n(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.\n\n(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.\n\nIn Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.\n\nIn Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die\nKinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.\n\n(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-13","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nWegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-14","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer\nder Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf\ngezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.\n\n(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche\noder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.\n\n(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich\ndurch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren\nLehren und Anforderungen erteilt wird.\n\n(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung\nder Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  6 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-15","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nFußnoten zu Artikel 15\n\nArt. 15 geändert durch Gesetz v. 24. 6. 1969 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 1. Juli\n1969.\n\nDie Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, daß die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-16","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der\nLehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich\nanerkannten Satzungen.\n\n(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener\ndie Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten\nund zu unterhalten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-17","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\nDie Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung\nwerden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen\nund freien Vereinigungen, anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-18","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nFußnoten zu Artikel 18\n\nArt. 18 geändert durch Gesetz v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.\n\n(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.\n\n(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale\nstehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  7 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-19","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der\nZusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt\nkeinen Beschränkungen.\n\n(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten\nselbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre\nÄmter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-20","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nDie Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Strafund ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-21","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nDie den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen\nRechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen\ndas Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-22","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nIm übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel\n140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-23","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche\nder Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes\nRecht anerkannt.\n\n(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.\n\nVierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-24","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  8 / 31\n\n(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch\nauf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.\n\n(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-25","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung,\nder seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.\n\n(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-26","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\nEntsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei\nder Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-27","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen\nStellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.\n\n(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-28","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\nDie Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien\nBerufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-29","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.\n\n(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.\n\n(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-29-a","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 29 a","text":"Artikel 29 a\nFußnoten zu Artikel 29 a\n\nArt. 29 a geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli\n2001.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,\nFriedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                  9 / 31\n\n(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der\nGemeinden und Gemeindeverbände.\n\n(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen\nöffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\nDritter Teil\n\nVon den Organen und Aufgaben des Landes\n\nErster Abschnitt - Der Landtag","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-30","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\nFußnoten zu Artikel 30\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle\ndes Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.\n\n(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.\n\n(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen\nund Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die\nGeschäftsordnung.\n\n(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im\nVerhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht\nauf Mitwirkung in einem Ausschuss.\n\n(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben\ngehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit.\nIhre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer\nAufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-31","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\nFußnoten zu Artikel 31\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      10 / 31\n\nVeröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 5\n\nArtikel 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026.\n\n(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl\ngewählt.\n\n(2) Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht\nhat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.\n\n(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.\n\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-32","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen\nund Abstimmungen nicht beteiligen.\n\n(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-33","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.\n\n(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.\n\n(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.\n\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-34","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\nFußnoten zu Artikel 34\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      11 / 31\n\nDer Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-35","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\nFußnoten zu Artikel 35\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.\n\n(2) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-36","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nFußnoten zu Artikel 36\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nDie Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-37","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nFußnoten zu Artikel 37\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte\nLandtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.\n\n(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es\nablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der\nneugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      12 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-38","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.\n\n(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.\n\n(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.\n\n(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-39","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident\ndas Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe\ndes Haushalts.\n\n(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im\nBenehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt\ndas Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.\n\n(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung\nbestimmt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-40","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nFußnoten zu Artikel 40\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der\nLandesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie\nan ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.\n\n(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des\nLandtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem\nLandtag zu begründen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      13 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-41","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nFußnoten zu Artikel 41\n\nArt. 41 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 14); in Kraft getreten am 17.\nJanuar 1985.\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der\nLandtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.\n\n(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind\ninsbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.\n\n(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.\n\n(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In\nder Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden\nSachverhalts sind die Gerichte frei.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-41-a","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 41 a","text":"Artikel 41 a\nFußnoten zu Artikel 41 a\n\nArt. 41 a angefügt durch Gesetz v. 11. 3. 1969 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 1. April\n1969.\n\n(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind\ndie Landesregierung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nsowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuß des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.\n\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß Beweise durch Vernehmung von Zeu-\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      14 / 31\n\ngen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden sinngemäß\nAnwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n\n(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm gemäß Absatz 1\nund 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder\ndes Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des\nLandtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45\nAbs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-42","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\nDie Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung\nverhandelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-43","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nWegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-44","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.\n\n(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-45","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nFußnoten zu Artikel 45\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen\ndes Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.\n\n(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.\n\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      15 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-46","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\nFußnoten zu Artikel 46\n\nArt. 46 zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 5. 1972 (GV. NW. S. 68), in Kraft getreten am\n13. April 1972.\n\n(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder\nhierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig,\nsie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.\n\n(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als\nMitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz\nim Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.\n\n(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande\nNordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-47","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nKein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen\nin Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-48","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nFußnoten zu Artikel 48\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet\nwerden, es sei denn, daß er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.\n\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.\n\n(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung\nseiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer\noder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      16 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-49","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die\nBeschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.\n\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-50","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nFußnoten zu Artikel 50\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nDie Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines\nGesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte\nist unzulässig.\n\nZweiter Abschnitt - Die Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-51","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nDie Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-52","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.\n\n(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der\nabgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.\n\n(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-53","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\nFußnoten zu Artikel 53\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      17 / 31\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nDie Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid:\n\n,,Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen,\nseinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen\nund Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir\nGott helfe.\"\n\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-54","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.\n\n(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-55","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.\n\n(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.\n\n(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder\nder Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-56","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.\n\n(2) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-57","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\nDie Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis\nauf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      18 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-58","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nDie Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-59","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere\nStellen übertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.\n\n(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-60","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\nFußnoten zu Artikel 60\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies\ndurch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter\nfestgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.\n\n(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.\n\n(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses\nsind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit\nbeschließen.\n\n(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen\nMonat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.\n\n(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung\nvorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung\nim Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      19 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-61","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.\n\n(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig\nStunden liegen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-62","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.\n\n(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.\n\n(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der\nLandesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-63","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nFußnoten zu Artikel 63\n\nArt. 63 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016.\n\n(weggefallen)","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-64","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung\nwerden durch Gesetz geregelt.\n\n(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung\nkann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.\n\n(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den\nGelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.\n\n(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der\nBundesregierung sein.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      20 / 31\n\nDritter Abschnitt - Die Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-65","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nGesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-66","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nDie Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-67","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nFußnoten zu Artikel 67\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\n(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer\nInitiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.\n\n(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht\nentsprechende Anwendung.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.\n\nFußnoten\n\nArt. 67 a eingefügt durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April\n2002; aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten\nam 5. November 2016.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-68","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nFußnoten zu Artikel 68\n\nArt. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 geändert, Art. 34, 45, 68 zuletzt geändert, Art. 37, 40, 50, 67\nneu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5.\nNovember 2016.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      21 / 31\n\n(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen\nist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.\n\nDas Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.\n\n(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist\nbinnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.\n\n(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.\n\n(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden\nauf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere\nwird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-69","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nFußnoten zu Artikel 69\n\nArt. 69 geändert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April\n2002.\n\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des\nrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.\n\n(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln\nder gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.\n\n(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch\ndie Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid\neinholen.\nDie Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68\ngeändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem\nGesetzentwurf zustimmen.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      22 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-70","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nDie Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das\nGesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung\nweiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-71","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und\nVerordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern\nunterzeichnet.\n\n(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und\nVerordnungsblatt verkündet.\n\n(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.\n\nVierter Abschnitt - Die Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-72","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.\n\n(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze\nzu beteiligen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-73","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nWenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes\noder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl\ndes Landtags anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen\nist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-74","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann\nder Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des\npflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.\n\n(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbständige Gerichte in mindestens zwei Stufen\nausgeübt.\n\nFünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      23 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-75","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nFußnoten zu Artikel 75\n\nArtikel 75 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet:\n\n1. in den Fällen der Artikel 32 und 33,\n\n2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte\nund Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung\noder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet\nsind,\n\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit\ndieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,\n\n4. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl\nzum Landtag,\n\n5a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden\nkönnen, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das\nLand Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,\n\n5b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des\nLandes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,\n\n6. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-76","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nFußnoten zu Artikel 76\n\nArtikel 76 Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S.\n860), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten\nund aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      24 / 31\n\n(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen\ndie Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.\n\nSechster Abschnitt - Die Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-77","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nDie Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und\nauf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-77-a","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 77 a","text":"Artikel 77 a\nFußnoten zu Artikel 77 a\n\nArt. 77 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23.\nDezember 1978.\n\n(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im übrigen unberührt.\n\n(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und\nnur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-78","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nFußnoten zu Artikel 78\n\nArtikel 78 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.\n442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.\nHinweis zu Artikel 78 Absatz 1: Vgl. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs NRW\nvom 21. November 2017 (VerfGH 9/16, VerfGH 11/16, VerfGH 15/16, VerfGH 16/16, VerfGH\n17/16, VerfGH 18/16, VerfGH 21/16): Artikel 78 Abs. 1 Satz 3 verfassungswidrig, soweit die\n2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Räte der Gemeinden und der Kreistage gilt.\n\n(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der\nSelbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertre-\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      25 / 31\n\ntungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den\nKreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur\nberücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen\nStimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.\n\n(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.\n\n(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn\ndabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die\nÜbertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür\ndurch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen\nzu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine\nwesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind\ndie Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.\n\n(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer\ngesetzlicher Vorschrift vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-79","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\nDie Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen\nund im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich\nzu gewährleisten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-80","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\nDie Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer\nPartei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.\n\nJeder Beamte leistet folgenden Amtseid:\n\n,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten,\nVerfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und\nGerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.\"\n\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.\n\nSiebter Abschnitt - Das Finanzwesen\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      26 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-81","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nFußnoten zu Artikel 81\n\nArt. 81 und 82 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am\n1. Januar 1972.\n\n(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des\nLandesbedarfs.\n\n(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben\nbeschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.\n\n(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-82","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\nFußnoten zu Artikel 82\n\nArt. 81 und 82 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am\n1. Januar 1972.\n\nIst bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt,\n\n1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\n\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;\n\n2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und\nEinnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      27 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-83","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\nFußnoten zu Artikel 83\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\nDie Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen\nGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer\nder Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus\nKrediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in\nder Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-84","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\nBeschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese\nAusgaben gedeckt werden.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-85","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nFußnoten zu Artikel 85\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt\nwerden.\n\n(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-86","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\nFußnoten zu Artikel 86\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      28 / 31\n\n(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.\n\n(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-87","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\nFußnoten zu Artikel 87\n\nArt. 83, 85, 86 und 87 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.\n\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.\n\n(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.\n\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-88","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nDas Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz\nabweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.\n\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-89","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\nAuf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung\nLippes in das Land Nordrhein-Westfalen.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-90","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nFußnoten zu Artikel 90\n\nGV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1950.\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      29 / 31\n\n(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach\nMaßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit\nder Abstimmenden sie bejaht hat.\n\n(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu\nverkünden. Sie tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-91","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.\n\n(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung\nvorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung\nbereits vor ihrem Inkrafttreten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der\nArtikel 51 ff.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-92","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\nFußnoten zu Artikel 92\n\nArt. 92 angefügt durch Gesetz v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten am 26. Juli\n1969.\n\nDie Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"nw-artikel-93","code":"nw","land":"Nordrhein-Westfalen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nFußnoten zu Artikel 93\n\nArt. 93 angefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten\nam 5. November 2016.\n\nDie Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird\ndurch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des\nArtikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses\neiner Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.\n\nDüsseldorf, den 28. Juni 1950\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                      30 / 31\n\nDie Landesregierung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen\n\nDer Ministerpräsident:\nArnold\n\nDer Innenminister:                          Der Finanzminister:                     Der Wirtschaftsminister:\nDr. Menzel                                    Dr. Weitz                                Dr. Nölting\n\nDer Minister für Ernährung,                       Der Arbeitsminister:                       Der Sozialminister:\nLandwirtschaft und Forsten:                             Halbfell                              Dr. Amelunxen\nLübke\n\nDer Kultusminister:                  Der Minister für Wiederaufbau:                    Der Justizminister:\nTeusch                                     Steinhoff                                  Dr. Sträter\n\nHerausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf                                                                        31 / 31","pdf":"assets/pdfs/nw.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-1","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 1","text":"Erster Hauptteil:\nGrundrechte und Grundpflichten\nI. Abschnitt:          Die Einzelperson\n1. Freiheitsrechte\n2. Gleichheitsrechte\n3. Öffentliche Pflichten\nII. Abschnitt:          Ehe und Familie\nIII. Abschnitt:          Schule, Bildung und Kulturpflege\nIV. Abschnitt:           Kirchen und Religionsgemeinschaften\nV. Abschnitt:           Selbstverwaltung der Gemeinden und\nGemeindeverbände\nVI. Abschnitt:            Die Wirtschafts- und Sozialordnung\nVII. Abschnitt:           Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen\nZweiter Hauptteil:\nAufbau und Aufgaben des Staates\nI. Abschnitt:          Die Grundlagen des Staates\nII. Abschnitt:          Organe des Volkswillens\n1. Der Landtag\n2. Die Landesregierung\nIII. Abschnitt:          Die Gesetzgebung\nIV. Abschnitt:           Das Finanzwesen\nV. Abschnitt:           Die Rechtsprechung\nVI. Abschnitt:            Die Verwaltung\nVII. Abschnitt:           Der Schutz der Verfassung und\nder Verfassungsgerichtshof\nVIII. Abschnitt:            Übergangs- und Schlussbestimmungen\n* Zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2015, GVBl. 2015. S. 35","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-2","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 2","text":"Vorspruch\nIm Bewußtsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des\nRechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem\nWillen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,\ndas Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern\nund ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied\nder Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-3","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 3","text":"Artikel 1   [Freiheit des Menschen, Aufgabe des Staates]\n(1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die\nfreie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das\nnatürliche Sittengesetz gegebenen Schranken.\n(2) Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des\neinzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern.\n(3) Die Rechte und Pflichten der öffentlichen Gewalt werden\ndurch die naturrechtlich bestimmten Erfordernisse des Gemeinwohls begründet und begrenzt.\n(4) Die Organe der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind zur Wahrung dieser Grundsätze verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-4","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 4","text":"Artikel 2 [Grundsatz der Gesetzmäßigkeit]\nNiemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung\ngezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-5","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 5","text":"Artikel 3   [Unantastbarkeit des Lebens, Körperliche Unversehrtheit]\n(1) Das Leben des Menschen ist unantastbar.\n(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch\numfassende Aufklärung, Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.\n(3) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur auf Grund\neines Gesetzes statthaft.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-6","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 6","text":"Artikel 4   [Schutz der persönlichen Ehre]\nDie Ehre des Menschen steht unter dem Schutz des Staates. Beleidigungen, die sich gegen einzelne Personen oder Gruppen wegen\nihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer religiösen, weltanschaulichen oder anerkannten politischen Gemeinschaft richten, sollen\ndurch öffentliche Klage verfolgt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-7","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 7","text":"Artikel 4 a [Schutz der personenbezogenen Daten]\n(1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung und weitere\nVerarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten und auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit diese\nsolche Daten enthalten.\n(2) Diese Rechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines\nGesetzes eingeschränkt werden, soweit überwiegende Interessen der\nAllgemeinheit es erfordern.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-8","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 8","text":"Artikel 5 [Freiheit der Person, Rechtsgarantien bei\nFreiheitsentziehung]\n(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen und in den von diesen\nvorgeschriebenen Formen zulässig.\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung\nhat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher\nAnordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine\nrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus\neigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende\ndes Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das\nNähere ist gesetzlich zu regeln.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-9","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 9","text":"(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig\nFestgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem\nRichter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu\ngeben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung\noder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein\nAngehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens\nzu benachrichtigen.\n(5) Jede Mißhandlung eines Festgenommenen ist untersagt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-10","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 10","text":"Artikel 6      [Grundrechte des Angeklagten]\n(1) Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter.\nAusnahmegerichte sind unstatthaft.\n(2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n(3) Strafen können nur verhängt werden auf Grund von Gesetzen,\ndie zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren.\n(4) Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden. Als\nschuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-11","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 11","text":"Artikel 7      [Unverletzlichkeit der Wohnung]\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im\nVerzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen\nOrgane angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form\ndurchgeführt werden.\n(3) Zur Behebung öffentlicher Notstände können die Behörden\ndurch Gesetz zu Eingriffen und Einschränkungen ermächtigt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-12","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 12","text":"Artikel 8      [Glaubens- und Gewissensfreiheit]\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet.\n(2) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch\ndie Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.\n(3) Die Teilnahme an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-13","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 13","text":"von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf weder\nerzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-14","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 14","text":"Artikel 9    [Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]\n(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.\n(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-15","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 15","text":"Artikel 10    [Zensurverbot]\n(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und\nBild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein\nzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf\nihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der\nBerichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.\nEine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der\nallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze\nder Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-16","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 16","text":"Artikel 11    [Petitionsrecht]\nJedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder\nan die Volksvertretung zu wenden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-17","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 17","text":"Artikel 12    [Versammlungsfreiheit]\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder\nErlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-18","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 18","text":"Artikel 13    [Vereinigungsfreiheit]\n(1) Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder\nden Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu\nbilden.\n(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-19","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 19","text":"Artikel 14      [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]\nDas Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.\nArtikel 15      [Freizügigkeit]\n(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht,\nsich an jedem Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke\nzu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen des Gesetzes.\n(2) (aufgehoben)\nArtikel 16      [Auslieferung, Asylrecht]\n(1) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.\n(2) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-20","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 20","text":"2. Gleichheitsrechte\nArtikel 17      [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]\n(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.\n(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift\nMaßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat\nund Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum\nAusgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der\nGleichstellung dienen, zulässig.\n(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.\nArtikel 18      [Adelsbezeichnungen, Titel, Orden, Ehrenzeichen]\n(1) Alle öffentlich-rechtlichen Vorteile und Nachteile der Geburt\noder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur\nals Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.\n(2) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder\neinen Beruf bezeichnen. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.\n(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe\nder Gesetze verliehen werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-21","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 21","text":"Artikel 19   [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]\nAlle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind\nnach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung\nund ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,\nsofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften\nund im Geiste der Verfassung zu führen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-22","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 22","text":"Artikel 19 a [Rechtsgewährung für EU-Angehörige]\nRechte, welche die Verfassung allen Deutschen gewährt, stehen\nauch Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, soweit diese nach dem Recht der Europäischen\nUnion Anspruch auf Gleichbehandlung haben.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-23","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 23","text":"3. Öffentliche Pflichten\nArtikel 20   [Staatsbürgerliche Treupflicht]\nJeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und\ngeistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-24","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 24","text":"Artikel 21   [Ehrenämter]\n(1) Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht\nzur Übernahme von Ehrenämtern.\n(2) Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für Staat und Gemeinde zu leisten.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-25","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 25","text":"Artikel 22   [Nothilfepflicht]\nJedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen\nnach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-26","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 26","text":"II. Abschnitt: Ehe und Familie\nArtikel 23   [Ehe und Familie]\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der\nstaatlichen Ordnung.\n(2) Besondere Fürsorge wird Familien mit Kindern, Müttern und\nAlleinerziehenden sowie Familien mit zu pflegenden Angehörigen\nzuteil.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-27","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 27","text":"(3) Das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die religiösen Verpflichtungen bezüglich der Ehe mit verbindlicher Wirkung für ihre Mitglieder selbständig zu regeln, bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-28","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 28","text":"Artikel 24      [Schutz der Kinder]\nJedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die\nstaatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes.\nNicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-29","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 29","text":"Artikel 25      [Elternrecht, Jugendschutz]\n(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht,\nihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die\nPflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu\nunterstützen.\n(2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige\nund körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche\nMaßnahmen und Einrichtungen zu schützen.\n(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf\ngesetzlicher Grundlage angeordnet werden, wenn durch ein Versagen des Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das\nWohl des Kindes gefährdet wird.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-30","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 30","text":"Artikel 26      [Mitwirkung der Kirchen]\nIn den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und\nder Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbände der\nfreien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-31","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 31","text":"III. Abschnitt: Schule, Bildung und Kulturpflege\nArtikel 27      [Elternrecht und Schulwesen]\n(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des\nSchulwesens.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-32","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 32","text":"(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter\nBerücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung\nder Kinder sichern.\n(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.\nDie Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.\nArtikel 28   [Öffentliche und private Schulen]\nDer Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und\nGemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.\nArtikel 29   [Christliche Gemeinschaftsschule]\nDie öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.\nArtikel 30   [Privatschulen]\n(1) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen, einschließlich\nder Hochschulen, können mit staatlicher Genehmigung errichtet\nund betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die\nPrivatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der\nwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den\nöffentlichen Schulen zurückstehen und die wirtschaftliche und\nrechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Lehrer an\nPrivatschulen unterliegen auch der Bestimmung des Artikels 36.\n(2) Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der\nEltern ist untersagt.\n(3) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen erhalten auf\nAntrag angemessene öffentliche Finanzhilfe. Das Nähere über Voraussetzungen und die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe regelt ein\nGesetz.\nArtikel 31   [Begabtenhilfe]\nJedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch\nvon höheren und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-33","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 33","text":"Artikel 33      [Grundsätze für die Schulerziehung]\nDie Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe,\nAchtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur\nLiebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für\nNatur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.\nArtikel 34      [Religionsunterricht]\nDer Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der\nbekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird\nerteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und\nSatzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft.\nLehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran\ngehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung\ndes Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung\ndurch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und\nReligionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der\nstaatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.\nArtikel 35      [Teilnahme am Religionsunterricht]\n(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des\nGesetzes abgelehnt werden.\n(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,\nist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des\nnatürlichen Sittengesetzes zu erteilen.\nArtikel 36      [Lehrerberuf ]\nLehrer haben ihr Amt als Erzieher im Sinne der Grundsätze der\nVerfassung auszuüben.\nArtikel 37      [Volksbildungswesen]\nDas Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und\nVolkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-34","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 34","text":"Die Errichtung privater oder kirchlicher Volksbildungseinrichtungen ist gestattet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-35","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 35","text":"Artikel 38   [Höheres Schulwesen]\nBei der Gestaltung des höheren Schulwesens ist das klassischhumanistische Bildungsideal neben den anderen Bildungszielen\ngleichberechtigt zu berücksichtigen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-36","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 36","text":"Artikel 39   [Hochschulwesen]\n(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die\nFreiheit von Forschung und Lehre wird ihnen verbürgt. Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben\nerhalten.\n(2) Die Studenten sind berufen, bei der Erledigung ihrer eigenen\nAngelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung mitzuwirken.\n(3) Jeder Student ist verpflichtet, neben seinem Fachstudium allgemeinbildende, insbesondere staatsbürgerkundliche Vorlesungen zu\nhören.\n(4) Das Recht der Studenten, sich an den Hochschulen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze zu Vereinigungen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.\n(5) Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedermann offen.\nWerktätigen, die sich durch Begabung, Fleiß und Leistungen auszeichnen, ist auch ohne Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt\ndurch Einrichtung besonderer Vorbereitungskurse und Prüfungen\ndie Möglichkeit des Hochschulstudiums zu geben. Jeder Erwachsene hat das Recht, sich als Gasthörer an den Hochschulen einschreiben zu lassen.\n(6) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-37","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 37","text":"Artikel 40   [Förderung von Kunst und Kultur]\n(1) Das künstlerische und kulturelle Schaffen ist durch das Land,\ndie Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.\n(2) Die Erzeugnisse der geistigen Arbeit, die Rechte der Urheber,\nErfinder und Künstler genießen den Schutz und die Fürsorge des\nStaates.\n(3) Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte\nund der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-38","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 38","text":"Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem gesamten\nVolke zu ermöglichen.\n(4) Der Sport ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-39","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 39","text":"IV. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften\nArtikel 41      [Freiheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften]\n(1) Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung\nund Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen\ngottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet.\n(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht,\nsich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder\nder bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Anweisungen, Amtsblätter und\nsonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der\nGläubigen gebracht werden.\n(3) Die für alle geltenden verfassungsmäßigen Pflichten bleiben\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-40","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 40","text":"Artikel 42      [Kirchliche Hochschulen]\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur\nAusbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminarien und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbständige Angelegenheit der\nKirchen und Religionsgemeinschaften.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-41","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 41","text":"Artikel 43      [Rechtsform von Kirchen und Religionsgemeinschaften]\n(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die\nRechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-42","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 42","text":"(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie\nes bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften sowie künftigen\nStiftungen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.\n(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die öffentlichrechtliche Körperschaften sind, dürfen auf Grund der ordentlichen\nSteuerlisten Steuern erheben.\n(4) Gesellschaften, die sich die Pflege einer Weltanschauung zur\nAufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-43","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 43","text":"Artikel 44   [Eigentum und andere Rechte der Kirchen]\nDas Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an\nihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-44","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 44","text":"Artikel 45   [Staatliche Leistungen an die Kirchen]\nDie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden\nbisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und\nGemeindeverbände an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-45","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 45","text":"Artikel 46   [Gemeinnützigkeit]\nDie von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften\noder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen\nund Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-46","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 46","text":"Artikel 47   [Sonn- und Feiertage]\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage\nder religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe\ngesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-47","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 47","text":"Artikel 48      [Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten u.a.]\n(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen\nAnstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und\nAusübung der geordneten Seelsorge zu geben.\n(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-48","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 48","text":"V. Abschnitt: Selbstverwaltung der Gemeinden und\nGemeindeverbände\nArtikel 49 [Kommunale Selbstverwaltung, Kommunaler\nFinanzausgleich]\n(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift\nanderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich\nzugewiesen werden.\n(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen\nZuständigkeit die gleiche Stellung.\n(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ist den\nGemeinden und Gemeindeverbänden gewährleistet. Die Aufsicht\ndes Staates beschränkt sich darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.\n(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Rechtsverordnung staatliche Aufgaben\nzur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Durch Gesetz oder\nRechtsverordnung können den Gemeinden und Gemeindeverbänden\nauch Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung übertragen werden.\n(5) Überträgt das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden\nnach Absatz 4 die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder stellt es\nbesondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer\nAufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der\nKosten zu treffen; dies gilt auch bei der Auferlegung von Finanzierungspflichten. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten\nzu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände,\nist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das\nNähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-49","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 49","text":"(6) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch\ndie zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben\nerforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu\nsichern. Es stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in\neigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-50","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 50","text":"Artikel 50   [Kommunale Vertretungskörperschaften]\n(1) Die Bürger wählen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden\ndie Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte\nnach den Grundsätzen des Artikels 76. Auch Angehörige anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Maßgabe des\nRechts der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die\nVertretungskörperschaft wählt den Bürgermeister oder Landrat,\nwenn zu der Wahl durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Satz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.\n(2) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-51","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 51","text":"VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung\nArtikel 51   [Wirtschaftsordnung]\nDie soziale Marktwirtschaft ist die Grundlage der Wirtschaftsordnung. Sie trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebens- und\nBeschäftigungsbedingungen der Menschen bei, indem sie wirtschaftliche Freiheiten mit sozialem Ausgleich, sozialer Absicherung\nund dem Schutz der Umwelt verbindet. In diesem Rahmen ist auf\neine ausgewogene Unternehmensstruktur hinzuwirken.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-52","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 52","text":"Artikel 52   [Wirtschaftsfreiheit]\n(1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten.\n(2) Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenzen\nin der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Freiheit\noder Macht ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-53","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 53","text":"Artikel 53      [Schutz der Arbeitskraft]\n(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und\ngrundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen.\n(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken\ndarauf hin, dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte\nArbeit verdienen kann.\n(3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen\nvon Alter, Schwächen, Wechselfällen des Lebens und dem Schutze\ngegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, dient eine dem\nganzen Volk zugängliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung.\n(4) Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Aufgaben des\nStaates sind auf die Führung der Aufsicht und die Förderung ihrer\nTätigkeit und Einrichtungen zu beschränken.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-54","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 54","text":"Artikel 54      [Arbeitsrecht]\n(1) Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu\nschaffen. Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen abgeschlossen oder durch verbindlich erklärte Schiedssprüche ersetzt werden. Schiedssprüche schaffen verbindliches\nRecht, das durch private Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer nicht abgedungen werden kann.\n(2) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-55","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 55","text":"Artikel 55      [Arbeitsschutz]\n(1) Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die\nGesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen\nAnsprüche der Arbeitnehmer sichern.\n(2) Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und die leibliche, sittliche und geistige Entwicklung der\nJugend ist zu fördern.\n(3) Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-56","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 56","text":"Artikel 56   [Arbeitsentgelt und Gewinnanteil, Gleicher Lohn]\n(1) Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen, zum\nLebensbedarf für den Arbeitenden und seine Familie ausreichen\nund ihnen die Teilnahme an den allgemeinen Kulturgütern ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Arbeitnehmer in geeigneter Weise\nein gerechter Anteil am Reinertrag je nach Art und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen durch Vereinbarung gesichert werden.\n(2) Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-57","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 57","text":"Artikel 57   [Arbeitszeit und Urlaub]\n(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und\ngesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen,\nwenn es das Gemeinwohl erfordert.\n(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag für alle arbeitenden Menschen.\n(3) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage ist zu zahlen.\n(4) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub\nnach Maßgabe des Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-58","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 58","text":"Artikel 58   [Berufsfreiheit]\nJeder Deutsche ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wählen und ihn nach\nMaßgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizügigkeit auszuüben.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-59","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 59","text":"Artikel 59   [Öffentliche Ehrenämter, Arbeitszeit und Verdienstausfall]\n(1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das\nRecht auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die\nzur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte\nFreizeit.\n(2) Er hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-60","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 60","text":"Artikel 60   [Eigentumsgarantie, Enteignung]\n(1) Das Eigentum ist ein Naturrecht und wird vom Staat gewährleistet. Jedermann darf auf Grund der Gesetze Eigentum erwerben","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-61","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 61","text":"und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.\n(2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch\ndarf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.\n(3) Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf\ngesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt.\nDies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.\n(4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle\nder ordentliche Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-62","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 62","text":"Artikel 61      [Verstaatlichung]\n(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art\nund Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder\nin andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die\nEntschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend.\n(2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum\noder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch\nBeteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden\nund Gemeindeverbänden sowie Privatpersonen zu verhindern.\n(3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sollen, wenn es ihrem\nwirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen\nUnternehmungsform geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-63","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 63","text":"Artikel 62      [Banken- und Versicherungsaufsicht]\nDie Banken, Versicherungen und sonstigen Geldinstitute unterliegen der Aufsicht des Staates. Der Staat hat unter Zuziehung der\nKräfte der Wirtschaftsselbstverwaltung die Maßnahmen zu treffen,\nwelche eine Lenkung der Geldinvestition in volkswirtschaftlich\nerwünschtem Sinne sicherstellen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-64","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 64","text":"Artikel 63      [Wohnraum]\nDas Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken auf die\nSchaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum hin.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-65","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 65","text":"Artikel 64   [Integration Behinderter]\nDas Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-66","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 66","text":"Artikel 65   [Mittelstand und Genossenschaftswesen]\n(1) Die selbständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie,\ndes Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer\nvolkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.\n(2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.\n(3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-67","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 67","text":"Artikel 66   [Koalitionsfreiheit, Streikrecht]\n(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der\nArbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für\nalle Berufe gewährleistet. Abreden oder Maßnahmen, welche diese\nFreiheit ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken oder zu behindern suchen, sind unzulässig.\n(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften im Rahmen der Gesetze\nwird anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-68","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 68","text":"Artikel 67   [Mitwirkung und Mitbestimmung]\n(1) Alle in der Wirtschaft tätigen Menschen sollen in gemeinschaftlicher Verantwortung an der Lösung der wirtschafts- und\nsozialpolitischen Aufgaben mitwirken, um damit die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegensätze zu überbrücken.\n(2) Zum Zwecke dieser Mitwirkung und Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen erhalten die Arbeitnehmer Vertretungen in Betriebsräten.\n(3) Die Betriebsvertretungen sind insbesondere berechtigt, zu den\nVersammlungen der Gesellschaften, ihrer Aufsichtsräte usw. eine\nangemessene Zahl Vertreter mit Sitz und Stimme zu entsenden.\n(4) Bei Beschlüssen des Unternehmers, welche die Belange der\nBelegschaft ernsthaft beeinträchtigen können, hat die Betriebsvertretung mitzuwirken.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-69","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 69","text":"Artikel 68      [Wirtschaftsgemeinschaften]\nDen Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt\nauf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung die Wahrnehmung\nihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts und bei allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-70","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 70","text":"VII. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen\nArtikel 69      [Umweltschutz]\n(1) Der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes, der Gemeinden\nund Gemeindeverbände sowie aller Menschen.\n(2) Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser. Ihre Nutzung ist der Allgemeinheit und künftigen Generationen verpflichtet.\n(3) Auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von\nRohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie ist hinzuwirken.\nArtikel 70      [Tierschutz]\nTiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen\nder Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.\nArtikel 71 bis 73     [aufgehoben]","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-71","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 71","text":"I. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates\nArtikel 74      [Demokratie und Sozialstaat, Volkssouveränität]\n(1) Rheinland-Pfalz ist ein demokratischer und sozialer Gliedstaat\nDeutschlands.\n(2) Träger der Staatsgewalt ist das Volk.\n(3) Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.\nArtikel 74 a [Rheinland-Pfalz und Europa]\nRheinland-Pfalz fördert die europäische Vereinigung und wirkt bei","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-72","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 72","text":"der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz\nder Subsidiarität verpflichtet ist. Rheinland-Pfalz tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Union und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-73","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 73","text":"Artikel 75   [Staatsorgane, Staatsbürger]\n(1) Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung\ndurch seine Staatsbürger und die von ihnen bestellten Organe.\n(2) Staatsbürger sind alle Deutschen, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Das Nähere regelt\nein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-74","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 74","text":"Artikel 76   [Wahlgrundsätze]\n(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind\nallgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.\n(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.\nLebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.\n(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer\ndes Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere\nWohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass\nseine Hauptwohnung im Lande liegt.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-75","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 75","text":"Artikel 77   [Gewaltenteilung]\n(1) Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die\nRechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und\nRecht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-76","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 76","text":"Artikel 78   [Gliederung des Landes]\n(1) Das Land Rheinland-Pfalz umfasst die Bezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier und die Pfalz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-77","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 77","text":"(2) Über Selbstverwaltungsrechte der einzelnen Landesteile, insbesondere der Pfalz, befindet das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-78","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 78","text":"II. Abschnitt: Organe des Volkswillens\n1. Der Landtag\nArtikel 79      [Landtag, Landtagsabgeordnete]\n(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der\npolitischen Willensbildung. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die\nGesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende\nGewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit in der\nBehandlung öffentlicher Angelegenheiten, in europapolitischen\nFragen und nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen Landtag\nund Landesregierung.\n(2) Der Landtag besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten.\nSie sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-79","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 79","text":"Artikel 80      [Landtagswahl]\n(1) Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen einer mit der\nPersonenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.\n(2) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat,\nmit dem die Volljährigkeit eintritt.\n(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein.\n(4) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Es kann bestimmen, daß\nLandtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die\nmindestens 5 vom Hundert der im Lande abgegebenen gültigen\nStimmen erreicht haben.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"rp-abschnitt-80","code":"rp","land":"Rheinland-Pfalz","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung für Rheinland-Pfalz","artikel":"Abschnitt 80","text":"Artikel 81      [Mandatsverzicht]\nDer Abgeordnete kann auf die Mitgliedschaft im Landtag jederzeit\nverzichten. Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten\ndes Landtags zu erklären und ist unwiderruflich.","pdf":"assets/pdfs/rp.pdf"},{"id":"sl-praeambel","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung des Saarlandes (SVerf)\n\nvom 15. Dezember 1947\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1961 vom 10. April 2019\n(Amtsbl. I S. 446)\n\nInhaltsverzeichnis\n\nI. Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten\n1. Abschnitt Die Einzelperson\nArtikel 1    Leben, Freiheit, Menschenwürde\nArtikel 2    Handlungsfreiheit, Datenschutz\nArtikel 3    Freiheit der Person\nArtikel 4    Glaubens- und Gewissensfreiheit\nArtikel 5    Freie Meinungsäußerung, Kunst und Wissenschaft, Zensurverbot\nArtikel 6    Versammlungsfreiheit\nArtikel 7    Vereinigungsfreiheit\nArtikel 8    Verbot verfassungsfeindlicher Organisationen\nArtikel 9    Freizügigkeit\nArtikel 10   Verwirkung von Grundrechten\nArtikel 11   Auslieferung, Asylrecht\nArtikel 12   Gleichheit vor dem Gesetz\nArtikel 13   Freiheitsentziehung\nArtikel 14   Verfahrensgrundrechte\nArtikel 15   Verbot rückwirkender Strafgesetze\nArtikel 16   Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 17   Brief-, Post- und Fernsprechgeheimnis\nArtikel 18   Eigentum und Erbrecht\nArtikel 19   Ehrenämter, persönliche Dienste\nArtikel 20   Rechtsschutzgarantie\nArtikel 21   Unabänderlichkeit und Verbindlichkeit der Grundrechte\n\n2. Abschnitt Ehe und Familie\nArtikel 22   Schutz der Ehe und Familie\nArtikel 23   Schutz der Mutterschaft\nArtikel 24   Erziehungsrecht, nichteheliche Kinder\nArtikel 24a Schutz des Kindes\nArtikel 25   Familienförderung\n\n3. Abschnitt Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport\nArtikel 26   Unterrichts- und Erziehungsziele, Elternrechte, Religionsgemeinschaften als Bildungsträger\nArtikel 27   Schulwesen\nArtikel 28   Privatschulen\nArtikel 29   Religionsunterricht\nArtikel 30   Ziele des Jugenderziehung\nArtikel 31   [aufgehoben]\nArtikel 32   Förderung der Volksbildung\nArtikel 33   Hochschulen\nArtikel 34   Kultur; Denkmalschutz\nArtikel 34a Förderung des Sports\n\n4. Abschnitt Kirchen und Religionsgemeinschaften\nArtikel 35   Religionsausübung, Selbständigkeit der Kirchen\nArtikel 36   Ausbildung der Geistlichen\nArtikel 37   Rechtsstellung der Kirchen\nArtikel 38   Kirchliches Eigentum und andere Rechte\nArtikel 39   Staatsleistungen an die Kirchen\nArtikel 40   Einrichtungen der Kirchen\nArtikel 41   Sonn- und Feiertage\nArtikel 42   Anstaltsseelsorge\n\n5. Abschnitt Wirtschafts- und Sozialordnung\nArtikel 43   Aufgabe der Wirtschaft\nArtikel 44   Vertrags- und Gewerbefreiheit, Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung\nArtikel 45   Schutz der Arbeitskraft, Recht auf Arbeit\nArtikel 46   Sozial- und Arbeitslosenversicherung\nArtikel 47   Arbeitsrecht\nArtikel 48   Arbeitszeit, Urlaub\nArtikel 49   Freizeit für die Wahrnehmung von Rechten und Ehrenämtern\nArtikel 50   Wirtschaftlicher und sozialer Aufbau\nArtikel 51   Eigentum, Enteignung\nArtikel 52   Sozialisierung\nArtikel 53   Aufsicht über Geldinstitute und Versicherungen, Anlage des Volksvermögens\nArtikel 54   Mittelstand, Genossenschaftswesen\nArtikel 55   Landwirtschaft, Bodennutzung, Grundstücksverkehr\nArtikel 56   Koalitionsfreiheit, Streikrecht\nArtikel 57   Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nArtikel 58   Betriebsräte\n\nArtikel 59   Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft\n\n6. Abschnitt Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz\nArt. 59a     Grundlagen des Umwelt- und Tierschutzes\n\nII. Hauptteil Aufgaben und Aufbau des Staates\n1. Abschnitt Grundlagen\nArtikel 60   Demokratie, sozialer Rechtsstaat, Europa\nArtikel 61   Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang\nArtikel 62   Landesfarben\n\n2. Abschnitt Wahlen und Volksabstimmungen\nArtikel 63   Wahl- und Abstimmungsgrundsätze\nArtikel 64   Wahlrecht\n\n3. Abschnitt Organe des Volkswillens\n1. Kapitel Der Landtag\nArtikel 65   Stellung, Funktionen\nArtikel 66   Zusammensetzung, Wahlsystem, freies Mandat, Wählbarkeit\nArtikel 67   Wahlperiode\nArtikel 68   Einberufung\nArtikel 69   Auflösung\nArtikel 70   Geschäftsordnung, Präsidium\nArtikel 71   Präsident\nArtikel 72   Öffentlichkeit der Verhandlungen\nArtikel 73   Sitzungsberichte\nArtikel 74   Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung\nArtikel 75   Wahlprüfung\nArtikel 76   Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Regierungsmitglieder\nArtikel 76a Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bei Vorhaben der Europäischen Union\nArtikel 77   Ausschüsse\nArtikel 78   Petitionsausschuss\nArtikel 79   Untersuchungsausschüsse\nArtikel 80   Ausschuss für Grubensicherheit\nArtikel 81   Indemnität\nArtikel 82   Immunität\nArtikel 83   Zeugnisverweigerungsrecht\nArtikel 84   Urlaub\nArtikel 85   Abgeordnetenanklage\n\n2. Kapitel Die Landesregierung\nArtikel 86   Zusammensetzung der Landesregierung\nArtikel 87   Ernennung, Entlassung und Rücktritt von Kabinettsmitgliedern\nArtikel 88   Vertrauensfrage\nArtikel 89   Amtseid\nArtikel 90   Vorsitz, Geschäftsordnung\nArtikel 91   Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip\nArtikel 92   Ernennung und Entlassung von Beamten und Richtern\nArtikel 93   Begnadigung, Amnestie\nArtikel 94   Ministeranklage\nArtikel 95   Vertretung des Landes, Staatsverträge\n\n3. Kapitel Der Verfassungsgerichtshof\nArtikel 96   Zusammensetzung, Sitz\nArtikel 97   Zuständigkeit\n\n4. Abschnitt Die Gesetzgebung\nArtikel 98   Gesetzesvorlagen\nArtikel 98a Volksinitiativen\nArtikel 99   Volksbegehren\nArtikel 100 Volksentscheid\nArtikel 101 Verfassungsänderung\nArtikel 102 Ausfertigung, Verkündung\nArtikel 103 Inkrafttreten der Gesetze\nArtikel 104 Rechtsverordnungen\n\n5. Abschnitt Das Finanzwesen\nArtikel 105 Haushaltsplan\nArtikel 106 Rechnungslegung, Rechnungshof\nArtikel 107 Haushaltsüberschreitungen\nArtikel 108 Kreditaufnahme\n\n6. Abschnitt Rechtspflege\nArtikel 109 Gerichtsvorbehalt\nArtikel 110 Unabhängigkeit der Richter\nArtikel 111 Rechtsstellung der Richter\n\n7. Abschnitt Verwaltung und Beamte\nArtikel 112 Organisation, Gesetzes- und Regierungsvorbehalt\nArtikel 113 Beamtenvorbehalt\nArtikel 114 Berufsbeamtentum\n\nArtikel 115 Pflichten und Rechte der Beamten\nArtikel 116 Amtseid\n\n8. Abschnitt Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 117 Gemeinden\nArtikel 118 Selbstverwaltung der Gemeindeverbände\nArtikel 119 Finanz- und Haushaltszuständigkeiten, Finanzausst","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-125","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 125","text":"Artikel 125–128 [weggefallen]\nArtikel 125 [weggefallen]\nArtikel 126 [weggefallen]\nArtikel 127 [weggefallen]\nArtikel 128 [weggefallen]\n\nIII. Hauptteil Schluß- und Übergangsbestimmungen\nArtikel 129 Vierte Legislaturperiode\nArtikel 130, 131 [aufgehoben]\nArtikel 130 [aufgehoben]\nArtikel 131 [aufgehoben]\nArtikel 132 Fortgeltung bisherigen Rechts\nArtikel 133 Inkrafttreten\n\nI. Hauptteil\n\nGrundrechte und Grundpflichten\n\n1. Abschnitt\n\nDie Einzelperson","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-1","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n\nJeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf\nLeben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den\nGrenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-2","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n\nDer Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung\ngezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch\nauf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem\nInteresse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-3","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n\nDie Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-4","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n\nGlauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.\nDie bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-5","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n\nJedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung\ndurch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.\nDie Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.\nEine Zensur findet nicht statt.\nBeschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-6","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n\nAlle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis\nfriedlich und unbewaffnet zu versammeln.\n\nVersammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig\ngemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-7","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n\nAlle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\nVereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen\nzuwiderlaufen, sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-8","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n\nParteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler\nRechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-9","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\n\nDeutsche genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.\nJeder Deutsche ist berechtigt auszuwandern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-10","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n\nAuf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer\nWerke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung\nangreift oder gefährdet.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-11","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n\nKein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.\nAsylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten\nGrundrechte verfolgt und in das Saarland geflohen ist. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-12","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.\n\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse,\nseiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen\noder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.\n(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-13","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n\nNiemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem\nvorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.\nNiemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu\ngeben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Dauert die Haft länger\nals einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-14","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\n\nNiemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\nJeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.\nJedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich\neines Rechtsbeistandes zu bedienen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-15","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\n\nStrafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in\nGeltung waren, verhängt werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-16","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\n\nDie Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-17","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n\nDas Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-18","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n\nDas Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet. Das Gleiche gilt für\ndas Erbrecht.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-19","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n\nJeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und\nzur Nothilfe verpflichtet.\nDie Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann\nnur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-20","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\n\nGlaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so\nsteht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-21","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\n\nDie Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber,\nRichter und Verwaltung unmittelbar.\n\n2. Abschnitt\n\nEhe und Familie","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-22","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n\nEhe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-23","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n\nJede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.\nWer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die\nstaatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-24","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n\n(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen\nsowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und\ndie vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der\nPflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung\ndes Staates.\n(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift\nschützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder\ngröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger\nWeise missbrauchen.\n\n(3) Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu\nschaffen wie den ehelichen Kindern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-24a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 24a","text":"Artikel 24a\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.\n(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung,\nAusbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-25","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n\n(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger\nöffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte\npositive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und\nFähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben\nkönnen durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als\ngemeinnützig anerkannt werden.\n(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung,\nder Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.\n(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes\nzulässig.\n\n3. Abschnitt\n\nErziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-26","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n\nUnterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden,\ndass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht,\ndie Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-27","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n\nDer Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.\nDas gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.\nDas öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben\nwerden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das Nähere bestimmt\nein Gesetz.\n\nDie öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf\ndie Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.\nÖffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes\nerfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\nÜber die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den\nSchülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-28","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n\nPrivate Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des\nStaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der\nSchüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\nPrivate Grundschulen und Förderschulen, dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.\nPrivate Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer\nAufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das\nNähere bestimmt ein Gesetz.\nPrivaten Grundschulen und Förderschulen die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers\nden notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der\nsich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Absatz 3 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-29","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\n\nDer Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er\nwird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der\nbetreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde\ndie Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher\nfür den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.\nDie Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den\nKindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch\ndie Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-30","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n\nDie Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe\nund der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-31","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-32","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\n\nStaat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-33","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\n\nDie Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.\nDie Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer\neigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.\nDer Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu\ntreffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.\nNäheres bestimmt ein Landesgesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-34","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n\nKulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.\nDie Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern\nist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-34a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 34a","text":"Artikel 34a\n\nWegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.\n\n4. Abschnitt\n\nKirchen und Religionsgemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-35","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n\nDie ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem\nSchutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt\ndie zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.\nDie Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet\nbestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie\nhaben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr\nmit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben\ndienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den Einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon\nunberührt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-36","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\n\nDie Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht\nder Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten. Die Kirche kann im Einvernehmen\nmit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-37","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den\nVorschriften des allgemeinen Rechts.\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen\nRechts, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen\nund die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere\nderartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen\nRechts sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken,\nauf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-38","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\n\nDas Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer\nEinrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-39","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n\nDie auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und\nVereinigungen bleiben erhalten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-40","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\n\nDie von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als\ngemeinnützig anerkannt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-41","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\n\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der\nreligiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-42","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n\nIn Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben,\nGottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.\n\n5. Abschnitt\n\nWirtschafts- und Sozialordnung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-43","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\n\nDie Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohl des Volkes und der Befriedigung seines\nBedarfes zu dienen.\nDurch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung,\nHerstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-44","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n\nVertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-45","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\n\nDie menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-46","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n\nDer Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem\nSchutz der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem\nSchutz gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volk\ndie unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit.\nDas Nähere bestimmt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-47","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n\nFür alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht der Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber\nund der Arbeitnehmer regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass\nsie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des\nArbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher\nSchutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-48","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n\nDie Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu\nzahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.\nJeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-49","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n\nWer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener\nöffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines\nentgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-50","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n\nDem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen\nAufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.\nAls Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose\nEinziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-51","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n\nEigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.\nEinschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage\nzulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der\neinzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im\nStreitfall steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-52","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n\nSchlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere\nBodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen\nihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse\nder Volksgemeinschaft geführt werden.\nAlle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden. In Gemeineigentum stehende Unternehmen\nsollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmensform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb\ntätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen\nkommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-53","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n\nDie Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.\nDer Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage\ndes Volksvermögens sicherstellen.\nDas Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-54","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n\nDer selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und\nHandel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.\nIn gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-55","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n\nDer Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere\ndie Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu\nfördern.\nDie Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.\nVertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß\nüberschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-56","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n\nDie Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Das Streikrecht\nder Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst\ndann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-57","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n\nZur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die\nBerufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der\nGleichberechtigung zusammen.\nDie Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur\nWahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das\nNähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-58","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\n\nDie Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage\nder Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die\ngemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereichs zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut\nund von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von\ngrundsätzlicher Bedeutung zu hören.\nEine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften\ndurchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\nZur Vertretung im Betrieb und zum Zweck der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und\nsozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt\ndas Betriebsrätegesetz.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-59","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n\nDie Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils\nin der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften\nangeschlossen werden.\nDies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der\nöffentlichen Hand.\n\n6. Abschnitt\n\nSchutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-59a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 59a","text":"Artikel 59a\n\n(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des\nStaates und jedes Einzelnen anvertraut.\nEs gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,\n-   Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,\n-   mit Energie sparsam umzugehen,\n-   die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,\n-   den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,\n-   die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.\n(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den\nAusgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.\n(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt\n\nII. Hauptteil\n\nAufgaben und Aufbau des Staates\n\nErster Abschnitt\n\nGrundlagen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-60","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n\n(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in\nder Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften\nund des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-61","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden\nGewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-62","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n\n(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.\n(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.\n\nZweiter Abschnitt\n\nWahlen und Volksabstimmungen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-63","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\n\n(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und\nfrei.\n(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag\nsein.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-64","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n\nStimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren\nWohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden\nund Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie\nbei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.\n\nDritter Abschnitt\n\nOrgane des Volkswillens\n\nErstes Kapitel\n\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-65","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.\n(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die\nVerfassung dem Volk unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden\nGewalt nicht entäußern.\n\n(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-66","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n\n(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach Grundsätzen\neines Verhältniswahlrechts gewählt. Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger\nals fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine\nSitze.\n(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder\nStimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-67","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall\neiner Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.\nDie Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate\nnach Beginn der Wahlperiode statt.\nIm Fall einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig\nTagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des\nSaarlandes bekannt.\n(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-68","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n\nDer Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel\nder Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-69","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\n\nDer Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner\nMitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen\nhat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen\ngetragenen Landesregierung ermöglicht.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-70","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n\n(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.\n(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des\nPräsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-71","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n\n(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung\nund Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung\n\nder Beamten des Landtages zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des\nHauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des\nLandtages.\n(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine\nDurchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit\nseiner Zustimmung vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-72","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.\n(2) Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann\nauch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer\nSitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in\nwelcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet\nwerden soll.\n(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-73","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\n\nWahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des\nLandtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-74","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\n\n(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.\n(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nerforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag\nvorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-75","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n\n(1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch\nüber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.\n(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-76","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder\nseiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu\nden Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der\nLandesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-76a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 76a","text":"Artikel 76a\n\n(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag\nüber alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes\nunmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich\nberühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages.\nEntsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die\nEuropäische Union.\n(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer\nVereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-77","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n\n(1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der\nStärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.\n(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen\nEnquêtekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die\nnicht Abgeordnete sind.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-78","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n\n(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für\nEingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.\n(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage\nzu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-79","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten\ndie Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.\n(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit\nkann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.\n(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der\nAusschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf\nVerlangen vorzulegen.\n(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt\ndas Brief-, Post- Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-80","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n\nDer Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die\nRechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu\nmachen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-81","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\n\n(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder\nwegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb\nder Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität).\nDies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied\neiner Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag\nabgegebenen Erklärungen anzusehen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-82","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n\n(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit\nStrafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es\nsei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen\nFreiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.\n(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.\n(4) Ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen\nkeine Anwendung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-83","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n\nAbgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser\nEigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das\nZeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die\nBeschlagnahme unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-84","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n\nAbgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich\njemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-85","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\n\n(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden\nWeise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt\nwerden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse\nbeschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden,\neinem anderen zur Kenntnis bringt.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der\nMitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.\n\nZweites Kapitel\n\nDie Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-86","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n\nDie Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und\nStaatssekretären als weiteren Mitgliedern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-87","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n\n(1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl\nvom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die\nMinister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. Die Zahl der weiteren\nMitglieder darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen.\n(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.\n(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen\nLandtages. Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder\nErledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.\n(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des\nAmtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.\n(5) Im Fall des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die\nMitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der\nLandesregierung, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-88","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das\nVertrauen entzieht.\n(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrags, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens\n(Misstrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu\nentziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die\nAbstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tag und\nmuss spätestens am siebten Tag nach dem Schluss der Aussprache stattfinden.\nDie Abstimmung erfolgt namentlich.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-89","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\n\nDie Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen\nmehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen,\nmeine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben\nwerde. So wahr mir Gott helfe.“\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-90","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\n\n(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre\nGeschäfte.\n(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des\nSaarlandes veröffentlicht wird.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-91","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.\n(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder\nMinister seinen Geschäftsbereich selbstständig.\n(3) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren\nweitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister,\ndenen sie zugeordnet sind, gebunden.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-92","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\n\nDie Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere\nStellen übertragen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-93","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n\nDie Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-94","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\n\n(1) Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.\n(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der\nMitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-95","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\n\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.\n(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages\ndurch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.\n\nDrittes Kapitel\n\nDer Verfassungsgerichtshof","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-96","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n\n(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden mit\neiner Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt\nauch für die Wahl von Stellvertretern.\n(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-97","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\n\nDer Verfassungsgerichtshof entscheidet\n1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den\nUmfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer\n\nBeteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des\nLandtages oder der Landesregierung,\n3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem\nein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und\n4. in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.\n\nVierter Abschnitt\n\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-98","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n\nDie Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren\neingebracht.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-98a","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 98a","text":"Artikel 98a\n\nVolksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum\nZeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-99","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\n\n(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der\nGesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben,\nBesoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden\nVolksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als\n0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren,\nderen finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung\nim ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren\ninsgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des\nVolksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der\nbegehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.\n\n(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener\nGesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es\ndurch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens\nsieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt\nwird.\n(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die\nLandesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.\n(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-100","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\n\n(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist\ninnerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt\nwährend des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen\nbeide Fristen neu zu laufen.\n(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der\nAntragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den\nKostendeckungsvorschlag darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf\ndem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.\n(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel\nder Stimmberechtigten, zustimmt.\n(4) (aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-101","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut\nausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von\nzwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an\nder Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt.\n(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.\n(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen\nund sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder\neiner Fraktion.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-102","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\n\nDer Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen\nGesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines\nGesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-103","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\n\nGesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-104","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104\n\n(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz\nerteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung\nerlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die\nErmächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung\neiner Rechtsverordnung.\n\n(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen\nund im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere\nForm der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\nFünfter Abschnitt\n\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-105","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn\ndes Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.\n(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich\nauf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für\nden das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer\nKraft treten.\n(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende\nJahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,\n\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\nc) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes\nim Wege des Kredits flüssig machen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-106","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n\n(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre\nHaushaltsführung erteilt wird.\n(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag\nüber alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur\nVorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung\nsowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.\n(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-107","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107\n\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung\ndes Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.\n(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-108","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 108","text":"Artikel 108\n\nDie Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien\noder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren\nführen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.\n\nSechster Abschnitt\n\nRechtspflege","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-109","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109\n\n(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen\nbestellten Gerichte ausgeübt.\n(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete sind\nzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-110","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110\n\nDie Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In der Bindung an\ndas Gesetz üben sie ihr Amt im Geist des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-111","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111\n\nDie hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen,\nvor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die\nGesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit\nangestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der\nGerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder\naus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.\n\nSiebter Abschnitt\n\nVerwaltung und Beamte","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-112","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 112","text":"Artikel 112\n\nDie Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt\nder Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-113","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 113","text":"Artikel 113\n\nDie Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In\nAusnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-114","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114\n\n(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.\n(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-115","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115\n\n(1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte\nhat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und\nsozialen Rechtsstaat zu bekennen.\n(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz\netwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.\n(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen\nund Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den\nRuhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.\n(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem\nBeamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.\n(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-116","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 116","text":"Artikel 116\n\n(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das\nübertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die\nGesetze zu befolgen.\n(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.\n\nAchter Abschnitt\n\nKommunale Selbstverwaltung","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-117","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117\n\n(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.\n(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.\n(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener\nVerantwortung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-118","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118\n\nDie Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs\nnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-119","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119\n\n(1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht,\nSteuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.\n(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine\nGesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-120","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120\n\nDas Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.\nFührt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer\nwesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz\nsoll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung\nvon der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die\nZukunft angepasst.\nDas Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der\nKostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der\nkommunalen Spitzenverbände zu treffen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-121","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121\n\nIn den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften\nnach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger\nWahlvorschlag eingereicht wird.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-122","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122\n\nDie Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In\nSelbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-123","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 123","text":"Artikel 123\n\nGemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen,\nwenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-124","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 124","text":"Artikel 124\n\nBevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche\ndie Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.\n\nArtikel 125 bis 128\n(aufgehoben)\n\nIII. Hauptteil\n\nSchluss- und Übergangsbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-129","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 129","text":"Artikel 129\n\nDie Wahlperiode des vierten Landtages endet am 30. Juni 1965.\n\nArtikel 130 und 131\n\n(aufgehoben)","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-132","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 132","text":"Artikel 132\n\nAlle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze\ndieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sl-artikel-133","code":"sl","land":"Saarland","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Saarlandes","artikel":"Artikel 133","text":"Artikel 133\n\nDiese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.","pdf":"assets/pdfs/sl.pdf"},{"id":"sn-praeambel","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"Verfassung\ndes Freistaates Sachsen\n\nVerfassung\ndes Freistaates Sachsen\nStand: 1. Januar 2014\n5. Auflage 2026\n\nInhaltsverzeichnis\n\nZum Geleit – Alexander Dierks\nPräsident des Sächsischen Landtags                      18\n\nVerfassung des Freistaates Sachsen                      22\n\nPräambel                                            24\n\n1. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates 26\nArtikel 1\t\u0007\u0007Verfassungsgrundsätze                   26\nArtikel 2\t\u0007Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen   26\nArtikel 3\t\u0007Ausübung und Teilung der Staatsgewalt    27\nArtikel 4\t\u0007Wahl- und Abstimmungsgrundsätze          28\nArtikel 5\t\u0007Staatsvolk, Minderheiten                 29\n\nArtikel 6\t\u0007\u0007Sorben                                      30\nArtikel 7\t\u0007Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel       31\nArtikel 8\t\u0007Förderung der Gleichstellung von Frauen\nund Männern                                 32\nArtikel 9\t\u0007Kinder- und Jugendschutz                     32\nArtikel 10\t\u0007Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen     33\nArtikel 11\t\u0007Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft\nund Sport                                   34\nArtikel 12\t\u0007Grenzüberschreitende regionale\nZusammenarbeit                              35\nArtikel 13\t\u0007Pflicht zum Anstreben der Staatsziele       36\n\n2. Abschnitt – Die Grundrechte                         37\n\nArtikel 14\t\u0007\u0007Menschenwürde                               37\nArtikel 15\t\u0007Allgemeine Handlungsfreiheit                 38\nArtikel 16\t\u0007Recht auf Leben und körperliche\nUnversehrtheit, Freiheit der Person         38\nArtikel 17\t\u0007Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung      39\nArtikel 18\t\u0007\u0007Gleichheitsgrundsatz                        41\nArtikel 19\t\u0007Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit 41\nArtikel 20\t\u0007Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit      42\nArtikel 21\t\u0007Kunst- und Wissenschaftsfreiheit             43\nArtikel 22\t\u0007Schutz von Ehe und Familie                   43\nArtikel 23\t\u0007\u0007Versammlungsfreiheit                        44\nArtikel 24\t\u0007\u0007Vereinigungsfreiheit                        45\n\nArtikel 25\t\u0007\u0007Koalitionsfreiheit                          45\nArtikel 26\t\u0007Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen 46\nArtikel 27\t\u0007Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis         46\nArtikel 28\t\u0007\u0007Berufsfreiheit                              47\nArtikel 29\t\u0007Ausbildungs- und Bildungsfreiheit            48\nArtikel 30\t\u0007Unverletzlichkeit der Wohnung                48\nArtikel 31\t\u0007Eigentum und Erbrecht                        49\nArtikel 32\t\u0007Enteignung, Überführung in Gemeinwirtschaft 50\nArtikel 33\t\u0007Recht auf Datenschutz                        50\nArtikel 34\t\u0007Auskunft über Umweltdaten                    51\nArtikel 35\t\u0007\u0007Petitionsrecht                              52\nArtikel 36\t\u0007Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt 52\nArtikel 37\t\u0007Einschränkung von Grundrechten               52\nArtikel 38\t\u0007Rechtsweggarantie                            53\n\n3. Abschnitt – Der Landtag                            54\n\nArtikel 39\t\u0007Aufgabe, Freies Mandat                    54\nArtikel 40\t\u0007Parlamentarische Opposition               55\nArtikel 41\t\u0007Wahlsystem, Wählbarkeit                   55\nArtikel 42\t\u0007Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten    56\nArtikel 43\t\u0007Erwerb und Verlust des Mandats            57\nArtikel 44\t\u0007Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung   57\nArtikel 45\t\u0007\u0007Wahlprüfung                              58\nArtikel 46\t\u0007Geschäftsordnung, Fraktionen              59\nArtikel 47\t\u0007\u0007Präsident                                60\nArtikel 48\t\u0007Verhandlungen, Beschlussfähigkeit,\nBeschlussfassung                         61\nArtikel 49\t\u0007Anwesenheit der Staatsregierung           62\n\nArtikel 50\t\u0007\u0007Informationspflicht der Staatsregierung     64\nArtikel 51\t\u0007Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten   64\nArtikel 52\t\u0007\u0007Ausschüsse                                  65\nArtikel 53\t\u0007\u0007Petitionsausschuss                          66\nArtikel 54\t\u0007\u0007Untersuchungsausschüsse                     67\nArtikel 55\t\u0007Idemnität und Immunität der Abgeordneten     69\nArtikel 56\t\u0007Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten   70\nArtikel 57\t\u0007\u0007Datenschutzbeauftragter                     71\nArtikel 58\t\u0007Auflösung des Landtages                      72\n\n4. Abschnitt – Die Staatsregierung                       73\n\nArtikel 59\t\u0007Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung,\nGeschäftsbereiche                            73\n\nArtikel 60\t\u0007Bildung der Staatsregierung            74\nArtikel 61\t\u0007\u0007Amtseid                               75\nArtikel 62\t\u0007Rechtsstellung der Mitglieder der\nStaatsregierung, Unvereinbarkeiten    76\nArtikel 63\t\u0007Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit    77\nArtikel 64\t\u0007Zuständigkeiten, Geschäftsordnung      77\nArtikel 65\t\u0007Vertretung des Landes, Abschluss von\nStaatsverträgen                       78\nArtikel 66\t\u0007\u0007Ernennungsrecht                       78\nArtikel 67\t\u0007\u0007Begnadigungsrecht                     79\nArtikel 68\t\u0007Rücktritt, Beendigung der Amtszeit,\nGeschäftsführende Regierung           79\nArtikel 69\t\u0007Konstruktives Misstrauensvotum         80\n\n5. Abschnitt – Die Gesetzgebung                       81\n\nArtikel 70\t\u0007Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze   81\nArtikel 71\t\u0007\u0007Volksantrag                                82\nArtikel 72\t\u0007Volksbegehren, Volksentscheid               83\nArtikel 73\t\u0007Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren\nund -entscheid, Wiederholung               85\nArtikel 74\t\u0007\u0007Verfassungsänderung                        86\nArtikel 75\t\u0007Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften 87\nArtikel 76\t\u0007Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten\nvon Rechtsnormen                           88\n\n6. Abschnitt – Die Rechtsprechung                    90\n\nArtikel 77\t\u0007Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit,\nEhrenamtliche Richter                    90\nArtikel 78\t\u0007Gesetzlich bestimmter Richter,\nRechtliches Gehör                        91\nArtikel 79\t\u0007Rechtsstellung der Richter               91\nArtikel 80\t\u0007\u0007Richteranklage                          93\nArtikel 81\t\u0007Zuständigkeit und Zusammensetzung des\nVerfassungsgerichtshofes                94\n\n7. Abschnitt – Die Verwaltung                        97\n\nArtikel 82\t\u0007Träger der Verwaltung                ","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-136","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136–139, 141 Weimarer Verfassung   140\n\nImpressum \t\t                                  148\n\nZum Geleit\n\nAlexander Dierks\nPräsident des Sächsischen Landtags\n\nDie Sächsische Verfassung ist kein gewöhnliches Buch. Sie ist vielmehr eine Art Gebrauchsanweisung für unseren Freistaat Sachsen\nund unser Zusammenleben als demo­kratisch verfasste Gesellschaft.\nWas der Staat tut, wie er aufgebaut ist, wo die Grenzen seines Handelns liegen und welche Rechte sowie Pflichten den Bürgerinnen\nund Bürgern zukommen – all das kann man in der Sächsischen\nVerfassung nachlesen.\n\nAus der sächsischen Geschichte wissen wir, dass eine freiheitliche\nVerfassung nichts Selbstverständliches ist. Sie ist eine große\nErrungenschaft und hat maßgeblich dazu bei­getragen, dass sich\nunser Freistaat in den vergangenen Jahrzehnten so gut entwickelt\nhat. Ob wirtschaftlich, sozial, ökologisch, kulturell – Sachsen ist in\nvielerlei Hinsicht äußerst lebenswert. Die Bürgerinnen und Bürger\n\ntragen mit großem Engagement Tag für Tag dazu bei, dass unsere\nVerfassung mit Leben gefüllt wird.\n\nSo vielfältig wie die Menschen unseres Freistaates sind auch ihre\nÜberzeugungen. Gesellschaftliche Spannungen sind damit programmiert. Ich sehe darin aber keinen Nachteil, solange diese\nKonflikte auf dem Boden unserer Ver­     fassungsordnung ausge­\ntragen werden und damit produktiv wirken. Unsere Sächsische\nVerfassung ermöglicht eine lebendige Diskussionskultur. Die eigene\nMeinung zu vertreten, aber auch andere Meinungen zuzulassen und\nbisweilen auszuhalten, ist für das Funktionieren einer Demokratie\nungemein wichtig.\n\nEs ist besser, in einer Demokratie zu streiten, als über die Demokratie. Darin muss Einigkeit bestehen. Das Modell der parlamentarischen Demokratie steht seit längerem unter Druck. Von den Zweifeln oder gar Anfeindungen sollten wir uns aber nicht beeindrucken\nlassen. Wir können vielmehr stolz sein auf unsere demokratischen\nWerte und den Rechtsstaat. Sie sind mit die größten Schätze, die\nwir haben. Sie werden auch in Zukunft die Grundlage dafür sein,\ndass Sachsen erfolgreich und lebenswert bleibt.\n\nAlexander Dierks\n\nVerfassung\ndes Freistaates Sachsen\nDer Sächsische Landtag hat als verfassungsgebende Landesversammlung am 26. Mai 1992 die Verfassung des Freistaates Sachsen\nbeschlossen. Sie wurde am 27. Mai 1992 unterzeichnet und am\n5. Juni 1992 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächs-\nGVBl. S. 243) verkündet.\nDie Verfassung trat am 6. Juni 1992 in Kraft.\n\nArtikel 85 Absatz 2, Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 sind durch\nGesetz vom 11. Juli 2013 neu gefasst worden (SächsGVBl. S. 502).\nDie Verfassungsänderung trat am 1. Januar 2014 in Kraft.\n\nPräambel\nAnknüpfend an die Geschichte der Mark Meißen,\ndes sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebietes,\n\ngestützt auf Traditionen der sächsischen Verfassungs­geschichte,\n\nausgehend von den leidvollen Erfahrungen national­sozialistischer\nund kommunistischer Gewaltherrschaft,\n\neingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit,\n\n24   Präambel\n\nvon dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden und\nder Bewahrung der Schöpfung zu dienen,\n\nhat sich das Volk im Freistaat Sachsen\ndank der friedlichen Revolution des Oktober 1989\n\ndiese Verfassung gegeben.\n\n1. Abschnitt\nDie Grundlagen des Staates","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-1","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1 – Verfassungsgrundsätze\nDer Freistaat Sachsen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteter sozialer Rechtsstaat.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-2","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2 – \u0007Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen\n(1) \u0007Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden.\n(2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün.\n\n26   Artikel 1, 2, 3\n\n(3)\t\u0007Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold\ngeteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das\nNähere bestimmt ein Gesetz.\n(4)\t\u0007Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und Wappen der Sorben, im schlesischen Teil des Landes die Farben und das\nWappen Niederschlesiens, gleichberechtigt geführt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-3","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3 – Ausübung und Teilung der Staatsgewalt\n(1)\t\u0007Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in\nWahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe\nder Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n\n(2) \u0007Die Gesetzgebung steht dem Landtag oder unmittelbar dem\nVolk zu. Die vollziehende Gewalt liegt in der Hand von Staatsregierung und Verwaltung. Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.\n(3) \u0007Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die\nvollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz\nund Recht gebunden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-4","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4 – Wahl- und Abstimmungsgrundsätze\n(1)\t\u0007\u0007Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden\nWahlen und Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei,\ngleich und geheim.\n\n28   Artikel 4, 5\n\n(2)\t\u0007\u0007\u0007Wahl- und stimmberechtigt sind alle Bürger, die im Land wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten und am Tag der Wahl\noder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben.\n(3)\t\u0007Das Nähere bestimmen die Gesetze. Dabei kann das Wahlund Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes\nim Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere\nWohnungen innehaben, auch davon abhängig gemacht werden, dass ihre Hauptwohnung im Land liegt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-5","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5 – Staatsvolk, Minderheiten\n(1)\t\u0007\u0007Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher,\nsorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.\n\n(2)\t\u0007Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und\nethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf\nBewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache,\nReligion, Kultur und Überlieferung.\n(3) \u0007Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten,\nderen Angehörige sich rechtmäßig im Land aufhalten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-6","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6 – \u0007Sorben\n(1)\t\u0007Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit\nsind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität\nsowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache,\nKultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen.\n\n30   Artikel 6, 7\n\n(2)\t\u0007In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutschsorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen\nVolksgruppe ist zu erhalten.\n(3)\t\u0007Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des\nLandes.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-7","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7 – Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel\n(1)\t\u0007Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein\nmenschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt,\nauf soziale Sicherung und auf Bildung, als Staatsziel an.\n\n(2)\t\u0007Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft,\nalte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die\nGleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-8","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8 – Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern\nDie Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung\nvon Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-9","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9 – Kinder- und Jugendschutz\n(1)\t\u0007Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.\n(2)\t\u0007Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.\n\n32   Artikel 8, 9, 10\n\n(3) \u0007Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für\nKinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-10","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10 – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen\n(1)\t\u0007Der Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung für kommende Generationen, Pflicht des Landes\nund Verpflichtung aller im Land. Das Land hat insbesondere\nden Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie\ndie Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen\nSiedlungsräume zu schützen. Es hat auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken.\n(2)\t\u0007Anerkannte Naturschutzverbände haben das Recht, nach Maßgabe der Gesetze an umweltbedeutsamen Verwaltungsver-\n\nfahren mitzuwirken. Ihnen ist Klagebefugnis in Umweltbelangen einzuräumen; das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n(3)\t\u0007Das Land erkennt das Recht auf Genuss der Naturschönheiten\nund Erholung in der freien Natur an, soweit dem nicht die Ziele\nnach Absatz 1 entgegenstehen. Der Allgemeinheit ist in diesem\nRahmen der Zugang zu Bergen, Wäldern, Feldern, Seen und\nFlüssen zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-11","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11 – Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft und Sport\n(1) \u0007Das Land fördert das kulturelle, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den\nAustausch auf diesen Gebieten.\n(2)\t\u0007Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist\ndem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden\n\n34   Artikel 11, 12\n\nöffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere\nkulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.\n(3)\t\u0007Denkmale und andere Kulturgüter stehen unter dem Schutz\nund der Pflege des Landes. Für ihr Verbleiben in Sachsen setzt\nsich das Land ein.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-12","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12 – \u0007Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit\nDas Land strebt grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit\nan, die auf den Ausbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das\nZusammenwachsen Europas und auf eine friedliche Entwicklung in\nder Welt gerichtet ist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-13","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13 – Pflicht zum Anstreben der Staatsziele\nDas Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln\ndanach auszurichten.\n\n36   Artikel 13, 14\n\n2. Abschnitt\nDie Grundrechte","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-14","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14 – \u0007Menschenwürde\n(1) \u0007Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und\nzu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) \u0007Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller\nGrundrechte.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-15","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15 – \u0007Allgemeine Handlungsfreiheit\nJeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen\ndie verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-16","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit,\nFreiheit der Person\n(1) \u0007Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese\nRechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.\n(2) \u0007Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und\nausdrückliche Zustimmung wissenschaftlichen oder anderen\nExperimenten unterworfen werden.\n\n38   Artikel 15, 16, 17","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-17","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17 – Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung\n(1) \u0007Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen\nGesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die betroffene Person muss\nunverzüglich über die Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden.\n(2) \u0007Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheits­entziehung\nhat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die\nPolizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden\nlänger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n(3) \u0007Jede wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene Person ist spätestens am Tag nach der\nFestnahme dem Richter vorzuführen, der ihr die Gründe der\nFestnahme mitzuteilen, sie zu vernehmen und ihr Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen\nHaftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(4) \u0007Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder\nFortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine Vertrauensperson oder ein Familienmitglied der festgehaltenen\nPerson zu benachrichtigen.\n\n40   Artikel 18, 19","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-18","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18 – \u0007Gleichheitsgrundsatz\n(1) \u0007Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) \u0007Frauen und Männer sind gleichberechtigt.\n(3) \u0007Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen\nAnschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-19","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19 – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit\n(1) \u0007Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit\ndes religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind\nunverletzlich.\n(2) \u0007Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-20","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20 – Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit\n(1) \u0007Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und\nBild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein\nzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk\nund Film werden gewähr­leistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) \u0007Unbeschadet des Rechtes, Rundfunk in privater Trägerschaft\nzu betreiben, werden Bestand und Entwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks gewährleistet.\n(3) \u0007Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der\nallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum\nSchutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.\n\n42   Artikel 20, 21, 22","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-21","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21 – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit\nKunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit\nder Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-22","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22 – Schutz von Ehe und Familie\n(1) \u0007Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des\nLandes.\n(2) \u0007\u0007Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.\n(3) \u0007Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der\nEltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht das Land.\n(4) \u0007Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder\nnur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,\n\nwenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die\nKinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.\n(5) \u0007Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der\nGemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-23","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23 – \u0007Versammlungsfreiheit\n(1) \u0007Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis\nfriedlich und ohne Waffen zu versammeln.\n(2) \u0007Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.\n\n44   Artikel 23, 24, 25","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-24","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24 – \u0007Vereinigungsfreiheit\n(1) \u0007Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.\n(2) \u0007Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-25","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25 – \u0007Koalitionsfreiheit\nDas Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jede Person\nund für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-26","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26 – Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen\nIn Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind\nVertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese haben nach\nMaßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbe­stimmung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-27","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\n(1) \u0007Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmelde­geheimnis\nsind unverletzlich.\n(2) \u0007Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so\nkann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht\nmitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die\n\n46   Artikel 26, 27, 28\n\nNachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe\nund Hilfsorgane tritt. Für diesen Fall ist vorzusehen, dass die\nBeschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrem Abschluss mitzuteilen sind, wenn eine Gefährdung des Zweckes\nder Beschränkung ausgeschlossen werden kann.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-28","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28 – \u0007Berufsfreiheit\n(1) \u0007Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit\nBundesrecht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung kann\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.\n(2) \u0007Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.\n(3) \u0007Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,\naußer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle\ngleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-29","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29 – Ausbildungs- und Bildungsfreiheit\n(1) \u0007Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu\nwählen.\n(2) \u0007Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-30","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30 – Unverletzlichkeit der Wohnung\n(1) \u0007Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) \u0007Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im\nVerzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen\nOrgane angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen\nForm durchgeführt werden.\n(3) \u0007Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für ein-\n\n48   Artikel 29, 30, 31\n\nzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-31","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31 – Eigentum und Erbrecht\n(1) \u0007Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt\nund Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.\n(2) \u0007Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl\nder Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-32","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32 – Enteignung, Überführung in Gemeinwirtschaft\n(1) \u0007Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.\nSie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.\n(2) \u0007Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können\nzum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art\nund Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum\noder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.\n(3) \u0007Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-33","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33 – Recht auf Datenschutz\nJeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und\nWeitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen.\n\n50   Artikel 32, 33, 34\n\nSie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder\nweitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-34","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34 – Auskunft über Umweltdaten\nJede Person hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die\nnatürliche Umwelt in ihrem Lebensraum betreffen, soweit sie durch\ndas Land erhoben oder gespeichert worden sind und soweit nicht\nBundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-35","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35 – \u0007Petitionsrecht\nJede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit\nanderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen\nStellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-36","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36 – Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt\nDie in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar\ngeltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-37","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37 – \u0007Einschränkung von Grundrechten\n(1) \u0007Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,\n\n52   Artikel 35, 36, 37, 38\n\nmuss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall\ngelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.\n(2) \u0007In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesens­gehalt\nangetastet werden.\n(3) \u0007Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen mit Sitz\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie ihrem\nWesen nach auf diese anwendbar sind.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-38","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38 – \u0007Rechtsweggarantie\nWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg\ngegeben. Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.\n\n3. Abschnitt\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-39","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39 – Aufgabe, Freies Mandat\n(1) \u0007Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.\n(2) \u0007Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht\ndie Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser\nVerfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.\n(3) \u0007Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem\nGewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht\ngebunden.\n\n54   Artikel 39, 40, 41","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-40","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40 – Parlamentarische Opposition\nDas Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition\nist wesentlich für die freiheitliche Demokratie. Die Regierung nicht\ntragende Teile des Landtages haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-41","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41 – Wahlsystem, Wählbarkeit\n(1) \u0007Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie\nwerden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.\n(2) \u0007Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Die Wählbarkeit kann\nvon einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-42","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42 – Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten\n(1) \u0007Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf\nden zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) \u0007\u0007Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem\nGrund ist unzulässig.\n(3) \u0007Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,\nihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben innerhalb des Landes das Recht der kostenfreien Benutzung aller\nstaatlichen Verkehrsmittel.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n56   Artikel 42, 43, 44","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-43","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43 – Erwerb und Verlust des Mandats\n(1) \u0007Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit\nder Annahme der Wahl, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes\ndes Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen\nLandtages. Die Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.\n(2) \u0007Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten. Der\nVerzicht ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.\n(3) \u0007Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-44","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44 – Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung\n(1) \u0007Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahl­periode\nendet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Dies\ngilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages.\n\n(2) \u0007Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der\nAuflösung des Landtages binnen 60 Tagen statt­finden.\n(3) \u0007Der Landtag tritt spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl\nzusammen. Die erste Sitzung wird vom Alters­präsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet.\n(4) \u0007Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wieder­beginn\nseiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder\ndes Landtages oder die Staats­regierung es verlangt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-45","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45 – \u0007Wahlprüfung\n(1) \u0007Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet\nauch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.\n\n58   Artikel 45, 46\n\n(2) \u0007Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-46","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46 – Geschäftsordnung, Fraktionen\n(1) \u0007Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) \u0007In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluss der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.\n(3) \u0007Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt\nwerden.\n(4) \u0007Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von\nzwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-47","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47 – \u0007Präsident\n(1) \u0007Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium\nbilden, und die Schriftführer.\n(2) \u0007Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der\nGeschäftsordnung.\n(3) \u0007Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus. Ohne seine Zustimmung darf in den\nRäumen des Landtages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.\n(4) \u0007\u0007Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten\ndes Landtages nach Maßgabe des Haushalts­gesetzes. Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung des Landtages.\nIhm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten\n\n60   Artikel 47, 48\n\nund Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Der\nPräsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-48","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48 – Verhandlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung\n(1) \u0007Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Landtag es\nauf Antrag von zwölf Abgeordneten oder eines Mitgliedes der\nStaatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in\nnicht öffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) \u0007Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag eines\nseiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer Abstimmung\n\nzulässig ist, vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger\nals die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.\n(3) \u0007Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgege­benen\nStimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.\nFür die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.\n(4) \u0007Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen\ndes Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-49","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49 – Anwesenheit der Staatsregierung\n(1) \u0007Der Landtag und seine Ausschüsse können die An­wesenheit\neines jeden Mitgliedes der Staatsregierung verlangen.\n\n62   Artikel 49\n\n(2) \u0007Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse\nZutritt und müssen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen\nder Ordnungsgewalt des Präsidenten und der Vorsitzenden\nder Ausschüsse.\n(3) \u0007Zu nicht öffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse,\ndie nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder\nder Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn\nsie geladen sind. Sie können gehört werden. In jedem Fall gibt\nder Untersuchungsausschuss der Staatsregierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu\nnehmen. Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes der\nMitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den\n\nSitzungen der Untersuchungsausschüsse können durch Gesetz\nbestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-50","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50 – \u0007Informationspflicht der Staatsregierung\nDie Staatsregierung ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag\ninsoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-51","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51 – Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten\n(1) \u0007Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen\nhaben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag\nund in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung\ntrifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.\n\n64   Artikel 50, 51, 52\n\n(2)\t\u0007Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen,\nRechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes\nentgegenstehen.\n(3) \u0007Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-52","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52 – \u0007Ausschüsse\n(1) \u0007Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.\n(2) \u0007Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder\neiner Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind\nim Beschluss festzulegen.\n\n(3) \u0007Die Ausschüsse können öffentlich tagen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-53","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53 – \u0007Petitionsausschuss\n(1) \u0007Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.\n(2) \u0007Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können\nBitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss\nüberwiesen werden.\n(3) \u0007Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das\nZutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen und das Recht\nauf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt.\n\n66   Artikel 53, 54","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-54","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54 – \u0007Untersuchungsausschüsse\n(1) \u0007Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel\nseiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss\nfestzulegen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete\nUntersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.\n(2) \u0007Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten.\nDie Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn zwei Drittel der\nanwesenden Mitglieder des Ausschusses dies verlangen.\n(3) \u0007Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden.\n\n(4) \u0007\nAuf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Staatsregierung verpflichtet, Akten\nvorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigung zu\nerteilen, soweit nicht der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wird oder gesetzliche Regelungen, Rechte\nDritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.\n(5) \u0007Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.\n(6) \u0007Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. Das Brief-, Post- und Fernmelde­geheimnis bleibt unberührt.\n\n68   Artikel 55\n\n(7) \u0007Die Beschlüsse und Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse\nunterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte\nsind jedoch frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhaltes, der der Untersuchung zugrunde liegt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-55","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55 – \u0007Idemnität und Immunität der Abgeordneten\n(1) \u0007Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung\noder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag oder sonst in\nAusübung ihres Mandates getan haben, gerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages\nzur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi­gungen.\n(2) \u0007Abgeordnete dürfen nur mit Einwilligung des Landtages wegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen,\n\nfestgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei\ndenn, dass sie bei Begehung einer strafbaren Handlung oder\nim Lauf des folgenden Tages festgenommen werden. Die Einwilligung des Landtages ist auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit von Abgeordneten erforderlich.\n(3) \u0007Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede Haft oder\nsonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ist auf\nVerlangen des Landtages für die Dauer der Wahlperiode oder\neinen kürzer begrenzten Zeitraum auszusetzen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-56","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56 – Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten\n(1) \u0007Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete\n\n70   Artikel 56, 57\n\nTatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen\nselbst das Zeugnis verweigern.\n(2) \u0007Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres\nMandates in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die\nWahrnehmungen verweigern, die sie anlässlich dieser Mitarbeit gemacht haben.\n(3) \u0007Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind die\nDurchsuchung und die Beschlagnahme von Schriftstücken\nund anderen Informationsträgern unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-57","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57 – \u0007Datenschutzbeauftragter\nZur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung\nbei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim\n\nLandtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-58","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58 – Auflösung des Landtages\nDer Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.\n\n72   Artikel 58, 59\n\n4. Abschnitt\nDie Staatsregierung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-59","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59 – Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung,\nGeschäftsbereiche\n(1) \u0007Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden\nGewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes.\nSie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung.\n(2) \u0007Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten\nund den Staatsministern. Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden.\n\n(3) \u0007Die Staatsregierung beschließt über die Geschäfts­bereiche\nihrer Mitglieder. Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-60","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60 – Bildung der Staatsregierung\n(1) \u0007Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung\ngewählt.\n(2) \u0007Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.\n(3) \u0007Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten\nnach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder\n\n74   Artikel 60, 61\n\nnach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.\n(4) \u0007Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Staats­minister\nund Staatssekretäre. Er bestellt seinen Stellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-61","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61 – \u0007Amtseid\nDie Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt den\nAmtseid vor dem Landtag. Er lautet: „Ich schwöre, dass ich meine\nKraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden\nvon ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen,\nmeine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung\n„So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-62","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62 – Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung,\nUnvereinbarkeiten\n(1) \u0007Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch Gesetz zu\nregeln.\n(2) \u0007Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten\nErwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für\nGesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des\nStaates sichergestellt ist. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt.\nWeitere Aus­nahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.\n\n76   Artikel 62, 63, 64","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-63","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63 – Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit\n(1) \u0007Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik\nund trägt dafür die Verantwortung.\n(2) \u0007Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister\nseinen Geschäftsbereich selbstständig unter eigener Verantwortung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-64","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64 – Zuständigkeiten, Geschäftsordnung\n(1) \u0007Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein\nGesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten,\ndie den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren,\n\nund über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.\n(2) \u0007Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-65","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65 – Vertretung des Landes, Abschluss von Staatsverträgen\n(1) \u0007Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.\n(2) \u0007Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung\nder Staatsregierung und des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-66","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66 – \u0007Ernennungsrecht\nDer Ministerpräsident ernennt und entlässt die Richter und Beamten\ndes Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.\n\n78   Artikel 65, 66, 67, 68","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-67","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67 – \u0007Begnadigungsrecht\n(1) \u0007Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus. Er kann\ndieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt,\nmit Zustimmung der Staatsregierung auf andere Staatsbehörden übertragen.\n(2) \u0007Ein allgemeiner Straferlass und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-68","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68 – Rücktritt, Beendigung der Amtszeit,\nGeschäftsführende Regierung\n(1) \u0007Die Staatsregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.\n\n(2) \u0007Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder\nder Staatsregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen\nLandtages, das Amt eines Staats­ministers und eines Staatssekretärs auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des\nMinisterpräsidenten.\n(3) \u0007Im Fall des Rücktrittes oder einer sonstigen Beendigung des\nAmtes haben die Mitglieder der Staatsregierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Amtsgeschäfte weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-69","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69 – Konstruktives Misstrauensvotum\n(1) \u0007Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur\ndadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder\neinen Nachfolger wählt.\n(2) \u0007Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen\nmindestens drei Tage liegen.\n80 Artikel 69, 70\n\n5. Abschnitt\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-70","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70 – Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze\n(1) \u0007Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der\nMitte des Landtages oder vom Volk durch Volks­antrag eingebracht.\n(2) \u0007Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk\ndurch Volksentscheid beschlossen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-71","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71 – \u0007Volksantrag\n(1) \u0007Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. Er muss von mindestens 40 000\nStimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein.\nIhm muss ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.\n(2) \u0007Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen.\nEr entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. Hält er den\nVolksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen\nAntrag der Verfassungsgerichtshof. Der Volksantrag darf bis\nzu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.\n\n82   Artikel 71, 72\n\n(3) \u0007Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.\n(4) \u0007Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-72","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72 – Volksbegehren, Volksentscheid\n(1) \u0007Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht\nbinnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid\nüber den Antrag herbeizuführen. Dem Volksbegehren kann\nvon den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden. In diesem Falle\nfindet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.\n(2) \u0007Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000,\njedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der Stimmberechtigten\n\ndas Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für\ndie Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen\neigenen Gesetzentwurf beifügen.\n(3) \u0007Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volks­begehren\nund dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei\nund höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen\nInformation und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. Diese Frist kann nur mit Einverständnis\nder Antragsteller unter- oder überschritten werden.\n(4) \u0007Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.\n\n84   Artikel 73","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-73","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73 – Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren\nund -entscheid, Wiederholung\n(1) \u0007Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden\nVolksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.\n(2) \u0007Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages erneut in\nGang gesetzt werden.\n(3) \u0007Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf\nErstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des\nVolksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-74","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74 – \u0007Verfassungsänderung\n(1) \u0007Die Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das\nden Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14\nund 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag\nder Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des\nLandtages der Verfassungsgerichtshof.\n(2) \u0007Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung\nvon zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n(3) \u0007Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden,\nwenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies\nbeantragt. Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß\nArtikel 72 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz\n\n86   Artikel 74, 75\n\nist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten\nzustimmt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-75","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75 – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften\n(1) \u0007Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann\nnur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck\nund Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.\nDie Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.\n(2) \u0007Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften werden von der Staatsregierung erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-76","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76 – Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten\nvon Rechtsnormen\n(1) \u0007Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom\nLandtagspräsidenten nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers ausgefertigt\nund vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetzund Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.\nWenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie\nunverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.\n(2) \u0007Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt,\nsolche der Staatsregierung vom Ministerpräsidenten und den\nzuständigen Staatsministern, ausgefertigt und, soweit das\nGesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.\n\n88   Artikel 76\n\n(3) \u0007Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen,\nan dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so\ntreten sie mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an\ndem das Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist.\n\n6. Abschnitt\nDie Rechtsprechung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-77","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77 – Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit,\nEhrenamtliche Richter\n(1) \u0007Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den\nVerfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt, die gemäß\nden Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind.\n(2) \u0007Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n(3) \u0007An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem\nVolk nach Maßgabe der Gesetze mit.\n\n90   Artikel 77, 78, 79","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-78","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78 – Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör\n(1) \u0007Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\nAusnahmegerichte sind unzulässig.\n(2) \u0007Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.\n(3) \u0007Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-79","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79 – Rechtsstellung der Richter\n(1) \u0007Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter\nkönnen gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die die\nGesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder\n\ndauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine\nandere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Durch\nGesetz können Altersgrenzen festgesetzt werden, bei deren\nErreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte\noder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter\nBelassung des vollen Gehaltes.\n(2) \u0007Die Ernennung, der Amtseid und die Rechtsstellung der Richter\nwerden im Übrigen durch Gesetz geregelt.\n(3) \u0007Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Ernennung\nund Anstellung der Richter ein Richterwahlausschuss mitwirkt.\n\n92   Artikel 80","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-80","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80 – \u0007Richteranklage\n(1) \u0007Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates\nverstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass der Richter in ein anderes\nAmt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.\n(2) \u0007Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss mindestens von\neinem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\nDer Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des\nLandtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die\nHälfte der Mitglieder betragen muss.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-81","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81 – Zuständigkeit und Zusammensetzung des\nVerfassungsgerichtshofes\n(1) \u0007Der Verfassungsgerichtshof entscheidet\n1.\t\u0007über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von\nStreitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten\neines obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter,\ndie durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung\ndes Landtages oder der Staats­regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten\nStaatsorganes oder anderer Beteiligter,\n2. \u0007bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die\nVereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf\nAntrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder\nauf Antrag der Staatsregierung,\n\n94   Artikel 81\n\n3. \u0007über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser\nVerfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß\nArtikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,\n4. \u0007über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffent­liche Gewalt\nin einem ihrer in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107)\nverletzt fühlt,\n5.\t\u0007in den weiteren in dieser Verfassung ihm zugewie­senen\nAngelegenheiten,\n6. \u0007in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.\n(2) \u0007Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufs­richtern\nund vier anderen Mitgliedern.\n\n(3) \u0007Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom\nLandtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von\nneun Jahren gewählt. Den Vorsitz führt einer der Berufsrichter.\nDie Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat,\nder Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines\nLandes angehören.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann auch vor­sehen,\ndass Wahlen zum Verfassungsgerichtshof im Abstand von\ndrei Jahren stattfinden und dass die Amtszeit der bei der ersten\nWahl zum Verfassungsgerichtshof zu bestellenden Mitglieder\nsowie der bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters nachgewählten Mitglieder abweichend von Absatz 3 geregelt wird.\n\n96   Artikel 82\n\n7. Abschnitt\nDie Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-82","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82 – Träger der Verwaltung\n(1) \u0007Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung\nausgeübt. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet und\ndient dem Menschen.\n(2) \u0007Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Gemeindeverbände. Ihnen ist das Recht\n\ngewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze\nunter eigener Verantwortung zu regeln.\n(3) \u0007Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen sind nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-83","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83 – \u0007Verwaltungsorganisation\n(1) \u0007Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von\nden nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und\nzweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.\n(2) \u0007Die Einrichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen\nobliegt der Staatsregierung. Sie kann Staatsminister hierzu\nermächtigen.\n\n98   Artikel 83, 84\n\n(3) \u0007Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen\nBefugnissen. Der Einsatz nachrichtendienst­licher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der\nrichterlichen Kontrolle unter­legen hat. Das Nähere bestimmt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-84","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84 – Kommunale Selbstverwaltung\n(1) \u0007Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.\nDie Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit\ndie gleiche Stellung.\n\n(2) \u0007Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen\ngeregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse\nrechtzeitig zu hören.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-85","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85 – Übertragung von Aufgaben, Mehrbelastungsausgleich\n(1) \u0007Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch\nGesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen\nzuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei\nsind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.\n(2) \u0007Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehr­belastung\nder kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dies gilt auch,\n\n100 Artikel 85, 86\n\nwenn freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt\nwerden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle\nMehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht.\n(3) \u0007Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat\nein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-86","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86 – \u0007Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften\n(1) \u0007In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine gewählte Vertretung haben. In kleinen Gemeinden kann an die\nStelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung\ntreten.\n\n(2) \u0007In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-87","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87 – Finanzierung, Finanzausgleich\n(1) \u0007Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der\nSelbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.\n(2) \u0007Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene\nSteuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu\nerheben.\n(3) \u0007Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung\nder Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen\nFinanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n102 Artikel 87, 88","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-88","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88 – Gebietsänderungen von Selbstverwaltungs­\nkörperschaften\n(1) \u0007Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Gründen\ndes Wohles der Allgemeinheit geändert werden.\n(2) \u0007Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten\nGemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von\nGemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor\neiner Gebietsänderung muss die Bevölkerung der unmittelbar\nbetroffenen Gebiete gehört werden.\n(3) \u0007Das Gebiet von Landkreisen kann durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.\n(4) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-89","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89 – \u0007Kommunalaufsicht\n(1) \u0007Der Freistaat überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung\nder Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände.\n(2) \u0007Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Übernahme von\nSchuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Behörde abhängig gemacht und dass\ndiese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten\nWirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-90","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90 – Kommunale Verfassungsbeschwerde\nDie kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz\n\n104 Artikel 89, 90, 91, 92\n\ndie Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89\nverletze.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-91","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91 – Öffentlicher Dienst, Zugang zum öffentlichen Amt\n(1) \u0007Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige\nAufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nzu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und\nTreueverhältnis stehen.\n(2) \u0007Alle Bürger haben nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-92","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92 – Amtsausübung, Amtseid der Beamten\n(1) \u0007Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei\n\noder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben\nunparteiisch und ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n(2) \u0007Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: „Ich schwöre, dass\nich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.\n\n106 Artikel 93\n\n8. Abschnitt\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-93","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93 – Haushaltsplan, Haushaltsgesetz\n(1) \u0007Alle Einnahmen und Ausgaben des Freistaates sind in den\nHaushaltsplan einzustellen; bei Staatsbetrieben und bei\nSondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.\n(2) \u0007Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder mehrere\nRechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushalts-\n\ngesetz festgestellt. Die Feststellung soll vor Beginn des Rechnungsjahres, bei mehreren Rechnungsjahren vor Beginn des\nersten Rechnungsjahres, erfolgen.\n(3) \u0007In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen\nwerden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des\nFreistaates und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann\nvorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung\ndes nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigungen\nnach Artikel 95 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\n(4) \u0007Die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.\n\n108 Artikel 94","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-94","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94 – Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes\n(1) \u0007Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des\nFinanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des Freistaates\nim Zeitraum, für den der Haushaltsplan aufgestellt ist, voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.\n(2) \u0007Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ist den\nErfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes,\nden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie\ndes sozialen Ausgleichs Rechnung zu tragen.\n(3) \u0007Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu\nleisten und Verpflichtungen einzugehen.\n(4) \u0007Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-95","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95 – \u0007Kreditaufnahme, Übernahme von Gewährschaften\n(1) \u0007Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu\nAusgaben in künftigen Jahren führen können, bedürfen einer\nErmächtigung durch Gesetz.\n(2) \u0007Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus\nKrediten auszugleichen. Das Verbot der Kreditaufnahme gilt\nebenso für rechtlich unselbstständige Sondervermögen des\nFreistaates Sachsen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen, soweit sie noch nicht zurückgeführt sind,\nbleiben unberührt.\n(3) \u0007Vom Verbot der Kreditaufnahme bleiben die Rechte der kommunalen Träger der Selbstverwaltung nach Artikel 85 und Artikel\n87 unberührt.\n\n110 Artikel 95\n\n(4) \u0007Bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der\nvorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens\ndrei vom Hundert abweichenden konjunkturellen Entwicklung\nkann von Absatz 2 abgewichen werden. Die Kreditaufnahme\nist begrenzt, um die Steuermindereinnahmen auf bis zu 99\nvom Hundert der durchschnitt­lichen Steuereinnahmen der\nvorangegangenen vier Jahre zu verstärken. Eine Verstärkung\nüber 99 vom Hundert ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 möglich. Steuermehreinnahmen sind zur Tilgung der\nKredite nach diesem Absatz zu verwenden.\n(5) \u0007Bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von\n\nAbsatz 2 abgewichen werden. Die Abweichung ist mit einem\nTilgungsplan zu verbinden.\n(6) \u0007Die Feststellung der Ausnahmen obliegt dem Landtag. Er entscheidet im Falle von Absatz 4 mit der Mehrheit seiner Mitglieder und im Falle von Absatz 5 oder im Falle des Absatzes 4\nbei einer Verstärkung auf mehr als 99 vom Hundert mit der\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. In diesen Ausnahmefällen hat eine Tilgung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren zu erfolgen.\n(7) \u0007Der Freistaat Sachsen hält eine auskömmliche Vorsorge für\nkünftig entstehende Ansprüche der künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen auf Versorgung und Beihilfe nach Eintritt des Versorgungsfalles vor. Diese Mittel sind\nvom allgemeinen Staatshaushalt getrennt auszuweisen und\n\n112 Artikel 96\n\nzweckgebunden zu verwenden. Bei der Entnahme der Mittel\nist das Verhältnis zwischen der Höhe der angesparten Mittel\nund der Höhe der bestehenden Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen zu berücksichtigen.\n(8) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-96","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen\nder Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. Sie darf nur im\nFall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\nerteilt werden. Die Genehmigung des Landtages ist nachträglich\neinzuholen. Näheres kann durch Gesetz bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-97","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97 – Ausgabenerhöhungen und Einnahmeminderungen\n(1) \u0007Beschlüsse des Landtages, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich\nbringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung. Das\nGleiche gilt für Beschlüsse des Landtages, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. Die Deckung muss gesichert\nsein.\n(2) \u0007Die Staatsregierung kann verlangen, dass der Landtag die\nBeschlussfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat\ndie Staatsregierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.\n\n114 Artikel 97, 98","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-98","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98 – \u0007Vorläufige Haushaltsführung\n(1) \u0007Ist bis zum Schluss eines Jahres weder der Haushaltsplan für\ndas folgende Jahr festgestellt worden noch ein Nothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetzlichen Regelung die\nStaatsregierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind,\num\n1. \u0007gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. \u0007die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaates\nzu erfüllen,\n3.\t\u0007Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,\nsofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits\nBeträge bewilligt worden sind.\n\n(2) \u0007Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Ein­nahmen\naus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben\nnicht decken, kann die Staatsregierung den für eine geordnete\nHaushaltsführung erforderlichen Kredit beschaffen. Dieser\ndarf ein Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplanes\nnicht übersteigen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-99","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99 – \u0007Rechnungslegung\nDer Staatsminister der Finanzen hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die Veränderung des Vermögens\nund der Schulden des Freistaates zur Entlastung der Staatsregierung jährlich Rechnung zu legen.\n\n116 Artikel 99, 100","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-100","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100 – Rechnungsprüfung, Rechnungshof\n(1) \u0007Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft.\nEr ist eine unabhängige Staatsbehörde.\n(2) \u0007Mitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter\nder Prüfungsabteilungen. Sie besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter.\n(3) \u0007Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf\nVorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des\nPräsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.\n\n(4) \u0007Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag\nund unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.\n(5) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.\n\n118 Artikel 101\n\n9. Abschnitt\nDas Bildungswesen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-101","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101 – Grundsätze der Erziehung und Bildung\n(1) \u0007Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung\ndes anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln\nund zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.\n\n(2) \u0007Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer\nKinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungsund Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu\nden verschiedenen Schularten zu achten.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-102","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102 – Schulwesen, Lernmittelfreiheit\n(1) \u0007Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht\nallgemeine Schulpflicht.\n(2) \u0007Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und\nin freier Trägerschaft.\n(3) \u0007Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft\nwird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von\nSchulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der\nGenehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen,\n\n120 Artikel 102\n\nwenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der\nwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter\nden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und\neine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der\nEltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen,\nwenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte\nnicht genügend gesichert ist.\n(4) \u0007Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren,\nhaben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.\n(5) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-103","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103 – \u0007Schulaufsicht\n(1) \u0007Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Freistaates.\n(2) \u0007Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige\nBeiräte gebildet werden.\n(3) \u0007Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung\nerworben werden soll, müssen vor den hierfür zuständigen\nStaatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten\nStellen abgelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-104","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104 – Innerschulische Mitbestimmung\n(1) \u0007Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter\nan der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.\n\n122 Artikel 103, 104, 105\n\n(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-105","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105 – Ethik- und Religionsunterricht\n(1) \u0007Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen\nmit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis zum Eintritt der\nReligionsmündigkeit entscheiden die Erziehungsberechtigten,\nin welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet wird.\n(2) \u0007Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen\nAufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der\nKirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften.\nDiese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen\n\nAufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu\nbeaufsichtigen.\n(3) \u0007Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,\nReligionsunterricht zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-106","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106 – \u0007Berufsbildung\nDie Berufsbildung findet in den praktischen Ausbildungsstätten\nund in den beruflichen Schulen statt. Das Land fördert das Berufsschulwesen.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-107","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 107","text":"Artikel 107 – \u0007Hochschulfreiheit\n(1) \u0007Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.\n(2) \u0007Die Hochschule hat unbeschadet der Aufsicht des Freistaates\ndas Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende\n\n124 Artikel 106, 107, 108\n\nSelbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer vom Freistaat anerkannten Satzungen. An dieser Selbstverwaltung\nsind auch die Studierenden zu beteiligen.\n(3) \u0007Bei der Berufung des Lehrkörpers wirkt die Hochschule durch\nAusübung des Vorschlagsrechtes mit.\n(4) \u0007Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig. Das Nähere\nbestimmt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-108","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 108","text":"Artikel 108 – \u0007Erwachsenenbildung\n(1) \u0007Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.\n(2) \u0007Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch\nden Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch\nfreie Träger unterhalten werden.\n\n10. Abschnitt\nDie Kirchen und Religions­\ngemeinschaften","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-109","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 109","text":"Artikel 109 – Bedeutung der Kirchen, Diakonische Arbeit,\nWeimarer Kirchenartikel\n(1) \u0007Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für\ndie Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen\nGrundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.\n(2) \u0007Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im\n126 Artikel 109, 110\n\nRahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen\nEingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und\nReligionsgemeinschaften werden im Übrigen durch Vertrag\ngeregelt.\n(3) \u0007Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.\n(4) \u0007Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141\nder Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919\nsind Bestandteil dieser Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-110","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 110","text":"Artikel 110 – Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder\nfreier Trägerschaft\n(1) \u0007Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im\nöffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen\n\noder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der\nGesetze.\n(2) \u0007Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen\nLeistungen haben den gleichen Anspruch.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-111","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 111","text":"Artikel 111 – Kirchliche Lehranstalten/Theologische und\nreligionspädagogische Lehrstühle\n(1) \u0007Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur\nAusbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene\nLehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen\nLehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den schul- und\nhochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.\n\n128 Artikel 111, 112\n\n(2) \u0007Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle\nfür Religionspädagogik werden im Benehmen mit der Kirche\nbesetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-112","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 112","text":"Artikel 112 – Staatsleistungen an die Kirchen\n(1) \u0007Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden gewährleistet.\n(2) \u0007Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften\nsind, unbeschadet des Eigentumsrechtes, Kulturgut der Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen\nund Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der\nGesetze.\n\n11. Abschnitt\nÜbergangs- und\nSchluss­bestimmungen","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-113","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 113","text":"Artikel 113 – Notstand, Notparlament\n(1) \u0007Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem\nNotstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles der Landtag verhindert, sich\n\n130 Artikel 113\n\nalsbald zu versammeln, so nimmt ein aus allen Fraktionen\ndes Landtages gebildeter Ausschuss des Landtages als Notparlament die Rechte des Landtages wahr. Die Verfassung\ndarf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz\nnicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten\ndas Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuss nicht zu.\n(2) \u0007Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheit­liche\ndemokratische Grundordnung des Landes droht, finden\ndurch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen\nnicht statt. Die Feststellung, dass Wahlen und Abstimmungen\nnicht stattfinden, trifft der Landtag mit einer Mehrheit von\nzwei Dritteln seiner Mitglieder. Ist der Landtag verhindert,\nsich alsbald zu versammeln, so trifft der in Absatz 1 genannte\nAusschuss die Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\n\nseiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Landtag\nfestgestellt hat, dass die Gefahr beendet ist, durchzuführen.\nDie Amtsdauer der in Betracht kommenden Personen und\nKörperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der\nNeuwahl.\n(3) \u0007Die Feststellung, dass der Landtag verhindert ist, sich alsbald\nzu versammeln, trifft der Präsident des Landtages.\n(4) \u0007Gesetze werden im Fall des Absatzes 1, falls eine rechtzeitige\nVerkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates\nSachsen nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht. Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.\n\n132 Artikel 114, 115\n\n(5) \u0007Beschlüsse des in Absatz 1 genannten Ausschusses können\nvom Landtag aufgehoben werden, wenn dies spätestens vier\nWochen nach dem nächsten Zusammentritt des Landtages\nbeantragt wird.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-114","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 114","text":"Artikel 114 – \u0007Widerstandsrecht\nGegen jede Person, die es unternimmt, die verfassungs­mäßige\nOrdnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-115","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 115","text":"Artikel 115 – Begriff des Bürgers\nBürger im Sinne dieser Verfassung sind die Deutschen nach Artikel\n116 Absatz 1 des Grundgesetzes.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-116","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 116","text":"Artikel 116 – \u0007Wiedergutmachung\nWer im Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen oder als Bewohner\ndieses Gebietes durch nationalsozialistische oder kommunistische\nGewaltherrschaft wegen seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder wegen seiner Rasse, Abstammung oder Nationalität oder wegen seiner sozialen Stellung oder\nwegen seiner Behinderung oder wegen seiner gleichgeschlechtlichen\nOrientierung oder in anderer Weise willkürlich geschädigt wurde,\nhat nach Maßgabe der Gesetze Anspruch auf Wiedergutmachung.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-117","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 117","text":"Artikel 117 – Aufarbeitung der Vergangenheit\nDas Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu\n\n134 Artikel 116, 117, 118\n\nmindern und die Fähigkeit zu selbst­bestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-118","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 118","text":"Artikel 118 – Abgeordneten- und Ministeranklage\n(1) \u0007Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Mitglied des\nLandtages oder der Staatsregierung vor seiner Wahl oder Berufung\n1. \u0007gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom\n19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte\noder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte\nvom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt\nhat oder\n\n2.\t\u0007für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für\nnationale Sicherheit der DDR tätig war,\n\u0007  und erscheint deshalb die fortdauernde Innehabung von\nMandat oder Mitgliedschaft in der Staatsregierung als untragbar, kann der Landtag beim Verfassungs­gerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung von Mandat oder Amt\nbeantragen.\n(2) \u0007Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens\neinem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\nDer Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des\nLandtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die\nHälfte der Mitglieder betragen muss.\n(3) \u0007Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust von\nVersorgungsansprüchen regeln kann.\n136 Artikel 119","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-119","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 119","text":"Artikel 119 – Einstellung und Weiterbeschäftigung\nim Öffentlichen Dienst\nFür die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des\nVertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Die Eignung für den öffentlichen Dienst fehlt jeder\nPerson, die\n1. \u0007gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom\n19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte\noder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte\nvom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt\nhat oder\n\n2.\t\u0007für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für\nnationale Sicherheit der DDR tätig war,\nund deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar\nerscheint.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-120","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 120","text":"Artikel 120 – Fortgeltung von Landesrecht\n(1) \u0007Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht\ngeltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung\nnicht widerspricht.\n(2) \u0007Landesrecht und Landesgesetze im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das Recht und die\nGesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.\n\n138 Artikel 120, 121, 122","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-121","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 121","text":"Artikel 121 – Sächsische Akademie der Wissenschaften\nDer Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische\nAkademie der Wissenschaften zu Leipzig.","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"sn-artikel-122","code":"sn","land":"Sachsen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaates Sachsen","artikel":"Artikel 122","text":"Artikel 122 – Annahme, Verkündung, Inkrafttreten\n(1) \u0007Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln\nder Mitglieder des Landtages.\n(2) \u0007Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und\nvom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt\ndes Freistaates Sachsen verkündet.\n(3) \u0007Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.\n\nAnhang\nzu Artikel 109 Absatz 4\nArtikel 136 Weimarer Verfassung\n(1) \u0007Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten\nwerden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.\n(2) \u0007Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie\ndie Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von\ndem religiösen Bekenntnis.\n\n140 Artikel 136, 137 (Weimarer Verfassung)\n\n(3) \u0007Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der\nZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als\ndavon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich\nangeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\n(4) \u0007Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit\noder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung\neiner religiösen Eidesform gezwungen werden.\n\nArtikel 137 Weimarer Verfassung\n(1) \u0007Es besteht keine Staatskirche.\n(2) \u0007Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird\ngewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesell-\n\nschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.\n(3) \u0007Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle\ngeltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung\ndes Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(4) \u0007Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach\nden allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.\n(5) \u0007Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen\nReligionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte\nzu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl\nihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich\nmehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften\n\nzu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband\neine öffentlich-rechtliche Körperschaft.\n(6) \u0007Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\n(7) \u0007Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen\ngleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer\nWeltanschauung zur Aufgabe machen.\n(8) \u0007Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere\nRegelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.\n\nArtikel 138 Weimarer Verfassung\n(1) \u0007Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden\ndurch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze\nhierfür stellt das Reich auf.\n(2) \u0007Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften\nund religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und\nWohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und\nsonstigen Vermögen werden gewährleistet.\n\nArtikel 139 Weimarer Verfassung\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben\nals Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich\ngeschützt.\n\n144 Artikel 138, 139, 141 (Weimarer Verfassung)\n\nArtikel 141 Weimarer Verfassung\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,\nin Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen\nAnstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme\nreligiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.\n\nDie vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.\n\nDresden, den 27. Mai 1992\n\nErich Iltgen\nPräsident des Sächsischen Landtages\nals verfassungsgebender Landesversammlung\n\nDie vorstehende Verfassung ist im Sächsischen Gesetz- und\nVerordnungsblatt zu verkünden.\n\nDresden, den 27. Mai 1992\n\nProf. Dr. Kurt Biedenkopf\nMinisterpräsident des Freistaates Sachsen\n\nImpressum\nHerausgeber: Sächsischer Landtag, Verfassungsorgan des Freistaates Sachsen, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden\nDer Freistaat Sachsen wird in Angelegenheiten des Sächsischen\nLandtags durch den Präsidenten Alexander Dierks vertreten.\nTel. 0351 493-50 | publikation@slt.sachsen.de |\nwww.landtag.sachsen.de\nV.i.S.d.P.: Ivo Klatte, Sächsischer Landtag, Anschrift s. o.\nRedakteurin: Katja Ciesluk, Sächsischer Landtag, Anschrift s. o.\nGestaltung, Satz: machzwei, Dresden – www.machzwei.net\nDruck: addprint AG, Bannewitz – www.addprint.de\n\nDiese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des\nSächsischen Landtags kostenfrei an Interessierte abgegeben.\nEine Verwendung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit von Parteien,\nFraktionen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern oder zum\nZwecke der Wahlwerbung ist – ebenso wie die entgeltliche\nWeitergabe – unzulässig.\n\nStand: 1. Januar 2014\n5. Auflage 2026","pdf":"assets/pdfs/sn.pdf"},{"id":"st-praeambel","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"1                                                             LANDESVERFASSUNG   LV\n\nVerfassung des Landes Sachsen-Anhalt\nVom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64).\n\nDer Landtag von Sachsen-Anhalt hat als verfassungsgebende Landesversammlung\nmit der Mehrheit des § 1 des Gesetzes über das Verfahren zur Verabschiedung und\nVerkündung der Landesverfassung vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 564) die folgende\nVerfassung beschlossen, die hiermit ausgefertigt wird:\n\nInhaltsverzeichnis\n\nPräambel\n\n1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt\nArtikel 1     Land Sachsen-Anhalt\nArtikel 2     Grundlagen\n\n2. Hauptteil: Bürger und Staat\nArtikel 3     Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele\n\nErster Abschnitt: Grundrechte\nArtikel 4     Menschenwürde\nArtikel 5     Handlungsfreiheit, Freiheit der Person\nArtikel 6     Datenschutz, Umweltdaten\nArtikel 7     Gleichheit vor dem Gesetz\nArtikel 8     Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten\nArtikel 9     Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit\nArtikel 10    Meinungsfreiheit\nArtikel 11    Eltern und Kinder\nArtikel 12    Versammlungsfreiheit\nArtikel 13    Vereinigungsfreiheit\nArtikel 14    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\nArtikel 15    Freizügigkeit\nArtikel 16    Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  2\n\nArtikel 17   Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 18   Eigentum, Erbrecht, Enteignung\nArtikel 19   Petitionsrecht\nArtikel 20   Einschränkung von Grundrechten\nArtikel 21   Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht\nArtikel 22   Strafgerichtsbarkeit\nArtikel 23   Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung\n\nZweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien\nArtikel 24   Schutz von Ehe und Familie\nArtikel 25   Bildung und Schule\nArtikel 26   Schulwesen\nArtikel 27   Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht\nArtikel 28   Schulen in freier Trägerschaft\nArtikel 29   Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule\nArtikel 30   Berufsausbildung, Erwachsenenbildung\nArtikel 31   Hochschulen\nArtikel 32   Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften\nArtikel 33   Freie Wohlfahrtspflege\n\nDritter Abschnitt: Staatsziele\nArtikel 34 Gleichstellung von Frauen und Männern\nArtikel 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz\nArtikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse\nArtikel 36 Kunst, Kultur und Sport\nArtikel 37 Kulturelle und ethnische Minderheiten\nArtikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und\nantisemitischen Gedankenguts\nArtikel 38 Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung\nArtikel 39 Arbeit\nArtikel 40 Wohnung\n\n3. Hauptteil: Staatsorganisation\n\nErster Abschnitt: Landtag\nArtikel 41   Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages\nArtikel 42   Wahl und Wahlgrundsätze\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n3                                                      LANDESVERFASSUNG   LV\n\nArtikel 43    Wahlperiode\nArtikel 44    Wahlprüfung, Verlust des Mandats\nArtikel 45    Einberufung\nArtikel 46    Geschäftsordnung, Ausschüsse\nArtikel 47    Fraktionen\nArtikel 48    Opposition\nArtikel 49    Präsident\nArtikel 50    Öffentlichkeit der Verhandlungen\nArtikel 51    Abstimmungen\nArtikel 52    Teilnahme der Landesregierung\nArtikel 53    Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages,\nAktenvorlage durch die Landesregierung\nArtikel 54    Untersuchungsausschüsse\nArtikel 55    Enquete-Kommissionen\nArtikel 56    Erwerb und Sicherung des Mandats\nArtikel 57    Indemnität\nArtikel 58    Immunität\nArtikel 59    Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme\nArtikel 60    Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode\nArtikel 61    Behandlung von Bitten und Beschwerden\nArtikel 62    Informationspflicht der Landesregierung\nArtikel 63    Landesbeauftragter für den Datenschutz\n\nZweiter Abschnitt: Landesregierung\nArtikel 64    Aufgabe, Zusammensetzung\nArtikel 65    Bildung der Landesregierung\nArtikel 66    Amtseid\nArtikel 67    Rechtsstellung der Regierungsmitglieder\nArtikel 68    Ministerpräsident und Landesregierung\nArtikel 69    Vertretung des Landes, Staatsverträge\nArtikel 70    Ernennung der Beamten und Richter\nArtikel 71    Beendigung der Amtszeit\nArtikel 72    Konstruktives Mißtrauensvotum\nArtikel 73    Vertrauensantrag\n\nDritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht\nArtikel 74    Zusammensetzung\nArtikel 75    Zuständigkeiten\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                 4\n\nArtikel 76   Landesverfassungsgerichtsgesetz\n\nVierter Abschnitt: Gesetzgebung\nArtikel 77   Beschluß der Gesetze\nArtikel 78   Verfassungsänderungen\nArtikel 79   Rechtsverordnungen\nArtikel 80   Volksinitiative\nArtikel 81   Volksbegehren, Volksentscheid\nArtikel 82   Ausfertigung und Verkündung\n\nFünfter Abschnitt: Rechtspflege\nArtikel 83   Richter und Rechtsprechung\nArtikel 84   Richteranklage\nArtikel 85   Gnadenrecht, Amnestie\n\nSechster Abschnitt: Verwaltung\nArtikel 86   Öffentliche Verwaltung\nArtikel 87   Kommunale Selbstverwaltung\nArtikel 88   Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und\nAbgabenhoheit\nArtikel 89   Vertretung in den Kommunen\nArtikel 90   Gebietsänderungen\nArtikel 91   Öffentlicher Dienst\n\nSiebenter Abschnitt: Finanzwesen\nArtikel 92   Landesvermögen\nArtikel 93   Haushaltsplan\nArtikel 94   Haushaltsvorgriff\nArtikel 95   Über- und außerplanmäßige Ausgaben\nArtikel 96   Deckungspflicht\nArtikel 97   Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung\nArtikel 98   Landesrechnungshof\nArtikel 99   Kredite\n\n4. Hauptteil: Übergangs- und Schlußbestimmungen\nArtikel 100 Sprachliche Gleichstellung\nArtikel 101 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n5                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\nPräambel\nIn freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-1","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\nLand Sachsen-Anhalt\n\n(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und Teil\nder europäischen Völkergemeinschaft.\n(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und\nSiegel regelt ein Gesetz.\n(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   6","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-2","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\nGrundlagen\n\n(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der\nnatürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.\n(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der\nvollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.\n(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.\n(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die\nvollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.\n\n2. Hauptteil\nBürger und Staat","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-3","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\nBindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele\n\n(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und\nRechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\n(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.\n(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben\nund sein Handeln danach auszurichten.\n\nErster Abschnitt\nGrundrechte","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-4","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\nMenschenwürde\n\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) Das Volk von Sachsen-Anhalt bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des\nFriedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n7                                                            LANDESVERFASSUNG    LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-5","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\nHandlungsfreiheit, Freiheit der Person\n\n(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die\nRechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt.\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit.\nDie Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines\nGesetzes eingegriffen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-6","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\nDatenschutz, Umweltdaten\n\n(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht\ndarf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der\npersonenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und\nBerichtigung näher zu regeln.\n(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum\nbetreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder das\nWohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-7","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\nGleichheit vor dem Gesetz\n\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.\n(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder\nseiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-8","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\nGleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten\n\n(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und\nPflichten.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    8\n\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-9","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nGlaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit\n\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.\n(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am\nReligionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet\nwerden, Religionsunterricht zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-10","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\nMeinungsfreiheit\n\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.\nDie Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film\nwerden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der\npersönlichen Ehre.\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, die Freiheit der Forschung nicht von der\nAchtung der Menschenwürde und der Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-11","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\nEltern und Kinder\n\n(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft\nvor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.\n(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n9                                                          LANDESVERFASSUNG   LV\n\n(3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung,\nBetreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.\n(4) Kinderarbeit ist verboten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-12","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\nVersammlungsfreiheit\n\n(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich\nund ohne Waffen zu versammeln.\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, für Personen, die nicht Deutsche sind,\nauch für sonstige Versammlungen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-13","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\nVereinigungsfreiheit\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden sowie sich\nan Bürgerbewegungen zu beteiligen.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen\noder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richten, sind verboten.\n(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen\nVereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf\ngerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-14","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis\n\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-15","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nFreizügigkeit\n\n(1) Alle Deutschen genießen in Sachsen-Anhalt Freizügigkeit.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    10\n\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die\nFälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in\ndenen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von\nSeuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum\nSchutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,\nerforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-16","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\nBerufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit\n\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei\nzu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\ngeregelt werden.\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen\neiner herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-17","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\nUnverletzlichkeit der Wohnung\n\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch\ndie in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort\nvorgeschriebenen Form durchgeführt werden.\n(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen\nGefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes\nauch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,\ninsbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder\nzum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.\n(4) Maßnahmen der optischen oder akustischen Ausspähung in oder aus Wohnungen\ndurch den Einsatz technischer Mittel sind nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr\noder einer Gefahr für Leib oder Leben einzelner Personen auf der Grundlage eines\nGesetzes zulässig. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n11                                                             LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-18","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\nEigentum, Erbrecht, Enteignung\n\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit,\ninsbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der\nAllgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung\nsteht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\n(4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der\nVergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt,\nin Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.\nFür die Entschädigung gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-19","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\nPetitionsrecht\n\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit\nBitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid\nzu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-20","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nEinschränkung von Grundrechten\n\n(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines\nGesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für\nden Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des\nArtikels nennen.\n(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei jeder nach dieser Verfassung zulässigen Einschränkung eines Grundrechts zu beachten. In keinem Fall darf ein Grundrecht\nin seinem Wesensgehalt angetastet werden.\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem\nWesen nach auf diese anwendbar sind.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    12","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-21","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nGerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht\n\n(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm\nder Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der\nordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt\nunberührt.\n(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Gerichte für besondere Sachgebiete können\nnur durch Gesetz errichtet werden.\n(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n(4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\n(5) Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung in Sachsen-Anhalt zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe\nnicht möglich ist.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-22","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\nStrafgerichtsbarkeit\n\n(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,\nbevor die Tat begangen wurde.\n(2) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-23","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\nRechtsgarantien bei Freiheitsentziehung\n\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter\nBeachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene\nPersonen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.\n(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter\nzu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei\ndarf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages\nnach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.\n(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene\nist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die\nGründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Ein­\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n13                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\nwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen\nversehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer\nFreiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine\nPerson seines Vertrauens zu benachrichtigen.\n\nZweiter Abschnitt\nEinrichtungsgarantien","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-24","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\nSchutz von Ehe und Familie\n\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient\nFörderung und Entlastung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-25","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\nBildung und Schule\n\n(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche\nLage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung\nund Ausbildung.\n(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(3) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-26","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\nSchulwesen\n\n(1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen.\n(2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und\nWeltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).\n(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule\naus­zuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.\n(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    14","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-27","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\nErziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht\n\n(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und\nBildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der\nToleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und\nVölkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.\n(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und\nreligiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.\n(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der\nbekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-28","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\nSchulen in freier Trägerschaft\n\n(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.\nSchulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,\nwenn die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie\nin der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen\nSchulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen\nder Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\n(2) Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Nähere\nregelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-29","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\nSchulaufsicht, Mitwirkung in der Schule\n\n(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.\n(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n15                                                           LANDESVERFASSUNG     LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-30","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\nBerufsausbildung, Erwachsenenbildung\n\n(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind\nneben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.\n(2) Das Land sorgt dafür, daß jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-31","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\nHochschulen\n\n(1) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind vom Land in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern. Andere Träger sind\nzulässig.\n(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-32","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\nKirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften\n\n(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt.\nDas Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.\n(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.\n(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und\nkaritativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.\n(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltan­\nschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag\nregeln.\n(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird im übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung\ndes Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geregelt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-33","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nFreie Wohlfahrtspflege\n\nDie soziale Tätigkeit der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe\nwird nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    16\n\nDritter Abschnitt\nStaatsziele","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-34","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\nGleichstellung von Frauen und Männern\n\nDas Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von\nFrauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-35","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\nSchutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz\n\n(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen\njetzigen und künftigen Lebens. Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen\nLebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen.\nDas Land und die Kommunen wirken darauf hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.\n(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen Kräften beizutragen.\n(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt sollen, soweit dies möglich ist,\nbehoben oder andernfalls ausgeglichen werden.\n(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.\n(4) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-35a","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 35a","text":"Artikel 35a\nGleichwertigkeit der Lebensverhältnisse\n\nDas Land und die Kommunen fördern gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen\nLand.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-36","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nKunst, Kultur und Sport\n\n(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen und\nzu fördern.\n(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der einzelnen Regionen\ninnerhalb des Landes sind zu pflegen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n17                                                          LANDESVERFASSUNG     LV\n\n(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, daß sie öffentlich\nzugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere\nEinrichtungen unterhalten.\n(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen, für den Schutz und die Pflege\nder Denkmale von Kultur und Natur.\n(5) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-37","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\nKulturelle und ethnische Minderheiten\n\n(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.\n(2) Das Bekenntnis zu einer kulturellen oder ethnischen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-37a","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 37a","text":"Artikel 37a\nNichtverbreitung nationalsozialistischen,\nrassistischen und antisemitischen Gedankenguts\n\nDie Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die\nVerherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische und\nantisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt\nund Verantwortung jedes Einzelnen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-38","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\nÄltere Menschen, Menschen mit Behinderung\n\nÄltere Menschen und Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen\nSchutz des Landes. Das Land fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der\nGemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-39","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\nArbeit\n\n(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte\nArbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes und der Kommunen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    18\n\n(2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hin, daß sinnvolle und\ndauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei Belastungen für die natürlichen\nLebensgrundlagen vermieden oder vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-40","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nWohnung\n\n(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungsbaues,\ndie Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maßnahmen\ndie Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen\nBedingungen für alle zu fördern.\n(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, daß niemand obdachlos wird.\n\n3. Hauptteil\nStaatsorganisation\n\nErster Abschnitt\nLandtag","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-41","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nAufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages\n\n(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt. Er übt\ndie gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt. Er wählt\nden Ministerpräsidenten, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des\nLandesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Landesrechnungshofes und den\nLandesbeauftragten für den Datenschutz. Er überwacht die vollziehende Gewalt nach\nMaßgabe dieser Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.\n(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und\nWeisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-42","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\nWahl und Wahlgrundsätze\n\n(1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den\nGrundsätzen der Verhältniswahl verbindet.\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n19                                                          LANDESVERFASSUNG   LV\n\n(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet\nund im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben. Staatenlosen und Ausländern\nkönnen diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden.\n(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit\nund des Wohnsitzes abhängig machen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-43","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nWahlperiode\n\nDer Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre\ngewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.\nDie Neuwahl findet frühestens mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit\nAblauf des zweiundsechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle\nder vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem entsprechenden Beschluß.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-44","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\nWahlprüfung, Verlust des Mandats\n\n(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl.\n(2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Landtages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet der Landtag oder eines\nseiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft.\n(3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden.\n(4) Das Nähere regeln die Gesetze.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-45","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nEinberufung\n\n(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen. Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl stattfinden\nmuß, beruft der amtierende Präsident den Landtag ein.\n(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung ist der Landtag unverzüglich einzuberufen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                     20","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-46","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\nGeschäftsordnung, Ausschüsse\n\n(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-47","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\nFraktionen\n\n(1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als\nWahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem\nWahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl\nerreicht hat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie\nwirken mit eigenen Rechten und Pflichten an seiner Arbeit mit und unterstützen die\nparlamentarische Willensbildung. Insoweit haben sie Anspruch auf angemessene\nAusstattung. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-48","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\nOpposition\n\n(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht\nstützen, bilden die parlamentarische Opposition.\n(2) Die Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament\nund Öffentlichkeit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben\nerforderliche Ausstattung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-49","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\nPräsident\n\n(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten.\n(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung\ndie Verhandlungen des Landtages. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtages aus.\n(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen\nVerwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Ihm obliegt die Einstellung\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n21                                                              LANDESVERFASSUNG   LV\n\nund Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung\nder Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.\n(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und\ndie weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für\nden Datenschutz.\n(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten auf Antrag der\nMehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluß abberufen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-50","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\nÖffentlichkeit der Verhandlungen\n\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.\n(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder\nder Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder\ndes Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(3) Die Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen des Landtages und\nseiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und\nErgebnis der Sitzungen sowie in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Vorlagen werden\ngewährleistet.\n(4) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages\nund seiner Ausschüsse darf niemand zur Rechenschaft gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-51","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\nAbstimmungen\n\n(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nsoweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.\n(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen.\n(2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend\nist, und bleibt es, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt wird.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   22","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-52","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\nTeilnahme der Landesregierung\n\n(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden\nMitgliedes der Landesregierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen\ndes Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung\nist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf\nWunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten\nund des Ausschußvorsitzenden.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für Untersuchungsausschüsse, für den\nWahlprüfungsausschuß und für Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbereitung\nübertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-53","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\nFrage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages,\nAktenvorlage durch die Landesregierung\n\n(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.\n(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben\ndie Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach\nbestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.\n(2a) Jedem Mitglied des Landtages ist Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Diese haben ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.\nDas Verlangen ist an die Landesregierung zu richten. Die Auskunftserteilung und die\nAktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschußmitglieder\nverlangt, zum Gegenstand einer Ausschußsitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung\nund die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n(4) Die Landesregierung braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung\nwesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder\nschutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n23                                                          LANDESVERFASSUNG     LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-54","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\nUntersuchungsausschüsse\n\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner\nMitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.\n(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise, die mindestens ein Viertel\nihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich halten. In Fragen des Umfangs\ndes Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht überstimmt werden. Sind die\nAntragsteller im Untersuchungsausschuß nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit\nberatender Stimme entsenden.\n(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben. Die Öffentlichkeit kann nur\nausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von\nTatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.\n(5) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind\ndie Gerichte frei.\n(7) Artikel 53 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften über Grenzen des Beweiserhebungsrechts enthalten darf.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-55","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\nEnquete-Kommissionen\n\nDer Landtag hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche\noder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-56","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\nErwerb und Sicherung des Mandats\n\n(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung\nseiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    24\n\n(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen\nwerden.\n(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.\n(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen\nund Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.\n(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich\nauf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der\nVeränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die\nHöhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-57","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\nIndemnität\n\nEin Mitglied des Landtages darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, zu keiner Zeit\ngerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung\ngezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-58","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nImmunität\n\nJede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft oder jede\nsonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages\nauszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt\nwird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-59","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\nZeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme\n\n(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut\nhaben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses\nZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und\nanderen Informationsträgern unzulässig. Personen, deren Mitarbeit ein Mitglied des\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n25                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\nLandtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über\nWahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages bedarf\nder Zustimmung des Präsidenten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-60","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\nVorzeitige Beendigung der Wahlperiode\n\n(1) Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Beschluß\nist unwiderruflich.\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs Monate nach Beginn der Wahlperiode und muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt\nwerden.\n(3) Über den Antrag kann frühestens am elften und muß spätestens am dreißigsten\nTage nach Schluß der Beratung offen abgestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-61","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\nBehandlung von Bitten und Beschwerden\n\n(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel\n19 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten\nBitten und Beschwerden obliegt.\n(2) Die Landesregierung und die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sind verpflichtet, den Petitionsausschuß oder von ihm Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung\nzu unterstützen und auf Verlangen Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen und Amtshilfe zu leisten. Artikel 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Der Ausschuß kann Petenten und sonstige Personen anhören und Beweise durch\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-62","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\nInformationspflicht der Landesregierung\n\n(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über die Vorbereitung\nvon Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und den geplanten\nAbschluß von Staatsverträgen. Das gleiche gilt für andere Vorhaben der Landes-\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  26\n\nregierung, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen,\ndie Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten\nund zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für Angelegenheiten der Europäischen\nUnion, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.\n(2) Artikel 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-63","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nLandesbeauftragter für den Datenschutz\n\n(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die\nTräger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten für den\nDatenschutz überwacht. Das Gesetz kann weitere Aufgaben des Landesbeauftragten\nfür den Datenschutz vorsehen.\n(2) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit\nder Mitglieder des Landtages für die Dauer von fünf Jahren.\n(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er berichtet über seine Tätigkeit und deren\nErgebnisse dem Landtag, an den er sich jederzeit wenden kann.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\nZweiter Abschnitt\nLandesregierung","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-64","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\nAufgabe, Zusammensetzung\n\n(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht\naus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament,\ndem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n27                                                            LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-65","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\nBildung der Landesregierung\n\n(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.\n(2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der\nMehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Erhält in diesem Wahlgang niemand\ndiese Mehrheit, so findet innerhalb von sieben Tagen ein neuer Wahlgang statt. Kommt\nauch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande,\nso beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige\nBeendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht\nmit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein\nweiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nerhält.\n(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister und bestimmt seinen\nStellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-66","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\nAmtseid\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor der Amtsübernahme vor dem\nLandtag folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes\nwidmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und\nGerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“\n(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne\nsie geleistet werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-67","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\nRechtsstellung der Regierungsmitglieder\n\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat\neines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen\nzulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen\ndas Land beteiligt ist.\n(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung\ndurch Gesetz geregelt.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  28","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-68","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\nMinisterpräsident und Landesregierung\n\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt\ndafür die Verantwortung.\n(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.\n(3) Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit insbesondere über\n1. alle Angelegenheiten, die ihr gesetzlich übertragen sind,\n2. die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe im Bundesrat,\n3. die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Einsetzung von Landesbeauftragten für besondere Aufgaben,\n4. Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten\nMinister sich nicht einigen,\n5. die Einbringung von Gesetzentwürfen,\n6. Rechtsverordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\n7. den Abschluß von Staatsverträgen,\n8. ihre Geschäftsordnung.\n(4) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung nach Maßgabe\nder Geschäftsordnung.\n(5) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-69","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nVertretung des Landes, Staatsverträge\n\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.\n(2) Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-70","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\nErnennung der Beamten und Richter\n\nDer Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes. Er\nkann dieses Recht übertragen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n29                                                            LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-71","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\nBeendigung der Amtszeit\n\n(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines\nneuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.\nMit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der\nMinister.\n(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen\njeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-72","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\nKonstruktives Mißtrauensvotum\n\n(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.\n(2) Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.\n(3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen.\n(4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluß der Beratung und muß\nspätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.\n(5) Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-73","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nVertrauensantrag\n\n(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht\ndie Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident\ndes Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode des Landtages\nvorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt\nwerden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens\nzweiundsiebzig Stunden liegen.\n(2) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   30\n\nDritter Abschnitt\nLandesverfassungsgericht","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-74","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nZusammensetzung\n\n(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.\n(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren\nMitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.\n(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nder anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des\nLandtages gewählt.\n(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\ndes Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch\neinem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören.\nDurch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-75","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\nZuständigkeiten\n\nDas Landesverfassungsgericht entscheidet\n1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder\nder Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des\nobersten Landesorgans oder der anderen Beteiligten,\n2. aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der\nMitglieder des Landtages oder der Landesregierung,\n3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche\nVereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der\nMitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,\n4. über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für\nverfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt,\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n31                                                             LANDESVERFASSUNG   LV\n\n5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,\n6. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben\nwerden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten,\ngrundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,\n7. über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen\nVerletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87\ndurch ein Landesgesetz,\n8. in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-76","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\nLandesverfassungsgerichtsgesetz\n\nEin Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts\nGesetzeskraft haben.\n\nVierter Abschnitt\nGesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-77","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\nBeschluß der Gesetze\n\n(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, soweit nicht das Volk unmittelbar\ndurch Volksentscheid handelt.\n(2) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages\noder durch Volksbegehren eingebracht werden.\n(3) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen\ndenen mindestens zwei Tage liegen müssen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-78","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\nVerfassungsänderungen\n\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut\nausdrücklich ändert oder ergänzt.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    32\n\n(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nMitglieder des Landtages.\n(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-79","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\nRechtsverordnungen\n\n(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung\nbestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.\n(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden\nkann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-80","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\nVolksinitiative\n\n(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.\n(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet\nsein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-81","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\nVolksbegehren, Volksentscheid\n\n(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen,\nzu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze\nund Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.\nDas Volksbegehren muß von mindestens sieben vom Hundert der Wahlberechtigten\nunterstützt werden.\n(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen\nihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden.\nIst das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer\nStellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n33                                                           LANDESVERFASSUNG   LV\n\n(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf der\nFrist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen,\nüber den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat.\n(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des\nVolksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die\nAnnahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.\n(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn\nzwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die\nHälfte der Wahlberechtigten zustimmen.\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten\neiner angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-82","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\nAusfertigung und Verkündung\n\n(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und\nVerordnungsblatt verkündet.\n(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erläßt, auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu\nverkünden.\n(3) Die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie deren Verkündung\nkönnen in elektronischer Form vorgenommen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(4) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit\ndem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   34\n\nFünfter Abschnitt\nRechtspflege","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-83","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\nRichter und Rechtsprechung\n\n(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den\ndurch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und\nder Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes errichtet.\n(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über die Anstellung der Richter\nder Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der\nRichterwahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-84","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\nRichteranklage\n\n(1) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze\ndes Grundgesetzes oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht\nmit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Landtages anordnen, daß der Richter in ein\nanderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen werden.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht\ndie Bestellung von ehrenamtlich tätigen Richtern zurücknehmen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-85","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\nGnadenrecht, Amnestie\n\n(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht\nkann übertragen werden.\n(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n35                                                          LANDESVERFASSUNG    LV\n\nSechster Abschnitt\nVerwaltung","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-86","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\nÖffentliche Verwaltung\n\n(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr nachgeordneten\nBehörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.\n(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung\nwerden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-87","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\nKommunale Selbstverwaltung\n\n(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.\n(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit\nnicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen\nübertragen sind.\n(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener\nVerantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung\nübertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die\nAufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.\n(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, daß die Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.\n(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung\nbestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes gebildet werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-88","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\nKommunale Finanzen, Finanzausgleich,\nHaushaltswirtschaft und Abgabenhoheit\n\n(1) Das Land sorgt dafür, daß die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                  36\n\n(2) Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist auf Grund eines Gesetzes\nangemessen auszugleichen. Bei besonderen Zuweisungen des Landes an leistungsschwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel ist das Selbstverwaltungsrecht zu wahren.\n(3) Die Kommunen haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht, eigene Steuern und\nAbgaben zu erheben.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-89","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\nVertretung in den Kommunen\n\nIn den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden\nkann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-90","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nGebietsänderungen\n\nDas Gebiet von Kommunen kann aus Gründen des Gemeinwohls durch Vereinbarung\nder beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund\neines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-91","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\nÖffentlicher Dienst\n\n(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht\neiner Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen\nder Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.\n(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern\nin Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n37                                                           LANDESVERFASSUNG     LV\n\nSiebenter Abschnitt\nFinanzwesen","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-92","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\nLandesvermögen\n\n(1) Das Landesvermögen ist in seiner Substanz so zu erhalten, wie es für seine künftige\nNutzung erforderlich ist.\n(2) Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert und belastet\nwerden. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt\nwerden.\n(3) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht\nund von dem Lande verwaltet wird, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-93","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\nHaushaltsplan\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sowie die Verpflichtungser­mäch­tigungen\nsind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen\nbrauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der\nHaushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,\nvor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für\nTeile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.\n(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden von ihr in den Landtag\neingebracht.\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich\nauf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für\nden das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben,\ndaß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder\nbei Ermächtigung nach Artikel 99 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\n(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der Sondervermögen\nsind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Beteiligungen des Landes\nan Wirtschaftsunternehmen sind offenzulegen.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    38","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-94","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\nHaushaltsvorgriff\n\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr\nnicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Landesregierung bis zu dessen Inkrafttreten\nermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,\n1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene\nMaßnahmen durchzuführen,\n2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,\n3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen\nfür diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind.\n(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite\naufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und\nsonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der\nim Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-95","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben\n\n(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem\nBedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.\n(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-96","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\nDeckungspflicht\n\n(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel\naufzubringen sind.\n(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über\neine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n39                                                        LANDESVERFASSUNG   LV","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-97","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\nRechnungslegung, Entlastung der Landesregierung\n\n(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächti­gungen\nim folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Eine Übersicht über das Vermögen\nund die Schulden des Landes ist beizufügen.\n(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und\ndie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet darüber dem Landtag und\nunterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.\n(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung auf Grund der\nHaushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofes.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof\nweitere Aufgaben zugewiesen werden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-98","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\nLandesrechnungshof\n\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene\noberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.\n(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten\nund den weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der\nLandesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten,\nmindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf\nJahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.\n(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident\ndes Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren\nMitglieder des Landesrechnungshofes.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-99","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\nKredite\n\n(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien\noder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren\nführen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                   40\n\n(2) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.\n(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind im Falle einer von der Normallage abweichenden\nkonjunkturellen Entwicklung zulässig. Die Auswirkungen der Entwicklung auf den\nHaushalt sind im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Ausnahmen\nvon Absatz 2 sind auch zulässig im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage\ndes Landes erheblich beeinträchtigen. Für die im Falle der Ausnahmen nach Satz 3\naufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n\n4. Hauptteil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-100","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\nSprachliche Gleichstellung\n\nPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-101","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\nInkrafttreten, Übergangsvorschriften\n\n(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\n(2) aufgehoben\n(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind\nOrgane im Sinne dieser Verfassung.\n(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die\nvorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990\nerlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\n41                                                            LANDESVERFASSUNG    LV\n\nAnhang zu Artikel 32 Abs. 5\n\nArtikel 136 bis 139 und 141\nder Verfassung des Deutschen Reiches\nvom 11. August 1919","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-136","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 136","text":"Artikel 136\n\n(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die\nAusübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.\n(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu\nöffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden\nhaben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu\nfragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete\nstatistische Erhebung dies erfordert.\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme\nan religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-137","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 137","text":"Artikel 137\n\n(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der\nZusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt\nkeinen Beschränkungen.\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig\ninnerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne\nMitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vor­\nschriften des bürgerlichen Rechtes.\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit\nsie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche\nRechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder\ndie Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche\nReligionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband\neine öffentlich-rechtliche Körperschaft.\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022\n\nLV LANDESVERFASSUNG                                                                    42\n\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,\nsind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\n(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die\ngemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.\n(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,\nliegt diese der Landesgesetzgebung ob.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-138","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 138","text":"Artikel 138\n\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleis­tun­\ngen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.\nDie Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine\nan ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,\nStiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-139","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 139","text":"Artikel 139\n\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe\nund der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"st-artikel-141","code":"st","land":"Sachsen-Anhalt","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt","artikel":"Artikel 141","text":"Artikel 141\n\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,\nStrafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang\nfernzuhalten ist.\n\nQuelle: http://www/intra/landtag3/gesetze/gesgeset.htm\n\nHandbuch LT LSA 8. WP 2. EL 30. Juni 2022","pdf":"assets/pdfs/st.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-1","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 1","text":"In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014\n(GVOBl. Schl.-H. 2014, S. 344)","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-2","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 2","text":"unsere Landesverfassung ist das wichtigste\nGesetz Schleswig-Holsteins. Sie begründet die\nStaatsqualität unseres Landes, dessen moderne\nVerfassungsgeschichte mit dem Staatsgrundgesetz des Revolutionsjahres 1848 beginnt.\nUnsere heutige Landesverfassung erblickte als\n„Landessatzung“ am 13. Dezember 1949 das Licht der Welt. Zur\nLandesverfassung wurde sie nach einer umfassenden Reform am\n30. Mai 1990. Von Anfang an hat sie Änderungen und Ergänzungen erfahren, um sie aktuellen Erfordernissen anzu­passen – zuletzt im Jahr 2021, als unter dem Eindruck der Corona-Pandemie\nmit dem Artikel 22a ein Notausschuss etabliert wurde, der die\nHandlungsfähigkeit der Legislative auch in akuten Krisensituationen sicherstellen soll. Änderungen der Landesverfassung bedürfen dabei stets einer Zweidrittelmehrheit im Landtag.\nWie alle modernen Verfassungen regelt unsere Landesverfassung die sogenannte Staatsorganisation: Den Aufbau und die\nKompetenzen der drei Gewalten Legislative (der Landtag), Exekutive (die Landesregierung) und Judikative (das Gerichtswesen).\nEine schleswig-holsteinische Besonderheit, auf die wir stolz sind,\nist der Artikel 6, der dem Schutz und der Förderung unserer nationalen Minderheiten und Volksgruppen sowie der Freiheit des\nnationalen Bekenntnisses Verfassungsrang einräumt. Verzichten\nkonnten unsere Verfassungsmütter und -väter dagegen auf einen\numfangreichen eigenen schleswig-holsteinischen Grundrechtskatalog – der Artikel 3 erklärt die entsprechenden vorbildlichen","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-3","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 3","text":"Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zum Teil der Landesverfassung und zu unmittelbar geltendem Recht.\nEine Verfassung darf nicht nur auf dem Papier stehen, sie\nmuss auch Eingang in die Lebenswirklichkeit der Menschen in\nSchleswig-Holstein finden. Diese Ausgabe der Landesverfassung\nsoll hierzu einen Beitrag leisten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-4","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 4","text":"ART. 1    Bundesland Schleswig-Holstein\b                               13\nART. 2    Demokratie, Funktionentrennung\b                              13\nART. 3    Geltung der Grundrechte\b                                     13\nART. 4    Wahlen und Abstimmungen\b                                     13\nART. 5    Kandidatur\b                                                  14\nART. 6    Nationale Minderheiten und Volksgruppen\b                     14\nART. 7    Inklusion\b                                                   14\nART. 8    Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen\b             15\nART. 9    Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern\b         15\nART. 10   Schutz von Kindern und Jugendlichen\b                         15\nART. 11   Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens\b                16\nART. 12   Schulwesen\b                                                  16\nART. 13   Schutz und Förderung der Kultur\b                             16\nART. 14   Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden\nund Gerichten\b                                               17\nART. 15   Digitale Privatsphäre\b                                       17","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-5","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 5","text":"ART. 17  Stellung der Abgeordneten\b                           19\nART. 18 Parlamentarische Opposition\b                          20\nART. 19 Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages \b            20\nART. 20 Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-6","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 6","text":"Ältestenrat, Geschäftsordnung \b                      21\nART. 21 Öffentlichkeit, Berichterstattung \b                   22\nART. 22 Beschlussfassung, Wahlen \b                            22\nART. 22a Notausschuss \b                                       23\nART. 23 Ausschüsse \b                                          26\nART. 24 Untersuchungsausschüsse \b                             26\nART. 25 Petitionsausschuss \b                                  28\nART. 26 Parlamentarischer Einigungsausschuss \b                28\nART. 27 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-7","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 7","text":"Landesregierung \b                                    29\nART. 28 Informationspflichten der Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-8","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 8","text":"gegenüber dem Landtag \b                              30\nART. 29 Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-9","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 9","text":"Aktenvorlage durch die Landesregierung \b             30\nART. 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-10","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 10","text":"auf Verlangen des Landtages \b                        31\nART. 31 Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht \b    32\nART. 32 Untersuchung und Beschlagnahme","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-11","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 11","text":"ART. 33   Zusammensetzung, Wahl und Berufung \b                35\nART. 34   Ende der Amtszeit, Rücktritt \b                      35","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-12","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 12","text":"ART. 35 Amtseid \b                                                     36\nART. 36 Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-13","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 13","text":"Geschäftsordnung \b                                            36\nART. 37 Vertretung des Landes, Staatsverträge \b                       37\nART. 38 Öffentlicher Dienst \b                                         37\nART. 39 Begnadigung, Amnestie \b                                       38\nART. 40 Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-14","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 14","text":"der Landesregierung \b                                         38\nART. 41 Inkompatibilität \b                                            38\nART. 42 Konstruktives Misstrauensvotum \b                              38\nART. 43 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-15","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 15","text":"Abschnitt IV : Die Gesetzgebung \b                                  41\nART. 44 Gesetzgebungsverfahren \b                                      41\nART. 45 Rechtsverordnungen \b                                          41\nART. 46 Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten \b                  41\nART. 47 Verfassungsändernde Gesetze \b                                 42","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-16","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 16","text":"Abschnitt V : Initiativen aus dem Volk,\nVolksbegehren und Volksentscheid \b                                 45\nART. 48 Initiativen aus dem Volk \b                                    45\nART. 49 Volksbegehren und Volksentscheid \b                            45","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-17","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 17","text":"ART. 50   Gerichte, Richterinnen und Richter \b               49\nART. 51   Landesverfassungsgericht \b                         50","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-18","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 18","text":"ART. 52 Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation\b            53\nART. 53 Transparenz \b                                        53\nART. 54 Kommunale Selbstverwaltung \b                         53\nART. 55 Kommunale Haushaltswirtschaft \b                      54\nART. 56 Abgabenhoheit \b                                      54\nART. 57 Kommunaler Finanzausgleich \b                         54","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-19","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 19","text":"ART. 58 Landeshaushalt \b                                     57\nART. 59 Haushaltswirtschaft bis zur Feststellung des","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-20","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 20","text":"Landeshaushalts \b                                    57\nART. 60 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben \b        58\nART. 61 Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen \b         59\nART. 62 Deckungsnachweispflicht \b                            60\nART. 63 Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung \b    60\nART. 64 Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-21","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 21","text":"durch den Landesrechnungshof \b                       60\nART. 65 Landesrechnungshof \b                                 61","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-22","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 22","text":"Abschnitt IX : Übergangs- und\nSchlussbestimmungen \b                                             65\nART. 66 Geltungsbereich \b                                            65\nART. 67 Übergangsvorschrift \b                                        65\nART. 68 Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht \b          66\nART. 69 Elektronischer Zugang zu Gerichten \b                         66\nART. 70 Inkrafttreten, Geltungsdauer \b                               66","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-23","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 23","text":"Präambel\nDer Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und\nunveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem\nWillen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf D  ­ auer\nzu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen\nGeschichte, bestrebt, durch nachhaltiges Handeln die Interessen\ngegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem\nWillen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu\nbewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft\nder Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten E      ­ uropa zu\nvertiefen, diese Verfassung beschlossen:","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-24","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 24","text":"ART. 1 Bundesland Schleswig-Holstein\nDas Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-25","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 25","text":"ART. 2 Demokratie, Funktionentrennung\n(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.\n(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im\n­L ande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch\nAbstimmungen.\n(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten O\n­ rgane,\ndie Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-26","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 26","text":"ART. 3 Geltung der Grundrechte\nDie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil\ndieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-27","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 27","text":"ART. 4 Wahlen und Abstimmungen\n(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind\nallgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.\n(2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag\noder öffentlichen Ruhetag statt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-28","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 28","text":"(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den\nVolksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-29","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 29","text":"ART. 5 Kandidatur\nWer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat\nAnspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen\nUrlaub. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt\nzu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-30","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 30","text":"ART. 6 Nationale Minderheiten und Volksgruppen\n(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.\n(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter\ndem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindever­\nbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der\ndeutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe h   ­ aben\nAnspruch auf Schutz und Förderung.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-31","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 31","text":"ART. 7 Inklusion\nDas Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit\nBehinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teil­\nhabe ein.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-32","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 32","text":"ART. 8 Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen\nDas Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger\nMenschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-33","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 33","text":"ART. 9 Förderung der Gleichstellung von\nFrauen und Männern\nDie Förderung der rechtlichen und tatsächlichen ­Gleichstellung\nvon Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden\nund Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen\nVerwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass F ­ rauen\nund Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und\nBeratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-34","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 34","text":"ART. 10 Schutz von Kindern und Jugendlichen\n(1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz\ndes Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der\nanderen Träger der öffentlichen Verwaltung.\n(2) Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren\nFähig­keiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.\n(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben\nein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale\nSicher­heit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-35","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 35","text":"ART. 11 Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens\nDie natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Tiere stehen\nunter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und\nGemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen\nVerwaltung.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-36","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 36","text":"ART. 12 Schulwesen\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(2) Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und\nLeistung maßgebend.\n(3) Die öffentlichen Schulen fassen die Schülerinnen und S\n­ chüler\nohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung\nzusammen.\n(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die\nSchule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.\n(5) Schulen der nationalen dänischen Minderheit gewährleisten\nfür deren Angehörige Schulunterricht im Rahmen der Gesetze.\nIhre Finanzierung durch das Land erfolgt in einer der Finanzierung der öffentlichen Schulen entsprechenden Höhe.\n(6) Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesisch­\nunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen.\n(7) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-37","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 37","text":"ART. 13 Schutz und Förderung der Kultur\n(1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-38","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 38","text":"(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen\nSprache.\n(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-39","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 39","text":"ART. 14 Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden\nund Gerichten\n(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den\nAufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an ­diesen.\n(2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs\nbenachteiligt werden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-40","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 40","text":"ART. 15 Digitale Privatsphäre\nDas Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den\nSchutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und ­Bürger.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-41","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 41","text":"„\nDer Landtag ist das vom Volk\ngewählte oberste Organ\nder politischen Willensbildung.\nA RT IK E L 16, A BSAT Z (1), SAT Z 1","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-42","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 42","text":"ART. 16 Funktion und Zusammensetzung des Landtages\n(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende\nGewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.\n(2) Die Abgeordneten des Landtages werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen\nder Verhältniswahl verbindet. Das Nähere regelt ein Gesetz, das\nfür den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-43","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 43","text":"ART. 17 Stellung der Abgeordneten\n(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und\nan Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den\nständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und\nBeschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.\n(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,\nihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch\nist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das\nNähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-44","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 44","text":"ART. 18 Parlamentarische Opposition\n(1) Die parlamentarische Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Die Opposition\nhat die Aufgabe, Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen zu kritisieren und zu kontrollieren. Sie steht den die Regierung tragenden Abgeordneten und Fraktionen als Alternative\ngegenüber. Insoweit hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit.\n(2) Die oder der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht\ntragenden Fraktion ist die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer. Bei gleicher Fraktionsstärke ist das bei der letzten\nLandtagswahl erzielte Stimmenergebnis der Parteien maßgeblich. Im Übrigen entscheidet das von der Präsidentin oder dem\nPräsidenten des Landtages zu ziehende Los.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-45","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 45","text":"ART. 19 Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode\nendet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.\n(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner\nMitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur\nNeuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.\n(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss\ndie Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.\n(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der\nWahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-46","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 46","text":"ART. 20 Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident,\nÄltestenrat, Geschäftsordnung\n(1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die\nVizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Schriftführer­innen\noder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages\nabberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.\n(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des\nLandtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im\nLandtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die\nVerwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des\nLandtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die\nVertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des\nHaushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung\nund Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand\nder Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden\nRechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der\nPräsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten,\nAngestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.\n(4) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-47","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 47","text":"des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. Im Übrigen unterstützt der Ältestenrat die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.\n(5) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je\neiner Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-48","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 48","text":"ART. 21   Öffentlichkeit, Berichterstattung\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann\nauf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder\ndes Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur\nVerantwortung gezogen werden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-49","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 49","text":"ART. 22 Beschlussfassung, Wahlen\n(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt.\nÜber Anträge ist offen abzustimmen.\n(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können\ndurch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.\n(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner\nMitglieder anwesend ist.\n(4) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-50","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 50","text":"ART. 22a Notausschuss\n(1) Der Landtag bestellt einen Notausschuss. Der Notausschuss\nbesteht aus mindestens elf Abgeordneten; diese dürfen nicht der\nLandesregierung angehören. Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder\nund die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Notausschuss\nkann beim Zusammentritt als Notparlament nach Absatz 2 um\nweitere anwesende Abgeordnete vergrößert werden. Die Fraktio­\nnen sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Sitze\nwerden unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag\nentsprechen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und\nVerfahren, regelt die Geschäftsordnung des Landtages.\n(2) Während einer Notlage nach Absatz 4 hat der Notausschuss\nals Notparlament die Stellung des Landtages und nimmt dessen\nRechte wahr. Der Notausschuss darf nur die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit des Landes während\nder Notlage zu sichern. Die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtages dürfen durch den Notausschuss weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Die Befugnis, der Ministerpräsidentin oder\ndem Ministerpräsidenten nach Artikel 42 das Misstrauen auszusprechen, steht dem Notausschuss nicht zu.\n(3) Während einer Notlage finden durch den Landtag vorzunehmende Wahlen nicht statt. Nachdem der Landtag die Notlage für\nbeendet erklärt hat, sind die Wahlen innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Der Notausschuss kann die Amtszeit von Personen, deren Ämter während der Notlage nachzubesetzen wären,","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-51","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 51","text":"mit ­einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zum\nAblauf des Tages der Neuwahl nach Satz 2 verlängern.\n(4) Eine Notlage liegt vor, wenn aufgrund einer außerordentlich\nschweren Katastrophe oder einer epidemischen Lage von überregionaler Tragweite im Land dem unaufschiebbaren Zusammentritt des Landtages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder seine Beschlussfähigkeit nicht hergestellt werden kann.\n(5) Der Notausschuss tritt nicht als Notparlament zusammen,\nwenn während einer Notlage eine Sitzung des Landtages in Anwesenheit und durch Zuschaltung mittels Bild- und Tonübertragung (hybride Sitzung) zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn eine\nMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und der zugeschalteten Abgeordneten feststellt, dass eine Notlage vorliegt und die\nAnwesenheit oder Zuschaltung durch Bild- und Tonübertragung\nallen Abgeordneten sowie den Mitgliedern und Beauftragten\nder Landesregierung ermöglicht und eine sichere elektronische\nKommunikation gewährleistet ist. Artikel 22 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Rechte der Abgeordneten aus Artikel 17 und der Landesregierung aus Artikel 27 bleiben unberührt.\nBeschlussfassungen in einer hybriden Sitzung unterliegen den\nBeschränkungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 4. Das Nähere regelt\ndie Geschäftsordnung des Landtages.\n(6) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident beruft\nden Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine\nNotlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nach\nAbsatz 5 nicht zulässig ist, und macht die Einberufung und ihre\nBegründung in geeigneter Weise bekannt. Der Notausschuss tritt\nin Präsenz zusammen und stellt zu Beginn jeder Sitzung mit der\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, ob eine Not­","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-52","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 52","text":"lage nach Absatz 4 vorliegt. Das Landesverfassungsgericht kann\nauf Antrag einer oder eines Abgeordneten im Wege der einstweiligen Anordnung den Zusammentritt des Notausschusses als\nNotparlament untersagen oder dessen Beschlüsse für einstweilen\nunanwendbar erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n(7) Die Regelungen über die Verhandlungen des Landtages gelten\nentsprechend. Abgeordnete, die dem Notausschuss nicht angehören, haben das Recht, in seinen Sitzungen anwesend zu sein. Ihnen\nist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen\nund Anträge zu stellen. Die Vorlagen und Beschlüsse des Notausschusses sind allen Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten.\n(8) Vom Notausschuss beschlossene Gesetze werden nach Artikel 46 verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt\ndie Verkündung in anderer Weise; sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Beschlüsse des Notausschusses treten frühestens mit Ablauf des\nauf die Beschlussfassung folgenden Tages in Kraft. Stellt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter einen Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nach Absatz 6 Satz 3, verzögert sich das\nInkrafttreten der Beschlüsse des Notausschusses bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, höchstens jedoch um zwei\nweitere Tage. Der Aufschub ist unverzüglich in geeigneter Weise\nbekannt zu machen.\n(9) Beschlüsse des Notausschusses treten mit Ablauf des Tages\naußer Kraft, an dem der Landtag erstmalig nach Ende der Notlage\nzusammentritt, sofern der Landtag diese Beschlüsse nicht bestätigt hat. Zum gleichen Zeitpunkt treten Rechtsverordnungen, die\nauf Grund nicht bestätigter Gesetze ergangen sind, außer Kraft.\nBestätigung und Außerkrafttreten werden von der Landtags­","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-53","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 53","text":"präsidentin oder dem Landtagspräsidenten bekannt gemacht.\n(10) Der Landtag hat die Notlage unverzüglich für beendet zu\nerklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht\nmehr vorliegen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-54","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 54","text":"ART. 23 Ausschüsse\n(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt\nder Landtag Ausschüsse ein.\n(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag\nerteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von\nAufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.\n(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich.\nDies gilt nicht für die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann\ndie Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände\nausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies\nerfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-55","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 55","text":"ART. 24 Untersuchungsausschüsse\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels\nseiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen\nim öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Seine Beratungen\nsind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-56","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 56","text":"­Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der\nBeratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit\nwird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im\nÜbrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen,\ndass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den\nMehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.\n(3) Beweise sind zu erheben, wenn Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstellenden gehören, oder\nein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses es beantragen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden\nnicht eingeschränkt werden.\n(4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten\nvorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu\nerteilen. Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.\n(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung\nentzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.\n(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-57","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 57","text":"ART. 25 Petitionsausschuss\n(1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung,\nden Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes\nunterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an\nden Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach\nArtikel 48 Absatz 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss\n(Petitionsausschuss). Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung\noder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen,\nist der Petitionsausschuss auf eine Rechtskontrolle beschränkt.\n(2) Die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger\nder öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der\nAufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen\nAkten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(3) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition\nöffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht\nentgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-58","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 58","text":"ART. 26   Parlamentarischer Einigungsausschuss\n(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein\nParlamentarischer Einigungsausschuss wahr.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-59","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 59","text":"(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an.\nDie oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.\n(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 17\nAbsatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder\ndie Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch\nauf Anhörung durch den Ausschuss.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-60","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 60","text":"ART. 27 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der\nLandesregierung\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf\nAntrag eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die\nPflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung\nzu verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten\nhaben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse\nZutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn,\ndass sie geladen werden.\n(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf\nWunsch das Wort zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-61","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 61","text":"ART. 28 Informationspflichten der Landesregierung gegenüber\ndem Landtag\n(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die\nVorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über\nGrundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und\nder Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von\nVerwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen\nUnion, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von\ngrundsätzlicher Bedeutung geht.\n(2) Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-62","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 62","text":"ART. 29 Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten,\nAktenvorlage durch die Landesregierung\n(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag\nund in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich\nund vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft\ndie Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des\nLandtages.\n(2) Die Landesregierung hat jeder oder jedem Abgeordneten\nAuskünfte zu erteilen. Sie hat dem Landtag und den von ihm eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen eines Viertels der jeweils\nvorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftser­","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-63","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 63","text":"teilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.\n(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die\nErteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten ablehnen,\nwenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften\noder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner,\ninsbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die\nFunktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Frage­\nstellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen. Auf deren\nVerlangen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine\nEinigung erzielt wird, ist die Landesregierung verpflichtet, dem\nInformationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn,\ndass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Entscheidung über ihren Antrag\nbesteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-64","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 64","text":"ART. 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf\nVerlangen des Landtages\nDie Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder\nUnterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-65","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 65","text":"ART. 31 Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht\n(1) Keine Abgeordnete und kein Abgeordneter dürfen zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung\nim Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder\ndienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische\nBeleidigungen.\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei\ndenn, sie oder er wird bei Ausübung der Tat oder im Laufe des\nfolgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Land­\ntages auszusetzen.\n(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in\nihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben,\nsowie über diese Tatsachen. Insoweit sind auch Schriftstücke der\nBeschlagnahme entzogen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-66","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 66","text":"ART. 32 Untersuchung und Beschlagnahme im\nLandtagsgebäude\nIn den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder\ndes Landtagspräsidenten vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-67","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 67","text":"„\nDie Ministerpräsidentin oder\nder Ministerpräsident wird\nvom Landtag ohne Aussprache\ngewählt.\nA RT IK E L 33, A BSAT Z (2), SAT Z 1","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-68","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 68","text":"ART. 33   Zusammensetzung, Wahl und Berufung\n(1) Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt\noberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten\nund den Landesministerinnen und Landesministern.\n(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom\nLandtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entlässt\ndie Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus\ndiesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter.\n(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Land­\ntages auf sich vereinigt.\n(4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten\nWahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren\nWahlgang die meisten Stimmen erhält.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-69","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 69","text":"ART. 34   Ende der Amtszeit, Rücktritt\n(1) Das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsiden­\nten und der Landesministerinnen und Landesminister endet mit\ndem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt der Landesministerinnen und Landesminister auch mit dem Rücktritt oder\njeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder\ndes Ministerpräsidenten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-70","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 70","text":"(2) Endet das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, so sind sie oder er und mit ihr oder ihm die anderen Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, die Geschäfte\nbis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger\nweiterzuführen. Auf Ersuchen der Ministerpräsidentin oder des\nMinisterpräsidenten hat eine Landesministerin oder ein Landes­\nminister die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin\noder eines Nachfolgers weiterzuführen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-71","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 71","text":"ART. 35   Amtseid\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leistet bei\nder Amtsübernahme vor dem Landtag den folgenden Eid:\n„Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen\nVolkes widmen, seine Freiheit verteidigen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik\nDeutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber\nallen Menschen üben.“\nDem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.\n(2) Die Landesministerinnen und Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem Landtag den gleichen Eid zu\nleisten.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-72","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 72","text":"ART. 36   Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit,\nGeschäftsordnung\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt\ndie Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verant-","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-73","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 73","text":"wortung. Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und\nleitet deren Geschäfte.\n(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und\nverantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.\n(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-74","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 74","text":"ART. 37   Vertretung des Landes, Staatsverträge\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt\ndas Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese\nBefugnis kann übertragen werden.\n(2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung\neines Gesetzes bedürfen, muss auch der Landtag zustimmen.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-75","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 75","text":"ART. 38   Öffentlicher Dienst\nZu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von\nRichterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-76","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 76","text":"ART. 39   Begnadigung, Amnestie\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im\nNamen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann\nübertragen werden.\n(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-77","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 77","text":"ART. 40   Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung\n(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die\nLandesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.\n(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung\nwerden durch Gesetz geregelt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-78","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 78","text":"ART. 41   Inkompatibilität\nDie Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-79","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 79","text":"ART. 42   Konstruktives Misstrauensvotum\nDer Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen\nNachfolger wählt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"sh-abschnitt-80","code":"sh","land":"Schleswig-Holstein","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Landes Schleswig-Holstein","artikel":"Abschnitt 80","text":"ART. 43   Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die\nMinisterpräsidentin oder den Ministerpräsidenten\n(1) Stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem Antrag die Vertrauensfrage, ohne hierfür die Zustimmung\nder Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu finden, so kann die\nMinisterpräsidentin oder der Ministerpräsident binnen zehn Tagen die Wahlperiode vorzeitig beenden. Zwischen dem Antrag\nund der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.\nArtikel 19 Absatz 3 ist anzuwenden.\n(2) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald\nder Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Ministerpräsidentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.","pdf":"assets/pdfs/sh.pdf"},{"id":"th-praeambel","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Präambel / Vorspruch","artikel":"Präambel","text":"THÜRINGER\nL A N D TAG\n\nVERFASSUNG\n\nDieses Broschüre dient der Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Landtags. Sie darf\nweder von Wahlwerbern noch von Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor                 des Freistaats\neiner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Auch ohne zeitlichen Bezug zu                Thüringen\neiner bevorstehenden Wahl darf diese Broschüre nicht in einer Weise verwendet\nwerden, die als Parteinahme des Thüringer Landtags zugunsten einzelner politischer\nGruppen verstanden werden könnte.\n\nVorwort\nDie Verfassung des Freistaats Thüringen bildet die Grundlage für unser Zusammenleben in Thüringen.\nDen in ihr festgelegten Staatszielen\nist das Gemeinwesen verpflichtet.\nDas meint politisches, rechtliches\nund Regierungshandeln. Das meint\nauch gesellschaftliches Engagement. Die Geschichte nach\nder Wiedervereinigung zeigt uns, was wir zusammen erreichen können. Wir leben in der Mitte Europas und können selbstbewusst auf unser Land schauen.\nDie Geschichte unseres Freistaats mahnt uns heute, dass\nFreiheits- und Grundrechte keine Selbstverständlichkeit\nsind. Seit ihrer Verabschiedung am 25. Oktober 1993\ndurch den ersten frei gewählten Landtag nach der Wiedervereinigung und dem Volksentscheid am 16. Oktober 1994 genießt die Verfassung die breite Anerkennung\nvon Parlament und Gesellschaft. Darin besteht ihr Erfolg.\nIch lade alle Thüringerinnen und Thüringer ein, sich einzubringen und die Erfolgsgeschichte unseres Landes fortzuschreiben.\n\nDr. Thadäus König\nPräsident des Thüringer Landtags\n\nINHALT\n\nVerfassung des Freistaats Thüringen\b        6\nPräambel\b7\nErster Teil\nGrundrechte, Staatsziele und Ordnung\ndes Gemeinschaftslebens \b                   8\nErster Abschnitt\nMenschenwürde, Gleichheit und Freiheit \b    8\nZweiter Abschnitt\nEhe und Familie\b                           14\nDritter Abschnitt\nBildung und Kultur\b                        16\nVierter Abschnitt\nNatur und Umwelt\b                          19\nFünfter Abschnitt\nEigentum, Wirtschaft und Arbeit \b          20\nSechster Abschnitt\nReligion und Weltanschauung\b               22\nSiebter Abschnitt\nGesellschaftlicher Zusammenhalt\b           26\nAchter Abschnitt\nGemeinsame Bestimmungen für\nalle Grundrechte und Staatsziele\b          26\n\nZweiter Teil\nDer Freistaat Thüringen\b             27\nErster Abschnitt\nGrundlagen\b                          27\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag\b                         29\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung\b                 41\nVierter Abschnitt\nDer Verfassungsgerichtshof\b          44\nFünfter Abschnitt\nDie Gesetzgebung\b                    47\nSechster Abschnitt\nDie Rechtspflege\b                    50\nSiebter Abschnitt\nDie Verwaltung\b                      52\nAchter Abschnitt\nDas Finanzwesen\b                     55\nDritter Teil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\b   60\n\nVerfassung\ndes\nFreistaats Thüringen\nVom 25. Oktober 1993\n(GVBl. S. 625)\nzuletzt geändert durch\nFünftes ÄnderungsG\nvom 21. Mai 2024\n(GVBl. S. 89)\n\nDer Thüringer Landtag hat mit der nach Artikel 106 Abs. 1\ndieser Verfassung vorgesehenen Mehrheit das folgende\nGesetz beschlossen:\nPräambel\nIn dem Bewußtsein des kulturellen Reichtums und der\nSchönheit des Landes, seiner wechselvollen Geschichte,\nder leidvollen Erfahrungen mit überstandenen Diktaturen und des Erfolges der friedlichen Veränderungen im\nHerbst 1989,\nin dem Willen, Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu\nordnen, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen,\nder Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht\nzu werden, inneren wie äußeren Frieden zu fördern, die\ndemokratisch verfaßte Rechtsordnung zu erhalten und\nTrennendes in Europa und der Welt zu überwinden,\ngibt sich das Volk des Freistaats Thüringen in freier\nSelbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott\ndiese Verfassung.\n\nErster Teil\nGrundrechte, Staatsziele und Ordnung\ndes Gemeinschaftslebens\nErster Abschnitt\nMenschenwürde, Gleichheit und Freiheit","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-1","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 1","text":"Artikel 1\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie auch im\nSterben zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Gewalt.\n(2) Thüringen bekennt sich zu den unverletzlichen und\nunveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder\nstaatlichen Gemeinschaft, zum Frieden und zur Gerechtigkeit.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-2","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 2","text":"Artikel 2\n(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land,\nseine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche\nGleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.\n(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Alters,\nseiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung,\nseines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung\nbevorzugt oder benachteiligt werden.\n\n(4) Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am\nLeben in der Gemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-3","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 3","text":"Artikel 3\n(1) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In\ndiese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.\n(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner\nPersönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung\nverstößt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-4","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 4","text":"Artikel 4\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines\nförmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin\nvorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.\n(2) Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch\nkörperlich mißhandelt werden.\n(3) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder\nnicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb\nvon 24 Stunden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Das Nähere regelt das Gesetz.\n\n(4) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung\nvorläufig Festgenommene ist spätestens am Tag nach der\nFestnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe\nder Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm\nGelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter\nhat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.\n(5) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine\nPerson seines Vertrauens zu benachrichtigen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-5","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 5","text":"Artikel 5\n(1) Jeder Bürger genießt Freizügigkeit.\n(2) Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes und\nnur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine\nausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und\nder Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen\nwürden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden\nGefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes,\nzur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen\noder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz\nder Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-6","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 6","text":"Artikel 6\n(1) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner\nPersönlichkeit und seines privaten Lebensbereiches.\n(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Er ist berechtigt, über die Preisgabe und\nVerwendung solcher Daten selbst zu bestimmen.\n(3) Diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes\neingeschränkt werden. Den Belangen historischer Forschung und geschichtlicher Aufarbeitung ist angemessen\nRechnung zu tragen.\n(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf\nAuskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind und auf Einsicht in ihn\nbetreffende Akten und Dateien.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-7","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 7","text":"Artikel 7\n(1) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes\nangeordnet werden. Sie sind grundsätzlich dem Betroffenen nach Abschluß der Maßnahme mitzuteilen. Ihm\nsteht der Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-8","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 8","text":"Artikel 8\n(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei\nGefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der\ndort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.\n(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur\nzur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes\nauch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung\nder Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder\nzum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-9","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 9","text":"Artikel 9\nJeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens im Freistaat. Dieses Recht wird im Rahmen dieser\nVerfassung in Ausübung politischer Freiheitsrechte, insbesondere durch eine Mitwirkung in Parteien und Bürgerbewegungen wahrgenommen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-10","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 10","text":"Artikel 10\n(1) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne\nAnmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu\nversammeln.\n(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses\nRecht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-11","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 11","text":"Artikel 11\n(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern\nund zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen\nQuellen ungehindert zu unterrichten.\n(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des Films und der anderen Medien wird gewährleistet. Zensur ist nicht zulässig.\n(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und in\ndem Recht der persönlichen Ehre.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-12","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 12","text":"Artikel 12\n(1) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch\nöffentlich-rechtlichen Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern.\n(2) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten und in den vergleichbaren Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk sind die politischen,\nweltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach\nMaßgabe der Gesetze zu beteiligen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-13","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 13","text":"Artikel 13\n(1) Jeder Bürger hat das Recht, Vereinigungen zu bilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den\nStrafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver-\n\nfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-14","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 14","text":"Artikel 14\nJeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft\nmit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-15","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 15","text":"Artikel 15\nEs ist ständige Aufgabe des Freistaats, darauf hinzuwirken, daß in ausreichendem Maße angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Verwirklichung dieses\nStaatsziels fördern das Land und seine Gebietskörperschaften die Erhaltung, den Bau und die Bereitstellung\nvon Wohnraum im sozialen, genossenschaftlichen und\nprivaten Bereich.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-16","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 16","text":"Artikel 16\nDas Land und seine Gebietskörperschaften sichern allen\nim Notfall ein Obdach.\nZweiter Abschnitt\nEhe und Familie","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-17","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 17","text":"Artikel 17\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz\nder staatlichen Ordnung.\n\n(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder\nfür andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung.\n(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-18","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 18","text":"Artikel 18\n(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht\nund die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.\n(2) Kinder dürfen von den Sorgeberechtigten gegen deren Willen nur auf Grund eines Gesetzes getrennt werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und der\nGefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.\n(3) Die elterliche Sorge darf nur auf gesetzlicher Grundlage durch ein Gericht eingeschränkt oder entzogen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-19","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 19","text":"Artikel 19\n(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung.\nSie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu schützen.\n(2) Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern.\n(3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern\nKindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.\n\n(4) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern\nden vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und\nJugendliche.\nDritter Abschnitt\nBildung und Kultur","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-20","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 20","text":"Artikel 20\nJeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und\ngleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Menschen mit Behinderungen und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-21","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 21","text":"Artikel 21\nDas natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die\nGrundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-22","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 22","text":"Artikel 22\n(1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des\nMenschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung\nanderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den\nWillen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im\nZusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des\nMenschen und die Umwelt zu fördern.\n\n(2) Der Geschichtsunterricht muß auf eine unverfälschte\nDarstellung der Vergangenheit gerichtet sein.\n(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-23","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 23","text":"Artikel 23\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.\n(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des\nLandes.\n(3) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler\nwirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-24","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 24","text":"Artikel 24\n(1) Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Erziehungs- und Schulwesen, das\nneben dem gegliederten Schulsystem auch andere Schularten ermöglicht.\n(2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen\nund Schüler gemeinsam und ungeachtet des Bekenntnisses und der Weltanschauung unterrichtet.\n(3) Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt\ndas Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-25","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 25","text":"Artikel 25\n(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen\nSchulen ordentliche Lehrfächer.\n\n(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben\ndas Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsoder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendung des\n14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.\n(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-26","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 26","text":"Artikel 26\n(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.\n(2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche\nSchulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-27","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 27","text":"Artikel 27\n(1) Kunst ist frei. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind\nfrei.\n(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue\nzur Verfassung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-28","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 28","text":"Artikel 28\n(1) Die Hochschulen genießen den Schutz des Landes\nund stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht\nauf Selbstverwaltung, an der alle Mitglieder zu beteiligen\nsind.\n(2) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.\n\n(3) Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften haben\ndas Recht, eigene Hochschulen und andere theologische\nBildungsanstalten zu unterhalten. Das Mitspracherecht\nder Kirchen bei der Besetzung der Lehrstühle theologischer Fakultäten wird durch Vereinbarung geregelt.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-29","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 29","text":"Artikel 29\nDas Land und seine Gebietskörperschaften fördern die\nErwachsenenbildung. Als Träger von Einrichtungen der\nErwachsenenbildung sind auch freie Träger zugelassen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-30","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 30","text":"Artikel 30\n(1) Kultur, Kunst, Brauchtum genießen Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.\n(2) Die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte und die\nNaturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes und\nseiner Gebietskörperschaften. Die Pflege der Denkmale\nobliegt in erster Linie ihren Eigentümern. Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der\nRechte anderer zugänglich zu machen.\n(3) Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das\nLand und seine Gebietskörperschaften.\nVierter Abschnitt\nNatur und Umwelt","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-31","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 31","text":"Artikel 31\n(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des\nMenschen ist Aufgabe des Freistaats und seiner Bewohner.\n\n(2) Der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit\nsind zu schützen. Die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie besonders wertvolle Landschaften und Flächen\nsind zu erhalten und unter Schutz zu stellen. Das Land\nund seine Gebietskörperschaften wirken darauf hin, daß\nvon Menschen verursachte Umweltschäden im Rahmen\ndes Möglichen beseitigt oder ausgeglichen werden.\n(3) Mit Naturgütern und Energie ist sparsam umzugehen.\nDas Land und seine Gebietskörperschaften fördern eine\numweltgerechte Energieversorgung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-32","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 32","text":"Artikel 32\nTiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet.\nSie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-33","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 33","text":"Artikel 33\nJeder hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche\ndie natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen\nund die durch den Freistaat erhoben worden sind, soweit\ngesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.\nFünfter Abschnitt\nEigentum, Wirtschaft und Arbeit","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-34","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 34","text":"Artikel 34\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze\nbestimmt.\n\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich\ndem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit\nzulässig. Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen,\ndas Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.\nWegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle\nder Rechtsweg offen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-35","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 35","text":"Artikel 35\n(1) Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und\nAusbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufswahl, die\nBerufsausübung sowie die Berufsausbildung können auf\nGrund eines Gesetzes geregelt werden.\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen\nwerden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-36","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 36","text":"Artikel 36\nEs ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei\ngewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land und\nseine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen\nder Wirtschafts- und Arbeitsförderung, der beruflichen\nWeiterbildung und der Umschulung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-37","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 37","text":"Artikel 37\n(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,\nist für jeden und für alle Berufe gewährleistet. Abreden,\ndie dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen,\nsind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.\n(2) Das Recht, Arbeitskämpfe zu führen, insbesondere\ndas Streikrecht, ist gewährleistet.\n(3) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach\nMaßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung\nin Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oder\nDienststellen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-38","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 38","text":"Artikel 38\nDie Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen\neiner sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen.\nSechster Abschnitt\nReligion und Weltanschauung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-39","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 39","text":"Artikel 39\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die\nFreiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung ungestört, allein oder mit anderen, privat oder öf-\n\nfentlich auszuüben. Die Ausübung einer Religion oder\nWeltanschauung darf die Würde anderer nicht verletzen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-40","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 40","text":"Artikel 40\nFür das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt\nArtikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland vom 23. Mai 1949*)**); er ist Bestandteil dieser Verfassung.\n*\nArtikel 140 Grundgesetz\nRecht der Religionsgesellschaften\nDie Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der\ndeutschen Verfassung vom 11. August 1919** sind Bestandteil\ndieses Grundgesetzes.\n**\nArtikel 136 Weimarer Reichsverfassung (WRV)\nDie bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten\nwerden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt\nnoch beschränkt.\nDer Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie\ndie Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem\nreligiösen Bekenntnis.\nNiemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der\nZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon\nRechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.\nNiemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit\noder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung\neiner religiösen Eidesform gezwungen werden.\n\nArtikel 137 WRV\nEs besteht keine Staatskirche.\nDie Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften\ninnerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.\nJede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des\nStaates oder der bürgerlichen Gemeinde.\nReligionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den\nallgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.\nDie Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu\ngewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer\nMitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere\nderartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem\nVerbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlichrechtliche Körperschaft.\nDie Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen\nSteuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.\nDen Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.\nSoweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.\n\nArtikel 138 WRV\nDie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden\ndurch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür\nstellt das Reich auf.\nDas Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften\nund religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und\nWohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und\nsonstigen Vermögen werden gewährleistet.\nArtikel 139 WRV\nDer Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als\nTage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich\ngeschützt.\nArtikel 141 WRV\nSoweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,\nin Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen\nAnstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41","text":"Artikel 41\nDie von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften\nund Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die\nEinrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.\n\nSiebter Abschnitt\nGesellschaftlicher Zusammenhalt","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41-a","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41 a","text":"Artikel 41 a\nDas Land und seine Gebietskörperschaften schützen und\nfördern den ehrenamtlichen Einsatz für die Gesellschaft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41-b","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41 b","text":"Artikel 41 b\nDas Prinzip der Nachhaltigkeit ist Grundlage allen staatlichen Handelns. Das Land und seine Gebietskörperschaften haben die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren und ein menschenwürdiges Leben für alle heutigen\nund künftigen Generationen zu ermöglichen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-41-c","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 41 c","text":"Artikel 41 c\nDas Land und seine Gebietskörperschaften fördern und\nsichern gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen, in Stadt und Land.\nAchter Abschnitt\nGemeinsame Bestimmungen\nfür alle Grundrechte und Staatsziele","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-42","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 42","text":"Artikel 42\n(1) Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte\nbinden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\n(2) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese\nanwendbar sind.\n\n(3) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht auf\nGrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß\ndas Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter\nAngabe des Artikels nennen.\n(4) Das Gesetz muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem\nWesensgehalt angetastet werden.\n(5) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen\nRechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist\nder ordentliche Rechtsweg gegeben.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-43","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 43","text":"Artikel 43\nDer Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im\nRahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in\ndieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.\nZweiter Teil\nDer Freistaat Thüringen\nErster Abschnitt\nGrundlagen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-44","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 44","text":"Artikel 44\n(1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union.\nDer Freistaat Thüringen ist ein demokratischer, sozialer\n\nund dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des\nMenschen verpflichteter Rechtsstaat.\n(2) Der Freistaat Thüringen trägt zur Verwirklichung und\nEntwicklung eines geeinten Europas bei, das den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsstaats, des Sozialstaats\nund des Föderalismus sowie der Subsidiarität verpflichtet\nist. Er fördert die europäische Kooperation und Verständigung und tritt für die Mitwirkung der Regionen und ihrer Bürger an europäischen Entscheidungen ein.\n(3) Die Landesfarben sind weiß-rot. Das Wappen des\nLandes bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silber\ngestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf\nblauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen.\n(4) Die Hauptstadt des Landes ist Erfurt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-45","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 45","text":"Artikel 45\nAlle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Es verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. Es handelt mittelbar durch die verfassungsgemäß\nbestellten Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden\nGewalt und der Rechtsprechung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-46","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 46","text":"Artikel 46\n(1) Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und Abstimmungen\nnach Artikel 82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein,\nunmittelbar, frei, gleich und geheim.\n(2) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder\nBürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen\nWohnsitz im Freistaat hat.\n\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-47","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 47","text":"Artikel 47\n(1) Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk\nzu.\n(2) Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung\nund den Verwaltungsorganen.\n(3) Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige\nGerichte ausgeübt.\n(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung\nsind an Gesetz und Recht gebunden.\nZweiter Abschnitt\nDer Landtag","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-48","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 48","text":"Artikel 48\n(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ\nder demokratischen Willensbildung.\n(2) Der Landtag übt gesetzgebende Gewalt aus, wählt\nden Ministerpräsidenten, überwacht die Ausübung der\nvollziehenden Gewalt, behandelt die in die Zuständigkeit\ndes Landes gehörenden öffentlichen Angelegenheiten\nund erfüllt die anderen ihm nach dieser Verfassung zustehenden Aufgaben.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-49","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 49","text":"Artikel 49\n(1) Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der\nPersonenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.\n\n(2) Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.\n(3) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-50","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 50","text":"Artikel 50\n(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl\nfindet frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn\nder Wahlperiode statt. Die Neuwahl für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.\n(2) Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt,\n1. wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit\nvon zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,\n2. wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des\nMinisterpräsidenten der Landtag nicht innerhalb\nvon drei Wochen nach der Beschlußfassung über\nden Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.\nÜber den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften und muß spätestens am 30. Tag nach Antragstellung\noffen abgestimmt werden. Die vorzeitige Neuwahl muß\ninnerhalb 70 Tagen stattfinden.\n\n(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines\nneuen Landtags. Dies muß spätestens am 30. Tag nach\nder Wahl erfolgen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-51","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 51","text":"Artikel 51\n(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.\n(2) Niemand darf gehindert werden, ein Mandat zu übernehmen oder auszuüben; eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-52","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 52","text":"Artikel 52\n(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die\nRechtsstellung eines Abgeordneten mit der Annahme\nder Wahl.\n(2) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist vom Abgeordneten persönlich\ndem Präsidenten des Landtags gegenüber schriftlich zu\nerklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.\n(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt\nsein Mandat.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-53","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 53","text":"Artikel 53\n(1) Die Abgeordneten sind die Vertreter aller Bürger des\nLandes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.\n\n(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag das\nWort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie\nan Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.\n(3) Jeder Abgeordnete hat die Pflicht, die Verfassung zu\nachten und seine Kraft für das Wohl des Landes und aller\nseiner Bürger einzusetzen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-54","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 54","text":"Artikel 54\n(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.\nAuf den Anspruch kann nicht verzichtet werden.\n(2) Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich\nauf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach\nMaßgabe der allgemeinen Einkommens-, die der Aufwandsentschädigung nach der allgemeinen Preisentwicklung im Freistaat.\n(3) Für die wirksame Mandatsausübung sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-55","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 55","text":"Artikel 55\n(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung\nihres Mandats getan haben, gerichtlich oder dienstlich\nverfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n\n(2) Abgeordnete dürfen wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Zustimmung des Landtags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn,\ndaß sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Die Zustimmung\nist auch für jede andere Beschränkung der persönlichen\nFreiheit von Abgeordneten erforderlich.\n(3) Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede\nHaft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtags für die Dauer der\nWahlperiode auszusetzen.\n(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können einem Ausschuß übertragen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-56","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 56","text":"Artikel 56\n(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die\nihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen\nsie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.\n(2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung\nihres Mandats in Anspruch nehmen, können das Zeugnis\nüber die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich\ndieser Mitarbeit gemacht haben. Über die Ausübung des\nRechts entscheiden grundsätzlich die Abgeordneten.\n(3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen Schriftstücke, andere Datenträger und Dateien weder\nbeschlagnahmt noch genutzt werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-57","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 57","text":"Artikel 57\n(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten,\ndie Vizepräsidenten und die Schriftführer.\n(2) Der Präsident kann den Landtag jederzeit einberufen.\nEr ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder\noder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe\nder Geschäftsordnung.\n(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Er\nübt das Hausrecht, die Ordnungs- und die Polizeigewalt\nim Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit\nZustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.\n(4) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten\ndes Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entläßt sie und führt über sie die Aufsicht.\n(5) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-58","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 58","text":"Artikel 58\nAbgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das\nRecht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die\nAnzahl der Fraktionsmitglieder muß mindestens dem\nStimmenanteil entsprechen, der nach Artikel 49 Abs. 2\nfür die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-59","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 59","text":"Artikel 59\n(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender\nBestandteil der parlamentarischen Demokratie.\n(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-60","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 60","text":"Artikel 60\n(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.\n(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion\noder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der\nMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen\nausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von\njeder Verantwortlichkeit frei.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-61","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 61","text":"Artikel 61\n(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die\nHälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als\nbeschlußfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird.\n(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes\nvorsieht. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen\nkann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-62","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 62","text":"Artikel 62\n(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.\n(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht\nöffentlich.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-62-a","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 62 a","text":"Artikel 62 a\nDer Landtag bestellt in seiner konstituierenden Sitzung\neinen für die Angelegenheiten der Europäischen Union\nzuständigen und beschließenden Ausschuss. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind zu Angelegenheiten der Europäischen Union grundsätzlich öffentlich. Der Landtag\nkann Beschlüsse des für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Ausschusses ändern oder\naufheben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des\nLandtags.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-63","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 63","text":"Artikel 63\nDer Landtag kann Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-64","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 64","text":"Artikel 64\n(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem\nFünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des\nUntersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsge-\n\nrichtshof auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des\nLandtags.\n(2) Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen mit\nmindestens je einem Mitglied vertreten.\n(3) Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher\nSitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für\nerforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der\nStrafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechtsund Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung und die\nBehörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von\nden Untersuchungsausschüssen angeforderten Akten\nvorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu den von\nihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu\nerteilen. Artikel 67 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit das\nBekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in\nder Öffentlichkeit nicht durch geeignete Vorkehrungen\nverhindert wird oder der unantastbare Bereich privater\nLebensgestaltung betroffen ist.\n\n(5) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis bleiben unberührt.\n(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des\nder Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhalts sind\ndie Gerichte frei.\n(7) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-65","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 65","text":"Artikel 65\n(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem\ndie Entscheidung über die an den Landtag gerichteten\nEingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des\nPetitionsausschusses aufheben.\n(2) Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3\ngelten entsprechend.\n(3) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-66","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 66","text":"Artikel 66\n(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner\nAusschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung\noder deren Stellvertretern ist im Landtag und seinen\nAusschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch\nMehrheitsbeschluß für nichtöffentliche Sitzungen der\n\nUntersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-67","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 67","text":"Artikel 67\n(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung\nunverzüglich zu beantworten.\n(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, daß die Landesregierung dem Ausschuß zum Gegenstand seiner Beratung Auskünfte erteilt.\n(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn\n1. dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige\nInteressen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder\n2. die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung\nder Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.\nDie Ablehnung ist den Frage- oder Antragstellenden auf\nderen Verlangen zu begründen.\n(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig insbesondere über Gesetzentwürfe der Landesregierung, Angelegenheiten der Landesplanung und\n-entwicklung, geplante Abschlüsse von Staatsverträgen\nund Verwaltungsabkommen, Bundesratsangelegenheiten und Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutung\nsind.\n\n(5) Die Landesregierung beteiligt den Landtag im Rahmen ihrer Willensbildung zu Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere zur unionsrechtlichen\nSubsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das\nNähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und\nLandesregierung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-68","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 68","text":"Artikel 68\n(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger haben das Recht, dem Landtag im Rahmen\nseiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten (Bürgerantrag). Als\nBürgerantrag können auch Gesetzentwürfe eingebracht\nwerden.\n(2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und\nVersorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.\n(3) Der Bürgerantrag muss landesweit von mindestens\n50 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.\n(4) Die Unterzeichner des Bürgerantrags können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuß.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-69","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 69","text":"Artikel 69\nZur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Unterstützung bei der Ausübung\n\nder parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein\nDatenschutzbeauftragter berufen.\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-70","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 70","text":"Artikel 70\n(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.\n(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.\n(3) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der\nMehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang\nniemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang\nstatt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht\nzustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.\n(4) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-71","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 71","text":"Artikel 71\n(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei\nder Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:\n„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes\nwidmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“\n\n(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-72","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 72","text":"Artikel 72\n(1) Die Mitglieder der Landesregierung stehen in einem\nbesonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum\nLand.\n(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf\nausüben; sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf\nErwerb gerichteten Unternehmens angehören.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-73","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 73","text":"Artikel 73\nDer Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Den Antrag\nkann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion\neinbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen\nmindestens drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-74","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 74","text":"Artikel 74\nÜber den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag\nnach Schluß der Aussprache und muß spätestens am\nzehnten Tag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt\nwerden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die\nZustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags\nfindet.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-75","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 75","text":"Artikel 75\n(1) Die Landesregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.\n(2) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet\nmit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, dem\nRücktritt der Landesregierung oder nachdem der Landtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten abgelehnt hat. Das Amt eines Ministers endet auch mit dem\nRücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes des\nMinisterpräsidenten.\n(3) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt\nihrer Nachfolger fortzuführen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-76","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 76","text":"Artikel 76\n(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der\nRegierungspolitik und trägt dafür gegenüber dem Landtag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leiten\nund verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich\nselbständig.\n(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere über\ndie Abgrenzung der Geschäftsbereiche, die Einbringung\nvon Gesetzentwürfen, den Abschluß von Staatsverträgen\nund die Stimmabgabe im Bundesrat. Sie entscheidet bei\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.\n\n(3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-77","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 77","text":"Artikel 77\n(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.\nEr kann diese Befugnis übertragen.\n(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-78","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 78","text":"Artikel 78\n(1) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist.\n(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.\n(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\nübertragen.\n(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.\nVierter Abschnitt\nDer Verfassungsgerichtshof","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-79","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 79","text":"Artikel 79\n(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.\n(2) Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren\nMitgliedern. Der Präsident und zwei weitere Mitglieder\n\nmüssen Berufsrichter sein. Drei weitere Mitglieder des\nVerfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum\nRichteramt haben.\n(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen\nweder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen\nLandes angehören. Sie dürfen, außer als Richter oder\nHochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes\nnoch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes stehen. Sie\nwerden durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei\nDritteln seiner Mitglieder auf Zeit gewählt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-80","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 80","text":"Artikel 80\n(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet\n1. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann\nmit der Behauptung erhoben werden können, durch\ndie öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten,\ngrundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,\n2. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und\nGemeindeverbänden wegen der Verletzung des\nRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 1\nund 2,\n3. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß\nvon Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und\nPflichten eines obersten Landesorgans oder anderer\nBeteiligter, die durch diese Verfassung oder in der\nGeschäftsordnung des Landtags oder der Landesre-\n\ngierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,\nauf deren Antrag,\n4. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über\ndie förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines\nFünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung,\n5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit\ndieser Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn\nes ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der\nEntscheidung ankommt, für unvereinbar mit dieser\nVerfassung hält,\n6. über die Zulässigkeit von Volksbegehren nach Artikel 82 Abs. 3 Satz 2,\n7. über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 2,\n8. über die Anfechtung der Prüfung der Gültigkeit der\nLandtagswahl nach Artikel 49 Abs. 3.\n(2) Dem Verfassungsgerichtshof können durch Gesetz\nweitere Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen\nwerden.\n(3) Durch Gesetz kann für Verfassungsbeschwerden die\nvorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung gemacht, ein besonderes Annahmeverfahren eingeführt und vorgesehen werden, daß unzulässige oder\noffensichtlich unbegründete Beschwerden durch einen\nvom Gericht zu bestellenden Ausschuß zurückgewiesen\nwerden können.\n\n(4) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Gesetzeskraft haben.\n(5) Das Nähere regelt das Gesetz.\nFünfter Abschnitt\nDie Gesetzgebung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-81","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 81","text":"Artikel 81\n(1) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags,\ndurch die Landesregierung oder durch Volksbegehren\neingebracht werden.\n(2) Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch\nVolksentscheid beschlossen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-82","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 82","text":"Artikel 82\n(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger können ausgearbeitete Gesetzentwürfe im\nWege des Volksbegehrens in den Landtag einbringen.\n(2) Volksbegehren zum Landeshaushalt, zu Dienst- und\nVersorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.\n(3) Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens muss\nvon mindestens 5 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Halten die Landesregierung oder ein Drittel der\nMitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben oder das\nVolksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie den Verfassungsgerichtshof anzurufen.\n\n(4) Die Antragsteller des Volksbegehrens können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.\n(5) Mit der Vorlage des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens entscheiden die Antragsteller darüber, ob die\nSammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll. Ein\nVolksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch\nEintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen\nacht vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von\nzwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.\n(6) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren kann durch Gesetz für bestimmte Orte ausgeschlossen werden. Die Unterschrift zur Unterstützung\neines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne\nAngabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist\nwiderrufen werden.\n(7) Der Landtag hat ein Volksbegehren innerhalb von\nsechs Monaten nach der Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der\nLandtag einem Volksbegehren nicht, findet über den\nGesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens war,\nein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag\ndem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf\nzur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Ge-\n\nsetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.\n(8) Das Nähere regelt das Gesetz.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-83","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 83","text":"Artikel 83\n(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert\nwerden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.\n(2) Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid\nbedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden; diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert\nder Stimmberechtigten betragen.\n(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die in\nden Artikeln 1, 44 Abs. 1, Artikeln 45 und 47 Abs. 4 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-84","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 84","text":"Artikel 84\n(1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nkann nur durch Gesetz erteilt werden. Es muß Inhalt,\nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.\n\n(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung\nzum Erlaß einer Rechtsverordnung weiter übertragen\nwerden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer\nRechtsverordnung.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-85","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 85","text":"Artikel 85\n(1) Der Präsident des Landtags fertigt die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt. Rechtsverordnungen werden vorbehaltlich\nanderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Nach Maßgabe eines Gesetzes\nkönnen in elektronischer Form die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung\nvorgenommen sowie das Gesetz- und Verordnungsblatt\ngeführt werden.\n(2) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts\nanderes bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des\nTages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.\nSechster Abschnitt\nDie Rechtspflege","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-86","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 86","text":"Artikel 86\n(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch\nden Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt.\n(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n(3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer\naus dem Volk mit.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-87","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 87","text":"Artikel 87\n(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur\ndurch Gesetz errichtet werden.\n(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.\n(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen\nwerden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-88","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 88","text":"Artikel 88\n(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches\nGehör. Das Recht auf Verteidigung darf nicht beschränkt\nwerden. Jeder kann sich eines rechtlichen Beistandes bedienen.\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen\nwurde.\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-89","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 89","text":"Artikel 89\n(1) Die Rechtsstellung der Richter wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.\n(2) Über die vorläufige Anstellung der Richter entscheidet der Justizminister, über deren Berufung auf Lebenszeit entscheidet er mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Zwei Drittel der Mitglieder des Richterwahlaus-\n\nschusses werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit\ngewählt. Jede Landtagsfraktion muß mit mindestens einer Person vertreten sein.\n(3) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder dieser\nVerfassung, so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit\nZweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein\nanderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im\nFalle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung\nerkannt werden.\n(4) Das Nähere regelt das Gesetz.\nSiebter Abschnitt\nDie Verwaltung","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-90","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 90","text":"Artikel 90\nDie Verwaltung des Landes wird durch die Landesregierung und die ihr unterstellten Behörden ausgeübt. Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten werden\nauf Grund eines Gesetzes geregelt. Die Errichtung der\nstaatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann einzelne Minister hierzu ermächtigen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-91","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 91","text":"Artikel 91\n(1) Die Gemeinden haben das Recht, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln.\n\n(2) Weitere Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeindeverbände. Das Land gewährleistet ihnen das Recht,\nihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln.\n(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können\nauf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.\n(4) Bevor auf Grund eines Gesetzes allgemeine Fragen\ngeregelt werden, die die Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen, erhalten diese oder ihre Zusammenschlüsse grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-92","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 92","text":"Artikel 92\n(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus\nGrün-den des öffentlichen Wohls geändert werden.\n(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der\nbeteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung\noder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die\nAuflösung von Gemeinden bedarf eines Gesetzes. Vor\neiner Gebietsänderung oder einer Auflösung müssen die\nBevölkerung und die Gebietskörperschaften der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.\n(3) Das Gebiet von Landkreisen kann auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen\nbedarf eines Gesetzes. Die betroffenen Gebietskörperschaften sind zu hören.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-93","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 93","text":"Artikel 93\n(1) Das Land sorgt dafür, daß die kommunalen Träger\nder Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.\nFührt die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Artikel\n91 Abs. 3 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und\nGemeindeverbände, so ist ein angemessener finanzieller\nAusgleich zu schaffen.\n(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der\nGesetze zu erheben.\n(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs an dessen Steuereinnahmen beteiligt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-94","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 94","text":"Artikel 94\nDie Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der\nAufsicht des Landes. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Aufsicht auf die Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit beschränkt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-95","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 95","text":"Artikel 95\nIn den Gemeinden und Gemeindeverbänden muß das\nVolk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. An die Stelle einer gewählten Vertretung\nkann nach Maßgabe des Gesetzes eine Gemeindeversammlung treten. In Gemeindeverbänden, die nicht Ge-\n\nbietskörperschaften sind, kann das Volk auch eine mittelbar gewählte Vertretung haben.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-96","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 96","text":"Artikel 96\n(1) Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen\nhaben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und nur\nnach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.\n(2) Die Eignung zur Einstellung und zur Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst fehlt grundsätzlich jeder Person, die mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit zusammengearbeitet\nhat oder für dieses tätig war.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-97","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 97","text":"Artikel 97\nZum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine\nLandesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse und\nWeisungen stehen dieser Behörde nicht zu. Ihre Tätigkeit\nwird durch eine parlamentarische Kontrollkommission\nüberwacht.\nAchter Abschnitt\nDas Finanzwesen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-98","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 98","text":"Artikel 98\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes sind in den Haushaltsplan\neinzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\n\n(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme\nvon Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushalten führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten\noder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die\nEinnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen\nnicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur\nÜberwindung einer schwerwiegenden Störung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Freistaats\nunter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts sowie zur Abwehr einer Störung dieses\nGleichgewichts. Das Nähere regelt das Gesetz.\n(3) Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten\nPersonalausgaben darf grundsätzlich höchstens 40 vom\nHundert der Summe der Gesamtausgaben des Haushalts\nbetragen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-99","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 99","text":"Artikel 99\n(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn der Rechnungsperiode für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für\nTeile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, daß\nsie, nach Rechnungsjahren getrennt, für unterschiedliche\nZeiträume gelten.\n(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den\n\ndas Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der\nVerkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei\nErmächtigung nach Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\n(3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan\nsowie Entwürfe zu deren Änderung werden von der Landesregierung eingebracht. Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der\nLandesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan\nnur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-100","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 100","text":"Artikel 100\n(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die\nLandesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen\neinzugehen, die nötig sind, um\n1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten\nund gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,\n2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie\n3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen\nfortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter\nzu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines\nVorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n\n(2) Soweit der Geldbedarf aus Steuern, Abgaben und\nsonstigen Einnahmen nicht gedeckt werden kann, um\ndie nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben zu decken, darf\ndie Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines\nViertels der Endsumme der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen im Wege des Kredits\nbeschaffen.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-101","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 101","text":"Artikel 101\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers.\nSie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.\n(2) Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-102","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 102","text":"Artikel 102\n(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister\ndem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie\ndie Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und\ndie Schulden des Landes im nächsten Rechnungsjahr\ndem Landtag vorzulegen.\n(2) Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und\nder Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.\n\n(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung und der\nBerichte des Landesrechnungshofes.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-103","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 103","text":"Artikel 103\n(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur\ndem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine\nMitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.\n(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und weiteren\nMitgliedern. Präsidenten und Vizepräsidenten werden\nvom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner\nMitglieder gewählt. Die weiteren Mitglieder werden auf\nVorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit\nZustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten ernannt.\n(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte\nHaushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er überprüft auch die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche\nVerwaltung und Verwendung von Landesvermögen und\nLandesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich\ndas Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag\nund der Landesregierung.\n(4) Das Nähere über Stellung, Aufgaben, Prüfungskompetenzen und Arbeitsweise des Landesrechnungshofs\nregelt ein Gesetz; insbesondere kann dem Landesrech-\n\nnungshof auch die Überwachung der Haushalts- und\nWirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden.\nDritter Teil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-104","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 104","text":"Artikel 104\nBürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche\nStaatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen\nEhegatte oder Abkömmling in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-105","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 105","text":"Artikel 105\nDie während der Geltung der Vorläufigen Landessatzung\nfür das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl.\nS. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember\n1992 (GVBl. S. 575), durchgeführten Wahlen bleiben\nwirksam. In dieser Zeit gesetztes Recht tritt, soweit es im\nWiderspruch zu dieser Verfassung steht, spätestens am\n31. Dezember 1997 außer Kraft.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-105-a","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 105 a","text":"Artikel 105 a\nAbweichend von Artikel 54 Abs. 2 Halbsatz 1 verändert\nsich die Höhe der Entschädigung der Abgeordneten bis\nzum 31. Oktober 2006 nicht. Bei der nächsten Veränderung wird die 2003 wirksam gewordene Festlegung der\nEntschädigungshöhe und die allgemeine Einkommensentwicklung im Freistaat im letzten dieser Veränderung\nvorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"},{"id":"th-artikel-106","code":"th","land":"Thüringen","typ":"Landesverfassung","titel":"Verfassung des Freistaats Thüringen","artikel":"Artikel 106","text":"Artikel 106\n(1) Diese Verfassung wird mit der Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder des Landtags beschlossen und\ndurch Volksentscheid bestätigt. Sie ist nach ihrer Annahme durch den Landtag vom Präsidenten des Landtags\nauszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt zu\nverkünden.\n(2) Diese Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung\nvorläufig in Kraft.\n(3) Am Tag der ersten Landtagswahl nach der Verkündung dieser Verfassung ist ein Volksentscheid über diese\nVerfassung durchzuführen. Stimmt ihr dabei die Mehrheit der Abstimmenden zu, ist sie endgültig in Kraft getreten. Dies ist vom Präsidenten des Landtags im Gesetzund Verordnungsblatt bekanntzumachen.*\n(4) Wird diese Verfassung durch den Volksentscheid abgelehnt, tritt die Vorläufige Landessatzung für das Land\nThüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GVBl.\nS. 575), erneut in Kraft.\n\n*   Die Verfassung ist am 16.10.1994 endgültig in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (GVBl. S. 1194))\n\nTHÜRINGER\nL A N D TAG\nJürgen-Fuchs-Straße 1\n99096 Erfurt\n\nwww.thueringer-landtag.de\n\nTHÜRINGER\nL A N D TAG\n\nVERFASSUNG\n\nDieses Broschüre dient der Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Landtags. Sie darf\nweder von Wahlwerbern noch von Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor                 des Freistaats\neiner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Auch ohne zeitlichen Bezug zu                Thüringen\neiner bevorstehenden Wahl darf diese Broschüre nicht in einer Weise verwendet\nwerden, die als Parteinahme des Thüringer Landtags zugunsten einzelner politischer\nGruppen verstanden werden könnte.","pdf":"assets/pdfs/th.pdf"}]}